Oberlandesgericht Muenchen, Auskunft ebay Pseudonym Identitaet Inhaber Konto Auskunftsanspruch
Oberlandesgericht
München
Urteil
Im
Namen des Volkes
Leitsätze:
1. Eine
Online-Auktionshaus haftet ab Kenntnis einer Rechtsverletzung als
Störer für die auf seiner Website erfolgende
Rechtsverletzung.
2. Der Verletzte hat
einen Auskunftsanspruch auf Herausgabe der Daten des Rechtsverletzers.
In dem Rechtsstreit
........................................
-
Kläger und Berufungbeklagter -
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
gegen
........................................
- Beklagte
und
Berufungsklägerin -
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt
Tenor:
In
dem Rechtsstreit (...) hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
München (...) für Recht erkannt:
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts
München I vom 11.01.2006 teilweise abgeändert und
insgesamt wie folgt neu gefasst:
1.
Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu €
250.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, die
Ordnungshaft zu vollziehen an den Mitgliedern des Verwaltungsrats der
Beklagten, verboten, an der Verbreitung deutscher
Übersetzungen von lateinischen Texten aus dem Lehrbuch
„Cu. Co., Texte und Übungen, Latein, Ausgabe
A“ (ISBN: 3-486-876…) im Internet unter der
Domain-Adresse „www.ebay.de“ mitzuwirken, wenn dies
geschieht wie durch die Anbieter (...) gemäß den
nachstehend wiedergegebenen Internetausdrucken aus den Anlagen K22, K23
und K26 (...).
2.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die
Zeit ab 12.07.2005 Auskunft zu erteilen über Namen und
Anschriften der Anbieter der Übersetzungen
gemäß vorstehender Ziffer 1. sowie über die
Zeitdauer und den Umfang des Angebots der Übersetzungen
gemäß vorstehender Ziffer 1.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die
Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.
II.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen.
III.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird
zurückgewiesen.
IV.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 9/25
und die Beklagte 16/25 zu tragen.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die
Vollstreckung in der Hauptsache abwenden durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 30.000,-- €, wenn nicht die
Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet. Jede Partei kann die Vollstreckung wegen der
Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des
vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu
vollstreckenden Betrags leistet.
Sachverhalt:
(vgl.
Entscheidungsgründe)
Entscheidungsgründe:
I.
Die
Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit
Sitz in Deutschland, die aus drei Schulbuchverlagen besteht, macht
gegen die Beklagte, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz und
Zweigniederlassung in Deutschland, die unter der Domain-Adresse
www.ebay.de eine Online-Handelsplattform betreibt, Unterlassungs-,
Auskunfts-, Schadensersatzfeststellungs- und
Wertersatzfeststellungsansprüche im Zusammenhang mit der
geltend gemachten Verletzung von Urheberrechten an Texten aus einem
Lateinlehrbuch geltend.
Die
Klägerin verlegt das Lateinlehrbuch (...) (Anlage K25), das
1997 in 2. Auflage erschienen ist. Die Klägerin wurde im Jahr
2004 darauf aufmerksam, dass Anbieter, die unter Pseudonymen auftraten,
auf der Online-Handelsplattform der Beklagten deutsche
Übersetzungen von lateinischen Texten aus dem genannten
Lateinlehrbuch anboten, und beanstandete dies mit Anwaltsschreiben vom
02.09.2004 (Anlage K7) und vom 22.09.2004 (Anlage K12)
gegenüber der Beklagten.
Diese
gab die von der Klägerin geforderte Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung nicht ab und erteilte unter Berufung
auf datenschutzrechtliche Gründe auch nicht die von der
Klägerin erbetenen Auskünfte betreffend Namen und
Anschriften der Anbieter. Die Beklagte wies die Klägerin
allerdings auf das von ihr eingerichtete so genannte VeRI-Programm
(Verifizierte Rechteinhaber-Programm, im Internet aufrufbar unter
http://pages.ebay.de/help/Community/vero-program.html.de) hin, das es
Rechtsinhabern ermöglichen soll, schnell und unkompliziert
schutzrechtsverletzende Angebote zu melden und einer Löschung
zuzuführen sowie personenbezogene Daten zu den betreffenden
Angeboten zu erhalten. Die Klägerin hat sich für
dieses Programm bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im
Berufungsverfahren nicht angemeldet.
Die
Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt:
I.
Der Beklagten wird es bei Meidung näher bezeichneter
Ordnungsmittel verboten, deutsche Übersetzungen von
lateinischen Texten aus dem Lehrbuch (...) im Internet unter der
Domain-Adresse „www.ebay.de“ zu verbreiten bzw.
verbreiten zu lassen, insbesondere wie durch die Anbieter (...)
gemäß Anlagen K2, K4, K6, K10, K11, K21 und K22.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu
erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen
gemäß Ziff. I. seit 30.09.2004, insbesondere
über Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und
anderer Vorbesitzer der Übersetzungen, der gewerblichen
Auftraggeber und/oder Auftragnehmer, über den Umfang und die
Zeitdauer des Angebots der Übersetzungen im Internet
einschließlich der Anzahl der Zugriffe auf die entsprechenden
Internet-Seiten (visits und pageviews), über
sämtliche Verkäufe der Übersetzungen unter
Übergabe einer geordneten Liste, die den jeweiligen
Verkaufstag, das erzielte Höchstgebot/Verkaufspreis sowie
Namen und Anschriften der Verkäufer und der gewerblichen
Käufer enthält, über die erzielten
Umsätze in € (unter Einschluss einer durch
Werbung/Sponsoren auf den Internet-Seiten erwirtschafteten Einnahmen),
über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im
Einzelnen sowie die Kontoverbindungen der Anbieter.
Die
Beklagte hat in erster Instanz Klageabweisung beantragt.
Das
Landgericht hat die Beklagte mit am 11.01.2006 verkündetem
Urteil antragsgemäß verurteilt. Auf dieses Urteil,
das u.a. in MMR 2006, 332 veröffentlicht ist, wird
einschließlich der darin getroffenen tatsächlichen
Feststellungen mit der Maßgabe Bezug genommen, dass das
Schreiben vom 30.09.2004 (Anlage K13) von der e(...) GmbH, nicht von
der Beklagten stammt.
Gegen
dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Diese macht
zunächst geltend, das landgerichtliche Urteil könne
schon deshalb keinen Bestand haben, da der Beklagten nicht nur die
Verbreitung von Dritten erstellter und von der Klägerin nicht
autorisierter Übersetzungen untersagt werde, sondern auch die
Verbreitung des von der Klägerin selbst herausgegebenen
Lehrerbandes zu besagtem Lehrbuch, der u.a. auch - dies ist unstreitig
- die Lösungen/Übersetzungen der Lehrbuchtexte
enthalte. Das Urteil des Landgerichts verbiete der Beklagten somit auch
die Verbreitung von der Klägerin selbst herausgegebener und in
den Verkehr gebrachter Übersetzungen, obwohl das
Verbreitungsrecht der Klägerin an diesen
Übersetzungen gemäß § 17 Abs. 2
UrhG bereits erloschen sei mit der Folge, dass der Klägerin
auch kein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung derartiger
Übersetzungen gegen die Beklagte zustehe.
Darüber
hinaus fehle es auch an einer „Verbreitung“
deutscher Übersetzungen des von der Klägerin
herausgegebenen Latein-Lehrbuches durch die Beklagte. Als Betreiberin
des weltweit größten Online-Marktplatzes
beschränke sich die Beklagte auf die Bereitstellung einer
technischen Infrastruktur, welche es den e(...)-Mitgliedern
ermögliche, neue und gebrauchte Waren sowie Dienstleistungen
in unterschiedlichen Formaten im Rahmen einer Online-Aktion oder als
Sofort-Kaufen-Angebot anzubieten oder zu erwerben.
Da
sämtliche Verkaufsangebote von den Anbietern selbst verfasst
und ohne Zutun der Beklagten in der Datenbank der Beklagten gespeichert
und auf der Website der Beklagten veröffentlicht
würden, werde die Beklagte selbst nicht Partei der von den
e(...)-Mitgliedern abgeschlossenen Kaufverträge. Es fehle
deshalb auf Seiten der Beklagten an einem Anbieten von
Werkstücken an die Öffentlichkeit im Sinne des
§ 17 Abs. 1 UrhG. Verbreite die Beklagte somit keine die
Rechte der Klägerin verletzenden Übersetzungen, so
bestehe auch kein Anlass dazu, ihr dies zu verbieten.
Einer
Inanspruchnahme der Beklagten auf Unterlassung nach dem von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der
Störerhaftung stehe sowohl die mangelnde Erkennbarkeit der von
der Klägerin behaupteten Urheberrechtsverletzungen als auch
die Tatsache entgegen, dass die Beklagte keine
Prüfungspflichten verletzt habe. Die Ausführungen des
Landgerichts hielten einer rechtlichen Überprüfung
nicht stand.
Tatsächlich
sei weder dem Abmahnschreiben der Klägerin noch den diesem
Schreiben beigefügten oder den erst im Verfahren vorgelegten
Angebotsausdrucken eine klar erkennbare, offenkundige Verletzung von
Urheberrechten der Klägerin zu entnehmen gewesen. Der
vorliegende Fall unterscheide sich grundlegend von der Konstellation,
die der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 158, 236 -
Internet-Versteigerung) zugrunde gelegen habe, in dem es um
Markenrechtsverletzungen gegangen sei.
Indem
der Bundesgerichtshof den Begriff der klaren Rechtsverletzung verwendet
habe, habe er an seine bisherige Rechtsprechung zur
Störerhaftung angeknüpft, dabei aber unter Bezugnahme
auf die Mitverantwortlichkeit der Presse für rechtsverletzende
Inserate in den Anzeigenrubriken einer Zeitung zugleich klargestellt,
dass die Rechtswidrigkeit eines Angebots aus dem beanstandeten Angebot
selbst erkennbar sein müsse. Eben dies sei aber bei den von
der Klägerin beanstandeten Verkaufsangeboten nicht der Fall
gewesen. Zudem seien auch dem Abmahnschreiben keine
weiterführenden Angaben und insbesondere keine Nachweise
über den Erwerb ausschließlich der Nutzungsrechte
durch die Klägerin an den Übungstexten in dem
streitgegenständlichen Lateinlehrbuch beigefügt
gewesen, so dass sich auch aus dem Abmahnschreiben der
Klägerin keine klar erkennbare Rechtsverletzung ergeben habe.
Wie den Ausführungen des Landgerichts auf Seite 7 ff. des
Urteils zu entnehmen sei, habe auch das Landgericht erst anhand eines
von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung
vorgelegten Exemplars des Lehrbuchs überprüfen
können, ob und inwieweit letzteres urheberrechtlich
geschützte Texte enthalte. Weder dem Abmahnschreiben der
Klägerin noch der Klageschrift seien das Lehrbuch oder
zumindest Auszüge der in diesem Lehrbuch enthaltenen Texte
beigefügt gewesen; da die Beklagte zu keinem Zeitpunkt in den
Besitz der von der Klägerin beanstandeten
Übersetzungen gelangt sei, habe sie diese auch nicht mit den
Originaltexten im Lehrbuch der Klägerin vergleichen
können, um zu prüfen, ob diese Nutzungs- und
Verwertungsrechte der Klägerin verletzten.
Entgegen
den Ausführungen des Landgerichts sei für die
Beklagte auch aus den von der Klägerin übersandten
Angebotsausdrucken keine klar erkennbare Urheberrechtsverletzung zu
Lasten der Klägerin zu entnehmen gewesen. Die Beklagte werde
täglich dazu aufgefordert, anhand spärlicher Angaben
zu behaupteten Schutzrechtsverletzungen in Abmahnschreiben, die sich
meist in bloßen Behauptungen zur Rechtsinhaberschaft des die
Abmahnung aussprechenden Unternehmens und zum Verletzungstatbestand
erschöpften, bestimmte Verkaufsangebote umgehend zu beenden.
Dabei bedürfe es jedoch eines Ausgleichs zwischen den
Interessen der Schutzrechteinhaber sowie dem berechtigten Interesse der
Anbieter am Verkauf beanstandungsfreier Artikel und des Interesses der
Beklagten an der Aufrechterhaltung eines reibungslosen
Auktionsbetriebs, der nicht durch die Auferlegung unzumutbarer
Nachforschungspflichten behindert werde. Dieser Interessenausgleich
könne aber nur gelingen, wenn dem Abmahnenden abverlangt
werde, die Verletzung seiner Schutzrechte im Abmahnschreiben
substantiiert zu erläutern und diesem einen Nachweis seiner
Rechtsinhaberschaft beizufügen.
Auch
dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der
Klägerin vom 22.09.2004 sei kein Nachweis der
Rechtsinhaberschaft der Klägerin beigefügt gewesen.
Gleichwohl seien auch die mit diesem Schreiben beanstandeten
Verkaufsgebote innerhalb von 3 Werktagen von der Beklagten vorzeitig
beendet worden. Die nachgereichten Angebotsausdrucke hätten
sämtlich Verkaufsangebote betroffen, die schon nicht mehr
gültig gewesen seien, so dass sie von der Beklagten auch nicht
mehr hätten beendet werden können.
Entgegen
der Auffassung des Landgerichts gebe es keinen Erfahrungssatz
dahingehend, dass unveränderte Originaltexte ohne Anpassung
für Schullehrbücher grundsätzlich nicht
geeignet seien, so dass sich jedermann bereits aus diesem Grund der
zwingende Schluss aufdrängen müsste, die
Übungstexte in dem streitgegenständlichen
Latein-Lehrbuch unterlägen dem Urheberschutz. Da sich weder
dem Abmahnschreiben der Klägerin noch den
Angebotsbeschreibungen der Verkäufer habe entnehmen lassen, ob
das von der Klägerin herausgegebene Lehrbuch (...) historische
Originaltexte, an Originaltexte angelehnte Übungstexte, die
noch nicht als eigenes Sprachwerk angesehen werden könnten,
oder urheberrechtlich geschützte Texte moderner Autoren
enthalte, sei für die Beklagte keine klare Rechtsverletzung
der Anbieter erkennbar gewesen.
Schließlich
sei das landgerichtliche Urteil auch insoweit aufzuheben, als es der
Klägerin einen weit reichenden Anspruch auf Drittauskunft
gegen die Beklagte zuerkannt habe.
Das
landgerichtliche Urteil habe sich nicht mit der Frage
auseinandergesetzt, ob § 101a UrhG unter
Berücksichtigung der vom Gesetzgeber mit dieser Regelung
verfolgten Zielsetzung überhaupt dazu geeignet sei, einen
Anspruch des Rechteinhabers gegen Access- oder Hostprovider auf
Drittauskunft zu begründen. Ebenso wie in dem vom OLG Hamburg
(MMR 2005, 453) entschiedenen Fall fehle es auch hier an einer
Vertriebskette im eigentlichen Sinn, weil die Beklagte weder Eigentum
noch Besitz an den streitgegenständlichen
Übersetzungen erlange. Die von der Klägerin
vertretene Ansicht, auskunftspflichtig sei jeder, der eine
Verletzungshandlung begangen oder daran mitgewirkt habe, finde weder in
der Gesetzesbegründung zu § 101a UrhG noch in der
Rechtsprechung eine Stütze. Außerdem fehle es
darüber hinaus auch an der für die Geltendmachung
eines Auskunftsanspruchs nach § 101a UrhG erforderlichen
Täter- oder Gehilfenstellung der Beklagten.
Dass
die Beklagte selbst weder Übersetzungen hergestellt noch
verbreitet habe, sei bereits dargelegt worden. Die Beklagte stelle
weder Vervielfältigungsstücke her noch biete sie
solche an, bringe sie in den Verkehr oder mache sie der
Öffentlichkeit zugänglich, sie beschränke
sich vielmehr auf die Bereitstellung einer technisch Infrastruktur.
Auch eine Tätigkeit als Teilnehmerin der
Urheberrechtsverletzung eines Dritten scheide aus, weil die hier allein
in Betracht zu ziehende Gehilfenstellung zumindest einen bedingten
Vorsatz sowohl des unmittelbaren Anbieters der Übersetzungen
als auch der Beklagten voraussetze, der das Bewusstsein der
Rechtswidrigkeit einschließen müsse.
Jedenfalls
fehle es an einem bedingten Gehilfenvorsatz der Beklagten, solange die
Klägerin ihrem Abmahnschreiben keinen Nachweis über
den Erwerb der Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten
Texten in dem von ihr herausgegebenen Lehrbuch beifüge und
sich aus dem von der Klägerin beanstandeten Angeboten selbst
nicht entnehmen lasse, ob und inwieweit es sich tatsächlich um
urheberrechtlich geschützte Texte handele, an denen die
Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte
erworben habe. Da der Teilnehmervorsatz stets auf eine konkrete
tatbestandsmäßige und rechtswidrige Haupttat bezogen
sein müsse, käme eine Teilnehmerhaftung der Beklagten
nur dann in Betracht, wenn sie sowohl Kenntnis von der Existenz der
konkreten streitgegenständlichen Angebote als auch von deren
Rechtswidrigkeit gehabt hätte. Die vom Bundesgerichtshof offen
gelassene Frage der Teilnehmerhaftung im Falle der nachhaltigen
Verletzung von Prüfungspflichten durch das Online-Auktionshaus
müsse auch im vorliegenden Verfahren nicht
abschließend beantwortet werden, da sich den
Verkaufsangeboten gerade keine klar erkennbare Rechtsverletzung
entnehmen lasse und die mit dem Abmahnschreiben der Klägerin
vom 22.09.2004 beanstandeten Verkaufsangebote zum Zeitpunkt der
Abmahnung bereits beendet gewesen seien, so dass der Beklagten auch
nicht der Vorwurf einer bewussten nachhaltigen Verletzung ihrer
Prüfungspflichten gemacht werden könne.
Darüber
hinaus würde es der Beklagten auch deshalb am Bewusstsein der
Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verkaufsangebote
mangeln, da aus den Verkaufsangeboten nicht erkennbar gewesen sei, ob
die Übersetzungen im geschäftlichen Verkehr angeboten
würden. Die Verurteilung der Beklagten zur umfassenden
Auskunftserteilung verstoße zudem unabhängig von den
fehlenden Voraussetzungen einer Teilnehmerhaftung der Beklagten auch
gegen die bereichsspezifischen Regelungen des
Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG).
Dass
der Gesetzgeber vom Teledienstedatenschutzgesetz als lex specialis zum
Bundesdatenschutzgesetz ausgegangen sei, ergebe sich bereits aus der
Begründung zum Regierungsentwurf. Der vom Landgericht
vorgenommene Rückgriff auf § 28 Abs. 3 Nr. 1 TDDSG
könne auch nicht mit der Überlegung gerechtfertigt
werden, dass es gerade nicht vom Willen der Betreiber von
Auktionsplattformen und den einzelnen Anbietern abhängen
dürfe, ob Urheberrechtsinhaber durch im vorhinein erteilte
Einwilligungen zur Auskunftserteilung im Rahmen des VeRI-Programms eine
Möglichkeit erhielten, ihre den Schutz von Art. 14 GG
genießenden Rechte effektiv durchzusetzen. Wäre dies
richtig, so würde der Durchsetzung vermögenswerter
Interessen stets der Vorrang vor dem informationellen
Selbstbestimmungsrecht der Nutzer von Telediensten eingeräumt
und die Bedeutung der Einwilligungserklärung entwertet. Im
Übrigen würden die Rechteinhaber durch das
VeRI-Programm der Beklagten auch nicht unbillig beschwert, da die
Rechteinhaber auch außerhalb der Nutzung von Telediensten das
Risiko einer ungerechtfertigten Schutzrechtsverwarnung zu tragen
hätten und das VeRI-Programm der Beklagten eine vom
Gemeinschaftsgesetzgeber offen gelassene Regelungslücke
schließe, in dem es in Anlehnung an das
„notice-and-take-down“-Verfahren in Sec. 512 c. des
amerikanischen Digital Millennium Copyright Act sicherstelle, dass der
Beklagten vom Rechteinhaber gemeldete, hinreichend belegte
Schutzrechtsverletzungen von der Beklagten umgehend unterbunden
würden und den Rechteinhabern zugleich die
Möglichkeit eröffne, unmittelbar gegen die jeweiligen
Anbieter vorzugehen.
Die
von der Beklagten ergriffene Initiative zur freiwilligen
Selbstregulierung und Implementierung eines geeigneten Verfahrens zur
Meldung und Entfernung rechtsverletzender Angebote unter aktiver
Mitwirkung des Rechteinhabers entspreche durchaus den Vorgaben des
Gemeinschaftsgesetzgebers.
Schließlich
kollidiere die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung nicht
nur mit den bereichsspezifischen Regelungen des
Teledienstedatenschutzgesetzes, sondern verpflichte die Beklagte zudem
zur Preisgabe von Informationen, über die sie gar nicht
verfüge. Es sei somit nicht nur
unverhältnismäßig, sondern auch
unzulässig, da der Beklagten die Auskunftserteilung in dem von
der Klägerin geforderten und vom Landgericht zugesprochenen
Umfang unmöglich sei, zwar unabhängig davon, ob der
Auskunftsanspruch auf § 101a UrhG oder auf § 242 BGB
gestützt werde. Der Auskunftsanspruch gehe jedenfalls in
verschiedener Hinsicht zu weit.
Die
Beklagte beantragt:
1.
Das Urteil des Landgerichts München I vom 11.01.2006 wird
aufgehoben.
2.
Die Klage wird abgewiesen.
Die
Klägerin beantragt, die Berufung mit der Maßgabe
zurückzuweisen, dass der Klageantrag zur Klarstellung insoweit
abgeändert wird als in Ziffer 1 an die Stelle der Worte
„im Internet … zu verbreiten bzw. verbreiten zu
lassen“ die Worte „an der Verbreitung im Internet
… mitzuwirken“ treten.
Die
Klägerin stellt dabei anheim, die Formulierung
„...insbesondere...“ wegzulassen, sollte der Senat
dies als erforderlich ansehen.
Die
Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der
Auffassung, der Tenor des erstinstanzlichen Urteils gehe nicht zu weit.
Der Tenor sei ausreichend bestimmt. Es bedürfe keiner
näheren Erläuterung, dass Übersetzungen von
Lehrbuchtexten, die in einem von der Klägerin mit ihrer
Zustimmung in den Verkehr gebrachten Lehrerband enthalten seien, von
dem Tenor nicht erfasst seien. Unverständlich sei die
Behauptung der Beklagten, vorliegend seien Übersetzungen
urheberrechtlich geschützter Werke nicht verbreitet worden.
Unzutreffend
sei die wiederholte Behauptung der Beklagten, sie stelle ihren
Mitgliedern nur eine technische Infrastruktur zur Verfügung
und die Verkaufsangebote würden von den Anbietern selbst
verfasst und ohne Zutun der Beklagten von den Anbietern in der
Datenbank der Beklagten gespeichert. Die Beklagte wirke bei den
rechtswidrigen Angeboten der Übersetzungen im Internet in
maßgeblicher Weise selbst mit und schaffe erst die
Voraussetzungen, damit Dritte ihre rechtswidrigen Handlungen begehen
könnten. Die Beklagte trage auch selbst vor, dass sie ihren
Mitgliedern einheitlich gestaltete Angebotsformulare zur
Verfügung stelle, in die die Angebotsbeschreibungen von den
Nutzern eingefügt würden. Auch dies zeige, dass die
Beklagte an den Angeboten aktiv mitwirke. Die Beklagte gebe zudem ihren
Mitgliedern genau vor, in welche Kategorien Angebote einzuordnen seien.
Bereits für das Anbieten der Artikel erhebe e(...) von ihren
Mitgliedern eine Angebotsgebühr. Ob die Beklagte generell
nicht in den Besitz der von ihren Mitgliedern angebotenen/verkauften
Produkte gelange, sei der Klägerin nicht bekannt.
Sie
bestreite vorsorglich mit Nichtwissen, dass die angebotenen Produkte
stets durch die jeweiligen Anbieter übermittelt
würden. Auch dies sei jedoch nicht entscheidungserheblich.
Maßgeblich sei vielmehr, dass die Beklagte die
rechtsverletzenden Handlungen - trotz Kenntnis von der Rechtsverletzung
über einen Zeitraum von über einem Jahr - weiter
zugelassen habe bzw. hieran mitgewirkt habe.
Bezeichnend
sei in diesem Zusammenhang auch, dass nach den eigenen
Grundsätzen der Beklagten für Verkäufer
keine Artikel angeboten werden dürften, die
möglicherweise Urheberrechte verletzten. Wenn es die Beklagte
dann aber im vorliegenden Fall trotz mehrfacher Abmahnschreiben der
Klägerin und des ausdrücklichen Hinweises auf die
Rechtsverletzung, ja selbst nach Klageerhebung, vorsätzlich
unterlasse, selbst die genannten Anbieter zu sperren, so müsse
dies zu ihren Lasten gehen. Zutreffend habe das Landgericht im
Übrigen festgestellt, dass die Beklagte auch bereits aus den
Angeboten habe schließen können, dass die
Übersetzungen in der angebotenen Form („DIN A5
Heft“, „DIN A4 Blätter“,
teilweise auch mit Abbildungen) und mit den offerierten Inhalten
(einschließlich dem Hinweis auf die Strafbarkeit des
Verhaltens) nicht auf die Klägerin zurückgingen.
Gleichwohl
habe die Beklagte nicht gehandelt. An den Angeboten und
Verkäufen der streitgegenständlichen
Übersetzungen über die Plattform der Beklagten habe
diese als Gehilfin teilgenommen. Neben der Sache liege die Behauptung
der Beklagten, das Landgericht habe die Begründung seiner
Entscheidung ausschließlich auf eine Störerhaftung
der Beklagten gestützt. Das Landgericht habe vielmehr
sorgfältig und in nicht zu beanstandender Weise
ausgeführt, dass vorliegend auch die Voraussetzungen einer
Gehilfenhaftung gegeben seien. Hierauf komme es aber für den
geltend gemachten Unterlassungs- und auch für den
Drittauskunftsanspruch nicht an, da die Beklagte insoweit als
Störer hafte.
Im
Rahmen der rechtlichen Würdigung des landgerichtlichen Urteils
werfe die Beklagte dem Landgericht vor, es habe zu Unrecht eine klare
Erkennbarkeit der Rechtsverletzung bejaht. Dies sei unzutreffend. Die
Klägerin gehe davon aus, dass die Beklagte bereits aus den
streitgegenständlichen Angeboten selbst, erst recht aber
aufgrund der Abmahnungen der Klägerin deutlich habe erkennen
könne, dass hier vorsätzlich und rechtswidrig die
Rechte der Klägerin an dem Lehrwerk verletzt worden seien.
Dass die Beklagte angesichts des Textes der Angebote und der
Abmahnschreiben vom 02.09.2004 (Anlage K7) und vom 22.09.2004 (Anlage
K12) weiterhin behaupte, sie habe die Rechtsverletzung - offenbar bis
heute - nicht erkennen können, sei für die
Klägerin nicht nachvollziehbar.
Der
Vortrag der Beklagten, Übersetzungen der Lehrbuchtexte seien
auch in einem von der Klägerin herausgegegebenen Lehrerband
enthalten, sei verspätet und in der Berufungsinstanz
ausgeschlossen (§ 531 ZPO). Im Übrigen würde
auch dies nichts an der Erkennbarkeit der Rechtsverletzung
ändern. Neben der Sache liege auch die Behauptung der
Beklagten, die Klägerin habe ihrer Abmahnung keine
„konkreten Nachweise“ darüber
beigefügt, dass sie tatsächlich Herausgeberin des
streitgegenständlichen Werkes sei, dass das Lehrbuch
urheberrechtlich geschützte Texte enthalte und dass sie von
den Autoren Nutzungs- und Verwertungsrechte erworben habe. In den
Abmahnschreiben sei – für die Beklagte erkennbar
– sowohl die Rechtsinhaberschaft der Klägerin als
auch die Rechtsverletzung dargelegt, mit Beispielen untermauert und
eine rechtliche Würdigung vorgenommen worden. Einer Vorlage
von Autorenverträgen habe es ebenso wenig bedurft wie einer
weitergehenden Erläuterung des Schutzes der
streitgegenständlichen Texte. Dies gelte unabhängig
davon, dass die Beklagte um eine entsprechende Erläuterung
nicht gebeten gehabt habe. Die Beklagte habe lediglich auf ihrem
Standpunkt beharrt, die Klägerin solle doch einem
VeRi-Programm teilnehmen. Hervorzuheben sei zudem, dass sich bereits
aus den der Beklagten konkret bekannt gegebenen Angeboten ergeben habe,
dass die Klägerin die Herausgeberin des Lehrbuchs (...) sei.
Falsch
sei, dass das Landgericht angeblich erst aufgrund des von der
Klägerin vorgelegten Exemplars des Lehrbuchs habe
überprüfen können, ob und inwieweit
urheberrechtlich geschützte Texte vorgelegen hätten.
Auch die weiteren Hilfsargumente, die die Beklagte heranziehe, um eine
klar erkennbare Urheberrechtsverletzung in Abrede zu stellen, griffen
nicht. In den rechtswidrigen Angeboten werde auch kein Lehrerband aus
dem Hause der Klägerin angeboten, sondern von privater Hand
ohne Gestattung hergestellte Lektionsübersetzungen. Wie
bereits erstinstanzlich ausgeführt, scheine die Beklagte der
irrigen Auffassung anzuhängen, dass das gesamte
Erkenntnisverfahren im streitgegenständlichen Fall in die
vorprozessuale Abmahnungskorrespondenz verfrachtet werden
müsse.
Dass
sich die Beklagte selbst durch eigene Angaben der Rechtsverletzer zur
Strafbarkeit des Verhaltens nicht davon abhalten lassen, identische
oder gleichartige Rechtsverletzungen zu unterbinden, belege die
Dreistigkeit des Vorgehens der Beklagten. Bestritten werde, dass die
Beklagte angeblich vielfältige Anstrengungen unternehme, um
einen Handel mit schutzrechtsverletzenden Artikeln auf ihrer Plattform
zu unterbinden. Neben der Sache liege der Vortrag der Beklagten, die
Klägerin hätte erst in der mündlichen
Verhandlung das geschützte Werk vorgelegt. Unabhängig
davon, dass die Beklagte spätestens während des
gesamten erstinstanzlichen Verfahrens im Besitz dieses Lehrbuchs
gewesen sei, werde nochmals auf die im Verfahren vorgelegten
Übersetzungen der lateinischen Texte (Anlage K16) hingewiesen.
Die
Klägerin habe entgegen der Auffassung der Beklagten alles
Notwendige getan, um die Beklagte auf die Rechtsverletzung hinzuweisen
und ihr deutlich zu machen, dass im Falle ihrer Untätigkeit
weitergehende Rechtsschritte drohten. Im Übrigen habe die
Beklagte auch aufgrund der im laufenden Gerichtverfahren vorgelegten
Angebote keinerlei Maßnahmen ergriffen, um identische oder
gleichartige Rechtsverletzungen dauerhaft zu unterbinden. Der Vortrag
der Beklagten zu im Schulunterricht angeblich verwendeten
Originaltexten sei nicht zuzulassen. Auch der Hinweis der Beklagten,
die Klägerin hätte Namen und Adresse der jeweils
rechtsverletzenden Anbieter dadurch selbst ermitteln könne,
dass sie die rechtsverletzenden Übersetzungen selbst erwerbe,
helfe nicht weiter. Unabhängig davon, dass sich
erfahrungsgemäß auch auf diesem Weg Name und
Anschrift des Anbieters nicht zuverlässig ermitteln
ließen, sei es nicht Aufgabe der Klägerin,
entsprechende Nachforschungen anzustellen.
Der
Vorwurf der Beklagten, das Landgericht habe sich mit der ratio des
§ 101a UrhG nicht ausreichend auseinandergesetzt und zu
Unrecht den Auskunftsanspruch bejaht, sei ebenfalls unzutreffend. Der
selbständige Auskunftsanspruch nach § 101a UrhG solle
dem Verletzer die Aufdeckung und damit letztlich die Trockenlegung der
Quellen und des Vertriebswegs der aufgefundenen
schutzrechtsverletzenden Ware ermöglichen. Der Anspruch
bestehe grundsätzlich in jedem Verletzungsfall und nicht nur
in Fällen der Produktpiraterie. Es handele sich um einen
selbständigen, nicht akzessorischen Anspruch auf
(Dritt-)Auskunft. Wenn die Beklagten nun erstmals - verspätet
- meine, sie könne mangels Einbindung in ein Vertriebsnetz
keine Auskunft erteilen, gehe auch diese Auffassung fehl. Die Beklagte
sei gerade das zentrale „Vertriebsnetz“ der
Rechtsverletzungen. Die Beklagte nehme zudem auf die Angebote ihrer
Mitglieder in vielfältiger Weise Einfluss und lasse sich
für ihre Dienstleistungen gut bezahlen. Die Beklagte sei auch
kein Access- oder Hostprovider. In den Vertrieb der
streitgegenständlichen Produkte sei die Beklagte in der Weise
eingebunden, dass überhaupt erst über ihre Plattform
die rechtsverletzenden Angebote eingestellt und dort
„ersteigert“ bzw. gekauft werden könnten.
Darüber
hinaus verkenne die Beklagte, dass sie vorliegend nicht nur als
Störer auf Auskunft hafte, sondern jedenfalls auch als
Teilnehmer rechtswidriger Handlungen Dritter. Nach Auffassung der
Klägerin sei die Beklagte sogar selbst Täter. Auf die
von der Klägerin vertretene und von der Beklagten bezweifelte
Ansicht, auskunftspflichtig sei jeder, der eine Verletzungshandlung
begangen oder daran mitgewirkt habe, komme es daher nicht entscheidend
an. Verletzt werde das Urheberrecht nicht nur durch Täter und
Teilnehmer, sondern auch durch den Störer. Der
verschuldensunabhängige Drittauskunftsanspruch diene gerade
dazu, künftige Rechtsverstöße der
jeweiligen Anbieter zu verhindern. Der Störer, der willentlich
und adäquat kausal an der Herbeiführung oder
Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustands mitwirke, sei
Verletzer. Der Auskunftsanspruch nach § 101a UrhG sei nicht
Schadensersatz, nicht Strafe, sondern vielmehr Teil der Beseitigung wie
die Vernichtung, Sperre oder Löschung. Die Auskunft zu
verwehren, hieße Internet-Piraterie pauschal zu decken. Ab
dem Zeitpunkt der Entdeckung entfalle auch für den
Störer jedes Haftungsprivileg.
In
diesem Zusammenhang sei ferner darauf hinzuweisen, dass
spätestens ab dem 29.04.2006 der Auskunftsanspruch des
§ 101a UrhG uneingeschränkt auf jede Form der
Rechtsverletzung im Internet, insbesondere die Internet-Piraterie
anzuwenden sei. Zu diesem Zeitpunkt ende nämlich die Frist zur
Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des
geistigen Eigentums. Der Referentenentwurf für ein Gesetz zur
Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
bestätige im Übrigen ausdrücklich, dass der
Drittauskunftsanspruch auch schon in der Vergangenheit
gegenüber dem Störer gegolten habe und weiterhin
gelte. Der Auskunftsanspruch des Art. 8 der genannten Richtlinie
gälte seit dem 29.04.2006 als verbindliches
Gemeinschaftsrecht. Dieser Anspruch erstrecke sich auf Namen und
Adressen der Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie auf
Mengen oder Preise. Weshalb die Beklagte vorliegend nicht
„unschwer“ Auskunft erteilen könne, sei
nicht ersichtlich.
Auch
die Ausführungen der Beklagten zur angeblich nicht gegebenen
Täter- bzw. Teilnehmerhaftung überzeugten nicht. Die
Beklagte habe, wie dargelegt, maßgeblich an der
Rechtsverletzung selbst mitgewirkt. Die Beklagte habe auch
tatbestandsmäßig gehandelt. Sie habe an der
Verbreitung der rechtswidrigen Übersetzungen aktiv mitgewirkt,
indem sie in Kenntnis der maßgeblichen Umstände zum
einen den rechtswidrig handelnden Anbietern ihr Auktionshaus zur
Verfügung gestellt, zum anderen es nach Abmahnung durch die
Klägerin weiterhin unterlassen habe, dafür zu sorgen,
dass es nicht zu weiteren identischen oder gleichartigen
Rechtsverletzungen komme. Zutreffend habe das Landgericht auch darauf
hingewiesen, dass aus der in den Angeboten zum Ausdruck gebrachten
Kenntnis um die Strafbarkeit der Verbreitung der Übersetzungen
im Internet zu schließen sei, dass jedenfalls einzelne
Anbieter vorsätzlich das Urheberrecht der Klägerin
verletzten. Diese Auslegung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden.
Unverständlich
sei die Ansicht der Beklagten, sie habe keinen bedingten
Gehilfenvorsatz gehabt. Die Beklagte habe nach Abmahnung mit dolus
directus 1. Grades gehandelt, und zwar fortgesetzt bis nach der
mündlichen Verhandlung vom 12.10.2005. Falsch sei die
Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe das Landgericht
erst mit dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten
Lehrbuch in die Lage versetzt, die schon zuvor von der Beklagen
abverlangte Tatbestandsprüfung vorzunehmen. Vorliegend habe
die Beklagte trotz Kenntnis von der Rechtsverletzung nicht nur nicht
dafür gesorgt, dass es allgemein zu keinen weiteren
Rechtsverletzungen komme, sondern dass auch noch jeweils die
identischen Anbieter ihre rechtsverletzenden Handlungen bei e(...)
fortsetzen hätten können.
Wie
der Bundesgerichtshof in der Entscheidung
„Internet-Versteigerung“ ausgeführt habe,
sei eine Gehilfenstellung eines Internet-Auktionshauses jedenfalls dann
in Betracht zu ziehen, wenn die Pflichten, die sich aus der Stellung
des Auktionshauses als Störerin ergäben, nachhaltig
verletzt würden. Das Landgericht habe fehlerfrei festgestellt,
dass aufgrund der konkreten Umstände des Falles infolge der
Abmahnungen diese Voraussetzung erfüllt sei. Weshalb der
Beklagten das „Wollenselement“ gefehlt haben solle,
sei nicht ersichtlich. Die Beklagte habe bewusst und gewollt nichts
getan, um weitere Rechtsverletzungen zu unterbinden. Unzutreffend sei
schließlich auch die wiederum als verspätet zu
rügende Behauptung der Beklagten, es habe vorliegend kein
Handeln im geschäftlichen Verkehr vorgelegen bzw. sie habe
dies nicht erkennen können. Das Tatbestandsmerkmal
„im geschäftlichen Verkehr“ sei weit
auszulegen. Auch die Anbieter der streitgegenständlichen
Übersetzungen handelten erkennbar im geschäftlichen
Verkehr. Dies zeige bereits deren umfangreiche
Geschäftstätigkeit.
Auch
die Ausführungen der Beklagten zum Datenschutzrecht
könnten nicht dazu führen, dass die Beklagte keine
Auskunft erteilen müsse. Das Landgericht habe
sorgfältig und zutreffend die datenschutzrechtlichen
Bestimmungen geprüft und deren Vereinbarkeit mit dem
Auskunftsanspruch festgestellt. Darüber hinaus sei erneut zu
betonen, dass die Beklagte nunmehr auf aufgrund der Richtlinie
2004/48/EG, dort Art. 8 Abs. 1, verpflichtet wäre, Auskunft zu
erteilen. Eine Einschränkung aufgrund datenschutzrechtlicher
Bestimmungen sei nicht vorgesehen. Die Klägerin könne
auch nicht erkennen, dass vorliegend aufgrund der Regelungen des
Teledienstedatenschutzgesetzes die Auskunftserteilung
unzulässig wäre.
Die
Klägerin teile mit der Rechtsprechung nicht die Auffassung der
Beklagten, dass das Teledienstedatenschutzgesetz eine
abschließende Regelung enthalte und daher Auskunft nur an
Strafverfolgungsbehörden und Gericht für Zwecke der
Strafverfolgung zulässig sei. Die Frage des
Rückgriffs auf § 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG richte sich
nach den allgemeinen zum Subsidiaritätsprinzip des BDSG
entwickelten Grundsätzen. Das TDDSG enthalte keine dem
§ 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG vergleichbare Vorschrift, der die
datenschutzrechtliche Ermächtigung bei Fällen eines
berechtigten Drittinteresses regele. Falsch sei die Annahme der
Beklagten, die Abwägung des Landgerichts im Rahmen des
§ 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG sei zu beanstanden, weil andernfalls
der Durchsetzung vemögenswerter Interessen stets der Vorrang
vor dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der Nutzer von
Telediensten eingeräumt würde. Würde man der
Auffassung der Beklagten folgen, gäbe es keine
erfolgversprechende Möglichkeit, unmittelbaren Rechtsschutz
gegen die Täter bzw. an den Handlungen Beteiligte zu erlangen.
Das Bedürfnis des Rechtsinhabers, rechtswidrige Angebote zu
unterbinden, sei ein legitimes Interesse, das der Gesetzgeber gesehen
habe.
Ob
das VeRi-Programm der Beklagten, welches der Klägerin im
Einzelnen nicht bekannt sei, geeignet wäre, die mit dem
Auskunftsanspruch geltend gemachten Informationen zu liefern, wisse die
Klägerin nicht. Hierauf komme es aber nicht an.
Auch
den Erwägungen der Beklagten im Hinblick auf eine angebliche
Schutzbedürftigkeit ihrer Kunden könne die
Klägerin nicht folgen. Es würde Sinn und Zweck der
betreffenden Auskunftsansprüche diametral entgegenstehen, wenn
Betreiber von Internet-Versteigerungen dadurch privilegiert werden
würden, dass diese unter Berufung auf Datenschutz die
Auskunftserteilung schlicht verweigern könnten.
Neu
sei der Vortrag der Beklagten, dass sie zur Auskunft in einem Umfang
verurteilt worden sei, der zu weit gehe. Der Vortrag sei aber auch
unerheblich.
Mit
Schriftsatz vom 09.05.2006 hat sich die Klägerin der Berufung
der Beklagten angeschlossen. Zur Begründung der
Anschlussberufung führt die Klägerin aus, wie sich
aus den Entscheidungsgründen des Urteils des Landgerichts
ergebe, hafte die Beklagte nicht nur auf Unterlassung und Auskunft,
sondern darüber hinaus auch auf Schadensersatz nach §
97 Abs. 1 UrhG. Die Beklagte habe als Gehilfin die urheberrechtlichen
Nutzungsrechte der Klägerin an dem
streitgegenständlichen Werk schuldhaft, nämlich
vorsätzlich verletzt. Ferner habe sie
verschuldensunabhängig aufgrund Eingriffskondiktion
gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818
Abs. 2 BGB das Erlangte herauszugeben. Zur Anschlussberufung beantragt
die Klägerin:
Es
wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der
Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch
Handlungen gemäß Ziffer 1. seit dem 30.09.2004
entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
Hilfsweise:
Es
wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der
Klägerin Wertersatz für das durch Handlungen
gemäß Ziffer 1 seit dem 30.09.2004 Erlangte zu
leisten.
Die
Beklagte beantragt, die Anschlussberufung der Klägerin
zurückzuweisen.
Ergänzend
wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Termins vom 03.08.2006 Bezug
genommen.
II.
Die
zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise
begründet. Die Anschlussberufung der Klägerin ist
nicht begründet.
A.
Berufung der Beklagten
Die
zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise
begründet.
1.
Die
Berufung der Beklagten ist - entgegen der Auffassung der
Klägerin - zulässig.
Der
Berufungsschriftsatz vom 20.02.2006 (Bl. 132/133) genügt den
Anforderungen des § 519 Abs. 2 ZPO. Aus ihr ergibt sich
eindeutig, dass Beklagte und Berufungsklägerin die e(...)
International AG ist, gegen die das Urteil des Landgerichts
München I vom 11.01.2006 ergangen ist.
Dass
die Beklagte und Berufungsklägerin in dem genannten
Schriftsatz als „e(...) International AG (Zweigniederlassung
Deutschland), vertr. d. d. Direktor (...), (...)“ bezeichnet
wird, während die Beklagte im Rubrum des Urteils des
Landgerichts München I vom 11.01.2006 als „e(...)
International AG Zweigniederlassung Deutschland, vertr. durch den
Verwaltungsrat (...)“ angegeben wird, steht dem nicht
entgegen.
Denn
hinsichtlich der Identität der Beklagten und
Berufungsklägerin, der e(...) International AG, besteht kein
Zweifel; bei der inländischen Zweigniederlassung der in der
Schweiz ansässigen Beklagten handelt es sich weder nach
deutschem Recht (vgl. § 13e, § 13f HGB;
Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 13 Rdn. 4) noch nach dem als
Gesellschaftsstatut (vgl. Palandt/Heldrich, BGB, 65. Aufl., Anh. zu
Art. 12 EGBGB Rdn. 8) der Beklagten berufenen schweizerischen Recht
(vgl. Art. 642 schweiz. Obligationenrecht) um eine
selbständige juristische Person.
2.
Die
Modifikation des Unterlassungsantrags, die die Klägerin im
Termin vom 03.08.2006 vorgenommen hat, ist wegen Sachdienlichkeit bei
unverändertem Sachverhalt zulässig (§ 533
ZPO).
3.
a)
Der Unterlassungsantrag entsprechend der im Termin vom 03.08.2006
vorgenommenen Modifikation ist zulässig. Insbesondere ist die
internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die
unbeschadet des § 513 Abs. 2 ZPO auch in der Berufungsinstanz
von Amts wegen zu prüfen ist und sich im Streitfall wegen des
Sitzes der Beklagten in der Schweiz nach dem Luganer
Übereinkommen über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen beurteilt, jedenfalls
deshalb gegeben, weil sich die Beklagte rügelos eingelassen
hat (vgl. Art. 18 LugÜ).
b)
Der Unterlassungsantrag entsprechend der im Termin vom 03.08.2006
vorgenommenen Modifikation ist teilweise begründet. Die
Beklagte haftet - wenn auch nicht von Anfang an - als Störerin
für von Anbietern begangene Urheberrechtsverletzungen. Die
Beklagte hat es zu unterlassen, an der Verbreitung deutscher
Übersetzungen von lateinischen Texten aus dem Lehrbuch (...)
im Internet unter der Domain-Adresse
„www.e(...).de“ mitzuwirken, wenn dies geschieht
wie durch die Anbieter (...).
aa)
Im Streitfall ist das deutsche Urheberrechtsgesetz als das Recht
desjenigen Landes anzuwenden, für dessen Gebiet die
Klägerin Schutz begehrt (so genannte
Schutzlandanknüpfung; vgl. BGHZ 136, 380, 385 -
Spielbankaffaire; Drexl, Festschrift für Nordemann, 2004, S.
429, 431 f.). Auch das deutsche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,
auf das die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche
hilfsweise stützt (vgl. Schriftsatz vom 24.06.2005, S. 4), ist
im Streitfall anwendbar, weil der anknüpfungsrelevante Ort der
angeblichen wettbewerblichen Interessenkollision im Inland liegt, wo
sich die durch die Online-Handelsplattform der Beklagten
ermöglichten Internetauftritte von Anbietern
bestimmungsgemäß auswirken sollen (vgl. BGH WRP
2006, 736, 738 f., Rdn. 25 - Arzneimittelwerbung im Internet).
Auf
die Beklagte als Diensteanbieter mit einer inländischen
Zweigniederlassung, die Teledienste im Sinne des § 2 TDG
anbietet, die sich in deutscher Sprache an inländische
Verkehrskreise richten und einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug
haben (vgl. BGH WRP 2005, 493, 495 - HOTEL MARITIME), ist unbeschadet
des § 4 Abs. 4 Nr. 6 TDG außerdem das deutsche
Teledienstegesetz anwendbar (vgl. Spindler in Spindler/Schmitz/Geis,
TDG, § 3 TDG, Rdn. 27). Das Herkunftslandprinzip, das in
§ 4 Abs. 2 Satz 1 TDG verankert ist, spielt im Streitfall
schon deshalb keine Rolle, weil die Richtlinie 2000/31/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2000
über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen
Geschäftsverkehrs, in der Schweiz, dem Staat des Sitzes der
Beklagten, nicht gilt.
bb)
Das Landgericht hat festgestellt, dass die lateinischen Lektionstexte
des Lehrbuches (...) urheberrechtlichen Schutz nach § 2 Abs. 1
Nr. 1, Abs. 2 UrhG genießen (Urteil des Landgerichts vom
11.01.2006, UA S. 7-9).
Das
Landgericht hat ferner festgestellt, dass die Klägerin durch
Vorlage des Autorenvertrags (Anlage K18) und des Herausgebervertrags
(Anlage K19) die Übertragung der Verwertungsrechte an die
Klägerin hinreichend bewiesen hat (Urteil des Landgerichts vom
11.01.2006, UA S. 9). Schließlich hat das Landgericht
festgestellt, dass die Personen, die unter Pseudonym über das
Internetportal der Beklagten eigenständig erstellte
Übersetzungen der Lektionstexte verkaufen, die Rechte der
Klägerin gemäß § 23 Satz 1 UrhG
verletzen (Urteil des Landgerichts vom 11.01.2006, UA S. 9). Diese
Feststellungen sind von der Beklagten in der Berufungsinstanz in der
Sache nicht eigens angegriffen worden, weshalb diese Feststellungen, da
auch keine Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen, im Folgenden
zugrunde zu legen sind; die Beklagte hat allerdings in der
Berufungsbegründung vom 20.04.2006, S. 6 ff.
ausgeführt, dass weder dem Abmahnschreiben der
Klägerin noch den während des erstinstanzlichen
Verfahrens vorgelegten Angebotsausdrucken eine klar erkennbare,
offenkundige Verletzung von Urheberrechten der Klägerin zu
entnehmen gewesen sei (in diesem Sinne auch Schriftsatz der Beklagten
vom 24.07.2006, S. 32; hierzu unten II. A. 3. b) dd).
cc)
Die Beklagte haftet für die festgestellten
Urheberrechtsverletzungen seitens der unter Pseudonymen auftretenden
Anbieter weder als Täterin noch als Teilnehmerin. Die Beklagte
erfüllt durch ihre Tätigkeit nicht die Merkmale einer
Urheberrechtsverletzung, weil sie selbst die betreffenden
Übersetzungen nicht anbietet. Auch eine Haftung als
Teilnehmerin an Urheberrechtsverletzungen seitens der genannten
Anbieter scheidet aus, weil die insoweit allein in Betracht zu ziehende
Gehilfenstellung zumindest einen bedingten Vorsatz voraussetzt, der das
Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. BGHZ
158, 236, 250 - Internet-Versteigerung).
Da
die Beklagte die Angebote vor Veröffentlichung nicht zur
Kenntnis nimmt, diese vielmehr automatisch durch die Anbieter ins
Internet gestellt werden (vgl. Anlage K 27), scheidet eine
vorsätzliche Teilnahme der Beklagten insoweit aus. Allerdings
hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 11.03.2004 - I ZR 304/01, BGHZ
158, 236, 250 - Internet-Versteigerung offengelassen, ob eine
Gehilfenstellung eines Diensteanbieters im Sinne des § 11 TDG
- die Beklagte ist ein solcher Diensteanbieter - in Betracht zu ziehen
ist, wenn die Pflichten, die sich aus dessen Stellung als
Störer ergeben, nachhaltig verletzt werden. Eine derartige
Teilnehmerhaftung eines Diensteanbieters im Sinne des § 11 TDG
mag grundsätzlich durchaus in Betracht kommen. Die
Voraussetzungen hierfür liegen im Streitfall jedoch, wie
nachstehend im Zusammenhang mit der Haftung der Beklagten als
Störerin erörtert wird (vgl. unten II. A. 3. b) gg)),
nicht vor.
dd)
Die Beklagte haftet für die von den Anbietern (...) durch das
Anbieten von deutschen Übersetzungen unter den Artikelnummern
(...) (...) begangenen Urheberrechtsverletzungen als Störerin.
Grundsätzlich
kann derjenige, der, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in
irgendeiner Weise - sei es auch ohne Verschulden - willentlich und
adäquat kausal zu einer Urheberrechtsverletzung beigetragen
hat, als Störer in Anspruch genommen werden (vgl. BGH GRUR
1999, 418, 419 - Möbelklassiker).
Weil
die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf
Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige
Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des
Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus
(vgl. BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung). Deren Umfang
bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer
In-Anspruch-Genommenen nach den Umständen eine
Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGHZ 158, 236, 251 m.w.N. -
Internet-Versteigerung).
Einem
Unternehmen, das - wie die Beklagte - im Internet eine
Online-Handelsplattform für Verkäufe Dritter
betreibt, ist es nicht zuzumuten, jedes Angebot vor
Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche
Rechtsverletzung hin zu untersuchen (vgl. BGHZ 158, 236, 251 -
Internet-Versteigerung). Eine solche Obliegenheit würde das
gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen (vgl. BGHZ 158, 236,
251 - Internet-Versteigerung) und mit dem sich aus § 8 Abs. 2
Satz 1 TDG ergebenden Verbot proaktiver Überwachungspflichten
kollidieren (vgl. Spindler in Spindler/Schmitz/Geis a.a.O. § 8
TDG Rdn. 11).
Andererseits
ist zu bedenken, dass die Beklagte durch ihr geschuldete Entgelte und
Provisionen (vgl. die Übersicht „Allgemeine
Gebühren“, Anlage K26) an dem Verkauf
urheberrechtsverletzender Waren beteiligt ist. Unter diesen
Umständen kommt dem Interesse der Beklagten an einem
möglichst kostengünstigen und reibungslosen Ablauf
ihres Geschäftsbetriebs ein geringeres Gewicht zu als
beispielsweise dem Interesse der Registrierungsstelle für
Domainnamen an einer möglichst schnellen und preiswerten
Domainvergabe (vgl. BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung). Dies
bedeutet, dass ein Diensteanbieter wie die Beklagte immer dann, wenn er
auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das
konkrete Angebot unverzüglich sperren muss (vgl. § 11
Satz 1 Nr. 2 TDG), sondern auch Vorsorge treffen muss, dass es
möglichst nicht zu weiteren derartigen
Urheberrechtsverletzungen kommt (vgl. BGHZ 158, 236, 252 -
Internet-Versteigerung).
Die
Prüfungspflicht des Diensteanbieters im Sinne des §
11 TDG wird erst durch die - im Regelfall durch Stellungnahmen des
Rechtsinhabers bewirkte - Kenntnis von rechtsverletzenden
Fremdinformationen „aktiviert“ (vgl.
Hacker/Ströbele, MarkenG, 8. Aufl., § 14 Rdn. 216).
Daraus folgt, dass es zu einer Störerhaftung des
Diensteanbieters im Sinne des § 11 TDG erst im Hinblick auf
Rechtsverletzungen kommen kann, die einer klaren Rechtsverletzung
nachfolgen, von der dem Diensteanbieter Kenntnis verschafft worden ist
(vgl. Hacker/Ströbele a.a.O.).
Im
Streitfall wurde der Beklagten durch die Anwaltsschreiben der
Klägerin vom 02.09.2004 (Anlage K7) und vom 22.09.2004 (Anlage
K12) nicht in ausreichender Weise Kenntnis von klaren
Urheberrechtsverletzungen seitens der genannten Anbieter verschafft.
Diese Schreiben enthalten keine näheren Darlegungen zur
Urheberrechtschutzfähigkeit der übersetzten
Lehrbuchtexte, die sich bei einem Lateinlehrbuch, das ggf. auch antike
bzw. mittelalterliche Originaltexte enthalten kann, nicht von selbst
versteht. Die genannten Schreiben enthalten auch keine hinreichenden
Ausführungen zur Rechtsinhaberschaft der Klägerin,
bei der es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
handelt, deren Gesellschafter u.a. die (...) GmbH, eine
Kapitalgesellschaft ist; Urheber kann im deutschen Recht nur eine
natürliche Person, niemals eine juristische Person sein (vgl.
Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 3. Aufl., Rdn. 267).
Die
genannten Defizite sind erst während des erstinstanzlichen
gerichtlichen Verfahrens durch den Schriftsatz der Klägerin
vom 24.06.2005 (Bl. 39/55) behoben worden, mit dem insbesondere
auszugsweise Übersetzungen, wie sie über das Internet
rechtswidrig verbreiten wurden, vorgelegt wurden (vgl. Anlage K16) und
mit dem die Rechtsinhaberschaft der Klägerin belegt wurde
(vgl. Anlagen K17, K18).
Die
Abschrift dieses Schriftsatzes nebst Anlagen ist am 30.06.2005 an die
Beklagtenvertreter hinausgegeben worden (vgl. Bl. 39); damit ist der
Beklagten, die nach den Ausführungen im
Berufungserwiderungsschriftsatz vom 04.05.2005, S. 2-3 bereits zu
diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Inhalt des Lehrbuchs (...) hatte, mit
Zugang des klägerischen Schriftsatzes vom 24.06.2005 in
ausreichender Weise Kenntnis von klaren Urheberrechtsverletzungen
seitens der Anbieter deutscher Übersetzungen von lateinischen
Texten aus diesem Lehrbuch, wie sie die Klägerin mit den
Anlagen K2, K4, K5, K6, K10, K11, K14 und K15 gegenüber der
Beklagten beanstandet hatte, verschafft worden; aus den genannten
Angeboten geht auch hervor, dass es sich nicht um den von der
Klägerin herausgegebenen, als Anlage Bk21 vorgelegten
Lehrerband (vgl. das Angebot unter der Artikelnummer (...) des
Anbieters (...), wo es u.a. heißt „für
alle, denen die Lektionen nicht reichen: Auch der Lehrerband
(enthält die Lösungen für alle
Übungen, V/E-Texte etc.) für 27,00 Euro auf Nachfrage
hin erhältlich“ sowie das Angebot mit der
Artikelnummer (...) des Anbieters (...), wo es heißt:
„In meinen anderen Auktionen findet ihr das Lehrerbuch zu dem
selben Band.“) handelt und auch nicht um von der
Klägerin anderweitig konsentierte Angebote von deutschen
Übersetzungen (vgl. das Angebot mit der Artikelnummer (...),
wo es u.a. heißt: „Diese Lösungen sind
leider nirgendwo mehr im Internet zu finden, weil sich die Betreiber
der jeweiligen Seiten strafbar machen.“.
Die
Beklagte haftet deshalb für gleichgelagerte
Urheberrechtsverletzungen nach Zugang des klägerischen
Schriftsatzes vom 24.06.2005, wie sie mit den Angeboten der Anbieter
(...) unter den Artikelnummern (...) erfolgt sind, als
Störerin. Die Beklagte hat im Termin vom 03.08.2006
eingeräumt, dass ihr technische Maßnahmen in Gestalt
von Filtersoftware zur Verfügung stehen, mit denen derartigen
urheberrechtsverletzenden Angeboten jedenfalls in bestimmtem Umfang
entgegengewirkt werden kann.
Für
etwaige Zuwiderhandlungen gegen die ausgesprochene Verurteilung zur
Unterlassung wäre die Beklagte im Übrigen nur haftbar
zu machen, wenn sie ein Verschulden trifft (vgl. BGHZ 158, 236, 252 -
Internet-Versteigerung).
Der
Unterlassungsverurteilung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der
Störerhaftung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte der
Klägerin angeboten hat, sich für das VeRI-Programm
(Verifizierte Rechteinhaber-Programm) anzumelden, was die
Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
im Berufungsverfahren nicht getan hat. Wenn der Beklagten wie hier die
Kenntnis von klaren Rechtsverletzungen verschafft worden ist, muss die
Beklagte Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren
derartigen Verletzungen kommt (vgl. BGHZ 158, 236, 252 -
Internet-Versteigerung).
Diesen
aus der Stellung der Beklagten als Störerin resultierenden
Pflichten kann sich die Beklagte nicht vollständig dadurch
entledigen, dass sie auf die Möglichkeit der Teilnahme am
VeRI-Programm verweist und auf die Mitwirkung der Rechtsinhaber im
Rahmen dieses Programms baut.
Das
Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.04.2006 - I-15
U 180/05, CR 2006, 482, 484, auf das sich die Beklagte in diesem
Zusammenhang bezogen hat (Schriftsatz vom 24.07.2006, S. 35), steht der
Unterlassungsverurteilung im Streitfall nicht entgegen. Allerdings hat
das Oberlandesgericht Düsseldorf a.a.O. ausgeführt,
dass gegen die dortige Beklagte, die Betreiberin eines
Online-Meinungsforums, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch
bestehe, weil die Beklagte dem Kläger die Identität
des Teilnehmers (...) nicht bekannt gegeben habe und der
Kläger diesen deswegen nicht auf Unterlassung bestimmter
Äußerungen habe in Anspruch nehmen können.
Dieses Urteil betrifft indes eine hier nicht einschlägige, von
presse- und meinungsrechtlichen Grundsätzen geprägte
Konstellation.
ee)
§ 11 Satz 1 TDG steht der Unterlassungsverurteilung im
Streitfall nicht entgegen. Das Haftungsprivileg des § 11 Satz
1 TDG, das den Diensteanbieter, der fremde Informationen für
einen Nutzer speichert („Hosting“), von einer
Verantwortlichkeit freistellt, betrifft nicht den Unterlassungsanspruch
(vgl. BGHZ 158, 236, 245-248 - Internet-Versteigerung).
ff)
Soweit die Klägerin in erster Linie das von konkreten
Verletzungsformen abstrahierende Verbot erstrebt, dass der Beklagten
generell verboten werden möge, an der Verbreitung deutscher
Übersetzungen von lateinischen Texten aus dem Lehrbuch (...)
mitzuwirken, kann dem Unterlassungsantrag nicht stattgegeben werden.
Die
Beklagte hat in der Berufungsbegründung zu Recht
gerügt, dass der Tenor des Urteils des Landgerichts insoweit
zu weit gehe, als die Beklagte nicht nur zur Unterlassung der
Mitwirkung an der Verbreitung von Dritten erstellter
Übersetzungen von lateinischen Texten aus dem Lehrbuch (...)
verurteilt worden sei, sondern auch zur Unterlassung der Mitwirkung an
der Verbreitung des von der Klägerin selbst herausgegebenen
Lehrerbands (Anlage Bk21), der - dies ist unstreitig -
Übersetzungen der Lehrbuchtexte enthalte und bei dem eine
Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 UrhG zulässig sei.
Der
Unterlassungsantrag der Klägerin gemäß der
im Termin vom 03.08.2006 vorgenommenen Modifikation enthält,
wie die Klägerin in diesem Termin klargestellt hat (vgl. auch
Schriftsatz der Klägerin vom 26.08.2006, S. 8), als Minus
allerdings auch einen Angriff auf die konkreten Verletzungsformen, die
durch die vorgelegten Internetausdrucke von Angeboten konkretisiert
worden sind. Dem vorstehend genannten Einwand der Beklagten wird im
vorliegenden Urteil dadurch Rechnung getragen, dass der
Unterlassungsausspruch durch die Formulierung in Nr. 1. I. des Tenors
des vorliegenden Urteils „wenn dies geschieht wie“
auf die konkreten Verletzungsformen nach Eintritt der
Störerhaftung, d.h. die Mitwirkung der Beklagten an der
Verbreitung deutscher Übersetzungen durch den Anbieter (...)
beschränkt wird; bei diesen Angeboten geht es nicht um den
Lehrerband bzw. dessen Weiterverkauf. Die genannte
Beschränkung ändert nichts daran, dass aus dem
vorliegenden Unterlassungsurteil später ggf. auch wegen
solcher Verstöße gegen das Unterlassungsgebot
vollstreckt werden kann, die der Verbotsform im Kern entsprechen (vgl.
BGH WRP 2006, 590, 592, Rdn. 27 -
Markenparfümverkäufe).
gg)
Eine weitergehende Haftung der Beklagten als Teilnehmerin an den von
Anbietern begangenen Urheberrechtsverletzungen infolge nachhaltiger
Verletzung der Pflichten, die sich aus der Stellung der Beklagten als
Störerin ergeben, kann entgegen der Auffassung des
Landgerichts (Urteil vom 11.01.2006, S. 15-17) im Streitfall nicht
angenommen werden.
Wie
erörtert, ist der Beklagten erst durch den Schriftsatz der
Klägerin vom 24.06.2005 in ausreichender Weise Kenntnis von
klaren Rechtsverletzungen seitens der Anbieter, die deutsche
Übersetzungen von lateinischen Texten aus dem Lehrbuch (...)
anbieten, verschafft worden; erst dadurch ist die Haftung der Beklagten
als Störerin ausgelöst worden. Danach sind durch die
von der Klägerin vorgelegten Internetausdrucke (...) vier
weitere gleichgelagerte Angebote belegt, wobei die mit dem Schriftsatz
der Klägerin vom 29.08.2005 beanstandeten Angebote
(Anlagenkonvolut K22, Anlage K23) zum Zeitpunkt des Zugangs dieses
Schriftsatzes bei der Beklagten bereits abgelaufen waren.
Darüber
hinaus sind von der Klägerin keine weiteren Internetausdrucke
mit späteren Angeboten vorgelegt worden; nach dem nicht
widerlegten Vorbringen der Beklagten im Termin vom 03.08.2006 ist nach
dem 12.10.2005 aufgrund der von dieser ergriffenen Maßnahmen
nur noch ein Angebot aufgetaucht, das eine Übersetzung des von
der Klägerin herausgegebenen Lehrbuchs (...) zum Gegenstand
hatte. Bei dieser Sachlage kann von einer nachhaltigen Verletzung der
Pflichten der Beklagten, die sich aus ihrer Stellung als
Störerin ergeben, nicht gesprochen werden, zumal die Beklagte
auch mit dem VeRI-Programm, auf das die Klägerin bereits mit
den Schreiben vom 10.09.2004 (Anlage K9) und vom 30.09.2004 (Anlage
K13) aufmerksam gemacht worden war, generell bestrebt ist,
urheberrechtsverletzenden Angeboten entgegenzuwirken.
hh)
Eine weitergehende Haftung der Beklagten kann entgegen der Auffassung
der Klägerin (Schriftsatz vom 24.06.2005, S. 4) auch nicht auf
die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
gestützt werden. Insoweit sind schon die
Anwendungsvoraussetzungen dieses Gesetzes nicht hinreichend dargetan.
Die
Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sind nur
anwendbar, wenn eine Wettbewerbshandlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1
UWG) vorliegt. Das setzt neben der objektiven Eignung der Handlung, zu
Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder
Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu fördern, eine
entsprechende Wettbewerbsförderungsabsicht voraus (vgl.
Köhler GRUR-RR 2006, 113 m.w.N.).
Die
Absicht der Beklagten, ihren eigenen Wettbewerb als Betreiberin einer
Online-Handelsplattform zu fördern, hat im vorliegenden
Zusammenhang außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH WRP 2006,
1109, 1111, Rdn. 24 - Rechtsanwalts-Ranglisten). Denn die
Klägerin wird durch eine derartige Förderung nicht
unmittelbar in ihrer Rechtsstellung betroffen (vgl. BGH WRP 2006, 1109,
1111, Rdn. 24 - Rechtsanwalts-Ranglisten). Eine Absicht der Beklagten
zur Förderung fremden Wettbewerbs, nämlich des
Wettbewerbs der Anbieter deutscher Übersetzungen von
lateinischen Texten des Lehrbuchs (...), sofern es sich bei diesen
Anbietern überhaupt um fremde Unternehmen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG handeln sollte, kann nicht festgestellt
werden. Im Fall der Förderung fremden Wettbewerbs wird die
Wettbewerbsförderungsabsicht nicht vermutet, sondern muss
positiv festgestellt werden (vgl. Köhler, GRUR-RR 2006, 1).
Zwar braucht die Wettbewerbsförderungsabsicht nicht der
alleinige oder wesentliche Beweggrund zu sein, sondern es
genügt, dass sie nicht völlig hinter anderen
Beweggründen zurücktritt (vgl. Köhler in
Hefermehl/Bornkamm/Köhler, UWG, 24. Aufl., § 2 Rdn.
26 m.w.N).
Im
Streitfall kann indes aus den vorstehend genannten Gründen,
mit denen eine Haftung der Beklagten als Teilnehmerin an
Urheberrechtsverletzungen, die von Anbietern deutscher
Übersetzungen von lateinischen Texten des Lehrbuchs (...)
begangen worden sind, verneint worden ist, eine Absicht der Beklagten,
den Wettbewerb dieser Anbieter zu fördern, nicht festgestellt
werden.
4.
Der
Ordnungsmittelandrohung nach § 890 Abs. 2 ZPO steht im
Streitfall nicht entgegen, dass die Beklagte ihren Sitz im Ausland,
nämlich in der Schweiz hat (vgl. BGH GRUR 1971, 153, 155 -
Tampax; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Rdn.
979). In dieser Androhung liegt kein unzulässiger
Übergriff in ausländische Hoheitsgewalt.
5.
a)
Der Auskunftsantrag der Klägerin ist zulässig.
Insbesondere fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für
diesen Antrag nicht, auch nicht teilweise, deshalb, weil die
Klägerin ihr Rechtsschutzziel auf einfacherem und billigerem
Weg durch Teilnahme am VeRI-Programm erreichen könnte.
Allerdings willigt jeder e(...)-Anbieter, worauf mit gerichtlicher
Verfügung vom 27.07.2006 (Bl. 257/258) hingewiesen wurde, in
Nr. 8 der Erklärung „Einwilligung in die
Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten“ (abrufbar unter
http://pages.e(...).de/help/policies/privacy-policy.html) darin ein,
dass die Beklagte seinen Namen und seine Anschrift und, soweit es im
Einzelfall erforderlich ist, andere personenbezogene Daten Teilnehmern
des Verifizierte Rechteinhaber Programms (VeRI) übermittelt,
wenn diese der Beklagten mitteilen, dass eines der Angebote des
Anbieters Schutzrechte, insbesondere Urheber- und
Leistungsschutzrechte, verletzt.
Die
Teilnahme am VeRI-Programm hat jedoch nicht allein zum Zweck,
Auskünfte über Verletzer zugunsten von Rechtsinhabern
zu ermöglichen; dieses Programm ist vielmehr, wie die Beklagte
im Termin vom 03.08.2006 erläutert hat, auf eine weitergehende
Kooperation zwischen Rechtsinhabern und der Beklagten angelegt (vgl.
auch die Darstellung „Das Verifizierte Rechteinhaber-Programm
(VeRI), Anlage Bk15), auf die sich die Klägerin indes nicht
einlassen muss. Deshalb kann das Rechtsschutzbedürfnis
für den Auskunftsantrag nicht mit Blick auf die
Möglichkeit der klägerischen Teilnahme am
VeRI-Programm verneint werden.
b)
Der Auskunftsantrag ist nur teilweise, nämlich im Umfang der
Verurteilung gemäß Nr. 1. II. des Tenors des
vorliegenden Urteils, begründet.
aa)
Die Frage, ob der Klägerin Auskunftsansprüche
zustehen, richtet sich nach dem zur Zeit der geltend gemachten
Verletzungshandlungen - die vorgelegten Internetausdrucke von
beanstandeten Angeboten datieren aus dem Zeitraum vom 10.08.2004 bis
12.10.2005 - geltenden Recht (vgl. BGH GRUR 2005, 167, 168 -
Puppenausstattungen).
bb)
Der geltend gemachte Auskunftsanspruch kann von vornherein nicht mit
Erfolg auf § 101a UrhG gestützt werden, soweit er
sich auf Angaben erstreckt, die über die in § 101a
Abs. 2 UrhG genannten Angaben hinausgehen. Soweit sich der von der
Klägerin geltend gemachte Auskunftsanspruch auf solche
weitergehenden Angaben erstreckt, kann dieser Anspruch auch nicht mit
Erfolg auf § 242 BGB zur Vorbereitung eines
Schadensersatzanspruchs gestützt werden, weil die Beklagte
weder Täterin noch Teilnehmerin einer Urheberrechtsverletzung
ist - die Störerhaftung eröffnet keinen
Schadensersatzanspruch (vgl. BGHZ 157, 236, 253 -
Internet-Versteigerung) - und auch die Voraussetzungen für
eine Haftung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht
gegeben sind.
cc)
Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die
streitgegenständlichen Übersetzungen als
Vervielfältigungsstücke im Sinne von § 101a
UrhG anzusehen sind. Auf die Ausführungen im angefochtenen
Urteil unter I. 2. b der Entscheidungsgründe wird Bezug
genommen.
dd)
Die Beklagte ist als Störerin - wie erörtert, haftet
die Beklagte in bestimmtem Umfang als Störerin - für
einen Auskunftsanspruch nach § 101a UrhG
grundsätzlich passivlegitimiert.
Nach
dieser Bestimmung, die durch das Gesetz zur Stärkung des
Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der
Produktpiraterie (Produktpirateriegesetz) vom 07.05.1990 (BGBl. I S.
422) mit Wirkung vom 01.07.1990 eingeführt worden ist, kann
derjenige, der im geschäftlichen Verkehr durch die Herstellung
oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das
Urheberrecht verletzt, vom Verletzten auf unverzügliche
Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg dieser
Vervielfältigungsstücke nach Maßgabe von
§ 101a Abs. 2 UrhG in Anspruch genommen werden, es sei denn,
dass dies im Einzelfall unverhältnismäßig
ist. Verletzer im Sinne von § 101a Abs. 1 UrhG ist
grundsätzlich auch der Störer, der ggf. schuldlos zu
einer Urheberrechtsverletzung beigetragen hat; dies ergibt sich
eindeutig aus den Gesetzesmaterialien (vgl. Begründung zum
Regierungsentwurf des Gesetzes zur Bekämpfung der
Produktpiraterie, BT-Drucks. 11/4792, S. 31; ebenso Schricker/Wild,
Urheberrecht, 3. Aufl., § 101a Rdn. 7; a.M. OLG Frankfurt ZUM
2005, 324, 326 f.).
Deshalb
steht dem Auskunftsanspruch nach § 101a UrhG - entgegen der
Auffassung der Beklagten - nicht entgegen, dass diese nicht in eine
Vertriebskette eingebunden ist, bei der die
Vervielfältigungsstücke in ihre Hände
gelangen. Die Beklagte hat auch im geschäftlichen Verkehr
gehandelt. Mit dem Merkmal „im geschäftlichen
Verkehr“ sind allein private Endnutzer von der
Auskunftspflicht gänzlich ausgenommen (vgl. Dreier/Schulze,
UrhG, 2. Aufl., § 101a Rdn. 6); ein solcher privater Endnutzer
ist die Beklagte nicht. Allerdings ist die Auskunftspflicht eines
Störers wie der Beklagten nach § 101a UrhG zeitlich
auf den Zeitraum ab Eintritt der Störerhaftung, hier ab dem
12.07.2005, zu begrenzen. Eine Auskunftshaftung für den
Zeitraum vor Eintritt der Störerhaftung würde mit der
Wertung des § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG, aus dem sich ein Verbot
proaktiver Überwachungspflichten ergibt, kollidieren (vgl.
Spindler/Dorschel, CR 2005, 38, 41 ff.; vgl. auch BGH GRUR 1988, 307,
308 - Gaby; BGH GRUR 1995, 50, 54 - Indorektal/Indohexal).
ee)
Soweit die Klägerin Auskunft über Namen und
Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der
Übersetzungen verlangt, ist dieser Antrag unter
Berücksichtigung der hierfür von der
Klägerin gegebenen Begründung dahingehend auszulegen,
dass die Klägerin jedenfalls auch und in erster Linie Auskunft
über Namen und Anschriften der Anbieter einschlägiger
Übersetzungen auf der Online-Handelsplattform der Beklagten
unter www.e(...).de begehrt.
Dieses
Auskunftsersuchen ist von § 101a Abs. 2 UrhG gedeckt; nach den
betreffenden Angeboten (vgl. Anlagen K22, K23, K26) ist davon
auszugehen, dass die Anbieter zum Zeitpunkt des jeweiligen Angebots im
Besitz der Übersetzungen waren. Ein weitergehender
Auskunftsanspruch hinsichtlich Namen und Anschriften von Herstellern,
Lieferanten, anderen Vorbesitzern oder gewerblichen Auftraggebern, die
mit den genannten Anbietern nicht personenidentisch sind, steht der
Klägerin angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten
im Streitfall nicht zu.
Die
Beklagte hat in der Berufungsbegründung vom 20.04.2006, S. 32
dargetan, dass sie schon deshalb keine Auskunft über
Lieferanten und andere Vorbesitzer erteilen könne, weil sie
lediglich eine technische Infrastruktur für die
Veröffentlichung von Verkaufsangeboten bereitstelle; damit hat
die Beklagte der Sache nach eine Negativauskunft erteilt,
nämlich dass sie über Namen und Anschriften von
Herstellern, Lieferanten, anderen Vorbesitzern und gewerblichen
Auftraggebern, die nicht mit den Anbietern personenidentisch sind,
nichts weiß. Hingegen sind Zeitdauer und Umfang des Angebots
einschlägiger Übersetzungen von der Beklagten
mitzuteilen, da sich der Auskunftsanspruch nach § 101a Abs.1,
Abs. 2 UrhG auf die Menge der Vervielfältigungsstücke
erstreckt.
ff)
Das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis wird
durch die von der Klägerin im Streitfall begehrte Auskunft
nicht tangiert. Die im Herrschaftsbereich eines
Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Inhalte und Umstände
einer Kommunikation werden außerhalb des laufenden
Kommunikationsvorgangs nicht durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützt
(vgl. BVerfG NJW 2006, 976, 978). Im Streitfall sind die
Kommunikationsvorgänge, aus denen die nach § 101a
UrhG auskunftspflichtigen Angaben resultieren, bereits abgeschlossen.
gg)
Soweit sich die Auskunftsverurteilung gemäß dem
Tenor des vorliegenden Urteils auf personenbezogene Daten der Anbieter
erstreckt, ist mit ihr allerdings ein Eingriff in deren Recht auf
informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1
GG) verbunden, für den § 101a UrhG indes eine
hinreichende gesetzliche Grundlage darstellt und der angesichts der vom
Landgericht festgestellten Urheberrechtsverletzungen seitens der
Anbieter von Übersetzungen auch einer
Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl.
§ 101a Abs. 1 letzter Halbsatz; BT-Drucks. 11/ S. 4792, S. 32;
BVerfG NJW 2006, 976, 980 f.) standhält. Im Hinblick darauf,
dass sich die Klägerin im Streitfall ebenfalls auf eine
grundrechtlich geschützte Position berufen kann, weil die
Befugnis zur wirtschaftlichen Verwertung urheberrechtlich
geschützter geistiger Leistungen als vermögenswertes
Recht von der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG erfasst (vgl. BVerfG ZUM
1999, 633, 636 - Heidemörder) wird, ist der mit der
Auskunftsverurteilung gemäß dem Tenor des
vorliegenden Urteils verbundene Eingriff in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung der Anbieter bei einer
Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt, zumal
die Anbieter durch Nr. 8 der bereits erwähnten
Erklärung „Einwilligung in die Verarbeitung meiner
personenbezogenen Daten“ einer Übermittlung
personenbezogener Daten an dritte Rechtsinhaber für den Fall,
dass Angebote deren Urheberrechte verletzen, grundsätzlich
zugestimmt haben.
hh)
Im Umfang der Auskunftsverurteilung gemäß dem Tenor
des vorliegenden Urteils stehen der Auskunftserteilung seitens der
Beklagten die Regelungen des Teledienstedatenschutzgesetzes nicht
entgegen.
(1)
Das Teledienstedatenschutzgesetz ist im Streitfall anwendbar, weil die
Beklagte, die eine inländische Zweigniederlassung hat,
personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet und nutzt (vgl.
§ 1 Abs. 5 BDSG).
(2)
Nach § 3 Abs. 1 TDDSG dürfen personenbezogene Daten
zur Durchführung von Telediensten nur erhoben, verarbeitet und
genutzt werden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift
es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. Nach § 3 Abs. 2
TDDSG darf der Diensteanbieter für die Durchführung
von Telediensten erhobene personenbezogene Daten für andere
Zwecke nur verarbeiten und nutzen, soweit dieses Gesetz oder eine
andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
Nach
§ 5 Satz 1 TDDSG darf der Diensteanbieter personenbezogene
Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten
und nutzen, soweit sie für die Begründung,
inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines
Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von
Telediensten erforderlich sind (so genannte Bestandsdaten). Zu den
Bestandsdaten zählen insbesondere Name und Anschrift des
Nutzers (vgl. Schmitz in Spindler/Schmitz/Geis a.a.O. § 3
TDDSG Rdn. 5). Nach Maßgabe der hierfür geltenden
Bestimmungen darf der Diensteanbieter gemäß
§ 5 Satz 2 TDDSG Auskunft bezüglich Bestandsdaten an
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für Zwecke der
Strafverfolgung erteilen. § 6 TDDSG regelt die Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung von Nutzungsdaten durch den Diensteanbieter.
§ 3 Abs. 2 TDDSG bezieht sich, wie sich aus den
Gesetzesmaterialien ergibt (vgl. Begründung zum
Regierungsentwurf des Gesetzes über rechtliche
Rahmenbedingungen für den elektronischen
Geschäftsverkehr, BT-Drucks. 14/6098, S. 29), auch auf die
Verarbeitung und Nutzung von Bestandsdaten.
Im
Streitfall liegt allerdings keine hinreichende Einwilligung der Nutzer,
deren Angebote von der Klägerin beanstandet werden, zur
Auskunftserteilung an die Klägerin vor. Die bereits
erwähnte Erklärung „Einwilligung in die
Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten“ (abrufbar unter
http://pages.e(...).de/help/policies/privacy-policy.html), die jeder
akzeptieren muss, bevor er auf der Online-Handelsplattform der
Beklagten unter www.e....de als Anbieter zugelassen wird, erstreckt
sich lediglich auf eine Übermittlung personenbezogener Daten
der Nutzer an Teilnehmer des Verifizierte Rechteinhaber Programms
(VeRI). Wie bereits erörtert, hat sich die Klägerin
für dieses Programm bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung im Berufungsverfahren nicht angemeldet, weshalb die
genannte Einwilligungserklärung eine Übermittlung
personenbezogener Daten der Nutzer an die Klägerin nicht deckt.
Entgegen
der Auffassung des Landgerichts ist auch ein Rückgriff auf
§ 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG im Anwendungsbereich des
Teledienstedatenschutzgesetzes nicht möglich.
Die
Erlaubnistatbestände des Teledienstedatenschutzgesetzes sind
abschließend; Diensteanbieter können sich nicht auf
allgemeine Erlaubnistatbestände des Bundesdatenschutzgesetzes
berufen, wenn die Voraussetzungen für eine gesetzliche
Erlaubnis hinsichtlich des Umgangs mit personenbezogenen Daten der
Nutzer nach dem Teledienstedatenschutzgesetz nicht gegeben sind (vgl.
Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes über
rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen
Geschäftsverkehr, BT-Drucks. 14/6098, S. 14, S. 29).
§ 101a UrhG ist jedoch eine „andere
Rechtsvorschrift“ im Sinne von § 3 Abs. 2 TDDSG
(a.M. Sieber/Höfinger, MMR 2004, 575, 584). Dass der
Gesetzgeber des Produktpirateriegesetzes bei der Einführung
von § 101a UrhG im Jahr 1990 den besonderen Gegebenheiten bei
Telediensten nicht speziell Rechnung getragen, sondern mit §
101a UrhG eine Vorschrift erlassen hat, die zwischen Online- und
Offlinebereich nicht differenziert, steht der Anwendung von §
101a UrhG gegenüber Diensteanbietern im Sinne des §
11 TDG wie der Beklagten nicht grundsätzlich entgegen.
Ohne
Erfolg beruft sich die Beklagten in diesem Zusammenhang im Schriftsatz
vom 24.07.2006, S. 25 ff. auf die Regelungen betreffend Verkehrsdaten
in der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12.07.2002, geändert durch die Richtlinie
2006/24/EG, über die Verarbeitung personenbezogener Daten und
den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen
Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische
Kommunikation). Allerdings gilt diese Richtlinie 2002/58/EG auch
für den Bereich der Teledienste (vgl. Schmitz in
Spindler/Schmitz/Geis a.a.O. Einf TDDSG, Rdn. 14 m.w.N.;
Spindler/Dorschel, CR 2006, 341, 345). Verkehrsdaten sind nach Art. 2
Buchst. b der Richtlinie 2002/58/EG Daten, die zum Zwecke der
Weiterleitung einer Nachricht an ein elektronisches Kommunikationsnetz
oder zum Zwecke der Fakturierung dieses Vorgangs bearbeitet werden.
Die
Beklagte hat nicht schlüssig dargetan, dass sich die
Auskunftsverurteilung in dem gemäß dem Tenor des
vorliegenden Urteils titulierten Umfang auf Verkehrsdaten in dem
genannten Sinn erstreckt. Die Beklagte hat auch nicht
schlüssig dargetan, dass die Auskunft in dem genannten Umfang
deshalb nicht erteilt werden kann, weil dazu auf Verkehrsdaten
zurückgegriffen werden müsste, die bereits
gelöscht wären oder zu löschen sind (vgl.
auch Spindler/Dorschel, CR 2006, 341, 346, die ausführen, dass
die Erfüllung eines Auskunftsanspruchs im Falle der
Identifikation von Teilnehmern einer Internet-Auktion keine
Verarbeitung von Verkehrsdaten erfordert und dass insoweit die
Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG nationalen
Erlaubnistatbeständen nicht entgegensteht).
jj)
Die Auskunftsverurteilung in dem durch den Tenor des vorliegenden
Urteils titulierten Umfang erstreckt sich über die konkreten
Verletzungshandlungen (vgl. Anlagen K22, K23, K26) hinaus auch auf
solche Handlungen, die diesen Verletzungshandlungen im Kern gleichartig
sind (vgl. BGH WRP 2006, 749, 753, Rdn. 36 -
Parfümtestkäufe, zur Parallelvorschrift des
§ 19 MarkenG).
kk)
Rechnungslegung kann die Klägerin im Rahmen von §
101a UrhG nicht verlangen (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl.,
§ 101a Rdn. 4; Lütje in Möhring/Nicolini,
UrhG, 2. Aufl., § 101a Rdn. 4).
ll)
Das vorstehende Ergebnis ändert sich im Streitfall nicht durch
die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen
Eigentums. Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG, der ein Recht auf Auskunft
normiert, ist im Streitfall nicht im Wege der richtlinienkonformen
Auslegung des deutschen Rechts zu berücksichtigen, weil die
Verletzungshandlungen, an die der geltend gemachte Auskunftsanspruch
anknüpft, in den Zeitraum vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist
(29.04.2006; vgl. Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG) fallen.
Die
Verpflichtung der Gerichte zur richtlinienkonformen Auslegung gilt
nicht bereits mit der Verabschiedung einer Richtlinie; Art. 249 Abs. 3
EG räumt den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Richtlinien
ein Ermessen ein (vgl. BGHZ 138, 55, 61- Testpreis-Angebote). Die
subsidiäre Verpflichtung der Gerichte zur richtlinienkonformen
Auslegung setzt erst dann ein, wenn der Gesetzgeber bis zum Ablauf der
Umsetzungsfrist nicht tätig geworden ist und der Inhalt der
Richtlinie insgesamt oder im angewendeten Bereich eindeutig ist (vgl.
BGHZ 138, 55, 61 - Testpreis-Angebote m.w.N.). Die Gerichte sind
allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ggf. schon
vor Ablauf der Umsetzungsfrist zur Berücksichtigung einer
Richtlinie im Wege der richtlinienkonformen Auslegung berechtigt, wenn
sich die Konformität mittels Auslegung im nationalen Recht
herstellen lässt und soweit dem Gesetzgeber ohnehin kein
Spielraum bei der Umsetzung bleibt (vgl. BGHZ 138, 55, 61 ff. -
Testpreis-Angebote). So liegt der Fall hier bezüglich des in
Art. 8 der Richtlinie 2002/48/EG normierten Rechts auf Auskunft,
über dessen Umsetzung ins deutsche Recht kontrovers diskutiert
wird (vgl. den Diskussionsbericht von Langhoff, ZUM 2006, 457, 460),
indes nicht.
B.
Anschlussberufung der Klägerin
Die
Anschlussberufung der Klägerin ist unbeschadet der fehlenden
Beschwer zulässig (vgl.
Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 524
Rdn. 31), aber nicht begründet.
Mit
dem als Hauptantrag gestellten Schadensersatzfeststellungsantrag, der
zulässig ist, hat die Klägerin in der Sache keinen
Erfolg, weil die Beklagte als bloße Störerin nicht
auf Schadensersatz haftet (vgl. BGHZ 158, 236, 253 -
Internet-Versteigerung).
Mit
dem als Hilfsantrag gestellten Wertersatzfeststellungsantrag, der
zulässig ist, hat die Klägerin in der Sache ebenfalls
keinen Erfolg. Der geltend gemachte Anspruch aus Eingriffskondiktion,
der sich ebenfalls nach deutschem Recht als dem Recht des Schutzlandes,
für dessen Gebiet die Klägerin Schutz begehrt,
beurteilt (vgl. Palandt/Heldrich a.a.O. Art. 38 EGBGB Rdn. 3), steht
der Klägerin nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2
BGB zu. Denn den Gebrauch des fremden urheberrechtlichen
geschützten Gegenstandes (vgl. Dreier/Schulze a.a.O.
§ 97 Rdn. 88 unter Bezugnahme auf BGH GRUR 1982, 301, 303 -
Kunststoffhohlprofil II) hat nicht die Beklagte, die lediglich als
Störerin haftet, erlangt; diesen Gebrauch haben vielmehr die
jeweiligen Anbieter erlangt. Hinsichtlich des Entgelts (vgl. Anlage
K26), das die Beklagte für das Anbieten der betreffenden
Artikel von den Anbietern jeweils erlangt hat, steht der
Klägerin ebenfalls kein Bereicherungsanspruch zu.
Im
Hinblick auf die Leistungsbeziehung zu den Anbietern aufgrund des mit
diesen geschlossenen Vertrags und im Hinblick auf den Vorrang der
Leistungskondiktion (vgl. Palandt/Sprau a.a.O. § 812 Rdn. 43)
scheidet ein Bereicherungsanspruch der Klägerin unter dem
Gesichtspunkt der Eingriffskondiktion gegen die Beklagte wegen des
erhaltenen Entgelts aus.
C.
Weitere Entscheidungen
1.
Die
Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1
ZPO.
2.
Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
3.
Die
Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache unter
Berücksichtigung des richtungweisenden Urteils des
Bundesgerichtshofes vom 11.03.2004 - I ZR 304/01 = BGHZ 158, 236 -
Internet-Versteigerung und unter Berücksichtigung des Umstands
keine grundsätzliche Bedeutung hat, dass sich
gegenüber der im Streitfall maßgeblichen Rechtslage
betreffend Drittauskunft bei Urheberrechtsverletzungen inzwischen
aufgrund der Richtlinie 2004/48/EG, deren Umsetzungsfrist am 29.04.2006
abgelaufen ist, eine Änderung der Rechtslage ergeben hat, es
sich also bei der im Streitfall maßgeblichen Rechtslage um
auslaufendes Recht handelt. Auch die Voraussetzungen des § 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor.
Zwar
weicht der Senat von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts
Frankfurt (Urteil vom 25.01.2005 - 11 U 51/04 = ZUM 2005, 324, 326 f.)
ab, das in dem genannten Urteil die Auffassung vertreten hat, ein
bloßer Störer sei nicht nach § 101a UrhG
passivlegitimiert. Diese Auffassung war jedoch für das
genannte Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt, das in einem
Verfügungsverfahren ergangen ist, nicht tragend. Die
Zurückweisung des Eilantrags ist vom Oberlandesgericht
Frankfurt auch darauf gestützt worden (a.a.O. 327), dass von
einer offensichtlichen Rechtsverletzung im Sinne von § 101a
Abs.3 UrhG nicht ausgegangen werden könne.
4.
Die
nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 12.09.2006
und der Klägerin vom 14.09.2006 geben keinen Anlass, die
mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (vgl.
§ 156 ZPO).
(Unterschriften)