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Klägerin und Berufungsbeklagte -
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
gegen
........................................
- Beklagte
und Berufungsklägerin -
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.03.2007 verkündete
Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 950/06 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten kann die Vollstreckung seitens der Klägerin
Prozessgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Sachverhalt:
s. Entscheidungsgründe
Entscheidungsgründe:
I.
Die als Anbieter von Sicht-, Licht- und Sonnenschutzanlagen miteinander
konkurrierenden Parteien streiten um die Erstattung vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten wegen wechselseitiger Abmahnung von
Werbemaßnahmen über die Internet-Suchmaschine
"Google". Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der Einzelheiten des
erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und seiner rechtlichen
Bewertung durch die Kammer Bezug genommen wird, hat die Beklagte zur
Zahlung von 2.759,60 EUR verurteilt und ihr auf ihre Widerklage im Wege
des Teilanerkenntnisurteils 1.379,80 EUR zuerkannt, die Widerklage in
Höhe weiterer 5.510,13 EUR dagegen abgewiesen.
Mit ihrer Berufung erstrebt die Beklagte die Abänderung des
Urteils, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, wobei sie den
abgewiesenen Teil ihrer Widerklageforderung um darin enthaltene
Mehrwertsteuerbeträge reduziert; für die Abmahnung
vom 23.08.2006 verlangt sie (aus einem Gegenstandswert von 100.000,00
EUR) 1.780,20 EUR ./. 1.379,80 EUR = 400,40 EUR und für ihre
beiden Schutzschriften vom 20.09.2006 je 2.079,70 EUR, insgesamt
weitere 4.559,80 EUR nebst Zinsen.
Die Beklagte rügt Verfahrensfehler und die Verletzung
materiellen Rechts; auf ihr schriftsätzliches Vorbringen in
der Berufungsbegründung und die protokollierten
Erklärungen ihrer Prozessbevollmächtigten in der
Berufungsverhandlung wird verwiesen. Die Klägerin verteidigt
das angefochtene Urteil.
II.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
1.
Den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von
Abmahnkosten in Höhe von 2.759,60 EUR hat das Landgericht auf
der Grundlage der §§ 14 Abs. 6 und 7, 15 Abs. 5 und 6
MarkenG zu Recht bejaht.
a) Die von der Berufung vermisste Teilabweisung war nicht veranlasst,
denn das Urteil entspricht dem nach Teilrücknahme gestellten
Klageantrag.
b) Entgegen der Rüge der Berufung ist das Landgericht nicht
über das Begehren der Klägerin hinausgegangen
(§ 308 ZPO), indem es ihr eine nicht geltend gemachte
Auslagenpauschale von 40,00 EUR zugesprochen hat. Wie sich aus der
Berufungsbegründung selbst ergibt, war der Pauschalbetrag in
der zuerkannten reduzierten Klageforderung enthalten.
c) Die Beklagte hält die Klage für
unschlüssig, weil die Klägerin nicht dargelegt habe,
dass sie die geltend gemachten Abmahnkosten an ihre
Bevollmächtigten bereits bezahlt habe, so dass ihr allenfalls
ein Freistellungsanspruch zustehen könne. Abgesehen davon,
dass gemäß dieser Argumentation auch ihr eigenes
Vorbringen zur Widerklage unschlüssig wäre, geht der
Einwand fehl. Die Klägerin kann nach den unstreitigen
Umständen Zahlung der erforderlichen Anwaltskosten an sich
verlangen.
Der Anspruch auf Ersatz der durch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung
verursachten Anwaltskosten mag gemäß dem Prinzip der
Naturalherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB; für den
Aufwendungsersatz gemäß § 12 Abs. 1 S. 2
UWG, §§ 683 S. 1, 670 BGB ergibt sich dieses Prinzip
aus § 257 S. 1 BGB, vgl. Staudinger / Bittner, BGB 2004,
§ 257, Rn. 7) vor Bezahlung der Kosten durch die Partei
zunächst auf Befreiung (Freistellung) von der (Honorar-)
Verbindlichkeit gerichtet sein (LG Karlsruhe, NJW 2006, 1526; Palandt /
Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 250, Rn. 2; offengelassen
für § 12 Abs. 2 S. 2 UWG von OLG München,
OLGR 2007, 66 [67]).
Damit der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch
übergeht, genügt es aber, wenn die Inanspruchnahme
des Befreiungsgläubigers (der Partei) durch den Dritten (den
Rechtsanwalt) mit Sicherheit zu erwarten ist (RGZ 78, 26 [34];
Staudinger / Bittner, a.a.O., Rn. 8; MünchKomm /
Krüger, BGB, 5. Aufl., § 257, Rn. 5). Auch kann der
Befreiungsgläubiger sogleich (nicht erst im
Vollstreckungsverfahren über § 887 Abs. 2 ZPO) die
Zahlung des erforderlichen Geldbetrages an sich verlangen, wenn er dem
Ersatzpflichtigen erfolglos eine Frist zur Freistellung nach §
250 BGB gesetzt hat (Palandt / Heinrichs, a.a.O., Vorb v §
249, Rn. 46; Bamberger / Roth / Grüneberg, BGB, 2003,
§ 249, Rn. 5; MünchKomm / Oetker, § 250, Rn.
3, 13).
Dem steht es gleich, wenn der Ersatzpflichtige die geforderte
Herstellung oder überhaupt jeden Schadensersatz ernsthaft und
endgültig verweigert (st. Rspr.: BGH, NJW 2004, 1868 f.
m.w.N.). So liegt es hier, denn dass die Beklagte den
Kostenerstattungsanspruch der Klägerin keinesfalls
erfüllen will, hat sie mehrfach bekundet.
d) Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, ist der
Kostenerstattungsanspruch der Klägerin begründet,
weil ihre (dem Klageanspruch nur noch zu Grunde liegende erste)
Abmahnung (vom 08.09.2006) berechtigt war. Durch die Verwendung des
Wortes "(…)" als "Google-Adword" in den beiden
streitgegenständlichen Anzeigen (wiedergegeben auf den Seiten
4 und 5 der Klageschrift sowie als Anlagen K 3 und K 4) wurde die
Klägerin von der Beklagten in ihren (Kennzeichen-) Rechten
verletzt.
aa) Dies gilt unabhängig davon, ob beim sogenannten
Keyword-Advertising eine rechtsverletzende
markenmäßige Benutzung immer dann vorliegt, wenn ein
mit einer Wortmarke oder einem Unternehmenskennzeichen (fast)
identischer Begriff als für den Internetnutzer nicht
sichtbares Keyword gebucht wird, um bei Eingabe eines entsprechenden
(genau oder weitgehend passenden) Suchwortes mit der eigenen
Anzeigenwerbung neben der von der Suchmaschine ausgegebenen
Trefferliste platziert zu werden.
Mit Urteil vom 31.08.2007 - 6 U 48/07 - hat der Senat zu dieser in der
obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum kontrovers
diskutierten Frage (vgl. neben den in dem genannten Urteil zitierten
Stimmen neuerdings noch Hoffmann, NJW 2007, 2594 [2598 f.] m.w.N.)
Stellung genommen und im Einzelnen erläutert, warum nach
seiner Auffassung die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur
markenmäßigen Benutzung unsichtbarer sogenannter
Metatags (GRUR 2007, 65 - Impuls; GRUR 2007, 784 - AIDOL) nicht ohne
Weiteres auf nur für das Programm der Suchmaschine
wahrnehmbare Adwords übertragbar sind.
Hierauf kommt es im Streitfall jedoch nicht an. Denn hier ergibt sich -
wie schon vom Landgericht zutreffend hervorgehoben - die
tatbestandliche Zeichenrechtsverletzung gemäß
§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkenG ohne
Rücksicht auf die besondere Adwords-Problematik bereits
daraus, dass der Begriff "(…)" für jeden deutlich
sichtbar in der Überschrift der beiden Anzeigen der Beklagten
zur Bewerbung ihrer eigenen Produkte erschien.
Die kennzeichenmäßige Benutzung des Wortes liegt
dabei auf der Hand; die Einordnung in die Rubrik "Anzeigen" und der
Link mit der Internetadresse der Beklagten ändert nichts an
dem möglichen Verständnis des Begriffs im Sinne eines
Herkunftshinweises, sondern bestätigen es. Dass die Verwendung
des Wortzeichens (bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft,
Branchenidentität und hoher Zeichenähnlichkeit)
geeignet war, Verwechslungen mit der Wortmarke und dem
geschützten Unternehmenskennzeichen der Klägerin
hervorzurufen, bedarf keiner näheren Begründung und
wird auch von der Berufung nicht ernstlich in Frage gestellt.
bb) Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die zutreffende
Feststellung des Landgerichts, dass die Beklagte für das
Erscheinen des Zeichens in der Überschrift ihrer beiden
Anzeigen auch subjektiv verantwortlich ist.
Vorprozessual (auf Seite 7 ihrer Schutzschriften vom 20.09.2006) hatte
die Beklagte erklärt, die von ihr beauftragte Werbeagentur
habe bei der Verwendung des Adwords "(…)" in der
Überschrift der Anzeige eigenmächtig gehandelt; im
Berufungsrechtszug behauptet sie jetzt, die
Anzeigenüberschriften würden automatisch vom
Suchmaschinenbetreiber generiert und seien von ihr nicht beeinflussbar.
Dieses Vorbringen begegnet prozessualen Bedenken aus § 138
Abs. 1 ZPO (nach der über die Funktion
http://adwords.google.de/support einsehbaren Beschreibung des
Werbeprogramms - vgl. dort besonders die Erläuterung "Schritt
für Schritt" und Nr. 3 der "Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Google Werbevereinbarung" -
gehört der Anzeigentext einschließlich seiner
Überschrift zu den ausschließlich vom Werbekunden
verantworteten, von ihm entweder selbst gestalteten oder wenigstens
freigegebenen kreativen Inhalten der Adwords-Werbung) und §
531 Abs. 2 ZPO (das Vorbringen ist jedenfalls mit der ihm im
Berufungsrechtszug unterlegten Bedeutung neu), ist aber schon
materiellrechtlich nicht erheblich.
Denn die Beklagte haftet nicht nur für selbst begangene
Kennzeichenrechtsverletzungen, sondern als Betriebsinhaber
gemäß §§ 14 Abs. 7, 15 Abs. 6
MarkenG - ohne Exkulpationsmöglichkeit - auch für
Beauftragte. Der Begriff des Beauftragten ist dabei wie in der
Parallelnorm des § 8 Abs. 2 UWG (§ 13 Abs. 4 UWG
a.F.) weit auszulegen (Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 14, Rn.
535; Ingerl / Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., vor §§
14-19, Rn. 25; Hefermehl / Köhler / Bornkamm,
Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 8 UWG, Rn. 2.34, 2.42).
Er umfasst eine Werbeagentur (BGHZ 124, 230 = GRUR 1994, 219 [220])
ebenso wie einen Zeitungsverleger, dem vom Anzeigenkunden ein
Gestaltungsspielraum - etwa zusätzliche Dispositionen
hinsichtlich Inhalt, Gestaltung und Zeitpunkt des Erscheinens der
Anzeige - eingeräumt wird (vgl. BGH, GRUR 1990, 1039 [1040] -
Anzeigenauftrag; Hefermehl / Köhler / Bornkamm, a.a.O., Rn.
2.45).
Sollte daher die Beklagte der von ihr beauftragten Werbeagentur und /
oder dem Suchmaschinenbetreiber Google die Gestaltung der
Anzeigenüberschrift nicht vorgegeben, sondern einem oder
beiden von ihnen insoweit freie Hand gelassen haben, würde sie
für die Fahrlässigkeit dieser Beauftragten wie
für eigenes Verschulden haften. Das gilt auch dann, wenn der
Beauftragte auf der eigenschöpferischen Gestaltung der Anzeige
besteht.
cc) Die nach alledem von der Beklagten zu vertretende
Kennzeichenverletzung, die zur Abmahnung der Klägerin
führte, war ursächlich für deren im Anfall
der Anwaltskosten bestehenden Schaden, so dass offen bleiben kann, ob
ihr auch ein verschuldensunabhängiger lauterkeitsrechtlicher
Aufwendungsersatzanspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG i.V.m.
§§ 3, 4 Nr. 10, 8 Abs. 1 UWG zusteht.
2.
Die Widerklage der Beklagten hat das Landgericht zu Recht bis auf den
anerkannten Teilbetrag abgewiesen.
a) Die dem Grunde nach anerkannte Forderung der Beklagten auf Ersatz
der Kosten ihrer Abmahnung vom 23.08.2006 (wegen Verwendung ihres
Unternehmenskennzeichens als Metatag) rechtfertigt keine
höhere Verurteilung der Klägerin. Der Gegenstandswert
dieser Abmahnung war unter Würdigung aller Umstände
nicht höher als derjenige der umgekehrten Abmahnung der
Klägerin vom 08.09.2006, die einen weithin vergleichbaren
Sachverhalt betraf.
Auf den angeblich höheren Jahresumsatz der Beklagten kommt es
nicht an, da sich die Auswirkungen des abgemahnten
Rechtsverstoßes auf das jeweilige Unternehmen im Ergebnis
nicht wesentlich unterscheiden; auch war das abgemahnte Verhalten der
Klägerin nach Lage der Dinge keineswegs intensiver und
gefährlicher als die kennzeichenrechtswidrige Werbung der
Beklagten. Während die Bemessung des Werts beider
Angelegenheiten mit je 50.000,00 EUR vertretbar erscheint,
würde der von der Beklagten abgemahnte frühere
Vorfall mit einer doppelt so hohen Bewertung weit über
Gebühr aufgewertet.
b) Materiellrechtliche Kostenerstattungsansprüche der
Beklagten in Bezug auf die beiden Schutzschriften vom 20.08.2006 aus
§§ 3, 4 Nr. 10, 9 UWG, §§ 280, 311
Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 678 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB -
die von ihr mangels Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens durch die
Klägerin allein geltend gemacht werden können (vgl.
Hefermehl / Köhler / Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG, Rn.
10.168; § 12 UWG, Rn. 3.41; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 55, Rn. 55) - bestehen
nicht. Denn die Klägerin hat die von den
Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Einreichung der
Schutzschriften verursachten Kosten unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt zu vertreten.
Da die Klägerin - aus den oben zu 1 d ausgeführten
Gründen - zu ihrer Abmahnung vom 08.09.2006 berechtigt war,
scheidet diese als Haftungsgrund aus. Die Annahme der Beklagten, die
Klägerin könnte sie trotz der mit Faxschreiben vom
19.09.2006, 16:47 Uhr, mitgeteilten Unterlassungserklärung
wegen Überschreitung der bis zum 19.09.2006, 12:00 Uhr,
gesetzten Frist oder deshalb gerichtlich in Anspruch nehmen, weil der
Inhalt ihrer Erklärung wegen der von der konkreten
Verletzungsform abstrahierenden (also weiteren) Fassung vom
Formulierungsvorschlag der Klägerin (zu deren Gunsten) abwich,
rechtfertigt nicht die Abwälzung der Kosten einer erst am
20.09.2006 beim Landgericht Köln eingereichten Schutzschrift
auf die Klägerin.
Weder handelte es sich um eine zweckentsprechende Maßnahme
der Rechtsverteidigung noch hatte die Klägerin (die nach der
Unterlassungserklärung der Beklagten gerade keine mit dem
Kostenwiderspruch angreifbare einstweilige Verfügung mehr
erwirkt hat) dazu vertretbaren Anlass gegeben.
Erst recht bestand für die Beklagte kein Anlass, am 20.09.2006
bei demselben Gericht sogar zwei Schutzschriften - mit doppelten Kosten
- einzureichen. Dies gilt auch in Ansehung der weiteren Abmahnung vom
14.09.2006 (deren Kosten die Klägerin nach ihrer
erstinstanzlichen Teilrücknahme nicht mehr geltend macht).
Die darin erhobene Beanstandung betraf im Kern dieselbe
Rechtsverletzung wie die Abmahnung vom 08.09.2006 und wurde wie diese
durch die nach beiden Abmahnungen - am 19.09.2006 - abgegebene
strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenstandslos, was die
Prozessbevollmächtigten der Beklagten davon hätte
abhalten können und müssen, durch die beiden
Schutzschriften zusätzliche Kosten zu verursachen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Das Urteil betrifft im
Wesentlichen den tatrichterlichen Bereich, so dass kein gesetzlicher
Grund besteht, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Berufungsstreitwert: 7.319,40 EUR