1.
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 22.11.2006
verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts
Köln -
28 O 150/06 - wird zurückgewiesen.
2. Die
Kosten des Berufungsverfahren hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Gründe:
Die
zulässige Berufung ist aus den Gründen des
Hinweisbeschlusses
des Senats vom 29.3.2007 unbegründet und daher gem. §
522
Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Das gilt auch
unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Antragstellerin
vom
20.4.2007.
Die
Antragstellerin haftete ursprünglich aus den von der Kammer
und
dem Senat dargelegten Gründen neben der Werbung &
Design T
GmbH als deren Geschäftsführerin. An dieser
persönlichen
Haftung hat sich entgegen ihrer Auffassung nichts dadurch
geändert, dass die Antragsgegnerin im Namen der GmbH und damit
ausschließlich für diese eine
Unterlassungserklärung
abgegeben hatte, insbesondere hat sich dadurch im Hinblick auf ihre
Haftung nicht "die Sachlage gewandelt". Soweit sich aus ihrer
Stellungnahme die Auffassung der Antragsgegnerin entnehmen
lässt,
sie sei nicht verantwortlich, weil Musik-Dateien inzwischen zum
privaten Gebrauch aus dem Internet heruntergeladen werden
dürften,
trifft auch dies nicht zu. Indem die Antragsgegnerin Dritten den
unbegrenzten Zugang in das Internet ermöglicht hatte, hat sie
die
Ursache dafür gesetzt, dass über die erlaubten
Grenzen hinaus
urheberrechtlich geschützte Werke aus dem Internet
heruntergeladen
worden sind. Auf einen Verschuldensvorwurf kommt es bei der
ausgeurteilten Unterlassungsverpflichtung nicht an. Der Umstand, dass
es sich bei den handelnden "Dritten" um ein Kind der Antragsgegnerin
gehandelt hat, macht ihre Verantwortlichkeit als
Geschäftsführerin der GmbH entgegen ihrer Auffassung
nicht zu
einem ausschließlichen Bestandteil des Themenkomplexes
"Haftung
der Eltern für ihre Kinder".
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Der
Beschluss ist gemäß § 522 Abs. 3 ZPO nicht
anfechtbar.