.....
Beklagter,
Berufungskläger und Berufungsbeklagter,
-
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …
gegen
Klägerin,
Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin,
-
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
hat
der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht Grünewald, die Richterin am
Oberlandesgericht Haberkamp und den Richter am Oberlandesgericht Dr.
Reinert auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2014
für
Recht erkannt:
1) Die
Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das Teil-,
Anerkenntnis- und Endurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz
– Einzelrichter - vom 24. September 2013 werden
zurückgewiesen.
2)
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4)
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die
Klägerin nimmt den Beklagten auf Löschung von sie
zeigenden Lichtbildern und Filmaufnahmen in Anspruch, die sich auf
elektronischen Vervielfältigungsstücken des Beklagten
befinden.
Die Parteien hatten in der Vergangenheit
eine Beziehung. Der Beklagte, der von Beruf Fotograf ist, erstellte
während dieser Zeit zahlreiche Bildaufnahmen von der
Klägerin, auf denen diese unbekleidet und teilweise bekleidet
sowie vor, während und nach dem Geschlechtsverkehr mit dem
Beklagten zu sehen ist. Teilweise hat die Klägerin intime
Fotos selbst erstellt und dem Beklagten in digitalisierter Form
überlassen. Zudem besitzt der Beklagte Lichtbilder von der
Klägerin, die sie bei alltäglichen
Handlungen ohne intimen Bezug zeigen.
Nach
Beendigung der Beziehung leitete der Beklagte verschiedene ihm zuvor
von der Klägerin übersandte E-Mails an die
Firmenadresse des Zeugen ...[A], dem Ehemann der
Klägerin, weiter. Dadurch erhielten Mitarbeiter die
Möglichkeit, Einsicht in die E-Mails zu nehmen. Eine von dem
Zeugen ...[A] eingerichtete technische Blockade der E-Mail-Adresse des
Beklagten umging dieser, indem er von einer neuen, zuvor unbekannten
Adresse weitere E-Mails an den Zeugen ...[A] sendete und dabei auch aus
von der Klägerin an ihn gerichteten intimen E-Mails zitierte.
Auf Antrag des Zeugen ...[A] erließ das Amtsgericht Frankfurt
am 07.06.2013 eine einstweilige Verfügung, wonach es dem
Beklagten untersagt wurde, an den Zeugen E-Mails zu senden (Anlage K
12, GA 135).
Die Klägerin hat den Beklagten
zunächst u. a. auch in Anspruch genommen, es zu unterlassen,
sie, die Klägerin zeigende Lichtbilder und/oder
Filmaufnahmen ohne ihre Einwilligung Dritten und/oder
öffentlich zugänglich zu machen oder machen
zu lassen, von ihr erhaltene E-Mails und/oder Textnachrichten
über Skype und/oder SMS ohne ihre Einwilligung
Dritten und/oder öffentlich zugänglich zu machen oder
machen zu lassen, sowie E-Mails und/oder SMS und/oder sonstige
elektronische Nachrichten an sie, die Klägerin, zu senden.
Nachdem
die Parteien sich in der mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht durch einen Teilvergleich geeinigt haben, dass der Beklagte
die vorgenannten Anträge anerkennt und die Klägerin
weitergehende Anträge zurücknimmt, hat die
Klägerin, soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse,
zuletzt beantragt,
den Beklagten zu
verurteilen, die in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz
befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke
von die Klägerin zeigenden Lichtbildern und/oder Filmaufnahmen
vollständig zu löschen.
Der
Beklagte hat beantragt,
die Klage insoweit
abzuweisen.
Das Landgericht hat den Beklagten,
soweit im Berufungsverfahren von Interesse, durch Teil-, Anerkenntnis-
und Endurteil unter Abweisung des weitergehenden
Löschungsantrages verurteilt,
die in seinem
unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen elektronischen
Vervielfältigungsstücke von die Klägerin
zeigenden Lichtbildern und/oder Filmaufnahmen, auf denen die
Klägerin
- in unbekleidetem Zustand,
-
in teilweise unbekleidetem Zustand, soweit der Intimbereich der
Klägerin
(Brust und/oder Geschlechtsteil) zu sehen sei,
-
lediglich ganz oder teilweise nur mit Unterwäsche bekleidet
-
vor/ während oder im Anschluss an den Geschlechtsverkehr, abgebildet
ist,
vollständig zu löschen.
Zur
Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin
stehe ein Anspruch auf Löschung im bezeichneten Umfang
gemäß §§ 823, 1004 BGB in
Verbindung mit ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
zu. Da die Aufnahmen im Einverständnis der Klägerin
erstellt worden seien, liege zunächst kein rechtswidriger
Eingriff in das das Recht am eigenen Bild umfassende allgemeine
Persönlichkeitsrecht der Klägerin vor. Denn die
Einwilligung zur Herstellung von Bildnissen habe zugleich - unter
persönlichkeitsrechtlichen Gesichtspunkten - die Einwilligung
zum Inhalt, dass ein anderer die erlaubterweise hergestellten Bildnisse
in Besitz haben und über sie verfügen dürfe.
Die
Klägerin sei aufgrund ihres allgemeinen
Persönlichkeitsrechts allerdings berechtigt, die
Einwilligung in die Herstellung der Bildnisse, ähnlich wie
eine Einwilligung in die Veröffentlichung von Lichtbildern, zu
widerrufen, nämlich dann, wenn die Fortgeltung der einmal
erteilten Einwilligung in Widerspruch trete zu den vom
Persönlichkeitsrecht geschützten Belangen
des Abgebildeten. Der Widerruf der Einwilligung in die Anfertigung
eines Lichtbildes könne den Akt der Bildniserstellung zwar
nicht rückwirkend rechtswidrig machen. Allerdings habe er die
Wirkung, dass - unter dem Blickwinkel des
Persönlichkeitsrechts - nunmehr die Befugnis des
Adressaten entfalle, über das Bildnis und den darin
verkörperten Aspekt der Persönlichkeit des
Abgebildeten zu verfügen.
Im Streitfall sei
es erforderlich, der Klägerin ein Widerrufsrecht jedenfalls
hinsichtlich der Lichtbilder und Filmaufnahmen zu
gewähren, die sie in intimen Situationen zeigten. Diese
Aufnahmen beträfen den Kernbereich des
Persönlichkeitsrechts, für den ein besonderer Schutz
notwendig sei. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass die
Fotos und Filme geeignet seien, das Ansehen der Klägerin
gegenüber Dritten in erheblicher Weise zu
beeinträchtigen. Zwar solle dem Beklagten nicht unterstellt
werden, dass er beabsichtige, die Aufnahmen dritten Personen
zugänglich zu machen und insoweit sei auch durch das
Teilanerkenntnisurteil klargestellt, dass er die Fotos und
Filme ohne Einwilligung der Klägerin Dritten nicht
zugänglich machen dürfe. Gleichwohl folge
allein aus der Existenz dieser Fotos und Filme die keineswegs
auszuschließende Möglichkeit, dass die
Aufnahmen auch ohne Zutun des Beklagten, z.B. durch Entwendung von
Rechner oder Speichermedien, in die Hände unbefugter Dritter
gelangen und so auch unter von dem Beklagten nicht gewollten
Umständen ihren Weg in die Öffentlichkeit finden
könnten.
Dies spreche dafür, der
Klägerin die Befugnis einzuräumen, nach Beendigung
der Beziehung über das Schicksal der sie in intimen
Situationen zeigenden Aufnahmen zu entscheiden.
Wollte man ihr unter diesen Umständen die Möglichkeit
eines Widerrufes abschneiden, würde dies bedeuten, dass sie
fortan darauf angewiesen sei, darauf zu vertrauen, dass der Beklagte
die Fotos so sorgsam verwahre, dass ein Zugriff für
Dritte ausgeschlossen sei. Man würde ihr damit jegliche
Möglichkeit nehmen, über die Verwahrung oder
die Vernichtung der Aufnahmen zu entscheiden. Dies sei der
Klägerin jedenfalls bei den intimen Aufnahmen nicht zuzumuten.
Aus
der maßgeblichen Sicht der Klägerin bestehe durchaus
Anlass daran zu zweifeln, dass der Beklagte die Fotos so
sorgfältig wie möglich verwahren werde. Auch wenn der
Beklagte wiederholt geäußert habe, dass er die Fotos
nicht veröffentlichen werde, könne nicht
unberücksichtigt bleiben, dass er vertrauliche
E-Mails der Klägerin mit intimem Inhalt an die Firmenadresse
des Ehemann mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch
unbeteiligte Dritte weitergeleitet habe. Selbst wenn es dem Beklagten
darum gegangen sein sollte, gegenüber dem Ehemann etwaige
Behauptungen zu den näheren Umständen der Beziehung
klarzustellen und er tatsächlich nicht gewollt habe, dass
dritte Personen Kenntnis erlangen, komme durch sein Verhalten, zu deren
Unterbindung eine einstweilige Verfügung notwendig gewesen
sei, in objektiver Hinsicht eine gewisse Sorglosigkeit im Umgang mit
persönlichen und intimen Daten der Klägerin zum
Ausdruck Dies begründe die Besorgnis, dass der Beklagte auch
bei der Aufbewahrung der Fotos und Filme - wenn auch nur
ungewollt - nicht die erforderliche Sorgfalt walten lasse.
Schließlich
sei zu würdigen, dass sich die Umstände, unter denen
die Klägerin ihr Einverständnis mit den
Aufnahmen erteilt habe, maßgeblich geändert
hätten. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Aufnahmen
habe zwischen den Parteien eine Beziehung bestanden, welche ersichtlich
Grundlage für die Herstellung auch intimer Foto- und
Filmaufnahmen gewesen sei. Diese gemeinsame Basis sei jedoch durch die
zwischenzeitliche streitige Trennung der Parteien nicht mehr vorhanden.
Diesem
Ergebnis stünden überwiegende Interessen des
Beklagten nicht entgegen. Die Foto- und Filmaufnahmen seien
innerhalb der Beziehung der Parteien entstanden. Vertragliche
Beziehungen bestünden insoweit nicht. Auch habe der
Beklagte für die Erstellung der Bilder und Filme kein Entgelt
zahlen müssen. Zudem sei die Grundlage für die
Erstellung der Fotos und Filme zwischenzeitlich entfallen,
weil die Beziehung beendet sei. Unter diesen Umständen sei auf
Seiten des Beklagten zwar zu berücksichtigen, dass die Fotos
für ihn einen künstlerischen Wert hätten und
der Erinnerung an die gemeinsame Beziehung dienten. Gegenüber
diesen Umständen überwiege jedoch das ebenfalls
grundrechtlich abgesicherte allgemeine Persönlichkeitsrecht
der Klägerin.
Der
Löschungsanspruch bestehe aber nicht für Aufnahmen,
die die Klägerin bekleidet in Alltags- und
Urlaubssituationen zeigten. Diese Lichtbilder tangierten das
Persönlichkeitsrecht der Klägerin in einem
geringeren Maße und seien auch weniger geeignet, das Ansehen
der Klägerin gegenüber Dritten zu
beeinträchtigen. Hinsichtlich dieser Fotos erachte es das
Gericht daher auch für die Klägerin als zumutbar,
wenn diese im Besitz des Beklagten verblieben.
Gegen
das Urteil richten sich die Berufungen beider Parteien.
Der
Beklagte wendet sich gegen die teilweise erfolgte Verurteilung zur
Löschung, während die Klägerin weiterhin die
vollständige Löschung begehrt.
Der
Beklagte trägt nunmehr vor,
die
Klägerin habe keinen Anspruch auf Löschung von
elektronischen Vervielfältigungsstücken von
Lichtbildern und/oder Filmaufnahmen, da diese in seinem Eigentum
stünden. Die von ihm erstellten Fotografien und Videofilme mit
erotischem Inhalt seien auf Wunsch der Klägerin, die ihn
geliebt habe, und mit deren Einverständnis gefertigt worden.
Die Klägerin habe ihm zudem -unstreitig- eine Vielzahl selbst
von ihr erstellter Fotos oder Videos übersandt, die sie
unbekleidet zeigten (Anlagekonvolut B 3, GA 279 ff.). Er lege Wert
darauf, dass er zu der Klägerin nicht nur ein sexuelles
Verhältnis unterhalten, sondern eine Liebesbeziehung bestanden
habe. Die Klägerin sei unstreitig nie zur Fortsetzung der
Liebesbeziehung gedrängt worden. Er habe nie damit gedroht,
die Fotografien zu veröffentlichen. Das Landgericht habe bei
seiner Entscheidung die grundgesetzlich geschützten Begriffe
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der Kunstfreiheit und
die Auswirkungen in die Einwilligung in Lichtbildaufnahmen und
letztlich auch das Kunsturhebergesetz verkannt. Es stehe ihm aufgrund
seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und aufgrund seines
Berufs als Fotograf und des Rechts auf Kunstfreiheit zu, über
die Fotografien und Videofilme zu verfügen. Da die
Klägerin ihre Einwilligung zur Fertigung der Aufnahmen erteilt
habe, sei sie nicht berechtigt, diese Einwilligung für die
Zukunft zu widerrufen. Die Verurteilung zur Löschung der
Lichtbilder stelle einen unzulässigen Eingriff in die
Eigentumsgarantie dar. Es handele sich um eine enteignende
Maßnahme. Das Landgericht lasse unberücksichtigt,
dass der Urteilstenor auch Bilder umfasse, die die Klägerin
selbst von sich erstellt und ihm geschenkt habe. Der auf
Löschung gerichtete Antrag der Klägerin sei auch zu
unbestimmt. Das Landgericht habe gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO
verstoßen, weil es der Klägerin etwas zugesprochen
habe, was diese nicht beantragt habe. Zudem sei die Urteilsformel zu
unbestimmt und daher nicht vollstreckungsfähig, insbesondere
was die Formulierung „im Anschluss an den
Geschlechtsverkehr“ anbelange.
Der
Beklagte beantragt nunmehr
unter teilweiser
Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage
hinsichtlich
des
Löschungsantrages insgesamt abzuweisen,
Die
Klägerin beantragt,
die Berufung des
Beklagten zurückzuweisen
sowie mit ihrer
Berufung,
unter teilweiser Abänderung des
angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen,
die
in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz
befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke von die
Klägerin zeigenden Lichtbildern und/oder Filmaufnahmen
vollständig zu löschen.
Die
Klägerin trägt vor,
der Beklagte
habe zwischenzeitlich weite Teile seiner Berufungserwiderung im
Internet veröffentlicht und durch Veröffentlichung
auf ... multipliziert. Das Landgericht habe den
Löschungsanspruch zu Unrecht teilweise abgewiesen. Es habe die
Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes übersehen und das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht ausreichend beachtet.
Im
Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in
dem angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
II.
Die
zulässigen Berufungen der Parteien sind unbegründet.
1.
Berufung des Beklagten
Das Landgericht hat der
Klägerin zu Recht einen Anspruch auf Löschung der
sich im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz des Beklagten
befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke
im bezeichneten Umfang zugesprochen.
a) Die
formellen Angriffe des Beklagten gegen das Urteil bleiben ohne Erfolg.
aa)
Entgegen der Auffassung des Beklagten (BB 19, GA 270) ist der
Löschungsantrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
hinreichend bestimmt. Es erschließt sich ohne weiteres, was
die Klägerin verlangt. Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die in seinem unmittelbaren oder
mittelbaren Besitz befindlichen elektronischen
Vervielfältigungsstücke von die Klägerin
zeigenden Lichtbildern und/oder Filmaufnahmen vollständig zu
löschen. Der Klageantrag erfasst damit alle im Besitz des
Beklagten befindlichen Medien, auf denen sich die beanstandeten
Aufnahmen befinden.
bb) Die Berufung des Beklagten
rügt auch ohne Erfolg, dass das Landgericht
gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO
verstoßen habe. Nach dieser Vorschrift ist das Gericht nicht
befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist.
Gemeint sind damit unzulässige „Mehr-„ und
„Aliud“-Entscheidungen. Zulässig ist es
aber, wenn das Gericht weniger („minus“) zuspricht,
als beantragt (Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., §
308 Rnr 2 f. m. w. N.). So aber liegt der Fall hier. Das
Landgericht ist hinter dem Löschungsantrag der
Klägerin insoweit zurückgeblieben, als es den
Löschungsanspruch auf intime Aufnahmen beschränkt hat.
cc)
Der Beklagte verweist auch erfolglos auf eine fehlende Bestimmtheit und
Vollstreckungsfähigkeit des Tenors, soweit das Landgericht ihn
verurteilt hat, Aufnahmen zu löschen, die die
Klägerin „im Anschluss an den
Geschlechtsverkehr“ zeigen. Die vom Landgericht vorgenommene
Eingrenzung ist objektiv hinreichend bestimmt und enthält
damit auch einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Gemeint sind
Aufnahmen, die einen objektiven Bezug zum Geschlechtsverkehr erkennen
lassen und damit erkennbar noch in einem Zusammenhang mit dem zuvor
durchgeführten Geschlechtsverkehr stehen.
b)
Ein Anspruch der Klägerin auf Löschung
dieser Aufnahmen ergibt sich allerdings nicht aus § 6 Abs. 1
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), weil das Gesetz im Streitfall nicht
anwendbar ist. Gemäß § 1 BDSG besteht der
Zweck des Bundesdatenschutzgesetzes darin, den Einzelnen davor zu
schützen, dass er durch den Umgang mit seinen
personenbezogenen Daten in seinen Persönlichkeitsrechten
beeinträchtigt wird. Das allgemeine
Persönlichkeitsrecht gewährt dem Einzelnen das Recht
auf informationelle Selbstbestimmung, d.h. hier frei darüber
zu entscheiden, was mit seinen personenbezogenen Daten erfolgt (BVerfG,
Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83, 1 BvR 269/83, 1 BvR 362/83, 1 BvR
420/83, 1 BvR 440/83; BVerfGE 65, 1, 41 ff- -
Volkszählungsgesetz). Durch die Aufnahmen der
Klägerin ist dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung
zweifelsfrei betroffen.
Nach § 1 Abs. 2 Nr.
3 BDSG gilt das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen auch
für nicht öffentliche Stellen. Dazu zählen
nach § 2 Abs. 4 BDSG auch natürliche Personen. Der
Beklagte, der von Beruf Fotograf ist, handelte als
nicht-öffentliche Stelle im Sinne von § 2 Abs. 4
BDSG. Mit den die Klägerin zeigenden Aufnahmen stehen auch
personenbezogene Daten im Sinne des § 3 BDSG in Rede.
Es
mag im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf
Löschung der Aufnahmen gemäß § 6
Abs. 1 BDSG offen bleiben, ob diesem Anspruch ein Recht des Beklagten
auf Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG oder ein
Anspruch aus seinem Eigentumsrecht gemäß Art. 14
Abs. 1 GG entgegensteht, weil es sich bei einer Löschung der
Fotos um einen enteignenden Eingriff im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG
handeln könnte. Insoweit entfalten die Grundrechte
für den Bereich des Zivilrechts eine mittelbare Drittwirkung
(BVerfGE 7, 198 ff. = NJW 1958, 257 – Lüth-Urteil;
Maunz/Dürig/Her-zog-di Fabio, Kommentar, Stand 2001, Art. 2
Rn. 193).
Denn das BDSG ist im
Streitfall, der einen rein privaten Sachverhalt betrifft, nicht
anwendbar. Dies folgt aus § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG und §
27 BDSG, wonach das BDSG nicht einschlägig ist bei Daten
„ausschließlich für persönliche
oder familiäre Tätigkeiten“. Dies ist
vorliegend der Fall, da die Aufnahmen unstreitig nicht zur
Veröffentlichung und Verbreitung bestimmt sind.
Entgegen
der Auffassung der Klägerin werden die Daten auch nicht
dadurch öffentlich, dass der Beklagte sich auf die
Kunstfreiheit beruft und Kunst „auf kommunikative
Sinnvermittlung nach außen gerichtet ist“. Insoweit
geht der Senat mit dem Beklagten davon aus, dass er als Fotojournalist
den von ihm gemachten Aufnahmen zwar einen künstlerischen
Stellenwert beimisst, die Aufnahmen aber ausschließlich zu
persönlichen bzw. privaten Zwecken gefertigt wurden und nicht
für Dritte vorgesehen sind.
c)
Ein Anspruch der Klägerin auf Löschung folgt auch
nicht aus § 37 KunstUrhG. Danach unterliegen die
widerrechtlich hergestellten, verbreiteten oder vorgeführten
Exemplare und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung oder
Vorführung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen
der Vernichtung.
Die hier in Rede stehenden
Lichtbilder und Vervielfältigungsstücke sind nicht
widerrechtlich hergestellt worden, da die Klägerin mit der
Erstellung der Lichtbilder durch den Beklagten einverstanden war und
darüber hinaus diesem von ihr selbst gefertigte Aufnahmen mit
intimen Charakter zur Verfügung gestellt hat.
d)
Das Landgericht hat jedoch zu Recht einen Anspruch auf
Löschung aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB
(analog) hergeleitet.
Zutreffend führt das
Landgericht aus, dass die im Streit stehenden Aufnahmen mit
Einverständnis der Klägerin erstellt worden sind. Die
Erstellung der Lichtbilder und Filmaufnahmen sowie der damit
einhergehende Besitz des Beklagten stellten damit zunächst
keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht der Klägerin, das auch das Recht
am eigenen Bild umfasst, dar. Die Einwilligung zur Herstellung von
Bildnissen hat zugleich die Einwilligung zum Inhalt, dass ein anderer
die Bildnisse des Betroffenen in Besitz hat und über sie
verfügt (LG Oldenburg, Beschluss vom 24.04.1988 – 5
S 1656/87 – GRUR 1988, 694).
Entgegen der
Auffassung des Beklagten schließt die Einwilligung der
Klägerin in die Anfertigung der betreffenden Aufnahmen den
Widerruf des Einverständnisses für die Zukunft aber
nicht aus.
Ob ein Widerruf einer einmal erteilten
Einwilligung für die Zukunft möglich ist, ist
umstritten (vgl. Helle, Die Einwilligung beim Recht am eigenen Bild,
AfP 1985, 93, 99 f.). Die ältere Rechtsprechung (OLG Freiburg,
Urteil vom 11.06.1953 – 2 U 52/53 - GRUR 1953 404, 405; vgl.
auch Helle, aaO, 100) hat die Widerrufsmöglichkeit, auch unter
veränderten Umständen, verneint. Teilweise wird die
Auffassung vertreten, dass ein Widerruf einer Einwilligung einer
Medienveröffentlichung nur zulässig sei, wenn sich
seit der Einwilligung die Umstände so gravierend
verändert hätten, dass eine weitere
Veröffentlichung das allgemeine Persönlichkeitsrecht
des Betroffenen verletzen würde (Frömming, Die
Einwilligung im Medienrecht, NJW 1996, 958 unter Bezug auf OLG
München, AfP 1987, 570, 571 und Soehring, Presserecht, 2.
Auflage 1995, Rn. 19, 49). Dies wird aus einer analogen Anwendung des
§ 42 Abs. UrhG hergeleitet, wonach der Urheber bei
„gewandelter Überzeugung“ Nutzungsrechte
gegenüber dem Inhaber widerrufen könne, wenn das Werk
seiner Überzeugung nach nicht mehr entspreche und deshalb ihm
die Verwertung nicht mehr zugemutet werden könne. Dieselbe
Situation wird bei einer Einwilligung in die
Medienveröffentlichung angenommen, wenn sich die innere
Einstellung des Betroffenen grundlegend gewandelt habe. Auch dann sei
eine weitere Publizierung nicht mehr zumutbar (Frömming, ebd.).
Dabei
ist die Rechtsnatur der Einwilligung nicht unumstritten.
Während der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.03.1980
– VI ZR 1557/78 – NJW 1980, 1903 f.) in einer
älteren Entscheidung die Einwilligung wohl noch als Realakt
angesehen hat, wobei für die Auslegung der Erklärung
die Grundsätze der rechtsgeschäftlichen
Erklärungen angewendet werden sollen, ist die jüngere
Rechtsprechung der Auffassung, dass die Einwilligung
grundsätzlich eine einseitige, empfangsbedürftige
Willenserklärung sei. Ein Widerruf könne nur dann
erfolgen, wenn die Bedeutung des Persönlichkeitsrechts dies
gebiete, wie z. B. Vorliegen veränderter Umstände,
die auf einer gewandelten inneren Einstellung beruhen, so dass dem
Betroffenen nicht mehr zumutbar sei, an der einmal abgegebenen
Einwilligung festgehalten zu werden (LG Düsseldorf, Urteil vom
27.10.2010 – 12 O 309/10 – ZUM-RD 2011, 247 ff.,
Juris Rn. 23).
Der Senat folgt der zuletzt genannten
Auffassung, weil nur dadurch dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht, das auch das Recht am eigenen Bild
umfasst, Geltung verliehen werden kann.
Die
Bindungswirkung an eine einmal erteilte Einwilligung kann in
Widerspruch zu den von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
geschützten Belangen des Abgebildeten stehen, so dass dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht Vorrang vor dem Umstand zu
gewähren ist, dass der Betroffene der Anfertigung der
Lichtbilder zu irgendeinem Zeitpunkt zugestimmt hat.
Im
Streitfall ist zu berücksichtigen, dass die Bild- und
Filmaufnahmen im privaten Bereich im Rahmen einer
Liebesbeziehung gefertigt worden sind. Sie stehen in keinem
Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beklagten, wie
es z.B. bei Aufnahmen eines Modells gegen Entgelt der Fall
wäre. Es handelt sich um intime, den Kernbereich des
Persönlichkeitsrechts betreffende Aufnahmen.
Insoweit
ist der Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit des
Beklagten nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht berührt. Im Raum steht
das Recht des Beklagten auf Eigentum gemäß Art. 14
Abs. 1 GGG, das Recht auf Kunstfreiheit gemäß Art. 5
Abs. 3 GG und das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2
Abs. 1 GG. Der Beklagte hat hervorgehoben, dass für ihn auch
der künstlerische Wert der Aufnahmen im Vordergrund stehe.
Die
Gewährleistung der Kunstfreiheit erfasst sowohl den Bereich
der künstlerischen Betätigung, den Werkbereich, als
auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks, also den
Wirkbereich des künstlerischen Schaffens (BVerfG, Urteil vom
22.08.2006 – 1 BvR 1168/04 –BVerfGE 30,
173, 189; BVerfG, Urteil vom 17.07.1984 - 1 BvR 816/82
– BVerfGE 67, 213, 224 - anachronistischer Zug). Betroffen
ist hier allein der Wirkbereich des Beklagten. Da der Beklagte aber
anerkannt hat und durch Teilanerkenntnis verurteilt worden ist, die
Lichtbilder und/oder Filmaufnahmen nicht ohne Einwilligung der
Klägerin Dritten zugänglich zu machen,
beschränkt sich sein Anliegen allein darauf, sich selbst die
Aufnahmen anschauen zu können. Da für die
Ausübung der Kunstfreiheit neben dem Schutz des Werkbereichs
aber auch der Schutz des Wirkbereichs von erheblicher Bedeutung ist,
eine Einschränkung derselben von dem Beklagten aber
hingenommen wird, fällt im Rahmen der Abwägung
zwischen den schutzwürdigen Belangen des Schutzes des
Persönlichkeitsrechts der Klägerin einerseits und des
Rechts auf Kunstfreiheit des Beklagten andererseits letzteres Recht
nicht mehr erheblich ins Gewicht. Die Kunstfreiheit besteht entgegen
dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 GG auch nicht schrankenlos. Sie muss im
Sinne einer effektiven Grundrechtsausübung im Einzelfall
hinter anderen Grundrechten zurückstehen (Bülow,
Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch künstlerische
Werke, 2013, S. 42 f.).
Entsprechendes gilt
für das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG und das Grundecht auf
allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG.
Ist
die Beziehung zwischen den Parteien beendet, ist das aus dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleitende Interesse der
Klägerin an der Löschung der Aufnahmen höher
zu bewerten als das auf seinem Eigentumsrecht begründete Recht
des Beklagten an der Existenz der Aufnahmen, die nach seinen eigenen
Bekundungen nur ideellen Wert haben kann, da eine Zurschaustellung der
Bilder oder eine Veröffentlichung dieser von ihm nach eigenem
Bekunden nicht beabsichtigt ist.
Soweit der Beklagte
in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt hat,
dass die Foto- und Filmaufnahmen durch ein Sicherungsprogramm vor dem
Zugriff Dritter gesichert seien, hat der Senat erhebliche Zweifel, ob
nicht zukünftig durch veränderte Techniken Dritten
die Möglichkeit eröffnet wird, eine solches
Sicherungsprogramm zu „knacken“. Der Beklagte hat
auch auf wiederholte Nachfrage nicht konkret, nachvollziehbar und
überzeugend anzugeben vermocht, wie er die
Vervielfältigungsstücke dauerhaft und umfassend gegen
einen unbefugten Zugriff Dritter geschützt haben will.
Der
Senat teilt im Übrigen die Auffassung des Landgerichts, dass
aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin durchaus
Anlass zu Zweifeln besteht, ob der Beklagte mit den Aufnahmen mit der
gebotenen größtmöglichen Sorgfalt umgeht.
Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass der Beklagte
vertrauliche E-Mails der Klägerin mit intimem Inhalt an die
Firmenadresse des Ehemanns mit der Möglichkeit der
Kenntnisnahme durch unbeteiligte Dritte weitergeleitet hat.
Darüber hinaus hat der Beklagte in der Folgezeit seine E-Mails
von verschiedenen Adressen aus abgesendet, um so sicherzustellen, dass
diese nicht von vorneherein aussortiert werden. Immerhin war der Erlass
einer einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Frankfurt
notwendig, um dieses Verhalten zu unterbinden.
Nach
Auffassung des Senats ist die Einwilligung in die Erstellung und die
damit verbundene Nutzung der in Rede stehenden Lichtbilder zudem
zeitlich auf die Dauer der zwischen den Parteien bestehenden Beziehung
beschränkt. Es handelte sich um eine zweckbestimmte
Einwilligung.
2. Berufung der Klägerin
Das
Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit die
Klägerin die vollständige Löschung der sie
zeigenden Aufnahmen begehrt.
Im Rahmen der
Prüfung des Anspruchs auf Löschung
gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB
analog, ist zu berücksichtigen, dass unter Beachtung des
Grundsatzes der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte das allgemeine
Persönlichkeitsrecht und der Umstand der Einwilligung in die
Anfertigung einerseits in Abwägung zu bringen sind mit dem
Eigentumsrecht des Beklagten an den Lichtbildern und elektronischen
Vervielfältigungsstücken sowie dem Recht auf
Kunstfreiheit andererseits.
Das Landgericht hebt zu
Recht hervor, dass Lichtbilder, die die Klägerin in
bekleidetem Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigen, das
allgemeine Persönlichkeitsrecht in einem geringeren
Maße tangieren und weniger geeignet sind, das Ansehen der
Klägerin gegenüber Dritten zu
beeinträchtigen. Es ist allgemein üblich, dass bei
etwa bei Feiern, Festen und in Urlauben Fotos von Personen in deren
Einverständnis gemacht werden und mit diesem
Einverständnis zugleich das Recht eingeräumt wird,
diese Fotos auf Dauer besitzen und nutzen zu dürfen.
Soweit
die Berufung der Klägerin unter Bezugnahme auf die
Kommentierung von di Fabio (Maunz/Dürig/Herzog, di Fabio,
aaO), die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom
15.12.1999 -1 BvR 653/96 – BVerfGE 101, 361 ff. = NJW 2000,
1021 f.- Caroline von Monaco-Entscheidung) und die Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs (Urteile vom 25.04.1995 -VI ZR 272/94 –
NJW 1995, 1955 ff.) und vom 24.05.2013 V ZR 220/12 – NJW
2013, 3089 ff.) argumentiert, dass der Klägerin aus dem Recht
am eigenen Bild und dem Recht auf informationelle
Selbstbestimmung ein Recht auf vollständige Löschung
aller angefertigten Lichtbilder und elektronischen
Vervielfältigungen habe, auch soweit diese die
Klägerin in unbekleidetem Zustand zeigten, ist zu bemerken,
dass diese Entscheidungen einen nicht vergleichbaren Sachverhalt
aufwiesen. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betrafen
Videoaufnahmen auf einem öffentlichen Weg bzw. die
Videoüberwachung in einer Wohnungseigentumsanlage. Bei der
zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgesichts ging es um die
Aussage, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht auf
den häuslichen Bereich beschränkt ist und der
Einzelne grundsätzlich auch die Möglichkeit haben
muss, an anderen, erkennbar abgeschiedenen Orten von einer
Bildberichterstattung unbehelligt zu bleiben.
Im
vorliegenden Fall stellt sich die Situation aber so dar, dass die
Klägerin nicht ohne ihre Wissen von der Aufnahme der
Lichtbilder überrascht worden ist, sondern im Rahmen ihrer
Beziehung zu dem Beklagten in die Aufnahmen und die
anschließende Nutzung durch den Beklagten eingewilligt hat.
Der
Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass das
Persönlichkeitsrecht der Klägerin in Bezug auf
Aufnahmen, die sie in Alltagssituationen zeigen, nicht nur in einem
geringeren Umfang betroffen ist, sondern sich die Klägerin
auch an der einmal erteilten Einwilligung zur Erstellung der Fotos und
der Nutzung durch den Beklagten festhalten lassen muss. Der
Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21.03.2014 (GA 341, 364) als Anlage B
6 eine Werbebroschüre des Autohauses vorgelegt, in der die
Klägerin selbst abgebildet ist. Diese Aufnahmen, die ebenfalls
von dem Beklagten gefertigt worden sind, belegen, dass die
Klägerin keine Bedenken hat, vom Beklagten angefertigte
Lichtbilder der Öffentlichkeit preiszugeben, wenn es ihren
Interessen oder der ihres Ehemannes bzw. Familie dient.
Der
Hinweis der Klägerin (Berufungserwiderung, S. 4, GA 334;
Schriftsatz vom 24.06.2013, S. 9. GA 127) auf die Entscheidung des
Landgerichts Aschaffenburg (Urteil vom 31.10.2011 – 14 O
21/11 – NJW 2012, 287), wonach die Herstellung, Verschaffung
oder der Besitz eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten
auch dann eine Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts darstelle, wenn keine
Verbreitungsabsicht bestehe, verfängt nicht. Dort ging es
darum, dass von einer Patientin während einer Brustoperation
von deren professionellen Betreuer mittels einer Handykamera ohne deren
Einwilligung Fotos gemacht wurden. Der vorliegende Fall liegt
ersichtlich anders.
Der Klägerin steht ein
weitergehender Löschungsanspruch auch nicht nach dem BDSG zu,
da dieses im Streitfall nicht anwendbar ist, wie sich aus dem unter II.
1.b) Gesagten ergibt.
III.
Der
Senat lässt die Revision gemäß §
543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts zu. Soweit ersichtlich,
ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf
Löschung von Vervielfältigungsstücken
außerhalb des Anwendungsbereichs des § 37 KunstUrhG
oder des einen Anspruch auf Vernichtung von
Vervielfältigungsstücken ausdrücklich
vorsehenden § 98 Abs. 1 UrhG besteht,
höchstrichterlich noch nicht geklärt.
IV.
Die
Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1
ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10,
713 ZPO.
Der Streitwert für das
Berufungsverfahren wird auf 6.000,00 € festgesetzt (Berufung
Klägerin 3.000,00 €; Berufung Beklagter 3.000,00
€).
Grünewald
Dr.
Reinert
Haberkamp