Klägerin
und Berufungsklägerin,
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Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
g e g e n
…kasse K…,
Beklagte
und Berufungsbeklagte,
-
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
w e g e n Rückbuchungsforderung aufgrund
Fehlüberweisung.
Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz
hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Eck
sowie der Richter am Oberlandesgericht Künzel und Dr. Reinert
auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2009
für R e c h
t erkannt:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. Januar 2009
verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz
abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt,
1. dem Konto der Klägerin bei der Beklagten, Konto-Nr.
3…..46 per Wertstellung 23. Mai 2007 einen Betrag von 40.000
€ gutzuschreiben,
2. dem Beklagten 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 40.000
€ seit dem 14. August 2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weiterreichende
Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin
durch Sicherheitsleistung gemäß § 108 ZPO
in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin begehrt Rückerstattung bzw.
Rückbuchung eines Betrages in Höhe von 40.000
€ nach Abbuchung von ihrem Girokonto bei der Beklagten. Die
Klägerin hatte bei der Beklagten ein
Geschäftsgirokonto (Baukonto) mit der Nr. 1….9
unterhalten, von dem sie Handwerksrechnungen für ihr
Bauvorhaben bezahlte.
Die Beklagte hat am 23. Mai 2007 von diesem Konto der Klägerin
40.000 € auf ein Konto der P...bank …, lautend auf
den Namen P... O..., überwiesen. Der Betrag wurde vom 24. Mai
2007 ab 15.34 Uhr bis zum Folgetag um 7.38 Uhr durch einen Unbekannten
in mehreren Einzelbeträgen abgehoben und das Konto bei der
P...bank nach Leerräumung aufgelöst. Anlass der
Überweisung durch die Beklagte war ein handschriftlich
ausgefülltes Überweisungsformular, wonach vom
(Bau)Konto der Klägerin Nr. 1….9 40.000 €
an den Begünstigten P... O... überwiesen werden
sollten. Der Überweisungsträger trägt neben
dem Datum 18. „May“ 2007 eine Unterschrift, die die
Beklagte als Unterschrift der Klägerin angesehen hat.
Die Klägerin macht geltend,
die Überweisung durch die Beklagte entspreche nicht ihrem
Auftrag. Die Unterschrift auf dem Überweisungsträger,
auf dem als Empfänger O... angegeben war, sei nicht ihre
Unterschrift, sondern eine Fälschung. Sie habe am 18. Mai 2007
(Freitag) ihren Mitarbeiter S... beauftragt, einen
Überweisungsträger an die Firma H..., N...,
über 40.000 € auszufüllen, den sie sodann
unterschrieben habe. S... habe den Überweisungsträger
am selben Tag gegen 14.20 Uhr in der Filiale der Beklagten
K…, M… Straße in den Briefkasten im
Vorraum des Schalterraums eingeworfen. Dieser
Überweisungsträger sei von einem Unbekannten aus dem
Briefkasten herausgefischt worden. Anschließend sei ein neuer
Überweisungsträger über 40.000 €
gefertigt worden, der als Empfänger nicht die Firma H...,
sondern P... O... auswies und eine gefälschte Unterschrift der
Klägerin getragen habe.
Am 23. Mai 2007 habe sie – die Klägerin –
mit der Mitarbeiterin der Beklagten in der Geschäftsstelle
K… M… ein Telefongespräch
geführt, in dem die Mitarbeiterin ihr auf Nachfrage mitgeteilt
habe, dass die Überweisung über 40.000 €
noch am selben Tag ausgeführt werde (unstreitig). Sie
– die Klägerin – habe am 23. Mai 2007 das
Online-Banking nicht benutzt, sondern erst am 24. Mai 2007 nach
Dienstende gegen 19.00 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt habe sie die
Ausführung der Überweisung auf dem Bildschirm
gesehen. Der Empfängername O... habe sie nicht weiter
gewundert, da sie gedacht habe, weil Finanzdienstleister dabei
gestanden habe, handele es sich bei der Überweisung an O... um
eine Überweisung an eine Factoringfirma. Auch hätte
zu diesem Zeitpunkt eine Reklamation bei der Beklagten nichts mehr
erbracht, da das Geld auf dem Empfängerkonto des O... schon
abgehoben gewesen sei. Ihre Buchhalterin H… habe am 23. und
24. Mai 2007 Überweisungen getätigt, ohne von der
hier streitgegenständlichen Überweisung Kenntnis zu
erlangen.
Die Klägerin hat am 20. Juni 2007 wieder Kontakt zur Beklagten
aufgenommen, nachdem die Firma H... angezeigt hatte, dass die Forderung
in Höhe von 40.000 € noch nicht beglichen worden sei.
Die Klägerin macht weiter geltend, die Beklagte treffe ein
Verschulden, da sie die Briefkästen nicht gegen Missbrauch und
Entwendung von Überweisungsträgern gesichert habe.
Zudem habe sie auch am 18. Mai 2007 den Briefkasten nicht mehr geleert,
so dass die Überweisung über das Wochenende in dem
Briefkasten gelegen habe.
Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 40.000 € nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2007 zu zahlen und
vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 1.490,19
€ zu erstatten,
hilfsweise,
ihrem Girokonto bei der Beklagten, Konto-Nr. 1….9 per
Wertstellung 23. Mai 2007 einen Betrag von 40.000 €
gutzubringen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat geltend gemacht,
der streitgegenständliche Überweisungsträger
(zugunsten des O...) sei von der Klägerin selbst
ausgefüllt worden. Außerdem ist sie der Ansicht,
dass durch den Anruf der Klägerin bei der Beklagten am 23. Mai
2007 eine Genehmigung des Auftrages durch die Klägerin erfolgt
sei. Die Klägerin treffe selbst ein Verschulden. Sie und nicht
ihre Buchhalterin habe am 23. Mai 2007 um 11.53 Uhr und 11.54 Uhr sowie
am Folgetag um 11.44 Uhr das Online-Banking genutzt. Zu diesem
Zeitpunkt habe sie die falschen Überweisungen erkennen und die
Beklagte benachrichtigen müssen. Die Transaktion habe dann
gestoppt werden können.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und
Einholung eines Schriftgutachtens die Klage abgewiesen.
Zwar stehe der Klägerin grundsätzlich ein Anspruch
auf Wiedergutschrift eines Betrages von 40.000 € auf ihr Konto
zu, weil die Beklagte mit der Überweisung auf das Konto des
O... nur einen vermeintlichen Auftrag ausgeführt habe, den sie
von der Klägerin nicht erhalten habe. Denn die Unterschrift
auf dem streitgegenständlichen
Überweisungsträger stamme nicht von der
Klägerin und sei eine Fälschung. Der Geltendmachung
der Klageforderung stehe jedoch gemäß § 242
BGB ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs.
1 BGB i.V.m. dem Girovertrag entgegen. Die Klägerin habe
selbst ihre Pflicht aus dem Girovertrag verletzt. Am 23. Mai 2007 sei
es noch möglich gewesen, die Abhebungen vom
Empfängerkonto (O...) zu verhindern. An diesem Tage habe die
Klägerin zumindest durch ihre Wissensvertreterin, die Zeugin
H..., Kenntnis von der Fehlbuchung gehabt. Die Zeugin habe diese
Buchung gesehen. Die positive Kenntnis der Zeugin von der Fehlbuchung
müsse sich die Klägerin gemäß
§ 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Erschwerend für
die Klägerin komme hinzu, dass sie auf das pünktliche
Überweisen der 40.000 € an den Bauunternehmer H...
Wert gelegt habe, um dem Empfänger einen Skontobetrag von
1.200 € abziehen zu können. Somit habe sie die
Organisation der Firma so handhaben müssen, dass die Zeugin
für diese Überweisung sensibilisiert gewesen sei.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen
im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1
Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Im Berufungsrechtszug verfolgen die Parteien ihre erstinstanzlichen
Begehren mit ergänzenden Ausführungen weiter.
Die Klägerin rügt das Urteil des Landgerichts als
Überraschungsentscheidung, soweit es die Zeugin H... als
Wissensvertreterin der Klägerin ansehe, zumal aus dem
Beweisbeschluss der Kammer vom 30. April 2008 habe gefolgert werden
können, dass es hinsichtlich der fehlerhaften
Überweisung nur auf die Kenntnis der Klägerin
ankomme. Die Zeugin H... sei keine Wissensvertreterin der
Klägerin gewesen. Sie habe über die von der
Klägerin selbst gehandhabten Vorgänge der
Überweisung der 40.000 € vom Baukonto keinerlei
Kenntnis gehabt. Sie habe nur ganz bestimmte Überweisungen
nach Einzelanweisung der Klägerin durchzuführen
gehabt, wozu die streitige Überweisung nicht gehört
habe. Die Zeugin habe keine Veranlassung gehabt, darauf zu achten,
welche Überweisungen die Klägerin selbst vom Baukonto
vorgenommen habe. Mit dem Baukonto habe die Zeugin nichts zu tun
gehabt. Es habe von Seiten der Klägerin auch kein Anlass
bestanden, die Zeugin für die streitgegenständliche
Überweisung zu sensibilisieren, zumal der Klägerin
auf ihr Telefonat vom 23. Mai 2007 hin von der Bankmitarbeiterin
erklärt worden sei, dass die Überweisung noch am
gleichen Tag ausgeführt werden würde. Entgegen den
Ausführungen des Landgerichts sei der Beklagten Verschulden
anzulasten. So habe sie den Briefkasten nicht so gesichert, dass es den
Tätern verwehrt gewesen sei, Überweisungen aus dem
Briefkasten zu fischen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,
1. an die Klägerin 40.000 € nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2007 zu zahlen und
vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 1.419,19
€ zu erstatten,
2. hilfsweise dem Girokonto der Klägerin bei der Beklagten
Konto-Nr. 3…..46 per Wertstellung 23. Mai 2007 einen Betrag
von 40.000 € gutzubringen und vorgerichtliche Anwaltskosten in
Höhe von 1.419,19 € zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht im Wesentlichen geltend,
eine wirksame Auftragserteilung folge durchaus aus dem
Telefongespräch der Klägerin mit der Zeugin Sch...
vom 23. Mai 2007. Die Zeugin H... sei Wissensvertreterin der
Klägerin. Zwischen beiden habe eine Pflicht zum
Informationsaustausch bestanden. Es sei wenig glaubhaft, dass die
Klägerin erst am Abend des 24. Mai 2007 wieder online
nachgeschaut habe, ob der Auftrag ausgeführt wurde. Zudem sei
zu dieser Zeit das Callcenter der …kasse erreichbar gewesen,
das von morgens 7.00 Uhr bis abends 21.00 Uhr besetzt sei.
II.
Die Berufung der Klägerin hat ganz überwiegend Erfolg.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte
gemäß §§ 675, 667 BGB entsprechend
ihrem Hilfsantrag einen Anspruch auf Wiedergutschrift des
Überweisungsbetrages von 40.000 €. Die Beklagte hat
das Konto der Klägerin insoweit zu Unrecht belastet. Der
Beklagten steht ein Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 BGB
nicht zu, weil es an einem Überweisungsauftrag der
Klägerin fehlte (vgl. BGH WM 1994, 2073 f.). Der
streitgegenständliche Überweisungsträger
trägt nicht die Unterschrift der Klägerin. Die
Unterschrift ist eine Fälschung. Dies folgt – auch
nach Ansicht des Landgerichts – zweifelsfrei aus der
Begutachtung des Sachverständigen F.... Nach dessen
Schriftgutachten vom 26. August 2008 hat die Klägerin mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den
Überweisungsträger über 40.000 €
vom 18. „May“ 2007 nicht unterschrieben.
Das Risiko der Fälschung eines Überweisungsauftrages
trägt nach der gesetzlichen Regelung die Beklagte
(ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, aaO, S. 2074).
Die von der Beklagten erwähnte Nr. 10 der Sonderbedingungen
für den Überweisungsverkehr verlagert dieses Problem
zwar auf den Kontoinhaber, wenn die Fälschung durch
Nichtbeachten der Sonderbedingungen ermöglicht worden ist und
die ...kasse kein Verschulden trifft. Diese Voraussetzungen liegen hier
aber nicht vor, da die Beklagte bereits keine Verletzung einer
bestimmten Sonderbedingung aufzeigt.
Entgegen der Ansicht der Beklagten erfolgte bei dem von der
Klägerin mit der Angestellten der Beklagten, der Zeugin
Sch..., am 23. Mai 2007 geführten Telefongespräch
keine Genehmigung des gefälschten
Überweisungsauftrages oder gar die Erteilung eines neuen
Auftrages seitens der Klägerin.
Bei diesem Gespräch hat die Klägerin gefragt, was mit
ihrer Überweisung in Höhe von 40.000 € sei.
Es wurde kein Empfänger genannt, weder H... noch O.... Es
wurde nur über die Überweisung in Höhe von
40.000 € gesprochen. Dies folgt aus den Bekundungen der Zeugin
Sch..., die weiter angegeben hat, sie habe der Klägerin
versprochen, dass sie die Überweisung umgehend
ausführen werde.
Die Erkundigung der Klägerin betraf denjenigen für
die Firma H... bestimmten Überweisungsträger, der von
ihrem Mitarbeiter S... ausgefüllt, von ihr unterschrieben und
vom Mitarbeiter S... am 18. Mai 2007 in der Filiale der Beklagten
K…, M… Straße in den Briefkasten im
Vorraum des Schalterraumes eingeworfen worden war. Der Senat hat keinen
Anlass gesehen, den von der Klägerin von Anfang an
vorgetragenen und auch bei ihrer Anhörung – auch vor
dem Senat – bekundeten Darlegungen zum Zustande- und
Abhandenkommen des für die Firma H... bestimmten
Überweisungsträgers nicht zu folgen. So hat auch die
Beklagte auf den Vortrag der Klägerin hin, falls die Beklagte
bestreite, dass der Mitarbeiter S... den
Überweisungsträger eingeworfen habe, möge
der Mitarbeiter als Zeuge vernommen werden, nichts mehr eigens
erwidert, so dass der Klägervortrag auch als nicht bestritten
angesehen werden kann. Dem entspricht es auch, dass die Beklagte
unstreitig selbst beim Polizeipräsidium K… unter
Hinweis darauf, dass die Überweisung aufgrund eines
gefälschten Überweisungsformulars erfolgt sei,
Strafanzeige gestellt hat.
Da die Klägerin sich nach der von ihr unterschriebenen
Überweisung an den Empfänger Firma H... erkundigte,
brauchte und wollte sie keine Genehmigungserklärung oder einen
neuen Auftrag erteilen, sondern wollte nur wissen, wann der von ihr
bereits erteilte Auftrag ausgeführt werde. Sie hatte keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass der Zeugin Sch... zum Zeitpunkt des
Telefongespräches ein gefälschter
Überweisungsauftrag vorlag, denn den Bekundungen der Zeugin
zufolge war nur die Rede von der Überweisung in Höhe
von 40.000 €, nicht hingegen vom
Überweisungsempfänger. Auch aus der Sicht der Zeugin
Sch... bestand keinerlei Anlass, die Erkundigung der Klägerin
als Genehmigung oder Neuauftrag aufzufassen, denn sie stellte sich vor,
vor ihr liege ein bereits erteilter Auftrag der Klägerin zur
Überweisung an O... vor, der nur noch auszuführen sei.
Lag demnach kein Auftrag der Klägerin vor, an O... 40.000
€ von ihrem Konto zu überweisen, hat die Beklagte
– unabhängig davon, ob sie schuldhaft gehandelt hat
(vgl. BGH NJW 1995, 2483, 2484) – mit Wirkung vom 23. Mai
2007 den rechtswidrig abgebuchten Betrag wieder gutzuschreiben.
2. Auf Erstattungsansprüche nach §§ 667, 675
BGB wegen fehlgegangener Überweisungs- und
Auszahlungsaufträge ist § 254 BGB entsprechend
anzuwenden, wenn den Auftraggeber ein Mitverschulden trifft (vgl. BGH
NJW 1995, aaO, S. 2485).
Ein Mitverschulden der Klägerin an der
Fehlüberweisung liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht des
Landgerichts kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin
selbst ihre Pflichten aus dem Girovertrag verletzt hat.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, obliegt es dem
Kontoinhaber im Rahmen seiner generellen Schadensabwendungspflicht,
alles zu vermeiden, was die Schädigung seiner Bank
herbeiführen oder erhöhen könnte, was auch
die Pflicht des Kontoinhabers beinhaltet, erkannte Fehlbelastungen zu
beanstanden. Der Klägerin kann jedoch nicht vorgeworfen
werden, eine erkannte Fehlbuchung nicht beanstandet zu haben. Entgegen
der Auffassung des Landgerichts kann bereits nicht festgestellt werden,
dass die Klägerin die Fehlbelastung vor dem Zeitpunkt, zu dem
das Konto bei der P...bank bereits völlig leergeräumt
war, erkannt hat.
Die Klägerin hatte – wie bereits ausgeführt
– am 23. Mai 2007 keinerlei Anhaltspunkte dafür,
dass der Bankangestellten zum Zeitpunkt des Telefongespräches
mit dieser eine Fälschung vorlag. Die Behauptung der
Beklagten, die Klägerin habe am 23. Mai 2007 selbst auf das
Online-Banking Zugriff genommen, trifft nicht zu. Die Vernehmung der
Mitarbeiterin der Klägerin, der Zeugin H..., ergab vielmehr,
dass an diesem Tage nur die Zeugin das Online-Banking benutzte. Mit dem
Landgericht folgt der Senat der Aussage der Zeugin.
Dem Vortrag der Klägerin folgend hat diese zwar am 24. Mai
2007 nach Dienstende gegen 19.00 Uhr das Online-Banking genutzt und die
Ausführung der Überweisung auf dem Bildschirm
gesehen. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass sie die
Überweisung als Fehlbelastung erkannt hat. Die
Klägerin hat durchaus nachvollziehbar ausgeführt, der
Empfängername O... habe sie nicht weiter gewundert. Weil
Finanzdienstleister dabei gestanden habe, habe sie gedacht, es handele
sich bei der Überweisung an O... um eine Überweisung
an eine Factoringfirma. Ihrem Vortrag kann auch deshalb
Plausibilität nicht abgesprochen werden, weil die Beklagte
unstreitig in dem Online-Bankauszug das Wort
„Finanzdienstleistung“ dem
Überweisungsträgertext hinzugefügt hatte.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Mitarbeiterin der
Klägerin, die Zeugin H..., am 23. Mai 2007, als es noch
möglich gewesen wäre, die Abhebungen vom Konto O...
zu verhindern, positive Kenntnis von der Fehlbuchung hatte, die sich
die Klägerin als Kenntnis ihrer Wissensvertreterin
entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen
müsste. Selbst wenn die Zeugin, die am 23. Mai 2007 das
Online-Banking nutzte – die Belastung des Kontos durch
Abbuchung auf das Konto O...s gesehen hat, wäre damit keine
Kenntnis der Zeugin von einer Fehlbuchung festgestellt. Das
könnte nur dann angenommen werden, wenn bewiesen
wäre, dass die Zeugin sich vorgestellt hätte oder es
sich ihr hätte aufdrängen müssen, die
Überweisung sei fehlgeleitet.
Das ist indes nicht der Fall. Für die Zeugin bestanden
keinerlei Anhaltspunkte für eine Fehlüberweisung.
Für die Überweisung war allein die Klägerin
zuständig und verantwortlich, die Zeugin war damit nicht
befasst. Aus deren – auch vom Landgericht so
eingeschätzten - glaubhaften Bekundungen folgt, dass die
Zeugin von der Klägerin jeweils angewiesen wurde, welche
Überweisungen vorzunehmen seien. Dazu gehörte die
streitgegenständliche Überweisung nicht. Sie betraf
das Baukonto, über das immer wieder Umsätze
abgewickelt wurden, die die Zeugin nicht veranlasst hatte. Demnach
hatte die Zeugin auch keine Veranlassung darauf zu achten, welche
Überweisungen die Klägerin selbst vom Baukonto
vorgenommen hatte. Dem entspricht es auch, dass die Zeugin bekundet
hat, es könne sein, dass sie die Abbuchung von 40.000
€ bemerkt habe. Sie habe sich aber dabei nichts gedacht, da
von dem Konto auch andere als von ihr getätigte
Überweisungen abgebucht worden seien. Sie habe nur
interessiert, ob das Konto gedeckt gewesen sei, jedenfalls habe sie die
dazugehörige Rechnung nicht gezogen. Das sei auch nicht ihre
Aufgabe gewesen.
Der Klägerin kann auch nicht vorgeworfen werden, sie habe die
Organisation der Firma so handhaben müssen, dass die Zeugin
für die streitgegenständliche Überweisung
sensibilisiert gewesen wäre. Das Landgericht leitet diesen
Vorwurf daraus her, dass die Klägerin auf das
pünktliche Überweisen der 40.000 € an die
Firma H... Wert gelegt habe, um dem Empfänger einen
Skontobetrag von 1.200 € abziehen zu können. Dies ist
nicht stichhaltig, zumal die Klägerin bei ihrer
Anhörung angegeben hatte, zum Erhalt des Skontos habe eine
Ausführung der Überweisung bis Mittwoch (23. Mai
2007) ausgereicht und die Zeugin Sch... ausgesagt hat, bei dem am 23.
Mai 2007 mit der Klägerin geführten
Telefongespräch habe sie der Klägerin versprochen,
die Überweisung umgehend auszuführen. Dann war aber
die Klägerin weder selbst verpflichtet, noch am selben Tag die
Einhaltung der Zusage der Bankangestellten zu
überprüfen noch dies ihren Mitarbeitern aufzutragen.
Auch aus dem Umstand, dass sich die Klägerin erst am 24. Mai
2007 gegen 19.00 Uhr, als das Konto des O... schon bis auf 500
€ abgeräumt war, Kontoumsätze ansah, kann
nichts gegen sie hergeleitet werden. Die Klägerin erhielt
einmal im Monat Kontoauszüge. Darüber hinaus brauchte
sie ohne konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende
Notwendigkeit den Kontostand nicht zu überprüfen.
Derartige Anhaltspunkte bestanden für sie nicht und zwar auch
dann nicht, als sie, wie bereits ausgeführt, am 24. Mai 2007
gegen Abend die Ausführung der Überweisung beim
Online-Banking sah.
3. Da die auf Wiedergutschrift des belasteten Betrages gerichtete
Forderung der Klägerin bei einem Girokonto einem Geldanspruch
gleicht (vgl. BGH WM 1994, 2073, 2075), ist auch der geltend gemachte
Zinsanspruch begründet, jedoch gemäß
§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB erst ab dem 14. August
2007. Aus dem Klägervortrag in Verbindung mit der vorgelegten
Korrespondenz kann ein früherer Verzugseintritt nicht
festgestellt werden.
Bei dem Wiedergutschriftsbegehren war zu berücksichtigen, dass
das ursprüngliche Baukonto mit der Nr. 1….9 nicht
mehr besteht und die Geschäftsverbindung der Klägerin
zur Beklagten über das normale Geschäftskonto Nr.
3…..46 weitergeführt wird.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg, soweit die Klägerin aus dem
Gesichtspunkt des Verzugsschadens die Erstattung vorgerichtlicher
Anwaltskosten verlangt. Der Klägervortrag ermöglicht
nicht die Feststellung, dass bei Entstehung der Anwaltskosten bereits
Verzug vorlag. Im Übrigen wird auf die Möglichkeit
der Berücksichtigung im Kostenfestsetzungsverfahren
hingewiesen (vgl. BGH, 2. Zivilsenat, II ZB 35/07 vom 2. September
2009, NJW 2009, 3101).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1,
92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf den Vorschriften der §§
708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert der Berufung beträgt 40.000 €.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des
§ 543 ZPO nicht vorliegen.
Eck
Künzel
Dr. Reinert