Beschwerdeführer und Verfügungsbeklagter,
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Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
g e g e n
…,
Beschwerdegegner und Verfügungskläger,
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Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Auf die sofortige Beschwerde des
Verfügungsbeklagten wird der die nachgesuchte
Prozesskostenhilfe zurückweisende Beschluss des Landgerichts
Karlsruhe vom 28.07.2010 - 3 O 213/10 - aufgehoben und die Sache an das
Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Gründe
Der
Verfügungsbeklagte wendet sich mit seiner sofortigen
Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrages auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung
(Widerspruch) gegen die einstweilige
Verfügung des Landgerichts Karlsruhe vom 12.05.2010,
mit welcher ihm unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt worden
ist, in Bezug auf den Verfügungskläger bestimmte
Äußerungen zu tätigen.
Das
Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 10.09.2010
nicht abgeholfen.
Die sofortige Beschwerde ist
zulässig und hat in der Sache vorläufig Erfolg.
1.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts können die
Erfolgsaussichten für die Rechtsverteidigung des Beklagten
gegen die einstweilige
Verfügung vom 12.05.2010 nicht verneint werden. Es
entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass im
Prozesskostenhilfeverfahren jedenfalls die untere Instanz eine
hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung nicht verneinen darf, wenn die Entscheidung von der
Beantwortung einer schwierigen und in Rechtsprechung und Schrifttum
umstrittenen Rechtsfrage abhängt und es deshalb angebracht
ist, dass die höhere Instanz sich mit ihr befasst (vgl. nur
BVerfG NJW - RR 2002. 793; BGH NJW 1998. 82; Zöller - Geimer,
ZPO, 28. Auf!., § 114 Rn. 21 mit zahlreichen
Rechtsprechungsnachweisen). Denn andernfalls würde der
unbemittelten im Gegensatz zum bemittelten Partei die Chance genommen,
ihren Rechtsstandpunkt außerhalb des
Prozesskostenhilfeverfahrens im Hauptsacheverfahren darzustellen und
dort vor die höhere Instanz zu bringen (BGH a.a.O.).
Eine
solche in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene
entscheidungserhebliche Rechtsfrage liegt im Streitfall vor.
Der
Verfügungsbeklagte hat sich zur Begründung seines
Widerspruchs unter anderem darauf berufen, dass dem Erlass der
einstweiligen Verfügung durch das Landgericht Karlsruhe der
Umstand entgegengestanden habe, dass der
Verfügungskläger bereits zuvor beim Landgericht
Regensburg eine inhaltsgleiche einstweilige Verfügung
beantragt habe, welche im Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen
Verfügung durch das Landgericht Karlsruhe noch nicht
zurückgenommen gewesen sei. Dem Erlass der einstweiligen
Verfügung durch das Landgericht Karlsruhe habe daher der
Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegen gestanden,
weshalb die einstweilige Verfügung nicht hätte
erlassen werden dürfen und bereits aus diesem Grunde
aufzuheben sei.
Dass der
Verfügungskläger mit Schriftsatz vom 07.05.2010 den
Erlass einer inhaltsgleichen einstweiligen Verfügung beim
Landgericht Regensburg beantragt hat, wird von ihm nicht in Abrede
gestellt und ist auch durch die vom Verfügungsbeklagten
vorgelegte, an das Landgericht Regensburg gerichtete Antragsschrift des
Verfügungsklägers vom 07.05.2010 und die hierauf
ergangene Terminsverfügung des Landgerichts Regensburg vom
12.05.2010 hinreichend glaubhaft gemacht. Der
Verfügungskläger hat sich insoweit auch nur darauf
berufen, dass mit Schriftsatz vom 12.05.2010 der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Regensburg
wieder zurückgenommen worden sei.
Indessen
ergibt sich aus dem vom Verfügungskläger selbst
vorgelegten Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 26.05.2010
(Anlage AS 16), dass die mit Schriftsatz vom 12.05.2010
erklärte Antragsrücknahme erst am 20.05.2010 beim
Landgericht Regensburg eingegangen ist (vgl. Seite 3, 2 Absatz des
Beschlusses des Landgerichts Regensburg vom 26.05.2010).
Danach
ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Beantragung und des
Erlasses der einstweiligen Verfügung durch das Landgericht
Karlsruhe bereits ein einstweiliges Verfügungsverfahren
über denselben Streitgegenstand anderweitig
rechtshängig war.
Bei dieser Sachlage lagen
wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO) die
Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen
Verfügung nicht vor.
Ob die einstweilige
Verfügung bereits deshalb aufzuheben ist oder, nachdem
jedenfalls zwischenzeitlich der Verfügungsantrag vor dem
Landgericht Regensburg zurückgenommen wurde, nunmehr eine
anderweitige Rechtshängigkeit dem Erlass der einstweiligen
Verfügung nicht mehr entgegensteht, kann offen bleiben.
Denn
selbst wenn man hiervon ausginge, ist in Rechtsprechung und Schrifttum
höchst umstritten, ob in Fällen, bei denen ein
Verfügungskläger einen vor einem Gericht gestellten
Verfügungsantrag zurücknimmt und einen neuen, auf
keinen anderen Sachvortrag gestützten Antrag vor einem anderen
Gericht stellt (sog. forum shopping) das Rechtschutzinteresse
für das zweite Verfügungsverfahren entfällt
(vgl. insoweit zum Streitstand Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl.
2010, § 12 UWG Rn. 3.16 a mit Darstellung des Meinungsstandes
und zahlreichen Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; OLG Hamburg
NJW-RR 2007, 763, ebenfalls mit einer Darstellung des Meinungsstandes;
Rechtsschutzinteresse verneinend bzw. OLG Hamburg a.a.O.; OLG Frankfurt
GRUR 2005, 972, ähnlich OLG Frankfurt GRUR-RR 2002, 44;
anderer Auffassung: OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 226).
Welcher
Auffassung zu folgen ist, ist für die Entscheidung
über die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten
ohne Belang und nicht im Prozesskostenhilfeverfahren zu
klären. Denn die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung des
Verfügungsbeklagten können bereits deshalb nicht
verneint werden, da jedenfalls mehrere Obergerichte und ein Teil des
Schrifttums ein Rechtsschutzinteresse bei Fallkonstellationen wie der
vorliegenden verneinen. Die Rechtsfrage ist gegebenenfalls im Rahmen
des Fortgangs des Verfügungsverfahrens, in dem die Parteien
zur Problematik dann nochmals Stellung nehmen können, zu
klären. Käme man hierbei zum Ergebnis, dass der
Antrag bereits unzulässig ist, wäre die Verteidigung
hiergegen auch nicht mutwillig.
Darauf, ob die
Rechtsverteidigung des Verfügungsbeklagten auch aus anderen
Gründen Erfolgsaussichten aufweist, kommt es im
Beschwerdeverfahren nicht mehr an.
Der die
nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagende Beschluss war daher
aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen,
um diesem Gelegenheit zur Prüfung zu geben, ob die
persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen (§ 114 ZPO).
2.
Der Senat (Einzelrichter) hat von der Möglichkeit der
Zurückverweisung Gebrauch gemacht, da die Frage, ob die
persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen, noch nicht
hinreichend geklärt ist. Der Verfügungsbeklagte
dürfte darauf hinzuweisen sein, dass er seine
Bedürftigkeit bislang nicht hinreichend dargetan hat. So ist
unter anderem die vorgelegte Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht
- wie erforderlich - vom Verfügungsbeklagten unterzeichnet und
kein Nachweis erbracht, dass von der Rechtsschutzversicherung des
Verfügungsbeklagten keine Deckung gewährt wird, und
dass der Verfügungsbeklagte aus gewerblicher
Tätigkeit keine Einkünfte bezieht.