Oberlandesgericht
Hamm Urteil I-13 U 178/11, Unterlassung,
Meinungsaeusserung, falsche Tatsachenbehauptung, im
Prozess, Zivilprozess
zurück
Aktenzeichen: Az. I-13 U
178/11 | 03.12.2012
|
Oberlandesgericht
Hamm
Urteil
Im
Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
........................................
-
Kläger und Berufungsbeklagter -
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
gegen
........................................
- Beklagte
und Berufungsklägerin -
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
Tenor
Die
Berufung des Klägers gegen das am 20.10.2011
verkündete Schlussurteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts
Essen wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens
werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Auch das angefochtene Urteil ist nunmehr ohne
Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der
Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Gründe
Die
Parteien sind Anwälte und auf dem Gebiet des Medizinrechts
tätig. Der Kläger nimmt den Beklagten auf
Unterlassung von verschiedenen Äußerungen in
Anspruch, welcher dieser im Rahmen mehrerer Rechtsstreitigkeiten als
Parteivertreter und/oder als Partei getätigt hat.Der
Kläger vertrat (außergerichtlich) eine bei der DAS
rechtsschutzversicherte Mandantin (Frau C2 in einer Arzthaftungssache.
Die Mandantin war wegen einer Achillessehnen-Operation im
Elisabeth-Krankenhaus S gewesen, wo sie sich mit Krankenhauskeimen
infiziert hatte. Die Weiterbehandlung war dann im Krankenhaus
Bergmannsheil in H erfolgt, wo man die Infektion zunächst auch
nicht in den Griff bekommen hatte; insoweit lag möglicherweise
ein Behandlungsfehler vor, weil man eine (zunächst anscheinend
vorgesehene) Vakuumpumpe nicht eingesetzt hatte.
Der
Berufungskläger vereinbarte bei Übernahme des
Mandates unter im Einzelnen streitigen Umständen schriftlich
eine als Vorschuss sofort zu zahlende Zusatzvergütung von
2.500 € netto und schickte ein Anspruchsschreiben vom
30.09.2010 an das Krankenhaus Bergmannsheil; zugleich forderte er dort
die Krankenunterlagen an und bat gegenüber der
Rechtsschutzversicherung um Deckungszusage sowie einen Vorschuss von
4.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer. In dem (im
vorliegenden Verfahren nicht vorgelegten) Anspruchsschreiben machte der
Beklagte für die Mandantin (wie sich aus der bei den Akten
befindlichen späteren Korrespondenz ergibt) u. a. ein
Schmerzensgeld von 60.000 €, eine Schmerzensgeldrente, einen
Feststellungsanspruch, einen Haushaltsführungsschaden unter
Zugrundelegung eines „Totalausfalls“ für
15 Monate, eine Haushaltsführungsrente und einen
Herausgabeanspruch bezüglich der Krankenunterlagen (Streitwert
allein dafür: 69.700 €) geltend.
Die
Rechtsschutzversicherung lehnte eine Kostenübernahme mit
Schreiben vom 29.10.2010 mangels hinreichender Informationen
ab (vgl. die beim Anlagenheft befindliche Anlage A 7 zum Schriftsatz
des Beklagten vom 19.04.2011). Sie beanstandete u. a. die Höhe
der geltend gemachten Positionen und führte aus, es
„dürfte ebenfalls nicht mit dem Gebot anwaltlicher
Sorgfalt (zu) vereinbaren sein, hier geradezu astronomische
Gegenstandswerte und Anspruchsfantasien zu entwickeln, ohne hier
zunächst einmal eine sorgfältige Recherche
vorgenommen zu haben.“ In dem Schreiben hieß es
weiter, das Risiko sei zwar dem Grunde nach versichert, der
Berufungskläger solle jedoch zunächst die
Krankenunterlagen nach Eingang zur Prüfung der
Erfolgsaussichten an die Rechtsschutzversicherung übersenden.
Der
Berufungskläger forderte daraufhin mit Schreiben vom
17.11.2010 die Mandantin zur Zahlung des Vorschusses (und der
Zusatzvergütung) auf. Nach einem Telefonat mit dem Ehemann der
Mandantin stellte er am 19.11.2010 seine Tätigkeit mit
insgesamt 10.156,65 € in Rechnung. Die Mandantin - inzwischen
vertreten durch den Beklagten - lehnte mit Schreiben vom 03.12.2010
Zahlungen ab. Der Kläger erhob unter dem 06.12.2010 beim
Landgericht Bochum (Az. I-1 O 533/10) gegen die Mandantin Klage auf
Zahlung von Anwaltshonorar i.H. von 10.156,65 € (vgl. i.e.
vgl. die beim Anlagenheft befindliche Anlage A 1 zum Schriftsatz des
Beklagten vom 19.04.2011). Der Beklagte nahm in diesem - nach
unwidersprochen gebliebener Darstellung des Beklagten noch nicht
abgeschlossenen, vielmehr derzeit in der Berufungsinstanz befindlichen
- Honorarklageverfahren für die Mandantin mit Schriftsatz vom
27.01.2011 (vgl. i.e. Bl. 9 ff. GA = Anlage A 2 zum Schriftsatz des
Beklagten vom 19.04.2011) zur Klage Stellung. In der vorgenannten
Klageerwiderung vom 27.01.2011 finden sich diverse vom Kläger
beanstandete Formulierungen. So heißt es dort:Der
Kläger „erfinde“ Haftungsgründe
und Schadensfolgen, er „phantasiere“ hinsichtlich
des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens, mache
„horrende“ Streitwerte geltend. Im Zusammenhang mit
der verlangten 2,5-Gebühr wird ausgeführt, der
Kläger verwende das hier streitige Anspruchsschreiben
regelmäßig in Arzthaftungssachen und tausche nur die
Variablen aus; das entspreche der intellektuellen Leistung einer
Sekretärin. Seiner Anspruchsbegründung fehle
jeglicher juristische Tiefgang. Besondere Fachkompetenz eines
„Fachanwaltes für Medizinrecht“ trete
nicht zutage. Das Hochjubeln der Streitwerte sei grob fehlerhaft und
pflichtwidrig gewesen; gleiches gelte für das Erfinden von
Haftungsgründen. Schließlich möge sich das
Gericht auch die Impertinenz des Berufungsklägers vor Augen
halten, der sich bei der Mandantin noch nach Erhebung der Honorarklage,
nämlich mit Schreiben vom 10.01.2011, angebiedert habe, das
Mandat fortzusetzen. Der Kläger fühlt sich
durch die dargestellten Formulierungen und die wiederholt (nicht immer)
verwendeten Anführungszeichen bei seiner Bezeichnung als
Fachanwalt für Medizinrecht beleidigt und verleumdet. Er
forderte den Beklagten deshalb mit Schreiben vom 04.03.2011 (vgl. Bl.
25 f. GA) unter Fristsetzung bis zum 07.03.2011 auf, zur Vermeidung
einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine strafbewehrte
Unterlassungs- und Verpflichtungeserklärung des aus Bl. 27 GA
ersichtlichen und im Tatbestand des angefochtenen Urteils (vgl. dort S.
2 f.) i.e. wiedergegeben Inhalts abzugeben. Der Beklagte gab die
geforderte Erklärung nicht ab, sondern hat mit am 16.03.2011
eingereichter und am 01.04.2011 zugestellter Klageschrift im - durch
übereinstimmende Erledigungserklärung beendeten -
Parallelverfahren I-13 U 163/11 OLG Hamm negative Feststellungsklage
erhoben. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger
mit am 09.04.2011 zugestellter Klageschrift vom 09.03.2011 seinerseits
Klage auf Unterlassung der hier in Rede stehenden
Äußerungen aus dem o.g. Klageerwiderungsschriftsatz
27.01.2011 gegen den Beklagten erhoben (vgl. dazu Bl. 1 ff. und 31
GA). Mit Schriftsatz vom 16.08.2011 (Bl. 86 ff. GA)
hat der Kläger die Klage erweitert und die Unterlassung
weiterer - aus seiner Sicht beleidigender -
Äußerungen des Beklagten begehrt, die dieser im
Rahmen von beim Amtsgericht bzw. Landgericht Essen geführten
weiteren Rechtsstreitigkeiten der Parteien schriftsätzlich
getätigt hat. Dabei geht es i.e. um
Äußerungen - in einem Schriftsatz vom 16.05.2011
(Bl. 95 ff. GA) in dem unstreitig nunmehr rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahren 135 C 44/11 AG Essen, in dem es offenbar um
vom Kläger geltend gemachte
Entschädigungsansprüche wegen der
o.g. hier streitgegenständlichen Äußerungen
geht;- in einem Schriftsatz vom 25.07.2011 (Bl. 105 f. GA) in dem
unstreitig ebenfalls rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahren 135 C 57/11 AG Essen, in
welchem der Kläger vom Beklagten Auskunft
über Titel und Thema der Dissertation des Beklagten begehrt hat; sowie - in einem Schriftsatz vom 14.06.2011 (Bl.
107 ff. GA) in dem offenbar (u.a.) vom Kläger
ggü. dem Beklagten geltend gemachte Ansprüche auf
Unterlassung einer Werbung betreffenden Verfahren
18 O 115/11 LG Essen, das nach - von der
Klägervertreterin im Senatstermin mit Nichtwissen bestrittener
- Darstellung des Beklagten rechtskräftig
abgeschlossen sein soll. Wegen der (bis dahin) angekündigten
Klageanträge i.e. wird auf S. 4 f. des angefochtenen Urteils
verwiesen. Der Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten und hat
Klageabweisung beantragt. Widerklagend hat er einen Anspruch auf
Erstattung anteiliger vorgerichtlicher Anwaltskosten im Zusammenhang
mit der Verteidigung gegenüber dem klägerischen
Schreiben vom 04.03.2011 (Bl. 25 ff. GA) i.H. von 552,42 €
nebst Rechtshängigkeitszinsen begehrt (vgl. i.e. Bl. 51 f. und
61 f. GA). Der Kläger hat Abweisung der Widerklage
beantragt.Im Verhandlungstermin vom 18.08.2011 ist der Kläger
trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Durch
Versäumnisteil- und Schlussurteil vom 18.08.2011 (Bl. 115 ff.
GA) hat das Landgericht die Klage (im bis dahin erhobenen Umfang) - im
Wege der Versäumnisentscheidung - abgewiesen und im Wege des
Schlussentscheidung die Widerklage als unbegründet
abgewiesen. Gegen die zu seinen Lasten ergangene
Versäumnisentscheidung hat der Kläger rechtzeitig
Einspruch eingelegt. Ferner hat er mit Schriftsatz vom 04.10.2011 (Bl.
137 ff. GA) die Klage nochmals erweitert und die Unterlassung weiterer
Äußerungen des Beklagten begehrt, die dieser im
Rahmen eines weiteren beim Amtsgericht Essen geführten - nach
unwidersprochener Darstellung des Beklagten noch nicht abgeschlossenen,
sondern derzeit bis zum Abschluss eines weiteren Verfahrens 18 O 70/11
Landgericht Essen ruhend gestellten - Rechtsstreits „I ./. D
(Az. entweder 14 C 27/11 oder 14 C 72/11) als
Prozessbevollmächtigter in einem Schriftsatz vom 11.04.2011
getätigt hatte (der vorgenannte Schriftsatz ist in erster
Instanz nicht überreicht, sondern im vorgenannten
Klageeerweiterungsschriftatz nur zitiert worden). Der Kläger
hat zur Begründung seines Klagebegehrens zusammengefasst
geltend gemacht: Die hier in Rede stehenden
Äußerungen seien herabwürdigend und
diffamierend in Bezug auf die Person des Klägers und dessen
Tätigkeit. Sie seien nicht als berechtigte
Interessenwahrnehmung in den jeweiligen Verfahren zu werten. Es fehle
am Bezug zum jeweils betroffenen Fall und an der Notwendigkeit der
Formulierungen zur Verdeutlichung des jeweiligen Rechtsstandpunktes. Es
lägen vielmehr unsachliche Angriffe gegen den Kläger
vor. Dem Beklagten sei es nicht um die jeweilige Sache, sondern allein
um die Herabsetzung und Diffamierung des Klägers gegangen. Es
seien weitere ähnliche Äußerungen des -
zunehmend von Kunden der DAS Rechtsschutzversicherung mandatierten -
Beklagten zu erwarten, so dass auch Wiederholungsgefahr bestehe.Der
Kläger hat zuletzt beantragt, unter Aufhebung des
Versäumnisurteils vom 18.08.2011 den
Beklagten entsprechend dem
Klageantrag aus dem SS vom 04.10.2011 (vgl. Bl. 137 f.
GA) zu
verurteilen. Wegen des Antrags i.e. wird auf die Darstellung im
angefochtenen Urteil, dort S. 6 f., verwiesen. [Im Termin vom
20.10.2011 hatte der Kläger zunächst auch noch auf
den Antrag aus einem SS vom 13.10.2011 Bezug genommen, der sich jedoch
nicht bei den Akten befand und auch dem Beklagten nicht bekannt war.
Dementsprechend hat der Kläger sich letztlich hilfsweise auf
den Antrag aus dem SS vom 04.10.2011 bezogen. Vgl. zum Ganzen Bl. 146
GA.] Der Beklagte, der die Schlussentscheidung vom 18.08.2011 bzgl.
seiner Widerklage nicht angefochten hat, hat beantragt, das
Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und die weitergehende
Klage abzuweisen. Er hat zusammengefasst eingewandt: Die geltend
gemachten Ansprüche - insbes. Unterlassungsansprüche
- stünden dem Kläger nicht zu. Die inkriminierten
Äußerungen stellten keinen Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht des Beklagten dar; sie seien bei
richtiger Würdigung weder beleidigend noch verleumderisch und
dienten ausschließlich der Interessenwahrnehmung in den
jeweiligen Verfahren, in deren Rahmen auch pointierte und harte
Formulierungen zulässig seien. Zudem bestehe auch keine
Wiederholungsgefahr, da die Äußerungen
ausschließlich verfahrensbezogen erfolgt seien.
Schlussendlich seien im Rahmen eines förmlichen
Gerichtsverfahrens erfolgte anwaltliche Äußerungen
während der Dauer der jeweiligen Verfahren ohnehin nicht
separat (mittels Ehrenschutzklage) angreifbar.Das Landgericht hat mit
dem angefochtenen Schlussurteil vom 20.10.2011, auf dass
wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, das
Versäumnisurteil aufrechterhalten und die weitergehende Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt: Die Klage sei zunächst allerdings
zulässig; insbesondere liege hinsichtlich des
ursprünglichen Klagebegehrens keine anderweitige
Rechtshängigkeit vor. Die Klage sei jedoch insgesamt
unbegründet, da dem Kläger die von ihm geltend
gemachten Ansprüche nicht zustünden. Die hier in Rede
stehenden Äußerungen des Beklagten seien im Rahmen
des jeweiligen Prozessvortrags zulässig gewesen. Sie
überschritten nicht die Grenzen der jeweils - auch mit
drastischen Worten - zulässigen Interessenwahrnehmung und
stellten keine unzulässige Schmähkritik dar.
Geäußerte Werturteile seien schon gem. Art. 5 und 12
GG hinzunehmen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich
der Beklagte mit seiner Berufung. Er verfolgt seinen Schlussantrag aus
erster Instanz - und zwar, wie im Senatstermin klargestellt, im Rahmen
des Schriftsatzes vom 04.10.2011 - weiter und führt zur
Begründung im Wesentlichen aus:Das Landgericht habe die
weitere Klageerweiterung mit dem - im letzten Verhandlungstermin
angesprochenen - Schriftsatz vom 13.10.2011 (vgl. das jetzt
überreichte nicht unterschriebene Exemplar, Bl. 224 ff. GA),
welche ausweislich des Sendeberichts (Bl. 204 GA) am 14.10.2011 dem
Landgericht per Fax übermittelt worden sei,
verfahrensfehlerhaft unberücksichtigt gelassen. Es habe nicht
einfach am 20.10.2011 entscheiden dürfen, ohne nach dem
Verbleib des Erweiterungsschriftsatzes vom 13.10.2011 zu recherchieren.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien die inkriminierten
Äußerungenjedenfalls bei einer Gesamtschau als nicht
von der jeweiligen Interessenwahrnehmung gedeckte, z.Tl. auch auf
Unwahrheiten beruhende unzulässige Schmähung und
Diffamierung des Beklagten als Person anzusehen (vgl. i.e. Bl. 191 ff.
GA). Dies belegten auch die im Klageerweiterungsschriftsatz vom
13.10.2011 genanntenweiteren diffamierenden
Äußerungen in weiteren zu verschiedenen
gerichtlichen Verfahren vom Beklagten eingereichten anwaltlichen
Schriftsätzen (vgl. die SSe vom 13.04.2011, Bl. 234 ff. GA,
vom 19.04.2011, Bl. 245 ff. GA, vom 16.05.2011, Bl. 266 ff. GA, vom
21.06.2011, Bl. 270 f. GA, vom 26.07.2011, Bl. 277 f. GA, vom
04.08.2011, Bl. 231 ff. GA und vom 09.08.2011, Bl. 285 ff. GA). Der
Beklagte tritt der gegnerischen Berufung entgegen und begehrt deren
Zurückweisung. Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und
führt dabei ergänzend im Wesentlichen aus:
Die
angebliche Klageerweiterung vom 13.10.2011 habe nicht vorgelegenund
deshalb auch nicht berücksichtigt werden müssen. Auch
in der Sache habe das Landgericht die Klage zu Recht insgesamt
abgewiesen.Die hier in Rede stehenden, ausschließlich
innerhalb von anhängigen Zivilgerichtsverfahren
getätigten Äußerungen seien - wie vom
Landgericht zutreffend beurteilt - von der Interessenwahrnehmung in den
jeweiligen Verfahren gedeckt und stellten keine auf Unwahrheiten
beruhende Beleidigung bzw. unzulässige Schmähkritik
dar; im Rahmen der prozessualen Interessenwahrnehmung dürfe
auch plakativ argumentiert werden; zudem sei auch der Beklagte
seinerseits gegenüber Anwaltskollegen mit seinen
Formulierungen nicht „zimperlich“.Dem Beklagten
gehe es nicht darum, den Kläger, der ihm als Person
völlig gleichgültig sei, zu diffamieren; es gehe dem
Beklagten vielmehr allein darum, den vielfältigen Variationen
der Honoraroptimierung des Klägers entgegenzutreten. Wie das
„System I“ funktioniere, ergebe sich beispielhaft
aus der Darstellung in der namens eines früheren Mandanten des
Klägers vom Beklagten erhobenen Strafanzeige (Bl. 313 ff.
GA). Wegen der weiteren Einzelheiten des
beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften
Bezug genommen.
II.
Die
Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat dem
Klagebegehren im Ergebnis zu Recht den Erfolg versagt.
1. Soweit der
Kläger einen Verfahrensfehler des Landgerichts darin sieht,
dass dieses sofort am Schluss der Sitzung vom 20.10.2011 entschieden
hat, ohne nach dem im damaligen Termin vom Kläger
angesprochenen und in Bezug genommenen Klageerweiterungsschriftsatz vom
13.10.2011 zu suchen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der
vorgenannte Schriftsatz war - wie im Termin vom 20.10.2011 auch
erörtert (vgl. Bl. 146 GA) - nicht zu den Akten gelangt und
weder dem Gericht noch dem Beklagten bekannt. Dies wird daran gelegen
haben, dass in dem - jetzt erstmals (allerdings ohne Unterschrift)
überreichten - Schriftsatz ein falsches Aktenzeichen
aufgeführt war (18 O 123/11 statt richtig 18 O 133/11; vgl.
Bl. 124 GA), was der Kläger sich selbst zuzuschreiben hat. Im
Übrigen greift der Kläger sein erweitertes Begehren
aus dem Schriftsatz vom 13.10.2011 in dieser Instanz ohnehin nicht mehr
auf, sondern verfolgt in der Sache sein Klagebegehren nur im Rahmen des
Schriftsatzes vom 04.10.2011 weiter.
2. Dieses Klagebegehren hat
insgesamt keinen Erfolg, wobei die Klage allerdings ‑ entgegen der
Annahme des Landgerichts - zum großen Teil, nämlich
soweit die Rechtsstreitigkeiten, in deren Rahmen die
streitgegenständlichen Äußerungen
getätigt wurden, noch nicht abgeschlossen sind, bereits
unzulässig ist. Zwar steht die vorherige Erhebung der
negativen Feststellungsklage im Parallelverfahren der
Zulässigkeit der vorliegenden Klage hinsichtlich der
inkriminierten Äußerungen aus dem Schriftsatz vom
27.01.2011 im beim LG Bochum (Az. I-1 O 533/10) geführten
Honorarklageverfahren I ./. C3 aus den vom Landgericht
angeführten Gründen nicht entgegen. Allerdings
ergeben sich Zulässigkeitsbedenken insoweit daraus, dass
dieses Honorarklageverfahren nach unbestrittener Darstellung des
Beklagten noch nicht abgeschlossen ist. Gleiches gilt hinsichtlich der
beanstandeten Äußerungen aus den Verfahren 18 O
115/11 LG Essen und 14 C 27/11 oder 14 C 72/11 AG Essen, weil auch
insoweit ein rechtskräftiger Abschluss der Ausgangsverfahren
bislang nicht erfolgt ist bzw. vom Kläger nicht dargelegt
ist.Nach der - vom Bundesverfassungsgericht bestätigten -
höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung sind
Ehrenschutzklagen gegen Äußerungen (seien es
Tatsachenbehauptungen oder
Werturteile/Meinungsäußerungen; vgl. zur Abgrenzung
allgemein nur Palandt/Sprau, a.a.O., § 823, Rdn. 95 ff.,
insbes. 101 ff.) einer Partei oder eines Rechtsanwaltes, die der
Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem schwebenden Zivilprozess
dienen, in aller Regel - jedenfalls bis zum Abschluss des
Ausgangsverfahrens - unzulässig, weil insoweit kein
Rechtsschutzbedürfnis besteht. Das Ausgangsverfahren soll
nämlich nicht durch eine Beschneidung der
Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten
beeinträchtigt werden. Vielmehr sollen die Parteien und deren
Prozessbevollmächtigte in einem Zivilprozess
grundsätzlich - auch in überspitzter Form - alles
vortragen dürfen, was sie aus ihrer vom guten Glauben
bestimmten Sicht zu Interessenwahrnehmung für erforderlich
erachten, selbst wenn hierdurch die Ehre des Prozessgegners
berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll
allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren
geprüft werden. Mit den schutzwürdigen Belangen des
Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten
Funktionierens der Rechtspflege wäre es unvereinbar, wenn die
Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die
Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen
in einem besonderen Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen
werden könnten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass
dem Verletzten bereits im Ausgangsverfahren prozessual wie
materiellrechtlich ausreichende Rechtsgarantien zum Schutz seiner
Interessen bereitstünden; schon hier kann der Betroffene die
ehrenkränkende Äußerung des Prozessgegners
zur Nachprüfung durch das Gericht stellen. Ausnahmen von
diesem Grundsatz kommen - wenn überhaupt - allenfalls dann in
Betracht, wenn bewusst oder leichtfertig falsche ehrenrührige
Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden oder eine reine
Schmähkritik ohne erkennbaren Bezug zum Ausgangsrechtsstreit
vorliegen (vgl. zum Ganzen nur BVerfG, NJW-RR 2007, 840; BGH, NJW 2008,
996, VersR 2005, 277, NJW 1986, 2502, NJW 1971, 284, OLG
Hamm, NJW-RR 1995, 1399 und NJW 1992, 1329 sowie Palandt/Sprau, BGB,
71. Aufl., § 823, Rdn. 104 und Geigel/Pardey, Der
Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 23, Rdn. 85).Nach diesen
Grundsätzen begegnet schon die Zulässigkeit der
Klage, soweit es um Äußerungen in den 4 vorgenannten
zivilgerichtlichen Verfahren (I-1 O 533/10
LG Bochum, 18 O 115/11 LG Essen und 14 C
27/11 oder 14 C 72/11 AG Essen) geht, durchgreifenden Bedenken. Denn
ein rechtskräftiger Abschluss dieser Ausgangsverfahren ist -
wie bereits ausgeführt - unstreitig noch nicht erfolgt bzw.
(bzgl. des Verfahrens 18 O 115/11 LG Essen) vom Kläger schon
nicht dargetan. Aus Sicht des Senats liegt ferner - wie unten noch
näher auszuführen sein wird - kein Ausnahmefall vor,
in dem man nach den vorgenannten Grundsätzen ausnahmsweise
gleichwohl die Zulässigkeit einer gesonderten Ehrenschutzklage
in Betracht ziehen könnte. Soweit die zugrundeliegenden
Zivilprozesse bereits abgeschlossen sind und man deshalb
Rechtsschutzbedürfnis und Zulässigkeit der
Unterlassungsklage nach den vorgenannten Grundsätzen wird
bejahen können, ist die Klage jedenfalls unbegründet;
dies würde im Übrigen - dies sei ergänzend
bemerkt - bei unterstellter Zulässigkeit der
diesbezüglichen Klage ebenfalls gelten für die
Äußerungen in den 4 vorgenannten Ausgangsverfahren,
die noch nicht abgeschlossen sind bzw. deren Abschluss schon nicht
dargetan ist. Ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 823,
1004 BGB (vgl. dazu allgemein nur Palandt/ Sprau, a.a.O., Einf. v.
§ 823, Rdn. 18 ff.) kann nämlich - wie zutreffend vom
Landgericht ausgeführt - auch in der Sache nur unter strengen
Voraussetzungen bejaht werden, namentlich dann, wenn bewusst oder
leichtfertig falsche ehrenrührige Tatsachenbehauptungen
aufgestellt worden sind oder eine reine Schmähkritik ohne
erkennbaren Bezug zum Ausgangsrechtsstreit vorliegt, bei der es nicht
mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein um eine
Diffamierung und Herabsetzung des Betroffenen jenseits polemischer und
überspitzter Kritik geht. Insoweit gelten letztlich dieselben
Erwägungen, wie oben im Zusammenhang mit der Frage der
Zulässigkeit einer gesonderten Ehrenschutzklage
angeführt. Wollte man hier weniger strenge
Maßstäbe anlegen, müsste jede Partei bzw.
jeder Prozessbevollmächtigte eines Zivilprozesses
befürchten, wegen scharf formulierter Argumente im Nachhinein
- nach der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits - auf Unterlassung,
Widerruf oder gar Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Das
wäre einer funktionierenden Rechtspflege
abträglich. Nach diesen Grundsätzen kann ein
Unterlassungsanspruch vorliegend nicht bejaht werden. Vielmehr halten
sich aus Sicht des Senats die inkriminierten
Äußerungen ‑ sowohl für sich genommen, als
auch in der Gesamtschau - noch im Rahmen zulässiger
Interessenwahrnehmung in laufenden Rechtsstreitigkeiten und vermag der
Senat nicht festzustellen, dass es sich um bewusst oder leichtfertig
wahrheitswidrige Behauptungen und/oder eine reine Schmähkritik
ohne jeden Sachbezug handelt. Dass die Äußerungen
teilweise polemisch und wenig stil- und geschmackvoll erscheinen,
ändert daran nichts.
3. Zur Bewertung der hier in Rede stehenden
Äußerungen nimmt der Senat zunächst auf die
Ausführungen des Landgerichts Bezug, denen er sich nach
Maßgabe der nachfolgenden ergänzenden Bemerkungen
anschließt.Aus Sicht des Senats fehlt es zum großen
Teil (nämlich abgesehen vom beim Landgericht Bochum
eingeleiteten Honorarklageverfahren gegen die Mandantin C2
überhaupt schon an wirklich konkretem Vortrag des
Klägers zu dem für die Beurteilung wichtigen
Gegenstand und Hintergrund der Rechtsstreitigkeiten, in denen die
inkriminierten Formulierungen erfolgt sind. Dies vorausgeschickt sei zu
den inkriminierten Äußerungen (ergänzend)
noch Folgendes bemerkt:
a. Zum Erwiderungsschriftsatz vom 27.01.2011 im
Honorarklageverfahren (Bl. 9 ff. GA):aa.Soweit der Beklagte auf S. 9
dieses Schriftsatzes formuliert hat, der Kläger phantasiere
hinsichtlich des für die Mandantin geltend gemachten
Haushaltsführungsschadens, vermag der Senat aus den vom
Landgericht angeführten Gründen weder eine bewusst
wahrheitswidrige Behauptung noch eine reine Schmähkritik ohne
jeden sachlichen Bezug zu erkennen. Im vom Beklagten verfassten
Anspruchsschreiben sind offenbar 55 Wochenstunden für 15
Monate geltend gemacht worden, außerdem eine laufende Rente.
Nach Darstellung von Frau C3 - die der Beklagte für sein
Vorbringen zugrunde zu legen hatte - soll ein
Haushaltsführungsschaden allenfalls im dreistelligen Bereich
in Betracht gekommen sein. Dann ist die Schlussfolgerung
„phantasiert“ nach Auffassung des Senats durchaus
legitim, wenn nicht gar zutreffend.bb. Soweit auf S. 11 des
Schriftsatzes im Zusammenhang mit der Frage des für die
Gebührenhöhe maßgeblichen Umfangs der
Anwaltstätigkeit die Tätigkeit des Beklagten bei
Fertigung der Anspruchsschrift unter Hinweis auf die Verwendung von
Textbausteinen als der intellektuellen Leistung einer
Sekretärin entsprechend beschreibt, hält sich auch
diese - sicherlich sehr überspitzte, plakative Formulierung -
aus Sicht des Senats noch im Rahmen der zulässigen
Interessenwahrnehmung. Eine bewusst wahrheitswidrige Behauptung oder
Schmähkritik ist insoweit weder dargetan noch sonst
ersichtlich.cc.Die weitere - im Zusammenhang mit der
gebührenrechtlich bedeutsamen Frage der Schwierigkeit der
Angelegenheit - gebrauchten Formulierung auf S. 11 des Schriftsatzes,
der Anspruchsbegründung fehle jeglicher juristischer Tiefgang
und die besondere Fachkompetenz eines „Fachanwalts
für Medizinrecht“ trete nicht zu Tage,
stellt ebenfalls einen sachbezogenen, zur Interessenwahrnehmung
zulässigen Vortrag dar, der nicht als reine
Schmähkritik gewertet werden kann. Der Senat kann schon
deshalb nicht feststellen, dass die Äußerungen
sachlich falsch sind, weil der Kläger das Anspruchsschreiben
nicht einmal vorgelegt hat. Wenn es sich dabei wirklich (wofür
die exemplarisch vorgelegten weiteren Anspruchsschreiben sprechen) um
zusammengestellte Textbausteine, ergänzt um einige Variablen
sowie heftige Übertreibungen, handelt, ist die
Äußerung sogar richtig. Denn juristischer Tiefgang
und besondere Fachkompetenz zeigt sich nicht dadurch, dass schon vor
Erlangung der notwendigen Detailinformationen (durch hier noch nicht
erfolgtes Einsehen der Krankenunterlagen) eine Maximalforderung
gestellt wird, sondern durch differenziertes und abwägendes
Vorgehen unter Einbeziehung des (Kosten-)Risikos für die
Mandantschaft. dd. Soweit in dem Schriftsatz - im Zusammenhang mit der
Frage des Streitwerts und etwaiger Pflichtverletzungen des
Klägers ggü. der Mandantin - davon die Rede ist, der
Kläger erfinde Haftungsgründe (vgl. S. 8, 10 und 13),
vermag der Senat eine bewusst wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung oder
eine Schmähkritik ohne sachlichen Bezug mit dem Landgericht
ebenfalls nicht zu erkennen. Diese Äußerung hat nach
dem Kontext mehrere sachliche Grundlagen, so etwa die Behauptung von
Frau C3, die im Anspruchsschreiben an Bergmannsheil behaupteten
„zahlreichen ambulanten und stationären Behandlungen
mit diversen Operationen“ habe es überhaupt nicht
gegeben, die angeblich offene Wunde sei entgegen dem Vortrag schon
längst verheilt gewesen. Der Senat kennt die Wahrheit im Fall
C3 nicht und muss sie auch nicht kennen; Ausgangspunkt für den
Beklagten und auch für den Senat ist die Darstellung der
Mandantin. Wenn diese zugrunde gelegt wird, dann ist hier in Rede
stehende Aussage sogar sachlich richtig und aus Sicht des Senats nicht
einmal überspitzt. ee.Ähnliches gilt für die
Formulierung auf S. 6 und 13, der Kläger habe den Streitwert
„hochgejubelt“. Insoweit hat sich der Beklagte zum
einen nur die Auffassung der DAS zu eigen gemacht. Im Übrigen
erfolgte diese Formulierung im Zusammenhang mit der auf S. 7 ff. des
Schriftsatzes näher ausgeführten Argumentation, der
vom Kläger bei seiner Honorarabrechnung zugrunde gelegte
Streitwert sei - aufgrund der Geltendmachung von in dieser
Höhe nicht realistischen und zum Teil ohne oder sogar entgegen
Angaben der Mandantin konstruierten Forderungen - der Sache nach
überhöht. Ausgehend von der Darstellung von Frau C3
ist die Schlussfolgerung, dass der Berufungskläger im
Gebühreninteresse den Streitwert
„hochgejubelt“ hat, erlaubt. Der Beklagte hat u.a.
fast 70.000 € als Gegenstandswert für die Herausgabe
der Krankenunterlagen angesetzt, 60.000 € Schmerzensgeld
zuzüglich Rente sowie 15 Monate Totalausfall im Haushalt
geltend gemacht. Das alles soll nach Darstellung der Frau C3 und des
Beklagten ohne sachliche Grundlage erfolgt sein; Gegenteiliges wird
auch vom Kläger nicht substantiiert dargetan. Dann aber ist
der Begriff „Streitwert hochjubeln“ sicherlich
nicht zu beanstanden, sondern noch fast zurückhaltend. Auch
insoweit sind bewusst wahrheitswidrige Behauptungen oder eine
Schmähkritik ohne jeden Sachbezug nicht ansatzweise
erkennbar.ff.Bei dieser Sachlage ist auch der - soweit ersichtlich -
zudem nur im Schreiben der DAS gebrauchte Begriff
„Anspruchsphantasien“ nicht zu beanstanden. gg. Dass
der Berufungsbeklagte beim „Fachanwalt für
Medizinrecht“ die Anführungszeichen benutzt hat, ist
aus Sicht des Senats nicht beleidigend oder diffamierend.
Zunächst einmal handelt es sich um eine Hervorhebung. Es mag
der Eindruck entstehen und beabsichtigt sein, dass der
„Fachanwalt“ diesen Titel nach Meinung des
Verfassers nicht verdient habe; das ist indes bei der
Auseinandersetzung um die Qualität des Anspruchsschreibens
durchaus legitim. hhSoweit der Beklagte dem Kläger auf S. 16
des Schriftsatzes abschließend Impertinenz vorwirft, bezieht
sich das konkret auf das Angebot des Klägers, die Mandantin
ungeachtet ihrer Verärgerung bzgl. der Honorarangelegenheit,
der bereits erhobenen Honorarklage und der Beauftragung eines anderen
Anwalts, weiter anwaltlich in der Arzthaftungsangelegenheit zu
vertreten. Auch wenn dieser Vortrag offenbar nur zur
Ausschmückung und wohl auch zur Stimmungsmache erfolgt ist und
keinen direkten Bezug zu den für das Anwaltshonorar
maßgeblichen Fragen haben dürfte, ist damit nach
Auffassung des Senats die Grenze zur unzulässigen
Schmähkritik nicht überschritten. Bedenkt man, wie
der Berufungskläger die Mandantin bisher vertreten und wie er
seine Honorarforderung ermittelt hatte, so hält sich diese
Äußerung vielmehr auch ohne direkten Bezug zum
Streitgegenstand noch im Rahmen zulässiger
Meinungsäußerung und Interessenwahrnehmung.
b. Zum
Schriftsatz vom 16.05.2011 im - offenbar
Entschädigungsansprüche des Klägers gegen
den Beklagten wegen der streitgegenständlichen
Äußerungen im Honorarklageverfahren C3 betreffenden
- Klageverfahren 135 C 44/11 AG Essen (Bl. 95 ff. GA):
aa. Soweit auf S.
2 dieses Schriftsatzes (unter Bezugnahme auf die bereits
erörterte Klageerwiderung im Honorarklagevrfahren C2 erneut
davon die Rede ist, der Kläger habe bzgl. des fiktiven
Haushaltsführungsschadens der Mandantin C3 phantasiert, gilt
das oben zu der entsprechenden Äußerung im
Schriftsatz vom 27.01.2011 Gesagte entsprechend.
bb. Soweit auf S. 4 des
Schriftsatzes vom 16.05.2011 in Bezug auf den Kläger von
„limitierten Kenntnissen im Schadensersatzrecht“
die Rede ist, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei dieser
Formulierung handelt es sich zunächst um eine pointierte
Darstellung des Umstandes, dass die Kenntnisse des Klägers -
wie bei jedem anderen Menschen auch - begrenzt sind. Für den
verständigen Leser geht die Aussage natürlich noch
etwas weiter; es wird vermittelt (was sicherlich auch beabsichtigt
war), dass die Kenntnisse hier besonders stark limitiert sind.
Gleichwohl ist dies eine Wertung, die der Beklagte aus der aus seiner
Sicht unzureichenden Begründung der
Entschädigungsforderung für die Mandantin C3
herleitet. Und wenn man diese Wertung in Bezug setzt zu den
inhaltlichen Beanstandungen an dem Entschädigungsschreiben, so
hält sich die Wertung eindeutig im Rahmen des
Zulässigen. Eine unzulässige Schmähkritik
ohne jeden Sachbezug ist darin nicht zu sehen, zumal es im Verfahren
135 C 44/11 ja offenbar gerade um die Verteidigung gegenüber
einem diesbezüglichen Unterlassungs- oder
Entschädigungsbegehren ging.
cc. Auf S. 3 des Schriftsatzes wird
die Bedeutung des im eingangs erörterten Schriftsatz vom
27.01.2011 gebrauchten Vergleichs mit der intellektuellen Leistung
einer Sekretärin näher erläutert und in
diesem Zusammenhang formuliert, dass sich dieser Vergleich auf den
Austausch von Textbausteinen beziehe, erschließe sich schon
jemandem, der einigermaßen der deutschen Sprache
mächtig sei. Auch darin liegt aus Sicht des Senats ein
zulässiger Prozessvortrag und keine unzulässige
Schmähkritik ohne Sachbezug.
dd. Soweit dem
hiesigen Kläger auf S. 5 des Schriftsatzes im Hinblick auf die
von diesem beanstandeten Äußerungen ein
„mimosenhaftes Verhalten“ - sprich eine
Überempflindlichkeit - vorgehalten wird, ist dies im
Zusammenhang mit dem Bestreiten einer schwerwiegenden
Persönlichkeitsrechtsverletzung erfolgt. Das ist nach
Auffassung des Senats zulässig und stellt ebenfalls keine
Schmähkritik ohne Sachbezug dar. ee.Gleiches gilt
schließlich für die Formulierung, da der hiesige
Beklagte vom hiesigen Kläger schon vorgerichtlich mit der
jetzigen Klageforderung „belästigt“ worden
sei, seien außergerichtliche Anwaltskosten des Beklagten zu
erstatten. Auch dies ist zulässiger Prozessvortrag und keine
Schmähkritik.
Zum Schriftsatz
vom 25.07.2011 im Verfahren 135 C 57/11 AG Essen (Bl. 105 ff. GA), das
eine Auskunftsklage des Klägers gegen den Beklagten bzgl.
dessen Dissertation zur Vorbereitung einer Klage auf Unterlassung der
Titelführung betraf:Soweit der Beklagte auf S. 1 des
Schriftsatzes darauf verweist, dass ein Konkurrenzverhältnis
zwischen den Parteien nicht bestehe, weil die angebotenen anwaltlichen
Leistungen „im Hinblick auf die geistigen Ergüsse
des Klägers“ nicht vergleichbar seien,
hält sich dies auch aus Sicht des Senats - bei aller Polemik -
noch im Rahmen der zulässigen Interessenwahrnehmung und stellt
keine Schmähkritik ohne jeden Sachbezug dar. Der Beklagte
führt einen Doktortitel, und der Gegner hat ihm die
Berechtigung dazu absprechen wollen. Das wird von empfindlichen
Menschen sicherlich als gröbere Beleidigung empfunden als die
streitgegenständlichen Formulierungen. Vor diesem Hintergrund
muss der Kläger die hier erörterte
Äußerung im Rahmen des Verfahrens 135 C 57/11 AG
Essen hinnehmen.
d. Zum Schriftsatz vom 14.06.2011 im zwischen den
Parteien geführten Verfahren 18 O 115/11 LG Essen (vgl. Bl.
107 ff. GA), in dem es offenbar - Näheres ist nicht dargetan -
um anwaltsrechtliche Fragen wie u.a. diejenige, ob seitens des hiesigen
Beklagten um Mandate geworben wird, geht:aa. Soweit es auf S. 2 des
Schriftsatzes unten heißt, „es tue langsam schon
weh, auf so einen Unfug permanent eingehen zu
müssen“, bezieht sich das offenbar auf ein
unmittelbar zuvor wiedergegebenes, vom hiesigen Beklagten als nicht
nachvollziehbar bewertetes Vorbringen des hiesigen Klägers im
dortigen Verfahren. Eine solche Wertung mit Bezug zum Sachvortrag im
betroffenen Verfahren ist - mag sie auch unsachlich formuliert sein -
hinzunehmen und stellt keine Schmähkritik
dar.
bb. Ähnliches gilt für die weiteren Formulierungen
auf S. 3 des hier erörterten Schriftsatzes, wo es
heißt, - das juristische Niveau seiner Anspruchsschreiben
belege die fehlende Spezialisie- rung des hiesigen
Klägers auf Arzthaftungsrecht,- der hiesige Kläger
scheine indes auf das Optimieren von Streitwerten
spezialisert zu sein,- die von ihm errechneten
Streitwerte lägen jenseits der Realität,- soweit der
hiesige Kläger sich auf das Berufsrecht beziehe, sei er
immerhin in der Lage, irgendeine Zitatstelle aus einem Kommentar zur
BRAO zu zitieren; sein Versuch, das angebliche Werben des
hiesigen Beklagten um Mandate bei der DAS zu subsumieren, scheitere
allerdings kläglich.Auch diese Wertungen halten sich noch im
Rahmen zulässigen Prozessvortrags. Eine unzulässige
Schmähkritik ohne Sachbezug vermag der Senat auch insoweit
nicht zu erkennen, zumal schon der genaue Streitgegenstand des
Verfahrens 18 O 115/11 nicht vorgetragen worden ist. Dass die
Äußerungen keinerlei Sachbezug hätten, wird
vom Kläger auch selbst nicht dargetan. Die Wertungen sind
belegt und haben zumindest einen (hier als wahr zu unterstellenden)
Tatsachenkern (Anspruchsschreiben aus Textbausteinen, im Fall C3
Anspruchsformulierung ohne Differenzierung und ohne echten Fallbezug,
Riesenstreitwert); der „Zitatsatz“ hat ohnehin
keinen beleidigenden Charakter, ist nur pointiert formuliert. e.Zum
Schriftsatz vom 11.04.2011 im Verfahren I ./. D (14 C 27/11 oder 14 C
72/11 AG Gelsenkirchen), das offenbar eine Honorarklage des hiesigen
Klägers gegen einen Mandanten betrifft (vgl. die Zitate Bl.
138 ff. GA):Insoweit kann im Grunde schon mangels Vorlage des
Schriftsatzes und näheren Vortrags zum genauen
Verfahrensgegenstand eine unzulässige Schmähkritik
nicht festgestellt werden. Im Übrigen sei noch bemerkt:aFDie
Formulierung, der hiesige Kläger gebe zur Begründung
seiner unberechtigten Honorarforderungen
„Mondstreitwerte“ (Bl. 138 f. GA) an und lasse
seine Mandanten in eine „Kostenfalle“ laufen (Bl.
139 GA), stellt nur eine pointierte Darstellung dessen dar, was dem
Berufungskläger seitens dieses Mandanten und der Mandantin C3
vorgeworfen wird, und hält sich noch im Rahmen der
zulässigen Rechtsverteidigung gegen die Honorarforderung; eine
unzulässige Schmähkritik ist insoweit weder dargetan
noch sonst ersichtlich.bb.Gleiches gilt, soweit der Beklagte formuliert
hat, der Kläger „fabuliere etwas von einer
fehlerhaften Zahnreinigung“ (Bl. 139 GA) und die
Formulierung, der geltend gemachte Schmerzensgeldbetrag
„entstamme dem Bereich der Utopie“ (Bl. 140 GA).
Insoweit geht es offenbar um den sachbezogenen und zulässigen
Einwand, dass streitwerterhöhende Ansprüche
konstruiert worden seien.
cc. Soweit auch in diesem Schriftsatz die
Bezeichnung des Klägers als „Fachanwalt für
Medizinrecht“ in Anführungszeichen gesetzt und zudem
formuliert wird, der Kläger nenne sich Fachanwalt für
Medizinrecht (Bl. 140 GA), steht dies offenbar im Zusammenhang mit der
gebührenrechtlich bedeutsamen Frage der Schwierigkeit der
Angelegenheit. Dies ist auch hier als - wenn auch
überspitzt formulierter - Prozessvortrag hinzunehmen; insoweit
ist ebenfalls eine unzulässige Schmähkritik ohne
jeden Sachbezug nicht feststellbar.
dd. Entsprechendes gilt für
die weiteren Formulierungen, die seitens des Klägers
diktierten Sachverhalte könnten auch durch eine
Bürovorsteherin bewerkstelligt werden (vgl. Bl. 140 GA) und
das geltend gemachte Honorar werde vom Kläger
„wegen seiner überragenden anwaltlichen
Leistung“ gefordert (vgl. Bl. 140 GA). Auch Ironie ist dem
Anwalt im Rechtsstreit nicht verboten. Eine Beleidigung oder
Verleumdung vermag der Senat auch insoweit nicht zu erkennen, zumal
nicht einmal der genaue Kontext der letztgenannten
Äußerung dargetan ist.
ee. Der
Äußerung, „der Aktenvermerk des
Klägers könne nicht etwas über dessen
Intelligenz aussagen“ (vgl. Bl. 141 GA) vermag der Senat mit
dem Landgericht - jedenfalls ohne nähere Erläuterung
des Zusammenhangs - schon keine Beleidigung zu entnehmen. Der
diesbezügliche Vortrag des Klägers, Bl. 141 GA, ist
bereits sprachlich nicht nachvollziehbar. Die hier erörterte
Äußerung steht offenbar im Zusammenhang mit der im
Honorarklageverfahren streitigen Frage des Umfangs und der
Schwierigkeit der Angelegenheit. Eine unzulässige
Schmähkritik ist jedenfalls auch insoweit weder hinreichend
dargetan noch sonst ersichtlich.
ff.Soweit es in dem Schriftsatz weiter
heißt, bei den vom Kläger vertretenen Mandanten
liege regelmäßig (die Erfolgsaussicht) nicht vor
(vgl. Bl. 141 GA), ist der genaue Kontext nicht dargelegt und kann
schon deshalb eine unzulässige Schmähkritik nicht
festgestellt werden. Auch diese Bemerkung dürfte im
Zusammenhang mit der für die Berechtigung des geforderten
Honorars bedeutsamen Frage des zugrundezulegenden Streitwerts und
etwaiger Pflichtverletzungen des Klägers ggü. der
Mandantin stehen, also durchaus noch einen Sachbezug haben. Wenn im
Übrigen tatsächlich „Streitwerte
hochgejubelt“ werden, ist die in dieser Höhe
fehlende Erfolgsaussicht eine logische Konsequenz. Vielleicht
hätte eigentlich (weil nur einige konkrete Fälle
bekannt waren) statt
„regelmäßig“ das Wort
„wiederholt“ verwendet werden müssen; aber
diese Übertreibung ist im Rechtsstreit legitim.
gg. Die
weitere Formulierung, die „geistigen
Ergüsse“ des Klägers seien ein
„Bonmot“ (vgl. Bl. 141 f. GA) ist aus Sicht des
Senats - wie vom Landgericht ausgeführt - schon nicht
beleidigend. Mangels Darlegung des genauen Kontextes kann jedenfalls
eine unzulässige Schmähkritik auch hier nicht
festgestellt werden. Die - eine überspitzte Bewertung der
Arbeit des Klägers darstellende - Bemerkung dürfte
letztlich ebenfalls im Zusammenhang mit der gebührenrechtlich
bedeutsamen Frage des Umfangs und der Schwierigkeit der Angelegenheit
stehen, mithin noch Sachbezug haben.
hh. Die Formulierung, dem
Kläger gehe die Fantasie bei der Begründung seines
Honorars gewaltig durch (vgl. Bl. 142 GA), hält sich ebenfalls
noch im Rahmen zulässigen Bestreitens der
Forderungshöhe und stellt keine Schmähkritik ohne
jeden Sachbezug dar. Gleiches gilt für die - zudem
hinsichtlich des Kontextes vom Kläger nicht näher
erläuterte - Formulierung, die Behauptungen des
Klägers seien „juristischer Unsinn“ die
„fassungslos“ machten. Auch polemische Wertungen
sind erlaubt.f.Soweit im Schriftsatz vom 04.10.2011
schließlich noch pauschal auf Diffamierungen in weiteren
Schriftsätzen des Beklagten verwiesen worden ist (vgl. Bl. 142
GA), fehlte es an jeglichem substantiiertem Vortrag.Aus Sicht des
Senats lässt sich schließlich entgegen der
Auffassung des Klägers auch bei einer Gesamtschau der o.g.
Äußerungen - und zwar selbst bei Einbeziehung der
nunmehr erstmals noch vorgelegten weiteren, ähnliche (im
Klageerweiterungsschriftsatz vom 13.10.2011 beanstandete)
Äußerungen enthaltenden Schriftsätze des
Beklagten aus verschiedenen Gerichtsverfahren (vgl. Bl. 234 ff. GA) -
nicht feststellen, dass die streitgegenständlichen
Äußerungen eine unzulässige
Schmähkritik darstellen. Der Senat möchte dabei
klarstellen, dass die Grenzen des guten Geschmacks seitens des
Beklagten sicherlich an mehreren Stellen überschritten worden
sind und dies Zweifel an der Seriosität der anwaltlichen
Tätigkeit wecken könnte. Ein Unterlassungsanspruch
kann daraus jedoch nach Auffassung des Senats nach den eingangs
genannten höchst- und obergerichtlichen Grundsätzen
nicht hergeleitet werden.
4. Ein Anspruch auf Unterlassung jeder
sonstigen beleidigender und/oder verleumderischer Bemerkungen besteht
mangels greifbarer konkreter Verletzungshandlung nicht. Da schon kein
Unterlassungsanspruch besteht, kann auch die begehrte Strafbewehrung
etwaiger Zuwiderhandlungen nicht ausgesprochen werden.
5. Insgesamt hat
nach alledem das Landgericht der Klage im Ergebnis zu Recht den Erfolg
versagt, wobei hinsichtlich der in den in den Verfahren I-1 O 533/10 LG
Bochum, 18 O 115/11 LG Essen und 14 C 27/11 oder 14 C 72/11 AG Essen
getätigten Äußerungen aus den oben
genannten Gründen allerdings schon die Zulässigkeit
der Klage zu verneinen ist. Dementsprechend war die
klägerische Berufung im Ergebnis zurückzuweisen. Die
Entscheidung über die Kosten und die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr.
10, 711 ZPO.
Eine Revisionszulassung war nicht
veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
nicht vorliegen. Die Sache wirft keine grundsätzlichen,
höchstrichterlich noch nicht geklärten
Rechtsfragen auf. Die maßgebenden Fragen sind solche des
Einzelfalles.
(Unterschriften)