Oberlandesgericht
Hamm Werbung
„med. Fußpflege“ Podologengesetz
Fusspflege § 4 Nr 11 UWG, § 5 UWG, § 3 Nr 3a
HeilMWerbG, § 1 PodG, §§ 1ff PodG Urteil
zurück
Aktenzeichen: Az. I-4 U
160/10 |
03.02.2011
|
Oberlandesgericht
Hamm
Urteil
Im
Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
........................................
-
Klägerin und Berufungsbeklagte -
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
gegen
........................................
- Beklagte
und Berufungsklägerin -
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
Auf
die Berufung der Klägerin wird das am 08.07.2010
verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Münster abgeändert.
Die
Beklagte wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000, EUR,
ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
verurteilt, es zu unterlassen,
im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu werben
mit „Praxis für medizinische
Fußpflege”, wie dies in der Zeitschrift xxxxxxxxx in
der Ausgabe vom 04.02.2010 auf Seite 19 geschehen ist, ohne die
Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 PodG zu erfüllen.
Die
Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der
Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der
Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von
40.000, EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die
Revision wird zugelassen.
Gründe
A.
Die
Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassen einer Werbeanzeige
in Anspruch. Die Klägerin ist Podologin und unterhält
zusammen mit einer Tagesschönheitsfarm eine Praxis
für Podologie in H. Die Beklagte mit Sitz in H-I ist als
Fußpflegerin tätig. In der Ausgabe der Zeitschrift
H1 vom 04.02.2010 warb die Beklagte mit der Aussage “Praxis
für medizinische Fußpflege B I
…”.
Die
Klägerin hat die Ansicht vertreten, diese Werbeaussage sei
wettbewerbswidrig. Die Beklagte verstoße damit gegen die
Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des
Heilmittelwerbegesetzes und auch des Heilpraktikergesetzes. Bei den
angesprochenen Verkehrskreisen werde mit der Anzeige der unzutreffende
Eindruck erweckt, dass die Beklagte als medizinische
Fußpflegerin tätig sei, also einen Titel trage, der
nach dem Podologengesetz (PodG) erlaubnispflichtig sei. Es werde der
Eindruck erweckt, die Beklagte verfüge in ihrer Person von
Ausbildung und Fähigkeit her über den
Qualitätsstandard, den das PodG für diejenigen
Berufsangehörigen vorbehalten habe, die die entsprechende
Ausbildung durchlaufen und eine staatliche Prüfung erfolgreich
abgelegt hätten.
Die
Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei
Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise
Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu
unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs zu werben mit “Praxis für medizinische
Fußpflege”, wie dies in der Zeitschrift xxxxx in
der Ausgabe vom 04. 02. 2010 auf Seite 19 geschehen ist, ohne eine der
Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 PodG zu erfüllen.
Die
Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die
Beklagte hat die Ansicht vertreten, mit ihrer Werbung sei eine
Irreführung schon deshalb nicht verbunden, weil in den
angesprochenen Verkehrskreisen nicht bekannt sei, welche
Voraussetzungen an die Führung der Berufsbezeichnung eines
Podologen oder medizinischen Fußpflegers geknüpft
seien. Im Übrigen könne eine exakte Trennung zwischen
kosmetischer und medizinischer Fußpflege auch nicht
vorgenommen werden, da die vorsorgende kosmetische Fußpflege
zugleich auch medizinisch sei.
Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Eine irreführende
Werbung der Beklagten unter Verstoß gegen
§§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWG, § 1
Heilpraktikergesetzt oder § 3 Heilmittelwerbegesetz sei nicht
anzunehmen.
Der
Zweck des PodG liege nicht darin, anderen Anbietern als Podologen
Leistungen im Bereich der medizinischen Fußpflege zu
untersagen. Geschützt sei lediglich die Führung des
Titels “Podologe” oder medizinischer
“Fußpfleger”, nicht aber die
Tätigkeit als solche. Die Beklagte verstoße damit
nicht gegen ein gesetzliches Verbot.
Eine
Irreführung der angesprochenen Patienten scheide aus, weil
innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise schon der Begriff
“Podologe” nicht bekannt sei. Auch sei die Tatsache
nicht bekannt, dass die Führung der Berufsbezeichnung eines
Podologen besondere Voraussetzungen habe (zweijährige
Ausbildung und staatliche Prüfung).
Hinzu
komme, dass der Beklagten die Werbung für eine erlaubte
Tätigkeit auch aus verfassungsrechtlichen Gründen
nicht untersagt werden könne. Die
Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 GG
beinhalte auch die Möglichkeit, für berufliche
Tätigkeiten zu werben, deren Ausübung nicht
gesetzlich beschränkt sei.
Gegen
dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der
sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt.
Die
Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte nicht mit dem
Begriff “Praxis für medizinische
Fußpflege” werben dürfe. Da das PodG die
Berufsbezeichnung von Personen, die derartige Leistungen erbringen
würden, streng reguliere und an die Erfüllung
definierter Voraussetzungen knüpfe, folge hieraus auch das
Verbot der Werbung für die Erbringung solcher Dienstleistungen
im Rahmen einer “Praxis für medizinische
Fußpflege”, wenn es sich beim Erbringer dieser
angekündigten Leistungen eben nicht um einen medizinischen
Fußpfleger im Sinne des PodG handele.
Im
Übrigen müsse sich die Beklagte entgegenhalten
lassen, dass sie die angesprochenen Verkehrskreise in die Irre
führe, wenn sie medizinische
Fußpflegedienstleistungen anbiete ohne selbst über
die entsprechende Qualifikationen zu verfügen, und zwar
unabhängig von der Frage, ob es ihr von Gesetzes wegen
gestattet sei, derartige Leistungen zu erbringen oder nicht.
Die
wettbewerbsrechtlichen Regelungen seien hier anwendbar. Bei der
streitgegenständlichen Werbung, der Kundgabe der betriebenen
Tätigkeit als “medizinische Fußpflege,
handele es sich um eine geschäftliche Tätigkeit, die
geeignet sei, den eigenen Absatz zu Lasten eines Mitbewerbers zu
fördern.
Die
Regeln des UWG würden auch nicht durch diejenigen des HWG
verdrängt; vielmehr stünden beide Gesetze
nebeneinander. Dies begründe sich mit den unterschiedlichen
Schutzrichtungen beider Gesetze. Das HWG diene dem Schutz der
Volksgesundheit. Das UWG diene dem Schutzinteresse der Allgemeinheit
und der Mitbewerber an der Lauterkeit des Wettbewerbs.
Mit
ihrer Werbung verstoße die Beklagte gegen § 3 Abs. 3
UWG i.V.m. Ziffern 2 und 4 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Auch
liege ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m.
§ 1 PodG vor.
Die
Werbung der Beklagten stelle sich als irreführend sowohl im
Sinne von § 5 UWG als auch im Sinne von § 3 Nr. 3a
und 3b HWG dar.
Entgegen
der Auffassung des Landgerichts werde die
Berufsausübungsfreiheit der Beklagten nach Art. 12 GG durch
die wettbewerbsrechtliche Untersagung der Bezeichnung “Praxis
für medizinische Fußpflege” nicht
berührt.
Die
Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des
Landgerichts Münster vom 08.07.2010 es der Beklagten bei
Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise
Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verbieten,
im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu werben
mit “Praxis für medizinische
Fußpflege”, wie dies in der Zeitschrift xxxxxx in
der Ausgabe vom 4. Februar 2010 auf Seite 19 geschehen ist, ohne die
Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 PodG zu erfüllen.
Die
Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die
Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Für das Begehren
der Klägerin dahingehend, dass nur die Podologen die
Definition medizinische Fußpflege für sich nutzen
dürften, gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Klägerin
habe auch nicht umschrieben, welche Tätigkeit die medizinische
Fußpflege beinhalte und wie diese Tätigkeit von der
Fußpflege, die “einfache”
Fußpfleger und Fußpflegerinnen ausübten,
abzugrenzen sei.
Medizinische
Fußpflege beziehe sich nicht ausschließlich auf das
Tätigkeitsfeld des Podologen nach dem PodG. Allein die
Tatsache, dass der Gesetzgeber im PodG auch die Berufsbezeichnung
medizinischer Fußpfleger schütze, führe
nicht schon zu dem Erfolg, dass nur die nach dem PodG ausgebildeten
Fußpfleger ihre Tätigkeit medizinische
Fußpflege nennen dürften, weil eine Abgrenzung der
Tätigkeitsfelder nicht möglich und auch nicht vom
Gesetzgeber gewollt sei.
Insbesondere
aus der Sicht der Kunden/Patienten sei völlig unerheblich, wer
denn mit welcher Berufsbezeichnung was tun dürfe oder lassen
müsse. Soweit es um eine Therapie des erkrankten
Fußes gehe, müsse ohnehin ein Arzt eingeschaltet
werden. Dieser bestimme, wer behandele und wie behandelt werde.
Wegen
des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
B.
Die
Berufung ist begründet.
Die
Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die
beantragte Unterlassung der Werbung mit der Formulierung
“Praxis für medizinische
Fußpflege” gemäß
§§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UWG.
1.
Die
Klägerin ist als Mitbewerberin nach § 8 Abs. 3 Nr. 1
UWG aktivlegitimiert. Sie steht unzweifelhaft in einem konkreten
Wettbewerbsverhältnis zur Beklagten. Beide bieten
Dienstleistungen im Bereich der Fußpflege an. Da die
Klägerin in H und die Beklagte in einem Stadtteil von H, I,
tätig ist, besteht das Wettbewerbsverhältnis auch in
räumlicher Hinsicht. Die Werbemaßnahme der Beklagten
vom 04.02.2010 ist auch als eine geschäftliche Handlung i.S.
d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG anzusehen.
2.
Die
Beklagte hat mit der Verwendung der Bezeichnung “Praxis
für medizinische Fußpflege” eine
irreführende geschäftliche Handlung vorgenommen.
Unlauter im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UWG handelt, wer
eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt,
die unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben
über die Person des Unternehmers, wie z.B. seine
Befähigung oder Zulassung, enthält. Es reicht
insoweit schon die Gefahr der Irreführung.
a.
Eine
solche Irreführung liegt vor, wenn die angesprochenen
Verkehrskreise sich aufgrund der Werbeaussage eine bestimmte
Vorstellung machen, die nicht der Wirklichkeit entspricht und deshalb
täuschen kann. Es ist also zu fragen, wer die angesprochenen
Verkehrskreise sind, welche Vorstellung sie sich von der Bezeichnung
“Praxis für medizinische
Fußpflege” machen und ob diese Vorstellung der
Wirklichkeit entspricht. Ist das nicht der Fall, muss die
Fehlvorstellung geeignet sein, auf eine Entscheidung der Verkehrskreise
Einfluss zu nehmen, die Dienste der Beklagten in Anspruch zu nehmen.
b.
Angesprochene
Verkehrskreise sind Personen, die sich im weitesten Sinne einer
Fußpflege-Behandlung unterziehen wollen oder müssen.
Deren Vorstellung kann der Senat aufgrund eigener Sachkunde oder
jedenfalls der Lebenserfahrung selbst beurteilen.
c.
Ein
nicht unerheblicher Teil dieser Personen weiß jedenfalls
heute, dass es auf dem Gebiet der Fußpflege erhebliche
Unterschiede gibt und dass mit dem “Podologen” /
“medizinischen Fußpfleger” ein
Ausbildungsberuf geschaffen wurde, der sich einer qualifizierten
medizinischen Fußpflege widmen soll. Insoweit hat er
nämlich von den auf dem Markt kursierenden unterschiedlichen
Bezeichnungen “Podologe”, “medizinischer
Fußpfleger”, “kosmetischer
Fußpfleger” oder schlicht
“Fußpfleger” Kenntnis erlangt.
Dafür haben die seit Jahren erfolgten Hinweise der
Berufsverbände der Fußpfleger, der
Gesundheitsämter und der Interessenvertreter der vielen
Diabeteserkrankten inzwischen gesorgt. Der Schutz der
Berufsbezeichnungen “Podologe” und
“Medizinischer Fußpfleger” besteht seit
Anfang 2003 und immer mehr Fußpfleger haben eine
Übergangszeit für eine staatliche
Ergänzungsprüfung bis Ende 2006 genutzt, sich durch
eine Anschlussausbildung zum Podologen weiterbilden zu lassen. Gerade
weil den Betroffenen zur Zeit der Verabschiedung des PodG Ende 2001
nicht ersichtlich war, wer sich mit welcher Ausbildung hinter einem
“Medizinischen Fußpfleger” verbarg,
sollte der Schutz der Bezeichnungen “Podologe” und
“Medizinischer Fußpfleger” erfolgen. Die
geschützten Bezeichnungen und ihre Bedeutung sollten gerade
durch die Zusammenarbeit der Gesundheitspolitiker, der
Verbände und interessierter Ärzte so bald wie
möglich etabliert werden, wie die Gesetzesbegründung
vorsah. Es spricht nichts dagegen, dass die Etablierung nach so langen
Jahren jedenfalls soweit gelungen ist, dass ein maßgeblicher
Teil der möglichen Pflegebedürftigen die
Bezeichnungen und ihre Bedeutung kennt. Die faktischen Auswirkungen des
Bezeichnungsverbots haben insoweit maßgeblich dazu
beigetragen. Das gilt unabhängig davon, ob nicht durch die
Kombination von Bezeichnungsschutz und korrespondierender
Berufsausübung sogar rechtliche Tatsachen geschaffen worden
sein könnten (vgl. BVerfG NJW 2003, 41 -Altenpflegegesetz
-Rdn. 253 ff. bei juris), die den nunmehr faktischen Tatsachen
entsprechen. Dafür spricht auch, dass der bedeutende Verband
A, der heute -anders als im Jahre 2003- mehrheitlich Podologen, aber
auch noch Fußpfleger als Mitglieder hat, heute die Meinung
vertritt, dass sich die neuen Berufsbezeichnungen auch bei den
Behandlungsbedürftigen durchgesetzt haben. Wer sich im
Internet über “Medizinische
Fußpflege” informiert, wird gleichfalls auf die
Podologen und deren geschützte Berufsbezeichnung hingewiesen.
Diese Einschätzung zum heutigen
Verbraucherverständnis, auf das es für den Senat
ankommt, besagt nichts darüber, ob das OLG Naumburg nicht zum
Zeitpunkt der Entscheidung im Februar 2004 und das OLG Frankfurt im
Juni 2005 zu Recht eine andere Einschätzung vorgenommen haben.
Diese trifft aus Sicht des Senats jedenfalls heute nicht mehr zu.
d.
Die
maßgeblichen Verkehrskreise, die das Berufsbild und die
Aufgaben der Podologen und medizinischen Fußpfleger kennen,
nehmen in einem erheblichen Anteil an, dass die von der Beklagten in
ihrer Praxisbezeichnung ausschließlich und ohne
Einschränkung erwähnte “medizinische
Fußpflege” auch von einem “medizinischen
Fußpfleger” der bekannten Art ausgeübt
wird.
e.
Diese
Vorstellung ist aber unrichtig. Die Beklagte ist keine Podologin und
hat auch die Zusatzausbildung nicht durchgeführt. Sie darf
sich nicht “medizinische Fußpflegerin”
nennen. Ob sie Zusatzausbildungen in Form von Kursen auch für
den Umgang mit Diabetespatienten gemacht hat, ist dabei nicht
entscheidend.
f.
Eine
solche Fehlvorstellung ist auch wettbewerbsrechtlich relevant. Sie kann
dazu führen, dass an einer Fußpflege interessierte
Personen die Dienste der Beklagten in Anspruch nehmen, weil sie mit der
medizinischen Fußpflege durch einen Podologen eine besondere
Qualitätsvorstellung in Bezug auf die Dienstleistung erwarten.
Das reicht aus. Ob im Einzelfall besonders erfahrene
langjährige Fußpfleger Leistungen derselben oder
sogar einer besseren Qualität erbringen könnten, ist
nicht entscheidend. Durch die Einführung des
geschützten Heilberufs wollte der Gesetzgeber im Sinne des
verbesserten Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung einen
Mindeststandard setzen, der allgemein nur von ausgebildeten Podologen
erreicht wird. Dieser wird nicht zwingend erreicht, wenn sich der
Verkehr in Praxen begibt, in denen Fußpfleger ohne die
podologische Ausbildung tätig sind, die auch die für
langjährig tätige Fußpfleger
ermöglichte Zusatzausbildung nicht genutzt haben. Die
Tatsache, dass heilbehandlungsbedürftige Patienten,
insbesondere Diabetiker vom Arzt ohnehin an Podologen verwiesen werden,
weil nur deren Behandlung von den Kassen bezahlt wird, steht der
Relevanz nicht entgegen. Denn es ist nicht zwangsläufig so,
dass behandlungsbedürftige Personen sich zunächst an
einen Arzt wenden. Sie könnten auch zunächst zum
Fußpfleger kommen. Dann ist es besonders wichtig und nach der
Gesetzesbegründung gerade Zweck der speziellen Ausbildung der
Podologen, die Behandlungsbedürftigkeit zu erkennen und den
Patienten zum Zwecke der Grundlagenbehandlung zum Arzt zu schicken.
Auch die Tatsache, dass bestimmte Tätigkeiten der vorsorgenden
medizinischen Fußpflege auch von der Beklagten
ausgeübt werden dürfen, steht der Relevanz
gleichfalls nicht entgegen, weil sie andere heilkundliche
Tätigkeiten aus dem Bereich der medizinischen
Fußpflege gerade nicht ausüben darf. Die
Fehlvorstellung geht aber gerade dahin, dass der entsprechende
Praxisbetreiber sämtliche Tätigkeiten im Bereich der
medizinischen Fußpflege ausüben darf.
g.
Die
relevante Irreführung muss die Klägerin auch nicht im
Hinblick darauf hinnehmen, dass sich die Beklagte als Werbende - ebenso
wie die “einfachen Fußpfleger”, die ihrer
Tätigkeit teilweise schon bereits mehrere Jahrzehnte
ausgeübt haben, unter dem Gesichtspunkt des Bestandschutzes -
auf den Schutz des Grundrechts des Art. 12 GG berufen darf und ein
Verbot deshalb als unverhältnismäßig
erscheint. Zwar mag die Beklagte weiterhin bestimmte
Tätigkeiten aus dem Bereich, der zur medizinischen
Fußpflege gehört, ausüben dürfen,
zumal die Abgrenzung der zulässigen Tätigkeiten recht
schwierig ist und teilweise auch von deren Zweck abhängt.
Sicherlich ist es weiter richtig, dass die Beklagte für
Tätigkeiten auch werben dürfen muss, die sie
zulässigerweise ausüben darf. Das ist der Beklagten
aber mit dem begehrten Verbot nicht untersagt. Sie darf entsprechend
werben, insbesondere darauf hinweisen, dass sie neben rein kosmetischen
Pflegetätigkeiten auch gewisse vorsorgende
Tätigkeiten insbesondere bei gesunden Personen
ausführen darf, die zu dem Bereich der medizinischen
Fußpflege gehören. Damit ist ihrem berufsrechtlichen
Interesse Genüge getan. Es ist nicht erforderlich, der
Beklagten eine irreführende Werbung zu gestatten, die ihrem
tatsächlichen Tätigkeitsfeld nicht gerecht wird.
h.
Noch
deutlicher wird die Verhältnismäßigkeit des
Verbotes, wenn man berücksichtigt, dass wegen der
Täuschung über die Vorbildung im Rahmen einer Werbung
mit einer heilkundlichen Behandlung im Sinne des § 1 Abs. 1
Nr. 2 HWG auch ein Verstoß gegen § 3 Nr. 3 b HWG
vorliegt. Dieser Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung
im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG ist gleichfalls eine unlautere
geschäftliche Handlung. Die Werbebeschränkungen des
HWG sind grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig,
weil sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gedeckt
sind. Auch soweit verlangt wird, dass die Werbung zumindest mittelbar
zu einer Gesundheitswerbung führen kann, ist das im Hinblick
auf behandlungsbedürftige Personen, die getäuscht
werden, tatsächlich der Fall. Dies ergibt sich ohne Weiteres
aus der amtlichen Begründung im Zusammenhang mit der Schaffung
des PodG.
3.
Aufgrund
der vorangegangenen Ausführungen kann dahingestellt bleiben,
ob ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne von
§ 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 PodG vorliegt.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.