Oberlandesgericht Hamm sexuelle Nötigung, Gewalt Beschluss
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Aktenzeichen: 5 RVs 5/14
18.03.2014

Oberlandesgericht Hamm

Beschluss

Die in § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderliche Nötigung durch Gewalt setzt regelmäßig voraus, dass der Täter durch eigene Kraftentfaltung das Opfer einem körperlich wirksamen Zwang aussetzt, um gerade damit den geleisteten oder den erwarteten Widerstand zu überwinden. Ein Handeln allein gegen den Willen des Opfers oder dessen blosses Nichteinverstandensein genügt für die Erfüllung des Straftatbestandes nicht.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten vom 16. September 2013 gegen das Urteil der XIII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 13. September 2013 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18.03.2014 durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Angeklagten bzw. seiner Verteidigerin beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen; die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen trägt diese selbst.


Gründe:

I. Das Amtsgericht – Schöffengericht – Essen verurteilte den Angeklagten durch Urteil vom 13. März 2013 wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung. Auf die zuungunsten des Ange-klagten eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft Essen hat das Landgericht Essen das amtsgerichtliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass es den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zehn Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt hat. Die weitergehende Berufung der Staatsanwalt-schaft und die Berufung des Angeklagten hat es verworfen.

Gegen dieses seiner Verteidigerin am 23. Oktober 2013 zugestellte Urteil hat der Angeklagte mit dem beim Landgericht am 16. September 2013 eingegangenen Schriftsatz seiner Verteidigerin vom selben Tage Revision eingelegt, diese mit der Verletzung materiellen Rechts begründet und diese Rüge durch weiteren Schriftsatz vom 25. November 2013, eingegangenen beim Landgericht am selben Tag, näher ausgeführt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu unter dem 14. Januar 2014 Stellung genommen und die Verwerfung des Rechtsmittels beantragt.

II. Die Revision ist zulässig, insbesondere ist sie rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Sie hat mit der erhobenen Sachrüge Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insgesamt und zum Freispruch des Angeklagten.

1. Das Landgericht hat zum Schuldspruch wegen sexueller Nötigung folgende Feststellungen getroffen:

„Der Angeklagte und die Nebenklägerin lernten sich im September 2011 während einer Bahnfahrt kennen. In der Folgezeit hatten sie zunächst Kontakt per SMS und E-Mail, später trafen sie sich regelmäßig, etwa zwei- bis dreimal in der Woche, so dass sich in der Folgezeit eine Freundschaft zwischen beiden entwickelte und es auch zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr kam.

Auch am 07.12.2011 trafen sich der Angeklagte und die Nebenklägerin. Gegen Abend suchten sie gemeinsam die Wohnung der Nebenklägerin in Essen auf, kochten zunächst zusammen und schauten sich anschließend gemeinsam einen Film an.

Es kam sodann einvernehmlich zum Austausch gegenseitiger Zärtlichkeiten und – ebenfalls einvernehmlich – wollte man dann auch den vaginalen Geschlechtsverkehr ausüben. Dafür legte sich die Nebenklägerin auf den Rücken, während der Angeklagte sich über sie legte und sich dabei mit seinen Armen neben ihrem Körper abstützte.

Da die Nebenklägerin während der Durchführung des vaginalen Geschlechtsverkehrs Schmerzen verspürte, forderte sie den Angeklagten mehrfach laut und deutlich auf aufzuhören. Obwohl der Angeklagte, der sich immer noch über der Nebenklägerin befand und dabei auch unmittelbaren Blickkontakt mit ihr hatte, die Aufforderung der Nebenklägerin hörte, übte er entgegen des von der Nebenklägerin geäußerten entgegenstehenden Willens weiterhin den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr aus. Auch als die Nebenklägerin versuchte, sich unter dem Angeklagten herauszuwinden, indem sie mit ihrem Oberkörper gegen den Angeklagten drückte, um so den Abbruch des Geschlechtsverkehrs zu erreichen, gelang es dem Angeklagten durch Einsatz seines eigenen Körpergewichts die Nebenklägerin in der unter ihm liegenden Position zu halten und den Geschlechtsverkehr entgegen ihrem Willen fortzusetzen. Die Nebenklägerin versuchte weiterhin, sich durch den Einsatz ihrer Körperkraft aus ihrer unter dem Angeklagten liegenden Position zu befreien, was ihr letztlich nach einigen Minuten auch mit erheblichem Kraftaufwand gelang. Der Angeklagte brach daraufhin den vaginalen Geschlechtsverkehr ab, ohne dass es bei ihm zum Samenerguss kam.

Der Angeklagte, der aufgrund des Verhaltens der Nebenklägerin und dem letztendlichen Abbruch des Geschlechtsverkehrs aufgebracht und wütend war, begab sich nunmehr ins Badezimmer unter die Dusche. Die Nebenklägerin folgte ihm und forderte ihn auf, ihre Wohnung zu verlassen. Der Angeklagte, der emotional sehr aufgebracht war, beleidigte daraufhin die Nebenklägerin und warf den Duschkopf so feste auf den Boden, dass dieser kaputt ging. Gleichzeitig drohte er sinngemäß damit, dass er sich das Leben nehmen werde, wenn er jetzt gehen müsse.

Aufgrund des emotionalen Verhaltens des Angeklagten nahm die Nebenklägerin seine Drohung tatsächlich ernst und gestattete ihm, über Nacht in ihrer Wohnung zu bleiben. Letztlich erklärte sie sich sogar damit einverstanden, dass der Angeklagte neben ihr im einzigen Bett der Wohnung schlief, wobei es jedoch zu keinerlei Zärtlichkeiten zwischen ihnen mehr kam. Am Morgen des nächsten Tages forderte die Nebenklägerin den Angeklagten erneut auf, die Wohnung zu verlassen, was dieser dann auch tat.“

Diese Feststellungen zum Tathergang sind lückenhaft und belegen nicht hinreichend die in § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorausgesetzte Nötigung durch Gewalt. Diese erfor-dert regelmäßig, dass der Täter durch eigene Kraftentfaltung das Opfer einem kör-perlich wirksamen Zwang aussetzt, um gerade damit geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006, 4 StR 178/06, zitiert nach juris Rn. 10; OLG Karlsruhe, NJW 2003, 1263). Ein Handeln allein gegen den Willen des Opfers oder dessen bloßes Nichteinverstandensein genügt für die Erfül-lung des Tatbestandes nicht, da dieser die erkennbare Beugung der Willensfreiheit unter Strafe stellt (OLG Karlsruhe, NJW 2003, 1263; OLG Köln, Beschluss vom 05. März 2004, Ss 493/03, zitiert nach juris Rn. 11 m.w.N.). Zwar reicht es zur Erfüllung des Tatbestandes des § 177 Abs. 1 (und auch Abs. 2) StGB aus, wenn der Täter mit der Gewaltanwendung zu einem Zeitpunkt beginnt, in dem sich sein Glied bereits in der Scheide seines Opfers befindet, er also den Beischlaf gegen den dabei einsetzenden Widerstand des Opfers fortsetzt (BGH, NStZ 1991, 431; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002, 1 StR 274/02, zitiert nach juris Rn. 12). Denn die einmal gegebene Einwilligung ist kein Freibrief, sondern jederzeit widerruflich (BGH, GA 1970, 57; OLG Köln, Beschluss vom 05. März 2004, Ss 493/03, zitiert nach juris Rn. 10). In den Fällen des einvernehmlich begonnenen Geschlechtsverkehrs, in denen die freiwillige Hingabe durch den Widerstand des Opfers gegen dessen Fortsetzung endet, sind aber besonders strenge Anforderungen an die Urteilsfeststellungen im Hinblick auf jedes einzelne Tatbestandsmerkmal des § 177 Abs. 1 (und auch Abs. 2) StGB zu stellen.

Diesen strengen Maßstäben genügen die Feststellungen vorliegend nicht. Sie sind weder hinsichtlich der Stärke der körperlichen Einwirkung durch den Angeklagten (Gewalt) und des Ausmaßes der Gegenwehr durch die Nebenklägerin (Widerstand) noch in Bezug auf die finale Verknüpfung zwischen Nötigungsmittel und Willensbeugung erschöpfend.

Zwar kann im Einzelfall bereits das – mit nicht ganz unerheblicher Kraftaufwendung verbundene – Festhalten des Opfers ebenso wie die Überwindung von nur geringfügiger Gegenwehr als Gewalt zu qualifizieren sein (BGH, NStZ-RR 2003, 42, 43 m.w.N.). Je nach den Umständen des Falles kann auch das Sich-auf-das-Opfer-Legen bzw. der Einsatz überlegener Körperkraft zur Bejahung von Gewalt ausrei-chend sein (BGH, NStZ-RR 2003, 42, 43 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006, 4 StR 178/06, zitiert nach juris Rn. 12).
 
Zu sämtlichen dieser Umstände enthält das angefochtene Urteil aber keine ausreichenden Feststellungen.
 
Insoweit ist den Feststellungen lediglich zu entnehmen, dass „die Nebenklägerin ver-suchte, sich unter dem Angeklagten herauszuwinden, indem sie mit ihrem Ober-körper gegen den Angeklagten drückte“ und es dem Angeklagten „gelang (…) durch Einsatz seines eigenen Körpergewichts die Nebenklägerin in der unter ihm liegenden Position zu halten und den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen fortzusetzen“. Dabei sind zur Stärke des versuchten „Herauswindens“ in Form des Drückens mit dem Oberkörper gegen den Angeklagten keine genauen Feststellungen getroffen. Gleiches gilt zur Art und Weise sowie zur Intensität des Einsatzes der eigenen Körperkraft des Angeklagten und zum zeitlichen Ablauf dieses Geschehens. Dass der Angeklagte insoweit (objektiv) „Gewalt“ gegen einen (von ihm als solchen erkannten) Widerstand einsetzte, versteht sich in der vorliegenden Konstellation auch nicht von selbst. Denn der Angeklagte lag bereits aufgrund des einvernehmlich begonnenen Geschlechtsverkehrs in der sog. Missionarsstellung mit seitlich aufgestützten Armen und in ihre Vagina eingeführtem Penis auf der Nebenklägerin, als diese begann, mit ihrem Oberkörper gegen den Angeklagten zu drücken. Angesichts dessen wären insoweit genaue Feststellungen zum Agieren der Nebenklägerin gegen den Angeklagten und zu dessen „Einsatz seines eigenen Körpergewichts“ für eine Verurteilung erforderlich gewesen.

Auch soweit in den Feststellungen zum weiteren Ablauf ausgeführt wird, dass „die Nebenklägerin weiterhin versuchte, sich durch den Einsatz ihrer Körperkraft aus ihrer unter dem Angeklagten liegenden Position zu befreien, was ihr letztlich nach einigen Minuten mit erheblichem Kraftaufwand gelang“, sind auch diese Feststellungen wenig konkret in Bezug auf den geleisteten Widerstand der Nebenklägerin.

Ungeachtet der Zweifel, ob vorliegend das Merkmal der „Gewalt“ erfüllt ist, finden sich auch keine Feststellungen dazu, ob der Angeklagte im Rahmen des mit dem Geschlechtsakt einhergehenden dynamischen Geschehens den Widerstand der Nebenklägerin als solchen erkannte, zumal diese ihm nach den Urteilsfeststellungen den Grund ihres plötzlichen Wunsches, den Geschlechtsverkehr zu beenden, nicht mitteilte.

2. Aber auch wenn die Strafkammer festgestellt hätte, der Angeklagte habe den einsetzenden Widerstand der Nebenklägerin als solchen erkannt und der „Einsatz seines Körpergewichts“ sei (objektiv) als Gewaltanwendung i.S.d. § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu qualifizieren, fehlt es jedenfalls an den erforderlichen Feststellungen zum subjek-tiven Tatbestand.

Es finden sich keine Ausführungen dazu, ob der Angeklagte einen von ihm erkannten Widerstand der Nebenklägerin gegen die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs mit Gewalt brechen wollte (unbedingter Vorsatz) oder ob ihm wenigstens dieser Widerstand gleichgültig war und er sich darüber hinwegsetzen wollte, um sein Ziel (Samenerguss) zu erreichen (bedingter Vorsatz). Denn selbst wenn dem Angeklagten das nicht mehr vorhandene Einverständnis der Nebenklägerin bewusst war, besagt dies noch nichts darüber, ob er deren Widerstand auch mit Gewalt brechen wollte und ob er zu diesem Zweck sein Körpergewicht bewusst einsetzte oder ob es ihm in diesem Augenblick nicht allein um seine Lustbefriedigung ging (vgl. dazu: BGH NStZ 1991, 431 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006, 4 StR 178/06, zitiert nach juris Rn. 10). Dient nämlich im Falle einer Gewalthandlung die Vorgehensweise des Täters ausschließlich der Lustbefriedigung und nicht (auch) der Überwindung eines Abwehrwillens, fehlt es an der erforderlichen finalen Verknüpfung zwischen Nötigungsmittel und Willensbeugung des Opfers (BGH, Urteil vom 07. November 1961, 1 StR 407/61, zitiert nach juris Rn. 11 m.w.N., veröffentlicht in: BGHSt 17, 1-5; OLG Köln, Beschluss vom 05. März 2004, Ss 493/03, zitiert nach juris Rn. 11 m.w.N.).

Soweit das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausführt, der Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB sei erfüllt, da der Angeklagte „sein Körpergewicht bewusst so eingesetzt habe, dass die Nebenklägerin nicht in der Lage war, sich unter ihm wegzubewegen, um so den Geschlechtsverkehr mit ihr fortsetzen zu können“, handelt es sich bereits um eine Wertung, für die es an einer ausreichenden Feststellungsgrundlage fehlt.

Im Falle eines bestreitenden Angeklagten - wie hier - ist der Schluss auf einen ent-sprechenden Vorsatz - wenn überhaupt - nur aufgrund von äußeren Tatumständen und Indizien möglich, die gleichsam den zwingenden Schluss auf eine entsprechende innere Tatseite zulassen, woran – insbesondere in Konstellationen des einvernehmlich begonnenen Geschlechtsverkehrs - besonders strenge Anforderungen zu stellen sind.
Jedoch fehlt es auch dazu an entsprechenden Urteilsfeststellungen. Vielmehr spricht der Umstand, dass es letztlich der Angeklagte war, der den Geschlechtsverkehr abbrach, nachdem die Nebenklägerin den nicht näher festgestellten „erheblichen Kraftaufwand“ eingesetzt hatte, dafür, dass es ihm lediglich um seine Lustbefriedigung und nicht um die Willensbeugung der Nebenklägerin ging. Dies gilt umso mehr, als nicht festgestellt ist, dass der Angeklagte den Geschlechtsakt nicht dennoch hätte fortführen können.

Auch hat das Landgericht zum zeitlichen Ablauf des Geschehens keine tragfähigen Feststellungen in objektiver Hinsicht getroffen, die zwingend auf einen entsprechen-den Vorsatz des Angeklagten schließen lassen. Denn zum einen widerspricht die festgestellte Zeitspanne von „einigen Minuten“ den Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung, wonach die Nebenklägerin den Ablauf des Gesamtgeschehens auf lediglich „ca. zwei Minuten“ geschätzt hat. Ungeachtet dieser Tatsache hat das Landgericht zum anderen nicht festgestellt, dass die Nebenklägerin binnen der festgestellten Zeitspanne von „einigen Minuten“ durchgehend einen „erheblichen Kraftaufwand“ aufwandte.

Auch das Nachtatverhalten des Angeklagten, namentlich dass er ohne übergriffiges Verhalten die gesamte Nacht neben der Nebenklägerin in deren Bett verbrachte und am nächsten Morgen auf ihre Aufforderung anstandslos die Wohnung verließ, spricht dagegen, dass er ihren Widerstand mit Gewalt überwinden wollte. Demgegenüber lässt sich aus seinem Verhalten im Badezimmer unmittelbar nach dem Abbruch des Geschlechtsverkehrs (Beleidigung der Nebenklägerin und Zerschmettern des Duschkopfes auf dem Boden) sowie seiner späteren Entschuldigung über Facebook nicht ohne Weiteres ein anderer Schluss ziehen. Denn dies mag der emotional aufgeladenen Situation geschuldet gewesen sein, ohne dass dies für sich genommen Schlüsse auf den Willen des Angeklagten zulässt, er habe zuvor den Willen der Nebenklägerin durch Gewalt überwinden wollen.

Nach dem Zusammenhang der Feststellungen ist vielmehr nicht auszuschließen, dass das Handeln des Angeklagten ausschließlich seiner Lustbefriedigung und nicht auch der Willensbeugung diente. Dass er es für möglich hielt, dabei gegen den Wil-len der Nebenklägerin zu agieren, reicht zur Begründung der für den Tatbestand der sexuellen Nötigung erforderlichen finalen Verknüpfung zwischen Gewaltanwendung und Beischlaf aber gerade nicht aus.

Mangels einer genaueren Schilderung des Verhaltens sowohl des Angeklagten als auch der Nebenklägerin und des genauen zeitlichen Ablaufs ist es dem Senat nicht möglich, zu überprüfen, ob das Landgericht im Ergebnis zu Recht die Anwendung von Gewalt zur Überwindung des Widerstandes der Nebenklägerin angenommen hat. Die Verurteilung wegen sexueller Nötigung aufgrund eines gewaltsam fortgesetzten, zunächst gewaltlos und einvernehmlich begonnenen Geschlechtsverkehrs kann daher - ungeachtet der Bedenken, die der Senat bereits objektiv zur Gewaltanwendung durch den Angeklagten hat - jedenfalls wegen unzureichender Feststellungen zum subjektiven Tatbestand keinen Bestand haben.

Aufgrund der aufgezeigten Mängel war das Urteil insgesamt mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben.

3. Der Angeklagte war freizusprechen. Denn auch unter Auswertung des Akteninhalts, dessen sich der Senat für die Entscheidung der Frage, ob auf Freispruch durchentschieden werden kann oder ob die Sache zurückzuverweisen ist, ergänzend bedienen darf (vgl. dazu: KG Berlin, NStZ-RR 2006, 276 f. m.w.N.; KG Berlin, NStZ-RR 2007, 246; OLG Köln, NJW 1979, 729, 730; a.A.: Hanack, in: LR, StPO, 25. Aufl., § 354 Rn. 2; Kuckein, in: KK, StPO, 5. Aufl., § 354 Rn. 3; offengelassen in: BGHR StPO § 354 Abs. 1 Freisprechung 1), sind weitere Feststellungen, die eine Verurteilung tragen könnten, nicht zu erwarten. Denn ausschließlich der - die Tat bestreitende - Angeklagte könnte Angaben zu seiner subjektiven Tatseite machen. Aus seiner Einlassung ergeben sich indes nicht ansatzweise Anhaltspunkte für die erforderliche „finale Verknüpfung“ von Gewalt und Beischlaf. Auf die fernliegende Möglichkeit, der Angeklagte könnte in diesem zentralen Punkt im Rahmen einer erneuten Hauptverhandlung ein dahingehendes Geständnis ablegen, darf eine Zurückweisung aber nicht gestützt werden (vgl. dazu auch: KG Berlin, NStZ-RR 2006, 276, 277). Auch die Nebenklägerin als einzige Tatzeugin ist mehrfach vernommen worden. Zur Überzeugung des Senats werden sich auch bei einer (erneuten) Vernehmung angesichts des langen Zeitablaufs seit der Tat und insbesondere ihrer bisherigen, in der Akte dokumentierten Bekundungen im gesamten Verfahren, die zu den entscheidenden Punkten weder konstant noch ausreichend konkret waren, keine ergänzenden Feststellungen zu Lasten des Angeklagten in objektiver Hinsicht mehr treffen lassen, die den zwingenden Schluss auf einen entsprechenden Vorsatz zulassen und damit eine Verurteilung tragen könnten. Weitere Erkenntnisquellen sind nicht ersichtlich.

III. Die Kosten und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 und 2 StPO e contrario (vgl. dazu: Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 472 Rn. 2).

(Unterschriften)