Oberlandesgericht
Hamm 4 U 91/07
Wiederholungsgefahr
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Aktenzeichen: 4 U 91/07 |
16. Oktober 2007 |
Oberlandesgericht
Hamm
Urteil
Im
Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
........................................
-
Kläger und Berufungskläger -
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
gegen
........................................
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm durch die Richter ...
am ... für Recht erkannt:
Auf die
Berufung des Klägers wird das am 4. Mai 2007
verkündete Urteil der VIII. Kammer für Handelssachen
des Landgerichts Bielefeld
abgeändert.
Die
Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unaufgefordert und/oder ohne vorherige
Einwilligung Werbemitteilungen an die Adresse der elektronischen Post
von Verbrauchern zu übermitteln und/oder übermitteln zu lassen.
Der
Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein
Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
angedroht.
Die
Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen
Unterlassungsanspruch wegen e-mail-Werbung ohne vorherige Einwilligung
geltend.
Unter dem 31.10.2006 übersandte die Beklagte den Verbrauchern
C und T, ohne dass die Beklagte eine diesbezügliche
Einwilligung vorlegen kann, unter dem Betreff "Keine Lust auf Werbung?
Jetzt anmelden und Meinung sagen!" jeweils eine Aufforderung zur
Anmeldung bei der Plattform ..., wo insbesondere
regelmäßig Gewinnspiele durchgeführt werden
(Anl. K 2, K 3).
Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 22.11.2006
(Anl. K 4) ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung (Anl. K 5) auf, dahin, es zu
unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs an Personen unaufgefordert und ohne ihre vorherige
Einwilligung Werbung per e-mail zu übermitteln bzw.
übermitteln zu lassen.
Die Beklagte gab durch ihren Rechtsanwalt unter dem 22.02.2007 eine
Unterlassungserklärung ab (Anl. K 6), mit dem Inhalt, es zu
unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs unaufgefordert und ohne ihre vorherige Einwilligung Werbung
per e-mail an die Verbraucher T und C mit den Adressen ... und ... zu
übermitteln bzw. übermitteln zu lassen.
Der Kläger nahm diese "auf die Beschwerdeführer
beschränkte" Erklärung gemäß
Schreiben vom 06.03.2007 (Anl. K 7) nicht an.
Er hat Unterlassungsklage erhoben und gemeint, durch diese
beschränkte Unterlassungserklärung werde die
Wiederholungsgefahr nicht beseitigt. Er hat beantragt, die Beklagte bei
Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu
unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs unaufgefordert und/oder ohne vorhergehende Einwilligung
Werbemitteilungen an die Adresse der elektronischen Post von
Verbrauchern zu übermitteln und/oder übermitteln zu
lassen, hilfsweise, es zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unaufgefordert und ohne
vorhergehende Einwilligung Werbemitteilungen für Gewinnspiele
an die Adresse der elektronischen Post von Verbrauchern zu
übermitteln und/oder übermitteln zu lassen, wie in
der Anlage K 2 zur Klageschrift wiedergegeben.
Soweit der Kläger einen Anspruch auf Erstattung von
Abmahnkosten von 200,- € geltend gemacht hat, haben die
Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat in der mündlichen Verhandlung ihre
Unterwerfungserklärung vom 22.11.2006 wie folgt erweitert,
dahin, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken
des Wettbewerbs unaufgefordert und ohne ihre vorherige Einwilligung
Werbung für Gewinnspiele per e-mail an Verbraucher zu
übermitteln bzw. übermitteln zu lassen, wie in den
Fällen T und C am 31.10.2006 geschehen (Anlage K 2 und K 3).
Sie hat gemeint, bereits die Unterlassungserklärung vom
22.11.2006 sei ausreichend gewesen, um die Wiederholungsgefahr
entfallen zu lassen. Sie habe alle im Kern gleichartigen
Verletzungsformen mit erfassen sollen. Ihre im Termin abgegebene
Unterlassungserklärung erledige zudem auch den Hilfsantrag des
Klägers.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung
ausgeführt, dass der Klageantrag in seiner Allgemeinheit
unbegründet sei, weil er über den
Unterlassungsanspruch hinausgehe. Die wettbewerbswidrige Handlung der
Beklagten sei die ungefragte Versendung der e-mail vom 31.10.2006 bei
einer Werbung für eine Anmeldung bei der Plattform ... an die
beiden Verbraucher T und C gewesen, womit für ein Gewinnspiel
geworben worden sei. Das Charakteristische sei gewesen, die
Angesprochenen durch ein Gewinnspiel an Werbung heranzuführen.
Gleichartige Handlungen seien Werbemitteilungen für andere
Gewinnspiele, die ohne Einwilligung per e-mail versandt
würden. Die Wiederholungs- und Erstbegehungsgefahr
könne nicht auf e-mail-Werbung jeder Art und jedes Inhalts
ausgedehnt werden. Der Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet,
weil die nachträglich abgegebene
Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr insoweit
ausräume.
Der Kläger greift das Urteil mit der von ihm eingelegten
Berufung an. Er meint, dass sein Hauptantrag, der mit dem Rechtsmittel
weiter verfolgt wird, hinreichend bestimmt sei. Es gehe nicht, wie vom
Landgericht ausgeführt, darum, welchen Charakter die werbliche
Maßnahme selbst aufweise, sondern um das "Charakteristikum
der Verletzungshandlung", das darin bestehe, dass Verbraucher dadurch
belästigt würden, dass ihnen Werbemitteilungen
übermittelt würden, ohne dass sie zuvor durch
Einwilligung quasi ihren elektronischen Briefkasten geöffnet
hätten. Es sei insofern nicht auf den Inhalt der Werbung
abzustellen, um das Charakteristikum der Verletzung darzustellen,
sondern auf die Tatsache, dass dem Verbraucher Mitteilungen
aufgedrängt würden. Aus dessen Sicht sei es
völlig unerheblich, welchen Inhalt die Erklärung
habe, solange sie gegen seinen Willen übermittelt werde.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird unter Abänderung des landgerichtlichen
Urteils verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-
€, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
unaufgefordert und/oder ohne vorhergehende Einwilligung
Werbemitteilungen an die Adresse der elektronischen Post von
Verbrauchern zu übermitteln und/oder übermitteln zu
lassen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und meint, ihre im Kammertermin
modifizierte Unterlassungserklärung habe die
Wiederholungsgefahr entfallen lassen, da dem Kläger ein
weitergehender Unterlassungsanspruch nicht zustehe. Der vom
Kläger allgemein gefasste Unterlassungsantrag erfasse nicht
das Charakteristische der Handlung, nämlich die Werbung
für die Durchführung eines Gewinnspiels. Hier sei die
Werbung nicht direkt zugesandt worden, sondern über das
Vehikel des Gewinnspiels. Hinzu komme, dass der Kläger keine
Anhaltspunkte für eine nicht auf Gewinnspiele
beschränkte e-mail-Werbung vorgetragen habe, so dass eine
Begehungsgefahr fehle. Aus der Werbung für die
Durchführung von Gewinnspielen lasse sich nicht die Vermutung
ableiten, sie, die Beklagte, werde zukünftig auch Werbung mit
anderen Werbemedien versenden.
Die Beklagte hält den Unterlassungsantrag auch bereits
für zu unbestimmt und damit für unzulässig,
da der Antrag mit leichten Modifikationen nur den Wortlaut des Gesetzes
wiederhole.
B.
Die zulässige Berufung des Klägers ist
begründet.
Er hat aus §§ 8 I, III Nr. 3 UWG i.V.m. § 4
UklG; 3, 7 II Nr. 3 UWG gegen die Beklagte den geltend gemachten
Unterlassungsanspruch, der nicht allein auf eine belästigende
e-mail-Werbung für Gewinnspiele beschränkt ist.
I.
Der Klageantrag ist, auch wenn er sich – insofern
ausnahmsweise – im Kern und nur leicht modifiziert auf die
Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränkt, zunächst
hinreichend bestimmt.
Allgemein gilt diesbezüglich, dass ein Verbotsantrag nach
§ 253 II Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein darf,
dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts
(§ 308 I ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der
Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und
letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten
ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (st. Rspr.;
vgl. BGHZ 156, 1, 8 f. – Paperboy; BGH GRUR 2005, 604, 605
– Fördermittelberatung; GRUR 2005, 692, 693
"statt"-Preis; GRUR 2007, 607 – Telefonwerbung für
Individualverträge). Aus diesem Grund sind insbesondere
Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines
Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und
damit unzulässig anzusehen (BGH GRUR 2000, 438, 440 -
Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; GRUR 2002, 77, 78
– Rechenzentrum; Teplitzky, 9. Aufl. 2007, Kap. 51 Rn. 8 a).
Abweichendes kann dann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche
Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst
oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte
Auslegung geklärt ist, sowie auch dann, wenn der
Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im
Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem
Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert
(BGH GRUR 2003, 886, 887 – Erbenermittler; GRUR 2007, 607
– Telefonwerbung für Individualverträge).
Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen
allerdings grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien
kein Streit besteht, dass das beanstandete Verhalten das fragliche
Tatbestandsmerkmal erfüllt. Eine auslegungsbedürftige
Antragsformulierung kann jedoch dann hinzunehmen sein, wenn dies zur
Gewährleistung des Rechtsschutzes im Hinblick auf eine
bestimmte Werbemethode erforderlich erscheint (BGH GRUR 2002, 1088,
1089 - Zugabenbündel; BGHZ 158, 174, 186 - Direktansprache am
Arbeitsplatz; GRUR 2005, 443, 445 - Ansprechen in der
Öffentlichkeit II; GRUR 2005, 604, 605 –
Fördermittelberatung; GRUR 2007, 607 –
Telefonwerbung für Individualverträge).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend ein Fall
gegeben, in dem bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst
eindeutig und konkret gefasst und eine entsprechende Auslegung der
diesbezüglichen Tatbestandsvoraussetzungen geklärt
ist. Weder ist der Begriff "Werbemitteilungen" als zu unbestimmt
anzusehen, da in aller Regel wie bei dem Begriff "werben" nicht
unzweifelhaft ist, ob eine Maßnahme als Werbung anzusehen ist
oder nicht, noch stellt sich das Kriterium der fehlenden vorherigen
Einwilligung als zu unzureichend bestimmt dar (vgl. OLG Hamm MD 2006,
1285; Urt. vom 15.08.2006, Az. 4 U 78/06; Köhler, in Hefermehl
u.a., 25. Aufl. 2007, UWG § 12 Rn. 2.40; LG Stuttgart WRP
2005, 1041, zu § 7 II Nr. 2 Fall 1 UWG; s.a. Antragsfassung in
der Sache BGH GRUR 2007, 607 - Telefonwerbung für
Individualverträge), das tatsächlich ohne weiteres
geklärt und auch einer Beweiserhebung zugeführt
werden kann. Es bestehen keine entsprechenden Auslegungszweifel wie
etwa bei dem Merkmal eines "vermuteten Einverständnisses"
(i.S.v. § 7 II Nr. 2 Fall 2 UWG), das den dargestellten
Anforderungen an die Bestimmtheit von Klageanträgen nicht
genügt (BGH a.a.O.). Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass es
sich bei der Zusendung von e-mails um elektronische Post im Sinne der
Nr. 3 handelt (vgl. dazu OLG Hamburg, Urt. v. 29.11.2006, Az. 5 U
79/06).
Der Antrag stellt sich mithin, wie entsprechend in diesem Punkt auch
vom Landgericht beurteilt, als hinreichend bestimmt dar.
II.
Der vom Kläger weiter verfolgte Klageantrag ist in seiner
allgemeinen Form, nämlich betreffend die unverlangte und/oder
nicht eingewilligte Übersendung von e-mail-Sendungen
begründet. Eine Einschränkung in Bezug auf den
inhaltlichen Werbegegenstand, hier Gewinnspiele, ist nicht
erforderlich. Insofern ist die Wiederholungsgefahr auch durch die
nunmehr erweiterte Unterwerfungserklärung der Beklagten nicht
beseitigt.
1. Dass hier ein Verstoß gegen § 7 II Nr. 3 UWG
erfolgt ist, ist zunächst nicht erheblich bestritten. Eine
Einwilligung zu den streitgegenständlichen
Übersendungen vom 31.10.2006 gegenüber den beiden
genannten Adressaten, die Verbraucher sind, ist nicht vorgelegt.
2. Die Wiederholungsgefahr ist, wobei sich die Grenzziehung im
Einzelfall naturgemäß als durchaus schwierig
darstellen kann, nicht ausgeräumt.
Diese besteht hinsichtlich der "konkreten Verletzungshandlung", die als
solche zunächst Voraussetzung für den
Unterlassungsanspruch ist. Die Merkmale dieser Handlung, die ihre
Wettbewerbswidrigkeit begründen, bilden nunmehr die "konkrete"
Verletzungsform, auf die es bei der Umschreibung des künftig
zu unterlassenden Verhaltens ankommt. Die von der konkreten
Verletzungshandlung ausgehende Wiederholungsgefahr besteht dabei auch
hinsichtlich sonstiger künftiger, leicht abgewandelter
Verletzungshandlungen, die im "Kern" oder "Wesen" der konkreten
Verletzungshandlungen entsprechen. Gewisse Verallgemeinerungen werden
davon mitumfasst und sind zulässig, sofern darin das
Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (BGH GRUR
1957, 606, 608; GRUR 1984, 593 – adidas-Sportartikel;
Köhler, a.a.O., § 12 Rn. 2.44 m.w.N.; Teplitzky,
a.a.O., Kap. 51 Rn. 14 ff.). Im vorgenannten Adidas-Fall bezog sich die
irreführende (Lockvogel-) Werbung beispielsweise allein auf
bestimmte Sportartikel mit dem bekannten Markennamen Adidas. Hier wurde
zwar eine Erstreckung auf sämtliche Adidas-Sportartikel
für zulässig gehalten, nicht hingegen aber eine
solche auf derartige Sportartikel schlechthin, also auch von anderen
Herstellern.
So hat etwa auch das OLG Stuttgart (in: GRUR 2005, 93) wegen einer
Werbung mit einer unzutreffenden Leistungsangabe bei einem
Mikrowellen-Gerät ein auf "Haushaltsgeräte"
verallgemeinertes Unterlassungsgebot als gerechtfertigt angesehen.
Das Charakteristische der Verletzungshandlung ist im Streitfall nicht
die Art und Weise der Kundgabe in inhaltlicher Hinsicht wie in den
vorgenannten Vergleichsfällen, sondern die
Belästigung durch die ungerechtfertigte
e-mail-Übermittlung als solche, bei der der Inhalt der Mail
für den Verbotstabestand nicht maßgeblich ist. Die
Verletzung beinhaltet, ohne dass es überhaupt auf den Inhalt
der Mail ankommt, im Kern, dass die Verbraucher dadurch
belästigt werden, dass ihnen ohne ihre Einwilligung auf diesem
Wege Werbesendungen zugesandt werden und ohne dass sie hierfür
quasi ihren "elektronischen Briefkasten" geöffnet haben. Im
Unterschied zu den insoweit abweichenden
Irreführungsfällen ist der Inhalt der Mail gerade in
Bezug auf die Verletzungshandlung nicht tatbestandsbegründend.
Auf die Vorstellung davon, welche inhaltliche Ausgestaltung die Mail
hat, kommt es, anders als etwa bei der adidas-Werbung, wo die
Werbeaussage als inhaltlich falsch und irreführend bewertet
wurde, nicht an.
Das Verbot des § 7 II Nr. 3 UWG
knüpft unabhängig von der inhaltlichen Komponente
allein an an die fehlende Einwilligung hinsichtlich der auf
elektronischem Wege geschickten Werbung. Nicht maßgeblich ist
demgegenüber, dass es sich inhaltlich hierbei um eine
Gewinnspielaktion handelte, die dazu diente, die Verbraucher hierdurch
an Werbung heranzuführen und von ihnen in diesem Rahmen
Einwilligungen hierfür zu bekommen. Zwar ist die Beklagte
allein mit diesem Vorgang in den Wettbewerb getreten, und es ist auch nicht feststellbar, dass die
Beklagten auch in anderen Produktsparten entsprechend tätig
ist bzw. tätig geworden ist. Indes kommt es hierauf
entscheidend insofern nicht an, als eben das Produkt als solches
für die Beurteilung des für die Verletzung
Charakteristischen nicht maßgeblich ist, sondern die
belästigende Art der Übermittlung. Ob die e-Mail dem
Empfänger die Werbung unmittelbar zur Kenntnis bringt oder ob
dies indirekt durch eine vorgeschaltete Werbung für ein
Gewinnspiel geschieht, spielt keine Rolle. Hinzu kommt, dass ansonsten
auch ein genügender Rechtsschutz in vergleichbaren
Fällen gegebenenfalls nicht erzielt werden könnte.
Zum einen können die werblichen Inhalte zur Umgehung des
Verbots in geeigneten Fällen mitunter durch ein Einfaches
ausgetauscht werden. Zum anderen existieren im Wettbewerb auch
Datenbanken mit Kundenadressen für verschiedene Branchen, bei
denen zur Verhinderung entsprechender Belästigungen im Rahmen
des hier maßgeblichen Verbraucherschutzes eine einheitliche
Datenpflege geboten erscheint.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§
91 I, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist, da es sich um eine Beurteilung im
Einzelfall handelt, nicht veranlasst, § 543 I ZPO.
(Unterschriften)