Die
Berufung des Antragstellers gegen das am 31. Januar 2008
verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund
wird zurückgewiesen.
Der
Antragsteller trägt die Kosten der Berufung.
Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien sind als Rechtsanwälte in Dortmund
tätig. Die Antragsgegner zu 1) und 2) sind bei der
Rechtsanwaltskammer in [...] an der [...]-Straße [...]
registriert, die Antragsgegnerin 2) dabei mit dem Zusatz c/o
Rechtsanwalt [...]. Die Antragsgegnerin zu 3) ist unter der Anschrift
[...]-Straße [...] registriert.
Die Antragsgegner nutzen für ihren Internetauftritt die Domain
»anwaltskanzlei-dortmund.de«.
Auf diese Domain weisen die Antragsgegner auch im Telefonbuch, auf
ihrem Briefpapier und in den Gelben Seiten hin.
Ursprünglich waren die Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) nicht
auf der mit »Impressum« überschriebenen
Internetseite der Antragsgegner aufgeführt.
Erst auf die Abmahnung des Antragstellers hin wurden auch die
Antragsgegnerinnen in das Impressum aufgenommen, wie es die Anlage A 6
zur Antragsschrift (Bl. 29 d. A.) verdeutlicht.
Der Antragsteller hat in der Domain der Antragsgegner eine unlautere
Spitzenstellungswerbung gesehen und wegen des unvollständigen
Impressums den Antragsgegnern Verstöße gegen das
Telemediengesetz vorgeworfen.
Unter dem 2. Januar 2008 hat der Antragsteller gegen die Antragsgegner
eine Beschlussverfügung erwirkt, nach der den Antragsgegnern
unter Androhung von Ordnungsmitteln folgendes verboten worden ist:
a) Die Internetdomain »anwaltskanzlei-dortmund.de«
zu nutzen oder zu bewerben, sowie nutzen oder bewerben zu lassen;
b) eine unvollständige Anbieterkennzeichnung auf der
Internetpräsenz zu verwenden, insbesondere
i. keine berufsrechtlichen Reglungen wiederzugeben oder auf solche zu
verweisen;
ii. nicht die Namen aller Berufsträger aufzuführen,
die in der Kanzlei oder unter der Internetdomain tätig sind;
iii. eindeutig auf die Rechtsform der Zusammenarbeit hinzuweisen und
die dafür entsprechenden Angaben wiederzugeben.
Auf den Widerspruch der Antragsgegner hat das Landgericht durch Urteil
vom 31. Januar 2008 diese Beschlussverfügung vom 2. Januar
2008 aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag
zurückgewiesen.
Wegen des Inhaltes des Urteiles im Einzelnen wird auf Blatt 83 ff der
Akten verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller Berufung eingelegt, mit der
er zunächst seine erstinstanzlichen Verbotsbegehren
weiterverfolgt hat.
Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen
Vortrages behauptet der Antragsteller, dass die Kanzlei der
Antragsgegner bei Standardsuchanfragen aufgrund der
streitgegenständlichen Domain regelmäßig
unter den ersten Treffern zu finden sei. Dies vertiefe seine
Auffassung, dass in der streitgegenständlichen Domain eine
Spitzenstellungswerbung zu sehen sei. Demgemäß setze
der Antragsgegner auch die angegriffene Domain in der Werbung ein und
nicht die ebenfalls von ihm reservierte Domain
»anwaltskanzlei-dortmund.de«.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der
Antragsteller nach Erörterung der Sach- und Rechtslage sein
Verbotsbegehren hinsichtlich der Anbieterkennzeichnung durch die
Antragsgegner (Berufungsantrag zu 2. b) zurückgenommen.
Der Antragsteller beantragt, das Urteil des Landgerichts Dortmund vom
31. Januar 2008 teilweise aufzuheben und die Antragsgegner unter
Bestätigung des ursprünglichen Beschlusses des
Landgerichts Dortmund vom 2. Januar 2008
antragsgemäß zu verurteilen, es unter Androhung von
Ordnungsmitteln zu unterlassen, die Internetdomain
»anwaltskanzlei-[ortsname].de« zu nutzen oder zu
bewerben, sowie nutzen oder bewerben zu lassen.
Die Antragsgegner beantragen unter Ergänzung und Vertiefung
ihres erstinstanzlichen Vortrages, die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Antragstellers ist unbegründet.
Nachdem der Antragsteller sein Verbotsbegehren hinsichtlich der
Anbieterkennzeichnung zurückgenommen hat, ist nur noch
über sein Verbotsbegehren hinsichtlich der Internetdomain zu
entscheiden.
Dieses Verbotsbegehren hat das Landgericht zu Recht mangels eines
Verfügungsanspruches zurückgewiesen.
Der Antragsteller ist zwar als Rechtsanwalt in Konkurrenz zu den
Antragsgegnern klagebefugt gemäß § 8 Abs. 3
Nr. 1 UWG.
Die Führung einer Domain stellt auch eine Wettbewerbshandlung
i. S. d. § 2 Abs. 1 Ziff. 1 UWG dar. Denn die Führung
dieser Domain zielt als Werbung darauf ab, den Verkehr für die
Inanspruchnahme von Leistungen dieser Kanzlei und ihrer Mitglieder zu
gewinnen (vgl. BGH NJW 2003, 504).
Diese angegriffene Wettbewerbshandlung ist aber nicht unlauter i. S. d.
§ 3 UWG. Die von dem Antragsteller gerügte
Irreführung durch diese Domain liegt nicht vor. Mit der
Führung dieser Domain suggerieren die Antragsgegner nicht,
dass ihnen unter den in E ansässigen Rechtsanwälten
eine Spitzenstellung zukommt, die auch von den Antragsgegnern selbst
nicht für sich in Anspruch genommen wird.
Eine solche Spitzenstellungswerbung lässt sich nicht schon
damit begründen, dass die fragliche Domain nur einmal vergeben
wird und die Domain dem Verkehr nur im Zusammenhang mit den
Antragsgegnern begegnet, während andere Rechtsanwälte
nun nicht mehr die Möglichkeit haben, mit der Domain
»anwaltskanzlei-dortmund.de« zu werben.
Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2003,
504 - rechtsanwaelte-notar.de) selbst unter Berücksichtigung
des Umstandes, dass die Bezeichnungen für eine
Rechtsanwaltskanzlei naturgemäß beschränkt
sind.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Verkehr bekannt ist,
dass eine Domain nur einmal vergeben werden kann und dass diese Vergabe
nach dem Prioritätsgrundsatz erfolgt.
Von daher weiß der Verkehr, dass die Vergabe einer Domain als
solche noch nichts darüber besagt, ob diese Vergabe im
Hinblick auf den Aussagegehalt der Domain zu Recht erfolgt ist.
Auch der Gesichtspunkt des Umleitens von Kundenströmen
führt nicht zur Irreführung. Der Vorteil, den
derjenige erlangt, der ein knappes Gut für sich sichern will,
ist nicht per se wettbewerbswidrig. Deshalb kann der Streit der
Parteien dahinstehen, welchen Platz sich die Antragsgegner durch den
Gebrauch der angegriffenen Domain bei Suchmaschinen sichern.
Die Wettbewerbswidrigkeit der Domain kann sich folglich nur dadurch
ergeben, dass der Verkehr allein schon in der gewählten
Begrifflichkeit als solche die Behauptung einer Spitzenstellung
innerhalb der Dortmunder Anwaltschaft sieht. Dies hat das Landgericht
zu Recht verneint.
In der Regel setzt eine Spitzenstellungswerbung zumindest voraus, dass
einer Bezeichnung der bestimmte Artikel vorangestellt wird, weil bei
dessen Betonung der jeweilige Geschäftsbetrieb
gemäß den allgemeinen Sprachgewohnheiten als
hervorgehoben erscheint (Piper/Ohly BGB 4. Aufl. § 5 Rz. 626
m. w. N.).
Hier fehlt sowohl dieser bestimmte Artikel als auch jeder Zusatz, der
die Kanzlei der Antragsgegner aus der Zahl der übrigen
Kanzleien heraushebt. Eine solche Herausstellung leistet auch nicht der
Ortsname Dortmund. Dem Verkehr ist es nämlich bekannt, dass es
in großen Städten eine Fülle von
Rechtsanwaltskanzleien gibt. Von daher misst der Verkehr der
Anfügung des Ortsnamens nur die Bedeutung der Angabe des
Sitzes der Kanzlei zu.
Zudem ist bei der Angabe
»rechtsanwaltskanzlei-dortmund.de« auch nicht
erkennbar, worin die Spitzenstellung liegen soll.
Die Anzahl der Rechtsanwälte kann dies nicht sein. Allein die
Anzahl der in der Kanzlei zusammengefassten Rechtsanwälte
besagt nämlich für sich genommen noch nichts.
Für den Verkehr kann der Grad der Spezialisierung von weit
größerem Interesse sein. Den Rechtssuchenden
interessiert besonders, inwieweit innerhalb einer Kanzlei für
seine bestimmten Rechtsprobleme Spezialisten vorhanden sind.
Über die Kategorien »Zahl der
Rechtsanwälte« und
»Spezialisierung« sagt die angegriffene Domain aber
nichts aus.
Ohne solche Angaben fehlt der Domain aber das
Irreführungspotential.
Soweit das Senatsurteil vom 18. März 2003 (Az. 4 U 14/03 =
GRUR RR 2003, 289 - Tauchschule Dortmund) dahin verstanden werden
könnte, dass allein schon die bloße
Verknüpfung eines Gattungsbegriffs mit einem Ortsnamen eine
Spitzenstellungsbehauptung bedeutet, so hält der Senat daran
nicht fest.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 269 Abs. 3
ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 10 ZPO.
(Unterschriften)