Oberlandesgericht Hamm 4 U 157/09, Auskunft,
Unterlassung, Schadensersatz, UWG
zurück
Aktenzeichen: 4 U 157/09 |
28.01 2010 |
Oberlandesgericht
Hamm
Urteil
Im
Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
........................................
-
Klägerin und Berufungsbeklagte -
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
gegen
........................................
- Beklagter
und Berufungskläger -
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 07. Juli 2009
verkündete Urteil der 12. Zivilkammer – Kammer
für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird
zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Parteien bieten Endkunden im Internet Matratzen unterschiedlicher
Hersteller an. Im März 2008 hatte der Beklagte, dessen
Angebote unter der Internetadresse "..." abrufbar sind, auf der
Verkaufsplattform F in der Rubrik "Testberichte und Ratgeber" einen
Beitrag eingestellt, in dem er zur "Vorsicht bei
Matratzen-Schnäppchen zum Halben Preis" aufrief. In dem
Beitrag (Anlage K 3 Bl.26) wurde auf "schwarze Schafe" im Bereich des
Matratzenhandels und deren Arbeitsweise hingewiesen. Als
Schlagwörter waren angegeben: Matratzen, B, G, C2, C3". Der
Beitrag wurde bis zum 17. März 2008 1404 Mal aufgerufen.
Die Klägerin hat in dem Ratgeber eine auf sie bezogene
wettbewerbswidrige Herabsetzung und Anschwärzung gesehen und
die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 17. März 2008
(Anlage K 4 -Bl.30 ff.) abmahnen lassen. Mit Anwaltsschreiben vom
selben Tage hat die Klägerin die F International AG auffordern
lassen, den Testbericht zu entfernen (Anlage K 5 –Bl.35 ff.).
Nach der Behauptung der Klägerin wurde der Bericht am 28.
März 2008 durch die Firma F entfernt. Das habe diese mit
E-Mail vom gleichen Tage bestätigt.
Mit der am 17. Juli 2008 beim Landgericht eingegangenen Klage hat die
Klägerin den Beklagten auf Unterlassung der Verbreitung des
Berichts unter den Adressen "..." und "...", auf Auskunft und
Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten und
schließlich auf Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung in
Bezug auf die Abmahnung des Beklagten und die Aufforderung der Firma F
zur Entfernung des Berichts in der Gesamthöhe von 3.560,40
€ in Anspruch genommen. Die Klägerin hat die Klage im
Hinblick auf den Unterlassungsantrag zurückgenommen, nachdem
der Beklagte noch vor der Zustellung der Klage am 24. Juli 2008 eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat.
Über den Auskunftsanspruch hat das Landgericht durch
Anerkenntnisteilurteil vom 7. Oktober 2010 entschieden, nachdem der
Beklagte diesen Anspruch anerkannt hat. Im vorliegenden Rechtsstreit
geht es somit nur noch um die Feststellung der Schadensersatzpflicht
des Beklagten und die Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung.
Die Klägerin hat gemeint, sie könne angesichts der
wettbewerbsrechtlich unlauteren Verbreitung des Ratgebers durch den
Beklagten die Anwaltskosten erstattet verlangen, die in Zusammenhang
mit der berechtigten Abmahnung in Höhe von 1.780,20 €
entstanden seien. Dabei ist die Klägerin von einer 1,3 fachen
Geschäftsgebühr und einem Streitwert von 100.000,--
€ ausgegangen, der Ihrem Unterlassungsinteresse entspreche.
Sie hat ferner gemeint, der Beklagte müsse ihr unter dem
Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag und
des Schadensersatzes auch die Anwaltskosten erstatten, die ihr durch
die Aufforderung des Plattformbetreibers F zur Entfernung des Ratgebers
entstanden seien. Dadurch seien bei einem Streitwert von gleichfalls
100.000,-- € Kosten in Höhe von weiteren 1.780,20
€ angefallen. Diese Kosten könne sie, die
Klägerin, von der Firma F nicht erstattet verlangen, da diese
für den Inhalt der Berichte nicht hafte, jedenfalls so lange
nicht, wie sie auf einen wettbewerbswidrigen Inhalt nicht hingewiesen
worden sei. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 11. Dezember 2008 hat
die Klägerin behauptet, sie habe die Kosten der beiden
Abmahnungen zwischenzeitlich ausgeglichen. Sie hat gemeint, angesichts
des weigerlichen Verhaltens des Beklagten in Bezug auf die Erstattung
der Kosten habe sich ein etwaiger Freistellungsanspruch ohnehin bereits
in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Die Klägerin hat ferner
behauptet, sämtliche in dem Ratgeber
geäußerten Tatsachen seien auf sie bezogen und
unrichtig. Die Aufnahme von C3 als Schlagwort könne der Leser
des Berichts nur so verstehen, dass die Klägerin zu den
"Schwarzen Schafen" gehöre. Die Aufnahme ihres
Unternehmensschlagworts in den Katalog der Schlagwörter sei
auch durch den Beklagten erfolgt. Niemand anderer als der
Berichtsverfasser habe Einfluss darauf, was als Schlagwort angegeben
werde. Die Schlagworte könnten auch durch Dritte nicht
beliebig verändert werden. Das sei vielmehr nur unter
Verwendung des allein dem Verfasser bekannten Benutzeraccounts
möglich. An der Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptungen
ändere es auch nichts, dass der Beklagte angebliche
Beispielsfälle vorgetragen habe, die die Richtigkeit seiner
Behauptungen über ihre Geschäftspraktiken belegen
sollten. Die geschilderten Vorfälle ab August 2008
könnten über ihr Verhalten zum Zeitpunkt der
Abmahnung im März 2008 ohnehin nichts aussagen.
Außerdem seien die Bestellvorgänge auch nicht
geeignet, die Richtigkeit der behaupteten Tatsachen zu belegen. Dazu
hat die Klägerin im Einzelnen Ausführungen gemacht.
Da der Beklagte schuldhaft unwahre, kreditschädigende
Äußerungen verbreitet und dadurch gegen
§§ 3, 4 Nr. 7 und 8 UWG verstoßen habe, sei
er nach § 9 UWG ihr gegenüber auch zum Schadensersatz
verpflichtet. Das erforderliche Feststellungsinteresse im Hinblick auf
seine Schadensersatzpflicht liege hier wie in der Regel in
Wettbewerbsprozessen vor. Die schuldhaft erfolgten herabsetzenden und
unwahren Behauptungen des Beklagten in der Form des Testberichtes im
Internet bei F hätten zu einem Schaden bei ihr
geführt, den sie noch nicht beziffern könne. Die
Äußerungen hätten angesichts der
erheblichen Zahl der erfolgten Aufrufe Auswirkungen auf die
Bestellungen der Kunden gehabt. Sie habe als Folge der
Verletzungshandlungen starke Umsatzrückgänge zu
beklagen. Im Hinblick auf die Begründetheit der Feststellung
genüge im Übrigen bereits die bloße
Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Es entspreche bereits der
Lebenserfahrung, dass der beanstandete Ratgeber dazu führen
könne, dass Kunden die Klägerin als "Schwarzes Schaf"
nun mieden und bereits getätigte Bestellungen stornierten. Der
Auskunftsanspruch sei zwar anerkannt, aber die Auskunft noch nicht
vollständig erteilt worden. Die Auskunft sei aber
erforderlich, um den Schaden beziffern zu können.
Der Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt. Er hat gemeint, die
Klägerin könne die Kosten seiner Abmahnung nicht
erstattet verlangen, weil die Abmahnung nicht berechtigt gewesen sei.
Der Bericht weise auf "Schwarze Schafe" hin, ohne dass an irgendeiner
Stelle auf die Klägerin Bezug genommen werde. Die
Schlagwörter stünden außerhalb des
Textfeldes des Ratgebers und hätten weder einen
örtlichen noch inhaltlichen Bezug zum Text. Das Schlagwort
"C3" habe er auch nicht selbst eingesetzt. Er bestreite, dass es
während der gesamten Zeit sei 2006, in der der Ratgeber zum
Aufruf zur Verfügung gestanden habe, eingesetzt gewesen sei.
Vorsorglich hat der Beklagte geltend gemacht, dass es zulässig
sei, wahrheitsgemäß über
unsachgemäße Werbemethoden eines Mitbewerbers zu
berichten. Insoweit bestehe ein erhebliches Informationsinteresse der
Verbraucher. Seine Aussagen seien auch wahr. Die Klägerin
bewerbe nämlich gezielt Markenware, die sie nicht liefern
könne, und versuche Kunden später zu
überreden, stattdessen Eigenprodukte von ihr zu erwerben. Eine
solche "Bait-and-Switch-Technik" sei gemäß Nr. 6 des
Anhangs der Richtlinie 2005/29/EG stets unlauter. Beispielhaft hat der
Beklagte sodann unter Beweisantritt zu angeblichen
Verstößen der Klägerin in der Zeit von
August bis Oktober 2008 vorgetragen. Mit Schriftsatz vom 21. Januar
2009 hat er eine eidesstattliche Versicherung des ehemaligen
Mitarbeiters I2 der Klägerin vorgelegt (Anlage B22
–Bl.237 ff.). Der Beklagte hat gemeint, es fehle jedenfalls
an seinem Verschulden, so dass ein Schadensersatzanspruch ausscheide.
Vorsorglich hat sich der Beklagte auch gegen die Höhe der
geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten gewandt. Der Streitwert sei
mit 100.000,-- € viel zu hoch angesetzt worden. Bei anderer
Gelegenheit habe die Klägerin in einer vergleichbaren
Angelegenheit den Streitwert selbst mit 25.000,-- € pro
Verstoß angegeben. Ein solcher Wert sei deshalb auch hier, wo
es nur um einen Verstoß gehe, allenfalls angemessen. Der
Beklagte hat auch bestritten, dass die Klägerin die
Gebühren, die sie ersetzt verlange, an die Anwälte
bezahlt habe. Aus den gleichen Gründen könne die
Klägerin auch nicht die Kosten der Abmahnung der Firma F
erstattet verlangen. Diese zusätzliche Abmahnung
gegenüber F sei ohnehin nicht erforderlich gewesen. Zur
Schadensabwehr hätte es ausgereicht, nur ihn, den Beklagten,
abzumahnen. Insoweit könne der Klägerin auch kein
Schaden entstanden sein. Wenn ein Verstoß vorgelegen
hätte, hätte die Klägerin auch
gegenüber F einen Unterlassungsanspruch gehabt und
könne die Abmahnkosten von ihr erstattet verlangen.
Das Landgericht hat die Klage ganz überwiegend zugesprochen.
Es hat den Beklagten unter Annahme eines geringeren Streitwerts zur
Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 3.160,00 €
verurteilt und die Verpflichtung des Beklagten zum Ausgleich des
Schadens, der der Klägerin durch die Verbreitung des
beanstandeten Berichts entstanden ist oder noch entstehen wird,
festgestellt. Die Kosten hat es insgesamt dem Beklagten auferlegt, auch
soweit die Klage zurückgenommen worden ist und ein
Anerkenntnis erfolgt ist. Zur Begründung hat es
ausgeführt, dass der Klägerin bis zur Abgabe der
strafbewehrten Unterlassungserklärung ein
Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr.8, 8 UWG
zugestanden habe. Der Ratgeber habe eine Beziehung zur
Klägerin hergestellt. Das Schlagwort "C3.de" habe sich
innerhalb des Testberichtes befunden und als einziges auf einen
Wiederverkäufer von Matratzen verwiesen. Der angesprochene
Verbraucher erkenne spätestens dann, wenn er den hinter dem
Schlagwort stehenden Link ausführe, dass es dabei um einen
Händler gehe, auf den sich die negative Bewertung im Bericht
beziehe. Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran gehabt, dass die
Schlagworte vom Verfasser des Textes vorgegeben worden seien. Es
wäre sonst nämlich nicht erklärlich, wieso
ein unbeteiligter Dritter dazu kommen solle, den Begriff "C3" zum
Schlagwort zu machen. In dem Bericht würden über die
Klägerin geschäftsschädigende Tatsachen
behauptet, die nicht erweislich wahr seien. Dies gelte insbesondere in
Bezug auf die Aussagen, die von den Verkäufern der
Klägerin gegenüber Kunden gemacht worden sein sollen.
Selbst wenn die Klägerin mit dem Hinweis auf angebliche
Lieferschwierigkeiten des Herstellers versucht haben sollte, den Kunden
andere als die zunächst bestellten Matratzen anzubieten,
entspräche ein solches Vorgehen nicht den Behauptungen, die im
Ratgeber aufgestellt worden seien. Der Beklagte müsse deshalb
nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Kosten des
zurückgenommenen Unterlassungsantrags tragen, weil insoweit
der Anlass für die Inanspruchnahme zwischen
Anhängigkeit und Rechtshängigkeit weggefallen sei. Da
der Beklagte auch zumindest fahrlässig gehandelt habe, sei auf
Antrag der Klägerin festzustellen, dass er
grundsätzlich auch den der Klägerin entstandenen
Schaden zu ersetzen habe. Gemäß § 12 Abs. 1
Satz 2 UWG müsse der Beklagte auch die Kosten der Abmahnung
ersetzen. Die Kosten des Schreibens an die Firma F müsse er
unter Schadensersatzgesichtspunkten erstatten. Diese Kosten seien
Bestandteil des der Klägerin entstandenen Schadens, da sie nur
durch dieses Vorgehen mit der
größtmöglichen Schnelligkeit und Sicherheit
den Angriff abwehren konnte. Unter Berücksichtigung der
Gesamtumstände sei allerdings der zugrunde gelegte Streitwert
übersetzt. Für die Abmahnung und für das
Schreiben an die Firma F sei ein Streitwert von jeweils 75.000,--
€ angemessen. Bei Zugrundelegen dieses Streitwerts errechne
sich der ausgeurteilte Betrag.
Der Beklagte greift das Urteil mit der Berufung an. Er meint weiterhin,
dass die Abmahnung nicht berechtigt gewesen sei und der
Unterlassungsanspruch nicht bestanden habe. Das Landgericht sei
insoweit von falschen Vorstellungen ausgegangen. Die Kombination
"C3.de" sei überhaupt nicht verwendet worden. Das Schlagwort
"C3" sei unstreitig auch nicht mit einem Link hinterlegt worden, der
zum Internetauftritt der Klägerin geführt habe. Auf
die Klägerin sei im Ratgeber selbst nicht Bezug genommen
worden. Deshalb sei es dem Leser des Ratgebers auch nicht
möglich gewesen, zwischen dem Ratgeber und der
Klägerin, die auf der Plattform F auch nicht als
Verkäuferin tätig gewesen sei, einen Bezug
herzustellen. Der Beklagte bleibt dabei, dass das Schlagwort "C3" nicht
von ihm erzeugt worden sei. Das Landgericht habe außer
Betracht gelassen, dass etwa die Klägerin an der Herstellung
einer Verbindung zwischen ihr und dem Bericht interessiert gewesen sein
könnte, um gegen ihn vorgehen zu können. Vorsorglich
weist der Beklagte erneut darauf hin, dass er in dem Ratgeber das
Anlockverhalten der Klägerin zutreffend beschrieben habe. Die
12. Kammer des Landgerichts Bochum habe selbst in einem Urteil vom 15.
September 2009 festgestellt, dass die Klägerin Matratzen
namhafter Hersteller bewerbe, ohne diese zu bevorraten und zu
verkaufen. Sie beabsichtige damit lediglich, den Kunden nach der
Bestellung andere Matratzen, meist Matratzen der mit ihr wirtschaftlich
verbundenen Q GmbH, unterzuschieben. Für ein entsprechendes
Verkaufsverhalten sei auch im vorliegenden Verfahren ausreichend Beweis
angeboten worden. Der Beklagte meint weiterhin, dass ein Anspruch auf
Erstattung der Kosten der Abmahnung der Firma F ohnehin nicht bestehe.
Eine solche zeitgleich erfolgte zweite Abmahnung sei nicht notwendig
gewesen. Die Klägerin habe zum damaligen Zeitpunkt noch nicht
wissen können, ob ihre Abmahnung zum Erfolg führen
würde. Selbst wenn auch diese Abmahnung notwendig gewesen sein
sollte, hätte die Klägerin die Erstattung der Kosten
von der Firma F verlangen können. Ein doppelter
Ausgleichsanspruch stehe ihr nicht zu. Angesichts des für die
Wertbemessung maßgeblichen geringen Grades der
Gefährlichkeit der zu verbietenden Handlung sei der Streitwert
auch mit 75.000,-- € noch viel zu hoch angesetzt. Der Anspruch
auf Feststellung der Schadensersatzpflicht scheitere neben der
fehlenden Verletzungshandlung auch an der fehlenden Darlegung des
Schadens.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage im Hinblick
auf die Klageanträge zu Ziffern 2 und 4 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin meint, auch ohne eine Verlinkung mit ihrem
Internetangebot habe der Verbraucher dem Schlagwort "C3" eine Zuordnung
des Inhalts des Ratgebers zur Klägerin vorgenommen.
Über das Schlagwort "C3" hätten sich alle
Beiträge innerhalb der Kategorie "Testberichte &
Ratgeber" auf den F-Seiten aufrufen lassen, für die ebenfalls
das Schlagwort "C3" verwendet worden sei. Dieses Schlagwort sei der
prägende Bestandteil der Firma der Klägerin. Nur der
Beklagte habe es eingeben können, und zwar zu dem Zweck, den
Ratgeber besser finden zu können. Dazu legt die
Klägerin die Maske für entsprechende Ratgeber (Bl.304
–Anlage K 8) vor. Um die vom Verfasser eingegebenen
Schlagwörter zu ändern, hätten einem Dritten
die Zugangsdaten des Beklagten bekannt sein müssen. Die
Klägerin bietet zum Beweis für die Tatsache, dass der
Beklagte das Schlagwort "C3" verfasst habe, die Parteivernehmung des
Beklagten an. Die vom Beklagten über sie verbreiteten
Tatsachen seien auch unwahr. Er behaupte nun selbst nicht mehr, sie,
die Klägerin, biete als Alternativen zumeist Matratzen des
Herstellers G & Co. an. Ferner habe das Landgericht zutreffend
festgestellt, dass der Beklagte schon nicht dargelegt habe, dass sie
tatsächlich gegenüber Kunden
Qualitätsmängel der zunächst bestellten Ware
angeführt habe. Vorsorglich weist die Klägerin noch
darauf hin, dass die im Bericht getätigten
Äußerungen verunglimpfend und deshalb
unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt unlauter seien. Aus ihrer
Sicht sei es auch erforderlich gewesen, sowohl den Beklagten als auch
die Firma F aufzufordern, die Verbreitung des Ratgebers einzustellen.
Ein Kostenerstattungsanspruch gegen F scheide aus, weil es an einem
Wettbewerbsverhältnis zwischen ihr und der Firma F fehle. Ein
Anspruch auf Schadensersatz scheitere schon am fehlenden Verschulden
der Betreiberin der Internetplattform, die sich zudem auf die
Privilegierung des § 7 TMG berufen könne.
Für die Begründetheit des Feststellungsanspruchs
reiche es aus, dass die Möglichkeit bestehe, dass ihr ein
Schaden entstanden sei.
II.
Die Berufung ist unbegründet. Der Klägerin stehen
sowohl der noch geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der
Anwaltskosten in Zusammenhang mit dem abgemahnten Wettbewerbsverhalten
als auch der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des
Beklagten zu.
1) Der Klägerin steht gemäß § 12
Abs. 1 Satz 2 UWG ein Anspruch auf Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen in Form von Rechtsanwaltskosten in Höhe von
1.580, € zu, weil ihre Abmahnung des Beklagten vom 17.
März 2008 wegen dessen Verhalten berechtigt war. Der Beklagte
zieht nach dem ergänzenden Vorbringen nicht mehr ernsthaft in
Zweifel, dass die Klägerin die ihr in Rechnung gestellten
Anwaltskosten bezahlt hat. Aber auch wenn noch nicht gezahlt worden
wäre, könnte die Klägerin angesichts der
Regelung des § 250 BGB in dessen entsprechender Anwendung nach
Ablauf einer gesetzten Frist zur Erstattung der Kosten oder wegen der
hier jedenfalls vorliegenden endgültigen Verweigerung der
Erstattung der Kosten anstelle der Freistellung Schadensersatz in Geld
verlangen.
a) Berechtigt im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ist eine
Abmahnung, wenn der mit der Abmahnung geltend gemachte
Unterlassungsanspruch besteht und die Abmahnung entsprechend ihrer
wettbewerbsrechtlichen Aufgabe auch erforderlich ist, um dem Schuldner
einen Weg zu weisen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der
Gerichte klaglos zu stellen (Köhler/Bornkamm,
Wettbewerbsrecht, 28. Auflage, § 12 UWG Rdn. 1.80).
b) Der Klägerin steht hier bereits aus §§ 8
Abs. 1, 3, 4 Nr. 7 UWG 2004 ein Anspruch auf Unterlassung gegen den
Beklagten zu. Die Parteien sind fraglos Wettbewerber, die schon
zahlreiche Rechtsstreite gegeneinander geführt haben. Der
Beklagte hat gemäß § 4 Nr. 7 UWG unlauter
gehandelt. Er hat die Klägerin in dem beanstandeten Bericht in
der Rubrik Testberichte & Ratgeber auf den Internetseiten von F
pauschal herabgesetzt.
aa) Fraglich ist schon, ob es für die Anwendbarkeit des
§ 4 Nr. 7 UWG überhaupt erforderlich ist, dass
bestimmte Mitbewerber in einem solchen herabsetzenden Ratgeber im
Internet als Betroffene erkennbar gemacht werden. Denn § 4 Nr.
7 UWG ist grundsätzlich auch bei einer kollektiven
Herabsetzung anwendbar (vgl. Köhler/ Bornkamm, UWG, 28.
Auflage, § 4 Rdn. 7.11). Unabhängig davon ging es
aber in dem Ratgeber, der unstreitig vom Beklagten formuliert wurde, um
eine Schilderung des Verhaltens der Klägerin, wie auch schon
der Text selbst, die Rechtsverteidigung des Beklagten und andere dem
Senat bekannte Rechtstreite zwischen den Parteien (wie die Sache 4 U
221/08, in der ähnliche Vorwürfe erhoben wurden)
hinreichend deutlich machen. Auch wenn die Klägerin im Bericht
selber nicht namentlich genannt ist, wird ein Bezug zu ihr durch die
Verwendung des Schlagworts "C3" für den Leser erkennbar. Es
ist zwar nicht von "C3.de" die Rede und es gibt tatsächlich
auch keinen Link zur Internetseite der Klägerin, wie das
Landgericht angenommen hat. Ungeachtet dessen bezieht der Verbraucher,
der sich für den Kauf von Matratzen oder den entsprechenden
Markt interessiert, aber die im Bericht im Ratgeber erwähnten
"Schwarzen Schafe" jedenfalls auch auf die Klägerin. Auch die
Verwendung der Unternehmensbezeichnung in der abgekürzten Form
"C3" als Schlagwort nimmt noch deutlich genug auf die Klägerin
Bezug. Angesichts der Aufgabe der Schlagwörter, den Ratgeber
mit anderen themenverwandten Ratgebern auf den Seiten von F zu
verknüpfen, damit er von Interessenten besser gefunden werden
kann, kommt deren Eingabe eine besondere themenbezogene Bedeutung zu.
Ein Ratgeber, bei dem "C3" als Schlagwort angegeben wird, bezieht sich
erkennbar auch auf "C3" als bekannten großen
Internethändler, dessen Streitigkeiten mit verschiedenen
Herstellern von Matratzen bestimmten Lesern bekannt sein
mögen. Dem entspricht es, dass der Interessent, der dann das
Schlagwort "C3" aktiviert, über andere Ratgeber informiert
wird, in denen die Klägerin eine Rolle spielt. Es kommt hinzu,
dass der Beklagte in einer vergleichbaren Verbraucherinformation unter
"..." selbst ausdrücklich "C3" und deren
Geschäftspraktiken erwähnt hat (Bl. 291).
bb) Die Eingabe der Schlagwörter erfolgt in Zusammenhang mit
dem Schreiben des Ratgebers, wie sich aus der ausgedruckten Maske
dafür ergibt. Nach der Lebenserfahrung ist es nur für
den Verfasser interessant, die Schlagwörter einzugeben und
auszusuchen. Darauf hat auch schon das Landgericht abgestellt. Eine
nachträgliche Änderung der Schlagwörter ist
Dritten ohne Weiteres nicht möglich, insbesondere nicht ohne
Angabe des Accounts, der dem Verfasser als Benutzer bekannt gegeben
worden ist. Davon ist auszugehen, nachdem die Klägerin dazu im
Einzelnen unter Beweisantritt vorgetragen hat und der Beklagte dazu
nichts Gegenteiliges mehr vorgetragen hat. Unter diesen Voraussetzungen
genügt der pauschale Vortrag des Beklagten, er habe das in
Zusammenhang mit seinem Ratgeber vorhandene Schlagwort "C3" nicht
eingegeben, nicht. Der Beklagte, der allein die internen Kenntnisse
darüber hat, wie es zur Abfassung des Ratgebers kam,
müsste vielmehr darlegen, wer die Schlagwörter
ausgesucht hat, wie es ansonsten zu der Eingabe des hier entscheidenden
Schlagworts gekommen sein kann, und insbesondere wer Kenntnis von
seinem Benutzeraccount hatte. Außerdem hat der Beklagte auch
nichts dazu vorgetragen, ob und wann er seinen Ratgeber kontrolliert
hat und warum er das verräterische Schlagwort dabei nicht
bemerkt haben will. Hätte er das Schlagwort zwar nicht
eingegeben, aber bemerkt und die Eingabe hingenommen, ohne sie
ändern, wäre er dafür gleichfalls
verantwortlich zu machen. Denn es ging um seinen Ratgeber mit einem
Inhalt, der von jedem Mitbewerber, der damit in Bezug gebracht wurde,
als Herabsetzung angesehen werden konnte. Der Beklagte wusste auch
spätestens nach dem Zugang der Abmahnung, dass durch die
Verwendung dieses Schlagwort aus Sicht der Klägerin ein Bezug
zu dieser erstellt war. Er hat aber auch dann nicht umgehend
dafür gesorgt, dass der Ratgeber entfernt wurde, sondern der
Bericht wurde erst am 28. März 2008 auf Veranlassung der Firma
F entfernt.
cc) Der Inhalt des Ratgebers stellt in der Sache auch eine Verringerung
der Wertschätzung der Klägerin in den Augen der von
diesem erreichten Marktpartner dar. Die angegriffenen
Äußerungen halten sich nicht mehr in den Grenzen
einer sachlich gebotenen Erörterung, sondern stellen bereits
eine pauschale Abwertung der fremden Leistungen dar. Vor der
Geschäftsbeziehung mit der Klägerin wird wiederholt
gewarnt. Die Klägerin wird unter die "Schwarzen Schafe" unter
den Anbietern von Matratzen eingereiht. Das Verkaufsverhalten der
Klägerin wird in unangemessener Weise abfällig und
abwertend dargestellt. Es werden Einzelheiten dargestellt, die so nicht
zutreffen, obwohl es im Hinblick auf den Anspruch aus § 4 Nr.
7 UWG letztlich nicht darauf ankommt, ob die
Äußerungen im Einzelnen wahr sind oder nicht. Der
Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sich die
Klägerin selbst wettbewerbswidrig verhalten haben mag, indem
sie Matratzen von Markenherstellern anbot, über die sie nicht
verfügte, um stattdessen Matratzen anderer Hersteller
abzusetzen. Auch ein solches Verhalten berechtigte den Beklagten nicht
dazu, sich auf die beanstandete Weise im Internet über die
Klägerin zu äußern.
c) Der Erstattungsanspruch ist auch der Höhe nach
gerechtfertigt. Insbesondere ist ein Streitwert von 75.000,--
€ jedenfalls angemessen. Das macht schon ein Vergleich mit dem
Streitwert von 100.000,-- € in der Sache 4 U 221 / 08 des
Senats zwischen den Parteien und dem Streitwert von 150.000,--
€ in der Sache 4 U 123 / 09 des Senats, bei der es um eine
Warnmittelung der E GmbH ging, deutlich. Es trifft nicht zu, dass diese
Angelegenheit für die Klägerin von erheblich
geringerem Gewicht sein könnte, weil sie sich auf den
Ratgeberseiten von F in Deutschland und Österreich abspielte,
auf denen die Klägerin als Händlerin nicht
präsent ist. Die auf diesen Seiten erteilten Informationen
sind für die Verbraucher, die Matratzen oder Zubehör
kaufen wollen, von erheblicher Bedeutung, wie schon die Zahl der
Aufrufe zeigt. Die Tatsache, dass der Beklagte den auf die
Klägerin bezogenen Ratgeber gerade dort platziert hat, spricht
gleichfalls dafür, dass sich auch nach seiner
Einschätzung potentielle Kunden der Klägerin dort
informierten. Denn wenn solche Interessenten dort nicht erreichbar
gewesen wären, wäre der Ratgeber an dieser Stelle
überflüssig gewesen. Die warnenden
Äußerungen konnten dann auch die Klägerin
erheblich beeinträchtigen, indem deren Kunden verunsichert und
Interessenten davon abgehalten werden konnten, die Internetseiten der
Klägerin aufzusuchen.
2) Die Klägerin kann die Feststellung der
Schadensersatzpflicht der Beklagten verlangen: Der Beklagte ist ihr
wegen des obigen Wettbewerbsverstoßes zur Leistung von
Schadensersatz verpflichtet. Es kommt hinzu, dass die Klägerin
bislang noch nicht möglich war, den Anspruch zum Gegenstand
einer bezifferten Leistungsklage zu machen.
a) Ein Schadensersatzanspruch steht der Klägerin hier dem
Grunde nach gemäß § 9 UWG zu. Der Beklagte
hat in Zusammenhang mit der Verbreitung des Ratgebers auf den Seiten
von F und der damit verbundenen pauschalen Herabsetzung der
Klägerin schuldhaft gehandelt. Bei dieser Art der Formulierung
des Ratgebers musste der Beklagte auch unter Berücksichtigung
seines denkbaren Interesses, Verbraucher vor Schwierigkeiten wegen der
zweifelhaften Liefermöglichkeiten der Klägerin zu
bewahren, vorhersehen, dass er sich in einem Grenzbereich bewegte, der
von den Gerichten als unzulässige Wettbewerbshandlung
angesehen werden konnte. Damit hat der Beklagte jedenfalls
fahrlässig gehandelt. Ein Verbotsirrtum könnte ihn
insoweit nicht entlasten.
b) Die Klägerin hat dargelegt, dass sie zur Bezifferung ihres
Schadens ungeachtet des Zeitlaufes seit der an sich abgeschlossenen
Verletzungshandlung noch einer Auskunft der Beklagten bedurfte. Diese
Auskunft ist aus Sicht der Klägerin noch nicht
vollständig erteilt. Ihr Feststellungsinteresse ist deshalb
schon wegen der drohenden Verjährung nicht in Zweifel zu
ziehen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin ihren
Schaden unschwer jetzt schon beziffern könnte. Auf eine
Stufenklage braucht sie sich im Bereich des Wettbewerbsrechtes nicht
verweisen zu lassen. Selbst wenn nunmehr die Auskunft
vollständig erteilt worden sein sollte, bräuchte die
Klägerin wegen des fortgeschrittenen Verfahrensganges den
Antrag nun nicht mehr umzustellen.
c) Für die Begründetheit des Feststellungsanspruchs
genügt zwar nicht nur die theoretische Möglichkeit
eines Schadenseintritts, aber jedenfalls eine gewisse
Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden eingetreten ist oder eintreten
wird. An diese Schadenswahrscheinlichkeit werden bei feststehenden
Wettbewerbsverstößen grundsätzlich keine
hohen Ansprüche gestellt (Piper / Ohly, UWG, 4. Auflage,
§ 12 Rdn. 79; Hefermehl / Köhler, UWG, 27. Auflage,
§ 12 Rdn. 2.55; Ahrens / Loewenheim, Der
Wettbewerbsprozeß, 6. Auflage, Kap. 71 Rdn. 8). Es
genügt insbesondere auch, wenn wie hier nach der
Lebenserfahrung der Eintritt des Schadens zumindest denkbar und
möglich ist oder jedenfalls in der Zukunft mit einiger
Sicherheit zu erwarten ist. Das Verbreiten solcher herabsetzenden
Äußerungen kann schon ganz allgemein dazu
führen, dass die Klägerin von den Kunden als
unsicherer Lieferant eingestuft wird. Dazu hat die Klägerin
dargelegt, dass sie von den insbesondere im Bereich des Internethandels
geschäftsschädigend wirkenden
Äußerungen des Beklagten auf den Internetseiten von
F besonders betroffen sein kann. Wer sich auf den dortigen
Ratgeberseiten informieren will, bezieht die negativen Informationen
über "Schwarze Schafe" auf die Klägerin als
Online-Händlerin und wird diese möglicherweise als
Vertragspartnerin aussparen.
3) Als schon bezifferbaren Rechtsverfolgungsschaden kann die
Klägerin im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nach §
9 UWG die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von weiteren
1.580,-- € ersetzt verlangen. Es handelt sich insoweit um
notwendige Kosten, die erstattungsfähig sind. Um die
Rechtsverletzung so schnell wie möglich zu beenden und um den
drohenden Schaden auch dadurch so gering wie möglich zu
halten, konnte es die Klägerin für erforderlich
halten, nicht nur den Beklagten wegen des
Wettbewerbsverstoßes abzumahnen, sondern auch die Firma F,
auf deren Seiten der Ratgeber eingestellt war, zur Entfernung
aufzufordern. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
dass die Klägerin damit rechnen konnte, dass allein die
Abmahnung des Beklagten zur sofortigen Beendigung der
Beeinträchtigung führen konnte. Die Klägerin
durfte vielmehr insoweit den sichersten Weg gehen, wobei ihr der Erfolg
außerdem auch Recht gab. Dem durch die Beauftragung ihrer
Prozessbevollmächtigten mit der Aufforderung zur Entfernung
des Ratgebers entstandenen Schaden steht auch nicht entgegen, dass die
Klägerin von der Firma F die Erstattung der Kosten
hätte verlangen können. Zum einen handelte es sich
überhaupt nicht um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung im
Sinne des § 12 UWG, sondern um die Meldung einer
Störung auf den Seiten eines Dienstanbieters, der diese auch
Mitbewerbern zur Verfügung stellte. Zum anderen ist ein
Schadensersatzanspruch gegen die Firma F mangels Verantwortlichkeit im
Hinblick auf das Privileg der Diensteanbieter nach § 7 Abs. 2
TMG nicht gegeben. Die Firma F traf hier keine
Überwachungspflicht; ein Verschulden vor der Kenntnis von dem
Wettbewerbsverstoß im Übrigen ist auch nicht
ersichtlich.
4) Die vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung ist als solche
nicht angegriffen worden. Es trifft auch zu, dass der Beklagte nach
§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO auch im Hinblick auf den
zurückgenommenen Unterlassungsanspruch und im Hinblick auf den
anerkannten Auskunftsanspruch die Kosten tragen muss. Die
Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen nicht vor.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht
gegeben (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711,
713 ZPO.
(Unterschriften)