In
dem Rechtsstreit
.......................................
-
Klägerin und Berufungsbeklagte -
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ..................................
gegen
........................................
- Beklagte
und Berufungsklägerin -
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ..................................
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 7. Zivilsenat, durch
den Senat ... nach der am 13. Februar 2007 geschlossenen
mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg,
Geschäftsnummer 324 O 500/04, vom 01.07.2005 wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
1. Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen ein Urteil des
Landgerichts, mit dem sie zur Zahlung von
Rechtsanwaltsgebühren
als Schadensersatz wegen verschiedener den Kläger in seinem
Persönlichkeitsrecht verletzender
Bildveröffentlichungen
verurteilt worden ist.
Diese Gebühren waren der Beklagten durch Rechnungen gem.
Anlagen K
24, K 33, K 45 und K 54 aufgegeben worden, wobei seitens des
Klägers jeweils 1,5 Gebühren auf der Basis der von
ihm
angenommenen Streitwerte geltend gemacht worden sind. Das Landgericht
hat Ansprüche jeweils in Höhe von 1,3
Gebühren
(abzüglich bereits geleisteter Beträge) dem
Kläger
zugebilligt, deren rechnerische Richtigkeit nicht angegriffen wird.
Zum Sachverhalt wird im Übrigen auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils verwiesen.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Beklagte zur
Zahlung von 1.533,20 € nebst Zinsen verurteilt.
Die Beklagte ist der Meinung, dass die Abbildungen, die Anlass
für
die anwaltlichen Abmahnungen waren, rechtmäßig
waren, so
dass schon deshalb kein Schadensersatzanspruch bestehe.
Sie behauptet, dass gegenüber dem Kläger seitens
seines
Anwalts nicht im Einzelnen abgerechnet werde und dass jedenfalls die
hier geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren von dem
Kläger
nicht beglichen worden seien, so dass ihm kein Schaden entstanden sei.
Sie beanstandet ferner die zugrunde gelegten Gegenstandswerte und die
Höhe der Gebührensätze.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Im Einzelnen wird hierzu auf die in der Akte befindlichen
Schriftsätze verwiesen.
2. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist
zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen
wird,
hat das Landgericht entschieden, dass dem Kläger ein
Schadensersatzanspruch in zuerkannter Höhe zusteht.
Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist ergänzend
noch
folgendes auszuführen: a) Unabhängig davon, ob es
sich bei
der Mutter des Klägers, die gleichfalls auf den beanstandeten
Bildern abgebildet war, um eine Person der Zeitgeschichte handelt, so
dass sie zeigende Fotos im Grundsatz gem. § 23 Abs.1 Nr. 1 KUG
auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden dürften,
verbietet jedenfalls § 23 Abs.2 KUG die
Veröffentlichung der
hier in Rede stehenden Abbildungen, da diese den Kläger in
einer
spezifischen Eltern/Kind-Situation zeigen, die unter dem besonderen
Schutz des Art. 6 GG steht. Im Einzelnen ist hierzu auf die
Ausführungen des Landgerichts zu verweisen, die im Einklang
mit
der ständigen Rechtsprechung des Senats stehen (so
insbesondere
den Kläger betreffend Urteile vom 20.7.2006;
Geschäftsnummern
7 U 3/04 und 7 U 6/04).
Da zum Zeitpunkt der Veröffentlichungen, gegen die sich die
hier
maßgeblichen Abmahnungen richteten, die Entscheidungen des
Landgerichtes in den oben genannten Fällen und die
Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgericht bezüglich des besonderen Schutzes
der
Kinder, insbesondere die Entscheidungen vom 15.12.1999 (NJW 2000, 1021)
und vom 31.3.2000 (NJW 2000, 2191) bekannt waren, sind die
Veröffentlichungen zumindest fahrlässig, somit
schuldhaft
erfolgt.
b) Ein Schadensersatzanspruch scheitert nicht daran, dass nicht
bewiesen ist, dass die betreffenden Rechnungen gegenüber dem
Kläger geltend gemacht und von diesem beglichen worden sind.
Anwaltsgebühren entstehen aufgrund der Verwirklichung von
bestimmten gesetzlichen Gebührentatbeständen, ohne
dass es
darauf ankäme, ob diese tatsächlich in Rechnung
gestellt
worden wären. Etwas anderes könnte allenfalls dann
gelten,
wenn feststände, dass eine andere Vereinbarung zwischen dem
Kläger bzw. seiner Mutter und seinem Anwalt bestände,
wonach
dessen Leistungen nicht oder nur in geringerem Umfang vergütet
werden sollten.
Hierzu fehlt es indessen an substantiiertem Vortrag der Beklagten.
Selbst wenn eine Vereinbarung dahingehend bestände, dass
Gebühren nicht von dem Kläger zu erstatten, sondern
vielmehr
von dessen Gegner eingeklagt werden sollten, läge darin kein
im
Voraus vereinbarter Verzicht auf Rechtsanwaltsgebühren,
sondern
lediglich eine Vereinbarung über die Art der
Erfüllung der
dem Grunde nach bestehenden Forderungen.
Dass der Kläger die Gebührenforderungen seines
Rechtsanwalts
tatsächlich beglichen hat, ist gleichfalls nicht Voraussetzung
für das Vorliegen eines Zahlungsanspruchs. Wenn dies nicht der
Fall gewesen sein sollte, bestand zwar zunächst nur ein
Anspruch
auf Befreiung des Klägers von seiner Verbindlichkeit
gegenüber seinem Rechtsanwalt gem. § 249 BGB.
Dieser Befreiungsanspruch hat sich jedoch gem. § 250 BGB auch
ohne
Setzung einer Frist (vgl. BGH NJW 2004, 1868ff;
Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB Bd.1 § 250 Rn.5;
Palandt/
Heinrichs, BGB, 66.Aufl. § 250 Rn.2) in einen Zahlungsanspruch
verwandelt, da die Beklagte eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie
die (weitergehende) Erfüllung ablehne.
Es besteht daher dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch, da dem
Kläger ein adäquater Schaden dadurch entstanden ist,
dass er
wegen der rechtswidrigen Verletzungen seines allgemeinen
Persönlichkeitsrechts die Dienste seines Anwalts in Anspruch
genommen hat, was zum Entstehen von
Rechtsanwaltsgebührenforderungen geführt hat.
c) Soweit die Beklagte die Höhe der in den Rechnungen gem.
Anlage
K 33 und K 45 zugrunde gelegten Streitwerte beanstandet, ist dieser
Einwand gleichfalls nicht begründet. In beiden Fällen
wurde
nämlich zu Recht von einem Wert von je 50.000 €
ausgegangen.
Bei beiden Rechnungen handelte es sich um Abmahnungen wegen jeweils 3
Bildern, wobei es sich jeweils um 2 große, z.T. ganzseitige
Fotos
handelte. Die Bemessung des Wertes entspricht dem
Streitwertgefüge
des Senats, welches insoweit mit demjenigen des Landgerichts
übereinstimmt. Dieses hat bezüglich der
Veröffentlichungen, die Gegenstand der Abrechnung K 45 waren,
im
einstweiligen Verfügungsverfahren gleichfalls einen Wert von
50.000 € festgesetzt..
d) Auch die Beanstandungen der Beklagten bezüglich der
Bemessung
der Höhe der jeweiligen Gebührensätze auf
1,3
Gebühren sind nicht begründet.
Bei der hier maßgeblichen Gebühr gem. Nr. 2300 des
Vergütungsverzeichnisses Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG
handelt
es sich um eine Rahmengebühr im Sinne von § 14 RVG,
deren
Höhe der Rechtsanwalt jeweils nach billigem Ermessen zu
bestimmen
hat. Diese Bestimmung hat der Rechtsanwalt des Klägers in der
Weise vorgenommen, dass er 1,5 Gebühren als angemessen
bezeichnet
hat. Der Hinweis der Beklagten, der Klägervertreter habe kein
Ermessen ausgeübt, geht insoweit fehl. Seine Bestimmung
stellte
nämlich auch ohne Darlegung seiner Gründe eine
Ermessensausübung dar.
Da das Landgericht, unbeanstandet vom Kläger, lediglich eine
Gebühr von 1,3 zuerkannt hat, ist anhand der Vorgaben des
§
14 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 des Gebührenverzeichnisses
zu
überprüfen, ob diese Gebührenhöhe
billigem Ermessen
entspricht.
Hierbei ist zu beachten, dass selbst eine Abweichung von bis zu 20% von
dem als billig zu erkennenden Betrag noch zu tolerieren wäre
(Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe RVG 17. Aufl.
§
14 Rn.12).
Bei der Einschätzung ist zunächst von dem
vorgegebenen
Mittelwert des Gebührenrahmens auszugehen, sodann ist die
zusätzliche Vorgabe der Nr. 2300 des Verzeichnisses zu
prüfen, die vorsieht, dass mehr als 1,3 nur gefordert werden
können, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig
war
(Riedel/Süßbauer/Fraunholz, RVG 9.Aufl. §
14 Rn.12).
Die Abwägung der insbesondere in § 14 RVG
vorgegebenen
Kriterien führt hier nicht dazu, dass die Bemessung mit 1,3
Gebühren unbillig und überhöht wäre.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, waren die in
Rechnung gestellten Tätigkeiten von
überdurchschnittlicher
Schwierigkeit. Die vorliegenden Abmahnungen betreffen eine
Spezialmaterie, die besondere Kenntnisse voraussetzt. Auch wenn der
Klägervertreter unstreitig über derartige
Spezialkenntnisse
verfügt, ist die Tätigkeit doch als
überdurchschnittlich
schwierig zu bewerten, weil dieses Kriterium nicht konkret in Bezug auf
den jeweiligen Anwalt, sondern abstrakt zu betrachten ist.
Die Tatsache, dass die Beklagte sogar noch im Laufe dieses
Rechtsstreits eine andere Rechtsauffassung zum Grund der Abmahnung
vertritt, zeigt im Übrigen, dass bei Abbildung von Kindern
Prominenter in Begleitung ihrer Eltern keineswegs von einer
unproblematischen und geklärten Rechtslage auszugehen ist. Zum
Zeitpunkt der Abmahnung waren die oben genannten Entscheidungen des
Senats noch nicht ergangen bzw. rechtskräftig. Gegen sie wurde
Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt, die
später zurückgenommen wurde. Es gab somit noch keine
gefestigte Rechtsprechung, auf die sich der Parteienvertreter beziehen
konnte.
Auch die Tatsache, dass es sich jeweils um mehrere gleichartige
Fälle handelte, änderte nichts an dem objektiven
Schwierigkeitsgrad jedes einzelnen Falles.
Gleichfalls als über dem Durchschnitt liegend sind die
Einkommens-
und Vermögensverhältnisse beider Parteien zu
bemessen. Dies
bedarf hier keiner weiteren Ausführungen.
Selbst wenn man der Beklagten darin folgt, dass der Umfang der
Tätigkeit insbesondere im Hinblick auf die vielen im
wesentlichen
gleich gelagerten Fallkonstellationen unter dem Durchschnitt gelegen
habe, und dass die Bedeutung der Angelegenheit als gering
einzuschätzen sei, führt jedenfalls die
Berücksichtigung
der beiden erstgenannten Kriterien zu dem Ergebnis, dass der mittlere
Wert der Rahmengebühr, unter Berücksichtigung der
besonderen
Vorgabe von Nr. 2300 des Gebührenverzeichnisses auf 1,3
herabgesetzt, den nach billigem Ermessen zu ermittelnden Wert nicht
überschreitet.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO, die
Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §
708 Nr.10,
711, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. §
543 Abs.2 ZPO liegen nicht vor.