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Oberlandesgericht
Hamburg, Urteil 3 U 67/11, Google Snippets Unterlassung
Persönlichkeitsrechte
Aktenzeichen: 3 U 67/11
Az. 324 O 867/06
Landgericht Hamburg |
26.05.2011 |
Oberlandesgericht Hamburg
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In
dem Rechtsstreit
.........
-
Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt ..........................
gegen
Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, 94043 Mountain View,
USA
- Beklagte
und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ..........................
hat das
Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, (...)
für Recht erkannt:Die Berufung des Klägers gegen das
Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 09.01.2009, Az.:
324 O 867/06, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil Ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Und beschließt:
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt
175.000,- Euro.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten in der Berufungsinstanz
noch die Unterlassung, vier bestimmte Suchergebnisse bei Eingabe seines
Vor- und Zunamens in die Suchmaschine der Beklagten anzuzeigen und auf
drei bestimmte Internetseiten mit Ihn betreffenden Inhalten zu
"verlinken".
Der Kläger ist Geschäftsführer der
Kommanditgesellschaft "Die D... Gesellschaft mbH & Co. KG" (Im
Folgenden: "Die D...") aus Stuttgart. Im Internet wurde über
den Kläger und das Unternehmen "Die D... mehrfach behauptet,
sie vertrieben "Schrottimmobilien". In Forenbeiträgen (Anlage
K 15), zu denen man über die Internetseiten
www.gomopa.net/insider-foren/ ... (Anlage K 72) über weitere
Links gelangte, wurde u.a. über den Kläger
geäußert:
"... herraus [sic] kam das [sic] herr a... schon mehrere (I) firmen
wegen betruges schließen musste."
und
"... in bezug auf den betrug dem Kunden gegenüber sollten sich
einige vielleicht einmal die mühe machen einen
sachverständigen zu engagieren der die gekaufte immobilie
einmal schätzt. es kam des öfteren zum vorschein das
[sic] diese immobilien bis zu 50 % über dem
tatsächlichen marktwert verkauf [sic] werden. bei einem
aktuellen fall (o.g.) liegt der tatsächliche wert um die
60.000,- euro, verkauft wurde sie 5 monate vor der schätzung
für 120,000,- euro."
Der Kläger bzw. "Die D..." wurden seit 1994 in ca. 15
Zivilverfahren auf Rückabwicklung von
Immobilienkäufen in Anspruch genommen. In keinem Verfahren
wurde der Kläger rechtskräftig zur
Rückabwicklung und/oder zum Schadensersatz verurteilt;
vielmehr verglich er sich in sämtlichen Verfahren
außergerichtlich oder gerichtlich mit den Anlegern. Das
Landgericht Stuttgart stellte mit Beschluss vom 09.12.2003
(Anlagenkonvolut B 21) ein gegen den Kläger wegen Betruges in
13 Fällen eingeleitetes Strafverfahren
gemäß § 153a Abs. 2 StPO ein, nachdem der
Kläger eine Geldauflage von € 300.000,- gezahlt hatte.
Die Beklagte mit Sitz in den USA ist Inhaberin der Domain
www.google.de. Sie bietet u.a. unterschiedliche Suchmaschinendienste
an, dabei auch eine Internettextsuche, mit Hilfe derer Internetnutzer
kostenlos und ohne Zugangshindernisse Milliarden fremder Internetseiten
nach vom Nutzer eingegebenen Suchworten durchsuchen. Dabei werden die
Dokumente im "World Wide Web" durch ein Computerprogramm, genannt
"Robot" oder "Crawler", lokalisiert, das ausgehend von einer oder
mehreren WWW-Seite(n) den dortigen "Verlinkungen" folgt und so alle
vorhandenen URLs (= Uniform Ressource Locators) im Hinblick auf die
Suchwörter "durchforstet". Der "Robot" kann sich dabei
grundsätzlich auf frei zugänglichen WWW-Seiten
uneingeschränkt bewegen, und der Ersteller einer Webseite
stellt Insoweit seine Inhalte grundsätzlich auch den "Robots"
der jeweiligen Suchmaschine zur Verfügung. Die vom "Robot"
gefundenen Dokumente werden sodann an einen sog. "Converter"
übergeben, ein Computerprogramm, das die erfassten Dokumente
nach bestimmten Vorgaben bearbeitet und nicht nur die sichtbaren
Wörter einer Seite, sondern auch die sog. "Metadaten", wie
etwa den Titel einer Webseite, analysiert und im "Cache" abspeichert.
Im Folgenden werden die im "Cache" vorhandenen einzelnen Dokumente
durch ein weiteres Computerprogramm, den sog. "Indexer" bearbeitet, der
u.a. ermittelt, wo sich der Suchbegriff im gefundenen Dokument befindet
und wie häufig er dort auftaucht.
Welchen Marktanteil die Beklagte in Deutschland hat, ist zwischen den
Parteien streitig.
Die von der Beklagten angezeigten Suchergebnisse folgen - bezogen auf
Textsuche - stets einem bestimmten Aufbaumuster: Sie sind in aller
Regel überschrieben mit dem als Link ausgestalteten Titel
derjenigen URL, auf der das jeweilige Suchwort gefunden wurde. Dabei
ist der "Titel" einer Webseite von deren Betreiber, der den jeweiligen
Titel ausgewählt hat, vorgegeben. Jede html-Seite muss einen
solchen Titel haben. Unter der Titelzeile finden sich im Suchergebnis
sodann kurze Ausrisse von Satz- und Wortteilen rund um den gesuchten
Wortbegriff, die sog. "Snippets" (= "Textschnipsel"), die jeweils der
konkreten URL entnommen sind. Schließlich folgt eine Nennung
der genauen Adresse der jeweiligen URL/Zielseite, auf die das
Suchmaschinenergebnis referenziert. Das "Suchwort" erscheint in den
angezeigten Suchergebnissen stets fett gedruckt.
Die Suchergebnisse werden mithin - jedenfalls ganz überwiegend
- ohne Einsatz von menschlicher Arbeitskraft durch die
Computerprogramme der Suchmaschine der Beklagten
automatisiert-technisch erstellt.
Inwieweit die Beklagte in der Lage ist, auf die Gestaltung Ihrer
Suchergebnisse Einfluss zu nehmen, insbesondere bestimmte
Aussageinhalte überwachen, filtern und sperren kann, ist
zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 02.12.2005
(Anlage K 4) erstmals hinsichtlich einzelner ihn betreffender
Suchtreffer ab und forderte die Beklagte auf, die beanstandeten
Einträge zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren,
soweit der Name des Klägers damit in Verbindung mit
Immobilienbetrug gebracht werde. Die Beklagte sperrte daraufhin den
Zugang zu den im Abmahnschreiben aufgeführten konkreten URLs.
Mit Schreiben vom 26.01.2006 (Anlage K 5) mahnte der Kläger
gegenüber der Beklagten drei der hier
streitgegenständlichen Suchergebnisse ab, die bei Eingabe
seines Namens "A... K..." erschienen, namentlich die folgenden:
"Immobilienbetrug - Gomopa Finanzforum
Thema: Die D... + A... K... + Immobilien toby Antworten: 14
Aufrufe: 7582, Beitrag Forum: Immobilie - Deutschland verfasst am: Fr
Dez 02, ...
www.gomopa.net/...htm -37k - Im Cache - Ähnliche Seiten
Nigeria Betrug - Gomopa Finanzforum
Thema: Die D... + A... K... + Immobilien zion23 Antworten: 8
Aufrufe: 6782, Beitrag Forum: Immobilie - Deutschland Verfasst am: Mo
Jan 09, ...
www.gomopa.net/...htm - 60 k - Im Cache - Ähnliche Seiten
Machenschaften - Gomopa Finanzforum
Thema: Die D... + A... K... + Immobilien zion23 Antworten: 8
Aufrufe: 6790, Beitrag Forum: Immobilie - Deutschland Verfasst am: Mo
Jan 09, ...
www.gomopa.net/...htm - 60 k - Im Cache - Ähnliche Seiten
www.gomopa.net/....htm - 59 k - Im Cache - Ähnliche Seiten"
Die Beklagte sperrte daraufhin am 01,02.2006 diese Selten. Die vom
Kläger geforderte
Unterlassungsverpflichtungserklärung gab die Beklagte dagegen
nicht ab. Der Kläger erwirkte im Folgenden am 02.02.2006 beim
Landgericht Hamburg (Az.: 324 O 993/05) eine einstweilige
Verfügung, mit der die Verbreitung dieser Suchergebnisse
untersagt wurde. Das Landgericht bestätigte nach
Widerspruchsverhandlung die einstweilige Verfügung durch
Urteil vom 28.04.2006. Das Hanseatische OLG Hamburg (Az.: 7 U 126/06,
Anlage B 20) hob indes die einstweilige Verfügung mit Urteil
vom 20.02.2007 (Anlage B 20) unter Abänderung des Urteils des
Landgerichts auf und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung zurück. Der Kläger hat sodann die
hier im Streit stehende Hauptsacheklage erhoben.
Gab man den Vor- und Nachnamen des Klägers am 18.01.2006 in
die Suchmaschine der Beklagten ein, erhielt man eine Suchergebnisliste
von insgesamt 434 Treffern (Anlagenkonvolut K 12). Unter den Nummern 6,
7, 12 und 21 wurden folgende Ergebnisse angezeigt:
"Nigeria Betrug - Gomopa Finanzforum
Thema: Die D... + A... K... + Immobilien zion23 Antworten: 8
Aufrufe: 6782, Beitrag Forum: Immobilie - Deutschland Verfasst am: Mo
Jan 09, ...
www.gomopa.net/...htm - 60 k - Im Cache - Ähnliche Seiten
Machenschaften - Gomopa Finanzforum
Thema: Die D... + A... K... + Immobilien zion23 Antworten: 8
Aufrufe: 6790, Beitrag Forum: Immobilie - Deutschland Verlasst am: Mo
Jan 09, ...
www.gomopa.net/...htm - 59 k - Im Cache - Ähnliche Seiten
Betrug - Gomopa Finanzforum
Thema: Die D... + A... K... + Immobilien zion23 Antworten: 8
Aufrufe: 6787, Beitrag Forum: Immobilie - Deutschland verfasst am: Mo
Jan 09, ...
www.gomopa.net/... htm -59k - Im Cache - Ähnliche Selten
Immobilienbetrug - Gomopa Finanzforum
Thema: Die D... + A... K... + Immobilien toby24 Antworten: 5
Aufrufe: 5355, Beitrag Forum: Immobilie - Deutschland verfasst am: Fr
Dez 02, ...
www.gomopa.net/...htm -32k - Im Cache - Ahnliche Seiten."
Gegen diese vier Suchergebnisse und die Weiterverlinkung auf Seiten des
"Gomopa Finanzforums" wendet sich der Kläger mit seiner Klage.
Über die Suchergebnisse waren die Seiten mit den oben
genannten Forenbeiträgen (Anlage K 15) nicht unmittelbar per
Link erreichbar. Über die Links der Suchergebnisse kam man
vielmehr nur auf die Internetseite wie Anlage K 72. Von dort konnte man
die Internetseiten gemäß Anlage K 15 über
einen weiteren Link erreichen, was allerdings eine kostenpflichtige
Registrierung voraussetzte.
Der Kläger ließ im April 2008 eine Umfrage durch die
TNS Infratest GmbH bei 1.250 Personen hinsichtlich ihres
Verständnisses der hier in Rede stehenden Suchergebnisse
durchführen. Dabei wurde den Befragten die Anlage K 75
vorgelegt, auf denen sich die beanstandeten vier Suchergebnisse
befanden. Andere Suchergebnisse über den Kläger
wurden den Befragten nicht vorgelegt. Wegen des Inhalts der Umfrage und
der "Ergebnisse" wird auf das Anlagenkonvolut K 74-77 verwiesen.
per Kläger hat erstinstanzlich - soweit für das
Berufungsverfahren noch relevant - vorgetragen:
Der Umsatz seiner Firma "Die D...", die den Verkauf von Wohnungen als
Steuersparmodell vermittelt habe, sei aufgrund der hier in Rede
stehenden Suchergebnisse der Beklagten ab Beginn des Jahres 2006 so
dramatisch zurückgegangen, dass die
Geschäftstätigkeit des Unternehmens habe eingestellt
werden müssen. Die Beklagte habe mit ihrem Marktanteil von 90
% bei Suchmaschinen eine monopolartige Stellung, woraus ein erheblicher
Multiplikationseffekt ihrer Suchergebnisse und eine desaströse
Verletzungsintensität von inhaltlich falschen Suchergebnissen
folge. Er - der Kläger - habe ohne Erfolg versucht, gegen den
Betreiber der Internetseite www.gomopa.net vorzugehen. Bel dem
Betreiber, die "G... M... & P... LLC" handele es sich indes um
eine in New York residierende Briefkastenfirma, gegen die ein
rechtliches Vorgehen faktisch unmöglich sei. Er könne
aber auch von der Beklagten Unterlassung verlangen, weil die von ihr
selbst generierten Suchergebnisse unwahre ehrenrührige
Tatsachenbehauptungen über ihn - den Kläger -
enthielten, da er in keiner Weise in einen "Immobilienbetrug",
"Betrug", "Machenschaften" und/oder "Nigeriabetrug" verwickelt sei.
Eben diesen Eindruck würden indessen die in Rede stehenden
"Snippets" aufgrund ihrer jeweiligen Überschrift und des
Fettdrucks des klägerischen Namens für den
unbefangenen durchschnittlichen Nutzer der Suchmaschine der Beklagten
erwecken. Der durchschnittliche Nutzer einer Suchmaschine, der die
technischen Abläufe nicht kenne und sich darüber auch
keine Gedanken mache, könne jedenfalls den Inhalt der
"Snippets" dahingehend verstehen, dass der Kläger
Täter oder Teilnehmer von Betrugstaten im Zusammenhang mit
Immobilien sei; er würde die "Snippets" auch als eigene
inhaltliche Äußerung der Beklagten, die ihm seine
Internetrecherche erleichtern solle, verstehen. Die "Snippets"
würden daher für den durchschnittlichen Nutzer
suggerieren, dass es Berichte über "Betrügereien des
Klägers" gebe. Der Durchschnittsnutzer verstehe die
Suchmaschine der Beklagten durchaus auch als unmittelbare
Informationsquelle. Dieses Nutzerverständnis werde durch eine
stichprobenartige Befragung von Anlageinteressenten, die zwischen
Dezember 2005 und Juli 2006 Notartermine mit der Firma des
Klägers vereinbart gehabt hätten, bestätigt,
die bei Nutzung der Suchmaschine sämtlich den Eindruck
gewonnen hätten, dass der Kläger ein
Betrüger sei, so dass sie von ihrer bereits getroffenen
Investitionsentscheidung wieder Abstand genommen hätten.
Dieser Eindruck werde auch durch die Auswertung der Infratestumfrage
bestätigt. Denn 33,5 % der Befragten hätten
erklärt, dass mit den Suchergebnissen eine konkrete Aussage
über den Kläger gemacht werde. 12,4 % der Befragten
hätten auf die Frage, was sie der Vorlage K 75 und den
dortigen Suchergebnissen bei Eingabe des Namens des Klägers in
eine Suchmaschine entnehmen würden, geantwortet, dass sie die
Information erhielten, dass der Kläger ein "Betrüger"
sei; weitere 8,8 % hätten geantwortet, dass sie den Angaben
sonstige negative Inhalte über den Kläger wie etwa,
dass man ihm kein Geld anvertrauen würde, entnähmen.
Dies belege, dass den "Snippets" jedenfalls die
Deutungsmöglichkeit anhafte, dass der Kläger
Täter oder Teilnehmer eines Betrugs sei, so dass für
die Frage eines Unterlassungsanspruchs diese
Verständnismöglichkeit im Sinne der sog.
"Stolpe-Rechtsprechung" des Bundesverfassungsgerichts, die nicht auf
bestimmte Medien beschränkt sei, zugrunde zu legen sei.
Die Beklagte sei auch selbst Störerin, da sie Urheberin der
persönlichkeitsrechtsverletzenden
Äußerungen über ihn - den Kläger -
sei; dass der Suchvorgang und das Zusammensetzen der angezeigten
"Snippets" weitgehend automatisch ablaufe, stehe ihrer
Störereigenschaft nicht entgegen, da der Vorgang von der
Beklagten jedenfalls technisch beherrscht werde und sie diejenige sei,
die die "Snippets" aus (fremder) Überschrift und (selbst
generiertem) Textfragment zusammenstelle. Die Beklagte bearbeite zudem
die Suchergebnisse auch "redaktionell", denn anders sei nicht zu
erklären, dass sich in Ihren Suchergebnissen Texte
befänden, die sich auf der verlinkten Ursprungsseite so nicht
befänden. Jedenfalls verbreite die Beklagte durch die Anzeige
der Suchergebnisse eine fremde (ehrenrührige)
Tatsachenbehauptung. Der Beklagten sei es im Übrigen auch
zumutbar, die Suchergebnisse auf die Rechtmäßigkeit
ihrer Inhalte zu kontrollieren. Spätestens nachdem er - der
Kläger - die Beklagte im Dezember 2006 auf die
Rechtsverletzungshandlung im Rahmen ihres Internetauftritts hingewiesen
habe, habe die Beklagte eine gesteigerte
Überprüfungspflicht hinsichtlich gleichgelagerter
Rechtsverletzungen getroffen, weswegen sie sich im Folgenden nicht mehr
auf "Unzumutbarkeit" berufen könne.
Die Beklagte verfüge über vielfältige
technische Möglichkeiten, den Unterlassungsanträgen
zu entsprechen. So könne über unterschiedliche
Computerprogramme ("AdWord-Programm", "AdSense-Programm", "SafeSurf'
etc.) Internetseiten semantisch analysieren und bestimmte Inhalte
herausfiltern bzw. für ihre Suchprogramme sperren.
Auch die Verlinkung auf die streitgegenständlichen
Gomopa-Internetseiten "Insider-foren" begründe einen
Unterlassungsanspruch des Klägers. Denn bereits die Verlinkung
zu den beanstandeten Internetseiten von "Gomopa" erwecke den Eindruck,
dass der Kläger Täter eines Betruges, Nigeria-Betrugs
etc. sei, wie sich aus der Infratest-Personenumfrage ergebe. Zudem
werde durch die Inhalte auf den verlinkten Seiten in sein - des
Klägers - Persönlichkeitsrecht eingegriffen, da ihm
dort wahrheitswidrig "Insolvenz wegen Betrugs" bzw. "Insolvenzbetrug"
unterstellt werde. Die Beklagte verbreite diese Inhalte, indem sie dem
Nutzer - wenn auch mittelbar - die entsprechenden Seiten über
die Verlinkung ihrer Suchergebnisse zugänglich mache.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, bei Meldung eines für jeden Fall
der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
€ 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es
zu unterlassen,
1.
bei Eingabe des Namens des Klägers in die Suchmaschine der
Beklagte auf deren Internetseite www.google.de Suchergebnisse
anzuzeigen, die folgende Wortkombinationen aufweisen:
K... - Betrug
K... - Nigeria Betrug
K... - Immobilienbetrug
K... - Machenschaften
soweit sich nicht aus dem Text der Suchergebnisse ergibt, dass der
Kläger die durch diese Begriffe bezeichneten Handlungen nicht
begangen hat;
insbesondere Suchergebnisse mit folgenden Inhalten anzuzeigen:
Immobilienbetrug - Gomopa Finanzforum
Thema: Die D... + A... K... + Immobilien toby24 Antworten: 5 Aufrufe:
5355,
Beitrag Forum: Immobilie ~ Deutschland verfasst am: Fr Dez 02, ...
www.gomopa.net/...htm -32k - Im Cache - Ähnliche Seiten
und/oder
Betrug - Gomopa Finanzforum
Thema: Die D... + A... K... + Immobilien zion23 Antworten: 8 Aufrufe:
6787,
Beitrag Forum: Immobilie - Deutschland verfasst am: Mo Jan 09, ...
www.gomopa.net/...htm -59k - Im Cache - Ähnliche Seiten
und/oder
Nigeria Betrug - Gomopa Finanzforum
Thema: Die D... + A... K... + Immobilien Antworten: 8 Aufrufe: 6782,
Beitrag Forum: Immobilie - Deutschland Verfasst am: Mo Jan 09, ...
www.gomopa.net...htm - 60 k - Im Cache - Ähnliche Seiten
und/oder
Machenschaften - Gomopa Finanzforum
Thema: Die D... + A... K... + Immobilien zion23 Antworten: 8 Aufrufe:
6790,
Beitrag Forum: Immobilie - Deutschland verfasst am: Mo Jan 09, ...
www.gomopa.net/...htm - 59 k - Im Cache - Ähnliche Seiten
2.
bei Eingabe des Namens des Klägers in die Suchmaschine der
Beklagten auf deren Internetseite www.google.de Suchergebnisse auf
Internetseiten mit folgenden URLs zu verlinken
a) www.gomopa.net/.../Betrug.htm
b)www.gomopa.net/.../Nigeria+Betrug.htm
c)www.gomopa.net/.../Machenschaften.htm
insbesondere wenn der Seitentitel
- auf der Seite a) "Betrug"
- auf der Seite b) "Nigeria-Betrug" und
- auf der Seite c) "Machenschaften"
lautet
und/oder
diese Seiten weiterverlinken auf Internetseiten, auf denen angegeben
wird:
"heraus kam, dass herr a... k... schon mehrere firmen wegen betruges
schließen musste."
und/oder
"in bezug auf den betrug dem Kunden gegenüber sollten sich
einige vielleicht einmal die mühe machen einen
sachverständigen zu engagieren der die gekaufte immobilie
einmal schätzt. Es kam des öfteren zum vorschein,
dass diese immobilie bis zu 50 % über dem
tatsächlichen marktwert verkauft wurde. Bei einem aktuellen
fall (o.g.) liegt der tatsächliche wert um die 60.000,- euro,
verkauft wurde sie 5 monate vor der schätzung für
120.000,- euro."
3.
bei Eingabe des Namens des Klägers auf der Internetseite
www.google.de im "Cache" der Suchmaschine der Beklagten folgende
Inhalte zu speichern und zum Abruf im Internet bereitzuhalten
"heraus kam, dass herr a... k... schon mehrere firmen wegen betruges
schließen musste."
und/oder
"In bezug auf den betrug dem Kunden gegenüber sollten sich
einige vielleicht einmal die mühe machen einen
sachverständigen zu engagieren der die gekaufte immobilie
einmal schätzt. Es kam des öfteren zum vorschein,
dass diese Immobilie bis zu 50 % über dem
tatsächlichen marktwert verkauft wurde. Bei einem aktuellen
fall (o.g.) liegt der tatsächliche wert um die 60,000,- euro,
verkauft wurde sie 5 monate vor der schätzung für
120.000,- euro."
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat - soweit noch für das Berufungsverfahren relevant -
vorgetragen:
Die beanstandeten "Snippets" stellten schon keine
Persönlichkeitsverletzung des Klägers dar, weil sich
den Suchergebnissen keine ehrverletzende Aussage dahingehend entnehmen
lasse, dass der Kläger Täter oder Teilnehmer des in
der Überschrift genannten Betrugsdelikts sei. Ein solches
Verständnis liege jedenfalls fern, weil für den
Nutzer der Suchmaschine offenkundig sei, dass die Suchergebnisse nur
das Ergebnis eines automatisierten Vorgangs seien. Dementsprechend
hätten die beanstandeten "Snippets" einen wertneutralen
Inhalt. Die beanstandeten Suchergebnisse seien im Übrigen auch
im Gesamtkontext auszulegen, also "eingebettet" in die zahlreichen
anderen Suchergebnisse; auch aus diesem Gesamtkontext werde
für den Nutzer deutlich, dass den "Snippets" kein
Aussagegehalt über den Kläger zukomme. Selbst wenn
man aber unterstellen wollte, dass einzelne Nutzer die Snippets doch im
klägerischen Sinne verstehen könnten, könnte
dies keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte
begründen, da die sog. Stolpe-Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf Internetsuchmaschinen nicht
heranzuziehen sei. Denn im Gegensatz zu einer von einer Person
geäußerten Meinung sei es einer Suchmaschine eben
nicht ohne weiteres möglich, sich künftig eindeutig
"auszudrücken". Schließlich lasse sich jedenfalls
den "Snippets" keine unwahre Tatsachenbehauptung über den
Kläger entnehmen, sondern höchstens eine schlichte
Meinungsäußerung ohne Tatsachenbezug, die im Lichte
von Art. 5 Abs. 1 GG zulässig sei.
Dem stehe auch nicht die vom Kläger in Auftrag gegebene
Meinungsumfrage entgegen. Zum Einen habe der Kläger deren
Inhalt verspätet vorgetragen, so dass diese schon deswegen
nicht berücksichtigt werden dürfe. Zum Anderen
unterliege die Umfrage methodischen Mängeln und sei daher
unverwertbar.
Im Übrigen sei sie - die Beklagte - weder Täterin
noch Teilnehmerin einer unerlaubten Handlung, sondern allenfalls
technische Störerin. Sie stelle mit der von ihr betriebenen
Suchmaschine allein einen technischen Dienst zur Verfügung,
der das Auffinden fremder Informationen in der unübersehbaren
Informationsfülle des World Wide Web ermögliche. Die
Suchergebnisse enthielten im übrigen ausschließlich
fremde Informationen, die sie - die Beklagte - sich nicht zu eigen
mache, da Ziel ihres Dienstes sei, dem Nutzer fremde Informationen im
Netz nachzuweisen.
Wenn überhaupt, habe sie nur Prüfungspflichten
gehabt, die auf die konkrete URL bezogen gewesen seien; diesen
Pflichten sei sie aber sogleich nach der jeweiligen Abmahnung
nachgekommen, indem sie die Ihr konkret benannten Suchergebnisse, wie
unstreitig, entfernt habe. Eine darüber hinaus gehende
Kontrolle, etwa, ob bestimmte maschinell-technisch generierte
"Snippets" wörtlich oder sinngemäß in einer
bestimmten Art und Weise verstanden werden könnten, sei nicht
einmal im Ansatz möglich und von ihr nicht zu verlangen.
Was den Unterlassungsantrag zu 2. angehe (Verlinkung), so hafte sie -
die Beklagte - von vornherein nicht als Störerin. Sie sei
nicht verantwortlich für etwaige Rechtsverletzungen auf den
Zielseiten, auf die ihre Suchergebnisse verlinkten. Sie leiste auch
keinen kausalen Beitrag für die Verbreitung von
Äußerungen auf den jeweiligen Internetseiten, da
diese Internetseiten unabhängig von ihrer Tätigkeit
bestünden. Dementsprechend hafteten allein die Betreiber der
jeweiligen Seite für die dortigen Inhalte.
Mit Urteil vom 09.01.2009 (Bl. 403 ff.) hat das Landgericht die Klage
abgewiesen und sich dabei ganz wesentlich - jedenfalls hinsichtlich der
Abweisung des Klagantrags zu 1. - auf das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg vom 20.02.2007 (= 7 U 126/06)
gestützt. Die Beklagte hafte weder als
Äußernde oder Verbreiterin noch unter dem
Gesichtspunkt der Störerhaftung auf Unterlassung, da die
angegriffenen Suchergebnisse den Kläger nicht in seinen
Rechten verletzten. Die Suchergebnisse enthielten nämlich
keine Aussage dahingehend, dass der Kläger Täter oder
Teilnehmer des in der Überschrift des jeweiligen
Suchergebnisses genannten Delikts sei. Ein solches den Kläger
belastendes Verständnis liege fern. Dies gelte jedenfalls, wo
wie hier bei den in Frage stehenden Ergebnissen nicht ganze
Sätze der gefundenen Seite, sondern lediglich einzelne Worte
als "Schnipsel" aufgeführt würden. Selbst wenn man
zugrundelegen wollte, dass zumindest eine von mehreren
Deutungsmöglichkeiten zu der den Kläger belastenden
Aussage führe, er sei Täter oder Teilnehmer eines
Betrugsdeliktes gewesen, so wurde auch diese
Deutungsmöglichkeit nicht zu einem Unterlassungsanspruch des
Klägers führen. Denn die vom Bundesverfassungsgericht
für den Fall mehrdeutiger Äußerungen
aufgestellten Ausnahmegrundsätze in Bezug auf
Unterlassungsansprüche (Beschluss vom 25.10.2005, AfP 2005,
544) seien in Bezug auf Internetsuchmaschinen nicht heranzuziehen, weil
es einer Suchmaschine nicht ohne weiteres möglich sei, sich
künftig "eindeutig" und nicht verletzend
auszudrücken. Ohne die Geltung der "Stolpe"-Entscheidung
verbleibe es daher hier bei dem Vorrang des Rechts auf freien Meinungs-
und Informationsaustausch, der durch den Einsatz der Suchmaschinen als
Verzeichnis der im Netz stehenden Beiträge
gewährleistet werde, da durch die beanstandeten Suchergebnisse
jedenfalls nicht der zwingende Eindruck erweckt werde, der
Kläger sei ein "(Immobilien, Nigeria) Betrüger".
Der Klagantrag zu 2. sei ebenfalls unbegründet. Dass die
Suchmaschine der Beklagte bei Eingabe des Namens des Klägers
auf Seiten verlinke, in denen Wörter wie "Betrug" oder
"Machenschaften" vorkämen, begründe keine
Persönlichkeitsrechtsverletzung. Aber auch für die
Verlinkung auf Seiten, die die hier streitgegenständlichen
Äußerungen über den Kläger
enthielten, hafte die Beklagte nicht.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner rechtzeitig
eingelegten und begründeten Berufung. Er ficht das Urteil des
Landgerichts nur hinsichtlich der Abweisung der Klaganträge zu
1. und 2. an und trägt ergänzend vor:
Der Unterlassungsantrag zu 1. sei auch aus § 33 Abs. 1 Satz 1
GWB begründet, da die Beklagte als marktbeherrschendes
Unternehmen die Wettbewerbsmöglichkeiten des Klägers
durch die generierten Suchergebnisse in einer für den
Wettbewerb auf dem Markt erheblichen Weise ohne sachlich
gerechtfertigten Grund beeinträchtige. Ein Missbrauch auf
"Drittmärkten" reiche aus; nicht erforderlich sei daher, dass
die Beklagte und der Kläger auf demselben Markt tätig
seien. Im Übrigen sei die Beklagte als Anbieterin auch auf dem
Anzeigenmarkt tätig, dessen Gegenstand der Markt sei, auf
welchem der Kläger tätig sei. Ein
schutzwürdiges Interesse auf Seiten der Beklagten für
ihre Behinderung der klägerischen
Geschäftstätigkeit sei nicht erkennbar.
In Bezug auf den geltend gemachten presserechtlichen
Unterlassungsanspruch habe das Landgericht übersehen, dass die
Suchmaschine der Beklagten heute das Informationsmedium sei und dass
dementsprechend ein "Snippet" einer Titelzeile oder zumindest einer
Berichtsankündigung auf der Heftumschlagseite einer
Zeitschrift gleichzusetzen sei. Auch Schlagzeilen seien aber
selbständig angreifbar und hätten einen
Aussagegehalt. Sie entfalteten nämlich "Prangerwirkung"
über den Kläger. Die Kammer habe auch die
Meinungsumfrage falsch bewertet. Aus dieser lasse sich ableiten, dass
51 % der Befragten davon ausgingen, dass der Betreiber einer
Suchmaschine Einflussmöglichkeiten auf die Gestaltung der
Suchergebnisse habe. Sie habe außerdem eindeutig belegt, dass
die beanstandeten Suchergebnisse eine konkrete Aussage zum
Kläger vermitteln würden, und zwar derjenige, dass
dieser ein (Finanzimmobilien)Betrüger sei. Die beantragte
Unterlassung erfordere auch kein semantisches Verständnis der
Suchmaschine der Beklagten. Vielmehr würde es ausreichen, wenn
die Beklagte die Zeichenfolge "K" in Kombination mit "Betrug" sperren
würde. Die Stolpe-Entscheidung sei auch auf Suchmaschinen
anwendbar; es sei nicht ersichtlich, warum eine Suchmaschine im Falle
mehrdeutiger Äußerungen gegenüber einer
natürlichen Person privilegiert sein solle.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts stelle auch die Verlinkung zu den
streitgegenständlichen Internetselten eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers dar. Die
Beklagte hafte als Störerin für das Verbreiten
persönlichkeitsrechtsverletzender Internetseiten. Die
Verbreiterhaftung sei weit zu fassen. Jedenfalls nachdem die Beklagte
Kenntnis von diesen Inhalten gehabt habe, sei sie Störerin
gewesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts
Hamburg vom 09.01.2009 zu verurteilen, bei Meidung eines für
jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen,
1.
bei Eingabe des Namens des Klägers in die Suchmaschine der
Beklagte auf deren Internetseite www.google.de Suchergebnisse
anzuzeigen, die folgende Wortkombinationen aufweisen:
K... - Betrug
K... - Nigeria Betrug
K... - Immobilienbetrug
K... - Machenschaften
soweit sich nicht aus dem Text der Suchergebnisse ergibt, dass der
Kläger die durch diese Begriffe bezeichneten Handlungen nicht
begangen hat;
insbesondere Suchergebnisse mit folgenden Inhalten anzuzeigen:
Immobillenbetrug - Gomopa Finanzforum
Thema: Die D... + A... K... + Immobilien toby24 Antworten: 5 Aufrufe:
5355,
Beitrag Forum: Immobilie - Deutschland verfasst am: Fr Dez 02 , ...
www.gomopa.net/...htm - 32k - Im Cache - Ähnliche Seiten
und/oder
Betrug - Gomopa Finanzforum
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Nigeria Betrug - Gomopa Finanzforum
Thema: Die D... + A... K... + Immobilien zion23 Antworten: 8 Aufrufe:
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Machenschaften - Gomopa Finanzforum
Thema: Die D... + A... K... + Immobilien zion23 Antworten: 8 Aufrufe:
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Beitrag Forum: Immobilie - Deutschland Verfasst am: Mo Jan 09, ...
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2.
bei Eingabe des Namens des Klägers in die Suchmasohine der
Beklagten auf deren Internetseite www.google.de Suchergebnisse auf
Internetseiten mit folgenden URLs zu verlinken
a) www.gomopa.net/.../Betrug.htm
b) www.gomopa.net/.../Nigeria+Betrug.htm
c) www.gomopa.net/.../Machenschaften.htm
insbesondere wenn der Seitentitel
- auf der Seite a) "Betrug"
- auf der Seite b) "Nigeria-Betrug" und
- auf der Seite c) "Machenschaften"
lautet
und/oder
diese Seiten weiterverlinken auf Internetseiten, auf denen angegeben
wird:
"heraus kam, dass herr a... k... schon mehrere firmen wegen betruges
schließen musste."
und/oder
"in bezug auf den betrug dem Kunden gegenüber sollten sich
einige vielleicht einmal die mühe machen einen
sachverständigen zu engagieren der die gekaufte immobilie
einmal schätzt. Es kam des öfteren zum vorschein,
dass diese immobilie bis zu 50 % über dem
tatsächlichen marktwert verkauft wurde. Bel einem aktuellen
fall (o.g.) liegt der tatsächliche wert um die 60,000,- euro,
verkauft wurde sie 5 monate vor der schätzung für
120.000,- euro."
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil, wiederholt und vertieft
Ihren erstinstanzlichen Vortrag und trägt ergänzend
wie folgt vor:
Der Kläger sei mit seinem kartellrechtlichen Vortrag bereits
gemäß § 531 Abs. 2 ZPO
präkludiert. Aber auch die Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 19 Abs. 4 GWB seien nicht erfüllt.
Der Unterlassungsantrag des Klägers zu 1. sei im
Übrigen auf etwas Unmögliches gerichtet. Denn ihr -
der Beklagten - sei es jedenfalls technisch unmöglich, die
Zeichenfolge "K..." im Zusammenhang mit "Betrug" in ihren
Suchergebnissen zu unterdrücken, ohne dabei auch Inhalte zu
sperren, die den Kläger gar nicht beträfen. Die
Suchergebnisse seien auch nicht mit Schlagzeilen oder
Berichtsankündigungen auf der Titelseite einer Zeitschrift
vergleichbar, da sie keine inhaltlich bewusst oder gar journalistisch
zusammengestellten Produkte, sondern das Ergebnis technischer
Vorgänge seien, die "kein sinnhaftes Ganzes" ergäben.
Der Durchschnittsrezipient fasse jedenfalls die Suchergebnisse nicht
als Tatsachenbehauptungen auf, sondern allenfalls als
Meinungsäußerung, die vorliegend zulässig
sei. Denn immerhin sei der Kläger von der Staatsanwaltschaft
Stuttgart im Jahre 2003 wegen Betrugs in 13 Fällen angeklagt
worden und das Gerichtsverfahren sei nach § 153a StPO gegen
Zahlung einer Geldauflage von € 300.00,- eingestellt worden,
was belege, dass das Gericht den Tatbestand des Betrugs als
erfüllt angesehen habe, da es anderenfalls nach § 170
Abs. 2 StPO hätte einstellen müssen. Im Jahre
2005/2006 sei auch das Thema "Schrottimmobilien" viel in der
Öffentlichkeit und der Presse diskutiert worden, so dass
insoweit ein hohes Informationsinteresse der Allgemeinheit bestanden
habe. Außerdem überwiege auch die grundrechtlich
geschützte Vermittlungsfunktion, die die Beklagte als
Suchmaschinenanbieter für die
Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit der
Nutzer erfülle, gegenüber dem - vermeintlich
tangierten - allgemeinen Persönlichkeitsrecht des
Klägers. Suchmaschinen würden nicht nur die
Grundrechtsausübung Dritter gewähren, sondern
unterfielen wegen ihrer Funktionsleistungen als Vermittler im Sinne des
Art. 5 GG unmittelbar selbst dem Schutzbereich des Grundrechts.
Die Beklagte hafte auch nicht als Störerin. Die vom BGH zur
Störerhaftung von Internetauktionsanbietern entwickelte
Rechtsprechung sei nicht auf Suchmaschinenanbieter
übertragbar. Die Beklagte hafte als bloße technische
Vermittlerin und Infrastrukturanbieterin nicht für fremde
Inhalte. Zur Begründung eines Haftungsmaßstabs
für Suchmaschinen ließen sich die Wertungen
heranziehen, die den Haftungsprivilegierungen des Telemediengesetzes
zugrunde lägen. Eine Suchmaschine sei den sog.
"Accessprovidern" vergleichbar, die gemäß §
8 TMG für fremde Inhalte auch dann nicht verantwortlich zu
machen seien, wenn sie von der Rechtswidrigkeit der vermittelten
Inhalte Kenntnis erlangt hätten.
Die Beklagte habe auch keine Prüfungspflichten verletzt, da
sie die abgemahnten Suchergebnisse nach Abmahnung umgehend entfernt
habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstandes wird auf
das angefochtene Urteil sowie die von den Parteien zur Akte gereichten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist
unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten
Unterlassungsansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
zu, wie das Landgericht zu Recht und mit zutreffender
Begründung in Anlehnung an die Entscheidung des 7. Zivilsenats
vom 20.02.2007 ausgeführt hat.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte weder in Bezug auf den
Klagantrag zu 1) (dazu 1a.) noch in Bezug auf den Klagantrag zu 2)
(dazu 1b) einen auf eine Persönlichkeitsverletzung gestutzten
Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823
Abs. 1, 1004 Abs. 1 S.2 BGB analog i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG, bzw.
§§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186
StGB.
Denn die beanstandeten "Snippets" haben schon keinen ehrverletzenden
Aussagegehalt. Selbst wenn man ihnen einen solchen zubilligen
würde, würde es sich dabei allenfalls um die
Verbreitung einer fremden Meinungsäußerung handeln,
von der sich die Beklagte zum einen hinreichend distanziert hat und die
zum anderen bei Abwägung zwischen dem Informationsinteresse
der Allgemeinheit und der Pressefreiheit auf der einen Seite und dem
Persönlichkeitsrecht des Klägers auf der anderen
Seite ohnehin zulässig wäre. Im übrigen ist
auch eine Störerhaftung der Beklagten zu verneinen. Die
Beklagte nimmt mit ihren Suchergebnissen und Verlinkungen
nämlich letztlich nur eine Nachweisfunktion wahr und
verbreitet nicht selbst eigene oder fremde, tür den
Kläger ehrenrührige Inhalte, sondern macht nur fremde
Inhalte, die auch ohne Ihr Zutun ohnehin im Netz verfügbar
sind, für den Nutzer ihrer Suchmaschine auffindbar. Sie hat
zudem nach der ersten Abmahnung keine Beseitigungspflicht verletzt, da
sie die konkret abgemahnten Suchergebnisse sogleich gesperrt hatte.
Eine Prüfung hinsichtlich nicht konkret abgemahnter URLs ist
Ihr nicht zumutbar gewesen, zumal die ihr vorgeworfene die
Rechtsverletzung auch keineswegs klar war.
1a.
Dem Kläger steht hinsichtlich der Anzeige der in Rede
stehenden Suchergebnisse gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch
aus §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1
Satz 2 BGB analog sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG wegen
einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu.
aa) Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass sich die Beklagte
als Suchmaschinenbetreiberin auf die Haftungsprivilegierungen nach
§§ 8-10 TMG berufen könnte. Zwar
dürften auch Internetsuchmaschinen nach § 1 Abs. 1
Satz 1 TMG als "Telemedien" anzusehen und "Betreiber" von Suchmaschinen
als Diensteanbieter iSd § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 TMG zu
qualifizieren sein, so dass der Anwendungsbereich des am 01.03.2007 in
Kraft getretenen TMG - auch für Sachverhalte aus dem Jahr 2006
(nach st. Rspr, des BGH ist die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch
besteht, nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu
beantworten, vgl. nur: BGH, Urteil vom 30.04.2008, Az.: I ZR 73/05
m.w.N.) - grundsätzlich eröffnet ist (so jedenfalls
KG Berlin, Urteil vom 3.11.2009, Az.: 9 W 196/09; Sieber/Uesching: Die
Verantwortlichkeit der Suchmaschinenbetreiber nach dem TMG, MMR-Beilage
8/2007, S. 4,9; und wohl auch Hans. OLG, 7. Senat, Urteil vom
02.03.2010, Az.: 7 U 70/09). Indessen hat sich durch das Inkrafttreten
des TMG die Rechtslage hinsichtlich der hier allein in Rede stehenden
Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte als Betreiberin
einer Suchmaschine nicht geändert. Vielmehr ist das TMG nach
der Rechtsprechung des BGH ebenso wenig wie zuvor das TDG auf die gegen
Diensteanbieter gerichteten Unterlassungsansprüche anwendbar.
Mit der Haftungsprivilegierung soll lediglich die strafrechtliche
Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung angesprochen sein (so
der BGH zu § 8 Abs. 2 TDG, Urteil vom 11.03.2004, Az.: I ZR
304/01, Internetversteigerung I, und bestätigend für
die Regelungen des TMG: BGH, Urteil vom 19.04.2007, Az.: I ZR 35/04,
Internetversteigerung II, Urteil vom 30.04.2008, Az.: I ZR 73/05,
Internetversteigerung III, und zuletzt BGH, NJW-RR 2009, 1413, Rz. 17).
Denn nach § 8 Abs. 2 TDG a.F. (= § 7 Abs. 2 TMG) sei
zwar der Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihm
übermittelten oder gespeicherten Informationen zu
überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf
eine rechtswidrige Tätigkeit hinwiesen. In Satz 2 werde dann
jedoch klargestellt, dass Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung
der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen auch Im
Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den
§§ 9-11 TDG a.F. (= §§ 8-10 TMG)
unberührt blieben. Diese Rechtsprechung des BGH führt
dazu, dass bei Unterlassungsansprüchen die Frage der Haftung
des Diensteanbieters auch für fremde Inhalte nach den
allgemeinen Regelungen zu beantworten ist (vgl. KG Berlin, a.a.O., und
Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien,
3. Aufl. 2008, S.274).
bb) Die Beklagte kann jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen
nicht in Anspruch genommen werden. Denn bei einer in Rede stehenden
unmittelbaren Verletzung eines nach §§ 823 I, 1004
BGB geschützten absoluten Rechts durch Dritte kann als
Störer nur derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden, der - auch ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein -
in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur
Verletzung eines geschützten Rechtsgutes beiträgt,
wenn die begehrte Unterlassung zumutbar ist und der in Anspruch
Genommene Prüfpflichten verletzt hat (vgl. BGH. Urteil vom
30.04.2008, Rd. 50; BGH, NJW-RR 2009, 1413, Rz. 18; KG Berlin, a.a.O.,
Rd 18).
(1)
Die Beklagte hat indes durch die Bereitstellung der Suchergebnisse nach
Eingabe des Namens des Klägers schon nicht willentlich und
adäquat-kausal zur Verletzung des
Persönlichkeitsrechts des Klägers beigetragen.
Denn sie hat mit den von ihr generierten Snippets nicht in
ungerechtfertigter Weise in den Schutzbereich des aus Art. 2 Abs. 1 iVm
Art. 1 Abs. 1 GG folgenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts
des Klägers eingegriffen. Sie hat über den
Kläger nämlich weder eine unwahre und
ehrenrührige Tatsache behauptet, noch stellen die Snippets
eine unzulässige Meinungsäußerung der
Beklagten über den Kläger dar; schließlich
hat die Beklagte mit der Anzeige der Suchergebnisse keine fremde
unwahre Tatsachenbehauptung/unzulässige
Meinungsäußerung über den Kläger
ohne hinreichende Distanzierung verbreitet.
Zwar unterfallen auch Tatsachenbehauptungen, obwohl sie streng genommen
keine "Meinungsäußerung" sind,
grundsätzlich dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit, weil und
soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind,
welche Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG in seiner Gesamtheit gewährt.
Gleiches gilt, wenn es um eine Äußerung geht, in der
sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die
Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens
geprägt wird (vgl. nur BGH, Urteil vom 11,03.2008, Az.: VI ZR
7/07; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.06.2009, Az.: 1 BvR 134/03).
Die Meinungsfreiheit genießt allerdings keinen vorbehaltlosen
Schutz. Sie findet Ihre Schranken gemäß Art. 5 Abs.
2 GG in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch § 823 Abs. 1
und 2, 1004 Abs. 1 BGB, 185, 186 StGB gehören. Dem durch diese
Vorschriften geschützten Persönlichkeitsrecht des
Klägers kommt über Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG
zugleich verfassungsrechtlicher Schutz zu. Um die Zulässigkeit
einer Äußerung zu beurteilen, sind die betroffenen
Interessen einander in einer umfassenden Abwägung zuzuordnen,
bei der alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen
sind (vgl. nur BGH a.a.O. m.w.N.). Geht es um Tatsachenbehauptungen,
hängt die Abwägung maßgeblich von ihrem
Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachen müssen in der Regel
hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den
Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BGH a.a.O. und BVerfG
a.a.O.). Für die Beurteilung, welchen Inhalt eine
Äußerung hat und ob diese als Tatsachenbehauptung
oder Meinungsäußerung zu qualifizieren ist, kommt es
auf das Verständnis an, das ein unvoreingenommenes und
verständiges Publikum der Äußerung
ausgehend von ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung des
Sprachgebrauchs, des sprachlichen Kontextes sowie der erkennbaren
Begleitumstände, die den Sinn der Äußerung
bestimmen, zumisst (vgl. nur BGH, a.a.O. m.w.N.). Dabei ist eine
Äußerung nicht isoliert zu würdigen,
sondern in ihrem Gesamtzusammenhang (BGH a.a.O. m.w.N.).
Grundsätzlich kann der Tatrichter gemessen an diesen
Grundsätzen den Inhalt einer Äußerung
selbst ermitteln. Verbraucherumfragen zum Verständnis des
Durchschnittsrezipienten sind zwar grundsätzlich in die
rechtliche Würdigung von Äußerungen
einzubeziehen, doch kommt ihnen jedenfalls dann keine entscheidende
Bedeutung zu, wenn es Gründe gibt, die gegen ihre
Stichhaltigkeit oder Verwertung als Beweismittel sprechen (BGH a.a.O.
Rz. 26; BVerfG, NJW 1993, 1461f.).
Diesen Beurteilungsmaßstab des unvoreingenommenen und
verständigen Durchschnittsrezipient und Nutzer von
Internetsuchmaschinen zugrundelegend ist ein Verständnis
dahingehend, dass den streitigen Suchergebnissen eine (eigene) Aussage
der Beklagten (sei dies eine Tatsachenbehauptung oder eine
Meinungsäußerung) über den Kläger
mit dem Inhalt, dass dieser Täter oder Teilnehmer eines
Betrugsdelikts sei, zu entnehmen sei, fernliegend. Gegen ein solches
Verständnis sprechen entscheidend folgende Gesichtspunkte:
Zunächst ist für einen verständigen Nutzer
einer Internetsuchmaschine offenkundig, dass es gerade nicht Sinn und
Zweck einer Suchmaschine ist, eigene Äußerungen
aufzustellen, sondern dass einer Internetsuchmaschine nur
Nachweisfunktion für das Auffinden fremder Informationen zu
dem jeweiligen vom Nutzer der Suchmaschine eingegebenen Suchbegriff
zukommt. Dies ergibt sich bereits aus dem Begriff "Suchmaschine". Der
Begriffsteil "Such" macht klar, dass eine Suchmaschine nur nach den vom
Nutzer eingegebenen Begriffen Im "worldwideweb" sucht und entsprechende
Internetselten, wo sich Informationen zum Suchbegriff finden,
nachweist. Aus dem Begriffsteil "Maschine" wird zudem deutlich, dass
dieser Nachweis nicht auf einer intellektuellen Leistung von Menschen
beruht, sondern das Ergebnis eines computergesteuerten automatisierten
Vorgangs ist. Eine "Maschine" kann aber eben nicht "meinen" oder
"behaupten" oder wie auch immer geartete eigene Aussagen treffen. Dies
ist ihrem Wesen und dem Sinn und Zweck einer Suchmaschine fremd.
Das gilt unbeschadet der Frage, ob es rein faktisch für die
Beklagte als Betreiberin der Suchmaschine möglich
wäre, durch den Einsatz entsprechender Mitarbeiter Einfluss
auf den Inhalt einzelner Suchergebnisse zu nehmen und in den
automatisierten Such- und Nachweisprozess einzugreifen. Denn jedenfalls
war es aus Sicht eines verständigen Durchschnittsrezipienten
der hier in Rede stehenden Suchergebnisse abwegig anzunehmen, dass die
Beklagte einen solchen Einfluss bei den angegriffenen Suchergebnissen
geübt haben und diese mit einem inhaltlichen Aussagegehalt
Über den Kläger versehen haben sollte. Dies ergibt
sich schon daraus, dass die angezeigten Suchergebnisse zwar in der
Überschrift die Begriffe "Immobilienbetrug", "Betrug",
"Machenschaften" und "Nigeriabetrug" aufwiesen und dass in den
Suchergebnissen Internetseiten angezeigt wurden, die ebenfalls diese
Begriffe enthielten, dass indessen diese Begriffe in keinen konkreten
Zusammenhang mit dem Namen des Klägers gebracht wurden. So
findet sich in den zwischen der Überschrift und den
angezeigten Internetseiten angegebenen Satzausschnitten ("Snippets")
zwar der Name des Klägers, aber inhaltlich gänzlich
zusammenhanglos mit den in der Überschrift und den verlinkten
Internetseiten genannten Betrugsbegriffen. Die eigentlichen "Snippets"
um den Namen des Klägers herum waren vielmehr ersichtlich ohne
"Sinn und Verstand" aneinandergereihte einzelne Worte, denen keinerlei
Inhalt, geschweige denn eine Aussage über den Kläger
dahingehend, dass dieser etwas mit Betrugstaten zu tun haben
könnte, zu entnehmen war. Ein inhaltlicher Zusammenhang
zwischen dem Kläger und Betrugsdelikten konnte sich daher
allenfalls durch die Überschrift der Suchergebnisse und die
angezeigten URLs ergeben. Dass aber diese nicht von der Beklagten als
Betreiberin der Suchmaschine stammten, sondern von denjenigen, die die
entsprechenden Internetseiten ins Netz gestellt hatten, ist dem
durchschnittlichen verständigen Suchmaschinennutzer klar.
Vor diesem Hintergrund ist auch die Meinung des Klägers, dass
die Suchergebnisse "Schlagzeilen" gleichzusetzen seien, nicht
überzeugend. Denn anders als bei Schlagzeilen, die
für sich genommen ein sinnhaftes Ganzes ergeben und mit ihrer
inhaltlichen Aussage das Interesse des potentiellen Lesers erregen
sollen, kommt jedenfalls den hier in Rede stehenden "Snippets" ein
solcher sinnhafter Inhalt gerade nicht zu. Zudem will eine
Internetsuchmaschine auch nicht, was der Durchschnittsnutzer
weiß, Aufmerksamkeit für bestimmte Inhalte erregen,
sondern nur Fundstellen für die Suchbegriffe, die der Nutzer
ja selbst vorgegeben hat, nachweisen. Die Suchmaschine agiert nicht wie
ein Presseorgan, sondern agiert nur auf die Eingaben der Nutzer. Auch
dies ist bei der Frage der Auslegung des Inhalts der Suchergebnisse zu
berücksichtigen. Denn die Frage, wie, der jeweilige Nutzer das
jeweilige Suchergebnis "liest", hängt ganz entscheidend davon
ab, mit welcher Motivation und Vorwissen er das jeweilige Suchwort
eingegeben hat. So wird ein Nutzer, der Informationen über den
Kläger herausfinden will, weil er von ihm bzw. seinem
Unternehmen eine Immobilie kaufen will, die hier in Rede stehenden
Suchergebnisse gänzlich anders interpretieren als ein Nutzer,
der keinerlei Vorwissen über den Kläger hat. Auch
daraus folgt, dass den Suchergebnissen - anders als Schlagzeilen -
keine von der Beklagten generierte inhaltliche Aussage über
den Kläger zukommt. Vielmehr vollzieht sich eine inhaltliche
Verknüpfung zwischen dem Namen des Klägers und
etwaigen "Betrügereien" nicht durch eine inhaltliche Aussage
der Beklagten, die ja die Suchmotivation des Nutzers gar nicht kennen
kann, sondern gewissermaßen ohne Zutun der Beklagten im Kopf
des Nutzers.
Für die "Aussagelosigkeit" der in Rede stehenden
Suchergebnisse spricht zudem der Umstand, dass bei Eingabe des Namens
des Klägers nicht nur die hier angegriffenen, sondern
insgesamt 434 Eintragungen angezeigt wurden. Bereits diese Masse der
Eintragungen dokumentierte dem verständigen Internetnutzer die
bloße Nachweisfunktion der Suchmaschine der Beklagten und
verdeutlichte ihm ferner, dass die Beklagte durch die
Überschriften der Suchergebnisse und die darin angegebenen
URLs keine eigene inhaltliche Aussage über den
Kläger, schon gar nicht diejenige, dass er in
Betrügereien verwickelt sei, traf. Denn die
Überschriften anderer Suchergebnisse lauteten ausweislich des
Anlagenkonvoluts K 12 nicht nur anders, sondern standen z.T, sogar der
Annahme des Vorliegens eines Betrugssachverhalts entgegen
(beispielsweise die überschrlft "legal - Gomopa Finanzforum",
s.u.). So hießen die Überschriften der
Suchergebnisse 1-5 "Die D... + A... K... + Immobilien - Immobilie ...",
"Notar - Gomopa Finanzforum", "Finanzdienstleistung - Gomopa
Finanzforum", "Forum Kredit - Gomopa Finanzforum" und die
Überschriften der Suchergebnisse 13 - 20 "Vertrag - Gomopa
Finanzforum", "Steuern - Gomopa Finanzforum", "Steuern - Gomopa
Finanzforum", "legal - Gomopa Finanzforum", "Vermittlung - Gomopa
Finanzforum", "Steuer Pauschale - Gomopa Finanzforum", "Kapitalanlagen
- Gomopa Finanzforum", "Immobilie - Deutschland - Gomopa Finanzforum"
und "Verbraucherschutz - Gomopa Finanzforum". Aus diesen
unterschiedlichen, sämtlich einen Bezug nur zum
"Gomopa-Finanzforum" aufweisenden überschriften ließ
sich erkennen, dass sich diese Überschriften nicht konkret auf
den Kläger bezogen, sondern dass es sich bei diesen schlicht
um unterschiedlich benannte Internetseiten des Gomopa-Finanzforums
handelte. Zugleich wurde aus den unterschiedlichen Begriffen in den
Überschriften "Betrug, Vertrag, Steuern, legal, Vermittlung,
Kapitalanlagen, Verbraucherschutz" deutlich, dass sich über
den Kläger offenbar nicht nur zu mehreren verschiedenen Themen
Informationen auf den Seiten des Gomopa-Finanzforums fanden, sondern
auch, dass sich die Frage, welche konkrete Information sich dabei auf
den jeweiligen nachgewiesenen Seiten des Gomopa-Finanzforums zum
Kläger fand, nur durch Aufruf der jeweiligen Seite
klären lassen konnte. Denn die Überschriften - wie
etwa "legal" und "Betrug" oder "Verbraucherschutz" und "Vertrag" -
wiesen auf ganz unterschiedliche Inhalte hin. Zudem war aufgrund des
jeweiligen Zusatzes "Gomopa Finanzforum" klar, dass es sich um
Internetforen handelte, wo sich verschiedene Teilnehmer zu den durch
die Überschrift bestimmten Themen äußern
konnten und dabei ggf. auch den Namen des Klägers
erwähnten. Auch dieser Umstand machte dem Nutzer deutlich,
dass jedenfalls nicht die Beklagte selbst in ihren Suchergebnissen eine
konkrete Aussage zum Kläger treffen wollte, sondern dass sie
nur auf Seiten verwies, auf denen sich andere zum Kläger
äußerten.
Nach allem konnte ein Durchschnittsrezipient den hier in Rede stehenden
Suchergebnissen über den Kläger nur die unbestreitbar
wahre und für eine Persönlichkeitsverletzung
ungeeignete Aussage der Beklagten entnehmen, dass sich auf bestimmten
Internetseiten, die "Gomopa.net/Betrug" etc. heißen, mit dem
Namen des Klägers in irgendeiner Weise verbundene
Informationen fanden und dass den dortigen Selten die "Schnipsel" zu
entnehmen waren, die sich in den Suchergebnissen wiederfanden.
Insbesondere entfaltet nicht bereits die Information, dass sich auf
Seiten, die einen Bezug zu Betrugssachverhalten haben, Informationen
über den Kläger finden lassen, eine Prangerwirkung zu
Lasten des Klägers. Denn daraus lässt sich eben
gerade nicht ableiten - wie oben ausgeführt -, dass der
Kläger selbst Täter oder Teilnehmer eines
Betrugsdelikts ist bzw. war. Zudem wird die Aussage, dass der Name des
Klägers auf Internetseiten, die sich mit "Betrug"
beschäftigen, auftaucht, relativiert durch den Kontext der
zahlreichen weiteren angezeigten Suchergebnisse, aus denen sich ergibt
- siehe oben -, dass sich eben auch auf zahlreichen anderen
Internetseiten, die mit Betrug gar nichts zu tun haben, Informationen
über den Kläger finden. Eine den Kläger
anprangernde Wirkung oder auch der Eindruck eines "Steckbriefs"
über den Kläger, wie dieser meint, ist daher zu
verneinen.
Indes mag es sein, dass ein unvoreingenommener und
verständiger Durchschnittsrezipient durch die "Snippets" den
Eindruck gewinnen kann, dass die Beklagte damit (zumindest indirekt)
ausgesagt haben könnte, dass Dritte (etwa Teilnehmer des
Gomopa-Finanzforums) über den Kläger
geäußert hätten, dass dieser in
Betrügereien verwickelt (gewesen) sei. Diese Aussage der
Beklagten Ist jedoch als solche wahr und verletzt den Kläger
für sich genommen nicht in seinem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht.
Ein Diskussionsteilnehmer äußerte ausweislich Anlage
K 15 ausdrücklich, dass herausgekommen sei, dass der
Kläger schon mehrere Firmen wegen Betruges habe
schließen müssen. Und auch dem Forumsbeitrag: "...
in bezug auf den betrug dem Kunden gegenüber sollten sich
einige vielleicht einmal die mühe machen einen
sachverständigen zu engagieren der die gekaufte immobilie
einmal schätzt. es kam des öfteren zum vorschein das
[sic] diese Immobilien bis zu 50 % über dem
tatsächlichen marktwert verkauf [sic] werden. bei einem
aktuellen fall (o.g.) liegt der tatsächliche wert um die
60,000,- euro, verkauft wurde sie 5 monate vor der schätzung
für 120,000,- euro." lässt sich die Aussage eines
Forumsteilnehmers über den Kläger entnehmen, dass
dieser betrügerisch tätig sein könnte.
Ein anderes Verständnis als die oben dargelegten
Verständnisalternativen (nämlich: Die Beklagte sagt
mit Ihren Suchergebnissen nur, dass sich auf bestimmten Internetseiten
Informationen zum Kläger finden und dass sich auf diesen
Internetselten ggf. andere über den Kläger
dahingehend äußern, dass dieser etwas mit
Betrügereien zu tun hat) folgt auch nicht aus der vom
Kläger in Auftrag gegebenen Meinungsumfrage. Wie das
Landgericht zu Recht und mit überzeugender Begründung
ausgeführt hat, waren vielmehr die vom Kläger
eingereichte Meinungsumfrage und das darauf aufbauende Privatgutachten
(Anlagen K 74 ff.) nicht geeignet, das oben dargestellte
Verständnis der in Rede stehenden Suchergebnisse zu
erschüttern, und bestand auch keine Veranlassung, zur Frage
des Verständnisses der Suchergebnisse Zeugen- bzw.
Sachverständigenbeweis zu erheben. Denn grundsätzlich
kann das Gericht selbst als angesprochener Adressatenkreis in eigener
Sachkunde beurteilen, wie eine Äußerungstextpassage
von einem Durchschnittsleser verstanden wird. Verbraucherbefragungen
zum Verständnis des Durchschnittsrezipienten sind zwar
grundsätzlich in die rechtliche Würdigung von
Äußerung einzubeziehen, doch kommt ihnen jedenfalls
dann keine entscheidende Bedeutung zu, wenn es Gründe gibt,
die gegen ihre Stichhaltigkeit oder Verwertung als Beweismittel
sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az.: VI ZR 7/07 unter Bezug
auf BVerfG, NJW 1993, 1461 f.). Ob dies der Fall ist, kann wiederum das
Tatgericht in aller Regel in eigener Sachkunde entscheiden,
Entsprechend hat das Landgericht in seinem Urteil detailliert (Seiten
30 ff. des Urteils) und zutreffend dargelegt, dass vorliegend mehrere
Gesichtspunkte an der Stichhaltigkeit der Meinungsumfrage zweifeln
lassen. Insbesondere steht einer methodisch richtigen
Durchführung der Umfrage entgegen, dass den Befragten die hier
in Rede stehenden Suchergebnisse nur isoliert zur Bewertung vorgelegt
wurden, was Ihr Verständnis der Suchergebnisse beeinflusste,
so dass von einer "Unvoreingenommenheit" der Befragten schon deswegen
nicht ausgegangen werden kann. Denn die "Einbettung" der angegriffenen
Suchergebnisse in die übrigen Eintragungen spielt für
die Frage des Verständnisses des Nutzers eine nicht
unerhebliche Rolle, wie oben ausgeführt. Die vorgenommene
Vorauswahl der Suchergebnisse auf die hier in Rede stehenden
fokussierte dagegen zwangsläufig das Verständnis der
Befragten auf die Frage des "Betrugs" im Zusammenhang mit dem
Kläger. Den Antworten der Befragten lässt sich daher
nicht entnehmen, wie ein durchschnittlicher unbefangener Rezipient, dem
die in Rede stehenden Suchergebnisse im Kontext mit zahlreichen anderen
Suchergebnissen angezeigt wurden, die Suchergebnisse verstand.
Im übrigen sind auch die Fragen in der Meinungsumfrage dazu,
ob die Befragten den Suchergebnissen überhaupt eine konkrete
Aussage über den Kläger entnehmen konnten, nicht
offen genug formuliert. So differenziert etwa die Frage Nr. 3 nicht
zwischen einer eigenen konkreten inhaltlichen Aussage der Beklagten
über den Kläger und der Verbreitung einer fremden
Aussage über ihn durch die Beklagte. Gleiches gilt
für die Frage Nr. 4. Auch insofern ist die Meinungsumfrage
für die Frage des Verständnisses der Suchergebnisse
daher nicht hilfreich und steht insbesondere den oben dargestellten
Verständnisalternativen nicht entgegen.
Vor diesem Hintergrund kommt es auf die insoweit zwischen den Parteien
diskutierte Frage der Verspätung nicht an.
Das Landgericht musste auch nicht die vom Kläger benannten 11
Zeugen vernehmen, da sie ebenfalls keine geeigneten Beweismittel
für die Frage des Verständnisses eines
verständigen durchschnittlichen Rezipienten der in Rede
stehenden Suchergebnisse waren. Denn die Zeugen standen unstreitig
bereits zum Zeitpunkt ihrer "stichprobenartigen" Befragung zu den in
Rede stehenden Suchergebnissen insofern in einem
Näheverhältnis zum Kläger, als sie zwischen
Dezember 2005 und Juli 2006 Notartermine mit der Firma des
Klägers verabredet und die Suchergebnisse vor dem Hintergrund
einer geplanten Investition bei der Firma des Klägers bewertet
hatten. Sie waren daher keine "unvoreingenommenen" Rezipienten.
Da es nach allem fern liegt, dass ein verständiger
Durchschnittsrezipient durch die angegriffenen Suchergebnisse den
Eindruck gewann, dass die Beklagte damit selbst über den
Kläger geäußert haben könnte, dass
dieser etwas mit Betrügereien zu tun hat, kommt es gar nicht
auf die Frage an, ob die sog, "Stolpe-Entscheidung" des
Bundesverfassungsgerichts auch auf Suchmaschinen anwendbar ist. Denn
auch nach der Stolpe-Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 25.10,2005,
Az,: 1 BvR 1696/98) sind fernliegende Eindrücke bei der
Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung
auszuscheiden.
Selbst wenn der vom Kläger behauptete Eindruck bei der
Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung nicht
fernliegend wäre, wären die vom BVerfG in der
Stolpe-Entscheidung aufgestellten Grundsätze auf
Internetsuchmaschinen ohnehin nicht anwendbar, weil es diesen nicht
ohne weiteres möglich ist, sich zukünftig "eindeutig"
auszudrücken. Denn für die Beklagte als Betreiberin
der Suchmaschine bedürfte es jedenfalls eines immensen
personellen und materiellen Aufwands, wenn man ihr auferlegen
würde, ihre Suchergebnisse im Hinblick auf mögliche
darin enthaltene Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf ihre
Mehrdeutigkeit hin zu untersuchen und ZU kontrollieren. Dies
dürfte gemessen an den Erwägungen des
Bundesverfassungsgerichts, das in diesem Zusammenhang darauf abstellt,
das die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts
eines anderen ohne übermäßige Belastungen
zu beseitigen sein muss (vgl. auch: BVerfG , Kammerbeschluss vom
19.12.2007, Az: 1 BvR 967/05), auf Jeden Fall eine
"übermäßige Belastung" darstellen, die
geeignet wäre, sich "einschüchternd" auf die
Meinungsfreiheit auszuwirken und daher nicht hinzunehmen wäre.
Zwar kann sich der Betreiber einer Suchmaschine für die in
Rede stehenden Suchergebnisse nicht auf das Grundrecht der
Meinungsfreiheit berufen, da seine Veröffentlichungen eben -
wie oben ausgeführt - eines Elements des eigenen Meinens oder
des meinungsbezogenen Behauptens entbehren und sich auf die
bloße technische Verbreitung der
Äußerungen Dritter beschränken (vgl.
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.06.2009, Az.: 1 BvR 134/03, juris,
Rz. 59). Jedenfalls aber kann sich die Beklagte als Betreiberin einer
Suchmaschine auf die Pressefreiheit berufen, die den Schutz, den die
Äußerung des Dritten durch die Meinungsfreiheit aus
Art. 5 Abs. 1 S, 1 GG genießt, einschließt (siehe
BVerfG a.a.O.). Denn sie gewährleistet durch den Einsatz ihrer
Suchmaschine den Meinungs- und Informationsaustausch der im Internet
stehenden Äußerungen Dritter. Diesen
Grundrechtsschutz muss die Beklagte innerhalb von Deutschland auch als
ausländische juristische Person für sich in Anspruch
nehmen können (vgl. Alternativkommentar zum GG, Hoffmann-Riem,
Art. 5 Rd. 28 und 131 ff.). Denn die Beklagte gewährleistet
eben gerade auch für Nutzer im Inland, dass diese durch ihre
Suchmaschine überhaupt in der Lage sind, sich im WWW
zurechtzufinden und dem Internet die für sie interessanten
Informationen, Meinungen. Äußerungen etc. entnehmen
zu können. Da die Beklagte mithin den Meinungs- und
Informationsaustausch im Internet entscheidend auch für
deutsche Rezipienten fördert, ist sie auch trotz ihres Sitzes
im Ausland Grundrechtsträger der Pressefreiheit. Denn die
Pressefreiheit soll ja gerade die Informationsfreiheit der Rezipienten
der Medien im Inland gewährleisten (so auch Hoffmann-Riem,
a.a.O., Rd. 131). Es wäre daher widersinnig, einem
ausländischen Unternehmen den Grundrechtsschutz der
Pressefreiheit unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 3 GG zu versagen und
damit die Informationsfreiheit im Inland einzuschränken.
Aus dem oben Stehenden folgt, dass nur aus den Suchergebnissen
resultierende "zwingende Eindrücke" für die
Beurteilung der äußerungsrechtlichen
Zulässigkeit relevant sind. Mit den
streitgegenständlichen Suchergebnissen wird aber gerade nicht
der zwingende Eindruck erweckt, der Kläger sei ein
Betrüger oder er sei in Betrügereien verwickelt. Dies
bestätigt gerade auch - wie das Landgericht zutreffend
ausgeführt hat (Seite 28f. des Urteils) - die vom
Kläger eingereichte Meinungsumfrage, sofern man sich denn auf
sie stützen wollte. Denn aus dieser folgt, dass eine Mehrheit
der Befragten bei Vorlage der angegriffenen Suchergebnisse gerade nicht
zu dem Ergebnis kam, dass sich diesen die Aussage entnehmen lasse, der
Kläger sei ein Betrüger, sondern dass dies nur 12,4 %
der Befragten angaben und dass weitere 8,8 % einigermaßen
unspezifisch meinten, dass sich den Suchergebnissen etwas Negatives
über den Kläger entnehmen ließe wie etwa
"Unseriöser Geschäftsmann, darf man keinem Fall
trauen". Die restlichen knapp 80 % der Befragten entnahmen den
Suchergebnissen dagegen gerade keine derartige Aussage über
den Kläger, wie sich aus den Antworten zu Frage 2 der Umfrage
ergibt (Anlage K 76).
(2)
Die Beklagte hat mit den Suchergebnissen auch keine fremde
ehrenrührige unwahre Tatsachenbehauptung oder
Meinungsäußerung über den Kläger
ohne hinreichende Distanzierung verbreitet.
Das Verbreiten von fremden ehrenrührigen
Äußerungen über eine Person kann zwar eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, für die
der Verbreiter als Verantwortlicher/Störer haftet, wenn es an
einer eigenen und ernsthaften Distanzierung fehlt oder das Verbreiten
schlicht Teil einer Dokumentation des Meinungsstandes im Sinne eines
"Marktes der Meinungen" ist (vgl. im Einzelnen BGH GRUR 1976, 651 ff.;
BGH NJW 1997, 1148f).
Selbst wenn man aber in den Suchergebnissen die Verbreitung einer
fremden, wenn auch einigermaßen unspezifischen
Äußerung über den Kläger, dieser
sei auf irgendeine Art in Betrügereien verwickelt,
sähe, käme eine Verbreitungshaftung der Beklagten
gleichwohl nicht in Betracht, weil die Verbreitung der
Äußerung, der Kläger sei in irgendeiner
Weise in Betrügereien verwickelt, den Kläger nicht
rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzen
würde. Denn zum Einen handelt es sich bei der
Äußerung, der Kläger sei in
Betrügereien verwickelt, schon um eine zulässige
Meinungskundgabe. Und zum anderen hat sich die Beklagte von dieser
Meinung - dies ergibt sich bereits aus der Eigenart von Suchergebnissen
- hinreichend distanziert, so dass die Verbreitung nicht rechtswidrig
ist.
Die Aussage, der Kläger sei in Betrügereien
verwickelt, ist ersichtlich durch Elemente der Stellungnahme, des
Dafürhaltens oder Meinens geprägt. Dies ergibt sich
bereits daraus, dass die Begriffe "Betrügereien" und
"verwickelt sein", so unpräzise sind, dass sich
darüber kein Beweis erheben lässt. Denn was
"Betrügereien" sind und ob jemand in solche "verwickelt" ist,
unterliegt einer subjektiven Wertung. Zwar schwingt darin der
Tatbestand des "Betrugs" als Täter oder Teilnehmer mit.
Indessen bringt auch die Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich
relevanter Tatbestand in der Regel nicht anders als Rechtsmeinungen im
außerstrafrechtlichen Bereich zunächst nur die ganz
überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung des
Äußernden zum Ausdruck (vgl. BGH, NJW 2009, 1872:
siehe auch Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 02.03.2010, Az.: 7 U 70/09,
zitiert nach juris, Rz. 104). Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch
nicht aus dem Gesamtkontext und/oder dem
Veröffentlichungszusammenhang, in dem eine
Äußerung, wie oben ausgeführt, zu
interpretieren ist. Im Gegenteil: Der Rezipient der Suchergebnisse kann
diesen wenn überhaupt nur, siehe oben, eine
einigermaßen konturenlose (Fremd)Aussage über den
Kläger entnehmen, indem er sich diese aus dem Zusammenspiel
zwischen den Überschriften der Suchergebnisse, den
nachgewiesenen Internetadressen und dem Namen des Klägers
"zusammenreimt". Hinzukommt, dass die Begriffe "Nigeriabetrug",
"Immobilienbetrug" und "Machenschaften" schon per se keine
tatsächlich existierenden Straftatbestände sind,
sondern ersichtlich der Laiensprache entnommen sind, so dass auch
Insoweit die Interpretation des Vorliegens eines strafrechtlich
relevanten Betrugssachverhalts, an dem der Kläger beteiligt
sein könnte, fernliegt. Da der Inhalt der
(Fremd)Äußerung so konturenlos bleibt, ist auch
nicht davon auszugehen, dass sich dieser die Behauptung entnehmen
ließe, dass der Kläger einem Anderen bewusst die
Unwahrheit vorgespiegelt habe, um sich zu bereichern. Vielmehr bleibt
für den Rezipienten der Suchergebnisse gerade im Dunkeln, in
welcher Weise der Kläger in "Betrügereien" verwickelt
sein könnte, so dass sich ein konkreter Tatsachenkern im
obigen Sinne nicht herauslesen lässt.
Als Werturteil genießt die Äußerung damit
grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs.
1, Satz 1 GG und ist in aller Regel nur dann unzulässig, wenn
die Grenze zur sog. "Schmähkritik" überschritten
wird. Dies ist der Fall, wenn bei einer Äußerung
nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die
Diffamierung des Betroffenen, der jenseits polemischer und
überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger
gestellt werden soll, im Vordergrund steht (vgl. nur BGH NJW 2000,
1035; BGH NJW 2009, 1872). Eine solche "Schmähkritik" ist
vorliegend schon deswegen zu verneinen, weil es für die
Meinungsäußerung, dass der Kläger in
Betrügereien verwickelt sei bzw. in solche verwickelt gewesen
sei, tatsächliche Anhaltspunkte gibt. Denn immerhin hatte die
Staatsanwaltschaft Stuttgart den Kläger wegen Betrugs in 13
Fällen angeklagt, und auch wenn der Kläger nicht
rechtskräftig verurteilt wurde, so wurde er auch nicht
freigesprochen, sondern das Verfahren gegen ihn wurde "nur"
gemäß § 153a StPO gegen Zahlung von
€ 300.000,- eingestellt. Die Bewertung, der Kläger
sei in Betrügereien verwickelt (gewesen), hat daher durchaus
einen sachlichen Bezug und will den Kläger nicht lediglich in
der Öffentlichkeit "an den Pranger" stellen, zumal es ein
erhebliches Informationsinteresse der Allgemeinheit im Hinblick auf
Anlagebetrug und die daran Beteiligten gibt.
Die Unzulässigkeit der Äußerung folgt auch
nicht etwa daraus, dass es sich dabei um eine "identifizierende
Berichterstattung" über den Kläger als
möglichen Täter einer Straftat handelt, die wegen der
besonderen damit verbundenen Beeinträchtigung in der Regel nur
bei schwerer Kriminalität und sonst nur in Fällen
zulässig ist, die wegen der Art der Tat oder der Person des
Täters ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit
auf sich ziehen und bei denen der Informationsfunktion der Medien
erhöhte Bedeutung zukommt (vgl. nur Palandt-Sprau, §
823, Rd. 103 m.w.N.). Eine solche identifizierende Berichterstattung
über eine mögliche Straftat des Klägers ist
nach dem oben Ausgeführten gerade zu verneinen, da sich aus
den Suchergebnisse eben nicht ergibt, dass über den
Kläger behauptet wird, dass ihm ein strafrechtlich relevantes
Verhalten vorgeworfen werde, er etwa Beschuldigter in einem
Ermittlungsverfahrens oder gar wegen eines Betrugsdelikts verurteilt
worden sei, sondern allenfalls nur unspezifisch
geäußert wird, er sei in Betrügereien
verwickelt. Angesichts dessen kommt es auch auf die zwischen den
Parteien diskutierte Frage, ob die Grundsätze der
Verdachtsberichterstattung auf Suchmaschinen anwendbar seien, nicht an.
Abgesehen davon ist eine Verbreiterhaftung der Beklagten aber auch
deswegen zu verneinen, weil sich diese von einer
Äußerung, der Kläger könnte in
Betrügereien verwickelt sein, hinreichend distanziert
hätte, so dass die Verbreitung einer solchen
Äußerung über den Kläger
jedenfalls nicht rechtswidrig ist.
Die "Distanzierung" der Beklagten von der fremden
Meinungsäußerung über den Kläger
folgt schon aus der äußeren Form der Verbreitung im
Rahmen von Suchergebnissen. Das Bundesverfassungsgericht hat zur
Veröffentlichung von verkürzten Berichten im Rahmen
einer Presseschau ausgeführt (Nichtannahmebeschluss vom
25.06.2009, Az.: 1 BvR 134/03, Rz. 67), dass sich bei dieser bereits
aus der äußeren Form aus Sicht des
unvoreingenommenen Leser ergebe, dass nur ein Fremdbericht in stark
verkürzter Form wiedergegeben werde, dem keine eigenen
Recherchen des Verbreiters zugrundelägen. Es sei daher
jedenfalls zweifelhaft, ob angesichts dessen von der Presse eine
weitergehende Distanzierung zu verlangen sei, um eine Haftung als
Verbreiter für die in einer solchen Presseschau
wiedergegebenen Fremdberichte vermeiden zu können. Aus
verfassungsrechtlicher Sicht spreche vielmehr Einiges dafür,
auch im Fall der Veröffentlichung eines Fremdberichtes -
ähnlich wie bei der Veröffentlichung von Leserbriefen
- die Recherchepflicht des Verbreiters einzuschränken
beziehungsweise die eindeutige Kennzeichnung als gekürzter
Fremdbericht im Regelfall als hinreichende Distanzierung auszureichen
zu lassen.
Diese Wertung lässt sich nach Überzeugung des Senats
auch auf die Verbreitung von fremden Äußerungen im
Rahmen von Suchergebnissen übertragen. Denn auch bei diesen
ist für den unvoreingenommenen und durchschnittlichen
Rezipienten aufgrund des "Wesens" einer Suchmaschine eben ohne Weiteres
deutlich, dass den angezeigten Suchergebnissen keine eigene Recherche
der Beklagten als Betreiberin der Suchmaschine zugrundeliegt, sondern
dass die Suchergebnisse nur fremde Inhalte im Netz durch Anzeigen der
entsprechenden URLs auffindbar machen und diese fremden Inhalte als
Orientierungshilfe für den Nutzer verkürzt
zusammenfassen. Dass die Beklagte diese fremden Inhalte auf ihre
Zulässigkeit untersucht, ja eigene Recherchen angestellt haben
könnte, ist aus Sicht eines durchschnittlichen Nutzers schon
angesichts der Menge der von der Suchmaschine durchsuchten Daten, die
sich zudem ständig ändern und auf deren Inhalt die
Suchmaschine ja keinerlei Einfluss haben kann, fernliegend. Eine
"Suchmaschine" kann keine eigene Meinung äußern,
kann und braucht sich daher auch nicht davon distanzieren. Wenn schon
bei einem Presseorgan der Leser aus der äußeren Form
der Presseschau auf eine entsprechende Distanzierung des verbreitenden
Presseorgans schließen darf, muss dies erst recht
für den Rezipienten von Suchergebnissen gelten, die gerade
nicht von einem Presseorgan, sondern eben nur von einer "Suchmaschine"
stammen, die zum Kommunikationsprozess und Informationsaustausch in der
Öffentlichkeit allein durch den Nachweis von Fremdinhalten und
nicht durch die Kundgabe eigener Meinungen und Behauptungen
beiträgt.
Würde man einer Suchmaschine gleichwohl eine
uneingeschränkte Verbreiterhaftung wie Presseorganen
auferlegen, sofern sie unkommentiert auf Fremdberichte hinweist und
diese verkürzt in ihren Suchergebnissen wiedergibt,
würde dies zu einer verfassungsrechtlich nicht
zulässigen Einschränkung der Pressefreiheit
führen, auf die sich die Beklagte als Betreiberin einer
Suchmaschine - siehe oben - berufen kann. Denn sie könnte dann
ihrer Funktion, die ihr als Suchmaschine hinsichtlich der
Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit in der
Öffentlichkeit zukommt, nicht mehr nachkommen, weil sie
befürchten müsste, für eine nahezu
unüberschaubare Anzahl von Rechtsverletzungen zumindest auf
Unterlassung zu haften. Dies könnte sie nur durch
ständige rechtliche Prüfung der Suchergebnisse und
der diesen zugrundeliegenden Inhalte der Ursprungswebseiten vermeiden,
was naturgemäß unmöglich ist. Ohne den
Einsatz von Suchmaschinen wäre aber eine sinnvolle Nutzung der
Informationsfülle im World Wide Web nicht möglich
(vgl. BGH NJW 2003, 3406ff. "Paperboy").
Nach allem ist bereits eine rechtswidrige
Persönlichkeitsrechtverletzung des Klägers durch die
in Rede stehenden Suchergebnisse zu verneinen.
(3)
Selbst wenn man allerdings meinen sollte, dass die Beklagte durch die
Anzeige ihrer Suchergebnisse willentlich und adäquat-kausal
zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers
beigetragen hat, würde eine Störerhaftung der
Beklagten jedenfalls mangels Verletzung von Prüfungspflichten
ausscheiden. Denn nach dem oben Ausgeführten kommt allenfalls
eine Verbreiterhaftung der Beklagten in Betracht, da die Annahme einer
eigenen den Kläger belastenden Aussage fernliegend ist. In
Fällen, in denen die Beeinträchtigung ihre
unmittelbare Ursache im Verhalten Dritter hat, setzt die
Störerhaftung aber das Bestehen sog.
Prüfungspflichten voraus, da die Störerhaftung nach
der Rechtsprechung des BGH "nicht über Gebühr auf
Dritte" erstreckt werden darf (siehe oben und die dortigen Nachweise,
sowie jüngst BGH NJW-RR 2009, 1413, Rz. 18). Deren Umfang
bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in
Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung
zuzumuten ist.
Eine allgemeine Prüfungspflicht der Beklagten bezogen auf die
Zulässigkeit ihrer Suchergebnisse und der diesen
zugrundeliegenden Inhalte der Ursprungsseiten ist zu verneinen. Nach
der gefestigten Rechtsprechung des BGH gilt dies für die
Betreiber eines Internetauktionshauses (siehe die oben zitierte
Rechtsprechung Internetversteigerung I - III) und für sog.
"Domainverpächter" (siehe BGH NJW-RR 2009, 1413) mangels
Zumutbarkeit von vornherein. Wenn es für den Betreiber eines
Internetauktionshauses unzumutbar ist, sämtliche Angebote, die
eine Vielzahl von Nutzern eines Internetauktionshauses auf dessen
Webseite einstellt, auf ihre Zulässigkeit zu prüfen,
so muss dies erst recht für die Beklagte als Betreiberin einer
Suchmaschine gelten, die im Gegensatz zu einem Internetauktionshaus
noch weitaus mehr sich ständig ändernde Daten im WWW
durchsucht, verarbeitet und in ihren Suchergebnissen nachweist.
Die Beklagte trafen aber auch, nachdem sie vom Kläger am
02.12.2005 (Anlage K 4) erstmals wegen ähnlicher
Suchergebnisse abgemahnt worden war, angesichts dieser Abmahnung keine
Prüfungs- und Beseitigungspflichten hinsichtlich der hier in
Rede stehenden Suchergebnisse, denen sie bereits vor der weiteren
Abmahnung vom 26.01.2006 hätte nachkommen müssen. Die
Beklagte hat - unstreitig - jeweils auf die Abmahnung hin die konkret
abgemahnten Suchergebnisse gesperrt. Dies betrifft auch die hier im
Streit stehenden Suchergebnisse. Mehr war ihr keinesfalls zumutbar.
Nach den Urteilen des BGH "Internetversteigerung I, II, III" trifft den
Betreiber eines Internetauktionshauses zwar immer dann, wenn er auf
eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, eine
Beseitigungspflicht hinsichtlich des konkreten Angebots.
Darüber hinaus soll der Betreiber auch verpflichtet sein,
Vorsorge dafür zu treffen, dass es "möglichst nicht
zu weiteren derartigen Markenverletzungen" kommt.
Unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsprechung ohne
weiteres auch auf die Betreiber von Suchmaschinen anwendbar ist, liegt
auch bei Zugrundelegung dieser Rechtsprechung eine Prüfungs-
und Beseitigungspflicht der Beklagten hinsichtlich der hier im Streit
stehenden Suchergebnisse aber nicht vor. Denn es fehlt bereits an der
Erkennbarkeit einer "klaren" Rechtsverletzung durch die Suchergebnisse.
Wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, ist
nämlich die Frage, ob die Suchergebnisse überhaupt
eine Rechtsverletzung darstellen, zu verneinen, jedenfalls aber alles
andere als klar. Vor diesem Hintergrund kann dann aber der Beklagten
nicht auferlegt werden, trotz dieser Unklarheit nicht nur die konkret
abgemahnten Suchergebnisse und URLs zu sperren, sondern
darüber hinaus auch noch alle weiteren "derartigen"
Suchergebnisse, obwohl diese ebenfalls nicht klar rechtsverletzend
sind. Denn die Beklagte hätte dann jedes einzelne
Suchergebnis, das den Namen des Klägers in Verbindung mit dem
Wort "Betrug" brachte, auf seine rechtliche Zulässigkeit
prüfen müssen. Eine solche Prüfung war ihr
schon angesichts der Vielfalt der Möglichkeiten, in denen eine
solche Verbindung als rechtlich zulässig anzusehen war, so
dass ein solches Suchergebnis zur Wahrung der Informationsfreiheit der
Allgemeinheit gerade nicht gelöscht werden durfte, nicht
zuzumuten. Insoweit hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass
jedem geäußerten Interesse eines
möglicherweise Verletzten an der Löschung eines
Inhalts für die Suchmaschine auf der anderen Seite immer die
Notwendigkeit gegenübersteht, das
Äußerungsrecht des Äußernden zu
schützen und die Informationsfreiheit der Allgemeinheit zu
wahren. Diese Informationsfreiheit würde indessen
über Gebühr und in verfassungsrechtlich
unzulässiger Weise eingeschränkt, wenn man dem
Betreiber einer Suchmaschine auferlegen wollte, nicht nur konkret
abgemahnte Suchergebnisse und URLs auf ihre rechtliche
Zulässigkeit zu Überprüfen, sondern
darüber hinaus auch "vergleichbare, derartige" Suchergebnisse.
Denn das würde den Suchmaschinenbetreiber zur Vermeidung von
Rechtsnachteilen dazu verleiten, im Zweifel auch solche Suchergebnisse
und URLs zu sperren, die zulässige Inhalte haben und an denen
die Allgemeinheit daher ein berechtigtes Interesse hat, sie mit Hilfe
einer Suchmaschine im WWW auch zu finden. So würde
über den Umweg der Inanspruchnahme des Suchmaschinenbetreibers
eine "Zensur" von Informationen stattfinden, die im Interesse eines
freien Meinungs- und Informationsaustauschs, der durch den Einsatz der
Suchmaschinen als Verzeichnis der im Netz stehenden Beiträge
gewährleistet wird, nicht hinzunehmen ist.
1b.
Das Landgericht hat auch den Klagantrag zu 2. zu Recht und mit
zutreffender Begründung abgewiesen, weil ein
äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch des
Klägers auch insoweit nicht besteht.
aa)
Soweit der erste Teil des Antrags zu 2. darauf abzielt, der Beklagten
zu verbieten, bei Eingabe des Namens des Klägers in ihre
Suchmaschine auf URLs zu verlinken, deren Seitentitel "Betrug",
"Nigeria Betrug" und/oder "Machenschaften" lauten, steht dem
Kläger ein solcher Unterlassungsanspruch schon mangels
Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers nicht zu.
Ebenso wie die bloße Information, dass sich der Name des
Klägers auf Internetseiten wiederfindet, die mit "Betrug" etc.
überschrieben sind, keine
Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, wie oben
ausgeführt, stellt auch die Verlinkung auf solche Seiten bei
Eingabe des Namens des Klägers keine
Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Der Kläger wird
durch das bloße Setzen des Links in den Suchergebnissen nicht
eines Betrugs oder Machenschaften "angeprangert", sondern dem Nutzer
wird damit nur angezeigt, dass sich auf diesen Seiten der gesuchte Name
findet, und ihm wird durch den Link der Zugriff auf die entsprechenden
Seiten erleichtert. Die Verlinkung enthält darüber
hinaus keinerlei inhaltliche Aussage über den Kläger,
sondern hat bloße Nachweisfunktion, was dem
verständigen und durchschnittlichen Nutzer einer
Internetsuchmaschine klar ist. So wie ein Suchwortregister in der
Bibliothek den Nutzer der Bibliothek zu einem oder mehreren bestimmten
Buchtitel(n) führt, führt eine Internetsuchmaschine
den Nutzer bei Eingabe des Suchworts zu einer oder mehrerer
Internetseiten. Es wäre indes abwegig, einem
Bibliotheksbetreiber zu untersagen, in seinem Suchwortregister auf
bestimmte, negativ besetzte Begriffe aufweisende Buchtitel hinzuweisen.
Ebenso fernliegend und viel zu weitgehend wäre es, der
Beklagten als Betreiberin einer Internetsuchmaschine die Verlinkung auf
bestimmte Internetseiten zu untersagen, nur weil diese in ihrer Adresse
Begriffe wie "Betrug" etc. aufweisen. Denn auf diese Art und Weise
könnte auch die Verlinkung auf Internetseiten unterbunden
werden, die sich ausschließlich positiv mit dem
Kläger befassen.
Jedenfalls aber muss im Rahmen einer Abwägung zwischen dem
Persönlichkeitsrecht des Klägers einerseits und der
Informationsfreiheit der Allgemeinheit und der Pressefreiheit der
Beklagten andererseits das persönliche Interesse des
Klägers daran, dass bei Eingabe seines Namens in eine
Internetsuchmaschine nicht auf URLs mit bestimmten Begriffen in der
Internetadresse verlinkt werden dürfe, zurücktreten.
Denn wie oben ausgeführt, würde es sonst zu einer
"Zensur" von Informationen kommen, die im Interesse eines freien
Meinungs- und Informationsaustauschs, der durch den Einsatz der
Suchmaschinen als Verzeichnis der im Netz stehenden Beiträge
gewährleistet wird, nicht hinzunehmen ist.
bb)
Aber auch der zweite Teil des Klagantrags zu 2., mit dem der
Kläger begehrt, es der Beklagten zu verbieten, auf
Übersichtsseiten zu verlinken, die auf (registrierungs- und
kostenpflichtige) Internetseiten weiterverlinken, in denen sich die
inkriminierten Äußerungen über den
Kläger finden, ist unbegründet.
Der BGH hat in seiner Paperboy-Entscheidung (NJW 2003, 3406)
entschieden, dass derjenige, der nur einen Link auf eine vom
Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite
mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setze, nicht
selbst eine urheberrechtliche Nutzungshandlung begehe, sondern nur auf
das Werk in einer Weise verweise, die Nutzern den ohnehin bereits
eröffneten Zugang erleichtere. Nicht der Linksetzer, sondern
derjenige, der das Werk in das Internet gestellt habe, entscheide
darüber, ob das Werk der Öffentlichkeit
zugänglich bleibe. Einem Nutzer, der die URL als genaue
Bezeichnung des Fundorts der Webseite im Internet noch nicht kenne,
werde der Zugang zu dem Werk durch den Link zwar erst
ermöglicht und damit das Werk im Wortsinn zugänglich
gemacht; dies sei aber auch bei einem Hinweis auf ein Druckwerk oder
eine Webseite in der Fußnote einer Veröffentlichung
nicht anders.
Dies zugrundegelegt, wäre bereits bei Setzen eines direkten
Links auf die Seiten mit den streitgegenständlichen Inhalten
(Anlagen K 14, 15) eine kausale Beteiligung der Beklagten an der
Verbreitung dieser Äußerungen zu verneinen. Dies
muss umso mehr für das hier in Rede stehende Setzen eines
Links auf eine Übersichtsseite, die ihrerseits nur
weiterverlinkt auf Seiten mit den streitgegenständlichen
Inhalten, gelten.
Ob jene Entscheidung auf äußerungsrechtliche
Sachverhalte Übertragbar ist, muss nicht entschieden werden.
Denn unabhängig von der Frage, ob die Grundsätze
dieser Entscheidung uneingeschränkt auf die hiesige
Konstellation zu übertragen sind, hat die Beklagte jedenfalls
keine ihr zumutbaren Prüfpflichten verletzt.
Denn, wenn Hyperlinks - wie hier - nur den Zugang zu ohnehin allgemein
zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen im Interesse
der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den
Umständen erforderliche Prüfung keine zu strengen
Anforderungen gestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren
Informationsfülle im "World Wide Web" ohne den Einsatz von
Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen
Dateien praktisch ausgeschlossen wäre (vgl. BGH NJW-RR 2009,
1413; BGH NJW 2004, 2158).
Eine allgemeine Prüfungspflicht scheidet - wie oben
ausgeführt - für den Betreiber von Suchmaschinen,
soweit er nur auf fremde Inhalte verweist, wegen Unzumutbarkeit ohnehin
aus. Dia Beklagte konnte also erst dann eine Prüfungspflicht
hinsichtlich der inkriminierten Äußerungen treffen,
als sie konkret auf rechtswidrige Inhalte auf der durch ihre Verlinkung
jedenfalls mittelbar zugänglich gemachten Internetseite
hingewiesen worden war (vgl. BGH JW-RR 2009, 1413; Hans. OLG HH, Urteil
vom 02.03.2010, Az.: 7 U 70/09, zitiert nach juris. Rz. 89). Einen
solchen konkreten Hinweis hat indessen die Beklagte, wenn
überhaupt, erst im Laufe des hiesigen Klagverfahrens erhalten.
Zu diesem Zeitpunkt, nämlich seit dem 01.02.2006 auf die
Abmahnung des Klägers vom 26.01.2006 hin, hatte sie aber
bereits die angegriffene Verlinkung auf die im Klagantrag zu 2.
aufgeführten Übersichtsseiten in ihren
Suchergebnissen gesperrt.
Die Abmahnung vom 02.12.2005 (Anlage K 4) ließ jedenfalls
keine Prüfungspflicht seitens der Beklagten hinsichtlich der
hier konkret in Rede stehenden streitgegenständlichen
Äußerungen entstehen. Denn in dieser Abmahnung wies
der Kläger die Beklagte zwar allgemein darauf hin, dass ihre
Suchergebnisse ihn, indem sein Name in Verbindung mit Immobilienbetrug
gebracht werde, in seinem Persönlichkeitsrecht verletzten. Auf
die konkreten streitgegenständlichen Foreninhalte (Anlage K
15) wies der Kläger die Beklagte dagegen nicht hin, so dass
diese insoweit auch keinen Anlass zu einer
Überprüfung hatte. Da der Nachweis von Internetseiten
und die Verlinkung durch eine Internetsuchmaschine dem freien Austausch
von Informationen und Meinungen dienen und damit den Schutz des Art. 5
Abs. 1 GG genießen, kann von dem Betreiber einer Suchmaschine
indes nicht erwartet werden, dass er auf jede allgemeine Beanstandung
hin aufwendige Nachforschungen betreibt, ob sich auf den verlinkten
Internetseiten u.U. weitere belastende Informationen befinden
könnten. Der freie Fluss von Informationen würde
nämlich erheblich eingeschränkt, wenn der technische
Verbreiter verpflichtet würde, jede kritische
Äußerung auf einen allgemein gehaltenen Hinweis des
Kritisierten hin zu unterbinden, wenn er nicht Gefahr laufen
möchte, auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.
2.
Der Kläger hat darüber hinaus aber gegen die Beklagte
auch keinen kartellrechtlichen Unterlassungsanspruch aus
§§ 33 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB.
Es kann dahin stehen, ob dieser Anspruch schon daran scheitert, dass
der Kläger die darauf bezogenen anspruchsbegründenden
Tatsachen erstmals in der Berufung vorgetragen hat und mit diesem
Vortrag präkludiert sein könnte. Denn ein Anspruch
nach §§ 33 Abs. 1 i.V.m. 19 Abs. 4 Nr. 1 GWG ist auch
in der Sache zu verneinen. Es liegt keine missbräuchliche
Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten des
Klägers durch die Beklagte vor, weil es für
§ 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB am Merkmal des "ohne sachlich
gerechtfertigten Grund" fehlt.
Zwar mögen sich die in Rede stehenden, angezeigten
Suchergebnisse auf die Geschäftstätigkeit des
Klägers und die Umsätze seines Unternehmens "Die
D..." negativ ausgewirkt haben. Eine solche faktische
Beeinträchtigung der Geschäftstätigkeit
eines Unternehmens durch ein anderes Unternehmen, selbst wenn dieses
eine marktbeherrschende Stellung haben sollte, ist aber noch kein
Missbrauch im Sinne von § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 GWB.
Vielmehr ist insoweit das Fehlen eines sachlich gerechtfertigten
Grundes erforderlich. Das Merkmal eines sachlichen Grundes ist - das
räumt der Kläger selbst ein - durch eine
Interessenabwägung unter Berücksichtigung der
Interessen des Marktbeherrschers und des behinderten Unternehmens sowie
der Ziele des Gesetzes, nämlich der Aufrechterhaltung freien
Wettbewerbs, auszulegen (vgl. nur Bechtold, GWB, 5. Auflage, §
19 Rd. 70 m.w.N). Sachlich gerechtfertigt können danach etwa
Maßnahmen sein, die das betreffende Unternehmen auch bei
Bestehen eines wesentlichen Wettbewerbs (also ohne Marktbeherrschung)
anwenden könnte (Bechtold, a.a.O.). Genau so liegt es hier.
Die behauptete Beeinträchtigung der klägerischen
Geschäftstätigkeit durch die Beklagte beruht nicht
auf einer Verhaltensweise der Beklagten, die ihr nur aufgrund ihrer
etwaigen besonderen Marktstellung im Internetsuchmaschinen- und
Anzeigemarkt möglich ist, sondern sie folgt unmittelbar aus
der Geschäftstätigkeit der Beklagten selbst,
nämlich aus dem Betreiben einer Suchmaschine. Dieses Betreiben
einer Suchmaschine bringt es mit sich, dass sie dem Nutzer im Internet
Informationen aller Art über unterschiedlichste andere
Unternehmen und Unternehmer zugänglich macht. Dies mag sich -
je nach zugänglich gemachter Information - positiv und negativ
auf die jeweilige Geschäftstätigkeit von Unternehmen
auswirken. Jedenfalls aber nutzt die Beklagte damit nicht Ihre
marktbeherrschende Stellung missbräuchlich gegenüber
anderen Unternehmen aus. Denn das Nachweisen solcher
Unternehmensinformationen im Internet hat mit der besonderen
Marktstellung der Beklagten nichts zu tun. Vielmehr könnte sie
diese Tätigkeit nach dem Vorstehenden in zulässiger
Welse gleichermaßen auch in einem nicht von ihr dominierten
Suchmaschinenmarkt entfalten, so wie es andere Suchmaschinenbetreiber
ohne die marktbeherrschende Stellung der Beklagten ebenfalls tun.
Dass sich die Nachweise der Beklagten aufgrund ihrer
überragenden Stellung im Markt der Suchmaschinenbetreiber in
besonderem Maße negativ auf die
Geschäftstätigkeit des Klägers und seines
Unternehmens "Die D..." ausgewirkt haben mögen, vermag an dem
Fehlen eines sachlich gerechtfertigten Grundes nichts zu
ändern. Denn diese Intensität ist nur Folge der
erfolgreichen (rechtmäßigen) Tätigkeit der
Beklagten als Suchmaschinenbetreiberin, nicht aber Folge einer den
Kläger benachteiligenden missbräuchlichen oder
sonstigen rechtswidrigen Verhaltensweise der Beklagten. Insoweit ist
auch zu berücksichtigen, dass - wie oben im Einzelnen
ausgeführt - die Suchergebnisse der Beklagten eben auch
äußerungsrechtlich in Bezug auf den Kläger
und dessen Unternehmen "Die D..." nicht zu beanstanden sind, so dass
sich hieraus ebenso wenig eine missbräuchliche
Beeinträchtigung ableiten lässt.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf
§ 709 ZPO.
4.
Für die Zulassung der Revision bestand
gemäß § 543 11 ZPO keine Veranlassung.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern
stellt eine Einzelfallentscheidung dar, und auch die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern
eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.
Der Streitwert In der Berufungsinstanz beträgt für
den Klagantrag zu 1) 100.000 Euro, für den Klagantrag zu 2)
75.000 Euro.
(Unterschriften)