Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 7. Juni 2005
geschlossene Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrag
(MMV/Anlage K 4) insoweit unwirksam ist und damit keine Rechtswirkungen
entfaltet,
- als gemäß § 8.1 des MMV die vereinbarte
Grundlaufzeit 10 Jahre überschreitet, d.h. über den
1. Juli 2014 hinaus besteht,
- als gemäß § 8.2 Abs. 2 des MMV
– sollten die Kläger den MMV zum Ende oder nach
Ablauf der Grundlaufzeit kündigen – eine
Entschädigung an die Beklagte für nach dem
Beendigungszeitpunkt entgangene Gewinne zu leisten ist, welche einmalig
und in einer Summe zu bezahlen ist, und der Summe der mit den
"...-Marken" erzielten Jahresüberschüsse der letzten
drei Geschäftsjahre vor Vertragsbeendigung entspricht,
- als die Kläger sich gemäß § 1.7
S. 2 des MMV für die Laufzeit der Vereinbarung über
den 1. Juli 2014 hinaus verpflichtet haben, sämtliche
Merchandisingaktivitäten im Anwendungsbereich der Warenklassen
der ...-Marken exklusiv durch die M... KG durchführen zu
lassen und somit keine eigenen Aktivitäten im
Anwendungsbereich der genannten Warenklassen zu entwickeln.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die
Kostenvollstreckung dürfen die Parteien durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil
vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die jeweils
vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.
Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.
Gründe
A.
Die Kläger begehren festzustellen, dass ein zwischen den
Parteien im Jahre 2005 geschlossener Markennießbrauchs- und
Merchandising-Vertrag (im Folgenden: MMV/Anlage K 4) wegen
Sittenwidrigkeit und Kartellrechtsverstoßes unwirksam ist.
Der Kläger zu 1) ist der F...P... von 1910 e.V., ein
gerichtsbekannter Hamburger Sportverein, dessen
Profi-Fußballmannschaft zurzeit in der 2. Bundesliga spielt.
Die Klägerin zu 2) ist die F...P... Vermarktungs GmbH
& Co. KG. Durch sie vermarktet der Kläger zu 1) eine
Reihe von Rechten (u. a. das Trikot-Sponsoring). Die Klägerin
zu 2) ist als Inhaberin verschiedener
„S...-Marken”, darunter die Wort-/Bildmarken
„F...P... 1910” (in kreisförmiger
Anordnung um das Hamburger Wappen) sowie das
„Totenkopf-Symbol” mit zwei gekreuzten Knochen und
dem Wortzusatz „S...” bzw. "F...P...", registriert
(Anlagen V. 2 zur Anlage K 4, sowie Anlagen B 22 und B 27). Die
Klägerin zu 2), die F...P... Vermarktungs GmbH & Co.
KG, befindet sich über die F...P... Beteiligungs GmbH im
alleinigen Anteilsbesitz des Klägers zu 1).
Die Beklagte ist die U... M... GmbH & Co. KG. Sie
gehört zur Unternehmensgruppe der U... Sports AG. Sie wurde im
Jahre 2004 durch Abspaltung von der Klägerin zu 2) im
Wesentlichen zu dem Zweck gegründet, das Merchandising im
Zusammenhang mit den „S...-Marken” zu betreiben.
Bei Gründung der Beklagten hielten der Kläger zu 1)
und die F...P... Beteiligungs GmbH einerseits sowie die U... Event GmbH
andererseits je 50% der Kommanditanteile der Gesellschaft. Inzwischen
hält der Kläger zu 1) an der Beklagten nur noch eine
Minderheitsbeteiligung i. H. v. 10 %, die Fa. M... Handelsgesellschaft
International GmbH hält 39%, die U... Event GmbH 51% der
Kommanditanteile (Anlage B 30).
Die sportliche und finanzielle Lage des Klägers zu 1) war in
den letzten Jahrzehnten sehr wechselhaft. Zeitweise drohte die
Insolvenz, zeitweise die Entziehung der Lizenz der
Profi-Fußballmannschaft durch den Deutschen Fußball
Bund (DFB).
Im Jahre 1995 übernahm der damalige Präsident des
Klägers zu 1), H... W..., durch befreiende
Schuldübernahme die Verpflichtungen des Klägers zu 1)
aus einem Kontokorrentkredit in Höhe von rund 5,2 Mio. DM. Als
Gegenleistung übertrug der Kläger zu 1) Herrn W...
mit Nutzungs- und Lizenzvertrag vom 30. Juni 1995 "sämtliche
Vermarktungs- und Werberechte des Vereins" zur Verwertung. Die Laufzeit
des Vertrages betrug sechs Jahre und sollte am 30. Juni 2001 enden. Mit
diesem Zeitpunkt sollten die übertragenen Rechte an den
Kläger zu 1) zurückfallen (Anlage K 21). Herr W...
übertrug diese Rechte auf die F...P... Marketing GmbH, deren
alleiniger Gesellschafter er war.
Am 23. April 1999 schlossen der Kläger zu 1) und die F...P...
Marketing GmbH – mit Wirkung zum 1. Juli 1998 –
einen neuen Nutzungs- und Lizenzvertrag, der den Vertrag vom 30. Juni
1995 ersetzen sollte. Mit diesem Vertrag wurde die Laufzeit bis zum 30.
Dezember 2005 verlängert. Hintergrund war, dass die
vorgesehene Rückzahlung des übernommenen Darlehens an
Herrn W... mehr Zeit in Anspruch nahm als bei Abschluss des Vertrages
vom 30. Juni 1995 angenommen (Anlage KK 5).
Der Kläger zu 1) verfügte zu diesem Zeitpunkt nicht
über eigene registrierte Markenrechte. Bereits zuvor hatte die
F...P... Marketing GmbH am 28. April 1994 die deutsche Wort-/Bildmarke
"F...P... 1910" (in kreisförmiger Anordnung um das Hamburger
Wappen), Nr. 2077556/28, für sich angemeldet (Anlage B 22).
Unter dem 6. März 1996 hatte die Fa. T...Textildruck GmbH, die
deutsche Wort-/Bildmarke "S... mit Totenkopf“, Nr. 39610901,
für sich angemeldet (Anlage B 27 sowie Anlage V. 2 zur Anlage
K 4). Diese Marke übertrug die Fa. T...Textildruck GmbH am 26.
November 1999 für einen Kaufpreis von DM 200.000,00 auf die
F...P... Marketing GmbH (Anlage B 27 sowie Anlage V. 2 zur Anlage K 4).
In Zusammenhang mit dem Ende der Amtszeit des Präsidenten des
Klägers zu 1), Herrn W..., im Oktober 2000 wurde am 20.
Oktober 2000 eine „Globalvereinbarung zum Ausscheiden von
H... W... aus dem Präsidium des FC S...“ geschlossen
(im Folgenden: Globalvereinbarung/Anlage B 13). Im Rahmen der
Globalvereinbarung übertrug u.a. die F...P... Marketing GmbH
auf die am selben Tag gegründete Klägerin zu 2) die
Rechte aus verschiedenen Darlehensverträgen über
insgesamt rund DM 1.234.00,00, die Rechte aus dem Nutzungs- und
Lizenzvertrag vom 23. April 1999 (angenommener Wert: DM 3,5 Mio.) sowie
die "die ihr zustehenden eingetragenen Marken- und Schutzrechte an dem
Totenkopf und dem Vereinsemblem" (angenommener Wert: DM 461.612,64). Im
Gegenzug verpflichtete sich die Klägerin zu 2) einen Betrag in
Höhe von rund DM 5,2 Mio. an die F...P... Marketing GmbH zu
bezahlen (§ 8 der Globalvereinbarung/Anlage B 13).
Kommanditisten der Klägerin zu 2) waren zu diesem Zeitpunkt
der Kläger zu 1) und die F...P... Beteiligungs GmbH einerseits
sowie die U... Agentur für Sport und Marketing GmbH
andererseits zu je 50% (Anlage B 29). Der Zahlungsbetrag von insgesamt
DM 5,2 Mio. wurde je zur Hälfte von der U... Agentur
für Sport und Marketing GmbH und vom Kläger zu 1)
aufgebracht, indem diese der Klägerin zu 2) entsprechende
Darlehen zur Verfügung stellten (§§ 6, 7 der
Globalvereinbarung/Anlage B 13). Diese Darlehen in Höhe von je
2,6 Mio. DM wurden in den Jahren 2000 bis 2004 einschließlich
Zinsen an die Darlehensgeber zurückbezahlt. Weiter
übertrug Herr W... seine Geschäftsanteile an der
F...P... Marketing GmbH auf den Kläger zu 1) (§ 3 der
Globalvereinbarung/Anlage B 13). Wegen der weiteren Einzelheiten der
Globalvereinbarung vom 20. Oktober 2000 wird auf die Anlage B 13
verwiesen.
Nachfolgend schlossen der Kläger zu 1) und die
Klägerin zu 2) am 30. Oktober 2000 – wie bereits in
einem entsprechenden Letter of Intent vom 20. Oktober 2000 (Anlage KK
6) festgehalten – einen neuen Nutzungs- und Lizenzvertrag.
Mit diesem Vertrag wurde zum einen vereinbart, dass der bisherige
Nutzungs- und Lizenzvertrag vom 23. April 1999 bis zum 31. Dezember
2005 fortgeführt werden sollte. Zum anderen räumte
der Kläger zu 1) der Klägerin zu 2) das
ausschließliche Recht an verschiedenen Nutzungs-, Werbe- und
Lizenzrechten ein. Dafür sollte die Klägerin zu 2)
eine Lizenzgebühr von 70% der erzielten Umsatzerlöse
abzüglich der entsprechenden Aufwendungen zahlen. Zu diesen
Rechten gehörten jedoch nicht der in Ziffer I. 6 der Anlage 3
des Vertrages aufgeführte Bereich
"Merchandising/Devotionalienhandel" (§ 1 des Vertrages/Anlage
KK 4). Weiter übertrug die Klägerin zu 1) der
Klägerin zu 2) die TV- und Rundfunkrechte. Von den
entsprechenden Einnahmen sollte die Klägerin zu 1) 95%, die
Klägerin zu 2) 5% erhalten. Der neue Nutzungs- und
Lizenzvertrag galt hinsichtlich der Nutzungs-, Werbe- und Lizenzrechte
spätestens ab dem 1. Januar 2006, und zwar für
fünf Jahre. Hinsichtlich der TV- und Rundfunkrechte galt der
Vertrag ab sofort. Nach Ablauf der Grundlaufzeit von 5 Jahren konnte
der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von 6 Monaten auf das
Geschäftsjahr gekündigt werden. Für den Fall
der Vertragsbeendigung wurde ein Eintrittsrecht zugunsten der
Klägerin zu 2) vereinbart (§§ 12, 13 des
Vertrages/Anlage KK 4). Zwischenzeitlich erworbene Benutzungsmarken
sollte die Klägerin zu 2) nach Vertragsende an den
Kläger zu 1) übertragen (§ 14 des
Vertrages/Anlage KK 4).
Im Januar und Februar 2001 meldete die Klägerin zu 2)
EU-Bildmarken für das Motiv „F...P...
1910” (in kreisförmiger Anordnung um das Hamburger
Wappen) und das „Totenkopf-Symbol” mit zwei
gekreuzten Knochen und dem Wortzusatz „S...” an
(Anlage V. 2 zur K 4).
Am 28. Juni 2001 schlossen die beiden Kläger sowie die neu
gegründete F...P... Merchandising GmbH & Co. KG einen
Merchandisingvertrag. Kommanditisten der F...P... Merchandising KG
waren die F...P... Beteiligungs GmbH und die U... Event GmbH zu je 50
%. Gemäß § 1 des Merchandisingvertrages
räumten die beiden Kläger der F...P... Merchandising
GmbH & Co. KG "das ausschließliche Recht ein, die
Herstellung, den Verkauf und die Bewerbung von Handelsware unter
Verwendung der mit Vertrag vom 30.10.2000 an die Vermarktungs KG
übertragenen Nutzungs-, Werbe- und Lizenzrechte zu betreiben."
Dafür sollte sie gemäß § 12 des
Vertrages "eine Lizenzgebühr von 20% der aus diesen Rechten
erzielten Umsatzerlöse abzüglich der mit diesen
Erlösen in Zusammenhang stehenden direkt zurechenbaren
Aufwendungen für Material und Leistungsbezug, sowie
abzüglich des gesamten Personalaufwandes, aller Raumkosten und
(ihrer) ... sonstigen betrieblichen Aufwendungen ..., soweit diese
nicht betriebsfremd oder außergewöhnlich sind", an
den Kläger zu 1) bezahlen. Der Vertrag sollte
gemäß § 20 zum 1. Juli 2001 beginnen und
eine Grundlaufzeit von 5 Jahren haben. Anschließend konnte
der Vertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum 30. Juni eines Jahres
gekündigt werden. Für die Zeit nach
Vertragsbeendigung war in § 21 ein Eintrittsrecht zugunsten
der F...P... Merchandising GmbH & Co. vorgesehen. Marken,
welche im Rahmen der Erfüllung des Vertrages von der F...P...
Merchandising GmbH & Co. KG geschützt wurden, waren
gemäß § 19 des Vertrages unmittelbar nach
Ablauf des Vertrages kostenlos an den Kläger zu 1) zu
übertragen. Auch zwischenzeitlich erworbene Benutzungsmarken
mussten gemäß § 22 des Vertrages nach
Beendigung des Vertrages auf den Kläger zu 1)
übertragen werden. Gemäß § 23
musste der Firmenbestandteil "F...P..." von der Lizenznehmerin bei
Vertragsende aufgegeben werden. Das Ticketing sollte ab dem 1. Juli
2001 von einer dritten Gesellschaft, der F...P... Service GmbH,
übernommen werden (Anlage B 15).
Nachdem zuvor die Klägerin zu 2) sowohl den Bereich
Vermarktung (Trikotsponsoring, Bandensponsoring, Catering, usw.) als
auch den Bereich Merchandising (Verkauf von Textilien und anderen Waren
mit dem Vereinsemblem und dem Totenkopf-Logo) betrieben hatte, waren
die Tätigkeitsgebiete mit Gründung der F...P...
Merchandising GmbH & Co. KG sowie dem Abschluss des
Merchandisingvertrages vom 28. Juni 2001 getrennt worden.
Am 16. Oktober 2001 meldete die Klägerin zu 2) die weitere
EU-Bildmarke "F...P... 1910 Not established since 1910", Nr. 002414415,
für sich an (Anlage V. 2 zu Anlage K 4). Am 13. Februar 2002
wurde die Wort-/Bildmarke "F...P... 1910" (in kreisförmiger
Anordnung um das Hamburger Wappen), Nr. 2077556, von der F...P...
Marketing GmbH auf die F...P... Vermarktungs GmbH & Co. KG
umgeschrieben (Anlage V. 2 zu Anlage K 4).
Mit Vertrag vom 26. Februar 2004 wurde die FC S... P... Merchandising
GmbH & Co. KG auf die Klägerin zu 2) verschmolzen. Das
Kapital der Klägerin zu 2) wurde um das Kapital der FC S...
P... Merchandising GmbH & Co. KG erhöht (Anlage KK 7).
Die Verschmelzung führte dazu, dass Vermarktung und
Merchandising wieder zusammenlagen und nunmehr von der
Klägerin zu 2) betrieben wurden.
Anfang September 2004 befasste sich der Aufsichtsrat des
Klägers zu 1) mit Plänen für eine
Neustrukturierung der Vermarktungs- und Merchandisingrechte
einschließlich einer gesellschaftsrechtlichen
Neustrukturierung dieser Bereiche (Anlagen KK 8 und B 19).
Nachfolgend wurde die mit Vertrag vom 26. Februar 2004 erfolgte
Verschmelzung mit dem Abspaltungsvertrag vom 27. September 2004
rückgängig gemacht ( Anlage B 14). Gleichzeitig
wurden die verschiedenen Tätigkeitbereiche neu geordnet. Mit
dem Spaltungsplan vom 27. September 2004 wurde die Abspaltung des
Geschäftsbereichs Merchandising („Teilbetrieb
Merchandising“) von der Klägerin zu 2)
„auf die neu zu gründende U... Merchandising GmbH
& Co. KG“, die Beklagte des vorliegenden
Rechtsstreits, vorgenommen. An dieser Gesellschaft, deren Zweck "der
Erwerb, die Veräußerung und die Verwertung von
Markenrechten zu Merchandising-Zwecken im Sportbereich" sein sollte,
hielten die U... Event GmbH einerseits sowie der Kläger zu 1)
und die F...P... Beteiligungs GmbH andererseits bei Gründung
je 50% der Kommanditanteile (Gesellschaftsvertragsentwurf
gemäß Anlage 1.2 zur Anlage B 14). Dies entsprach
den Beteiligungsverhältnissen an der Klägerin zu 2).
Gemäß § 2 des Spaltungsplans sollten die
dort näher bezeichneten Gegenstände des Aktiv- und
Passiv-Vermögens, die dem Teilbereich Merchandising zuzuordnen
waren, rückwirkend zum 30. Juni 2004, auf die Beklagte
übergehen. Von den Gegenständen des
Aktiv-Vermögens, die dem Teilbereich Merchandising zuzuordnen
waren, wurden nach Ziffer II. § 2, 2.2.1 a) des Spaltungsplans
sämtliche immateriellen
Vermögensgegenstände, mit Ausnahme der Marken
„F...P... 1910“ und „S... +
Totenkopf“, auf die Beklagte übertragen.
Über die vorgenannten Marken sollte ein separater
Markennießbrauchvertrag abgeschlossen werden. Dem
Abspaltungsbeschluss lag ein entsprechender Vertragsentwurf als Anlage
2.1 bei (Anlage B 14). Der dem Spaltungsbeschluss als Anlage 1.2
beigefügte Gesellschaftsvertrag der Beklagten war auf
unbestimmte Zeit geschlossen und konnte frühestens zum 31.
Dezember 2034 gekündigt werden (Anlage B 14).
Durch den ebenfalls am 27. September 2004 abgeschlossenen Kaufvertrag
erwarb die F...P... Beteiligungs GmbH für einen Betrag von
€ 466.000,00 den 50%igen Kommanditanteil der U... Event GmbH
an der Klägerin zu 2). Mit nachfolgendem Vertrag vom 29.
November 2004 verkaufte die U... Event GmbH auch ihren 50%-igen Anteil
an der Komplementärin der Klägerin zu 2) an die
F...P... Beteiligungs GmbH. Damit wurden die Gesellschaftsanteile an
der Klägerin zu 2) wieder vollen Umfangs von Seiten der
F...P...-Gruppe gehalten (Anlagen KK 10 und KK 11).
Mit weiterem Kaufvertrag vom 27. September 2004 erwarb die U... Event
GmbH für einen Betrag in Höhe von €
200.000,00 vom Kläger zu 1) und der F...P... Beteiligungs GmbH
zusätzlich 25% der Gesellschaftsanteile an der Beklagten.
Damit lagen nur noch 25 % der Gesellschaftsanteile der Beklagten auf
Seiten der F...P...-Gruppe und insgesamt 75% auf Seiten der U... Event
GmbH (Anlage KK 9).
Darüber hinaus schlossen die U... Event GmbH und die F...P...
Beteiligungs GmbH am 27. September 2004 eine Optionsvereinbarung,
wonach der U... Event GmbH - für den Fall, dass sie einen
strategischen Investor für den Bereich Merchandising finden
würde - die Option eingeräumt wurde, weitere 15% der
Gesellschaftsanteile zu einem Preis in Höhe von €
120.000,00 zu erwerben. Gleichzeitig erhielt die F...P... Beteiligungs
GmbH - für den Fall, dass die Beklagte keinen strategischen
Partner finden würde - eine Rückkaufoption
für die bereits verkauften 25% der Gesellschaftsanteile der
Beklagten (Anlage KK 12).
Unter dem 10. November 2004 schlossen die Parteien dieses Rechtsstreits
sowie die F...P... Beteiligungs GmbH und die U... Event GmbH eine
weitere Vereinbarung, mit welcher der Fortgang der Abwicklung der am
27. September 2004 geschlossenen Verträge sowie des
Abspaltungsbeschlusses geregelt wurde. Im Rahmen dieser Vereinbarung
übte die U... Event GmbH ihr Optionsrecht zum Erwerb weiterer
15% am Kommanditkapital der Beklagten aus. Die F...P... Beteiligungs
GmbH stimmte dem zu und verzichtete auf den Nachweis eines
strategischen Investors (Anlage B 23). Aufgrund der Übernahme
von weiteren 15% des Kommanditkapitals durch die U... Event GmbH
hält die Klägerin zu 2) seitdem nur noch 10% des
Kommanditkapitals der Beklagten. Die U... Event GmbH hielt danach
insgesamt 90% des Kommanditkapitals.
Bereits zuvor, am 1. Oktober 2004 war die deutsche Wort-/Bildmarke
"S... mit Totenkopf“, Nr. 39610901, von der F...P...
Marketing GmbH auf die Klägerin zu 2) übertragen
worden (Anlage B 27 sowie Anlage V. 2 zur Anlage K 4).
Nach der am 27. September 2004 erfolgten Abspaltung führte die
Klägerin zu 2) ihre geschäftlichen
Aktivitäten im Bereich Vermarktung und Sponsoring (z.B.
Trikot-, Außen- und Stadionwerbung, Werbefilme, Printwerbung
und die verschiedensten Formen des Sponsoring) fort. Den zuvor
ebenfalls von der Klägerin zu 2) betriebenen
Geschäftsbereich Merchandising setzte allein die Beklagte
fort. Die registrierten "S...-Marken" blieben bei der Klägerin
zu 2).
Am 7. Dezember 2004 schlossen die Parteien – wie im
Abspaltungsbeschluss vom 27. September 2004 vorgesehen (Anlage B
14/Anlage 2.1) – einen Markennießbrauchs- und
Merchandisingvertrag. In der Vorbemerkung dieses Vertrages wurde u.a.
darauf hingewiesen, dass die Klägerin zu 2) alleinige
Inhaberin der in der Anlage zum Vertrag aufgeführten
"S...-Marken" sei. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Beklagte
von der Klägerin zu 2) abgespalten worden sei. Da die Beklagte
das Merchandising-Geschäft der Klägerin zu 2)
fortführen solle, sei letztere bereit, der Beklagten
umfassende Rechte zur Vermarktung der S...-Marken einzuräumen.
Zu diesem Zweck solle der Beklagten ein exklusiver Nießbrauch
an den S...-Marken eingeräumt werden. Insgesamt sollten die
Beklagte und ihre Gesellschafter nicht schlechter gestellt werden, als
wenn die Merchandising-Aktivitäten unmittelbar von der
Klägerin zu 2) fortgeführt worden wären
(Anlage K 25).
Die Beklagte sollte für die Einräumung des
Nießbrauchs eine Vergütung in Höhe von 20%
der aus der Nutzung dieser Rechte erzielten Umsatzerlöse,
abzüglich der mit diesen Erlösen in Zusammenhang
stehenden direkt zurechenbaren Aufwendungen für Wareneinsatz
und Leistungsbezug, sowie abzüglich des gesamten
Personalaufwandes, aller Raumkosten und der sonstigen betrieblichen
Aufwendungen der Beklagten, soweit diese nicht betriebsfremd oder
außergewöhnlich sind, an die Klägerin zu 2)
bezahlen. Die Grundlaufzeit sollte rückwirkend zum 1. Juli
2004 beginnen und 30 Jahre dauern. Die Beklagte konnte allerdings den
Vertrag jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende
kündigen. Für den Fall, dass die Kläger den
Vertrag kündigen würden, sollten sie der Beklagten
eine Entschädigung in Höhe der Summe der mit den
"S...-Marken" erzielten Jahresüberschüsse der letzten
drei Geschäftsjahre vor Vertragsbeendigung zahlen. Den
Klägern wurde für den Bereich Merchandising ein
Wettbewerbsverbot im gesamten Waren- und Dienstleistungsbereich der
registrierten S...-Marken auferlegt (Anlage K 25). Zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses stand das Darlehen über DM 2,6 Mio., welches
die U... Agentur für Sport und Marketing GmbH der
Klägerin zu 2) gewährt hatte, noch mit rund
€ 485.000,00 (= rund DM 970.000,00) offen.
Unter dem 7. Juni 2005 wurde erneut ein Markennießbrauchs-
und Merchandisingvertrag (MMV) zwischen den Parteien abgeschlossen
(Anlage K 4). Mit diesem Vertrag sollte der bisherige Vertrag vom 7.
Dezember 2004 vollständig ersetzt werden, weil - so die
Vorbemerkung V.1 zu dem Vertrag - den Parteien zwischenzeitlich
aufgefallen sei, dass nicht alle relevanten Marken jeweils auf den
richtigen Inhaber registriert gewesen seien und der
Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrag habe erweitert
werden müssen (Anlage K 4). Der Vertrag entspricht weitgehend
dem Vertrag vom 7. Dezember 2004. Abweichend vom
ursprünglichen Vertrag wurde jedoch der Beklagten verbunden
mit dem exklusiven Nießbrauch an den S...-Marken auch das
exklusive, unbeschränkte und übertragbare Recht, die
Marken und den Vereinsnamen insbesondere durch Lizenzvergabe zu nutzen,
eingeräumt. Nicht nur die Klägerin zu 2), sondern
auch der Kläger zu 1) verpflichtete sich, sämtliche
Maßnahmen zu unterlassen, welche die der Beklagten
eingeräumten Rechte zur Nutzung der S...-Marken und des
Vereinsnamens beeinträchtigen könnten (Anlage K 4).
Dieser Vertrag steht im Zentrum des vorliegenden Streites der Parteien.
Im August 2009 beabsichtigten die Kläger, eine eigene
Bekleidungskollektion namens "M..." auf den Markt zu bringen. In einer
Pressemitteilung hieß es dazu:
"Damit hat der F...P... als einziger Bundesligist neben der
bewährten Klamottenlinie (mit Totenkopf und Vereinsemblem)
eine zweite parallel laufende Kollektion, deren Erlös zu 100%
an den F...P... fließt".
Die Beklagte sah darin einen Verstoß gegen das
Wettbewerbsverbot nach § 1.7 S. 2 MMV, wonach die
Kläger verpflichtet sind, sämtliche Merchandising
Aktivitäten im Anwendungsbereich der Warenklassen der
"S..."-Marken exklusiv durch die Beklagte durchführen zu
lassen und somit keine eigenen Aktivitäten im
Anwendungsbereich der genannten Art zu entwickeln (Anlage K 4).
Auf Antrag der Beklagten hat das Landgericht Hamburg den
Klägern unter dem 19. August 2009 im Wege einer einstweiligen
Verfügung (Az. 312 O 518/09) unter Androhung der gesetzlichen
Ordnungsmittel verboten,
ohne Zustimmung der Antragstellerin Bekleidungsstücke mit dem
Aufdruck " M... Stadion "und/oder„M... Stadion S... "
anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben, in den Verkehr zu bringen
und/oder anbieten, bewerben, vertreiben und/oder in den Verkehr bringen
zu lassen, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:
- Abbildungen von Textilien mit den entsprechenden Aufdruck -
Die Kläger haben gegen diese Verbotsverfügung keinen
Widerspruch eingelegt.
Mit Schreiben vom 9. September 2009 ließen die
Kläger die Beklagte auffordern, ihre Verpflichtungen aus
Ziffern 1.5, 2.3 und 5.2 des MMV zu erfüllen. Die Beklagte
habe binnen zwei Wochen Muster der Merchandising-Waren sowie eine
halbjährlich zu aktualisierende Übersicht vorzulegen.
Auch der Pflicht, bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit die
Presserichtlinien der Kläger zu beachten, komme die Beklagte
nicht nach. Zudem sei die Abrechnung der Lizenzerträge bisher
nicht hinreichend erfolgt. Eine solche mit einer Rechnungslegung
verbundene Abrechnung sei bis zum 15. Oktober 2009 für jedes
Kalenderhalbjahr seit Anfang 2006 bis Mitte 2009 vorzulegen.
Für den Fall, dass die Beklagte den Anforderungen nicht binnen
der gesetzten Frist nachkomme, behielten sich die Kläger eine
Kündigung des MMV aus wichtigem Grund vor (Anlage K 7 a).
Mit Antwortschreiben vom 2. Oktober 2009 ließ die Beklagte
ausführen, dass die Abrechnung der Lizenzerträge
bereits ordnungsgemäß erfolgt sei, und zwar auf der
Grundlage des Abrechnungsschemas, welches zwischen den Parteien
ausdrücklich abgestimmt worden sei. Die Presserichtlinien der
Kläger bezögen sich allein auf die korrekte bildliche
Darstellung der S...-Marken, weitere Richtlinien seien der Beklagten
nicht bekannt. Die Merchandising-Kollektion der gesamten Saison sei den
Klägern bereits vorgestellt worden. Dem Schreiben lag eine
Übersicht der aktuell im Angebot befindlichen
Merchandising-Waren bei (Anlage K 7 b). Mit weiterem Schreiben vom 26.
Oktober 2009 vertiefte die Beklagte ihre entsprechenden
Ausführungen (Anlage B 18).
Am 22. Oktober 2009 erhoben die Kläger die vorliegende
Hauptsacheklage.
Im Verlauf des Rechtsstreits haben die Kläger mit Schriftsatz
vom 9. April 2010, den Beklagtenvertretern am 13. April 2010
zugestellt, die Kündigung des MMV zum
nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens aber
zum 31. Dezember 2010, und zwar sowohl außerordentlich als
auch ordentlich, erklärt. Sie haben im Hinblick auf die
außerordentliche Kündigung geltend gemacht, dass es
sei ihnen nicht zuzumuten sei, zu den knebelnden Konditionen des MMV
noch länger mit der Beklagten zusammenzuarbeiten. Im Hinblick
auf die ordentliche Kündigung haben sie ausgeführt,
dass sie insoweit ein Kündigungsrecht für sich in
Anspruch nähmen, welches dem Kündigungsrecht
entspreche, das gemäß § 8.3 Satz 2 MMV der
Beklagten eingeräumten worden sei.
Die Kläger haben die Ansicht vertreten, dass der
Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrag vom 7. Juni 2005
(Anlage K 4) von einer ganz ungewöhnlich krassen Einseitigkeit
zugunsten der Beklagten gekennzeichnet sei. Er verstoße gegen
das Sittenwidrigkeitsverbot gemäß § 138 BGB
sowie gegen §§ 1, 20 Abs. 1 GWB und sei daher nach
§ 134 BGB nichtig. Die Beklagte habe den MMV mit den
Klägern unter Ausnutzung der auch von ihr selbst als desolat
bezeichneten finanziellen Notlage des Klägers zu 1)
abgeschlossen.
Der MMV sei allein aus sich heraus auszulegen. Er sei
unabhängig und isoliert von der früheren
gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der U...-Gruppe an der
Klägerin zu 2) zu bewerten. Das folge schon aus der
Vollständigkeitsklausel in § 13.1 MMV.
Der MMV erweise sich in zahlreichen wichtigen Bestimmungen und
insbesondere in der Kombination aller für die Kläger
nachteiligen Regelungen als sittenwidrig und nichtig nach §
138 BGB. Er verstoße sowohl wegen der langen Grundlaufzeit
von 30 Jahren mit der Einschränkung der
Kündigungsmöglichkeit der Kläger (§
8.1 MMV) wie auch wegen des Wettbewerbsverbots zu Lasten der
Kläger (§ 1.7 S. 2 MMV) gegen das
Sittenwidrigkeitsverbot. Zudem sei er wucherisch.
Die Sittenwidrigkeit ergebe sich auch aus der extrem unterschiedlichen
zeitlichen Bindung der Parteien (Kündigung für die
Klägerseite frühestens nach 30 Jahren, für
die Beklagte jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten zum
Jahresende) verbunden mit der erheblichen
Entschädigungszahlung, nämlich der Summe der mit den
S...-Marken erzielten Jahresüberschüsse der letzten
drei Geschäftsjahre vor Vertragsbeendigung, welche die
Kläger bei Kündigung zu leisten hätten
(§ 8.1 und 8.2 MMV). Erst recht folge die Nichtigkeit des
Vertrages aus der Kombination dieser quasi „ewigen”
einseitigen Bindung der Kläger mit der weit unter dem
Marktüblichen und Angemessenen liegenden
Vergütungsregelung (§ 5 MMV), welche lediglich
Lizenzen in Höhe von rund 2,5% der Umsatzerlöse
(netto) statt der üblicherweise bezahlten Erlöse von
mindestens 10% ergebe, und den zahlreichen weiteren Aspekten, unter
denen der MMV vom anerkannten Marktstandard (Anlagen K 5 und K 6 sowie
K 8 bis K 16) abweiche.
Der MMV unterliege zudem kartellrechtlichen Regelungen. Die
Kartellrechtswidrigkeit des Vertrages ergebe sich aus den Regelungen
zum exklusiven Nießbrauch (§§ 1.1, 1.3, 3.1
MMV), zum Wettbewerbsverbot (§ 1.7 S. 2 MMV) und zur
Grundlaufzeit sowie den Kündigungsregelungen (§ 8
MMV), und zwar sowohl im Einzelnen als auch gemeinsam.
Hinsichtlich des Nießbrauchs sei absolute
Exklusivität vereinbart worden, so dass die Kläger
zum einen verpflichtet seien, im Vertragsgebiet für die
Vertragsdauer keine weiteren Lizenzen an andere Lizenznehmer zu
vergeben, zum anderen aber auch nicht berechtigt seien, die S...-Marken
im Vertragsgebiet selbst zu benutzen. Das Wettbewerbsverbot enthalte
eine Wettbewerbsbeschränkung und falle unter das Kartellverbot
des § 1 GWB, da es nicht der Intensivierung, sondern der
Einschränkung des Wettbewerbs diene. Die
Gebietsausschließlichkeit sei
wettbewerbsbeschränkend, denn sie bewirke ein Export- und
Importverbot, weil die Kläger Waren aus anderen
EU-Mitgliedstaaten nicht importieren dürften.
In § 8.1 MMV sei eine Grundlaufzeit von 30 Jahren geregelt,
wobei die in § 8.2 Abs. 2 MMV enthaltene
Entschädigungsregelung zu Lasten der Kläger praktisch
eine Kündigung nach 30 Jahren ausschließe. Eine
derartig langfristige Bindung sei kartellrechtswidrig und
begründe einen Verstoß gegen § 1 GWB. Die
überlange Vertragslaufzeit sei auch nach § 20 GWB
verboten. Der Marktzutritt für Wettbewerber dürfe
nicht für einen längeren Zeitraum als 5 Jahre
blockiert werden; der Kläger zu 1) sei damit gehindert, sich
ergebende Marktchancen wahrzunehmen.
Da der MMV gemäß § 8.1 MMV mit
Rückwirkung zum 1. Juli 2004 begonnen habe, ende die
fünfjährige Laufzeit des Vertrages unter Heranziehung
der salvatorischen Klausel in § 13.3 MMV automatisch am 30.
Juni 2009, ohne dass er gekündigt werden müsse.
Zur Stützung ihres Rechtsstandpunkts haben sich die
Kläger auf die privatgutachterlichen Stellungnahmen von Prof.
Dr. B... bezogen (Anlagen K 1 und K 31).
Die Kläger haben beantragt;
festzustellen,
1. dass der zwischen den Parteien geschlossene
Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrag vom 7. Juni 2005
von Anfang an unwirksam war;
hilfsweise:
festzustellen, dass dieser Markennießbrauchs- und
Merchandisingvertrag jedenfalls seit dem 1. Juli 2009 unwirksam ist;
weiter hilfsweise:
festzustellen, dass dieser Markennießbrauchs- und
Merchandisingvertrag jedenfalls mit Zustellung der Replik der
Kläger vom 9. April 2010 an die Beklagtenvertreter aufgrund
der in der Replik enthaltenen Kündigung beendet wurde;
und noch weiter hilfsweise:
festzustellen, dass dieser Markennießbrauchs- und
Merchandisingvertrag aufgrund der in der Replik vom 9. April 2010
enthaltenen Kündigungserklärung mit Ablauf des 31.
Dezember 2010 beendet ist;
und schließlich noch weiter hilfsweise:
festzustellen, dass dieser Markennießbrauchs- und
Merchandisingvertrag jedenfalls insoweit unwirksam ist, als er
(hilfsweise: gestaffelt nach den oben genannten Zeitpunkten vom
Abschluss dieses Markennießbrauchs- und
Merchandisingvertrages bis einschließlich 31. Dezember 2010)
a) den Klägern das Recht vorenthält, eine ordentliche
Kündigung unter den gleichen Voraussetzungen und mit den
gleichen Folgen auszusprechen wie die Beklagte,
und/oder
b) der Beklagten außerhalb eines den Klägern durch
§ 1.2 vorbehaltenen Bereichs das ausschließliche
Recht eingeräumt hat, die „S...-Marken”
und den Vereinsnamen selbst oder durch Lizenzvergabe innerhalb und
außerhalb Deutschlands zu nutzen,
und/oder
c) den Klägern in Ziffer 1.7 untersagt, unter anderen, nicht
mit den „St. Pauli-Marken”
verwechslungsfähigen Zeichen eigene
Merchandising-Aktivitäten in Bezug auf irgendwelche Produkte
zu entwickeln, die denjenigen Warenklassen zuzurechnen sind,
für welche die „S...-Marken” registriert
oder angemeldet sind.
Den Antrag zu 2. aus dem Schriftsatz vom 9. April 2010,
festzustellen, dass die vom Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12,
erlassene und den Klägern als Antragsgegnern am 21. August
2009 zugestellte einstweilige Verfügung vom 19. August 2009
(312 0 518/09) unbegründet ist, da der Beklagten der
betreffende Unterlassungsanspruch nicht zusteht und schon bei Erlass
der Verfügung nicht zustand,
haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom
22. Oktober 2010 zurückgenommen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat ausgeführt, dass der zwischen den Parteien
geschlossene Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrag vom
7. Juni 2005 (Anlage K 4) weder insgesamt noch hinsichtlich der in den
Hilfsanträgen zum Klagantrag zu 1. angegriffenen Zeitpunkten
oder Einzelregelungen unwirksam oder nichtig sei. Er sei auch nicht
wirksam gekündigt worden.
Von einer wirtschaftlichen Notsituation der Kläger zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2005 könne keine Rede
sein. Eine Ausnutzung durch die Beklagte komme schon deshalb nicht in
Betracht.
Der Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrag
könne ohne die Globalvereinbarung vom 20. Oktober 2000 (Anlage
B 13) sowie den Abspaltungsvertrag vom 27. September 2004 (Anlage B 14)
nicht sinnvoll ausgelegt werden. Abspaltung sowie
Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrag stellten die
aufeinander aufbauende Übertragung und Aufteilung von
Vermögenswerten dar, die nur im Gesamtzusammenhang
verständlich seien.
Auf Initiative des Vereins, der aus wirtschaftlichen und emotionalen
Gründen in den hundertprozentigen Besitz der Vermarktungs- und
Markenrechte habe kommen wollen, sei im September 2004
zunächst die Beklagte von der Klägerin zu 2)
abgespalten worden. Bereits der Spaltungsplan habe den Abschluss des
streitgegenständlichen Markennießbrauchs- und
Merchandisingvertrags vorgesehen. Ein solcher sei dem Abspaltungsplan -
unstreitig - als Entwurf beigefügt gewesen (Anlage B 14). Im
untrennbaren Zusammenhang damit sei der Verkauf des 50%-igen
Kommanditkapitals von U... an der Klägerin zu 2) an die
F...P... Beteiligungs GmbH erfolgt, wodurch der Kläger zu 1)
wieder zu 100 % Eigentümer der Klägerin zu 2), bei
der die Marken-, Vermarktungs- und Sponsorenrechte gelegen
hätten, geworden sei.
Grundgedanke des Spaltungsplans und des in Durchführung der
Spaltung abgeschlossenen Markennießbrauchs- und
Merchandisingvertrages sei es gewesen, dass die Rechte an den
S...-Marken offiziell wieder beim Kläger zu 1) liegen,
gleichzeitig aber die Gesellschafter der Beklagten
einschließlich U... im Hinblick auf die Merchandisingrechte
nicht schlechter gestellt werden sollten, als dies bei einer
Beibehaltung der 50 %-Beteiligung an der Klägerin zu 2) der
Fall gewesen wäre. Deshalb hätten die Parteien einen
Markennießbrauch mit dinglicher Wirkung und nicht nur eine
reine Lizenz vereinbart. Denn den Parteien sei es darum gegangen, in
dinglicher Hinsicht die Rechtssituation beizubehalten, wie sie sich im
Jahre 2004 bei der Klägerin zu 2) dargestellt habe. Die
dingliche Wirkung habe nicht nur eine Sicherheit für den
Insolvenzfall geschaffen. Sie habe neben einer Wahrung der im Jahre
2004 bestehenden rechtlichen Situation der hälftigen
Beteiligung der F...P...- und der U...gruppe sowie die wirtschaftliche
Zuordnung der Markenrechte zum Geschäftsbereich Merchandising
auch im Rahmen der Abspaltung umsetzen und trotzdem den Kläger
zu 1) formell zum ausschließlichen Rechtsinhaber machen
sollen.
Bei Aufrechterhaltung der 50%igen Beteiligung an der Klägerin
zu 2) hätte die U...gruppe dauerhaft von der Rechtsposition
der Klägerin zu 2) als Inhaberin der Markenrechte, die
Gegenstand des Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrages
seien, und damit von den Einnahmen aus dem
Merchandisinggeschäft profitiert. Die Vereinbarung einer
„nur“ 30jährigen Vertragslaufzeit habe
also für den Kläger zu 1) eine deutliche Verbesserung
gegenüber der bisherigen Situation dargestellt, da –
langfristig gesehen – auch die Einnahmen aus dem
Merchandisinggeschäft wieder zu 100% dem Verein
zuflössen. Unter Beibehaltung der zum Zeitpunkt 2004
bestehenden Verhältnisse sei ein solches Ergebnis
ausgeschlossen gewesen.
Danach sei von der kartell- und zivilrechtlichen Wirksamkeit des
Markennießbrauchs- und Merchandisingsvertrags auszugehen:
Das Wettbewerbsverbot in § 1.7 S. 2 MMV sei allenfalls
nichtig, soweit es eine Dauer von acht Jahren überschreite.
Die Wirksamkeit des Markennießbrauchs- und
Merchandisingvertrags im Übrigen, insbesondere die
Nießbrauchs Bestellung, bleibe hiervon jedoch
unberührt. Die Dauer der Nießbrauchs Bestellung
begründe keine Sittenwidrigkeit. Sie könne auch nicht
in eine Einräumung von Exklusivlizenzen umgedeutet werden. Die
Nießbrauchs Bestellung verschaffe der Beklagten die Stellung
eines wirtschaftlichen Rechteinhabers auf Zeit. Sie erfülle
die Voraussetzungen eines Zusammenschlusses durch
Vermögenserwerb im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB.
Auf die Nießbrauchs Bestellung als konzentrativen Vorgang sei
§ 1 GWB per se nicht anwendbar. Selbst bei anderer Auffassung
sei eine über das Schutzrecht hinausgehende
unzulässige Wettbewerbsbeschränkung nicht
ersichtlich. Die Nießbrauchs Bestellung sei schon deshalb
nicht nach § 20 Abs. 1, Abs. 2 GWB i. V. m. § 134 BGB
unwirksam, da es sowohl an einer absoluten als auch an einer relativen
Marktbeherrschung fehle.
Zur Stützung ihres Rechtsstandpunktes hat sich die Beklagte
auf die privat-gutachterlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. S...
bezogen (Anlagen B 16 und B 21).
Im Verlauf des Rechtsstreits hat der Kläger zu 1) weitere
F...P...-Gemeinschaftsmarken angemeldet (Anlage B 26).
Das Landgericht Hamburg hat die Klage mit Urteil vom 6. Januar 2011,
Az. 315 O 451/09, abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger frist- und formgerecht
Berufung eingelegt und diese unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vortrages, auf welchen sie vollen Umfangs Bezug
nehmen, frist- und formgerecht begründet.
Die Kläger stützen sich für ihre
Ansprüche in erster Linie auf §§ 138 Abs. 1
und Abs. 2 BGB und sodann auf §§ 1, 20 GWB, 134 BGB.
Das Landgericht habe den MMV nicht aus sich heraus, sondern unter
Einbeziehung der weiteren Verträge, insbesondere des
Abspaltungsbeschlusses vom 27. September 2004 (Anlage B 14) ausgelegt
und beurteilt. Dies sei fehlerhaft und stehe der Regelung in §
13.1 MMV entgegen. Es treffe nicht zu, dass die Beklagte auf Dauer
"wirtschaftlicher Inhaber" der S...-Marken habe werden sollen. Weiter
sei unzutreffend, dass an sich eine Vollübertragung der
Markenrechte in Betracht gekommen sei, was lediglich aus
psychologischen Gründen gegenüber der
Öffentlichkeit und den Fans nicht realisierbar gewesen sei.
Für den Fall, dass der MMV nicht allein aus sich heraus zu
beurteilen sei, dürfe die Einbeziehung sich nicht auf den
Abspaltungsvorgang im September 2004 beschränken. Vielmehr
müsse dann auch das weitere vorangegangene Geschehen,
insbesondere die Globalvereinbarung vom 20. Oktober 2000 (Anlage B 13)
einbezogen werden.
Die Klägerin zu 2) sei zum Zeitpunkt der Abspaltung im
September 2004 nicht auf Dauer Inhaberin der Marken und
sämtlicher Vermarktungs- und Merchandisingrechte gewesen. Dies
sei bei Beurteilung der Ausgangslage und der 50%-igen Beteiligung der
U...-Gruppe an der Klägerin zu 2) zu berücksichtigen.
Soweit der Kläger zu 1) in der Vergangenheit
sämtliche Vermarktungs- und Werberechte an seinen damaligen
Präsidenten, Herrn W..., übertragen habe (Anlage K
21), sei dies nur zur Sicherung der Darlehen erfolgt, die dieser dem
Kläger zu 1) zur Verfügung gestellt habe. Nach
Rückzahlung der Darlehen hätten die Rechte an den
Kläger zu 1) zurückfallen sollen (§ 3 des
Nutzungs- und Lizenzvertrages vom 30. Juni 1995/Anlage K 21). Zu diesen
Rechten hätten auch die Merchandisingrechte gehört.
Gleiches habe auch hinsichtlich des nachfolgenden Nutzungs- und
Lizenzvertrages vom 23. April 1999 gegolten, der bis zum 31. Dezember
2005 habe gelten sollen (Anlage KK 5).
Auch hinsichtlich der Rechte an den registrierten S...-Marken, welche
für Herrn W... bzw. sein Unternehmen, die F...P... Marketing
GmbH, registriert worden seien, sei die Eintragung stets befristet und
nur zur Sicherung der verschiedenen Darlehen des Herrn W... erfolgt.
Diese Markenrechte hätten nach Vertragsende an den
Kläger zu 1) zurückfallen sollen.
Der Merchandisingvertrag vom 28. Juni 2001 (Anlage B 15), welcher bei
der Abspaltung auf die Beklagte übergegangen sei, habe nur
eine Grundlaufzeit von 5 Jahren gehabt, welche am 30. Juni 2006
abgelaufen wäre, so dass die entsprechenden Rechte nach Ablauf
dieser Zeit an den Kläger zu 1) zurückgefallen
wären.
Auch die Vermarktungsrechte (Anlage KK 4: Laufzeit fünf Jahre
ab dem 1. Januar 2006) hätten nur zeitlich begrenzt bei der
Klägerin zu 2) gelegen, so dass der Kläger zu 1) sie
– nach Vertragsbeendigung – wieder an sich
hätte ziehen können, und zwar ohne Verpflichtung zur
Zahlung einer Kompensation. Zudem habe der Kläger zu 1) keinem
Wettbewerbsverbot unterlegen, so dass er während des laufenden
Vertrages in Konkurrenz zur F...P... Vermarktungs GmbH & Co KG
hätte treten können.
Darüber hinaus verfüge der Kläger zu 1)
ohnehin über die älteren Namens- und Markenrechte.
Das betreffe insbesondere das Vereinsemblem "F...P... 1910" (in
kreisförmiger Anordnung um das Hamburger Wappen) und die kraft
Verkehrsgeltung erlangte Benutzungsmarke "F...P...". Bei dem Namen
"F...P..." habe es sich auch schon vor 20 Jahren um eine bekannte, ja
berühmte (Benutzungs-)Marke gehandelt. Die auf die
Klägerin zu 2) registrierten Marken seien sämtlich
prioritätsjünger als die Namens- und Markenrechte des
Klägers zu 1).
Zudem sei die U...-Gruppe für die Aufgabe ihrer Beteiligung an
den nur mit zeitlicher Begrenzung bestehenden Rechten bereits entlohnt
worden, denn sie habe ihren Stamm- und Kommanditanteil an der
Klägerin zu 2) in Höhe von ursprünglich
knapp € 15.000,00 im Rahmen des Abspaltungsvorgangs
für den wahren Verkehrswert von € 466.000,00
verkauft. Das Darlehen in Höhe von DM 2,6 Mio., welches die
U...-Gruppe der Klägerin zu 2) im Oktober 2000 zur
Durchführung der Globalvereinbarung zur Verfügung
gestellt habe, sei bereits vor Abschluss des jetzt
streitgegenständlichen MMV zurückgezahlt worden, und
zwar mit marktüblichen Zinsen. Daher habe kein Anlass
bestanden, die Beklagte zum Ausgleich etwaiger Leistungen
darüber hinaus – wie im MMV geschehen –
mit sehr weitreichenden Rechten auszustatten.
Die Kläger machen unter Vorlage entsprechender
Übersichtstabellen Ausführungen zur Entwicklung der
mit den Vermarktungsrechten erzielten Umsätze ab dem Zeitpunkt
der Abspaltung im September 2004. Danach wären der
U...-Gruppe, wenn der Abspaltungsvertrag nicht geschlossen und die
Kommanditanteile der U... Event GmbH an der Klägerin zu 2)
nicht verkauft worden wären, bei Fortsetzung des bestehenden
Nutzungs- und Lizenzvertrages vom 30. Oktober 2000 (Anlage KK 4) aus
der 50%igen Beteiligung an der Klägerin zu 2) nach einem
"Szenario I" in den Jahren 2004 bis 2009/2010 Lizenzerlöse aus
dem Bereich Vermarktung in Höhe von € 1.295.934,55
(bis Ende 2009) bzw. € 1.676.511,54 (bis Ende 2010)
entstanden. Bei Zugrundelegung eines "Szenario II" ergäben
sich Lizenzerlöse von € 1.631.342,34 bzw. €
2.296.909,05 (Anlage KK 13). Dem stünden Gewinne der Beklagten
in den Jahren 2005 bis 2009 aus dem Merchandising in Höhe von
€ 3.366.000,00 (vor Steuern) bzw. € 2.854.000,00
(nach Steuern) gegenüber.
Die Kläger führen weiter aus, dass das Landgericht
die drastischen Abweichungen des MMV vom Marktüblichen und
Angemessenen nicht in der erforderlichen Weise berücksichtigt
habe. Das gelte insbesondere hinsichtlich des Umstandes, dass der
Beklagten keine konkreten Marktbearbeitungspflichten, keine
Qualitätsstandards, kein Wettbewerbsverbot und weder
Mindestumsätze noch Mindestlizenzen auferlegt worden seien.
Die vereinbarten Lizenzgebühren seien zu niedrig. Das
Landgericht sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die
Kläger Lizenzgebühren in Höhe von 20% der
aus der Nutzung der S...-Marken erzielten Umsatzerlöse
erhielten. Tatsächlich erhielten die Kläger
durchschnittlich nur rund 2,6% der Netto-Umsatzerlöse, was nur
einem Viertel bis einem Drittel des in diesem Bereich
Marktüblichen und Angemessenen entspreche.
Auch die extrem ungleichen Möglichkeiten der Parteien, sich im
Wege der ordentlichen Kündigung vom Vertrag zu lösen,
seien unberücksichtigt geblieben. Bei der Beurteilung der
überlangen 30-jährigen Laufzeit des Vertrages habe
das Landgericht den weiteren Umstand außer Acht gelassen,
dass die Kläger – anders als die Beklagte
– im Falle einer Kündigung erhebliche
Entschädigungszahlungen leisten müssten. Zudem reiche
das Wettbewerbsverbot, welches den Klägern auferlegt worden
sei, deutlich über die bestehenden Markenrechte und deren
Schutzbereich hinaus. Darüber hinaus dauere es zu lang. Diese
Umstände führten sowohl jeder für sich als
auch in ihrer Summenwirkung zu einer Unwirksamkeit des MMV. Die
Kläger seien der Beklagten "auf Gedeih und Verderb"
ausgeliefert.
All dies habe die U...-Gruppe nur durch Ausnutzung der finanziellen
Notlage des Klägers zu 1) erreichen können. Dieser
habe den MMV abschließen müssen, um seine
"strategische Finanzierungslücke" mittels erhöhter
Einnahmen aus der Vermarktung und eines laufenden Mindestbetrages aus
dem Merchandising nach und nach schließen zu können.
Auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von § 138 BGB
seien erfüllt.
Der MMV sei gemäß §§ 138, 134 BGB
insgesamt unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion sei insoweit
nicht möglich.
Der MMV sei auch gemäß §§ 1, 20
GWB, 134 BGB wegen Kartellrechtswidrigkeit, insbesondere
bezüglich des Wettbewerbsverbots und der mindestens
30-jährigen Ausschließlichkeitsbindung, insgesamt
nichtig. Das Wettbewerbsverbot nach § 1.7 S. 2 MMV
beschränke die unternehmerische Handlungsfreiheit des
Klägers zu 1) sowie anderer Merchandisingunternehmen und sei
allenfalls für einen Zeitraum von fünf Jahren
wirksam. Soweit die Exklusivität der vergebenen Markenlizenz
fünf Jahre überschreite, verstoße sie gegen
Kartellrecht. Sowohl der Kläger zu 1) als auch die Mitbewerber
der Beklagten würden auf diese Weise gehindert, selbst den
Bereich des Merchandisings zu betreiben. Die Rechtslage, nach der eine
fünfjährige Bindung im Interesse der Offenhaltung des
Wettbewerbs in der Regel als zulässige Höchstlaufzeit
angesehen werde, habe sich auch in der Rechtspraxis niedergeschlagen.
Es sei unüblich, ausschließliche Lizenzen
für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren zu
vergeben. Dies gelte umso mehr, wenn der
Ausschließlichkeitsbindung keine Mindestumsatzverpflichtung
gegenüberstehe oder der Rechtsinhaber zusätzlich
durch ein Wettbewerbsverbot belastet sei. Da die Abfindungsklausel
gemäß § 8.2 Abs. 2 MMV die
Beendigungsmöglichkeit des Vertrages deutlich
einschränke, sei sie insgesamt unwirksam.
Der MMV sei nicht Teil eines kartellrechts-neutralen
Austauschvertrages. Die Wettbewerbsbeschränkungen seien nicht
aus dem erfolgten Leistungsaustausch zu rechtfertigen. Die
Argumentation des Landgerichts, wonach die
Nießbrauchbestellung gegenüber der kartellrechtlich
zulässigen Vollrechtsübertragung ein "Minus"
darstelle und somit ebenfalls kartellrechtlich unbedenklich sei, treffe
nicht zu.
Die Kläger beziehen sich für ihren Rechtsstandpunkt
auf die weitere privat-gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. B...
(Anlage KK 3).
Die Kläger beantragen zuletzt,
1. unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils vom 6.
Januar 2011, Az. 315 O 451/09, festzustellen,dass der zwischen den
Parteien am 7. Juni 2005 mit Rückwirkung zum 1. Juli 2004
abgeschlossene Markennießbrauch- und Merchandisingvertrag von
Anfang an insgesamt unwirksam war
oder hilfsweise
zu einem späteren Zeitpunkt insgesamt unwirksam geworden ist
oder wird,insbesondere
a) nach Ablauf von fünf Jahren, d.h. zum 1. Juli 2009,
oder
b) aufgrund der in der Replik vom 9. April 2010 enthaltenen
Kündigungserklärung, d.h. (spätestens) zum
1. Januar 2011,
oder
c) nach Ablauf von 10 Jahren, d.h. zum 1. Juli 2014,
oder
d) nach Ablauf eines längeren Zeitraums von beispielsweise
zwölf, fünfzehn oder zwanzig Jahren seit
Vertragsbeginn am 1. Juli 2004;
2. hilfsweise festzustellen,
dass der im Hauptantrag angesprochene Markennießbrauchs- und
Merchandisingvertrag von Anfang an oder zu einem in den zeitlich
gestaffelten Hilfsanträgen gemäß Ziffer 1
bezeichneten Zeitpunkt teilweise unwirksam war, geworden ist oder
wird,insbesondere in Bezug auf
a) die in § 8.1 enthaltene Regelung über eine von den
Klägern nicht durch ordentliche Kündigung zu
verkürzende "Grundlaufzeit" von dreißig Jahren,
und/oder
b) die die Kläger von eigenen Verwertungsmaßnahmen
ausschließende Exklusivität der in § 1.1
und § 1.3 in Verbindung mit § 3.1 geregelten
Rechteeinräumung,
und/oder
c) die in § 8.2 Satz 4 und 5 geregelte
Entschädigungspflicht der Kläger im Falle einer von
diesen zum Ende oder nach Ablauf der Grundlaufzeit erklärten
Kündigung gemäß § 8.2 Satz 1 bis 3,
und/oder
d) das in § 1.7 Satz 2 enthaltene Wettbewerbsverbot,
und/oder
e) die in § 5.1 enthaltene Vergütungsregelung.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung
und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
Die Klägerin zu 2) sei im Jahr 2000 ausschließlich
zu dem Zweck gegründet worden, die Vermarktungs- und
Merchandisingrechte einschließlich der S...-Marken
"Vereinslogo" und "Totenkopf" von Herrn W... bzw. seiner Fa. F...P...
Marketing GmbH zu erwerben. Der Kläger zu 1) allein habe nicht
über die finanziellen Mittel für den aufgrund des
Ausscheidens von Herrn W... notwendigen Erwerb der genannten Rechte
verfügt und habe einen kompetenten und solventen Partner
benötigt. Bis auf die U...-Gruppe sei - unstreitig - keiner
der vom Verein angefragten Investoren, Sportrechteagenturen, Banken
etc. bereit gewesen, sich an dem Kauf der Rechte zu beteiligen bzw.
Geld in den Verein zu investieren. Es habe sich um eine
partnerschaftliche und konzertierte Aktion des Klägers zu 1)
und U... gehandelt. Zum Zeitpunkt des Einstiegs von U... habe dieser
Einstieg und die Gewährung des Darlehns in Höhe von
rund DM 2.600.000,00 ein hohes wirtschaftliches Risiko bedeutet. Durch
die Globalvereinbarung vom 20. Oktober 2000 (Anlage B 13) habe die
Klägerin zu 2) das zeitlich unbefristete und rechtlich
unbelastete Eigentum an den S...-Marken erworben.
Auch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Merchandisingvertrages vom 28.
Juni 2001 (Anlage B 15) sei allein die Klägerin zu 2)
Inhaberin der eingetragenen Markenrechte gewesen. Dem Kläger
zu 1) habe kein älteres Recht an diesen Marken zugestanden.
Dies gelte auch hinsichtlich der Marke "S... mit Totenkopf" (Anlage B
27). Es werde bestritten, dass der Kläger zu 1) vor der
Anmeldung dieser Marke am 6. März 1996 bereits Inhaber einer
entsprechenden Benutzungsmarke gewesen sei. Der Merchandisingvertrag
vom 28. Juni 2001 (Anlage B 15) sei aufgrund der Verschmelzung im
Februar 2004 (Anlage KK 7) durch Konfusion untergegangen, weil
Gläubiger (Klägerin zu 2) und Schuldner (F...P...
Merchandising GmbH & Co. KG) der markenrechtlichen Lizenzierung
rechtlich in einer Person zusammen gefallen seien. Daher habe dieser
Vertrag mit seinen Regelungen, insbesondere Befristungen, nicht auf die
Klägerin zu 2) übergehen und Grundlage der Abspaltung
sein können. Er sei in dem Abspaltungsplan, anders als der
Mietvertrag, demzufolge auch nicht genannt worden (Anlage B
14/§ 2 Ziffer 2.2.2).
Dass die Klägerin zu 2) zum Zeitpunkt der Abspaltung im
September 2004 alleinige und unbefristete Inhaberin der eingetragenen
Marken gewesen sei, ergebe sich auch unmissverständlich aus
der Vorbemerkung V.2 Abs. 2 des MMV (Anlage K 4). Die U...-Gruppe sei
aufgrund ihrer Miteigentümerstellung bei der Klägerin
zu 2) dauerhaft und rechtlich unbeschränkt an den Marken und
damit an sämtlichen Einnahmen aus dem
Merchandisinggeschäft hälftig beteiligt gewesen. Die
Beklagte bestreitet, dass der Klägerin zu 2) die eingetragenen
Markenrechte nur befristet im Rahmen einer Sicherungsabrede zugestanden
hätten.
Während die U...-Gruppe durch die Neustrukturierung mit
sofortiger Wirkung auf sämtliche Einnahmen aus dem
Vermarktungsgeschäft der Klägerin zu 2) verzichtet,
und darüber hinaus durch den Ausstieg bei der
Klägerin zu 2) ihre zeitlich unbefristete
Miteigentümerschaft an den wertvollen "S...-Marken" und die
daraus resultierenden dauerhaften 50%-igen Einnahmen aus dem
Merchandisingsgeschäft aufgegeben habe, habe die Beklagte im
Gegenzug die exklusiven Merchandisingrechte nur noch befristet auf 30
Jahre erhalten. Nach Ablauf des MMV erhalte der Kläger zu 1)
die Möglichkeit, auch das Merchandisinggeschäft
künftig ohne die Beteiligung der Beklagten zu betreiben. Die
Beklagte habe durch die Abspaltung bereits jetzt dauerhaft ihr
Miteigentum an den "S...-Marken" sowie die hälftige
Beteiligung an den Einnahmen aus dem Vermarktungsgeschäft
aufgegeben. Langfristig verliere sie auch noch die
Einnahmemöglichkeiten aus dem Merchandisinggeschäft.
Die Beklagte bestreitet den Inhalt und die Richtigkeit des
klägerischen Vortrags zur Entwicklung der Einnahmen aus dem
Vermarktungsgeschäft in den Jahren 2004 bis 2009 (vgl. Anlage
KK 13).
Die mit dem Spaltungsplan gemäß § 126 UmwG
festgelegte wirtschaftliche Vermögenszuordnung sei zudem
gesellschaftsrechtlich bestandskräftig geworden. Der
einstimmig gefasste Abspaltungsbeschluss sei wirksam. Er sei ins
Handelsregister eingetragen worden und weder anfechtbar gewesen, noch
angefochten worden. Die materielle und formelle Wirksamkeit des
Abspaltungsbeschlusses strahle auch auf die rechtliche
Würdigung des MMV aus. Der MMV sei als Erfüllung der
Verpflichtung aus dem bestandskräftigen Spaltungsplan wirksam
und könne nicht isoliert angegriffen werden.
Die Regelungen des MMV seien angemessen und wirksam.
Die Vereinbarung einer 30-jährigen Grundlaufzeit sei schon
deswegen nicht sitten- oder kartellrechtswidrig, weil sie die
Rechtsposition des Klägers zu 1) – langfristig
gesehen – erheblich verbessert habe. Mit dem
Abspaltungsbeschluss vom 27. September 2004, dem gleichzeitig erfolgten
wechselseitigen Verkauf von Gesellschaftsanteilen und dem Abschluss des
MMV hätten die Parteien eine Neuregelung getroffen, die
gegenüber dem vorausgehenden Zustand keine substantielle
Interessenverlagerung zu Lasten der Kläger geschaffen habe,
die das Sittenwidrigkeitsurteil rechtfertigen könne.
Die Höhe der gemäß § 5.1 MMV
vereinbarten Nießbrauchvergütung sei angemessen und
nicht sittenwidrig. Sinn und Zweck der Entschädigungsregelung
gemäß § 8.2 MMV sei es, den
endgültigen Verlust der wirtschaftlichen
Eigentümerstellung und den damit verbundenen dauerhaften
Einnahmeverlust zu kompensieren.
Im Hinblick auf das Wettbewerbsverbot nach § 1.7 S. 2 MMV
führt die Beklagte aus, dass dieses insgesamt, jedenfalls aber
für die ersten acht Jahre der Vertragslaufzeit wirksam sei.
Bei Fan-Artikeln sei ein Zeitraum von mindestens 8 Jahren erforderlich,
um der Eigenart dieser Produkte und ihrer Stellung im Wettbewerb
Rechnung zu tragen. Die Nutzung der Nießbrauchmarken sei
entwertet, wenn es den Klägern offen stünde, neue
Marken zu schaffen und diese gegenüber den Fans zu propagieren.
Zudem seien das Wettbewerbsverbot und die lange Grundlaufzeit des
Vertrages erforderlich gewesen, um einen strategischen Partner im Sinne
von Ziffer 1.2 der Optionsvereinbarung vom 27. September 2004 gewinnen
zu können, d.h. ein Unternehmen, das die Entwicklung der
Beklagten durch Einkaufsvorteile, eine Erweiterung der Vertriebswege
oder andere wirtschaftliche Vorteile habe stärken
können (Anlage KK 12/Ziff. 1.2 Satz 2). Solche strategischen
Partner seien nicht bereit gewesen, lediglich für einen
zeitlich befristeten Rahmen von wenigen Jahren Zeit, Geld, Know-How und
Engagement zu investieren, geschweige denn sich an der Beklagten
gesellschaftsrechtlich zu beteiligen (Anlage B 30/V. 3). Auch nach dem
zeitlichen Ende des Wettbewerbsverbots seien die Kläger zudem
zur Loyalität gegenüber der Beklagten verpflichtet.
Der Markeninhaber müsse die Nutzungsrechte nicht nur rechtlich
respektieren, sondern während der gesamten Dauer des
Nießbrauchs auch durch Rücksichtnahme auf die
Interessen des Nießbrauchers wahren.
Die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von § 138 BGB
lägen nicht vor. Der Kläger zu 1) und die
Gesellschafter der Klägerin zu 2) seien bei Neuordnung und
Aufteilung des Vermarktungs- und Merchandisinggeschäfts im
September 2004 davon ausgegangen, dass die Aufteilung der bestehenden
Rechtspositionen angemessen und fair sei. Für diese Bewertung
spreche auch die Optionsvereinbarung vom 27. September 2004,
insbesondere die zugunsten der Kläger bestehende
Rückkaufoption gemäß § 2 der
Vereinbarung (Anlage KK 12). Die Klägerseite habe die mit der
Abspaltung im September 2004 verbundenen Vorgänge,
insbesondere den Rückkauf der Rechte. als
"größten wirtschaftlichen Erfolg des vergangenen
Jahres" bezeichnet (Anlagen B 8 und B 9).
Für ihren Sach- und Rechtsstandpunkt bezieht sich die Beklagte
auch auf die weiteren privat-gutachterlichen Stellungnahmen von Prof.
Dr. S... (Anlagen B 28 und B 32).
Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird
gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den
Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien in der
Berufungsinstanz wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten
Schriftsätze nebst Anlagen, sowie das Protokoll der
Berufungsverhandlungen vom 30. August 2012, 6. Dezember 2012 und 12.
September 2013 Bezug genommen.
B.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 6. Januar 2011, Az. 315 O 451/09, ist zulässig und
teilweise begründet, teilweise unbegründet.
Die zulässige Klage ist hinsichtlich eines Teils des
Hilfsantrages zu 2) begründet. Der zwischen den Parteien am 7.
Juni 2005 geschlossene MMV ist insoweit unwirksam und entfaltet damit
keine Rechtswirkungen, als die gemäß § 8.1
MMV vereinbarte Grundlaufzeit eine Dauer von 10 Jahren
überschreitet, als das Wettbewerbsverbot
gemäß § 1.7 S. 2 MMV – bei
Fortsetzung des MMV – eine Dauer von 10 Jahre
überschreitet und als die Kläger bei
Kündigung des MMV durch sie gemäß
§ 8.2 Abs. 2 MMV zur Zahlung einer Entschädigung
verpflichtet sind.
Dies ist auf den Hilfsantrag zu 2) festzustellen. Der Klagantrag zu 1),
der Hilfsantrag zu 1) sowie der überschießende
Hilfsantrag zu 2) sind jedoch unbegründet, so dass die
Klagabweisung durch das Landgericht insoweit zu Recht erfolgt ist.
I.
Mit dem Klagantrag zu 1) soll festgestellt werden,
dass der zwischen den Parteien geschlossene
Markennießbrauchs- und Merchandising- Vertrag vom 7. Juni
2005 (MMV) von Anfang an unwirksam war.
Mit dem Hauptantrag zu 1) wenden sich die Kläger gegen die
Wirksamkeit des MMV (Anlage K 4) insgesamt, und zwar vom 7. Juni 2005,
d.h. vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses an.
In diesem Antrag ist als Minus auch der Hilfsantrag zu 1) a bis d
enthalten, d.h. die vollständige Unwirksamkeit des Vertrages,
und zwar zu den im Hilfsantrag zu 1) a bis d aufgeführten
Zeitpunkten.
Weiter steckt darin als Minus auch der Hilfsantrag zu 2) a bis e,
nämlich die teilweise Unwirksamkeit, d.h. die Unwirksamkeit
einzelner vertraglicher Bestimmungen von Anfang an oder zu den im
Hilfsantrag zu 1) aufgeführten Zeitpunkten.
1. Klagantrag zu 1)
Der Vertrag ist nicht seit dem 7. Juni 2005 vollen Umfangs wegen
Verstoßes gegen § 138 BGB nichtig.
Nach § 138 Abs.1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das
gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Nichtig
ist gemäß § 138 Abs. 2 BGB insbesondere ein
Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der
Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen
oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder
einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile
versprechen oder gewähren lässt, die in einem
auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen
(Wucher).
Rechtsgeschäfte, die grundlegende Prinzipien der Rechtsordnung
verletzen, sind gemäß § 138 BGB nichtig.
Dabei kann sich die Sittenwidrigkeit bereits aus einzelnen Elementen
oder auch erst aus einer Gesamtwürdigung aller Elemente des
Rechtsgeschäfts ergeben.
Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig,
wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und
Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu
vereinbaren ist (BGH NJW-RR 1998, 590, 591; BGH NJW 1983, 1851; BGH NJW
1989, 1276). Dabei sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht nur der
objektive Inhalt des Geschäfts, sondern auch die
Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, und
die von den Parteien verfolgten Absichten und Beweggründe zu
berücksichtigen (BGH NJW-RR 1998, 590, 591; BGH NJW 1987,
2014, 2015). Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist auf den
Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Ein Vertrag wird nicht
dadurch sittenwidrig, dass nachträglich ein
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung entsteht
(Palandt-Ellenberger, BGB, 72. Auflage, 2013, § 138 Rn. 9
m.w.N.).
Die Kläger haben geltend gemacht, dass die zu Lasten der
Kläger getroffenen Regelungen des MMV in einem grob
auffälligen Missverhältnis zu den zu Lasten der
Beklagten getroffenen Regelungen stehen. Das sei auch der U...-Gruppe
bekannt gewesen, so dass auch der subjektive Tatbestand des §
138 BGB gegeben sei.
a) Nichtigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB
Der MMV vom 7. Juni 2005 erweist sich auf der Grundlage der notwendigen
Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände nicht
als insgesamt und von Anfang an sittenwidrig gemäß
§ 138 Abs. 1 BGB. Soweit er hinsichtlich einzelner Regelungen
teilweise sittenwidrig ist, führt dies aufgrund des Vorliegens
der Voraussetzungen des § 139 BGB nur zu einer Teilnichtigkeit
des Vertrages (siehe nachfolgend zu III.).
Dabei stellt der Senat im Rahmen der notwendigen Gesamtbetrachtung
nicht allein auf den Inhalt des am 7. Juni 2005 geschlossenen MMV
(Anlage K 4), sondern – entsprechend der vorgenannten
Rechtsprechung des BGH – auch auf die Umstände, die
zu seinem Abschluss geführt haben, ab. Dazu zählen
insbesondere der Abspaltungsbeschluss vom 27. September 2004 (Anlage B
14), aber auch – da untrennbar verbunden mit der Abspaltung
– die weiteren Vereinbarungen zur Gründung der
Beklagten (Anlage B 14), zu den wechselseitigen Übernahmen von
Gesellschaftsanteilen (Anlagen KK 9 und KK 10), die Optionsvereinbarung
(Anlage KK 12) und der Entwurf des MMV (Anlage B 14) sowie der
später geschlossenen 1. Markennießbrauchs- und
Merchandisingvertrag (Anlagen K 25). Darüber hinaus sind auch
die Umstände und Vereinbarungen, welche im Oktober 2000 zum
Einstieg der U...-Gruppe in das Vermarktungs- und
Merchandisinggeschäft des Klägers zu 1), insbesondere
zur Gründung der Klägerin zu 2) und zur
Darlehensgewährung geführt haben, zu
berücksichtigen. Demzufolge bezieht der Senat auch diejenigen
Vereinbarungen und Absprachen in die Bewertung ein, welche nicht
(allein) von den Vertragsparteien des hier streitigen MMV stammen,
sondern auch solche, welche aus dem Kreis der jeweiligen Gruppe
stammen, zu der die Vertragsparteien gehören, nämlich
die S...-Gruppe einerseits und die U...-Gruppe andererseits.
Der Abspaltungsvorgang im September 2004 wurde von den Beteiligten als
Gesamtpaket zur Neustrukturierung der Bereiche Vermarktung und
Merchandising zwischen der S...-Seite einerseits und der U...-Gruppe
andererseits betrachtet, wie insbesondere die entsprechende
Aufsichtsratspräsentation vom 6. September 2004 (Anlagen KK 8
und B 19) und die Pressemeldung des Klägers zu 1) vom 7.
September 2004 (Anlage B 9) belegen. Diese Umstände sind daher
in die Beurteilung des MMV (Anlage K 4) einzubeziehen.
Entgegen der Ansicht der Kläger steht die
Vollständigkeitsklausel des § 13.1 MMV der
gemäß § 138 BGB erforderlichen
Gesamtbetrachtung nicht entgegen.
Der MMV (Anlage K 4) ist der zivil- und kartellrechtlichen Beurteilung
– entgegen der Ansicht der Beklagten – auch nicht
bereits deshalb entzogen, weil dem Abspaltungsbeschluss vom 27.
September 2004 bereits ein Entwurf des MMV beilag und der
Abspaltungsbeschluss einstimmig gefasst sowie nachträglich ins
Handelsregister eingetragen worden ist (Anlage B 14).
Die Regelung des § 131 Abs. 2 UmwG schließt
lediglich die dingliche Rückabwicklung der Spaltung an sich
aus. Etwaige Mängel des entsprechenden Gesellschaftsvertrages
werden hiervon nicht berührt; sie werden nicht geheilt.
Hieraus können vielmehr – neben
Schadensersatzansprüchen – im Einzelfall auch
Ansprüche einzelner Gesellschafter auf
Rückgängigmachung einzelner Rechtsfolgen resultieren,
wenn die Verletzung subjektiver Recht andauert
(Schmitt/Hörtnagel/Stratz, UmwG, 6. Auflage, 2013, §
131 Rn. 114). Erst recht werden etwaige Mängel eines
Vertrages, der – wie hier der MMV – , im Rahmen der
Umwandlung geschlossen wird, nicht durch die Handelsregistereintragung
der Umwandlung "geheilt" bzw. "immunisiert".
aa) Rechtliche Ausgangslage bei Abschluss des MMV
Im Rahmen der notwendigen Gesamtbetrachtung ist maßgeblich
auf die rechtliche und wirtschaftliche Ausgangslage zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses des MMV, d. h. am 7. Juni 2005, abzustellen. Da
dieser Vertragsschluss letztlich auf den Abspaltungsvorgang vom 27.
September 2004 zurückzuführen und Teil der
Vereinbarungen zu der erfolgten Neustrukturierung ist, muss auch die
Lage zu diesem Zeitpunkt berücksichtigt werden. Zum Zeitpunkt
der Abspaltung, d.h. am 27. September 2004 waren die "S...-Gruppe" und
die "U...-Gruppe" – unstreitig – zu je 50% am
Kommanditkapital der Klägerin zu 2) beteiligt.
Zur Beurteilung der Angemessenheit des mit dem Abschluss des MMV
verbundenen gegenseitigen Gebens und Nehmens kommt es
maßgeblich darauf an, welche Rechtspositionen die Beteiligten
vor und nach Abschluss des MMV inne hatten. Insoweit ist von Belang,
bis zu welchem Zeitpunkt und zu welchen Konditionen der Kläger
zu 1) im Bereich Vermarktung einerseits und Merchandising anderseits
vertraglich an die Klägerin zu 2) gebunden war (1), ob die
Klägerin zu 2) zum Zeitpunkt der Abspaltung auf Dauer oder
lediglich vorübergehend Inhaberin der "S...-Marken" gewesen
ist und inwieweit diesen registrierten Markenrechten ältere
Namens- und Unternehmenskennzeichenrechte des Klägers zu 1)
entgegen standen (2).
(1) Restlaufzeiten und Konditionen der Altverträge
Der Klägerin zu 2) stand ein unbefristetes Recht zum
Merchandising unter den für sie registrierten S...-Marken
nicht zu.
Der Vertrag über die Vermarktungsrechte konnte
frühestens zum 31. Dezember 2010, der Vertrag über
die Merchandisingrechte frühestens 30. Juni 2006 beendet
werden.
(1.1) Altvertragslage Vermarktung
Vertragliche Grundlage des Bereichs Vermarktung war der zwischen dem
Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) geschlossene
Nutzungs- und Lizenzvertrag vom 30. Oktober 2000 (Anlage KK 4), der
wiederum auf den bisherigen Nutzungs- und Lizenzvertrag vom 23. April
1999 (Anlage KK 5) Bezug nahm. Danach sollte der Nutzungs- und
Lizenzvertrag vom 23. April 1999 nach Maßgabe des Nutzungs-
und Lizenzvertrages vom 30. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2005
fortgeführt werden (Anlage KK 4/Präambel), auf Seiten
des Lizenznehmers nunmehr durch die Klägerin zu 2).
Der Klägerin zu 2) wurde hinsichtlich der Vermarktung das
ausschließliche Recht eingeräumt, die Nutzungs-,
Werbe- und Lizenzrechte ohne räumliche Begrenzung zu
verwerten. Ausschließlichkeit im Sinne des Vertrages bedeute,
dass "der Lizenzgeber das Recht zur Verwendung der genannten Lizenz-,
Werbe-, Leistungs- und Schutzrechte nicht anderen als dem Lizenznehmer
einräumt" (Anlage KK 4/§ 1.1 und 1.4). Ein
ausdrückliches Wettbewerbsverbot zu Lasten des
Klägers zu 1) enthielt der Vertrag nicht.
Der Lauf des Nutzungs- und Lizenzvertrages vom 30. Oktober 2000 sollte
gemäß § 12 spätestens am 1. Januar
2006 beginnen und eine Laufzeit von zunächst 5 Jahren haben
("Grundlaufzeit"). Nach Ablauf der Grundlaufzeit galt der Vertrag als
auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wenn nicht eine der Parteien der
Verlängerung spätestens sechs Monate vor Ablauf der
Grundlaufzeit schriftlich widersprechen würde. Sofern sich der
Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängern würde, konnte
er von den beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 6 Monaten
wirksam auf das Geschäftsjahr gekündigt werden
(Anlage KK 4/§ 12). Für den Fall, dass der
Kläger zu 1) nach Beendigung des Vertrages die
Vermarktungsrechte an Dritte weitergeben sollte, war die
Klägerin zu 2) berechtigt, zu den Bedingungen des Vertrages
mit dem Dritten in den Vertrag einzutreten (Anlage KK 4/§ 13).
Eigene geschäftliche Aktivitäten des Klägers
zu 1) wurden hingegen nicht erfasst, so dass insoweit auch kein
Eintrittsrecht der Klägerin zu 2) bestand. Für den
Fall der Beendigung des Vertrages war keine
Entschädigungsklausel zugunsten des Klägers zu 1)
vorgesehen.
Für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 stand dem
Kläger zu 1) aus der Vermarktung gemäß
§ 2 des Nutzungs- und Lizenzvertrages vom 23. April 1999 eine
Lizenzgebühr von "37,5% der jährlichen
Nettoumsatzerlöse" zu. Ab dem 1. Juli 2005 sollte sich diese
Lizenzgebühr auf "50% der jährlichen
Nettoumsatzerlöse" erhöhen (Anlage KK 5). Ab dem 1.
Januar 2006 sollten dem Kläger zu 1) gegenüber der
Klägerin zu 2) gemäß § 6 Ziff. 3
des Nutzungs- und Lizenzvertrages vom 30. Oktober 2000 aus der
Vermarktung Lizenzgebühren von "70% der aus diesen Rechten
erzielten Umsatzerlöse abzüglich der mit diesen
Erlösen in Zusammenhang stehenden direkt zurechenbaren
Aufwendungen für Material und Leistungsbezug sowie
abzüglich des gesamten Personalaufwandes, aller Raumkosten und
der sonstigen betrieblichen Aufwendungen des Lizenznehmers, soweit
diese nicht betriebsfremd oder außergewöhnlich
sind", zustehen (Anlage KK 4). An den danach jeweils verbleibenden
Erlösen aus der Vermarktung waren die Gesellschafter der
Klägerin zu 2) hälftig beteiligt.
(1.2) Altvertragslage Merchandising
Der Bereich Merchandising war in dem zwischen dem Kläger zu
1), der F...P... Merchandising GmbH & Co. KG und der
Klägerin zu 2) geschlossenen Merchandisingvertrag vom 28. Juni
2001 geregelt (Anlage B 15).
Der Merchandisingvertrag war – entgegen der Ansicht der
Beklagten – im Rahmen der Verschmelzung nicht durch
"Konfusion" untergegangen, denn an dem Vertrag waren als
Vertragspartner nicht nur die verschmolzenen Unternehmen, d. h. die
Klägerin zu 2) und die F...P... Merchandising GmbH &
Co. KG, sondern als Lizenzgeber auch der Kläger zu 1)
beteiligt.
Der F...P... Merchandising GmbH & Co. KG wurde von dem
Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) hinsichtlich des
Merchandisings das ausschließliche Recht eingeräumt,
die Herstellung, den Verkauf und die Bewerbung von Handelsware unter
Verwendung der mit dem Nutzungs- und Lizenzvertrag vom 30. Oktober 2000
an die Klägerin zu 2) übertragenen Nutzungs-, Werbe-
und Lizenzrechte zu betreiben (Anlage B 15/§ 1). Der Begriff
der Ausschließlichkeit wurde nicht näher definiert.
Ein ausdrückliches Wettbewerbsverbot zu Lasten des
Klägers zu 1) enthielt der Vertrag nicht.
Der Lauf des Vertrages begann gemäß § 20 am
1. Juli 2001 und wurde für eine Laufzeit von 5 Jahren
geschlossen. Nach Ablauf dieser Grundlaufzeit galt der Vertrag als auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen, wenn nicht eine der Parteien
spätestens 6 Monate vor Ablauf der Grundlaufzeit der
Verlängerung schriftlich widersprechen sollte. Sofern sich der
Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängern würde, konnte
er von den Vertragsparteien mit einer Frist von 6 Monaten zum 30. Juni
eines Jahres schriftlich gekündigt werden (Anlage B
15/§ 20). In § 21 war für den Fall der
Vertragsbeendigung ein Eintrittsrecht der F...P... Merchandising GmbH
& Co. KG geregelt. Soweit der Kläger zu 1) oder die
Klägerin zu 2) nach Beendigung des Vertrages die
Merchandisingrechte an Dritte vergeben würden, sollte die
F...P... Merchandising GmbH & Co. KG berechtigt sein, zu den
Bedingungen des Vertrages mit dem Dritten in den Vertrag einzutreten
(Anlage B 15/ § 21). Für den Fall der Beendigung des
Vertrages war keine Entschädigungsklausel vorgesehen. Aus der
nachfolgenden Verschmelzung der F...P... Merchandising GmbH auf die
Klägerin zu 2) ergab sich ein eigenständiges
Eintrittsrecht der Klägerin zu 2) in zukünftige
Merchandisingverträge des Klägers zu 1) mit Dritten.
Das Eintrittsrecht erfasste jedoch nicht die eigenen
geschäftlichen Aktivitäten des Klägers zu
1), sondern nur Verträge mit Dritten.
Gemäß § 12 des Merchandisingvertrages vom
28. Juni 2001 standen dem Kläger zu 1) gegenüber der
Klägerin zu 2), auf welche die F...P... Merchandising GmbH
& Co KG zwischenzeitlich verschmolzen worden war (Anlage KK 7),
aus dem Merchandising Lizenzgebühren von "20% der aus diesen
Rechten erzielten Umsatzerlöse abzüglich der mit
diesen Erlösen in Zusammenhang stehenden direkt zurechenbaren
Aufwendungen für Material und Leistungsbezug sowie
abzüglich des gesamten Personalaufwandes, aller Raumkosten und
der sonstigen betrieblichen Aufwendungen des Lizenznehmers, soweit
diese nicht betriebsfremd oder außergewöhnlich
sind", zu (Anlage B 15). An den danach verbleibenden Erlösen
aus dem Merchandising waren die Gesellschafter der Klägerin zu
2) je hälftig beteiligt.
(1.3) Ergebnis bzgl. Restlaufzeiten und Konditionen der
Altverträge
Mithin konnte der Vertrag über die Vermarktungsrechte
frühestens zum 31. Dezember 2010, der Vertrag über
die Merchandisingrechte frühestens zum 30. Juni 2006 beendet
werden.
Aufgrund der am 26. Februar 2004 erfolgten Verschmelzung der F...P...
Merchandising GmbH & Co. KG, die zuvor das
Merchandisinggeschäft betrieben hatte, auf die
Klägerin zu 2) (Anlage KK 7), die bereits zuvor das
Vermarktungsgeschäft des Klägers zu 1) betrieben
hatte, lagen zum Zeitpunkt des Abschlusses des MMV am 7. Juni 2005
– sowie auch zum Zeitpunkt des Abspaltungsbeschlusses vom 27.
September 2004 und des Abschlusses des ersten MMV am 7. Dezember 2004
– beide Geschäftsbereiche bei der Klägerin
zu 2).
Für den Fall, dass der Kläger zu 1) nach Beendigung
der Verträge die Vermarktungs- oder Merchandisingrechte an
Dritte weitergeben sollte, war die Klägerin zu 2) berechtigt,
zu den Bedingungen des Vertrages mit dem Dritten in den Vertrag
einzutreten. Eigene geschäftliche Aktivitäten des
Klägers zu 1) wurden hingegen nicht erfasst, so dass insoweit
auch kein Eintrittsrecht der Klägerin zu 2) bestand.
Für den Fall der Beendigung der Verträge war keine
Entschädigungsklausel zugunsten des Klägers zu 1)
vorgesehen. Ausdrückliche Wettbewerbsverbote zu Lasten des
Klägers zu 1) waren nicht vereinbart worden.
Dem Kläger zu 1) standen aus dem Bereich Vermarktung und
Merchandising - wie ausgeführt - Lizenzen in unterschiedlicher
Höhe zu. Die bei der Klägerin zu 2) verbleibenden
Erlöse standen der F...P...-Gruppe und der U...-Gruppe je zur
Hälfte zu.
(2) Marken-, Unternehmenskennzeichen- und Namensrechte bei
Vertragsschluss
Die Klägerin zu 2) war zum Zeitpunkt des Abschlusses des MMV
am 7. Juni 2005 dauerhaft Inhaberin der registrierten S...-Marken
(2.1). Der Kläger zu 1) verfügte jedoch hinsichtlich
eines Teils der registrierten Marken über ältere
Namens- und Unternehmenskennzeichenrechte (2.2). Jene Rechte
hätten dem Kläger zu 1) ohne den Abschluss des MMV
die Möglichkeit eröffnet, der Nutzung der
für die Klägerin zu 2) registrierten Marken
– mit Ausnahme der beiden Marken "S... mit Totenkopf"
– nach Ablauf der Verträge bzgl. der Vermarktung und
des Merchandising aus seinen prioritätsälteren
Namens- und Unternehmenskennzeichenrechten entgegen zu treten. Ein
unmittelbares eigenes Recht zur Nutzung der registrierten Marken
für den Bereich des Merchandising durch den Kläger zu
1) bestand jedoch nach Vertragsbeendigung nicht (2.3).
(2.1) Registrierte Marken der Klägerin zu 2)
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses des MMV vom 7. Juni 2005 stellten
sich die zugunsten der Klägerin zu 2) registrierten
Markenrechte wie folgt dar:
Die Klägerin zu 2) war als Inhaberin der deutschen
Wort-/Bildmarke "F...P... 1910" in kreisförmiger Anordnung um
das Hamburger Wappen, Nr. 2077556 (mit umfassendem Waren-verzeichnis
für merchandisingtypische Waren sowie für die
Dienstleistungen "Veranstaltung von Reisen; Erziehung; Ausbildung;
Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten"),
registriert, welche mit Priorität vom 28. April 1994 am 14.
September 1994 zunächst für die F...P... Marketing
GmbH eingetragen, und nachfolgend am 13. Dezember 2002 auf die
Klägerin zu 2) umgeschrieben worden ist:
Bild entfernt
(Anlagen K 4/Anlage 1 und B 22).
Weiter war die Klägerin zu 2) als Inhaberin der EU-Bildmarke
"F...P... 1910" in kreisförmiger Anordnung um das Hamburger
Wappen, Nr. 002029791, registriert, welche für
"Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Spiele,
Spielzeug, Turn- und Sportartikel; Werbung, Büroarbeiten;
Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten" auf die
Anmeldung vom 8. Januar 2001 am 11. Februar 2002 für die
Klägerin zu 2) eingetragen worden ist:
Bild entfernt
(Anlage K 4/Anlage 1).
Die Klägerin zu 2) war zudem als Inhaberin der deutschen
Wort-/Bildmarke "S..." mit Totenkopf, Nr. 39610901.2, registriert,
welche für die Waren "Uhren; Aufkleber, Folien (soweit in
Klasse 16 enthalten); Trinkgefäße,
Flaschenöffner; Textilwaren (soweit in Klasse 24 enthalten);
Bekleidung, Schuhe; Raucherartikel" auf die Anmeldung vom 6.
März 1996 zunächst am 2. Juli 1996 für die
T...Textildruck GmbH registriert worden war. Nachfolgend wurde sie zum
26. November 1999 auf die F...P... Marketing GmbH,
anschließend zum 1. Oktober 2004 auf die Klägerin zu
2) eingetragen:
Bild entfernt
(Anlage K 4/Anlage 1).
Weiter war die Klägerin zu 2) als Inhaberin der deutschen
Wort-/Bildmarke "S..." mit Totenkopf, Nr. 30437484.9 (mit umfassendem
Warenverzeichnis für merchandisingtypische Waren sowie
für die Dienstleistungen "Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung;
sportliche und kulturelle Aktivitäten"), registriert, welche
auf die Anmeldung vom 30. Juni 2004 am 26. Oktober 2004 auf die
Klägerin zu 2) eingetragen worden ist:
Bild entfernt
(Anlage K 4/Anlage 1).
Darüber hinaus war die Klägerin zu 2) als Inhaberin
der EU-Bildmarke "F...P..." mit Totenkopf, Nr. 002081644, registriert,
welche mit Priorität vom 12. Februar 2001 für
"Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Spiele,
Spielzeug, Turn- und Sportartikel; Werbung, Büroarbeiten;
Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten" am 15.
Januar 2002 für die Klägerin zu 2) eingetragen worden
ist:
Bild entfernt
(Anlage K 4/Anlage 1).
(2.2) Marken-, Unternehmenskennzeichen- und Namensrechte des
Klägers zu 1)
Die Namens-, Unternehmenskennzeichen- und Markenrechte des
Klägers zu 1) stellten sich wie folgt dar:
Zum Zeitpunkt der Abspaltung am 27. September 2004 und des
Vertragsschlusses des MMV am 7. Juni 2005 war der Kläger zu 1)
gemäß § 12 BGB, § 5 Abs. 1 und
Abs. 2 MarkenG Inhaber des seit Jahrzehnten genutzten Vereinsnamens,
"F...P... von 1910 e.V.", sowie auch des verkürzten
Vereinsschlagworts "F...P...".
Darüber hinaus war er auch Inhaber eines
Geschäftsabzeichens im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG,
nämlich des seit Jahrzehnten genutzten Vereinsemblems
(F...P... 1910 in kreisförmiger Anordnung um das Hamburger
Wappen):
Bild entfernt.
Bei den vorgenannten Unternehmenskennzeichen gemäß
§ 5 MarkenG handelt es sich gegenüber den
entsprechenden registrierten Marken gemäß §
6 MarkenG um die prioritätsälteren Rechte. Der
Vereinsname gemäß § 12 BGB geht
gemäß §§ 6 Abs. 3, 13MarkenG den
prioritätsjüngeren Marken vor.
Dass der Kläger zu 1) darüber hinaus auch Inhaber
entsprechender prioritätsälterer Benutzungsmarken
für die Bezeichnungen "F...P... von 1910 e.V.", "F...P..."
oder das vorgenannte Vereinsemblem war, kann nicht festgestellt werden,
denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger zu 1) diese
Bezeichnungen in der dafür erforderlichen Weise
markenmäßig benutzt hat.
Weiter kann – entgegen der Ansicht der Kläger
– auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger zu
1) im Hinblick auf die Totenkopf-Marken der Klägerin zu 2)
nämlich
Bild
entfernt
bzw. Bild entfernt
über gleichlautende prioritätsältere
Benutzungsmarken verfügte. Auch insoweit ist nicht
ersichtlich, dass der Kläger zu 1) diese Bezeichnungen
markenmäßig benutzt hat. Vielmehr waren es
– auch nach dem Klägervortrag – Dritte,
insbesondere Fans des Klägers zu 1), die das Totenkopfsymbol
zuvor verwendet hatten, ohne dass hinreichend dargelegt worden
wäre, dass dies in einer Art und Weise und in einem
Ausmaß geschehen wäre, dass dies zu einer
Benutzungsmarke zugunsten des Klägers zu 1) hatte
führen können (Anlage K 24). Auch eine Verwendung als
Unternehmenskennzeichen seitens des Klägers zu 1) ist nicht
dargelegt.
Die deutsche Wort-/Bildmarke "S..." mit Totenkopf ist auf die Anmeldung
vom 6. März 1996 am 2. Juli 1996 zunächst
für einen Dritten, die Fa. T...Textildruck GmbH registriert
worden, und zwar für die Waren "Uhren; Aufkleber, Folien
(soweit in Klasse 16 enthalten); Trinkgefäße,
Flaschenöffner; Textilwaren (soweit in Klasse 24 enthalten);
Bekleidung, Schuhe; Raucherartikel" (Anlage K 4/Anlage 1). Nachfolgend
wurde sie zum 26. November 1999 auf die F...P... Marketing GmbH (des
Herrn W...) und dann zum 1. Oktober 2004 auf die Klägerin zu
2) eingetragen. Dass der Kläger zu 1) am Tag der Erstanmeldung
(6. März 1996) bereits über eine entsprechende eigene
prioritätsältere Benutzungsmarke verfügte,
kann nicht festgestellt werden. Insofern fehlt es an Hinweisen auf eine
Benutzung der vorgenannten Totenkopfsymbole für die Bereiche
Vermarktung und Merchandising durch den Kläger zu 1).
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Nutzung der
vorgenannten deutschen Wort-/Bildmarke "S... mit Totenkopf" durch die
F...P... Marketing GmbH (des Herrn W...) für den
Kläger zu 1) erfolgt wäre. Gemäß
§ 28 Abs. 1 MarkenG wird vermutet, dass das durch die
Eintragung einer Marke begründete Recht dem im Register als
Inhaber Eingetragenem zusteht. Die F...P... Marketing GmbH ist als
Inhaberin in das Markenregister eingetragen worden ist, nachdem sie die
Marke von der vormaligen Markeninhaberin, der T...Textildruck GmbH,
käuflich erworben hatte (Anlage 1 zu Anlage K 4). Nachfolgend
ist die Marke im Rahmen der Globalvereinbarung vom 20. Oktober 2000 an
die Klägerin zu 2) weiterverkauft worden (vgl. Anlage B
13/§ 8), welche nachfolgend als Inhaberin ins Markenregister
eingetragen worden ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die
Benutzung der Marke "S... mit Totenkopf" durch die jeweiligen
Markeninhaber für diese selbst, nicht jedoch für den
Kläger zu 1) erfolgt ist.
Mithin standen dem Kläger zu 1) aus seinen Rechten an den
Bezeichnungen "F...P... von 1910 e.V." und "F...P..." sowie dem
Vereinsemblem die prioritätsbesseren Rechte gegenüber
dem Merchandising unter den beiden Marken "F...P... 1910" in
kreisförmiger Anordnung um das Hamburger Wappen, Nr. 2077556
und Nr. 002029791, sowie der Marke "F...P... mit Totenkopf", Nr.
002081644, zu. Hinsichtlich des Merchandisings unter der Marke "S...
mit Totenkopf" standen ihm jedoch keine älteren Rechte zu.
(2.3) Inhaberschaft der registrierten Marken bei Beendigung der
Altverträge
Zwischen den Parteien ist hochstreitig, ob die registrierten
Markenrechte der Klägerin zu 2) auf Dauer und unter Ausschluss
des Klägers zu 1) zugestanden haben. Während die
Kläger der Ansicht sind, dass die registrierten Markenrechte
nur zu Sicherungszwecken übertragen worden seien und der
Klägerin zu 2) nur vorübergehend im Rahmen der
Vermarktung bzw. des Merchandising zugestanden hätten, ist die
Beklagte der Ansicht, dass die Klägerin zu 2) unbefristet
Inhaberin der registrierten Marken gewesen sei und diese
unbeschränkt habe nutzen können.
Die schriftlichen Verträge und die Verlautbarungen der
Parteien zu dieser Frage sind nicht eindeutig und daher
auslegungsbedürftig. Bezüglich des
Verhältnisses der registrierten Marken der Klägerin
zu 2) zu den älteren Namens- und
Unternehmenskennzeichenrechten des Klägers zu 1) ergibt sich
aus den vorliegenden vertraglichen Vereinbarungen, dass die
Klägerin zu 2) dauerhaft Inhaberin der registrierten
S...-Marken war, insbesondere lässt sich den zum Zeitpunkt der
Abspaltung im September 2004 und des Abschlusses des MMV am 7. Juni
2005 geltenden vertraglichen Regelungen nicht entnehmen, dass nach
Vertragsbeendigung ein Rückfall der registrierten Marken an
den Kläger zu 1) zu erfolgen hatte.
(a)
In der Präambel des Nutzungs- und Lizenzvertrages vom 23.
April 1999 wurde ausgeführt, dass Herrn W... mit Nutzungs- und
Lizenzvertrag vom 30. Juni 1995 als Gegenleistung für die
Übernahme der Kontokorrentkredite des Klägers zu 1)
in Höhe von DM 5,2 Mio. die Nutzungsrechte übertragen
worden seien. Diese Rechte habe Herr W... auf die F...P... Marketing
GmbH übertragen. Zudem habe er dem Verein zwischenzeitlich ein
weiteres Darlehen über DM 4 Mio. zur Verfügung
gestellt und zudem gegenüber dem DFB für die Saison
1999/2000 eine befristete Patronatserklärung abgegeben. Der
Nutzungs- und Lizenzvertrag vom 23. April 1999 war
gemäß § 4 für den Kläger
zu 1) vorzeitig gegen Zahlung eines angemessenen Ablösebetrags
außerordentlich kündbar, sobald Herr W... aus seinen
erheblichen finanziellen Verpflichtungen für den
Kläger zu 1) entlassen wäre. In dem Vertrag wurden
keine gesonderten ausdrücklichen Regelungen zu etwaigen
Markenrechten getroffen (Anlage KK 5).
Diese vertraglichen Regelungen erfassen – wie auch der
Vorgängervertrag vom 30. Juni 1995 – (Anlage K 21)
nur die Übertragung der "Vermarktungs- und Werberechte" des
Klägers zu 1). Sie zeigen, dass die Vermarktungs- und
Werberechte Herrn W... bzw. der durch ihn betriebenen F...P...
Marketing GmbH nur vorübergehend, nämlich zu
Sicherungszwecken sowie zur Erzielung von Einnahmen, zustanden. Bei
Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber
Herrn W... konnte der Kläger zu 1) den Vertrag
kündigen. Ausdrückliche Regelungen zu etwaigen
Namens-, Unternehmenskennzeichen- oder Markenrechten enthält
dieser Vertrag nicht. Daher kann nicht festgestellt werden, dass dem
Kläger zu 1) nach Beendigung des Nutzungs- und Lizenzvertrages
vom 23. April 1999 ein Anspruch auf Übertragung solcher Rechte
zustand.
Da der Vertrag jedoch nur unter Verwendung dieser Rechte
durchführbar war, liegt mit dem Abschluss dieses Vertrages
auch eine konkludente Zustimmung des Klägers zu 1) zur
Verwendung seiner Namens- und Unternehmenskennzeichenrechte
während der Laufzeit des Vertrages vor. Mit Beendigung des
Vertrages entfällt diese Zustimmung, so dass der
Kläger zu 1) dann seine prioritätsbesseren Rechte
hätte geltend machen können.
(b)
Im Rahmen der nachfolgend geschlossenen Globalvereinbarung mit Herrn
W... vom 20. Oktober 2000 ist in § 8 festgehalten worden, dass
die eingetragenen Marken- und Schutzrechte an dem Totenkopf und dem
Vereinsemblem von der F...P... Marketing GmbH an die Klägerin
zu 2), an welcher zum damaligen Zeitpunkt der Kläger zu 1) und
die U... Agentur für Sport und Marketing GmbH zu je 50%
beteiligt waren, übertragen würden, und zwar zu einem
Kaufpreis in Höhe von insgesamt DM 461.612,64 (Anlage B 13).
In der Präambel des Nutzungs- und Lizenzvertrages vom 30.
Oktober 2000, welcher in Ausführung des bereits am 20. Oktober
2000 abgeschlossenen Letter of Intent (Anlage KK 6) zwischen den
Klägern zu 1) und 2) geschlossenen wurde, ist dementsprechend
ausgeführt worden, dass die Klägerin zu 2) mit
Vertrag vom 20. Oktober 2000 sämtliche Rechte aus dem zwischen
dem Kläger zu 1) und der F...P... Marketing GmbH geschlossenen
Nutzungs- und Lizenzvertrag vom 23. April 1999 sowie die auf den Namen
der F...P... Marketing GmbH eingetragenen Waren- und
Dienstleistungsmarken erworben habe. Gleichwohl wurden der
Kläger zu 1) als "Lizenzgeber", die Klägerin zu 2)
als "Lizenznehmer" (Anlage KK 4/S. 1) und die erworbenen Marken als
"Lizenzmarken" (Anlage KK 4/§ 1 Ziff. 5, § 4 Ziff. 2,
§ 9, § 10, § 14) bezeichnet.
Gemäß § 1 Ziff. 1 des Vertrages
räumte der Kläger zu 1) der Klägerin zu 2)
das ausschließliche Recht ein, die Nutzungs-, Werbe- und
Lizenzrechte, welche den aufgeführten Punkten der in der
Anlage 3 zum Vertrag beigefügten Aufstellung zu entnehmen
waren, zu verwerten. Gegenstand dieser Rechteeinräumung war
allerdings nur der bisherige Bereich der Vermarktung, nicht jedoch der
Bereich des Merchandising, denn der Punkt "I.6
Merchandising/Devotionalienhandel", zu dem u.a. die
Warenzeichen-Nutzungsüberlassungen, der Katalog-Versandhandel,
der Fan-Shop und der Warenzeichenschutz gehörten (vgl. Anlage
3 zu Anlage KK 4), war ausgenommen. Gemäß §
1 Ziff. 5 war die Klägerin zu 2) berechtigt, den Namen des
Klägers zu 1) sowie die "Lizenzmarken" zur Bezeichnung ihres
Geschäftsbetriebs zu verwenden. Diese Gestattung sollte jedoch
mit der Veräußerung der Klägerin zu 2)
erlöschen. Im Hinblick auf die "Lizenzmarken"
gewährleistete der Kläger zu 1)
gemäß § 4, dass diese rechtserhaltend
benutzt worden, und dass sie frei von Rechten Dritter seien. Nach
§ 9 war der Lizenznehmer (= Klägerin zu 2))
verpflichtet, den Lizenzgeber (= Kläger zu 1)) bei der
Verteidigung der Lizenzmarken zu unterstützen. Nach §
10 Ziff. 1 wurde die Verteidigung gegen Angriffe Dritter gegen den
Bestand der Lizenzrechte und Lizenzmarken von beiden Vertragsparteien
wahrgenommen. Nach § 10 Ziff. 4 war der Lizenznehmer
verpflichtet, die Lizenzrechte aufrecht zu erhalten, die damit
verbundenen Kosten sollte jedoch der Lizenzgeber tragen.
Gemäß § 14 des Vertrages musste die
Klägerin zu 2) nach Vertragsende etwaige zwischenzeitlich
erworbene Benutzungsmarken an den Kläger zu 1)
übertragen (Anlage KK 4).
Diese Regelungen lassen nicht erkennen, dass letztlich der
Kläger zu 1) Inhaber der zugunsten der Klägerin zu 2)
registrierten Marken gewesen ist. Dafür, dass die
Vertragsparteien – wie die Kläger meinen –
davon ausgingen, dass die zugunsten der Klägerin zu 2)
registrierten Marken letztlich dem Kläger zu 1) zustanden,
könnte zwar der Umstand sprechen, dass der Kläger zu
1) durchgehend als "Lizenzgeber", die Klägerin zu 2) als
"Lizenznehmer" bezeichnet werden. Zudem sollte der Kläger zu
1) nach wie vor die Kosten der Aufrechterhaltung der Lizenzmarken
tragen, den Bestand der Marken gewährleisten und weiterhin mit
der Verteidigung der Lizenzmarken gegen Angriffe Dritter –
wenn auch unterstützt durch den Lizenznehmer (=
Klägerin zu 2) – befasst sein.
Der Vertrag hält in der Präambel jedoch
ausdrücklich fest, dass die Klägerin zu 2) die
registrierten S...-Marken "erworben" habe. Weiter zeigt die Bezahlung
des in § 8 der Globalvereinbarung vom 20. Oktober 2000
vereinbarten Kaufpreises für die Marken von DM 461.612,64
(Anlage B 13) durch die Klägerin zu 2), dass sie
Eigentümerin der Marken werden sollte und auch geworden ist.
Dementsprechend ist sie nachfolgend auch in das Markenregister
eingetragen worden, was gemäß § 28 MarkenG
die Vermutung ihrer Inhaberschaft begründet. Ein
Rückfall dieser eingetragenen Marken an den Kläger zu
1) ist in dem Vertrag nicht ausdrücklich geregelt. Die dortige
Rückfallregelung für den Fall der Vertragsbeendigung
erfasst lediglich die Namensrechte des Klägers zu 1) und die
Rechte an zwischenzeitlich erworbenen Benutzungsmarken. Eine
entsprechende Regelung für die bereits eingetragenen Marken
fehlt jedoch. Sie lässt sich dem Vertragstext auch nicht in
der erforderlichen Weise entnehmen.
Dem Vertrag ist nur zu entnehmen, dass der Kläger zu 1) mit
dem Abschluss dieses Vertrages eine konkludente Zustimmung zur
Verwendung seiner Namens- und Unternehmenskennzeichenrechte (F...P...
von 1910 e.V., F...P... und Vereinsemblem) während der
Laufzeit des Vertrages erteilt hat. Mit Beendigung des Vertrages
entfiel diese Zustimmung, so dass der Kläger zu 1) seine
prioritätsbesseren Rechte dann hätte geltend machen
können.
(c)
Nachfolgend schlossen der Kläger zu 1), die F...P...
Merchandising GmbH & Co. KG und die Klägerin zu 2) in
Ausführung des Letter of Intent vom 20. Oktober 2000 (Anlage
KK 6/Ziffer 8) den Merchandisingvertrag vom 28. Juni 2001 (Anlage B
15). In § 1 dieses Vertrages räumten der
Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) gemeinsam der
F...P... Merchandising GmbH & Co. KG die Rechte zum
Merchandising ein. Der Kläger zu 1) wurde wiederum als
"Lizenzgeber", die F...P... Merchandising GmbH & Co. als
"Lizenznehmer" bezeichnet. Gemäß § 4
gewährleistete der Kläger zu 1) – nicht die
Klägerin zu 2) – die rechtserhaltende Benutzung der
Schutzrechte und die Freiheit von Rechten Dritter.
Gemäß § 12 sollten die
Lizenzgebühren an den Kläger zu 1), nicht an die
Klägerin zu 2), bezahlt werden. Nach § 15 waren
etwaige weitere Marken vom Lizenzgeber zu schützen und
rechtserhaltend zu benutzen. Nach § 16 Ziff. 1 war die
Lizenznehmerin (= F...P... Merchandising GmbH & Co. KG)
verpflichtet, den Lizenzgeber (= Kläger zu 1)) bei der
Verteidigung der Lizenzmarken zu unterstützen. Nach §
17 sollte die Verteidigung gegen Angriffe Dritter gegen den Bestand der
Lizenzrechte und "Lizenzmarken" von allen drei Vertragsparteien
wahrgenommen werden. Zur Erhebung von Widersprüchen gegen die
Anmeldung prioritätsjüngerer Marken sowie
hinsichtlich Löschungsanträgen und
Löschungsklagen sollte gemäß § 17
Ziff. 3 jedoch nur der Lizenzgeber (= Kläger zu 1)) berechtigt
sein. Nach § 17 Ziff. 4 war der Lizenznehmer verpflichtet, die
Lizenzrechte und -marken aufrecht zu erhalten, die damit verbundenen
Kosten sollte jedoch der Lizenzgeber tragen. In § 19 war
für den Fall der Vertragsbeendigung vorgesehen, dass
diejenigen Marken, welche die F...P... Merchandising GmbH & Co.
KG im Rahmen der Erfüllung des Vertrages hatte
schützen lassen, an den Lizenzgeber (= Kläger zu 1))
zurückfallen sollten. Gemäß § 22
des Vertrages musste die F...P... Merchandising GmbH & Co. KG
nach Vertragsende auch etwaige zwischenzeitlich erworbenen
Benutzungsmarken an den Lizenzgeber (= Kläger zu 1))
übertragen. Nach § 23 des Vertrages hatte die
Lizenznehmerin den Firmenbestandteil "F...P..." nach Vertragsende
aufzugeben (Anlage B 15). Eine ausdrückliche Regelung, wonach
die für die Klägerin zu 2) registrierten Marken nach
Vertragsbeendigung auf den Kläger zu 1) zu übertragen
waren, ist jedoch nicht getroffen worden. Auch in diesem Vertrag ist
mithin ersichtlich ein Rückfall an den Kläger zu 1)
ausdrücklich nur hinsichtlich der Namensrechte des
Klägers zu 1) und hinsichtlich der zwischenzeitlich erworbenen
Rechte an eingetragenen und an Benutzungsmarken geregelt.
Dem Vertrag ist jedoch zu entnehmen, dass der Kläger zu 1) mit
dem Abschluss dieses Vertrages eine konkludente Zustimmung zur
Verwendung seiner Namens- und Unternehmenskennzeichenrechte (F...P...
von 1910 e.V., F...P... und Vereinsemblem) während der
Laufzeit des Vertrages erteilt hat. Mit Beendigung des Vertrages
entfiel diese Zustimmung, so dass der Kläger zu 1) seine
prioritätsbesseren Rechte dann hätte geltend machen
können.
Nachfolgend ist am 26. Februar 2006 die F...P... Merchandising GmbH
& Co. KG auf die Klägerin zu 2) verschmolzen worden,
so dass damit die Geschäftsbereiche Vermarktung und
Merchandising wieder in einer Hand lagen (Anlage KK 7). Zu einer
Ausweitung der Rechte der Klägerin zu 2) an den bereits zuvor
für sie registrierten S...-Marken oder zu einer Ausweitung der
Markenrechte des Klägers zu 1) führte dies jedoch
nicht
(2.4) Ergebnis bzgl. der Marken-, Unternehmenskennzeichen- und
Namensrechte
Hinsichtlich der Namens-, Unternehmenskennzeichen- und Markenrechte ist
mithin insgesamt festzustellen, dass die Klägerin zu 2) bis
zum Abspaltungsvorgang im September 2004 zwar dauerhaft
Eigentümerin der registrierten S...-Marken war. Nach
Beendigung der jeweiligen Verträge zum Bereich der Vermarktung
und des Merchandising hätte der Kläger jedoch der
weiteren Verwendung der Marken "F...P... 1910" (in
kreisförmiger Anordnung um das Hamburger Wappen) und "F...P...
mit Totenkopf" aus seinen prioritätsbesseren Namens- und
Unternehmenskennzeichenrechten an den Bezeichnungen "F...P... von 1910"
bzw. "F...P..." und dem Vereinsemblem nach Maßgabe der
Kennzeichen- und Namensrechtlichen Vorschriften
gemäß §§ 4, 14, 5, 15 MarkenG,
§ 12 BGB entgegen treten können.
Dies gilt jedoch nicht im Hinblick auf die beiden Marken "S... mit
Totenkopf", da insoweit nicht festgestellt werden kann, dass der
Kläger zu 1) über prioritätsbessere eigene
Rechte verfügt hat. Die weitere Nutzung dieser Marken durch
die Klägerin zu 2) wäre jedoch gleichwohl erschwert
gewesen, da es an einer vertraglichen Grundlage für ein
Merchandising unter Bezugnahme auf den Kläger zu 1) und seine
sportlichen Leistungen und Veranstaltungen gefehlt hätte.
(3) Zusammenfassendes Ergebnis bzgl. der rechtlichen Ausgangslage bei
Abschluss des MMV vom 7. Juni 2005
Die rechtliche Ausgangslage zum Zeitpunkt der Abspaltung am 27.
September 2004 war mithin dadurch geprägt, dass der
Klägerin zu 2) ein unbefristetes Recht zum Merchandising unter
den für sie registrierten S...-Marken nicht zustand. Der
Vertrag über die Vermarktungsrechte konnte zum 31. Dezember
2010, der Vertrag über die Merchandisingrechte zum 30. Juni
2006 beendet werden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des MMV am 7. Juni
2005 - sowie auch zum Zeitpunkt des Abspaltungsbeschlusses vom 27.
September 2004 und des Abschlusses des ersten MMV am 7. Dezember 2004 -
lagen beide Geschäftsbereiche bei der Klägerin zu 2),
welche der S...- und der U...-Gruppe je zur Hälfte
gehörte.
Für den Fall, dass der Kläger zu 1) nach Beendigung
der Verträge die Vermarktungs- oder Merchandisingrechte an
Dritte weitergeben sollte, war die Klägerin zu 2) berechtigt,
zu den Bedingungen des Vertrages mit dem Dritten in den Vertrag
einzutreten. Ein Eintrittsrecht hinsichtlich eigener
geschäftlicher Aktivitäten des Klägers zu 1)
bestand hingegen nicht. Für den Fall der Beendigung der
Verträge war keine Entschädigungsklausel vorgesehen.
Auch ausdrückliche Wettbewerbsverbote zu Lasten des
Klägers zu 1) waren nicht vereinbart worden. Dem
Kläger zu 1) standen aus dem Bereich Vermarktung und
Merchandising – wie ausgeführt –
Lizenzgebühren in unterschiedlicher Höhe zu. Die
danach bei der Klägerin zu 2) verbleibenden Erlöse
standen der F...P...-Gruppe und der U...-Gruppe je zur Hälfte
zu.
Die Klägerin zu 2) war zwar dauerhaft Inhaberin der
registrierten S...-Marken, deren Nutzung konnte der Kläger zu
1) jedoch – mit Ausnahme der beiden Marken "S... mit
Totenkopf" – nach Beendigung der Verträge aus seinen
prioritätsälteren Namens- und
Unternehmenskennzeichenrechten entgegentreten. Ein unmittelbares
eigenes Recht des Klägers zu 1), nach Vertragsbeendigung die
zugunsten der Klägerin zu 2) registrierten Marken für
den Bereich des Merchandising selbst zu nutzen – etwa zur
Abwehr von Markenverletzungen durch Dritte, zur weiteren Lizenzierung
oder für eigene Merchandisingaktivitäten –
bestand jedoch nicht. Vielmehr hätte die Klägerin zu
2) aus der prioritätsälteren Marke "S... mit
Totenkopf" gegen die Verwendung der wirtschaftlich sehr bedeutsamen
Marke "F...P... mit Totenkopf" durch den Kläger zu 1) vorgehen
können. Andererseits wäre auch die weitere Nutzung
dieser Marken, "S... mit Totenkopf", durch die Klägerin zu 2)
im Bereich des Merchandisings ohne eine vertragliche Grundlage, die
eine Bezugnahme auf den Kläger zu 1) und seine sportlichen
Leistungen und Veranstaltungen erlaubt, erheblich erschwert gewesen.
Die Beurteilung der marken-, namens- und
unternehmenskennzeichenrechtliche Situation war – wie
vorstehend ausgeführt – mit Unsicherheiten behaftet,
weil die schriftlichen Vereinbarungen nicht eindeutig und damit
auslegungsbedürftig waren. Die uneinheitliche Rechtslage zu
den einzelnen Marken-, Unternehmenskennzeichen- und Namensrechten
führte zudem dazu, dass die Parteien wechselseitig Hindernisse
bei der weiteren Verwendung der S...-Marken errichten konnten. Da die
Klägerin zu 2) zum Zeitpunkt der Abspaltung im September 2004
der F...P...- und der U...-Gruppe je zur Hälfte
gehörte, waren zudem etwaige geschäftliche
Maßnahmen und Entscheidungen zwischen den Gesellschaftern
abzustimmen.
bb) Vereinbarungen im Rahmen des Abspaltungsvorgangs vom September 2004
sowie hinsichtlich des MMV
Mit dem Abspaltungsvorgang im September 2004, der damit verbundenen
gesellschaftsrechtlichen Neuordnung und der Aufteilung der Bereiche der
Vermarktung und des Merchandisings erfolgte eine umfassende Neuregelung
zwischen der S...-Gruppe einerseits und der U...-Gruppe andererseits.
(1) Gesellschaftsrechtliche Neustrukturierung
So wurde mit dem Abspaltungsbeschluss vom 27. September 2004 der
Teilbetrieb Merchandising von der Klägerin zu 2) auf die neu
zu gründende Beklagte (U... Merchandising GmbH & Co.
KG) abgespalten. Dazu wurde ausgeführt, dass die Beklagte alle
Aktiva und Passiva, die wirtschaftlich zum Teilbetrieb Merchandising
gehören, erhalten sollte. Dazu sollten auch sämtliche
immateriellen Vermögensgegenstände des Bereichs
Merchandising gehören, allerdings mit Ausnahme der Marken
"F...P... 1910" und "S... + Totenkopf". Diese sollten bei der
Klägerin zu 2) verbleiben, für die Beklagte jedoch
ein exklusiver Nießbrauch an diesen Marken eingerichtet
werden. Der Entwurf des Markennießbrauchvertrages war dem
Abspaltungsbeschluss als Anlage 2.1 beigefügt (vgl. Anlage B
14/§ 2 Ziff. 2.2.1). Weiter sollten sämtliche dem
Teilbetrieb Merchandising zuzuordnende Verträge, insbesondere
der Mietvertrag vom 11. Juli 2003, auf die Beklagte übertragen
werden (Anlage B 14/§ 2 Ziff. 2.2.2). Zu diesen
übergegangenen Verträgen gehörte –
entgegen der Ansicht der Beklagten – auch der
Merchandisingvertrag vom 28. Juni 2001. Der Umstand der
ausdrücklichen Nennung des Mietvertrages lässt nicht
den Umkehrschluss zu, dass der nicht gesondert erwähnte
Merchandisingvertrag vom 28. Juni 2001 nicht (mehr) auf die Beklagte
übergegangen ist.
Dem Abspaltungsbeschluss lag der Gesellschaftsvertrag der Beklagten bei
(Anlage 1.2 zur Anlage B 14). In Übereinstimmung mit der
vereinbarten Aufteilung der Bereiche Vermarktung und Merchandising
wurde als Gegenstand des Unternehmens der Beklagten "der Erwerb, die
Veräußerung und die Verwertung von Markenrechten zu
Merchandising-Zwecken im Sportbereich" genannt (§ 2). Zum
Zeitpunkt der Abspaltung der Beklagten waren die F...P...-Gruppe und
die U...-Gruppe je zur Hälfte an der Beklagten beteiligt
(§ 3). Der Gesellschaftsvertrag war gemäß
§ 12 erstmals zum 31. Dezember 2034 kündbar.
Ebenfalls am 27. September 2004 verkaufte die U... event GmbH
für € 466.000,00 ihren 50%-igen Anteil an der
Klägerin zu 2) an den Kläger zu 1) und die F...P...
Beteiligungs GmbH (Anlage KK 10). Damit stand die Klägerin zu
2) – einschließlich der zu ihren Gunsten
registrierten Marken – wieder vollen Umfangs im Eigentum der
F...P...-Gruppe.
Im Gegenzug verkauften der Kläger zu 1) und die F...P...
Beteiligungs GmbH 25% ihrer Gesellschaftsanteile an der Beklagten
für insgesamt € 200.000,00 an die U... event GmbH
(Anlage KK 9). Damit verfügte die F...P...-Gruppe
über 25%, die U...-Gruppe über 75% der
Gesellschaftsanteile der Beklagten. Darüber hinaus schlossen
die U... event GmbH und die F...P... Beteiligungs GmbH am 27. September
2004 eine Vereinbarung, mit welcher der U... event GmbH die Option zum
Erwerb von weiteren 15% der Gesellschaftsanteile der Beklagten zu einem
Kaufpreis von € 120.000,00 eingeräumt wurde. Diese
Option konnte bis zum 31. März 2005 ausgeübt werden,
allerdings nur, wenn die U... event GmbH ein Angebot zum Erwerb dieser
15% der Gesellschaftsanteile durch einen "strategischen Investor"
nachweisen konnte. Als strategischer Investor wurde ein Unternehmen
angesehen, das "die Entwicklung der Gesellschaft durch
Einkaufsvorteile, eine Erweiterung der Vertriebswege oder andere
wirtschaftliche Vorteile stärken" könne (Anlage KK
12/§ 1 Ziff. 1.3). Für den Fall, dass die U... event
GmbH das Angebot zum Erwerb weiterer 15% der Anteile nicht annehmen
würde, erhielt die F...P... Beteiligungs GmbH das Recht, 25%
der Gesellschaftsanteile zurück zu kaufen (Anlage KK
12/§ 2). Für diesen Fall wären die
F...P...-Gruppe und die U...-Gruppe wieder hälftig an der
Beklagten beteiligt gewesen.
Mit nachfolgender Vereinbarung vom 10. November 2004 hat die U... event
GmbH die Option zum Erwerb von weiteren 15% der Gesellschaftsanteile
der Beklagten zu einem Kaufpreis von € 120.000,00
ausgeübt. Die F...P... Beteiligungs GmbH hat auf den nach der
Optionsvereinbarung vom 27. September 2004 erforderlichen Nachweis
eines strategischen Investors verzichtet und gleichzeitig der
Übertragung einer Beteiligung an einen strategischen Investor
zugestimmt (Anlage B 23). Damit verfügte die F...P...-Gruppe
schließlich über 10%, die U...-Gruppe über
90% der Gesellschaftsanteile der Beklagten.
Mit der Aufgabe der jeweiligen Gesellschaftsanteile war auch der
Verlust der anteiligen Einnahmen aus dem entsprechenden
Geschäftsfeld verbunden. Dieser Umstand war den Parteien
bekannt und ist bei der Bemessung der vorgenannten Kaufpreise
für die jeweiligen Gesellschaftsanteile in Höhe von
€ 466.000,00 (Anlage KK 10), € 200.000,00 (Anlage KK
9) und € 120.000,00 (Anlage B 23) sowie bei Abschluss des MMV
bereits berücksichtigt worden. Die Höhe der
Einnahmeverluste, insbesondere ihre Entwicklung nach Vertragsschluss,
kann daher nicht erneut im Rahmen der Beurteilung der Sittenwidrigkeit
herangezogen werden.
Im Rahmen der Abspaltung ist eine strikte Trennung der Bereiche
Vermarktung und Merchandising erfolgt. Während die Vermarktung
nunmehr allein und auf Dauer in Händen der F...P...-Gruppe
lag, sollte das Merchandising für mindestens 30 Jahre in
Händen der Beklagten liegen, an welcher – bei
Abschluss des MMV – die U...-Gruppe zu 90%, die
F...P...-Gruppe zu 10% beteiligt war. Die registrierten Markenrechte
lagen allein bei der Klägerin zu 2), der Beklagten wurde
für den Bereich des Merchandisings ein langfristiger
exklusiver Nießbrauch eingeräumt.
(2) Inhalt des MMV vom 7. Juni 2005
Dem am 7. Juni 2005 geschlossenen MMV (Anlage K 4) gingen sowohl der
Entwurf des MMV, welcher bereits dem Abspaltungsbeschluss vom 27.
September 2004 beilag (Anlage 2.1 zur Anlage B 14), als auch der am 7.
Dezember 2004 geschlossene 1. MMV (Anlage K 25) voraus.
(2.1)
Der Entwurf des Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrages
(Anlage 2.1 zur Anlage B 14) enthielt bereits die
maßgeblichen Rahmenbedingungen der nachfolgend
abgeschlossenen 1. und 2. MMV, insbesondere die Einräumung
eines exklusiven Nießbrauchs an den S...-Marken (§
1.1), eine Grundlaufzeit von 30 Jahren (bis zum 30. Juni 2034) sowie
Entschädigungsleistungen und Eintrittsrechte nach
Vertragsbeendigung (§§ 8, 9), ein Wettbewerbsverbot
zu Lasten der Kläger für den ganzen Bereich des
Merchandising während der gesamten Vertragslaufzeit
(§ 1.6) sowie Regelungen zur Höhe der
Lizenzgebühren (§ 2.2, § 5.1), zur
Aufrechterhaltung und zur Verteidigung der S...-Marken
(§§ 6, 7) (vgl. Anlage 2.1 zur Anlage B 14).
(2.2)
Im 1. MMV vom 7. Dezember 2004 (Anlage K 25) wurde in der
Präambel – wie schon in dem Entwurf des MMV (Anlage
2.1 zur Anlage B 14) – ausgeführt, dass die
Klägerin zu 2) alleinige Inhaberin der Wort- und Bildmarken
"F...P... 1910" und "S... mit Totenkopf" (nachfolgend auch S...-Marken
genannt) sei. Weiter wurde dort ausgeführt, dass –
nachdem nunmehr die Abspaltung der Merchandising KG (= Beklagte) von
der Vermarktungs KG (= Klägerin zu 2)) erfolgt sei und das
Merchandising-Geschäft von der abgespaltenen Merchandising KG
(= Beklagte) fortgeführt werden solle -, die Klägerin
zu 2) bereit sei, der Beklagten umfassende Rechte zur Vermarktung der
S...-Marken einzuräumen. Zu diesem Zweck solle der Beklagten
ein exklusiver Nießbrauch an den S...-Marken
eingeräumt werden. Weiter wurde – wie schon in dem
Entwurf des MMV (Anlage 2.1 zur Anlage B 14) –
ausgeführt, dass die Beklagte und ihre Gesellschafter nicht
schlechter gestellt werden sollten, als wenn die
Merchandising-Aktivitäten unmittelbar von der
Klägerin zu 2) fortgeführt worden wären.
In § 1 Ziff. 1 des Vertrages wurde zugunsten der Beklagten ein
exklusiver Nießbrauch an den S...-Marken bestellt. In
§ 1 Ziff. 3 stimmten die Klägerin zu 2) und der
Kläger zu 1) einer exklusiven Nutzung der S...-Marken
– auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
– durch die Beklagte zu. Nach § 1 Ziff. 7 unterlagen
beide Kläger während der gesamten Laufzeit des
Vertrages einem Wettbewerbsverbot bezüglich eigener
Merchandising-Aktivitäten im Anwendungsbereich der
für die S...-Marken geschützten Warenklassen. In
§ 3 Ziff. 2 gewährleistete – wie bereits in
dem Vertragsentwurf – die Klägerin zu 2), dass die
S...-Marken ordnungsgemäß angemeldet und frei von
Rechten Dritter seien. Nach § 4 konnte die Klägerin
zu 2) die S...-Marken nur mit Zustimmung der Beklagten
verpfänden oder zum Gegenstand eines sonstigen dinglichen
Rechts machen. Die Beklagte konnte nur mit Zustimmung der
Klägerin zu 2) über den Nießbrauch an den
S...-Marken verfügen. Nach §§ 2.2, 5 war die
Beklagte verpflichtet, an die Klägerin zu 2) eine
Lizenzgebühr in Höhe von 20% der aus der Nutzung der
S...-Marken erzielten Umsatzerlöse abzüglich der mit
diesen Erlösen in Zusammenhang stehenden direkt zurechenbaren
Aufwendungen für Wareneinsatz und Leistungsbezug, sowie
abzüglich des gesamten Personalaufwands, aller Raumkosten und
der sonstigen betrieblichen Aufwendungen der Beklagten, soweit diese
nicht betriebsfremd oder außergewöhnlich waren, zu
bezahlen. Gemäß § 6 war die Beklagte
verpflichtet, die S...-Marken während der Vertragslaufzeit auf
eigene Kosten zu verwalten. Hinsichtlich der Überwachung und
Verteidigung der Marken sollten sich die Vertragspartner abstimmen. Die
entstehenden Kosten sollten die Klägerin zu 2) und die
Beklagte je zur Hälfte tragen. Dies galt nach § 7
auch im Hinblick auf Kosten, die bei Angriffen Dritter gegen den
Bestand der Marken entstehen würden. Nach § 8 betrug
die Grundlaufzeit des Vertrages 30 Jahre und endete frühestens
am 30. Juni 2034. Gemäß § 9 endete mit der
Vertragsbeendigung auch jedes Recht der Beklagten auf Benutzung der
S...-Marken. Regelungen hinsichtlich des Rückfalls etwaiger
zwischenzeitlich erworbener Marken- oder Namensrechte wurden nicht
getroffen (Anlage K 25).
Zwar ist in der Präambel des 1. MMV vom 7. Dezember 2004
(Anlage K 25) von der alleinigen Markeninhaberschaft der
Klägerin zu 2) die Rede. Diese Aussage betrifft jedoch
– wie der weitere Inhalt des Vertrages zeigt –
allein die registrierten Marken. So stimmt gemäß
§ 1 Ziff. 3 des Vertrages auch der Kläger zu 1) einer
exklusiven Nutzung der S...-Marken durch die Beklagte zu. Eine
ausdrückliche Regelung hinsichtlich der älteren
Rechte des Klägers zu 1) an seinem Namen und seinen
Unternehmenskennzeichen trifft sie allerdings nicht. Der Beteiligung
des Klägers zu 1) an der vertraglichen Regelung ist jedoch die
Erklärung zu entnehmen, dass dieser während des
laufenden Vertrages nicht aus seinen prioritätsbesseren
Namens- und Unternehmenskennzeichenrechten vorgehen werde. Die
Beteiligung des Klägers an der Verteidigung der Marken belegt
nicht die eigene Beteiligung des Klägers zu 1) an den
registrierten Marken, sondern lediglich die besondere Bedeutung des
Klägers zu 1) im Hinblick auf seine älteren Namens-
und Unternehmenskennzeichenrechte sowie für die
wirtschaftliche Verwertung der S...-Marken.
(2.3)
In dem jetzt zur Beurteilung anstehenden (zweiten) MMV vom 7. Juni 2005
(Anlage K 4) wird in der Präambel wiederum
ausgeführt, dass die Vermarktungs KG (= Klägerin zu
2)) alleinige Inhaberin aller Markenrechte betreffend das Vereinsemblem
des Vereins sowie aller Markenrechte betreffend das Emblem "S... mit
Totenkopf" sei. Da die Merchandising KG (= Beklagte) das
Merchandising-Geschäft der Vermarktungs KG fortführen
solle, sei die Klägerin zu 2) bereit, der Beklagten umfassende
Rechte zur Vermarktung der S...-Marken einzuräumen. Zu diesem
Zweck solle der Beklagten ein exklusiver Nießbrauch an den
S...-Marken eingeräumt werden. Insgesamt sollten die Beklagte
und ihre Gesellschafter nicht schlechter gestellt werden, als wenn die
Merchandising-Aktivitäten unmittelbar von der
Klägerin zu 2) fortgeführt würden.
In § 1 Ziff. 1 des Vertrages wurde zugunsten der Beklagten ein
exklusiver Nießbrauch an den S...-Marken bestellt. In
§ 1 Ziff. 3 stimmen die Klägerin zu 2) und der
Kläger zu 1) einer exklusiven Nutzung der S...-Marken und des
Vereinsnamens – auch außerhalb Deutschlands
– durch die Beklagte zu. Nach § 1 Ziff. 7
unterliegen beide Kläger während der gesamten
Laufzeit des Vertrages einem Wettbewerbsverbot bezüglich
eigener Merchandising-Aktivitäten im Anwendungsbereich der
für die S...-Marken geschützten Warenklassen. In
§ 3 Ziff. 2 gewährleisten beide Kläger, dass
die S...-Marken ordnungsgemäß angemeldet und frei
von Rechten Dritter sind. Nach § 4 kann die Klägerin
zu 2) die S...-Marken nur mit Zustimmung der Beklagten
verpfänden oder zum Gegenstand eines sonstigen dinglichen
Rechts machen. Die Beklagte kann nur mit Zustimmung der
Klägerin zu 2) über den Nießbrauch an den
S...-Marken verfügen. Nach §§ 2.2, 5 ist die
Beklagte verpflichtet, an die Klägerin zu 2) eine
Lizenzgebühr in Höhe von 20% der aus der Nutzung der
S...-Marken erzielten Umsatzerlöse abzüglich der mit
diesen Erlösen in Zusammenhang stehenden direkt zurechenbaren
Aufwendungen für Wareneinsatz und Leistungsbezug, sowie
abzüglich des gesamten Personalaufwands, aller Raumkosten und
der sonstigen betrieblichen Aufwendungen der Beklagten, soweit diese
nicht betriebsfremd oder außergewöhnlich sind, zu
bezahlen. Gemäß § 6 ist die Beklagte
nunmehr nicht nur verpflichtet, die S...-Marken während der
Vertragslaufzeit auf eigene Kosten aufrecht zu erhalten, sondern auch,
diese zu verwalten, zu überwachen und zu verteidigen.
Hinsichtlich der Überwachung und Verteidigung der Marken
sollen sich die Vertragspartner gegenseitig informieren und abstimmen.
Die entstehenden Kosten sollen die Klägerin zu 2) und die
Beklagte je zur Hälfte tragen. Dies gilt nach § 7
auch im Hinblick auf Kosten, die bei Angriffen Dritter gegen den
Bestand der Marken entstehen würden. Nach § 8
beträgt die Grundlaufzeit des Vertrages 30 Jahre und endet
frühestens am 30. Juni 2034. Gemäß
§ 9 endete mit der Vertragsbeendigung auch jedes Recht der
Beklagten auf Benutzung der S...-Marken. Regelungen hinsichtlich des
Rückfalls etwaiger zwischenzeitlich erworbener Marken- oder
Namensrechte wurden nicht getroffen (Anlage K 4).
Auch insoweit betrifft die Angabe zur alleiniger Markeninhaberschaft
der Klägerin zu 2) – wie der weitere Inhalt des
Vertrages zeigt – allein die registrierten Marken. Eine
ausdrückliche Regelung hinsichtlich der älteren
Rechte des Klägers zu 1), d.h. an seinem Namen und seinen
Unternehmenskennzeichen und deren Verhältnis zu den
registrierten Marken, enthält auch der 2. MMV nicht. Die
Einbeziehung des Klägers in die Verfügung
über die sowie die Verwaltung und Verteidigung der
registrierten Marken belegt nicht die eigene markenrechtliche
Beteiligung des Klägers zu 1) an den registrierten Marken,
sondern lediglich, dass der Kläger zu 1) im Hinblick auf seine
älteren Namens- und Unternehmenskennzeichenrechte und auf
seine besondere Bedeutung für die wirtschaftliche Verwertung
der S...-Marken einbezogen worden ist.
Die Parteien sind zum Zeitpunkt der Abspaltung am 27. September 2004
erkennbar davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 2) alleinige
und dauerhafte Inhaberin der registrierten Marken gewesen ist, denn
dieser Passus befindet sich bereits in dem Entwurf des MMV (Anlage B
14). Zudem findet sich diese Auffassung auch in der
Präsentation für die Sitzung des Aufsichtsrats des
Klägers zu 1) vom 6. September 2004 (Anlagen B 19 und KK 8),
sowie in entsprechenden Presseverlautbarungen des Klägers zu
1) (Anlagen B 8 und B 9). Diese Annahme war auch Grundlage der
nachfolgend abgeschlossenen MMV vom 7. Dezember 2004 (Anlage K 25) und
vom 7. Juni 2005 (Anlage K 4). Der Umstand, dass der Kläger zu
1) zum Zeitpunkt der Abspaltung, d.h. am 27. September 2004, und des
Abschlusses des jetzt zur Beurteilung anstehenden MMV, d.h. am 7. Juni
2005, über die älteren Rechte an seinem Vereinsnamen
und dem Vereinsemblem und die damit verbundenen Abwehrrechte
verfügte, welche er nach Vertragsbeendigung geltend machen
konnte, ist nicht gesondert festgehalten worden.
Da der Kläger an allen hier in Frage stehenden
Verträgen und Beschlussfassungen beteiligt war, war er
zumindest bis zum Ablauf dieser Verträge gehindert, seine
prioritätsälteren Namens- und
Unternehmenskennzeichenrechte geltend zu machen.
cc) Auffälliges Missverhältnis der gegenseitigen
Rechte und Pflichten
Im Hinblick auf die Beurteilung der Sittenwidrigkeit des MMV
gemäß § 138 Abs. 1 BGB sind dessen
Regelungen sowohl einzeln als auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung in
den Blick zu nehmen.
Dabei ist auf der Grundlage der vormaligen Rechts- und Vertragslage das
durch den Abschluss des MMV vom 7. Juni 2005 bewirkte gegenseitige
Geben und Nehmen der Vertragsparteien – und zwar im Rahmen
des gesamten Abspaltungsvorgangs – zu bewerten. Weiter kann
auch die Grundlage der Zusammenarbeit der F...P...- und der
U...-Gruppe, insbesondere der Umstand berücksichtigt werden,
dass U... im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des vormaligen
Präsidenten des Klägers zu 1), H... W..., der
gemeinsam gegründeten Klägerin zu 2) ein Darlehn
über DM 2,6 Mio. zur Verfügung gestellt hat. Nur auf
dieser Grundlage war es überhaupt möglich, zu einer
Einigung hinsichtlich der deutlich höheren Verbindlichkeiten
des Klägers zu 1) gegenüber Herrn W... zu gelangen
(vgl. Globalvereinbarung und Letter of Intent vom 20. Oktober 2000
sowie Nutzungs- und Lizenzvertrag vom 30. Oktober 2000/Anlagen B 13, KK
6 und KK 4). Zwar weisen die Kläger zu Recht darauf hin, dass
dieses Darlehn bis Ende 2004 mit marktüblichen Zinsen
zurückgezahlt, und dass die U...-Gruppe im Rahmen des Verkaufs
ihrer Gesellschaftsanteile an der Klägerin zu 2) entsprechend
entlohnt worden ist. Zum Zeitpunkt der Gründung der
Klägerin zu 2) und der Darlehnsgewährung im Oktober
2000 war dies jedoch sehr zweifelhaft. Unstreitig war nur U... bereit,
die damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken einzugehen, und der
F...P...-Gruppe auf diese Weise zu helfen. Darüber hinaus ist
aber auch zu berücksichtigen, ob, und wenn ja, inwieweit die
getroffenen Regelungen des MMV von dem im Bereich des hier
streitgegenständlichen Sportmerchandising allgemein
Üblichen abweichen.
(1) Sittenwidrigkeit der Laufzeitklausel gemäß
§ 8.1 MMV
Die Regelung des § 8.1 MMV erweist sich insoweit als teilweise
sittenwidrig und damit nichtig als die vereinbarte Grundlaufzeit eine
Dauer von 10 Jahren überschreitet. Da die Voraussetzungen des
§ 139 BGB vorliegen, führt dies zu einer
Teilnichtigkeit des Vertrages (siehe nachfolgend zu III.), nicht jedoch
dazu, dass der MMV insgesamt und von Anfang an sittenwidrig ist.
Auf Grund der allgemeinen Vertragsfreiheit können
rechtsgeschäftliche Bindungen über einen langen
Zeitraum eingegangen werden. Eine Grenze bilden lediglich
§§ 138, 242, 723 Abs. 3 BGB. Eine langfristige
Bindung ist nach der Rechtsprechung des BGH dann sittenwidrig, wenn
durch sie die persönliche und wirtschaftliche
Handlungsfreiheit so beschränkt wird, dass die eine Seite der
anderen in einem nicht mehr hinnehmbaren Übermaß,
„auf Gedeih und Verderb”, ausgeliefert ist.
Maßgebend ist eine Abwägung der jeweiligen
vertragstypischen und durch die Besonderheiten des Einzelfalls
geprägten Umstände (BGH NJW 2005, 1784, 1786; BGH NJW
1975, 1268; BGH NJW 1995, 2350, 2351; BGH NJW-RR 1997, 942).
Danach ist hier von einer teilweisen Sittenwidrigkeit der
Laufzeitregelung des MMV auszugehen. Bei Berücksichtigung der
weiteren Regelungen des MMV sowie der Umstände, die zum
Abschluss des MMV geführt haben, insbesondere die mit der
Abspaltung der Beklagten verfolgten Zwecke einer vollständigen
Trennung der zuvor gemeinsam betriebenen Geschäftsbereiche der
Vermarktung und des Merchandising bei Aufrechterhaltung der Nutzung der
registrierten S...-Marken und des Vereinsnamens für beide
Geschäftsbereiche, und bei gleichzeitiger Neustrukturierung
der Beteiligungsverhältnisse der F...P...-Gruppe einerseits
sowie der U...-Gruppe andererseits (Anlagen B 14, KK 9, KK 10, KK 12, K
4 und K 25), belastet eine 30-jährige Laufzeit des MMV die
Kläger in unerträglicher Weise.
Die 30-jährige Grundlaufzeit stellt auch bei
Berücksichtigung des Umstandes, dass die Kläger im
Gegenzug die Vermarktungs- und Markenrechte vollen Umfangs und
unbefristet erlangt haben, eine außergewöhnliche und
übermäßige Einschränkung ihrer
Handlungsfreiheit dar. Die 30-jährige Grundlaufzeit geht weit
über das notwendige und angemessene Maß hinaus.
Da einerseits den Klägern der Bereich der Vermarktung und die
Markenrechte auf Dauer, andererseits der Beklagten der gesamte Bereich
des Merchandisings zur alleinigen Verwendung zukommen sollte, war zwar
eine lange Vertragslaufzeit, welche der Beklagten die langfristige
Verwendung der F...P...-Marken ermöglicht, erforderlich. Die
angemessene Vertragslaufzeit ist jedoch unter Berücksichtigung
des Umstandes zu ermitteln, dass der Vermarktungsvertrag zum 31.
Dezember 2010 und der Merchandisingvertrag zum 30. Juni 2006
hätten beendet werden können. Ab diesem Zeitpunkt
hätte der Kläger zu 1) der Nutzung der eingetragenen
Marken – mit Ausnahme der Marken "S... mit Totenkopf"
– seine älteren Namens- und
Unternehmenskennzeichenrecht entgegen setzen können.
Zwar zeigen die im Zusammenhang mit der Abspaltung erfolgten
vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, dass ein langfristige
Zusammenarbeit beabsichtigt war. So war insbesondere der
Gesellschaftsvertrag der gemeinsam gegründeten Beklagten
erstmals zum 31. Dezember 2034 ordentlich kündbar (Anlage B
14/ § 12.1 der Anlage 1.2). Auch war die Regelung bereits in
§ 8.1 des Entwurfs des MMV sowie in § 8.1 des 1. MMV
vom 7. Dezember 2004 (Anlage B 14/Anlage 2.1 sowie Anlage K 25)
enthalten.
Im Vergleich zu den vormaligen vertraglichen Regelungen erweist sich
jedoch der Umstand, dass die Kläger den MMV erstmals nach 30
Jahren zum 30. Juni 2034 kündigen können, als
erhebliche Verschlechterung. Wie bereits ausgeführt sah der
zum Zeitpunkt der Abspaltung und des Abschlusses des MMV geltende
Nutzungs- und Lizenzvertrag vom 30. Oktober 2000 eine für
beide Vertragspartner einheitlich geltende Grundlaufzeit von 5 Jahren
vor und hätte zum 31. Dezember 2010 gekündigt werden
können (Anlage KK 4/§ 12). Der Merchandisingvertrag
vom 28. Juni 2001 sah ebenfalls eine für die Vertragsparteien
einheitlich geltende Grundlaufzeit von 5 Jahren vor und hätte
zum 30. Juni 2006 gekündigt werden können (Anlage B
15/§ 20). Mithin hat sich die Bindung der Klägerseite
an die Beklagtenseite durch den Abschluss des MMV im Bereich des
Merchandising um 28 Jahre auf den 30. Juni 2034 verlängert.
Zudem hat das mit § 8.3 S. 2 MMV neu eingeführte
Recht der Beklagten, den Vertrag jederzeit mit einer Frist von sechs
Monaten zum Jahresende zu kündigen, insoweit zu einem
deutlichen Ungleichgewicht zu Lasten der Klägerseite
geführt.
Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte im
Rahmen der Abspaltungsvorgänge ihre Beteiligung an den
verschiedenen für die Klägerin zu 2) registrierten
Marken endgültig aufgegeben hat, was die markenrechtliche
Position der Kläger, insbesondere im Hinblick auf die
wirtschaftlich bedeutsamen Marken "S... mit Totenkopf", deutlich
verbessert und zu einer Zusammenführung der bestehenden
Marken- und Namensrechte auf Seiten der S...-Gruppe geführt
hat. Dieser Umstand rechtfertigt aber zum Ausgleich eine
Vertragsgrundlaufzeit, die sehr deutlich über die zuvor
bestehenden Vertragsgrundlaufzeiten von jeweils 5 Jahren hinausgeht.
Daher ist eine Grundlaufzeit von 10 Jahren anzusetzen. Zwar ist davon
auszugehen, dass sich die Aufgabe der Markenrechte bereits bei der
Bemessung der Kaufpreise für den wechselseitigen Erwerb von
Gesellschaftsanteilen niedergeschlagen hat. Gleiches gilt jedoch auch
hinsichtlich der Regelungen des MMV, wie sie bereits zum Zeitpunkt der
Abspaltung im MMV-Entwurf vorgesehen waren.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Parteien im Rahmen der
Abspaltung auch die Einbeziehung eines strategischen Partners auf
Seiten der Beklagten beabsichtigt haben. Bei diesem strategischen
Partner sollte es sich um ein Unternehmen handeln, dass die Entwicklung
der Gesellschaft durch Einkaufsvorteile, eine Erweiterung der
Vertriebswege oder andere wirtschaftliche Vorteile stärken
konnte (Optionsvereinbarung vom 27. September 2004/Anlage KK 12, Ziff.
1.2). Die Gewinnung eines solchen strategischen Partners für
den Bereich des Merchandisings erforderte ebenfalls eine gewisse
Grundlaufzeit, die mit 10 Jahren anzusetzen ist (vgl. Anlage B 30/V.3).
Dass die Vereinbarung einer 30-jährigen oder auch einer
10-jährigen Grundlaufzeit hinsichtlich des hier
streitgegenständlichen Markennießbrauchsvertrages
massiv von dem am Markt Üblichen abweicht, kann nicht
festgestellt werden. Die Kläger haben sich insoweit auf
verschiedene zur Akte gereichte Musterverträge bezogen
(Anlagen K 5 bis K 6 sowie K 9 bis K 16 und Anlage B 17). Mit Ausnahme
der Anlage K 5 betreffen diese Muster nicht den hier vorliegenden Fall
der Einräumung eines Markennießbrauchs, sondern die
Vereinbarung von Marken- oder Patentlizenzen, so dass sie schon deshalb
nur eingeschränkte Aussagekraft für den hier
vorliegenden MMV haben. Keines der vorgelegten Muster betrifft den
Bereich des Merchandisings einer Fußballmannschaft, und
berücksichtigt daher auch nicht die besondere
Abhängigkeit des Merchandisinggeschäfts von dem nur
begrenzt vorhersehbaren sportlichen Erfolg der Mannschaft. Zudem ist
nicht ersichtlich, dass diese Mustervereinbarungen über eine
umfassende Wiedergabe der rechtlichen Vorgaben und vertraglichen
Gestaltungsmöglichkeiten hinaus das tatsächlich am
Markt Übliche wiedergeben. Welche vertraglichen Gestaltungen
hinsichtlich der Vertragslaufzeit am Markt üblich sind,
insbesondere im Bereich des hier vorliegenden Merchandisings einer
Fußballmannschaft, kann daher aus den vorgelegten
Mustertexten nicht entnommen werden. Auch der von der Beklagten als
Anlage B 17 vorgelegte Vertrag vom 11. November 2004, der eine
Lizenzvereinbarung zwischen dem DFB und einem unbekannt gebliebenen
Lizenznehmer für unbekannt gebliebene Lizenzwaren betrifft,
erlaubt keine Schlussfolgerungen zur Angemessenheit der vertraglichen
Regelungen der hier vorliegenden Fallkonstellation. Hier sind
– wie bereits ausgeführt – die
Besonderheiten des vorliegenden Falles zu berücksichtigen, der
den Abschluss eines Markennießbrauchs- und
Merchandisingvertrages im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen
Neuordnung von vormals gemeinsam betriebenen
Geschäftsbereichen, nämlich einerseits der
Vermarktung, andererseits des Merchandising einer
Profi-Fußballmannschaft betrifft. Diese Besonderheiten
– ebenso wie der Umstand, dass die registrierten S...-Marken
zukünftig von beiden Vertragspartnern, wenn auch für
die verschiedenen Geschäftsbereiche benutzt werden sollten
– konnten in den vorgelegten Mustern keine
Berücksichtigung finden. Ihre Aussagekraft für die
hier vorliegende Vertragskonstellation ist daher nur sehr gering.
Auf der Grundlage der vorgenannten Umstände erweist sich eine
Vertragsgrundlaufzeit von 10 Jahren, d.h. bis zum 1. Juli 2014, als
notwendig und angemessen. Damit ist die Regelung des § 8.1 MMV
insoweit als sittenwidrig anzusehen, als die vereinbarte Grundlaufzeit
10 Jahre überschreitet. Dies führt allerdings nicht
zu einer Sittenwidrigkeit des gesamten MMV, sondern
gemäß § 139 i. V. m. § 13.3 MMV
lediglich zur Verkürzung der Grundlaufzeit auf 10 Jahre.
Die Parteien haben gemäß § 13.3 MMV
vereinbart, dass die Unwirksamkeit oder Teilunwirksamkeit einzelner
Bestimmungen des MMV die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
und des Vertrages als Ganzem nicht berühren soll. An die
Stelle einer unwirksamen oder teilunwirksamen Bestimmung soll diejenige
Bestimmung treten, die die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit
vereinbart haben würden.
Gemäß § 139 BGB bleibt bei Teilnichtigkeit
eines Rechtsgeschäfts der von der Nichtigkeit nicht erfasste
Teil bestehen, wenn dies – wie hier – dem
hypothetischen Parteiwillen entspricht. Eine solche Teilnichtigkeit ist
in erster Linie gegeben, wenn nach Entfernung des unwirksamen Teils ein
Vertragsinhalt übrig bleibt, der für sich allein
einen Sinn ergibt. Nach dem Sinngehalt der Vorschrift ist §
139 BGB aber grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn die
Parteien anstelle der nichtigen Regelung, hätten sie die
Nichtigkeit gekannt, eine andere, zulässige Vereinbarung
getroffen hätten. Lässt sich der Vertragsinhalt in
eindeutig abgrenzbarer Weise in den nichtigen Teil und den von der
Nichtigkeit nicht berührten Rest aufteilen, ist es
zulässig, den nichtigen Teil zur Beseitigung der Nichtigkeit
neu zu fassen. Der von § 139 BGB geregelte Bereich ist
allerdings überschritten, wenn an die Stelle der nichtigen
Bestimmung eine von mehreren denkbaren wirksamen Regelungen gesetzt
werden müsste (BGH NJW-RR 2011, 835, 838 - Jette Joop).
Nach der in der Vereinbarung niedergelegten Regelung entsprach es dem
eindeutigen Parteiwillen, eine Grundlaufzeit zu vereinbaren, und zwar
in rechtlich zulässiger Länge. Anderenfalls
wäre weder die Aufspaltung der beiden
Geschäftsbereiche und die damit verbundene
gesellschaftsrechtliche Neugliederung noch die Einbindung eines
strategischen Partners möglich gewesen. Die zulässige
Länge der Grundlaufzeit beläuft sich – wie
vorstehend ausgeführt – auf 10 Jahre. Bei
Berücksichtigung der vorgenannten Umstände kommt
weder eine kürzere noch eine längere Grundlaufzeit in
Betracht.
(2) Sittenwidrigkeit der Entschädigungsregelung des §
8.2 Abs. 2 MMV
Mit den Klägern ist davon auszugehen, dass die
Abfindungsregelung gemäß § 8.2 Abs. 2 MMV
insgesamt und von Anfang an sittenwidrig und damit nichtig ist. Dies
führt allerdings nicht dazu, dass der gesamt MMV insgesamt und
von Anfang an sittenwidrig und damit nichtig wäre.
Diese Regelung war bereits in § 8.2 Abs. 2 des Entwurfs des
MMV sowie in § 8.2 Abs. 2 des zunächst geschlossenen
MMV vom 7. Dezember 2004 (Anlage B 14/Anlage 2.1 sowie Anlage K 25)
enthalten.
Der Umstand, dass die Kläger gemäß
§ 8.2 Abs. 2 MMV - im Falle einer ordentlichen
Kündigung seitens der Kläger - zur Zahlung einer
Entschädigung verpflichtet wurden, erweist sich als sehr
deutliche Verschlechterung gegenüber der vormaligen
Vertragslage. Weder im Nutzungs- und Lizenzvertrag vom 30. Oktober 2000
(Anlage KK 4) noch im Merchandisingvertrag vom 28. Juni 2001 (Anlage B
15) war eine solche Entschädigungsverpflichtung vorgesehen.
Nach § 8.2 Abs. 2 MMV erhält die Beklagte eine
Entschädigungszahlung, die einmalig und in einer Summe zu
leisten ist, und "der Summe der mit den "S...-Marken" erzielten
Jahresüberschüsse der letzten drei
Geschäftsjahre vor Vertragsbeendigung" entspricht. Diese
Regelung kann - bei Zugrundelegung der gemäß
§ 5 MMV vereinbarten Vergütung - dazu
führen, dass die Kläger bei Beendigung des MMV durch
reguläre Kündigung einen Abfindungsbetrag an die
Beklagte bezahlen müssen, der die zuvor erzielte
Nießbrauchvergütung mehrerer Jahre
überschreitet.
Diese voraussichtlich hohen finanziellen
Entschädigungsleistungen gemäß §
8.2 Abs. 2 MMV sind geeignet, die Kläger zum Ablauf der
Grundlaufzeit von einer Kündigung des MMV abzuhalten. Zudem
ist auch kein nachvollziehbarer Grund für die vereinbarte
Entschädigungsleistung zu erkennen, denn angesichts der auch
mit 10 Jahren noch sehr langen Grundlaufzeit haben die Beklagte bzw.
ihre Gesellschafter ausreichend Zeit, etwaige Investitionen zu
amortisieren.
Der Beklagten kommen gemäß § 9 MMV nach
Vertragsbeendigung bereits Entgelte zugute, die die mit der
Vertragsbeendigung einhergehenden Einnahmeverluste zumindest teilweise
ausgleichen. Denn gemäß § 9 S. 2 MMV darf
die Beklagte Merchandisingwaren, welche bei Vertragsbeendigung bereits
hergestellt und gekennzeichnet sind, noch mit einer Auslaufzeit von 24
Monaten verkaufen. Zudem erhält die Beklagte nach § 9
S. 3 und 4 MMV eine 20%-ige Beteiligung an denjenigen Lizenzeinnahmen,
die die Klägerin zu 2) aus den von der Beklagten
übernommenen Lizenzverträgen erzielt. Die
Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende
führt in Verbindung mit der Regelung, wonach die Beklagte
Merchandisingwaren, welche bei Vertragsbeendigung bereits hergestellt
und gekennzeichnet sind, noch mit einer Auslaufzeit von 24 Monaten
verkaufen kann (§ 9 S. 2 MMV), dazu, dass die Beklagte ihr
unternehmerisches Handeln rechtzeitig auf eine Vertragsbeendigung
einstellen kann.
Daher erscheint die Entschädigungszahlung
gemäß § 8.2 Abs. 2 MMV nicht als
notwendiger pauschalierter Ersatz entgangener Einnahmen, sondern
vielmehr als weiterer Preis für die endgültige
Aufgabe des Markennießbrauchs. Die Abfindungsregelung
berührt das Kündigungsrecht der Kläger zwar
nicht formal, führt aber wegen der Höhe der Abfindung
dazu, dass die Kläger nicht mehr frei entscheiden
können, ob sie von dem Kündigungsrecht Gebrauch
machen wollen (BGH NJW 1994, 2536 ff.).
Damit ist die Regelung des § 8.2 Abs. 2 MMV insgesamt und von
Anfang an als unangemessen anzusehen. Dies gilt auch bei
Berücksichtigung der weiteren Regelungen des MMV sowie des
Umstandes, dass der MMV im engen Zusammenhang mit dem
Abspaltungsvorgang vom 27. September 2004 steht. Die von den
Klägern zur Akte gereichten Musterverträge (Anlagen K
5 bis K 6 sowie K 9 bis K 16) sowie der von der Beklagten vorgelegte
DFB-Lizenzvertrag (Anlage B 17) führen nicht zu einer anderen
Bewertung.
Die Sittenwidrigkeit der Klausel des § 8.2 Abs. 2 MMV erfasst
jedoch gemäß §§ 139 BGB,
§ 13.3 S. 1 MMV nicht den gesamten Vertrag bzw. die gesamte
Regelung des § 8 MMV, sondern nur die vorgenannte Regelung
selbst.
Gemäß § 13.3 S. 2 MMV tritt an die Stelle
der unwirksamen Bestimmung diejenige Bestimmung, die die Parteien bei
Kenntnis der Unwirksamkeit vereinbart haben würden. Dies
führt hier zu einem Wegfall von § 8.2 Abs. 2 MMV in
Gänze. Geht man – wie vorstehend dargelegt
– von einer Grundvertragslaufzeit von 10 Jahren, der
Beteiligung der Beklagten an übernommenen
Lizenzverträgen und der Möglichkeit der Beklagten
aus, bereits hergestellte Waren binnen 24 Monaten weiter zu verkaufen,
ist ein darüber hinausgehender ausgleichsbedürftiger
Schaden auf Seiten der Beklagten bei Vertragsbeendigung, welcher mit
der Abfindungsregelung als pauschalierter Schadensersatz auszugleichen
wäre, ebenfalls nicht ersichtlich.
(3) Sittenwidrigkeit des Wettbewerbsverbots gemäß
§ 1.7 S. 2 MMV
Die Regelung des § 1.7 S. 2 MMV erweist sich insoweit als
teilweise sittenwidrig und damit nichtig als dieses Wettbewerbsverbot -
bei Fortsetzung des MMV - eine Dauer von 10 Jahre
überschreitet. Da die Voraussetzungen des § 139 BGB
vorliegen, führt dies zu einer Teilnichtigkeit des Vertrages
(siehe nachfolgend zu III.), nicht jedoch dazu, dass der MMV insgesamt
und von Anfang an sittenwidrig ist.
Nach § 1.7 S. 2 MMV sind die Kläger während
der gesamten Laufzeit des MMV verpflichtet, "sämtliche
Merchandisingaktivitäten im Anwendungsbereich der Warenklassen
der S...-Marken exklusiv durch die Merchandising KG
durchführen zu lassen und somit auch zukünftig keine
eigenen Aktivitäten im Anwendungsbereich der o.g. Warenklassen
zu entwickeln". Diese Regelung stellt ein vertragliches, nicht jedoch
ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot dar. Mit Beendigung des MMV
entfällt daher auch das Wettbewerbsverbot.
Diese Regelung war bereits in § 1.6 S. 2 des Entwurfs des MMV
sowie in § 1.6 S. 2 des zunächst geschlossenen MMV
vom 7. Dezember 2004 (Anlage B 14/Anlage 2.1 sowie Anlage K 25)
enthalten.
Der Umstand, dass die Kläger gemäß
§ 1.7 S. 2 MMV einem weitreichenden Wettbewerbsverbot
für die gesamte Laufzeit des Vertrages unterliegen sollen,
stellt eine tiefgreifende Verschlechterung gegenüber der
vormaligen Vertragslage dar. In § 1 Ziffer 4 des Nutzungs- und
Lizenzvertrages vom 30. Oktober 2000 wird zwar die
Ausschließlichkeit der eingeräumten Lizenz dahin
definiert, dass "der Lizenzgeber das Recht zur Verwendung der genannten
Lizenz-, Werbe-, Leistungs- und Schutzrechte nicht anderen als dem
Lizenznehmer einräumt" (Anlage KK 4). Weder im Nutzungs- und
Lizenzvertrag vom 30. Oktober 2000 (Anlage KK 4) noch im
Merchandisingvertrag vom 28. Juni 2001 (Anlage B 15) war jedoch
ausdrücklich ein Wettbewerbsverbot, zudem ein solches, das
auch unähnliche Marken erfasst, zu Lasten des Klägers
zu 1) geregelt. Im Vergleich zur vormaligen Rechtslage erscheint ein
Wettbewerbsverbot während der gesamten Laufzeit des MMV als
unerträglich und übermäßig lang.
Die Kläger sind nach dem Wortlaut der vertraglichen Regelung
während dieser Zeit daran gehindert, eigene
Merchandising-Aktivitäten im Bereich derjenigen Warenklassen
zu entfalten, für die die S...-Marken geschützt sind.
Dies gilt auch für Marken, an denen die Beklagte keinen
Nießbrauch hat, und die nicht im Ähnlichkeitsbereich
der S...-Marken liegen. Die Kläger werden angesichts der
umfassenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse einzelner
S...-Marken für die Dauer der Zusammenarbeit der Parteien
daran gehindert, im Bereich des Merchandisings zu der Beklagten in
Wettbewerb zu treten.
Dies gilt allerdings nicht generell, sondern nur im Bereich des
Merchandisings und nur während der Laufzeit des MMV. Der
gesamte Bereich der Vermarktung ist, – zusammen mit den
Rechten an den eingetragenen S...-Marken – im Rahmen der
Abspaltung der Beklagten am 27. September 2004, bei der
Klägerin zu 2) verblieben. Der gesamte Vermarktungsbereich ist
den Klägern somit auf unbegrenzte Zeit und unter Ausschluss
der U...-Gruppe zugefallen.
Da der Beklagten der gesamte Bereich des Merchandisings zur alleinigen
Verwendung zukommen und zudem ein strategischer Investor eingebunden
werden sollte, war es zwar erforderlich, entsprechende konkurrierende
Aktivitäten der Kläger – jedenfalls
für eine auskömmliche Einführungsphase
– auszuschließen. Dies gilt auch für das
Merchandising unter Marken, die – wie die im August 2009
angekündigte "M...-Stadion-Kollektion (Anlage B 1) –
nicht im Ähnlichkeitsbereich der registrierten S...-Marken
liegen. Denn es ist davon auszugehen, dass die potentiellen
Käufer von Merchandisingwaren des F...P..., d.h. die Fans des
Klägers zu 1), auch an solchen Merchandisingwaren
("Devotionalien") der Kläger interessiert wären. Es
ist sogar davon auszugehen, dass sie – bei entsprechender
Informationspolitik der Kläger (vgl. Anlage B 1) –
diese Artikel den Merchandisingwaren der Beklagten vorziehen
würden.
Bei Berücksichtigung der weiteren Regelungen des MMV und der
Umstände, die zum Abschluss des MMV geführt haben,
insbesondere die mit der Abspaltung der Beklagten verfolgten Zwecke
einer vollständigen Trennung der Geschäftsbereiche
der Vermarktung und des Merchandising bei Aufrechterhaltung der Nutzung
der registrierten S...-Marken und des Vereinsnamens für beide
Geschäftsbereiche und bei gleichzeitiger Neustrukturierung der
Beteiligungsverhältnisse der F...P...-Gruppe einerseits sowie
der U...-Gruppe andererseits (Anlagen B 14, KK 9, KK 10, KK 12, K 4 und
K 25), geht jedoch ein während der gesamten Vertragslaufzeit
bestehendes Wettbewerbsverbot in zeitlicher Hinsicht über das
notwendige Maß hinaus. Dies gilt insbesondere bei
Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte ein bereits
laufendes Merchandisinggeschäft übernommen hat und
Beachtung der weiteren Regelungen des MMV, insbesondere der –
wie ausgeführt zulässigen –
10-jährigen Grundlaufzeit des MMV, sowie des Umstandes, dass
der MMV im engen Zusammenhang mit dem Abspaltungsvorgang vom 27.
September 2004 steht.
Auf der Grundlage der vorgenannten Umstände erweist sich eine
Laufzeit des vertraglichen Wettbewerbsverbots von 10 Jahren, d.h. bis
zum 1. Juli 2014, als notwendig und angemessen. Die von den
Klägern zur Akte gereichten Musterverträge (Anlagen K
5 bis K 6 sowie K 9 bis K 16) sowie der von der Beklagten vorgelegte
DFB-Lizenzvertrag (Anlage B 7) führen angesichts ihrer
geringen Aussagekraft für die hier vorliegende
Fallkonstellation nicht zu einer anderen Bewertung. Auch der Umstand,
dass die Beklagte – anders als die Kläger
– keinem vertraglichen Wettbewerbsverbot unterliegt,
führt nicht zu einer anderen Bewertung. Angesichts der engen
Bindung der Fans an "ihren Verein" ist nicht ersichtlich, dass der
Vertrieb von Merchandisingwaren konkurrierender
Fußballvereine durch die Beklagte zu Lasten des Absatzes der
Merchandisingartikel des Klägers zu 1) führen
würde.
Nach der im MMV niedergelegten Regelung entsprach es dem eindeutigen
Parteiwillen, eine Wettbewerbsverbot zu vereinbaren, und zwar in
rechtlich zulässiger Länge. Anderenfalls
wäre weder die Aufspaltung der beiden
Geschäftsbereiche und die damit verbundene
gesellschaftsrechtliche Neugliederung noch die Einbindung eines
strategischen Partners möglich gewesen. Die zulässige
Dauer des Wettbewerbsverbots beläuft sich – wie
vorstehend ausgeführt – auf 10 Jahre. Bei
Berücksichtigung der vorgenannten Umstände kommt
weder eine kürzere noch eine längere Dauer in
Betracht.
Mithin ist das Wettbewerbsverbot gemäß §
1.7 S. 2 MMV teilweise, nämlich während der ersten 10
Jahre der Vertragslaufzeit als zulässig anzusehen.
Unangemessen und sittenwidrig ist die Regelung jedoch, soweit sie
Geltung über die ersten 10 Jahre der Vertragslaufzeit hinaus
beansprucht. Die teilweise Sittenwidrigkeit der Klausel des §
1.7 S. 2 MMV führt jedoch nicht zu einer Sittenwidrigkeit des
gesamten MMV. Sie führt gemäß §
139 BGB i. V. m. § 13.3 MMV lediglich zu einer zeitlichen
Begrenzung der im Übrigen unveränderten Klausel.
(4) Sittenwidrigkeit der Regelungen zum exklusiven Nießbrauch
(§§ 1.1, 1.3 und 3.1 MMV)
Der MMV ist nicht bereits im Hinblick auf die Exklusivität des
vereinbarten Nießbrauchs gemäß §
1.1 und 1.3 MMV sowie die Verpflichtung der Kläger
gemäß § 3.1 MMV insgesamt und von Anfang an
sittenwidrig und somit nichtig.
Die Regelung des § 3.1 MMV verpflichtet die Kläger
"sämtliche Maßnahmen zu unterlassen, welche die der
Merchandising KG insbesondere in § 1 eingeräumten
Rechte zur Nutzung der S... Marken und des Vereinsnamens
beeinträchtigen könnten" (Anlage K 4/§ 3.1).
Gegenstand der Klausel gemäß § 3.1 MMV
i.V.m. § 1.1 und § 1.3 MMV ist nicht das
Wettbewerbsverbot zu Lasten der Kläger, welches in §
1.7 MMV geregelt worden ist.
Gegenstand dieser Klauseln ist vielmehr die Vereinbarung der
Exklusivität des eingeräumten Nießbrauchs,
d.h. dass die Kläger nicht berechtigt sind, weitere
Nießbrauch- oder Lizenzrechte an den S...-Marken und dem
Vereinsnamen für den Bereich des Merchandisings an Dritte zu
vergeben. Gegenstand ist weiter die Verpflichtung der Kläger,
die Nutzung der eingeräumten Rechte durch die Beklagte nicht
zu beeinträchtigen.
Im Vergleich zur vormaligen Vertragslage liegt keine
maßgebliche Veränderung vor. Auch im Nutzungs- und
Lizenzvertrag vom 30. Oktober 2000 sowie mit Merchandisingvertrag vom
28. Juni 2001 wurden jeweils Exklusivrechte vergeben (Anlage KK
4/§ 1 und Anlage B 15/§ 1). Die Verpflichtung
gemäß § 3.1 MMV geht ohnehin nicht
über die bestehende Verpflichtung der Kläger zu
vertragskonformem Verhalten hinaus.
Dass die Vereinbarung der Exklusivität des
Nießbrauchs von bestehenden Marktstandards abweichen
würde, ist nicht ersichtlich. Die bei der Akte befindlichen
Musterverträge (Anlagen K 5 bis K 6, K 9 bis K 16 und B 17)
lassen diesen Schluss angesichts ihrer geringen Aussagekraft
für die hier vorliegende Fallkonstellation nicht zu.
Hier sind – wie bereits ausgeführt – die
Besonderheiten des vorliegenden Falles zu berücksichtigen, der
den Abschluss eines Markennießbrauchs- und
Merchandisingvertrages im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen
Neuordnung von vormals gemeinsam betriebenen
Geschäftsbereichen, nämlich einerseits der
Vermarktung, andererseits des Merchandising einer
Profi-Fußballmannschaft betrifft. Auch der Umstand, dass die
registrierten S...-Marken und der Vereinsname zukünftig von
beiden Vertragspartnern, wenn auch für die verschiedenen
Geschäftsbereiche, benutzt werden sollten, ist zu
berücksichtigen.
Die Vereinbarung der Exklusivität des eingeräumten
Nießbrauchs gemäß § 1.1 und
§ 1.3 MMV ist aber bei Berücksichtigung der weiteren
vertraglichen Regelungen, insbesondere der Grundlaufzeit des MMV von 10
Jahren, nicht sittenwidrig. Die Regelung des § 3.1 MMV geht
ohnehin nicht über die bestehende Verpflichtung der
Kläger zu vertragskonformem Verhalten hinaus.
(5) Sittenwidrigkeit der Vergütungsregelung
gemäß § 5.1 MMV
Der MMV ist nicht bereits deshalb insgesamt und von Anfang an
sittenwidrig und somit nichtig, weil die Beklagte die
gemäß § 5.1 MMV vereinbarte
Vergütung für die Einräumung des
Nießbrauchs zu niedrig wäre.
Gemäß § 5.1 MMV hat die Beklagte eine
Vergütung "in Höhe von 20% der aus der Nutzung der
S...-Marken erzielten Umsatzerlöse abzüglich der mit
diesen Erlösen in Zusammenhang stehenden direkt zurechenbaren
Aufwendungen für Wareneinsatz und Leistungsbezug, sowie
abzüglich des gesamten Personalaufwands, aller Raumkosten und
der sonstigen betrieblichen Aufwendungen der Merchandising KG, soweit
diese nicht betriebsfremd oder außergewöhnlich
sind", an die Klägerin zu 2) zu bezahlen (Anlage K 4). Diese
Regelung findet sich auch schon im Entwurf des MMV (Anlage B 14/Anlage
2.1, dort § 5) sowie in dem nachfolgend am 7. Dezember 2004
geschlossenen 1. MMV (Anlage K 25/§ 5).
Hinsichtlich der Höhe der Vergütung liegt keine
Verschlechterung zu Lasten der Klägerseite gegenüber
der vormaligen Vertragslage vor. Gemäß § 12
des Merchandisingvertrages vom 28. Juni 2001 war eine
Lizenzgebühr in Höhe von "20% der aus diesen Rechten
erzielten Umsatzerlöse abzüglich der mit diesen
Erlösen in Zusammenhang stehenden direkt zurechenbaren
Aufwendungen für Material und Leistungsbezug, sowie
abzüglich des gesamten Personalaufwands, aller Raumkosten und
der sonstigen betrieblichen Aufwendungen des Lizenznehmers, soweit
diese nicht betriebsfremd oder außergewöhnlich
sind", vereinbart (Anlage B 15/§ 12). Diese Regelung
entspricht ganz weitgehend der jetzt zur Beurteilung anstehenden
Klausel. Die damaligen Vertragspartner haben diese Regelung jedenfalls
im Juni 2001 für angemessen gehalten.
Die Kläger haben zunächst vorgetragen, dass sie auf
der Grundlage der Abrechnungen der Vergangenheit lediglich rund 2% bzw.
2,5% der mit den Vertragsgegenständen erzielten
Netto-Umsätze erhalten hätten. In der
Berufungsinstanz ist der Klagvortrag dahingehend modifiziert worden,
dass die Vergütung lediglich 2,6% der erzielten
Netto-Umsätze betragen habe. Die Höhe der
Lizenzgebühren sei ungewöhnlich niedrig.
Die Kläger haben dazu vorgetragen, dass in Verträgen
mit Erstligavereinen und namhaften Zweitligavereinen Lizenzen in
Höhe von etwa 10% auf die mit ihren Marken und Namen erzielten
Merchandisingumsätze (netto) üblich seien. Auch die
vorgelegten Mustertexte (Anlagen K 5 bis K 6 sowie K 9 bis K 16 und
Anlage B 17) zeigten, dass deutlich höhere
Lizenzsätze üblich seien. Diese Betrachtungsweise
lässt jedoch zum einen den Umstand außer Betracht,
dass der Kläger zu 1) zum Zeitpunkt der Abspaltung im
September 2004 und des MMV-Vertragsschlusses nicht in der 1. oder 2.,
sondern in der 3. Bundesliga gespielt hat. Die weitere sportliche und
wirtschaftliche Entwicklung des Klägers zu 1) war offen. Die
von den Klägern aufgeführten Lizenzsätze
können nicht auf diese Konstellation übertragen
werden, denn es ist nicht ersichtlich, dass der genannte Lizenzsatz von
10% auf die Netto-Umsätze auch im Hinblick auf das
Merchandising von Fußballvereinen der 3. Liga üblich
gewesen wäre. Zum anderen erlauben die vorgelegten Mustertexte
- wie bereits ausgeführt - angesichts ihrer geringen
Aussagekraft für die hier vorliegende Fallkonstellation nicht
den Schluss, dass die vereinbarte Vergütung unüblich
niedrig ist.
Zudem lässt diese Sichtweise die Besonderheiten der
vorliegenden Geschäftsbeziehung außer Acht. An den
Marken der Klägerin zu 2) ist keine Lizenz erteilt, sondern
ein Nießbrauch bestellt worden. Bei dem MMV handelt es sich
nicht um einen Markenlizenzvertrag zwischen zwei gänzlich
getrennten Unternehmen. Die Kläger sind nach wie vor mit 10%
an der Beklagten beteiligt. Die Beklagte ist durch Abspaltung aus der
Klägerin zu 2) hervorgegangen und der
streitgegenständliche MMV ist im Rahmen dieses
Abspaltungsvorgangs geschlossen worden.
Der Abspaltungsvertrag wurde am 27. September 2004 abgeschlossen. Am
gleichen Tag verkaufte die U... Event GmbH zu einem Kaufpreis von
€ 466.000,00 ihre Gesellschaftsanteile von 50% der
Klägerin zu 2) an die S... Beteiligungsgesellschaft (Anlage KK
10). Dadurch erhielt die "S...-Gruppe" 100% der Gesellschaftsanteile
der Klägerin zu 2), bei der zu diesem Zeitpunkt
sämtliche registrierte S...-Marken und der gesamte
Geschäftsbereich Vermarktung lag. Mit dem Verkauf ihres
50%-igen Anteils begab sich die "U...-Gruppe" dieser
Vermögenswerte und der bisherigen Lizenzeinnahmen auf den
Bereich Vermarktung. Ebenfalls am 27. September 2004 verkauften der
Kläger zu 1) und die F...P... Beteiligungs GmbH 25% der
Gesellschaftsanteile der Beklagten zu einem Kaufpreis von €
200.000,00 an die U... Event GmbH (Anlage KK 9). Dadurch hielt die
"U...-Gruppe" insgesamt 75% der Gesellschaftsanteile der Beklagten, die
"S...-Gruppe" hielt nur noch 25% der Anteile. Mit dem Verkauf ihres
25%-igen Anteils reduzierte die "S...-Gruppe" ihren Anteil am
Geschäftsbereich Merchandising auf 25% und verlor dadurch den
entsprechenden Anteil an den Merchandisingerlösen der
Beklagten. Zwar ist davon auszugehen, dass sich die Aufgabe der
Markenrechte und die Neuverteilung der Geschäftsbereiche
Vermarktung und Merchandising und der damit verbundenen
Einnahmemöglichkeiten bereits bei der Bemessung der Kaufpreise
für den wechselseitigen Erwerb von Gesellschaftsanteilen
niedergeschlagen hat. Gleiches gilt jedoch auch hinsichtlich der
Regelungen des MMV, wie sie bereits zum Zeitpunkt der Abspaltung im
MMV-Entwurf vorgesehen waren.
Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die
Vergütungsregelung des 5.1 MMV sittenwidrig niedrig ist. Die
gilt auch bei Berücksichtigung der weiteren Klauseln des MMV,
insbesondere des Umstandes, dass weder eine Mindestvergütung
noch Mindestumsätze noch eine über die Regelung des
§ 2.1 a) MMV hinausgehende Marktbearbeitungspflicht der
Beklagten vereinbart worden sind. Entgegen der Ansicht der
Kläger sind die Berechnungsmodalitäten
gemäß § 5.1 MMV nicht "undurchsichtig".
Die Regelung der Vergütungshöhe
gemäß § 5.1 ist somit weder im Hinblick auf
die Höhe der Vergütung noch hinsichtlich der
Transparenz der Regelung sittenwidrig.
(6) Sittenwidrigkeit der ungleichen
Kündigungsmöglichkeiten der Parteien (§ 8.3
S. 2 MMV)
Der Umstand, dass die Beklagte den MMV gemäß
§ 8.3 S. 2 MMV jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten zum
Jahresende, also auch vor Ablauf der – wie vorstehend
ausgeführt – 10-jährigen Grundlaufzeit,
kündigen kann, und zwar ohne eine Entschädigung an
die Kläger bezahlen zu müssen, erscheint nicht
unangemessen.
Zwar erweist sich diese Vereinbarung für die Kläger
als deutliche Verschlechterung gegenüber der vormaligen
Vertragslage, denn sowohl im Nutzungs- und Lizenzvertrag vom 30.
Oktober 2000 (Anlage KK 4/§ 12) als auch im
Merchandisingvertrag vom 28. Juni 2001 (Anlage B 15/§ 20)
waren die Kündigungsmöglichkeiten für die
Vertragspartner weitgehend einheitlich gestaltet worden. Zudem konnte
von beiden Seiten erstmals sechs Monate vor Ablauf der
5-jährigen Grundlaufzeit ordentlich gekündigt werden.
Angesichts des unkalkulierbaren Risikos der sportlichen Entwicklung des
Klägers zu 1) erscheint die Regelung des § 8.3 S. 2
MMV jedoch nicht unangemessen. Das gilt auch bei
Berücksichtigung des Umstandes, dass die Kläger
– nach den vorstehenden Ausführungen – den
MMV frühestens nach 10 Jahren ordnungsgemäß
kündigen können, und dass die Beklagte – im
Falle einer Kündigung des MMV – keine
Entschädigung leisten muss. Entsprechende Schäden aus
dem Wegfall des MMV können auf Seiten der Kläger, an
die der Vertrieb von Merchandisingwaren nach Vertragsbeendigung
zurückfällt, nicht eintreten.
Damit ist die Regelung des § 8.3 S. 2 MMV insgesamt und von
Anfang an als wirksam anzusehen. Dies gilt auch bei
Berücksichtigung der weiteren Regelungen des MMV sowie des
Umstandes, dass der MMV im engen Zusammenhang mit dem
Abspaltungsvorgang vom 27. September 2004 steht. Die bei der Akte
befindlichen Musterverträge (Anlagen K 5 bis K 6 sowie K 9 bis
K 16 und Anlage B 17) sind nicht geeignet, zu einer anderen Bewertung
zu führen.
(7) Sittenwidrigkeit wegen unzureichender Vertragspflichten der
Beklagten
Der MMV ist – entgegen der Ansicht der Kläger
– nicht bereits deshalb insgesamt und von Anfang an
sittenwidrig und somit nichtig, weil es an Qualitätsvorgaben
fehlt, ein transparentes und effektives Verfahren zur Vorlage von
Entwürfen und ein Prüfungs- und Ablehnungsrecht der
Kläger nicht vorgesehen sind, und somit konkrete
Einflussnahmemöglichkeiten der Kläger auf die
Merchandisingwaren der Beklagten fehlen.
Gemäß § 1.5 MMV hat die Beklagte den
Klägern "jeweils ein Musterexemplar der geplanten
Merchandisewaren sowie eine halbjährlich zu aktualisierende
Übersicht zuzuleiten, aus denen sich alle Merchandisewaren
sowie Lizenznehmer entnehmen lassen". Nach § 1.7 MMV haben die
Vertragsparteien ein Mitspracherecht der Beklagten "und einen
regelmäßigen Gedankenaustausch hinsichtlich der
Entwicklung von neuen Vermarktungsideen" vereinbart.
Gemäß § 2.1 a) MMV ist die Beklagte
verpflichtet, "zu Saisonanfang einen Katalog mit sämtlichen
Merchandisewaren zu erstellen und diesen insbesondere über das
Internet zugänglich zu machen" (Anlage K 4).
Insoweit liegt keine relevante Verschlechterung zu Lasten der
Klägerseite gegenüber der vormaligen Vertragslage
vor. Gemäß § 6.4 der Merchandisingvertrages
vom 28. Juni 2001 war der Lizenznehmer verpflichtet, "mindestens einmal
Jährlich, und zwar am Anfang der Saison einen Katalog mit den
Artikeln herzustellen und zu vertreiben". Im Übrigen enthielt
die Regelung des § 6 die Verpflichtung des Lizenznehmers die
Merchandisingwaren über eine gesonderte Verkaufsstelle am M...
Stadion sowie über die Homepage des Klägers zu 1)
anzubieten, sowie während der Heim- und
Auswärtsspiele der Fußballmannschaft den Vertrieb im
und am jeweiligen Stadion durchzuführen. Weitergehende
Regelungen zur Einflussnahme des Klägers zu 1) auf die
Merchandisingwaren enthielt der Vertrag nicht (Anlage B 15).
Die vorgelegten Mustertexte (Anlagen K 5 bis K 6 sowie K 9 bis K 16 und
Anlage B 17) erlauben angesichts ihrer geringen Aussagekraft
für die hier vorliegende Fallkonstellation nicht den Schluss,
dass insoweit eine Abweichung vom Marktüblichen besteht.
Der Umstand, dass keine weiteren konkreten
Einflussnahmemöglichkeiten der Kläger auf die von der
Beklagten angebotenen Merchandisingwaren vereinbart worden sind,
führt – auch bei Berücksichtigung der
weiteren Regelungen des Vertrages – nicht dazu, dass der MVV
als sittenwidrig anzusehen wäre. Dies gilt auch bei
Berücksichtigung der weiteren Regelungen des MMV sowie des
Umstandes, dass der MMV im engen Zusammenhang mit dem
Abspaltungsvorgang vom 27. September 2004 steht.
Die Kläger sind der Beklagten nicht "auf Gedeih und Verderb"
ausgeliefert. Die maßgeblichen Pflichten der Beklagten zum
Vertrieb der Merchandisingwaren und zur
ordnungsgemäßen Zusammenarbeit ergeben sich bereits
aus den allgemeinen Vertragspflichten. Zudem hat die Beklagte ein
unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse,
wettbewerbsfähige Merchandisingwaren auf den Markt zu bringen.
Dass dies in der Vergangenheit nicht geschehen wäre, ist nicht
ersichtlich. Die Befürchtung der Kläger, dass die
Beklagte das in den S...-Marken und dem Vereinsnamen liegende
wirtschaftliche Potential nicht ausschöpfen werde, ist
– soweit ersichtlich – nur theoretischer Natur.
(8) Gesamtbetrachtung der Sittenwidrigkeit des MMV
Im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung ist mithin
festzustellen, dass der MMV nicht gemäß §
138 Abs. 1 BGB insgesamt und von Anfang an sittenwidrig und damit
nichtig ist.
Der MMV erweist sich allerdings wegen eines auffälligen
Missverhältnisses der gegenseitigen Rechte und Pflichten
insoweit als teilweise sittenwidrig und damit nichtig als die
gemäß § 8.1 MMV vereinbarte Grundlaufzeit
eine Dauer von 10 Jahren überschreitet. Weiter ist die
Abfindungsregelung gemäß § 8.2 Abs. 2 MMV
insgesamt und von Anfang an sittenwidrig und damit nichtig. Das
Wettbewerbsverbot gemäß § 1.7 S. 2 MMV
erweist sich zudem insoweit als teilweise sittenwidrig und nichtig, als
es – bei Fortsetzung des MMV – eine Dauer von 10
Jahre überschreitet.
Diese Sittenwidrigkeit bzw. teilweise Sittenwidrigkeit der genannten
Einzelklauseln führt jedoch auch im Rahmen der notwendigen
Gesamtbetrachtung nicht zu einer Sittenwidrigkeit des gesamten MMV. Sie
führt gemäß § 139 BGB i. V. m.
§ 13.3 MMV lediglich zu einer Verkürzung der
Grundlaufzeit gemäß § 8.1 MMV auf 10 Jahre,
zu einem ersatzlosen Wegfall der Abfindungsregelung
gemäß § 8.2 Abs. 3 MMV und zu einer
Verkürzung des Wettbewerbsverbot gemäß
§ 1.7 S. 2 MMV auf die ersten 10 Jahre der Vertragslaufzeit.
Es ist davon auszugehen, dass die Parteien dies bei Kenntnis der
Unwirksamkeit der vorgenannten Klauseln vereinbart hätten.
cc) Subjektiver Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB
Aus dem Umstand, dass im Hinblick auf die vorgenannten 3 Klauseln des
MMV ein besonders grobes Missverhältnis besteht, ist nach
ständiger Rechtsprechung des BGH auch der Schluss auf eine
verwerfliche Gesinnung zulässig. Für diese
Schlussfolgerung ist die Kenntnis des Beklagten von den
Wertverhältnissen keine Voraussetzung. Die Rechtsordnung
verweigert Verträgen mit einem besonders groben
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung die
Wirksamkeit, wenn – wofür in einem solchen Fall eine
tatsächliche Vermutung spricht – die verwerfliche
Gesinnung des Begünstigten hinzutritt. Diese Schlussfolgerung
leitet sich aus dem Erfahrungssatz her, dass in der Regel
außergewöhnliche Leistungen nicht ohne Not
zugestanden werden und auch der Begünstigte diese Erfahrung
teilt (BGH NJW 2002, 429, 432 m.w.N.).
An die damit begründete tatsächliche Vermutung ist
der Tatrichter jedenfalls als Beweiswürdigungsregel gebunden.
Sie kann nur dann nicht zur Anwendung kommen, wenn sie im Einzelfall
durch besondere Umstände erschüttert ist (BGH NJW
2002, 429, 432; BGH NJW 2001, 1127, 1129), etwa weil besondere
Bewertungsschwierigkeiten bestehen (BGH NJW 2002, 429, 432; BGH WM
1997, 1155, 1156).
Soweit die Beklagte vorträgt, dass sowohl die Kläger
als auch die U...-Gruppe zum Zeitpunkt der Abspaltung fest davon
ausgegangen seien und auch hätten ausgehen dürfen,
dass U... aufgrund seiner damaligen Gesellschafterstellung bei der
Klägerin zu 2) und des damit verbundenen hälftigen
Miteigentums an den Vertragsmarken eine gefestigte und unbefristete
Rechtsposition innegehabt habe, die U... zeitlich unbefristet die
hälftigen Einnahmen aus dem Merchandisinggeschäft
gesichert habe, ist dies bestritten worden. Ein entsprechendes
Beweisangebot hat die Beklagte nicht gemacht, so dass es bei der
Vermutung hinsichtlich des Vorliegens des subjektiven Tatbestandes
verbleibt.
b) Nichtigkeit gemäß § 138 Abs. 2 BGB
Der MMV ist nicht wegen Verstoßes gegen §§
138 Abs. 2 BGB nichtig.
Die Kläger haben zwar ausgeführt, dass der
Kläger zu 1) sich bei Abschluss des Merchandisingvertrages im
Juni 2005 in finanziell desolaten Verhältnissen befunden habe.
Hinreichend konkreter Vortrag dazu, dass eine Zwangslage vorgelegen
hätte, die die Beklagte bzw. die U...-Gruppe ausgenutzt
hätte, ist hingegen nicht gehalten worden. Eine solche ist
auch sonst nicht ersichtlich, und zwar weder zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses (am 7. Juni 2005), noch zum Zeitpunkt des Abschlusses
des Vorgängervertrages (7. Dezember 2004), noch zum Zeitpunkt
des Abspaltungsvertrages vom 27. September 2004 (Anlage B 14).
Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Kläger zu der mit
der Aufspaltung bezweckten Trennung der Geschäftsbereiche von
Marketing und Merchandising gezwungen gewesen wären. Vielmehr
war es unstreitig die F...P...-Gruppe, welche die Neustrukturierung
betrieben hat, und welche sich daraus Mehreinnahmen in Höhe
von € 350.000,00 pro Jahr versprochen hat (Anlagen B 8 und B
9).
Auch Vortrag dazu, dass bei den Klägern im Hinblick auf den
MMV eine Unerfahrenheit, ein Mangel an Urteilsvermögen oder
eine erhebliche Willensschwäche bestanden hätte, die
die Beklagte ausgenutzt hätte, ist nicht gehalten worden.
Vielmehr ist unstreitig, dass die Initiative zur Neustrukturierung von
Seiten der Kläger ausging, und dass diese anwaltlich beraten
waren.
Damit scheidet eine Sittenwidrigkeit gemäß
§ 138 Abs. 2 BGB aus.
c) Ergebnis Klagantrag zu 1) bzgl. § 138 BGB
Der MMV ist mithin nicht gemäß § 138 Abs. 1
BGB oder § 138 Abs. 2 BGB insgesamt und von Anfang an
sittenwidrig.
Er erweist sich lediglich insoweit als teilweise sittenwidrig und damit
nichtig, als die gemäß § 8.1 MMV
vereinbarte Grundlaufzeit eine Dauer von 10 Jahren
überschreitet, als das Wettbewerbsverbot
gemäß § 1.7 S. 2 MMV – bei
Fortsetzung des MMV – eine Dauer von 10 Jahre
überschreitet und als die Kläger bei
Kündigung des MMV durch sie gemäß
§ 8.2 Abs. 2 MMV zur Zahlung einer Entschädigung
verpflichtet sind.
2. Nichtigkeit aus Kartellrecht
Der MMV ist auch nicht wegen Verstoßes gegen
§§ 1, 20 GWB, § 134 BGB von Anfang an
insgesamt nichtig.
Nach Auffassung der Kläger ist der MMV auch
gemäß §§ 1, 20 GWB, 134 BGB wegen
Kartellrechtswidrigkeit insgesamt und von Anfang an nichtig. Die
Vereinbarung eines exklusiven Nießbrauchs
gemäß §§ 1.1, 1.3, 3.1 MMV und des
Wettbewerbsverbots gemäß § 1.7 MMV sowie
der Laufzeit- und Kündigungsregelungen nach § 8.1 und
§ 8.2 Abs. 2 MMV verstießen gegen § 1 GWB,
und zwar sowohl im Einzelnen als auch gemeinsam. Weiter
verstoße § 8.1 MMV, der eine Grundlaufzeit von 30
Jahren vorsehe, insbesondere in Verbindung mit der in § 8.2
Abs. 2 MMV enthaltenen Entschädigungsregelung zu Lasten der
Kläger, welche praktisch eine Kündigung nach 30
Jahren ausschließe, auch gegen § 20 GWB.
a) Anwendbares Recht
Die Regelungen des deutschen Kartellrechts sind hier anwendbar.
Für die Frage, ob die Vereinbarung der Parteien am 7. Juni
2005 wirksam abgeschlossen werden konnte, kommt es dabei auf die
Rechtslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, d.h. am 7. Juni 2005,
an (BGH GRUR 2011, 641, 642 Rn. 17 - Jette Joop). Dafür sind
§§ 1, 20 GWB in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden
Fassung sowie Art. 81, 82 EG-Vertrag (jetzt Art. 101, 102 AEUV)
maßgeblich, mithin die Rechtslage gemäß
der 6. GWB-Novelle, nicht der 7. GWB-Novelle, auf welche beide
Parteigutachter abgestellt haben.
Das EG-Wettbewerbsrecht und das Kartellrecht der Mitgliedstaaten waren
gemäß der VO 17/62 des Rates, Erste
Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des
Vertrages, bis zum Inkrafttreten der Verordnung 1/2003 am 1. Mai 2004
nebeneinander anzuwenden, sofern dadurch Verbote und Freistellungen des
Gemeinschaftsrechts nicht unterlaufen wurden. Das jeweils strengste
Recht setzte sich durch (Bechtold, GWB, 5. Auflage 2008, § 22
Rn. 1). Daher konnte die Unwirksamkeit einer Vereinbarung schon aus
einem Verstoß gegen deutsches Kartellrecht folgen (BGH GRUR
2011, 641, 642 Rn. 17 - Jette Joop).
Zum Zeitpunkt des hier maßgeblichen Vertragsschlusses, d.h.
am 7. Juni 2005, bestimmte sich das Verhältnis des
EG-Kartellrechts zum nationalem Kartellrecht jedoch bereits nach Art. 3
der VO (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur
Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des EG-Vertrags
niedergelegten Wettbewerbsregeln.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1/2003 ist bei
Anwendung einzelstaatlichen Kartellrechts auf Vereinbarungen zwischen
Unternehmen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten
beeinträchtigen können, auch Art. 81 EGV auf diese
Vereinbarungen anzuwenden. Bei Anwendung einzelstaatlichen
Wettbewerbsrechts auf die missbräuchliche Ausnutzung einer
beherrschenden Stellung ist auch Art. 82 EGV anzuwenden.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1/2003 darf jedoch
die Anwendung des einzelstaatlichen Wettbewerbsrechts nicht zum Verbot
von Vereinbarungen zwischen Unternehmen führen, welche zwar
geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu
beeinträchtigen, aber den Wettbewerb im Sinne des Art. 81 Abs.
1 EGV nicht einschränken oder die Bedingungen des Art. 81 Abs.
3 EGV erfüllen oder durch eine Verordnung zur Anwendung von
Art. 81 Abs. 3 EGV erfasst sind. Gemäß Art. 3 Abs. 3
VO (EG) Nr. 1/2003 gilt Art. 3 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 1/2003 nicht,
wenn einzelstaatliche Gesetze zur Fusionskontrolle zur Anwendung
gelangen.
Mithin darf gemäß Art. 3 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr.
1/2003 die Anwendung des einzelstaatlichen Wettbewerbsrechts nicht zum
Verbot von Vereinbarungen zwischen Unternehmen führen, die
zwar geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu
beeinträchtigen, die jedoch nicht den Wettbewerb i.S. von Art.
81 Abs. 1 EGV einschränken, die nach Art. 81 Abs. 3 EGV
freigestellt sind oder die der Fusionskontrolle unterliegen.
aa) Spürbare Beeinträchtigung
gemäß Art. 81 Abs. 1 EGV
Eine im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EGV spürbare
Beeinträchtigung durch die Regelungen des MMV liegt nicht vor.
Gemäß Art. 81 Abs. 1 EGV sind Vereinbarungen
zwischen Unternehmen, welche geeignet sind, den Handel zwischen
Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und eine Verhinderung,
Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs
innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, verboten.
Die Regelungen des MMV sind nicht geeignet, den Handel zwischen den
Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine
wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung geeignet, den Handel
zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich
anhand objektiver rechtlicher oder tatsächlicher
Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen
lässt, dass die Vereinbarung den Warenverkehr zwischen den
Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder
potenziell beeinflussen kann (EuGH, NJW 1984, 555, 556 - Kerpen und
Kerpen). Darüber hinaus muss die beeinträchtigende
Wirkung auch spürbar sein. Beides kann hier nicht festgestellt
werden.
Die Klägerin hat zwar dazu vorgetragen, dass die sportliche
Entwicklung des Klägers zu 1) auch über die Grenzen
der Bundesrepublik Deutschland hinaus Beachtung gefunden hat (Anlage K
27). Dass ein grenzüberschreitender Handel mit den hier
streitgegenständlichen Merchandisingartikeln bereits
stattgefunden hat oder potentiell stattfinden wird, kann jedoch nicht
festgestellt werden.
Der Umstand, dass es sich bei den hier
vertragsgegenständlichen Kennzeichen z. T. um
Gemeinschaftsmarken handelt, könnte allerdings dafür
sprechen, dass ein über die Bundesrepublik Deutschland
hinausgehender Vertrieb der entsprechend gekennzeichneten
Merchandisingwaren in Betracht kommt. Gemäß
§ 1.3 des MMV haben die Kläger zudem einer exklusiven
Nutzung der S...-Marken und des Vereinsnamens auch außerhalb
Deutschlands zugestimmt. Bei Anwendung des Wettbewerbsverbots zu Lasten
der Kläger i. V. m. der langen Grundlaufzeit des Vertrages
wären somit die Kläger langfristig an einem
grenzüberschreitenden Handel mit den entsprechend
gekennzeichneten Merchandisingwaren gehindert.
Der Kläger zu 1) ist jedoch ein Hamburger
Fußballverein, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in der
3. Liga gespielt hat. Die Anhänger von
Fußballvereinen stammen regelmäßig ganz
maßgeblich aus der Region des Vereins. Die Nachfrage
bezüglich Merchandisingartikeln von Fußballvereinen
ist daher – abgesehen von Vereinen die, anders als der
Kläger zu 1), längerfristig international erfolgreich
sind – regional bzw. national beschränkt. Auch ein
grenzüberschreitendes Angebot oder eine entsprechende
Nachfrage ist insoweit nicht feststellbar. Es ist daher –
auch bei Berücksichtigung der langjährigen
Vereinsgeschichte und des Umstandes, dass der Kläger zu 1)
zuvor bereits in der 1. und 2. Bundesliga gespielt hatte –
davon auszugehen, dass potentielle Abnehmer der Merchandisingwaren,
d.h. die Fans des Klägers zu 1), im Wesentlichen in Hamburg
und Norddeutschland ansässig sind und ihren Bedarf an
Fanartikeln auf dem deutschen Markt decken. Eine tatsächliche
oder potentielle Beeinflussung des Warenverkehrs zwischen den
Mitgliedstaaten kann daher nicht festgestellt werden.
Zudem fehlt es auch am Nachweis der Spürbarkeit einer etwaigen
Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels. Denn nur im
Fall der Spürbarkeit ist eine kartellrechtlich relevante
Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels gegeben und
zu unterbinden (vgl. EuGH, GRUR Int 1972, 495, 497 -
Béguelin). Die Beweislast für das Vorliegen der
Spürbarkeit obliegt gemäß Art. 2 Satz 1 VO
(EG) Nr. 1/2003 der Partei, die den Vorwurf einer Zuwiderhandlung gegen
Art. 81 Abs. 1 EG erhebt. Entsprechenden substantiierten Vortrag haben
die Kläger nicht gehalten.
Nach der einschlägigen Bekanntmachung der Kommission, d.h. den
Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des
zwischenstaatlichen Handels in den Artikeln 81 und 82 des Vertrages
(2004/C 101/07), kann nicht von einer spürbaren
Beeinträchtigung des innerstaatlichen Handels ausgegangen
werden. In Ziffer 50 der Bekanntmachung verweist die Kommission auf
ihre Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer
Bedeutung, die den Wettbewerb gemäß Art. 81 Abs. 1
des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft nicht spürbar beeinträchtigen - de
minimis - (2001/C 368/07).
Gemäß Ziffer 3 dieser Bekanntmachung kann eine
spürbare Beschränkung des Wettbewerbs nicht
festgestellt werden. Danach ist zu berücksichtigen, dass
Vereinbarungen zwischen kleinen und mittleren Unternehmen, wie sie im
Anhang zur Empfehlung 96/280/EG der Kommission definiert sind, selten
geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedsstaaten spürbar zu
beeinträchtigen. Als kleine und mittlere Unternehmen sind
gemäß dieser Empfehlung Unternehmen anzusehen, die
weniger als 250 Mitarbeiter haben und deren Jahresumsatz 40 Mio. EUR
oder deren Bilanzsumme 27 Mio. EUR nicht übersteigt.
So liegt es hier. Da der Anwendbarkeit von Art. 81 EG mithin die sog.
Zwischenstaatlichkeitsklausel entgegen steht, ist die Anwendung der
§§ 1, 20 GWB nicht gemäß Art. 3
Abs. 2 Satz 1 der VO (EG) Nr. 17/2003 ausgeschlossen.
bb) Freistellungstatbestände
Der MMV (Anlage K 4) unterliegt keiner Freistellung
gemäß Art. 81 Abs. 3 EGV. Auch eine Freistellung
nach nationalen Vorschriften greift nicht ein.
(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission vom 27. April 2004
über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf
Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen
(Technologietransfer-GVO) ist nicht anwendbar. Die Regelungen des MMV
stellen keine Technologietransfer-Vereinbarung im Sinne von Art. 1 lit.
a) Technologietransfer-GVO dar, denn gemäß Art. 1
lit. b) darf die Lizenzvereinbarung nicht den eigentlichen
(Haupt-)Gegenstand der Vereinbarung betreffen, sondern nur als
Nebenabrede geschlossen worden sein (Fezer, Markenrecht, 4. Auflage,
2009, § 30 Rn. 91; (Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner,
EG-Kartellrecht, 2. Auflage, 2009, Art. 1 VO 2790/1999, Rn. 7). Hier
sind jedoch die Regelungen zum Nießbrauch der Hauptgegenstand
des MMV.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999
über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf
Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten
Verhaltensweisen (GVO für vertikale Vereinbarungen) ist nicht
anwendbar. Der MMV ist keine Begleitvereinbarung im Sinne von Art. 2
Abs. 3 VO 2790/1999. Die Vereinbarungen zum Nießbrauch und
zum Merchandising sind vielmehr der Hauptgegenstand des MMV (Art. 2
Abs. 3 Vertikal-GVO), so dass eine Freistellung nach der GVO
für vertikale Vereinbarungen nicht in Betracht kommt
(Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner, EG-Kartellrecht, 2. Auflage, 2009,
Art. 2 VO 2790/1999, Rn. 18 f.).
(3)
Auch die Voraussetzungen einer Einzelfreistellung
gemäß Art. 81 Abs. 3 EGV, welche ex lege eintreten
würde, d.h. ohne dass es einer vorherigen Entscheidung der
EU-Kommission bedürfte (Fezer, Markenrecht, 4. Auflage, 2009,
§ 30 Rn. 93), liegen nicht vor.
(4)
Auch die Bagatell-Bekanntmachung des BKartA Nr. 57/80 vom 8. Juli 1980
(BAnz. Nr. 133), greift unabhängig von der Frage, ob der
Marktanteil der beteiligten Unternehmen insgesamt 5%
überschreitet, schon deshalb nicht ein, weil Gebietsabsprachen
- gemäß Ziffer II. Abs. 3 der
Bagatell-Bekanntmachung - als solche kein Mittel der
leistungssteigernden zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit sind.
(5)
Auch die Freistellungsmöglichkeiten gemäß
§§ 2 ff. GWB a.F. (bzgl. Normen- und Typenkartellen,
Konditionenkartellen; Spezialisierungskartellen, Mittelstandskartellen,
Rationalisierungskartellen, Strukturkrisenkartellen und sonstigen
Kartellen) sowie die Ausnahmeregelungen der §§ 17, 18
GWB a.F. sind auf den vorliegenden Markennießbrauch- und
Merchandisingvertrag nicht anwendbar.
Die Regelung des § 17 GWB a. F. gilt allein für
"Verträge über die Veräußerung
oder Lizenzierung von erteilten oder angemeldeten Patenten oder
Gebrauchsmustern, von Topographien oder Sortenschutzrechten", nicht
jedoch für Verträge über Markenrechte. Auch
eine entsprechende Anwendung von § 17 GWB a. F.
gemäß § 18 GWB a. F. kommt nicht in
Betracht. Zwar erfasst § 18 Ziffer 3 GWB a.F. auch
Verträge über die Veräußerung oder
Lizenzierung von anderen Schutzrechten wie Marken, allerdings nur
soweit diese Verträge mit Verträgen über
geschützte Leistungen im Sinne des § 17 GWB a. F.,
über nicht geschützte Leistungen im Sinne von
§ 18Nr. 1 GWB a. F. oder mit gemischten Verträgen im
Sinne von § 18 Nr. 2 GWB a. F. in Verbindung stehen und zur
Verwirklichung des mit der Veräußerung oder der
Lizenzierung von gewerblichen Schutzrechten oder nicht
geschützten Leistungen verfolgten Hauptzwecks beitragen.
Verträge über Markenrechte gemäß
§ 18 Nr. 3 GWB a. F. werden mithin nur dann erfasst, wenn es
sich bei ihnen um Nebenbestimmungen zu
Schutzrechtsverwertungsverträgen über die in den
§§ 17, 18 GWB a. F. geregelten Schutzrechte handelt
(Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Auflage 2001, § 17 Rn.
175). Daran fehlt es hier.
cc) Vorrang der Fusionskontrolle
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der MMV der kartellrechtlichen
Beurteilung auch nicht durch die Anwendung fusionskontrollrechtlicher
Regelungen entzogen.
(1)
Die Voraussetzungen der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des
Rates über die Kontrolle von
Unternehmenszusammenschlüssen
(EG-Fusionskontrollverordnung/FKVO) liegen hier nicht vor.
Gemäß Art. 1 FKVO ist deren Anwendungsbereich nur
dann erschlossen, wenn einem Zusammenschluss gemeinschaftsweite
Bedeutung zukommt. Die dazu gemäß Art. 1 Abs. 2 und
3 FKVO erforderlichen Umsatzschwellen werden vorliegend nicht erreicht.
Selbst wenn dem so wäre, würde
gemäß Art. 2 Abs. 4 FKVO eine Doppelkontrolle nach
Fusionsrecht einerseits und Kartellrecht anderseits erfolgen
können.
(2)
Auch die Voraussetzungen der Anwendung deutschen Fusionskontrollrechts
gemäß § 35 ff. GWB liegen nicht vor.
Die Voraussetzung von § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB a. F., d. h. der
Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens ganz oder zu
einem wesentlichen Teil, liegt nicht vor, denn die Beklagte hat kein
Vollrecht erworben, d. h. Eigentum, sondern nur ein
langjähriges Nießbrauchrecht an den S...-Marken. Die
Einräumung dinglicher oder obligatorischer Nutzungsrechte
unterfällt jedoch nicht § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB
(Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Auflage 2001, § 37 Rn.
15; Bechtold, GWB, 6. Auflage, 2010, § 37 Rn. 4; Strohmayr,
Lizenzvergabe und Zusammenschlusskontrolle, GRUR 2010, 583, 584; BGH
NJW 2007, 1820, 1821 - National Geographic I).
Hier könnte jedoch ein Kontrollerwerb nach § 37 Abs.
1 Nr. 2 lit. a GWB a. F. vorliegen. Der im MMV eingeräumte
Markennießbrauch stellt ursprünglich einen
wesentlichen Vermögensbestandteil der Klägerin zu 2)
im Sinne von § 37 GWB a. F. dar. Zwar enthält
§ 37Abs. 1 Nr. 2 lit. a GWB a. F. anders als § 37
Abs. 1 Nr. 1 GWB a. F. keine entsprechende Einschränkung,
wonach es sich um „wesentliche” Teile des
Vermögens des veräußernden Unternehmens
handeln muss. Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass im
Rahmen des § 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. a GWB a. F. insofern
derselbe Maßstab wie bei § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB a. F.
anzulegen ist (BGH NJW 2007, 1820, 181821 - National Geographic I).
Der BGH hat für die Beantwortung der Frage, ob in einem
markenrechtlichen Lizenzvertrag ein Kontrollerwerb i.S. von §
37 Abs. 1 Nr. 2 lit. a GWB a. F. liegen kann, auf die Rechtsprechung
des BGH zu § 23 Abs. 2 Nr. 1 GWB a. F. abgestellt,
insbesondere auf die Entscheidung
„Warenzeichenerwerb” zurückgegriffen (BGH
NJW 2007, 1820, 1821 - National Geographic I). Dort hatte der BGH
maßgeblich darauf abgestellt, ob es sich bei der
Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten um
den Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens
„zu einem wesentlichen Teil” handelt, und Kriterien
für die Auslegung dieses Merkmals entwickelt (BGH NJW 1993,
264 ff. - Warenzeichenerwerb). So könne ein Teil eines
Unternehmens wesentlich sein, wenn sein Erwerb qualitativ geeignet sei,
die Stellung des Erwerbers auf dem relevanten Markt zu
stärken. Dabei komme es nicht auf die Auswirkungen des Erwerbs
auf die Marktstellung dessen an, der im konkreten Fall den
Vermögensteil erwirbt, sondern auf die abstrakte Eignung des
Vermögensteils, die Stellung eines Erwerbers, der bereits auf
dem relevanten Markt tätig ist, zu verändern (BGH NJW
1993, 264, 265 - Warenzeichenerwerb).Es könne im Rahmen des
Zusammenschlusstatbestandes nicht um die Erfassung jedweder Art von
Vermögenserwerb gehen, sondern nur solcher Vorgänge,
mit denen – in gleicher Weise wie bei einem
Vermögenserwerb im Ganzen – die Gelegenheit
verbunden sei, in die Marktstellung des Veräußerers
einzutreten. Als Vermögensteil, dessen Erwerb als
Zusammenschluss gelte, könne demzufolge nur ein –
vom übrigen Vermögen abtrennbares –
Vermögen eines Unternehmens angesehen werden, das –
in gleicher Weise wie das Vermögen eines Unternehmens als
Ganzes – tragende Grundlage seiner Stellung auf dem
für die Zusammenschlusskontrolle relevanten Markt und
demgemäß geeignet sei, diese Marktstellung von dem
– insoweit aus dem Markt ausscheidenden –
Veräußerer auf einen Erwerber zu
übertragen. Unter dem Gesichtspunkt der
Zusammenschlusskontrolle könne zudem ein
Vermögensteil in diesem Sinn nur dann wesentlich sein, wenn er
geeignet sei, die Stellung eines Erwerbers auf dem betreffenden Markt
spürbar zu stärken (BGH NJW 2007, 1820,1822 -
National Geographin I; BGH NJW 1993, 264, 266 - Warenzeichenerwerb). So
liegt es hier.
In der Frage der Wesentlichkeit sieht die Rechtsprechung nicht nur ein
quantitatives, sondern vor allem ein qualitatives Kriterium, das eine
die Zielsetzung der gesetzlichen Regelung der Zusammenschlusskontrolle
einbeziehende wertende Betrachtung ermöglicht. Hier ist im
Rahmen des Abspaltungsvorgangs und des Abschlusses des MMV der gesamte
bereits bei der Klägerin zu 2) existierende
Geschäftsbereich "Merchandising" auf die Beklagte abgespalten
worden. Zudem ist die Beklagte zur Ermöglichung der fortan
für sie vorgesehenen, umfassenden Tätigkeit im
Merchandisingbereich mit dem exklusiven Nießbrauch an den
entsprechenden "S...-Marken" ausgestattet und mit dem Recht zur
Verwendung des Namens des Klägers zu 1) versehen worden. Die
zu diesem Zweck übertragenen
Vermögensgegenstände und Rechte stellen einen
wesentlichen Vermögensbestandteil der Klägerin zu 2)
dar, denn sie sind geeignet, die Stellung eines Erwerbers auf dem
Merchandisingmarkt spürbar zu stärken.
Der MMV ist keine unselbständige Nebenabrede zur Abspaltung.
Vielmehr stellt der MMV eine selbständige
Vermögensübertragung dar und erfüllt deshalb
selbst die Voraussetzungen eines Zusammenschlusses.
Nach dem Vortrag der Parteien kann jedoch nicht festgestellt werden,
dass die Umsatzschwellen des § 35 Abs. 1 GWB a. F. zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses des MMV, d.h. am 7. Juni 2005, erreicht
worden sind. Die Regelungen über die präventive
Fusionskontrolle finden daher keine Anwendung.
Der Umstand, dass die Schwellenwerte der Fusionskontrolle nicht
erreicht werden, führt allerdings – entgegen der
Ansicht der Beklagten (Anlage B 16, S. 21) – nicht dazu, dass
auch die Regelungen von §§ 1, 20 GWB nicht mehr
anwendbar wäre. Eine Regelung, wie sie Art. 2 Abs. 4 FKVO
für das europäische Fusionskontrollrecht vorsieht,
kennt des deutsche Fusionskontrollrecht nicht. Vielmehr bleiben die
Regelung von §§ 1, 20 GWB neben den
§§ 35 ff. GWB immer anwendbar, wenn es sich um
zusammenschlussbegleitende Vereinbarungen handelt. Hier ist
insbesondere an Wettbewerbsverbote im Zusammenhang mit
Unternehmensveräußerungen zu denken. Deren
Zulässigkeit ist anhand der allgemein zu § 1 GWB
entwickelten Kriterien zu beurteilen
(Immenga/Mestmäcker-Zimmer, GWB, 3. Auflage, 2001, §
1 Rn. 18).
Mithin liegt weder eine spürbare Beeinträchtigung im
Sinne von Art. 81 Abs. 1 EGV vor noch greifen die
Freistellungstatbestände des Art. 81 Abs. 3 EGV oder des
deutschen Kartellrechts ein. Der MMV ist der kartellrechtlichen
Beurteilung auch nicht im Hinblick auf das vorrangige Eingreifen
fusionskontrollrechtlicher Regelungen entzogen.
Die Regelungen des nationalen Kartellrechts, d.h. §§
1, 20 GWB, § 134 BGB sind grundsätzlich anwendbar.
b) Verstoß gegen § 1 GWB
Entgegen der Ansicht der Kläger verstößt
der Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrag vom 7. Juni
2005 (Anlage K 4) nicht in einer Art und Weise gegen § 1 GWB
a. F., dass er gemäß § 134 BGB von Anfang
an vollen Umfangs nichtig ist.
Gemäß § 1 GWB a. F. sind Vereinbarungen
zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen, die eine
Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des
Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten.
aa)
Bei dem MMV - ebenso wie bei den Verträgen, die mit dem
Abspaltungsvorgang verbunden sind - handelt es sich um Vereinbarungen
im Sinne dieser Vorschrift.
bb)
Die Lizenzligavereine sind Unternehmen im Sinne des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes,
die Freiheit des Wettbewerbs sicherzustellen, ist bei der Auslegung
dieses Begriffs eine funktionale Betrachtungsweise geboten. Danach
genügt zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals
jedwede Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr. Diese
Voraussetzung ist bei den Lizenzligavereinen erfüllt. Sie
nehmen in vielfältiger Weise - besonders durch den Verkauf von
Eintrittskarten, den Transfer von Spielern oder den Vertrieb von
Fan-Artikeln und den Abschluss von Werbeverträgen - am
Wettbewerb teil. Unerheblich ist demgegenüber, ob und
inwieweit diese Klubs als Vereine für Amateursportler eine
gewerbliche Tätigkeit entfalten. Denn die kartellrechtliche
Beurteilung beschränkt sich auf denjenigen Teil der
Aktivitäten, der geschäftlicher Art ist, dieser ist
von Wettbewerbsbeschränkungen frei zu halten (BGH NJW 1998,
756, 757 f. - Europapokal-Heimspiele m. w. N.).
Das Tatbestandsmerkmal der "miteinander im Wettbewerb stehenden
Unternehmen" erfasst gemäß § 1 GWB a. F.
jedoch nur horizontale Kartelle (Bechtold, GWB, 5. Auflage 2008,
§ 1 Rn. 34). Erfasst sind allerdings nicht nur aktuelle
Wettbewerber, sondern auch Unternehmen, die zumindest potentiell im
Wettbewerb stehen. Zur Begründung wird ausgeführt,
dass auch Handlungsfreiheiten, die erst zum Markteintritt
führen können, nicht beschränkt werden
dürften (Immenga/Mestmäcker-Zimmer, GWB, 3. Auflage,
2001, § 1 Rn. 141, 173). Ein potentieller Wettbewerb liegt
vor, wenn das Eindringen in das Tätigkeitsgebiet des Anderen
objektiv möglich und kaufmännisch sinnvoll erscheint.
So liegt es hier, denn die Kläger könnten den Bereich
des Merchandisings ohne Weiteres selbst bedienen und dies erscheint
auch wirtschaftlich sinnvoll.
cc)
Fraglich ist, ob mit dem Abschluss des MMV eine Verhinderung,
Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs
bezweckt oder bewirkt worden ist.
Insofern ist der MMV, insbesondere die in der letzten Fassung der
Hilfsanträge ausdrücklich in Bezug genommenen
Regelungen zur Vereinbarung einer 30-jährigen Grundlaufzeit
(§ 8.1 MMV), das während der gesamten
Vertragslaufzeit bestehende Wettbewerbsverbot zu Lasten der
Kläger (§ 1.7 S. 2 MMV), die Exklusivität
des Nießbrauchs zu Lasten der Kläger
(§§ 1.1, 1.3, 3.1 MMV) und die
Entschädigungspflicht nach Vertragsbeendigung durch die
Kläger (§ 8.2 MMV) in den Blick zu nehmen.
Diesbezüglich ist festzustellen, ob, und wenn ja, inwieweit
die Vereinbarungen der Parteien "über den Inhalt des
Schutzrechts hinausgehen". So ist das Recht an einer Marke von Gesetzes
wegen ein Monopolrecht. Sowohl nach deutschem als auch nach
europäischem Markenrecht sind ausschließliche
Markenlizenzen grundsätzlich zulässig. Das
Markenrecht kann zudem durch fortlaufende Verlängerungen
unbegrenzt wirksam gehalten werden. Die markenrechtliche
Zulässigkeit führt jedoch nicht dazu, dass die
markenrechtlich zulässigen Vertragsgestaltungen
regelmäßig auch kartellrechtlich zulässig
wären.
Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der kartellrechtlichen
Schranken von Markenlizenzverträgen findet sich weder im
Marken- noch im Kartellrecht. Die Lösung ist daher aus den
allgemeinen Grundsätzen zu gewinnen. Dabei ist davon
auszugehen, dass es keinen Vorrang des Markenrechts vor dem
Kartellrecht gibt. Vielmehr fallen nur solche Beschränkungen
aus dem Anwendungsbereich des Kartellrechts heraus, die dem Wesen des
Markenrechts immanent sind (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, 2010,
§ 30 Rn. 115; Fezer, Markenrecht, 4. Auflage 2009, §
30 Rn. 61).
Markenrechte gewähren ihrem Inhaber bzw. dem
Verwertungsberechtigten ausschließliche Befugnisse, kraft
derer der Berechtigte anderen die Benutzung der Marke verbieten oder
nur gegen Entgelt gestatten kann. Aufgrund ihres
Ausschließlichkeitscharakters ist Marken eine
wettbewerbsbeschränkende Wirkung immanent, wobei sie umgekehrt
auch zur Förderung eines Wettbewerbs insbesondere im Hinblick
auf Innovationen beitragen können (Nordemann in:
Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, 2. Aufl., § 1
GWB Rdnr. 203). Das Markenrecht ist seinerseits ein wesentlicher
Bestandteil des Systems des unverfälschten Wettbewerbs (EuGH
GRUR 2003, 55, 57 - Arsenal; EuGH GRUR 1998, 922, 924 - Canon). Im
Hinblick auf diese den Marken sowohl von der nationalen deutschen wie
der europäischen Rechtsordnung zuerkannten Funktion gelten
bloße Ausübungshandlungen als kartellrechtsneutral.
Deshalb ist eine markenbezogene Vereinbarung dann nicht
wettbewerbsbeschränkend, wenn sie zum spezifischen Gegenstand
des Markenrechts gehört und ihre Wahrnehmung in
Ausübung des Markenrechts den spezifischen Gegenstand des
Markenrechts verwirklicht (Fezer, Markenrecht, 2. Auflage, 1999,
§ 30 MarkenG Rn. 54.; BGH NJW 1991, 3152 - Golden Toast). Vom
Kartellverbot des § 1 GWB wird daher all das nicht umfasst,
was zum spezifischen Schutzgegenstand der Marke gehört. Dieser
spezifische Schutzgegenstand bestimmt sich anhand der Funktion der
Marke.
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses des MMV am 7. Juni 2005, aber auch
der Abspaltung am 27. September 2004, wurde die Hauptfunktion der Marke
darin gesehen, dem Verbraucher die Identität des Waren- oder
Dienstleistungsursprungs zu garantieren (Herkunftsfunktion) und zu
gewährleisten, dass alle gekennzeichneten Erzeugnisse unter
der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt werden, das auch
für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann
(Qualitätsfunktion) (EuGH GRUR 2003, 55, 57 Rn. 48 - Arsenal).
Vor diesem Hintergrund bewegen sich Vertragsklauseln
grundsätzlich im Bereich des kartellrechtsneutralen
spezifischen Gegenstandes der Marke, die eine
Qualitätssicherung bezwecken oder die Herkunftsfunktion
garantieren. Die heute anerkannten weiteren Funktionen der Marke,
insbesondere die Werbe- und Kommunikationsfunktion sind erst
später mit der Entscheidung des EuGH vom 18. Juni 2009,
"L'Oréal/Bellure" (GRUR 2009, 756ff.), in den Blick
genommenen worden. Für die vorliegende Beurteilung des MMV ist
daher maßgeblich auf die o.g. Hauptfunktion der Marke
abzustellen.
Nach der Rechtsprechung des BGH sind Wettbewerbsbeschränkungen
in Markenlizenzverträgen nur zulässig, soweit sie
erforderlich sind, um die Marke in ihrem Bestand und in ihrer vom
MarkenG geschützten Funktion zu erhalten (BGHNJW 1991, 3152
ff. - Golden Toast). Ein Verstoß gegen kartellrechtliche
Normen scheidet aus, wenn bei wertender Betrachtungsweise ein
anzuerkennendes Interesse für die Beschränkung
besteht (BGH GRUR 1997, 937 ff. - Sole). Ein anzuerkennendes Interesse
ist dann anzunehmen, wenn die in dem Lizenzvertrag enthaltene
Wettbewerbsbeschränkung zur Sicherung des kartellrechtlich
neutralen Hauptzwecks des Gesamtvertrages geboten ist (Langen/
Bunte/Klosterfelde/Metzlaff, Kommentar zum deutschen und
europäischen Kartellrecht, 9. Auflage, 2001, § 16 Rn.
183 m.w.N.).
Die Zulässigkeit der für den Vertragserfolg
notwendigen und verhältnismäßigen
(immanenten) Wettbewerbsbeschränkungen als Nebenbestimmungen
eines als solchen kartellrechtlich unbedenklichen Vertrages ist
anerkannt. Anerkannt ist dies z. B. für ein begrenztes
Wettbewerbsverbot beim Unternehmenskauf, da das Unternehmen seinen Wert
durch die Abnehmer, Lieferanten und Arbeitnehmer bekommt, der
Unternehmenserwerber also eines befristeten Wettbewerbsverbots des
Veräußerers bedarf, um die realistische
Möglichkeit zu haben, die Marktstellung des
Veräußerers zu übernehmen.
Der EuGH hat dazu in der Sache "Remia" 1985 ausgeführt, dass
zur Beantwortung der Frage, ob derartige Vertragsklauseln unter das
Verbot des Art. 85 Abs. 1 EG-Vertrag a. F. (später: Art. 81
Abs. 1 EGV) fallen, zu prüfen ist, wie sich der Wettbewerb
gestalten würde, wenn solche Wettbewerbsverbote nicht
vereinbart würden. In diesem Fall, d. h. wenn der
Verkäufer und der Käufer nach der
Unternehmensübertragung weiterhin miteinander in Wettbewerb
stehen würden, könnte die
Unternehmensübertragung nicht realisiert werden. Der
Verkäufer, der das veräußerte Unternehmen
in allen seinen Einzelheiten besonders gut kenne, könne
nämlich seine frühere Kundschaft unmittelbar nach der
Unternehmensveräußerung wieder
zurückgewinnen und so dem veräußerten
Unternehmen die Existenzgrundlage entziehen. Die im Rahmen eines
Kaufvertrags über ein Unternehmen vereinbarten
Wettbewerbsverbote böten somit grundsätzlich die
Gewähr dafür, dass eine effektive
Unternehmensübertragung überhaupt möglich
sei. Sie trügen dadurch zu einer Vermehrung der auf dem
betreffenden Markt tätigen Unternehmen und damit zu einer
Verstärkung des Wettbewerbs bei. Allerdings müssten
solche Verbote, sollten sie sich vorteilhaft auf den Wettbewerb
auswirken, für die Übertragung des
veräußerten Unternehmens erforderlich und in ihrer
Geltungsdauer und ihrem Anwendungsbereich strikt auf diesen Zweck
beschränkt sein (EuGH, GRUR Int.1986, 55, 56 Rn. 18 ff. -
Remia).
Vor diesem Hintergrund stellen sich die Vereinbarungen der Parteien im
Hinblick auf § 1 GWB wie folgt dar:
(1)
Die Einräumung eines Markennießbrauchs stellt ebenso
wie die Lizenzierung der Marke keinen Verstoß gegen
§ 1 GWB dar. Durch die Erteilung einer Lizenz wird dem
Lizenznehmer die Nutzungsmöglichkeit der Marke
eingeräumt, so dass der Wettbewerb in der Regel nicht
beschränkt wird, sondern zur Schaffung neuen Wettbewerbs
beigetragen wird (Bretthauer, Die Beurteilung von
Markenlizenzverträgen nach deutschem und europäischem
Kartellrecht, 2003, S. 173).
Zwar stellt die Vereinbarung eines ausschließlichen
Nießbrauchs, d.h. die Verpflichtung des Rechteinhabers,
keinen weiteren Nießbrauch bzw. weitere Lizenzen zu erteilen
und die Verpflichtung, auf eine eigene Nutzung der Marke zu verzichten,
eine Beschränkung des Nießbrauchgebers bei der
Abgabe der Marke und eine Verwendungsbeschränkung dar.
Aufgrund der damit verbundenen Handlungsbeschränkungen des
Lizenzgebers liegt regelmäßig eine
Beschränkung gemäß § 1 GWB vor
(Bretthauer, a.a.O., S. 182 f.). Allerdings ist hier zu
berücksichtigen, dass die Beklagte gemäß
§ 1.1 MMV berechtigt ist, Unterlizenzen zu erteilen. Die
Vereinbarung führt somit dazu, dass die Kläger ihre
Ausschließlichkeitsbefugnis aus der Marke an die Beklagte
weitergereicht haben. Zudem erleichtern ausschließliche
Lizenzen die Vermeidung von Verwechslungen und stärken damit
die Herkunfts- und Qualitätsgarantiefunktion der Marke
(Niebel, Das Kartellrecht der Markenlizenz unter besonderer
Berücksichtigung des Europäischen
Gemeinschaftsrechts, WRP 2003, 482, 485). Solche Exklusivlizenzen an
der Marke realisieren nur den spezifischen Gegenstand des Markenrechts
(Fezer, Markenrecht, 4. Auflage, 2009, § 30 Rn. 74). Die
Vereinbarungen zur Exklusivität des Nießbrauchs
gemäß §§ 1.1, 1.3, 3.1 MMV
verstoßen somit nicht gegen § 1 GWB.
(2)
Die Vergütungsregelung des § 5.1 MMV, insbesondere
die Höhe der Vergütung, ist kartellrechtlich
unbedenklich. Die Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren
ist grundsätzlich kartellrechtlich neutral (Fezer,
Markenrecht, 4. Auflage, 2009, § 30 MarkenG Rn. 72). Sie
stellt ebenso wenig eine Verwendungsbeschränkung
gemäß § 16 Nr. 1 GWB a.F. (vertikal) oder
eine Wettbewerbsbeschränkung gemäß
§ 1 GWB dar, wie die Verpflichtung zur Zahlung eines
Kaufpreises als Gegenleistung für den Anspruch auf
Übertragung einer Sache. Insoweit unerheblich ist auch die
Höhe der Lizenzgebühren (Bretthauer a.a.O., S. 175).
Die Vergütungsregelung gemäß § 5.1
begegnet daher keinen kartellrechtlichen Bedenken.
(3)
Das gemäß § 1.7 S. 2 MMV während
der gesamten Vertragslaufzeit bestehende Wettbewerbsverbot zu Lasten
der Kläger stellt jedoch eine zu weitgehende
Wettbewerbsbeschränkung gemäß § 1
GWB dar. Die Kläger sind nicht nur daran gehindert, die
S...-Marken und den Vereinsnamen selbst im Bereich des Merchandisings
zu nutzen. Sie sind zudem auch daran gehindert Merchandisingwaren, die
nicht im Ähnlichkeitsbereich der S...-Marken und des
Vereinsnamens liegen, auf den Markt zu bringen. Auch die Vereinbarung
einer Grundlaufzeit von 30 Jahren gemäß §
8.1 MMV stellt eine Wettbewerbsbeschränkung
gemäß § 1 GWB, der denn die Kläger
sind aufgrund dieser sehr langen Mindestvertragslaufzeit gehindert, auf
Veränderungen des Marktes bzw. die sportliche Entwicklung des
Klägers zu 1) wettbewerblich angemessen zu reagieren.
Die Vereinbarung einer 30-jährigen Grundlaufzeit (§
8.1 MMV) sowie das während der gesamten Vertragslaufzeit
bestehende Wettbewerbsverbot zu Lasten der Kläger (§
1.7 S. 2 MMV) sind jedoch insoweit gerechtfertigt, als das
Wettbewerbsverbot und die Grundlaufzeit des Vertrages eine Dauer von 10
Jahren nicht überschreiten.
Ohne die Vereinbarung der genannten Klauseln wäre der
Abspaltungsvorgang und die damit verbundene gesellschaftsrechtliche
Neuregelung des Verhältnisses der Parteien nicht zustande
gekommen. Die Aufspaltung von Vermarktung und Merchandising ist
für sich genommen kartellrechtsneutral. Auch die in der
Optionsvereinbarung erkennbare Absicht der Parteien, einen
strategischen Partner für den Bereich des Merchandising zu
finden, ist kartellrechtsneutral. Ohne die Vereinbarung eines
ausschließlichen Nießbrauchsrechts über
eine feste Vertragsgrundlaufzeit von 10 Jahren und eines
während dieser Zeit bestehenden Wettbewerbsverbots zu Lasten
der Kläger wäre die gesellschaftsrechtliche
Aufspaltung sowie die nachfolgende Einbindung eines strategischen
Partners nicht durchführbar gewesen.
Da der Beklagten der gesamte Bereich des Merchandisings zur alleinigen
Verwendung zukommen und zudem ein strategischer Investor eingebunden
werden sollte, war es erforderlich, entsprechende konkurrierende
Aktivitäten der Kläger – jedenfalls
für eine auskömmliche Einführungsphase
– auszuschließen. Dies gilt auch für das
Merchandising unter Marken, die – wie die im August 2009
angekündigte "M...-Stadion-Kollektion (Anlage B 1) –
nicht im Ähnlichkeitsbereich der registrierten S...-Marken
liegen. Denn es ist davon auszugehen, dass die potentiellen
Käufer von "Devotionalien" des F...P..., d. h. die Fans des
Klägers zu 1), auch an solchen Merchandisingwaren der
Kläger interessiert wären. Es ist sogar davon
auszugehen, dass sie – bei entsprechender Informationspolitik
der Kläger (vgl. Anlage B 1) – diese Artikel den
Merchandisingwaren der Beklagten vorziehen würden.
Soweit die Klauseln der § 8.1 MMV und § 1.7 S. 2 MMV
über das notwendige Maß von 10 Jahren hinausgehen,
erweisen sie sich als Verstoß gegen § 1 GWB und sind
insoweit nichtig.
Der Umstand, dass die Parteien ein allein zeitlich zu weitreichendes
Wettbewerbsverbot vereinbart haben, führt nicht dazu, dass die
Klausel gemäß § 134 BGB i. V. m. §
1 GWB insgesamt nichtig wäre. Überschreitet eine
solches Wettbewerbsverbot ausschließlich die zeitlichen
Grenzen, ist im Übrigen aber unbedenklich, kommt eine
geltungserhaltende Reduktion in Betracht (BGH NJW 1997, 3089, 3090).
Bei Berücksichtigung der vorgenannten Umstände ist
festzustellen, dass die Parteien – hätten sie um die
Unwirksamkeit der vereinbarten Klauseln gewusst –, die
für die Durchführung des Abspaltungsvorgangs und die
Einbindung eines strategischen Partners notwendige Dauer der
Grundlaufzeit und des flankierenden Wettbewerbsverbots von 10 Jahren
vereinbart hätten.
Das führt hier dazu, dass die Laufzeit der Regelungen des
§ 8.1 MMV und § 1.7 S. 2 MMV auf 10 Jahre zu
begrenzen ist.
(4)
Die Entschädigungspflicht nach Vertragsbeendigung durch die
Kläger gemäß § 8.2 MMV
verstößt gegen § 1 GWB, da sie zur
Durchführung der Abspaltung und der Einbindung eines
strategischen Partners nicht erforderlich war und die Kläger
im Hinblick auf die Beendigung des MMV unzulässig
wettbewerblich beschränkt.
Die Beendigung des Vertrages aufgrund einer ordentlichen
Kündigung der Kläger gemäß
§ 8.2 Abs. 2 MMV löst erhebliche
Entschädigungszahlungen der Kläger aus. Die Beklagte
erhält danach eine Entschädigungszahlung, die
einmalig und in einer Summe zu leisten ist, und "der Summe der mit den
"S...-Marken" erzielten Jahresüberschüsse der letzten
drei Geschäftsjahre vor Vertragsbeendigung" entspricht. Diese
Regelung kann – bei Zugrundelegung der
gemäß § 5 MMV vereinbarten
Vergütung – dazu führen, dass die
Kläger bei Beendigung des MMV durch reguläre
Kündigung einen Abfindungsbetrag an die Beklagte bezahlen
müssen, der die zuvor erzielte
Nießbrauchvergütung mehrerer Jahre
überschreitet. Die Abfindungsregelung berührt das
Kündigungsrecht der Kläger zwar nicht formal,
führt aber wegen der Höhe der Abfindung dazu, dass
die Kläger nicht mehr frei entscheiden können, ob sie
von dem Kündigungsrecht Gebrauch machen wollen (BGH NJW 1994,
2536 ff.).
Die mit der Entschädigungsleistung verbundene
Wettbewerbsbeschränkung ist nicht gerechtfertigt. Die Beklagte
bzw. ihre Gesellschafter haben auch auf der Grundlage einer
10-jährigen Grundlaufzeit ausreichend Zeit, etwaige
Investitionen zu amortisieren. Zudem kommen der Beklagten
gemäß § 9 MMV nach Vertragsbeendigung
Entgelte zugute, die die mit der Vertragsbeendigung einhergehenden
Einnahmeverluste zumindest teilweise ausgleichen. Darüber
hinaus erhält die Beklagte nach § 9 S. 3 und 4 MMV
eine 20%-ige Beteiligung an denjenigen Lizenzeinnahmen, die die
Klägerin zu 2) aus den von der Beklagten übernommenen
Lizenzverträgen erzielt.
Damit verstößt die Regelung des § 8.2 Abs.
2 MMV insgesamt und von Anfang gegen § 1 GWB und ist damit
nichtig. Das führt jedoch nicht zu einer Gesamtnichtigkeit des
MMV.
c) Verstoß gegen § 20 GWB
Ein Verstoß gegen § 20 GWB liegt weder hinsichtlich
der Regelung zur Grundlaufzeit gemäß § 8.1
MMV, noch hinsichtlich des Wettbewerbsverbots nach § 1.7 S. 2
MMV vor.
Gemäß § 20 GWB dürfen
marktbeherrschende Unternehmen ein anderes Unternehmen in einem
Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen
üblicherweise zugänglich ist, weder unmittelbar noch
mittelbar unbillig behindern oder gegenüber gleichartigen
Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder
mittelbar unterschiedlich behandeln.
aa)
Es kann hier schon nicht festgestellt werden, dass die Vergabe des
Nießbrauchs an den S...-Marken einen
Geschäftsverkehr darstellt, der gleichartigen Unternehmen
üblicherweise zugänglich ist (BGH NJW-RR 2005, 269
ff. - Standard-Spundfass). Ein Lizenzmarkt ist nicht eröffnet
worden.
Vielmehr ist die Einräumung des ausschließlichen
Nießbrauchs zugunsten der Beklagten im Rahmen der Aufspaltung
der ursprünglich gemeinsam betriebenen Bereiche Merchandising
und Vermarktung, verbunden mit einer gesellschaftsrechtlichen
Neuordnung und der Einbindung eines strategischen Investors erfolgt.
Die im MMV vereinbarte Laufzeit stand im Einklang mit der Laufzeit des
Gesellschaftsvertrages der Beklagten, an welcher beide Parteien zum
Zeitpunkt der Abspaltung mit 50% beteiligt waren (Anlage zur Anlage B
14).
bb)
Zudem kann auch nicht festgestellt werden, dass die Kläger zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Juni 2005 bzw. zum Zeitpunkt der
Abspaltung im September 2004 marktbeherrschend waren.
Es kann schon nicht festgestellt werden, dass die Vergabe von Lizenzen
bzw. einem Nießbrauch an den S...-Marken sachlich einen
eigenen Markt bildet und die Kläger diesen Markt als einzige
Anbieter beherrschen.
Die Bestimmung des relevanten Angebotsmarkts folgt
grundsätzlich dem Bedarfsmarktkonzept, nach welchem einem
bestimmten relevanten Markt alle Produkte oder Dienstleistungen
zuzurechnen sind, die aus der Sicht der Nachfrager nach Eigenschaft,
Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs
austauschbar sind (BGH NJW-RR 2005, 269, 271 - Standard-Spundfass m. w.
N.). Nachfrager sind hier nicht die Fans des Klägers zu 1),
sondern diejenigen Unternehmen, die im Bereich Merchandising,
insbesondere Sport- bzw. Fußballmerchandising, bei den
veranstaltenden Sportvereinen Markenlizenzen für die
Herstellung und den Vertrieb von Merchandisingwaren (Fanartikeln)
nachfragen. Dass die Kläger insoweit marktbeherrschend waren,
ist weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Vielmehr spricht der
Umstand, dass es zahlreiche Fußballbundesligavereine gibt,
unter deren Marken und Namensrechten Merchandisingwaren angeboten
werden, gegen eine solche Feststellung.
cc)
Auch wenn eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten
vorläge, liegt kein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 1 GWB
vor, denn die Einräumung eines 30-jährigen
ausschließlichen Nießbrauchs zugunsten der
Beklagten erfolgt aus einem sachlich gerechtfertigten Grund,
nämlich der parallelen Nutzung der S...-Marken und des
Vereinsnamens für die aufgespaltenen
Geschäftsbereiche Merchandising und Vermarktung, verbunden mit
einer gesellschaftsrechtlichen Neuordnung der Beziehungen der
F...P...-Gruppe und der U...-Gruppe. Die Laufzeit des Vertrages und des
Wettbewerbsverbots steht im Einklang mit der Laufzeit des
Gesellschaftsvertrages der Beklagten, an welcher beide Parteien zum
Zeitpunkt der Abspaltung mit 50% beteiligt waren (Anlage zur Anlage B
14).
Ein Verstoß gegen § 20 GWB kann nicht festgestellt
werden.
d) Ergebnis Kartellrecht
Mithin verstoßen die Regelungen des MMV insoweit gegen
§ 1 GWB, als die gemäß § 8.1 MMV
vereinbarte Grundlaufzeit eine Dauer von 10 Jahren
überschreitet und als auch das Wettbewerbsverbot
gemäß § 1.7 S. 2 MMV – bei
Fortsetzung des MMV – eine Dauer von 10 Jahre
überschreitet. Dies führt gemäß
§§ 134, 139 BGB i. V. m. § 13.3 MMV zu einer
zeitlichen Begrenzung der im Übrigen unveränderten
Klauseln. Weiter verstößt die
Entschädigungsregelung gemäß § 8.2
Abs. 2 MMV gegen § 1 GWB. Dies führt
gemäß §§ 134, 139 BGB i. V. m.
§ 13.3 MMV zum Wegfall der Regelung des § 8.2 Abs. 2
MMV. Zu einer Nichtigkeit des gesamten MMV von Anfang an führt
dies jedoch nicht.
3) Kündigung des MMV durch die Kläger
Der MMV ist nicht aufgrund der in der Replik vom 9. April 2010
erklärten Kündigung, an die Beklagtenvertreter
zugestellt am 13. April 2010, beendet worden. Die Kündigung
ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt,
spätestens aber zum 31. Dezember 2010 erklärt worden.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Kündigung liegen
jedoch nicht vor.
Dies gilt zum einen hinsichtlich der außerordentlichen
Kündigung, die die Kläger darauf gestützt
haben, dass es ihnen nicht zuzumuten sei, "zu den knebelnden
Bedingungen des MMV" noch länger mit der Beklagten
zusammenzuarbeiten. Die nach den vorstehenden Ausführungen des
Senats bestehende teilweise Unwirksamkeit einzelner Regelungen des MMV
ist jedoch nicht geeignet, die weitere Zusammenarbeit der Parteien als
unzumutbar erscheinen zu lassen. Auch eine Verletzung von
Vertragspflichten, die gemäß § 314 BGB eine
Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist begründen könnte, ist nicht
substantiiert dargelegt worden, und zwar weder hinsichtlich der
Abrechnung der vereinbarten Vergütung noch hinsichtlich
sonstiger vertraglicher Verpflichtungen der Beklagten.
Dies gilt zum anderen aber auch hinsichtlich der ordentlichen
Kündigung, welche die Kläger analog der Regelung von
§ 8.3 S. 2 MMV ausgesprochen haben. Diese
Kündigungsmöglichkeit gilt nur für die
Beklagte. Eine ordentliche Kündigung des MMV durch die
Kläger ist nach den vorstehenden Rechtsausführungen
des Senats frühestens zum 1. Juli 2014 möglich.
Insoweit liegt jedoch keine Kündigungserklärung der
Kläger vor.
4) Ergebnis Klagantrag zu 1)
Der MMV ist mithin nicht gemäß §§
138 Abs. 1, Abs. 2 BGB oder §§ 1, 20 GWB insgesamt
und von Anfang an nichtig.
Er erweist sich lediglich insoweit als teilweise sitten- und
kartellrechtswidrig und damit nichtig, als die gemäß
§ 8.1 MMV vereinbarte Grundlaufzeit eine Dauer von 10 Jahren
überschreitet, als das Wettbewerbsverbot
gemäß § 1.7 S. 2 MMV – bei
Fortsetzung des MMV – eine Dauer von 10 Jahre
überschreitet und als die Kläger bei
Kündigung des MMV durch sie gemäß
§ 8.2 Abs. 2 MMV zur Zahlung einer Entschädigung
verpflichtet sind.
Dies führt gemäß §§ 134,
139 BGB i. V. m. § 13.3 MMV zu einer Begrenzung der im
Übrigen unveränderten Klauseln
gemäß § 8.1 MMV und § 1.7 S. 2 MMV
auf eine Dauer von 10 Jahren sowie zu einem Wegfall der
Entschädigungsregelung gemäß § 8.2
Abs. 2 MMV.
Zu einer Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des gesamten MMV von Anfang an
führt dies jedoch nicht. Der Klagantrag zu 1) (Hauptantrag)
ist somit unbegründet, so dass die diesbezügliche
Klagabweisung zu Recht erfolgt ist.
II. Hilfsantrag zu 1)
Der Hilfsantrag zu 1) a bis d, der darauf gerichtet ist, die
Unwirksamkeit des gesamten MMV zu einem späteren Zeitpunkt,
insbesondere nach Ablauf von fünf Jahren, d.h. zum 1. Juli
2009, oder aufgrund der in der Replik vom 9. April 2010 enthaltenen
Kündigungserklärung, d.h. (spätestens) zum
1. Januar 2011, oder nach Ablauf von 10 Jahren, d.h. zum 1. Juli 2014,
oder nach Ablauf eines längeren Zeitraums von beispielsweise
zwölf, fünfzehn oder zwanzig Jahren seit
Vertragsbeginn am 1. Juli 2004, festzustellen, ist ebenfalls
unbegründet.
Der MMV ist lediglich hinsichtlich der Regelungen zur Grundlaufzeit,
zum Wettbewerbsverbot und zur Entschädigungszahlung teilweise
nichtig und damit unwirksam. Eine Gesamtunwirksamkeit zu einem
späteren Zeitpunkt ergibt sich daraus nicht, so dass die Klage
auch hinsichtlich des Hilfsantrages zu 1. unbegründet ist. Zur
Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen zum
Hauptantrag unter Ziffer I. verwiesen. Die diesbezügliche
Klagabweisung ist somit zu Recht erfolgt.
III. Hilfsantrag zu 2)
Der Hilfsantrag zu 2) a bis e, ist darauf gerichtet, die teilweise
Unwirksamkeit des im Hauptantrag angesprochene
Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrag – von
Anfang an oder zu einem in den zeitlich gestaffelten
Hilfsanträgen zu 1) bezeichneten Zeitpunkte –
festzustellen.
Diese Feststellung wird auch über die im Hilfsantrag zu 2) a
bis e aufgeführten einzelnen vertraglichen Regelungen des MMV
hinaus geltend gemacht, denn die Verwendung der Formulierung
"insbesondere" zeigt, dass es sich bei den konkret benannten
Vertragsklauseln nicht um eine abschließende
Aufzählung handelt, und dass sich die Unwirksamkeit einzelner
vertraglicher Bestimmungen nicht nur aus einer isolierten Betrachtung
der einzelnen vertraglichen Regelung, sondern auch aus einer
Gesamtbetrachtung der weiteren Bestimmungen ergeben soll.
Der Hilfsantrag zu 2) ist insoweit begründet, als
festzustellen ist, dass der zwischen den Parteien am 7. Juni 2005
geschlossene MMV insoweit unwirksam ist und damit keine Rechtswirkungen
entfaltet, als die gemäß § 8.1 MMV
vereinbarte Grundlaufzeit eine Dauer von 10 Jahren
überschreitet (Hilfsantrag zu 2) a), als das Wettbewerbsverbot
gemäß § 1.7 S. 2 MMV – bei
Fortsetzung des MMV – eine Dauer von 10 Jahre
überschreitet (Hilfsantrag zu 2) d) und als die
Kläger bei Kündigung des MMV durch sie
gemäß § 8.2 Abs. 2 MMV zur Zahlung einer
Entschädigung verpflichtet sind (Hilfsantrag zu 2) c). Im
Übrigen ist der Hilfsantrag zu 2) unbegründet, so
dass die Klagabweisung auch insoweit zu Recht erfolgt ist. Auch
insoweit wird zur Begründung auf die vorstehenden
Ausführungen zum Hauptantrag unter Ziffer I. verwiesen.
Auf die Berufung der Kläger ist daher der Klage hinsichtlich
des Hilfsantrag zu 2) - wie oben ausgeführt - teilweise
stattzugeben. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich des Hauptantrages
zu 1) und des Hilfsantrages zu 1) sowie hinsichtlich des
überschießenden Hilfsantrages zu 2) ist die Klage
unbegründet, so dass die Klagabweisung durch das Landgericht
zu Recht erfolgt ist.
IV. Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97, 269
Abs. 3 ZPO. Dabei hat der Senat die besondere wirtschaftliche Bedeutung
der Vertragsgrundlaufzeit und des Wettbewerbsverbots im Gefüge
des MMV sowie den Umstand berücksichtigt, dass die
Kläger den ursprünglichen Klagantrag zu 2), der im
Verhältnis zu den weiter verfolgten Klaganträgen von
untergeordneter Bedeutung ist, bereits erstinstanzlich
zurückgenommen haben.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1
und 2 ZPO.
V. Revision
Die Revision war zuzulassen, weil die Sache gemäß
§ 543 Abs. 2 ZPO grundsätzliche Bedeutung hat und die
Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erfordert.(Unterschriften)