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Oberlandesgericht
Hamburg, Urteil 3 U 180/06, Google Adwords Markenverletzung Verletzung
Marke
Aktenzeichen: 3 U 180/04
312 O 324/04
Landgericht Hamburg |
04.05.2006 |
Leitsatz:
Die Google Deutschland GmbH haftet nicht für
Markenverletzungen Dritter
durch Google AdWords, denn Inhaberin der Domain "google.de" ist die
Google
Inc. USA und Vertragspartner bei Google AdWords ist die Google Ireland
ltd..
Oberlandesgericht Hamburg
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In
dem Rechtsstreit
.........
-
Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt ..........................
gegen
Google Germany GmbH,
.........
- Beklagte
und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ..........................
hat das
Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, (...)
für Recht erkannt:
1. Die
Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg, Zivilkammer 12, vom 21.9.2004 (312 O 324/04) wird
zurückgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
5.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Sachverhalt:
(vgl.
Entscheidungsgründe)
Entscheidungsgründe:
A.
Die
Klägerin begehrt Unterlassung im Hinblick auf die Verwendung
ihrer Marke „P(...)" in dem Text von Werbeanzeigen Dritter,
die auf der Internetseite „www.google.de"
veröffentlicht werden. Ferner verlangt die Klägerin
Unterlassung im Hinblick auf die Verwendung ihrer Marke als sog.
„Adword", für Werbeanzeigen Dritter, die auf dieser
Internetseite veröffentlicht werden.
Die
Klägerin betreibt unter der Internetadresse
„www.m(...).de" eine werbefinanzierte Internetsuchmaschine
(Anlagen K 1, K 3) sowie einen Preisvergleichsdienst (Anlagen K 2, K
3). Seit dem 1.6.2003 betreibt die Klägerin unter der
Internetadresse „p(...).de" außerdem ein
Internetangebot zum Thema Preisvergleich und bietet dort die Software
„Preispiraten" zum Herunterladen dem allgemeinen Publikum an
(Anlagen K 4, K 5). Ihr Angebot wird auf der Internetseite
„www.p(...).de" u.a. wie folgt beschrieben:
„Wer
im Internet einkaufen will, steht angesichts der Vielzahl von Anbietern
oft vor der fast unlösbaren Aufgabe, das für ihn
günstigste Angebot zu finden. Zieht man dann noch in
Erwägung, das gewünschte Produkt gegebenenfalls
gebraucht zu kaufen, wird's richtig unübersichtlich. Hier
helfen die P(...)! Das kostenlose Tool durchsucht über 600
Online-Shops und bekannte Auktionshäuser nach Ihrem
Wunschprodukt und listet in kürzester Zeit die entsprechenden
Preise auf. ..." (Anlage K 5)."
Das
Projekt der Klägerin wird ausschließlich durch
Verträge mit Internetauktionshäusern und
Internet-Shops finanziert, nicht über Werbung.
Die
Klägerin ist Inhaberin der deutschen Wortmarke
„Preispiraten" (Nr. 30318718), die am 11.04.2003 angemeldet
und am 18.07.2003 eingetragen wurde (Anlage K 10).
Die
Beklagte ist eine Tochtergesellschaft des US-amerikanischen
Unternehmens Google Inc., welches unter der Domain
„www.google.de" eine Internetsuchmaschine betreibt (Anlage K
13). Die Google Inc. ist unter der E-Mail-Addresse
„deutsch@google.com" erreichbar (Anlage K 11).
„Google" ist die weltweit am häufigsten benutzte
Suchmaschine. Die Beklagte betreibt das
„Verkaufsbüro Deutschland" (Anlage K 12) und ist
unter der E-Mail-Adresse „Deutschland@google.com" erreichbar
(Anlage K 11).
Die
Suchmaschine Google finanziert sich durch die Vermarktung von
Werbefläche. Dies geschieht dergestalt, dass rechts neben bzw.
oberhalb der Darstellung des Suchergebnisses auf dem Suchtext
basierende Werbeanzeigen aufgeschaltet werden. Dabei wird der Suchtext
als „Keyword" bzw. sog. „Adword" zur Steuerung des
Werbeinhalts verwendet. Klickt der Internetnutzer auf die Anzeige,
gelangt er regelmäßig auf die Seite des
Anzeigenschalters und zu dem dort befindlichen Angebot. Die Anzeigen
werden zeitgleich im gleichen Bildschirmfenster mit den Suchergebnissen
angezeigt und bleiben statisch bis zur nächsten Suchanfrage
stehen. Dabei sind die Systeme technisch getrennt: Bei der
Suchmaschinenfunktion handelt es sich um die Suche nach sog.
Webinhalten, bei der Anzeige von Werbeinhalten hingegen handelt es sich
um den keywordabhängigen Abruf von Daten aus einer Datenbank.
Die
Anzeigen werden durch den Anzeigenkunden online mittels eines von
Google zur Verfügung gestellten Softwareplattform selbst
gestaltet. Auch die Keywords werden vom Anzeigenkunden
ausgewählt. Dabei kann der Anzeigenkunde auf einen im Rahmen
des Procederes einer Anzeigenerstellung angebotenen
„Keyword-Tool" zurückgreifen, mit dem der
Anzeigenkunde bei der Wahl des richtigen Keywords und den Auswertungen
der Ergebnisse unterstützt wird (Anlagen K 14, K 67). Bei der
Erstellung seiner Anzeige wird der Anzeigenkunde durch die Software
Schritt für Schritt unterstützt. Auf die Anlagen K
14, K 15, K 50 - 54, K 67 und B 8 wird hinsichtlich der Einzelheiten
Bezug genommen. Die Google Inc. bietet weiter einen aus der Anlage K 50
ersichtlichen „Premium Service für
Großinserenten" an. Ob und inwieweit auch Mitarbeiter der
Beklagten bzw. ihrer Muttergesellschaft in die Gestaltung der
jeweiligen Anzeigen, insbesondere in die Auswahl der Adwords
eingebunden sind, ist zwischen den Parteien streitig.
Die
Anzeigenkunden müssen im Rahmen des Procederes der Erstellung
der Anzeige die Nutzungsbedingungen zu dem „Adword-Programm"
akzeptieren. Ausweislich der „Googles Allgemeine
Geschäftsbedingungen für AdWords" unterliegen
„Online-Anzeigenkunden und Agenturen, deren bei Google
angegebene Rechnungsadressen" sich in Europa befinden, den
„Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Google Ireland
Limited)" (Anlage B 1). Nach dem Text der Einleitung diese Bedingungen
wird der die „Benutzung des AdWord-Promgramms ("Programm')
betreffende Vertrag ... zwischen" dem Kunden „und der Google
Ireland Limited, einer in Irland gegründeten Gesellschaft und
seinen Partnern ("Google') geschlossen" (Anlage B 1).
In
Ziffer 1. der AGB heißt es u.a.:
„1.
Kommuniktion, Streitigkeiten. Das Programm wird von Google Inc., einer
in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässigen
Gesellschaft, betrieben und angeboten."
In
Ziffer 12 („Zusicherungen und Gewährleistungen")
sichern die Kunden zu, dass sie alle Rechte besitzen, um Google und
Syndikats-Kunden zu erlauben, die Anzeige zu benutzen, und dass die
Benutzung nicht Rechte Dritter, insbesondere Markenrechte, verletzt
(Anlage B 1, Ziff. 12).
Im
Rahmen der Anzeigenerstellung findet sich vor der Möglichkeit
der Eingabe von Keywords in eine Eingabemaske weiter der nachfolgend
wiedergegebene „Haftungsausschluss" (Anlage B 8, K 67):
„Wir
möchten Sie darauf hinweisen, dass wir nicht garantieren
können, dass diese Keywords die Ergebnisse Ihrer Kampagne
verbessern werden. Wir behalten uns auch das Recht vor, neue Keywords,
die Sie hinzufügen, abzulehnen. Denken Sie daran, dass Sie
verantwortlich sind für die Keywords, die Sie
auswählen, und für ihre angemessene und
ordnungsgemäße Verwendung (d.h., dass Sie allein
dafür verantwortlich sind, zu gewährleisten, dass die
Verwendung Ihrer Keywords nicht gegen geltende Gesetzes
verstößt). Weitere Details finden Sie in unseren
Allgemeinen Geschäftsbedingungen."
Zum
Schutz vor der Verletzung von Markenrechten Dritter praktiziert die
Google Inc., USA zudem die sog. „Trademark Complaint
Procedura" (nachfolgend: TCP). Danach werden in Fällen, in
denen Markenbenutzungen beanstandet werden, bestimmte Angaben erbeten,
anhand derer beurteilt wird, ob eine geschaltete Anzeige oder ein
bestimmtes Keyword eine geschützte Marke oder ein Firmenname
darstellt. Soweit die entsprechenden Angaben durch den
Beschwerdeführer gemacht werden, wird das entsprechende
Keyword umgehend blockiert („disabled"). Auf die Anlagen B 2
und K 52 wird Bezug genommen.
Mit
einem Rechtsanwaltsschreiben vom 9.10.2003 (Anlage K 16) informierte
die Klägerin die „Google Inc." unter dem Betreff
„Domains 'p(...)server.de' und "p(...).info',
Inkenntnissetzung gem. §9 ff. TDG" wie folgt:
".....Wie
unsere Mandantin feststellen musste, wurden Logos und sonstige
charakteristische Gestaltungsbestandteile ihrer Website
„www.p(...).de" unter Verstoß gegen
§§ 2, 97 UrhG kopiert, verändert und unter
einem neuen Webserver unter der Adresse „www.p(...)server.de"
verfügbar gemacht. Auf diesen Webserver wird im Wege des
Redirects von verschiedenen Internetadressen, u.a. auch von der Adresse
„www.p(...)" verwiesen.
Zugleich
wurde die geschützte deutsche Wortmarke
„Preispiraten", beim Deutschen Patent- und Markenamt auf
unsere Mandantin unter dem Aktenzeichen DE-30318718 registriert, unter
Anmaßung der Rechtsinhaberschaft verwendet.
Zur
weiteren Information sei Ihnen mitgeteilt, dass unsere Mandantin
Betreiberin des Internet-Angebotes „www.p(...).de" und
ausschließliche Nutzungsberechtigte an Namen, Logos und
urheberrechtlichen Werken für diese Website ist. ...
Die
rechtsmissbräuchlich erschaffenen Websites und die darunter
rechtsmissbräuchlich verwendeten Inhalte wurden bei Ihnen
eingetragen bzw. es wurde dafür Sorge getragen, dass sie von
Google indexiert wurden. ...
Als
Betreiberin der Suchmaschine Google, die insoweit instrumentalisiert
wird, um kommerziellen Erfolg aus den Raubkopien und Rechtsverletzungen
zu schlagen, wenden wir uns an Sie, um kurzfristig folgende
Auskünfte von Ihnen zu erhalten: ...
Weiterhin
bitten wir um Ihre Mitwirkung, diese anhaltende Rechtsverletzung zu
unterbinden, indem Sie die Besagten rechtswidrigen Inhalte des
Anbieters „preisserver.de" unverzüglich aus Ihrer
Suchmaschine entfernen (incl. Cache)....".
Auf
die Anlage K 16 wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten Bezug
genommen.
Mit
Telefax-Schreiben vom 13.10.2003 mit der Faxkennung „Google
Germany GmbH" wurde wie folgt geantwortet:
".....Bitte
schicken Sie Ihre Fragen bezüglich Googles Suchergebnisse an
unseren Hauptsitz in den USA. Anfragen, die per Fax oder Brief
geschickt worden sind, einschließlich gerichtlicher
Verfügungen, können wir leider nicht beantworten.
Bitte schicken Sie Ihre Anfrage per E-Mail an deutsch@google.com. Wir
werden Ihre E-Mail dann baldmöglichst bearbeiten. ... Ihr
Google-Team." (Anlage K17)
Wenige
Tage später bemerkte der Geschäftsführer der
Klägerin, dass bei Eingabe des Suchworts
„preispiraten" in die Suchmaschine „www.google.de"
rechts neben der Trefferliste die folgende Werbeanzeige von
www.p(...)server.de eingeblendet wurde:
[BILDSCHIRMABLICHTUNG
DER ADWORDS-ANZEIGE]
und
zwar wie folgt:
[BILDSCHIRMABLICHTUNG DER
ADWORDS-ANZEIGE]
Auf
die Bildschirmwiedergabe vom 20.10.2003 gemäß Anlage
K 18 wird ergänzend Bezug genommen.
Am
31.10.2003 erschien bei Eingabe des Suchworts „preispiraten"
eine abgewandelte Anzeige, in der es statt „Preispiraten
für" hieß: „Preisserver für", und
zwar wie folgt:
[BILDSCHIRMABLICHTUNG DER
ADWORDS-ANZEIGE]
Auf
die Bildschirmwiedergabe vom 31.10.2003 gemäß Anlage
K 19 wird ergänzend Bezug genommen.
Die
Klägerin mahnte die Beklagte unter dem 4.11.2003 ab (Anlage
20). Mit Telefaxschreiben vom selben Tag wandte sich die
„Google Germany GmbH" wie folgt an die Klägerin:
"...
Vielen Dank für Ihren Brief bzgl. des Warenzeichenschutzes
Ihrer Mandantin, der Firma m(...) GmbH.
Wenn
wir eine Beschwerde vom Eigentümer eines Warenzeichens
erhalten, stellen wir erst fest, welche AdWords Anzeigen erscheinen,
wenn das Warenzeichen als Begriff gesucht wird. Der Inhalt dieser
Anzeigen wird dann untersucht, um sicherzustellen, dass die Benutzer
nicht irregeführt werden. Außerdem stellen wir
sicher, dass diese Anzeigen das Warenzeichen nicht fälschlich
als Keyword verwenden. Wenn dies der Fall sein sollte, deaktivieren wir
diese Keywords in der Anzeigenkampagne. Wir glauben, dass damit den
Interessen aller Parteien Rechnung getragen wird.
Um
betrügerische Anfragen zu verhindern und den Prozess zu
beschleunigen, benötigen wir die folgenden Informationen in
einem unterzeichneten Brief auf Firmenpapier des Warenzeicheninhabers.
1.
Name der Firma
2.
Kontaktinformationen (einschließlich E-mail-Adresse)
3.
Liste der betroffenen Warenzeichen
4.
Liste der betroffenen Inserenten (mittels URLs in der untersten Zeile
der Anzeigen)
5.
Besteht ein Problem in Bezug auf den Anzeigeninhalt oder die
verwendeten Keywords?
6.
In welchen Ländern besteht der Warenzeichenschutz?
7.
Dürfen Partner das geschützte Warenzeichen verwenden?
Wie erkennen wir ihre offiziellen Partner?
8.
Darf das geschützte Warenzeichen im Anzeigentext verwendet
werden, oder bezieht sich der Schutz nur auf die Keywords?
9.
Fügen Sie die folgende Erklärung bei:
„Mir
ist nicht bekannt, dass die Verwendung der oben beschriebenen
Warenzeichen durch die oben beschriebenen Werbekampagnen vom
Eigentümer gestattet oder auf eine andere gesetzlich
mögliche Art und Weise zulässig ist."
10.
Fügen Sie die folgende Erklärung bei: „Ich
versichere, dass die in diesem Dokument enthaltenen Informationen
korrekt sind und ich autorisiert bin, im Namen des
Warenzeicheneigentümers zu handeln."
11.
Ihre Unterschrift.
Senden
Sie diesen Schriftverkehr gemeinsam mit den oben genannten
Informationen an folgende Adresse:
Google
Germany GmbH Warenzeichenbeschwerden (...) Hamburg ...".
Auf
die Anlage K 21 wird Bezug genommen.
Dieses
Schreiben beantwortete die Klägerin nicht, sondern beantragte
gegen die Beklagte vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige
Unterlassungsverfügung, die unter dem 14.11.2003 auch erlassen
wurde (LG Hamburg, 312 O 887/03). Hinsichtlich der Einzelheiten wird
auf die Anlage K 22 sowie die beigezogene Akte 312 O 887/03 Bezug
genommen.
Ausweislich
des Bildschirmausdrucks vom 21.11.2003 (Anlage K 25) erschien an diesem
Tag bei Eingabe des Suchworts „preispiraten" keine Anzeige
des Anbieters „p(...)server.de" mehr. Auch später
geschah dies nicht (Anlage K 48, Anlagenkonvolut nach Anlage K 68).
Allerdings erschienen insoweit Anzeigen anderer Anbieter, die
ausweislich des Anzeigentextes ebenfalls Preisvergleiche anboten,
nämlich insbesondere die Anzeigen „Preisvergleich
infoadbuy", „Neues Haus oder Handwerker gesucht? Sichern sie
sich ihren Preisvorteil bis zu 40 %" des Anbieters
„B(...).de" sowie „TOP-Preisvergleich
Preisvergleich auf die schlaue Art. Jetzt Händleranmeldung
möglich!" des Anbieters „www.l(...).de".
Auf
die genannten Anlagen wird Bezug genommen. Diese Anzeigen sind von der
Klägerin zum Gegenstand eines Bestrafungsverfahrens gemacht
worden (vgl. Ordnungsmittelheft zur Beiakte 321 O 887/03).
Die
Klägerin hat vorgetragen:
Spätestens
seit Inkenntnissetzung durch das Schreiben vom 9.10.2003 seien ihre
Markenrechte an dem Zeichen „Preispiraten" der Beklagten
bekannt gewesen. Gleichwohl habe sie seither wiederholt
markenverletzende Anzeigen veröffentlicht. Die
Rechtsverletzung liege konkret in der Verwendung des
geschützten Zeichens „Preispiraten" zum einen als
Blickfang im Anzeigentext selbst und zum anderen als Key- bzw. Adword,
das die Einblendung der Werbeanzeige bewirke.
Die
Verwendung des Zeichens „Preispiraten" im Anzeigentext selbst
sei unzulässig, da der Einsatz der Marke als
Unterscheidungsmittel zum Zwecke des Produktabsatzes als
Ausschließlichkeitsrecht allein ihr, der Klägerin,
obliege.
Der
Einssatz des Zeichens „Preispiraten" als Adword diene dem
Anzeigenschalter zur Förderung seines Absatzes, was wiederum
den Absatz des Produkts „Adword-Marketing" der Beklagten
fördere. Dadurch sei die Zuordnungsfunktion der Marke
betroffen. Es werde unter Ausnutzung der Unterscheidungskraft der Marke
beim Nutzer die Vorstellung hervorgerufen, es bestehe eine Beziehung
zwischen der Klägerin und demjenigen, dessen Anzeige zum
Adword „Preispiraten" von der Beklagten angezeigt werde.
Ihre
Marke sei beim angesprochene Verkehr bekannt.
Sie,
die Klägerin, habe ihr Besucheraufkommen unter
„www.p(...).de" stetig steigern können und es in der
kurzen Zeit des Bestehens des Angebots auf eine durchschnittliche
monatliche Anzahl von derzeit ca. 750.000 Visits bei einer
durchschnittlichen monatlichen Anzahl von 8,5 Mio. Pageimpressions
gebracht. Die Klägerin verweist weiter auf die
Download-Statistiken gem. Anlage K 57. Von Beginn an sei die Marke von
ihr durch Werbung und umfassende ergänzende Pressearbeit der
Öffentlichkeit präsentiert worden.
Die
Qualität der Software „P(...)" habe ein
übriges getan, um die Marke bekannt zu machen. Über
das Angebot „P(...)" sei in den Jahren 2003 und 2004 zudem
wiederholt in auch auflagenstarken Presseorganen und im Fernsehen
berichtet worden (Anlagen K 6, K 7, K 55, K 63, K 64), die Software war
zudem auf CD-ROM der Zeitschrift „Computerbild 16/2006 vom
28.7.2003, der Zeitschrift Bravo-Screenfun 8/2003, der Zeitschrift ct
14/2004 (K 55, K 56, K 63) und der TV-Sendung WISO (Juli 2003, Anlage K
6) vertreten gewesen.
Durch
Verträge mit Internetauktionshäusem und
Internet-Shops habe sie im Zusammenhang mit der Software
„P(...)" im 3. Quartal 2003 einen Umsatz in Höhe von
ca. 380.000 € generiert. Insgesamt sei der Internetauftritt,
die Software als auch die Marke „Preispiraten" der Mehrzahl
der deutschsprachigen PC-Nutzern ein Begriff.
Die
Nutzer würden die phantasievolle Marke
„Preispiraten" nur wegen der von der Klägerin
geschaffenen Bekanntheit als Suchwort eingeben, deswegen werde der
Begriff auch als Adword sinnvoll.
Im
Übrigen genieße die Marke unabhängig von
ihrer Bekanntheit bereits kraft Eintragung Schutz.
Es
liege ferner ein Wettbewerbsverstoß unter den Gesichtspunkten
der Rufausnutzung, Behinderung durch Umleitung von
Kundenströmen und Abfangen von Kunden sowie unter dem Aspekt
der Irreführung wegen Trittbrettfahrerei vor.
Schließlich sei das Namensrecht gem. § 12 BGB der
Klägerin verletzt.
Die
Beklagte hafte jedenfalls als Störerin.
Die
Beklagte erziele durch ihr Geschäftsmodell unter
Zurverfügungstellung von Werbefläche und
Gestaltungshilfen bei der Erstellung der Anzeigen Einnahmen. Sie
übe dabei u.a. durch die Gestaltungsgrenzen, die sie vorgebe,
und durch die Gestaltungshilfen, die sie dem Anzeigenschalter zur
Verfügung stelle, Einfluss auf die schaltbare Werbung aus.
Zudem sei es ihr aufgrund von technischen Instrumenten
möglich, die vereinbarten Vergütungsgrundlagen
festzuhalten und jeder Abrechnung zugrunde zu legen.
Zusätzlich gebe die Beklagte dem Anzeigenschalter
Informationen darüber, ob und wie erfolgreich ein Adword zu
Werbeeinblendungen geführt habe. Die Beklagte stelle sich als
Plattform Dritten zur Verfügung und ermögliche die
Rechtsverletzung. Sie partizipiere durch die Einnahmen aus dem
Anzeigengeschäft unmittelbar an der unzulässigen
Markennutzung. Ihr sei es vorliegend aufgrund der vorherigen
Inkenntnissetzung möglich gewesen, die geschützte
Marke aus dem Bereich nutzbarer Key- bzw. Adwords zu streichen und
damit eine Nutzung des Zeichens „Preispiraten" als Adword zu
unterbinden.
Die
Beklagte verfüge über Negativlisten von Worten, die
nicht als Adword zugelassen würden, wie sich aus der E-Mail
gem. Anlage K 49 ergebe. Diese Auswahlhilfen würden
ergänzt durch Verkaufsberater, Kundendienstmitarbeiter,
Maximierer, Marktexperten und das Adword-Tool auf der Website. Die
Beklagte überprüfe jede einzelne Adwords-Anzeige auf
ihre Zulässigkeit. Für die Beklagte bewerteten
sogenannte Adwords-Spezialisten die Zulässigkeit jeder
Anzeige. Stellten diese eine Markenverletzung fest, werde der Kunde
über die Unzulässigkeit der Verwendung dieses Adwords
informiert und das Adword gesperrt. In diese ohnehin stattfindende
Bewertung hätten die Adwords-Spezialisten der Beklagten die
Marke der Klägerin lediglich aufnehmen müssen.
Die
Sperrung sei der Beklagten auch zumutbar. Die von der Beklagten
für ein Tätigwerden im Rahmen ihres TCP-Systems
erbetenen Angaben habe sie in dem Schreiben der Klägerin vom
9.10.2003 und der Abmahnung erhalten, allerdings deren Relevanz nicht
erkannt. Die Beklagte beherrsche damit ihr eigenes System nicht. Die
Beklagte habe die Markennummer gekannt, habe also über die
Online-Datenbank des DPMA die Inhaberschaft der Marke
überprüfen können.
Die
Beklagte hafte wegen Eröffnung einer Gefahrenquelle, sie
stelle mit dem Adword-Programm eine Infrastruktur zur
Verfügung, die gerade auf kontextbezogene Werbeeinblendungen,
die attraktiver sei als kontextlose Bannerwerbung, abziele, um selbst
Umsätze zu erzielen. Die Beklagte müsse Vorkehrungen
treffen, die Verletzungen verhinderten, jedenfalls ab positiver
Kenntnis, die hier ab dem Schreiben vom 9.10.2003 vorgelegen habe.
Die
Klägerin hat, soweit in der Berufungsinstanz noch relevant,
beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, unter Androhung von Ordnungsmitteln es zu
unterlassen,
a.
Werbeanzeigen Dritter im Internet unter Verwendung des Zeichens
„Preispiraten im Anzeigentext, insbesondere in der Titelzeile
der Anzeige, zu veröffentlichen, zum Abruf bereitzuhalten oder
in sonstiger Weise an einer Zugänglichmachung mitzuwirken, wie
nachfolgend abgebildet unter der Internet-Adresse
„www.google.de" geschehen,
[SCREENSHOT
DER ADWORDS-ANZEIGE]
b.
das Zeichen „Preispiraten" als Adword für
Werbeanzeigen Dritter, zur Nutzung dieses geschützten Zeichens
nicht Berechtigter, im Internet zu verwenden und/oder verwenden zu
lassen und diese Werbeanzeigen zu veröffentlichen, um Abruf
bereit zu halten oder in sonstiger Weise an einer
Zugänglichmachung mitzuwirken, wie nachfolgend abgebildet
unter der Internet-Adresse „www.google.de" geschehen:
[SCREENSHOT
DER ADWORDS-ANZEIGE]
Die
Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie
hat geltend gemacht:
Die
Unterlassungsanträge seien zu unbestimmt.
Es
fehle an einer Rechtsverletzung durch die angegriffenen Anzeigen.
In
der angegriffenen Anzeige sei der Begriff „Preispiraten"
nicht kennzeichenmäßig verwendet worden.
Die
Verwendung des Wortes „preispiraten" als Adword stelle
ebenfalls keine Rechtsverletzung dar. Dadurch würden, anders
als bei der Verwendung als sog. Metatag, keine Suchergebnisse
beeinflusst, sondern nur Werbeanzeigen ausgelöst, die klar
abgesetzt neben den Suchergebnissen platziert seien.
Auch
ein Wettbewerbsverstoß liege nicht vor. Der Betrachter der
Anzeige werde keinen Bezug der Anzeige zum Suchwort unterstellen. Es
liege auch kein Abfangen von Kunden vor, da die Anzeige getrennt neben
der Trefferliste erscheine. Deshalb fehle es auch an einer
Irreführung.
Es
fehle auch an einer Haftung der Beklagten für die Anzeige bzw.
die Verwendung der streitgegenständlichen Marke als Adword.
Sie bzw. ihre Muttergesellschaft, die Firma Google Inc., stelle Dritten
lediglich eine Werbeplattform im Internet zur Verfügung, um
auf diese Weise die von ihr entwickelte Suchmaschine wirtschaftlich
betreiben zu können. Insoweit gebe es keinen Unterschied zu
Zeitungsverlagen oder Fernsehsendern.
Die
Erstellung der Anzeigen sei ein voll automatisierter,
hunderttausendfach von Kunden selbständig
durchgeführter Prozess. Der Kunde erstelle seine Werbeanzeige
selbst und wähle die entsprechenden Keywords aus. Dabei
kämen generische Begriffen ebenso in Frage wie Marken und
Firmen, ohne dass die Beklagte dieses sinnvoll beschränken
könne. Selbst generische Begriffe könnten Marken
sein, auch sei die Berechtigung zur Nutzung von Marken für sie
nicht feststellbar.
Es
gebe allein 1,2 Mio deutsche Marken, nicht mitgezählt IR- und
Gemeinschaftsmarken, sowie etwa die gleiche Anzahl im Handelsregister
registrierter Firmennamen. Die Beklagte müsste weiter
feststellen, ob es sich bei dem werbenden Unternehmen
tatsächlich um ein Konkurrenzunternehmen zu dem Markeninhaber
handele oder ob es sich um eine zufällige Namensgleich- bzw.
ähnlichkeit in verschiedenen Sachgebieten handele. Bei Marken
müsse der Waren- bzw. Dienstleistungsbereich
überprüft werden, bestimmte generische Marken seien
in bestimmten Dienstleistungsbereichen freihaltebedürftig.
Insgesamt habe Google hunderttausend Werbekunden, die durchschnittlich
mehr als 200 Keywords auswählten. Pro Woche kämen
allein in Deutschland mehrere hundert Werbekunden dazu, was bedeute,
dass es insgesamt mehrere Millionen Keywords gebe, die die Kunden
ausgesucht und von diesen selbst mit den von diesen selbst gestalteten
Anzeigen verbunden seien.
Es
sei ihr nach alledem nicht zumutbar, die Wahl bestimmter Keywords durch
Werbekunden oder sogar den Inhalt der Anzeigen zu kontrollieren. Dies
würde ihr den im wesentlichen einzigen Geschäftszweig
abschneiden, der es ihr ermögliche, die Suchmaschine Google zu
betreiben. Um Rechtsverletzungen zu vermeiden, habe sie ihre
Nutzungsbedingungen entsprechend gefasst und das TCP-Programm
entwickelt.
Sie,
die Beklagte, sei nicht durch das Schreiben vom 9.10.2003 darauf
hingewiesen worden, dass das Wort „Preispiraten" als Keyword
benutzt werde. Es sei dort auch kein Markenausdruck beigefügt
sowie der Schutzbereich der Marke benannt worden. Sie bekomme
wöchentlich ca. 20 solcher kursorischer Schreiben, die
inhaltlich keine Rechte belegen und in denen von ihr bestimmte
Auskünfte verlangt würden. Würde ihr, der
Beklagten, auferlegt, jedes einzelne dieser Schreiben
überprüfen zu müssen oder sogar auf die
Forderungen ohne Nachweis der Rechte einzugehen, würde dies
bei weitem ihre personellen und finanziellen Mittel sprengen. Die
Klägerin habe die ihr unmittelbar nach der Abmahnung
zugesandte Liste mit den für die Beurteilung des geltend
gemachten Rechtsverstoßes relevanten Fragen jedoch nie
beantwortet, die relevanten Informationen seien vollständig
ferner weder in den Schreiben vom 9.10. 2003 noch in der Abmahnung vom
4.11.2003 enthalten gewesen. Es fehle an einer offenkundigen, ohne
weiteres feststellbaren Rechtsverletzung.
Unverzüglich
nach Erhalt der Abmahnung vom 4.11.2003 habe sie das Zeichen
„Preispiraten" als Keyword für die Domain
„p(...)server.de" gesperrt, obwohl sie dazu nicht
verpflichtet gewesen sei. Mehr sei bis zur Klage von der
Klägerin auch nicht verlangt worden.
Mit
Urteil vom 21.9.2004 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf das
Urteil wird Bezug genommen.
Gegen
das Urteil des Landgerichts wendet sich die Klägerin mit der
Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und
begründet hat.
Sie
wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Ergänzend macht sie geltend:
Die
Marke „Preispiraten" habe keinerlei beschreibenden Charakter.
Sie werde auch markenmäßig benutzt, denn sie werde
herkunftshinweisend eingesetzt, indem diese Bezeichnung für
die Dienstleistung „Werbung" benutzt werde. Die Marke werde
benutzt, um zur Suchanfrage die „passende" Werbung zu
generieren. Die Benutzung einer fremden Marke als Werbemittel stelle
daher eine rechtsverletzende Benutzungshandlung i.S. einer
markenmäßigen Benutzung dar. Die Marke
„Preispiraten" sei auch für die Dienstleistung
„Bereitstellung von Informationen" gem. Klasse 38
geschützt. Unter diesen Bereich falle auch das Bereitstellen
von Werbung im Internet.
Da
der Nutzer immer wisse, welches Suchwort er eingegeben habe,
gehörten sowohl die Treffer als auch die Anzeigen zu dem
ausgewählten Suchwort. Es bestehe deshalb keine funktionale
Trennung zwischen dem Einsatz der Marke als Suchwort und ihrer
Benutzung als Adword.
Werbende
erhofften sich von dem Adword Aufmerksamkeit. Dieser Effekt trete aber
nur bei bekannten Marken ein, nicht dagegen bei
Phantasiewörtern, die unbekannt seien oder aber mit dem
Produkt nichts zu tun hätten.
Das
Landgericht sei weiter fehlerhaft davon ausgegangen, dass die
beanstandeten Adword-Anzeigen nur am rechten Bildrand eingeblendet
würden, d.h. der Anzeigenteil insoweit bereits optisch
deutlich abgetrennt sei von der Suchmaschinentrefferliste. Die
gerügten Anzeigen würden aber auch horizontal
oberhalb der Trefferliste angezeigt, so dass eine auffällige
Unterscheidung zwischen Anzeigenwerbung und Suchmaschinentrefferliste
gerade nicht gegeben sei (Anlagen K 48, K 66). Die Anzeigen
präsentierten sich als „Top-Treffer" der
Suchanfrage. Der Hinweis „Anzeige" am
äußersten rechten Rand sei nicht geeignet zur
Eindruckserweckung. Weiter wüssten eine Vielzahl von Nutzern
aufgrund des Medienrummels wegen des Börsenganges der
Beklagten, dass bei Google erscheinende Anzeigen
suchwortabhängig seien, also Treffer ersetzen
könnten. Da die Anzeigen zeitgleich im gleichen
Bildschirmfenster mit den Suchergebnissen angezeigt würden und
statisch bis zur nächsten Suchanfrage stehen blieben,
während der Verkehr ansonsten die ständige
Veränderung von Anzeigen gewöhnt sei, werde
für den Nutzer deutlich, dass die Werbeanzeige mit seiner
Suchanfrage zusammenhänge und eben nicht beliebig austauschbar
sei. Es bestehe eine Verwechslungsgefahr, weil die Nutzer eine
gedankliche Verbindung zwischen der Suchanfrage sowie den Treffern und
der Anzeige annehmen würden.
Das
beanstandete Verhalten stelle auch ein Verstoß gegen das
Wettbewerbsrecht dar. Der Sachverhalt sei vergleichbar mit dem Fall
eines Handzettelverteilens vor dem Geschäft eines
Mitbewerbers. Weiter liege eine unlautere vergleichende Werbung i.S.
des § 6 II Nrn. 3 und 4 UWG vor.
Wenn
die Beklagte schon keine Indexierung unter dem Stichwort
„Preispiraten" aufgrund des Schreibens vom 9.10.2003 habe
vornehmen dürfen, dann erst recht keine Adword-Verwendung,
denn eine Anzeige stelle einen wesentlich stärkere
Beeinträchtigung des Markenrechts der Klägerin dar
als die bloße Aufnahme der rechtsverletzenden Websites in den
Suchmaschinenindex. Innerhalb der Trefferliste sei die
markenverletzende Website nur als eine von vielen indexiert, als
Adword-Anzeige jedoch in hervorgehobener Alleinstellung.
Eine
für eine Haftung der Beklagten hinreichende Inkenntnissetzung
sei durch durch das Schreiben vom 9.10.2003 und die Abmahnung vom
4.11.2003 erfolgt. Die Veröffentlichung der Anzeige sei nach
Inkenntnissetzung vom 9.10.2003 erfolgt. Sie hätte nach diesem
Schreiben ihr Angebot proaktiv auf Verletzung der Marke prüfen
und eine rechtsverletzende Benutzung der Marke unterbinden
müssen. Selbst nach Zustellung der einstweiligen
Verfügung seien jedoch noch die zum Gegenstand des
Bestrafungsantrags vom 7.4.2004 gemachten Anzeigen (Anlage K 48) zum
Suchwort „Preispiraten" erschienen.
Der
Beklagten sei die Verhinderung der Rechtsverletzung auch
möglich und zumutbar gewesen. Die Anzeigen würden
budgetabhängig gesteuert, die Beklagte könne also
Anzeigen überprüfen. Die Beklagte wirke weiter aktiv,
nämlich durch entsprechende Programmierung ihres
Keyword-Tools, auf die Auswahl der Adwords durch die Werbenden ein.
Die
Beklagte stelle auch nach der Auswahl, d.h. bei Pflege und Optimierung
der Adword-Werbeanzeigen Auswahl- und Hilfetools zur Verfügung
(Anlage K 67) und überprüfe die
Schlüsselwörter (Keywords) jeder Anzeige
zusätzlich noch manuell, d.h. durch Mitarbeiter in Form des
Support-Teams (Anlagen K 50, K 51). Damit wirke sie unmittelbar selbst
sowohl visuell als auch textlich an der Gestaltung von
Adword-Werbeeinblendungen mit, so dass ein eigener
Verantwortlichkeitstatbestand hieran anzuknüpfen sei und eine
Reduzierung des Haftungsmaßstabs bzw. der Anforderungen an
die Prüfungspflichten aufgrund manueller Eingriffe nicht
rechtfertigbar sei. Die Beklagte halte zusätzlich ein
Überwachungsteam vor, welches anlassunabhängig jede
Anzeige überprüfe und die Kunden informiere, wenn ein
Adword gelöscht werde, weil es sich um einen nicht nutzbaren
Begriff, etwa eine geschützte Marke handele. Dies folge
insbesondere aus der E-Mail gem. Anlage K 49. Insgesamt erhalte die
Beklagte infolge ihres Adword-Supports im Rahmen ihrer
regulären Geschäftsabläufe Kenntnis vom
Inhalt jeder einzelnen Anzeige und den für jede Anzeige
ausgewählten Adwords. Es sei ihr deshalb möglich und
zumutbar, inhaltliche Prüfungen der von den Kunden in Auftrag
gegebenen Werbeanzeigen (Adword-Advertising) vorzunehmen und sogar
anlassunabhängig, d.h. ohne vorherigen Hinweis durch einen
Rechteinhaber.
Zu
Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass die Beklagte innerhalb
weniger Tage nach der Abmahnung vom 4.11.2003 das Zeichen
„Preispiraten" als Adword gesperrt habe. Es habe auch in der
Folgezeit mehrere Zuwiderhandlungen gegeben. Weiter seien, was zwischen
den Parteien unstreitig ist, noch nach Einlegung der Berufung innerhalb
des Keyword-Tools als Ergänzung vom Adword
„Preispiraten" zur weiteren Auswahl als zielgerichtete
Adwords die Begriffe „preispiraten",
„preispiraten.de", „www.preispiraten.de" und
„preispiraten download" vorgeschlagen worden (Anlage K 67,
Seite 10).
Die
Klägerin hat auf Hinweis des Senats, dass ihrem Vortrag
bislang nicht eindeutig zu entnehmen sei, ob der Antrag zu 1 a) nur die
Veröffentlichung der dort beschriebenen Anzeige oder
zusätzlich auch die Verwendung des Begriffes
„Preispiraten" als Adword dieser Anzeige zum Gegenstand hat,
klargestellt, dass der Antrag zu 1 a) eine Adword-Benutzung nicht
umfasse, sondern allein die Veröffentlichung der im Antrag
beschriebenen Anzeige.
In
der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2005 und nochmals mit
Beschluss vom 12. Januar 2006, auf den Bezug genommen wird, hat der
Senat die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie eine
Verantwortlichkeit der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der
Störerhaftung nicht hinreichend dargelegt habe. Die
Klägerin hat sodann weiter vorgetragen:
Die
Einrede der Beklagten im Schriftsatz vom 10.10.2005, diese sei nicht
die richtige Passivlegitimierte, sei verspätet.
Nach
Auffassung der Klägerin hafte die Beklagte als
Mitstörerin, indem sie adäquat kausal an der
Rechtsverletzung mitgewirkt habe.
Der
maßgebliche Anknüpfungspunkt hierfür liege
in der unlauteren Ausnutzung der klägerischen Marke im Rahmen
des Adwords-Systems. Die Rechtsverletzung, die in der Nutzung ihrer
Marke als AdWord liege, sei der Beklagten im Sinne der
Störerhaftung zuzurechnen. Denn die Beklagte trete als
Anbieter des Teledienstes „google.de" auf und sie leiste
eigene Beiträge zum Betrieb und zur Verbreitung des
AdWord-Systems. Die Beklagte müsse sich aufgrund der konkreten
Ausgestaltung der „Kontaktinformationen" als Anbieter des
Teledienstes „google.de" behandeln lassen.
Auf
der Startseite unter „google.de" werde kein Impressum
vorgehalten. Erst nach längerem Suchen und Klicken in der
Website-Hierarchie unter „Kontaktinformationen" finde sich
schließlich ein den Anforderungen des § 6 TDG nicht
entsprechendes Impressum (Anlage K 71, Anlage K 11). Dort
würden sowohl die Beklagte als auch die us-amerikanische
Google Inc. als Ansprechpartner für de Teledienst
„google.de" benannt, allerdings ohne einer dem Medium
Internet entsprechenden E-Mail-Adresse zu schnellen Kontaktaufnahme
i.S. des § 6 Ziff. 2 TDG. Dies stelle einen
selbständigen Wettbewerbsverstoß dar. Etwaige
Zweifel müsse die Beklagte gegen sich gelten lassen.
Darüber
hinaus werde als Adresse des Jugendschutzbeauftragten für das
Angebot „google.de" der Justitiar der Beklagten
aufgeführt. Für diesen werde überdies die
E-Mail-Adresse „legal-de@google.com" verwendet, aus der der
Nutzer einen weiteren Hinweis auf die Beklagte entnehmen
dürfe. Jegliche Verstöße gegen das
Transparenzgebot des TDG eröffneten möglichen
Gläubigern, die insoweit gesetzlichem Schutz
unterlägen, den Haftungszugriff auf die Beklagte. Dies sei
Sinn- und Zweck der Transparenzvorschriften des TDG.
Des
weiteren fördere die Beklage den Absatz des AdWord-Systems,
indem sie ihre Leistungen unter der Domain „google.de" sowie
als AdWords-Verkaufsbüro anbiete (Anlage K 11). Demnach wirke
die Beklagte beim Anzeigenverkauf mit. Diese habe nicht nur Kenntnis,
sondern nehme aktiv an dem AdWords-System teil, indem sie den den
Anzeigenverkauf leite und diesen durch das Bereitstellen von
Verkaufsinformationen unterstütze. Die Benutzung von Marken
als AdWord werde dabei in Kauf genommen bzw. durch die Bereitstellung
des AdWord-Tools, mit dem dem Werbenden auch die Benutzung
geschützter Marken als AdWord vorgeschlagen werde,
gefördert. Die Beklagte werde in ihrer Funktion als
„Verkaufsbüro" vom „Google-Konzern" gerade
eingesetzt, um im Rahmen des AdWords-Programm Verkaufsinformationen
über das AdWords-Programm unter der Website
„google.de" anzubieten und dadurch Kunden anzuwerben (K 11).
Es ist widersprüchlich, wenn sie dennoch eine Haftung nicht
treffen solle, weil sie keinen Einfluss auf das AdWords-Programm habe.
Denn zunächst biete die Beklagte Verkaufsinformationen im
deutschsprachigen Raum als zuständige Ansprechpartnerin an,
ohne dass der späterer Vertragspartner Google Ireland Ltd.
auch nur erwähnt werde (K 11). Die Beklagte sei somit die
Schnittstelle, durch die der Google - Konzern in Deutschland
Informationen zum AdWords-Programm an Kunden und Interessenten
kommuniziere.
Der
im Handelsregister veröffentlichte Geschätsgegenstand
der Beklagten sei zudem die „Bereitstellung von
Suchfunktionen im Internet sowie die Bereitstellung anderer
Internetdienste und elektronischer Dienste" (Anlage K 72). Die Beklagte
biete ihre Dienste allein unter der Domain „google.de" an.
Sie könne ihrer Geschäftsgegenstand demnach nur durch
Dienstleistungen unter der Domain „google.de" erbringen.
Demzufolge drehe sich der Geschäftsgegenstand der Beklagten um
die Bereitstellung von Diensten im Internet unter der Domain
„google.de" (K 11).
Zu
den unter „google.de" abrufbaren Verkaufsinformationen
gehörten Informationen zum AdWords-Programm, z.B. die
Anleitung zur Erstellung von Anzeigen und Auswahl der AdWords sowie das
AdWords-Tool, die sie insoweit aktiv gestalte (Anlage K 67).
Ob
die Beklagte lediglich als Störerin oder gar als Teilnehmerin
nach § 830 BGB anzusehen sei, könne offenbleiben. Es
reiche zur Bejahung der Störerhaftung jedenfalls aus, dass die
Beklagte zum Keywords-System bewußt beitrage. Die
bloße willentliche Förderung der rechtsverletzenden
Handlung genüge. Vorliegend sei davon auszugehen, dass der
Beklagten ohnehin bekannt gewesen sei, dass Marken durch das
AdWords-Programm beeinträchtigt werden könnten. Denn
die AGB der Google Ireland Ltd. sähen unter Ziffer 12 vor,
dass der Werbende zusichere, dass durch die Anzeige keine Markenrechte
verletzt würden (AGB gem. Anlage B 1). Die Zusicherung sei
jedoch nicht geeignet, Markenverletzungen auszuschließen, da
die Beklagte nicht darauf vertrauen dürfe, dass der Werbende
sich an diese Zusicherung halte. Aus diesem Grunde prüfe und
sperre die Beklagte auch AdWords (K 49).
Über
konkrete Verletzungen der klägerischen Marke sei die Beklagte
mit der Inkenntnissetzung, spätestens mit der Abmahnung vom
4.11.2003 informiert worden. Indem die Beklagte die Abgabe der
geforderten Unterlassungsverpflichtungserklärung verweigert
habe, habe sie an der Rechtsverletzung mitgewirkt und hafte folglich
als Störer.
Auch
die AGB der Google Ireland Ltd. sprächen nicht gegen die
Passivlegitimation der Beklagten. Die Beklagte würde dort
nicht als Haftungssubjekt im Falle einer unerlaubten Handlung
ausgeschlossen. Die Beklagte hätte aufgrund ihrer Beteiligung
am AdWords-System dafür Sorge tragen müssen, dass das
AdWords-System nicht zur Verletzung von Markenrechten benutzt werden
könne. Ihre Verkehrssicherungspflichten habe die Beklagte
nicht auf die Google Ireland Ltd. übertragen.
Die
Beklagte hafte gem. § 14 VII MarkenG / § 8 II UWG als
Inhaber eines Unternehmens auch für Marken-
/Wettbewerbsverletzungen eines Beauftragten, nämlich der
Google Ireland Inc.
Die
AGB träfen i.Ü. keine klare Aussage, wer
Vertragspartner des Werbenden werde, der Begriff des
„Partners" werde dort nicht definiert (B 1). Aufgrund der AGB
könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte als
„Partner" der Google Ireland Ltd. Partei des Vertrages mit
dem Werbenden werde. In diesem Fall ergebe sich die Haftung der
Beklagten unmittelbar aus ihrer Position als Partei eines Vertrages
über die Nutzung markenverletzender AdWords.
Darüber
hinaus könne den AGB der Google Ireland Ltd. nicht entnommen
werden, wer Betreiber der Website „Google.de" sei.
Die
AGB würden weder zwischen der Klägerin und der
Beklagten vereinbart noch schlügen sie auf das aufgrund der
Rechtsverletzung entstandende Schuldverhältnis durch. Denn die
Haftung könne durch AGB nur zwischen den Vertragspartnern
geregelt werden.
Es
sei schließlich noch auf die Kontrollüberlegung
hingewiesen, wonach es der Flucht aus der Haftung Vorschub leisten
würde, wenn Unternehmen ihre Teledienste in ein für
die deutsche Rechtsordnung nicht zugängliches Land verlagern
könnten und in Deutschland bzw. dem EU-Binnenmarkt nur noch
„Verkaufsbüros" unterhielten, die für
nichts mehr haften sollten. Dies verstieße überdies
gegen das einschlägige TRIPS-Abkommen zur Durchsetzung
effektiven Rechtsschutzes im Bereich Intellectual Property Rights.
Für
die Verantwortlichkeit der Beklagten für die
streitgegenständlichen Verletzungshandlungen seien zudem noch
weitere Indizien heranzuziehen. So sei die Google Inc. als Inhaberin
der Domain unter der Anschrift der Beklagten bei der Denic registriert.
Damit habe die Google Inc. nach § 37 a HGB den Rechtsschein
gesetzt, eine Niederlassung in Deutschland zu betreiben. Dem
Rechtsschein nach liege die Verantwortlichkeit für die Domain
daher bei dem deutschen „Google-Unternehmen". Dieses sei
ausweislich der Kontaktinformation K 11 die Beklagte.
Weiterhin
könne die Beklagte trotz einer Inhaberschaft der Domain durch
die Google Inc. die Betreiberin der Domain sein, denn die Inhaberschaft
lasse keine zwingenden Rückschlüsse auf die
Betreibereigenschaft zu. Für die Betreibereigenschaft der
Beklagten spreche auch, dass keine deutsche „Google"-Marke
eingetragen sei und als Admin C bei der Denic Frau R(...) H(...) mit
der (ehemaligen) Anschrift der Beklagten eingetragen sei (K 74).
Ein
klarstellendes Impressum, wie von den Beklagten als Anlage B 10
vorgelegt, dass die Google Inc. als Websitebetreiber ausweise, werde
unter Google.de erst sei kurzem vorgehalten. Zum Zeitpunkt der
Inkenntnissetzung, Abmahnung, des Antrags auf Er-lass einer
einstweiligen Verfügung und schließlich der
Klageerhebung sei ein solches jedenfalls nicht abrufbar gewesen (K 11).
Die
Website „google.de" und die darunter erbrachten Dienste
mögen gemäß der Darstellung der Beklagten
sowie des mittlerweile abrufbaren Impressums von der Google Inc.
erbracht werden. Es werde jedoch bestritten, dass dies auch zum
Zeitpunkt der Rechtsverletzung und der nachfolgenden Inkenntnissetzung,
Abmahnung, Verfügungsverfahren sowie der Klageerhebung der
Fall gewesen sei. Bei wiederholter 0-berprüfung
anläßlich der genannten Verfahrensschritte durch die
Kanzlei des Klägerinnenvertreters sei kein Impressum unter
„google.de" aufgefunden worden (K 11).
Es
bleibe festzuhalten, dass die Beklagte aufgrund eigenen Handelns bzw.
der Zurechnung der Handlungen der Google Ireland Ltd. und der Google
Inc. für die mit der Berufung verfolgten Rechtsverletzungen
hafte.
Überdies
sei eine Haftung der Beklagten aus dem Verhalten im vorliegenden
Prozess begründet, insbesondere aber auch dem vorangegangenen
Verfahren zu entnehmen. Der Anbieter der Website „google.de"
sei sich zum Zeitpunkt des außergerichtlichen
Verfahrensbeginns bereits nicht ohne weiteres bzw. zweifelsfrei zu
ermitteln gewesen. Das Verhalten der Beklagten im Verfahrensverlauf
gebe überdies Aufschluss darüber, dass an einer
Verantwortlichkeit im haftungsrechtlichen Sinne nicht ernsthaft
gezweifelt werden könne. So habe die Beklagte sowohl auf die
seinerzeit an die Google Inc., nicht die deutsche GmbH adressierte
Inkenntnissetzung vom 9.10.2003 geantwortet, nicht etwa Google Inc.;
ebenso habe auch die Beklagte auf die Abmahnung vom 4.11.03 reagiert
und Erklärungen abgegeben. AH dies sei auch nicht etwa im
Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens gerügt worden. Auf
die seinerzeitige Inkenntnissetzung vom 9.10.2003 hin habe zudem die
Beklagte, nicht die Google Inc., ein Antwortschreiben vom 13. Oktober
2003 und zwar mit der Fax-Kennung „Google Germany GmbH"
übersandt (K 17). Aufgrund des weiteren Schriftverkehrs,
insbesondere dadurch, dass sich die Beklagte ausdrücklich als
zuständiger Adressat für die Mitteilung von
Markenverletzungen benannt habe (K 21), habe die Beklagte offenbar die
Trademark Complaint Procedure selbst durchgeführt. Sie habe
sich gegenüber der der Klägerin als
zuständiger Ansprechpartner für Markenverletzungen
unter „google.de" zu erkennen gegeben und auch in der
weiteren Korrespondenz diesen Eindruck nicht nur bestätigt,
sondern sich ausdrücklich als Adressat ausgewiesen (K 21).
Ergänzend
sei noch auf den Grundgedanken des § 162 BGB hinzuweisen. Der
Verweis auf die Google Ireland Ltd. und die Google Inc. müsse
als bloßes „Vorschieben" und damit als treuwidrig
i.S. des § 162 BGB angesehen werden. Schließlich sei
der Beklagten zumindest ein Einwirken auf Google Ireland Ltd. und
Google Inc. möglich, um die gerügten
Rechtsverletzungen abzustellen.
Die
Klägerin beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, unter Androhung von Ordnungsmitteln es zu
unterlassen,
a.
Werbeanzeigen Dritter im Internet unter Verwendung des Zeichens
„Preispiraten im Anzeigentext, insbesondere in der Titelzeile
der Anzeige, zu veröffentlichen, zum Abruf bereitzuhalten oder
in sonstiger Weise an einer Zugänglichmachung mitzuwirken, wie
nachfolgend abgebildet unter der Internetadresse
„www.google.de" geschehen,
[SCREENSHOT
DER ADWORDS-ANZEIGE]
b.
das Zeichen „Preispiraten" als Adword für
Werbeanzeigen Dritter, zur Nutzung dieses geschützten Zeichens
nicht Berechtigter, im Internet zu verwenden und/oder verwenden zu
lassen, und diese Werbeanzeigen zu veröffentlichen, um Abruf
bereit zu halten oder in sonstiger Weise an einer
Zugänglichmachung mitzuwirken, wie nachfolgend abgebildet
unter der Internet-Adresse „www.google.de" geschehen:
[SCREENSHOT
DER ADWORDS-ANZEIGE]
Die
Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die
Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertieft ihren
erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend macht sie geltend:
Ein
unsichtbares Keyword, welches nicht in der Werbung erscheine,
könne eine Markenfunktion nicht erfüllen. Allein die
Tatsache, dass bei Eingabe eines bestimmten Keywords in die
Suchmaschine eine - als solche erkennbare - Werbeanzeige erscheine,
lasse den betreffenden Suchmaschinenbenutzer noch nicht glauben, die so
beworbenen Produkte stammten aus dem Betrieb des Inhabers derjenigen
Marke, die als Suchwort in die Suchmaschine eingegeben worden sei.
Die
Marke sei von der Beklagten auch nicht „für Werbung"
benutzt worden, denn eine funktionsberechte Benutzung der Marke setze
voraus, dass die Dienstleistung der Werbung mit der Marke Preispiraten
gekennzeichnet worden sei. Google erbringe jedoch keine solche
Dienstleistung entsprechend einer Werbeagentur, sondern
ermögliche es Dritten, für deren Produkte und
Dienstleistungen - in einem vom Suchergebnis getrennten Feld und
gekennzeichnet als Anzeige - auf der Seite „www.google.de" zu
werben.
Auch
ein Werbekunde, der die Bezeichnung Preispiraten als Keyword
auswähle, benutze dieses nicht markenmäßig,
nämlich als funktionsgerechte Kennzeichnung von Waren und
Dienstleistung im Sinne eines Herkunftshinweises. Die Auswahl eines
bestimmten Zeichens als Keyword, das eine Werbeanzeige erscheinen
lasse, für den Internetnutzer aber unsichtbar bleibe, sei
gerade keine funktionsgerechte Benutzung einer Marke. Es
würden keine Waren oder Dienstleistungen unter
herkunftshinweisender Verwendung der betreffenden Marke beworben.
Der
Internetnutzer, der bei Eingabe eines bestimmten Suchbegriffs bei der
Suchmaschine Google a) das Suchergebnis und b) eine Anzeigenspalte auf
seinem Bildschirm sehe, werde nicht denken, dass sämtliche
Anzeigen nur und ausschließlich auf die Produkte oder
Dienstleistungen desjenigen Unternehmens hinweisen würden, dem
das eingegebene Suchwort als Maske zuzuordnen sei. Die Suchmaschine
Google durchsuche das Internet bei Eingabe eines bestimmten Suchworts
nach „relevanten Websites". Das bedeute nicht
notwendigerweise, dass jede dieser Websites auch das betreffende
Suchwort zum Gegenstand habe. Es sei durchaus möglich, dass
das Suchergebnis (also die Ergebnisseite, die der Internetnutzer bei
Eingabe eines Suchworts sehe), auch andere - thematisch relevante -
Websites auswerfe. Aufgrund dieser Tatsache - und der entsprechenden
Gewöhnung der Internetnutzer daran - erwarteten diese schon
nicht, dass bei Eingabe einer bestimmten Marke das Suchergebnis selbst
nur und ausschließlich auf die Produkte oder Dienstleistungen
des Markeninhabers hinweise. Was aber für das Suchergebnis
gelte, müsse erst recht für die von dem Suchergebnis
getrennt erscheinenden - und als solche gekennzeichneten -
Werbeanzeigen gelten.
Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche seien schon deshalb nicht gegeben, weil es zwischen
den Parteien an einem Wettbewerbsverhältnis gem. § 8
III Nr. 1 UWG fehle. Der Vortrag der Klägerin zum
Gesichtspunkt der unzulässigen vergleichenden Werbung sei
verspätet, im Übrigen liege kein Vergleich vor.
Eine
Störerhaftung der Beklagten sei nicht gegeben. Falsch sei der
Vortrag der Klägerin, dass sie, die Beklagte, ein
„Überwachungsteam" bereithalte, das
anlassunabhängig jede Anzeige überprüfe und
die Kunden informiere, wenn ein Adword gelöscht werde, weil es
sich um einen nicht nutzbaren Begriff, etwa eine geschützte
Marke handele. Dies sei weder finanziell noch personell und erst recht
nicht tatsächlich umsetzbar. Vielmehr machten die
millionenfach auf der Google-Website - inzwischen mit beinahe jedem
Suchwort - verknüpften Werbeanzeigen eine solche
Überprüfung unmöglich. Auch die von der
Klägerin vorgelegte E-Mail Anlage K 49 sage nicht anderes, als
dass bestimmte Keywords im Rahmen der TCP gesperrt worden seien.
Dem
Anzeigenkunden würden auch keine Keywords
„angeboten", sondern im Rahmen der Anzeigenerstellung mittels
des Keyword-Tools gebe es eine objektive, mittels eines mathematischen
Algorithmus erstellte Liste, die häufige Suchanfragen umfasse,
die das von dem Anzeigenkunden selbst ausgewählte Keyword
enthalte. Dasselbe gelte für die Liste unter der
Überschrift „Folgende zusätzliche Keywords
sollten in Betracht gezogen werden". Es gebe entgegen dem
klägerischen Vortrag keine „manuellen Eingriffe".
Das Google-Keyword-Tool benutze vielmehr einen mathematischen
Algorythmus, um Begriffe herauszufiltern, die im Zusammenhang mit
häufigen Suchanfragen verwendet worden seien. Nicht die
Beklagte wirke aktiv auf die Auswahl der Keywords ein, sondern der
Werbende wähle die Keywords aus.
Es
sei richtig, dass eine Prüfung und ggf. Ablehnung von
Werbeworten, die - für die Beklagte bzw. deren
Muttergesellschaft erkennbar - in jedem erdenklichen Fall
rechtsverletzend seien, vorgenommen werde, sobald man von einer solchen
Qualität eines Werbewortes Kenntnis erlangt habe. Vor allem
werde hierbei versucht, strafrechtlich relevante oder mit gesetzlichen
Werbeverboten belegte Inhalte herauszufiltern. Bei der Anlage K 49 habe
dies beispielsweise Werbung für Tabakerzeugnisse betroffen.
Individuelle markenrechtliche Überprüfungen aber, die
notwendigerweise Einzelfallcharakter hätten, könnten
auf diese Weise nicht vorgenommen werden und fänden deshalb
auch nicht statt. Aus diesem Grunde sei vielmehr die TCP geschaffen
worden, deren Durchführung unerlässlich sei, um sie
über die relevanten Tatsachen in Kenntnis zu setzen. Ohne
diese Kenntnisse sei die Beurteilung einer Markenverletzung nicht
möglich. Denn diese setze eine vierstufige Prüfung
voraus. In einem ersten Schritt müsse
überprüft werden, ob die behaupteten Markenrechte
tatsächlich bestünden. In einem zweiten Schritt
müsse der Schutzumfang der Marke festgestellt und in einem
dritten Schritt mit der Verwendung durch den Dritten abgeglichen
werden, um festzustellen, ob das Zeichen für identische oder
ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet werde. In einem
vierten Schritt schließlich müsse
überprüft werden, ob möglicherweise zwischen
den Parteien vertragliche Beziehungen bestünden oder der
Werbekunde aus anderen Gründen berechtigt sei, die Marke zu
verwenden. Zumindest der letzte Schritt könne ohne Mithilfe
der Klägerin nicht erbracht werden.
Eine
Haftung als Störer komme allenfalls für klar
erkennbare Markenverletzungen in Betracht, an denen es hier fehle. Bei
einem automatisierten Prozess wie dem Adword-Programm könne es
der Beklagten nicht zugemutet werden, eine proaktive rechtliche
Prüfung einer jeden Werbeanzeige vorzunehmen.
Eine
Überwachungspflicht sei auch nicht durch das Schreiben vom
9.10.2003 ausgelöst worden. Dieses habe keinerlei Hinweis
darauf enthalten, dass die Marke „Preispiraten" durch den
Betreiber der unter „p(...)server.de" zu erreichenden Website
als Keyword ausgewählt worden sei, welches seine Werbeanzeige
erscheinen lasse. Diesen Sachverhalt habe die Klägerin erst
mit der Abmahnung vom 4.11.2003 mitgeteilt, worauf das Keyword
„Preispiraten" in Bezug auf die konkret beanstandete
Werbeanzeige gesperrt worden sei. Die Benutzung der Bezeichnung
„Preispiraten" als Keyword durch den Betreiber von
„www.(...)server.de" sowie die Verwendung der Bezeichnung
„Preispiraten" in der Kopfzeile einer Werbeanzeige sei auch
gerade keine Handlung, die ggf. als kerngleicher
Rechtsverstoß mit dem im Schreiben vom 9.10.2003 mitgeteilten
Sachverhalt, nämlich der indexierung einer dem Inhalt nach
rechtsverletzenden Website als Teil des unmittelbaren Suchergebnisses
einer Suchanfrage. Der Inhalt des Schreiben habe der Beklagten keine
Veranlassung - und schon gar keine rechtliche Verpflichtung - gegeben,
danach zu suchen, ob der Betreiber von „www.p(...)server.de"
möglicherweise auch das Keyword „preispiraten"
ausgesucht habe, um darunter eine auf seine Website verweisende
Werbeanzeige erscheinen zu lassen bzw. ob der Betreiber eine
Werbeanzeige unter Verwendung der Bezeichnung „Preispiraten"
in der Kopfzeile geschaltet habe. Zum Zeitpunkt der Abmahnung - also am
4.11.2003 - sei dieser Verstoß bereits abgestellt worden.
Statt des Wortes „Preispiraten" sei - was zwischen den
Parteien unstreitig ist - in der Kopfzeile der entsprechenden
Werbeanzeige bereits das - markenrechtlich unbedenkliche - Wort
„Preisserver" verwendet worden.
Sie,
die Beklage, habe auch nicht nach der Abmahnung vom 4.11.2003 die mit
dem Ordnungsmittelantrag geltend gemachten Anzeigen anderer Anbieter
verhindern müssen. Zunächst sei keiner der im
Ordnungsmittelantrag geltend gemachten Verstöße von
der Klägerin überhaupt nachvollziehbar vorgetragen
worden, so dass bestritten bleibe, dass es sich hierbei
überhaupt um potentielle Rechtsverstöße
handele. Weiterhin sei nicht ersichtlich, wie sie, die Beklagte,
etwaige Rechtsverstöße der Betreiber dieser
Internetseiten im Rahmen der ihr zumutbaren Prüfungspflichten
hätten erkennen können. Sie habe keine
Möglichkeit festzustellen, ob irgendwelche Markenbenutzungen
Dritter autorisiert oder rechtswidrig seien, solange ein Markeninhaber
sie über die Rechtswidrigkeit einer bestimmten Markenbenutzung
nicht in Kenntnis setze. Das Problem lasse sich auch nicht dadurch
ausräumen, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom
4.10.2005 nunmehr darüber informiere, dass „Lizenzen
... nicht erteilt wurden" und die Beklagte über
Änderungen in Kenntnis setzen wolle. Denn sie könne
trotz dieser Ausführungen immer noch nicht feststellen, ob es
sich möglicherweise um reine Informationsseiten,
zulässige vergleichende Werbung,
rechtmäßige Markenbenutzungen wegen
Erschöpfung und/oder Kennzeichenbenutzungen für ein
außerhalb des Schutzbereichs liegendes Waren- oder
Dienstleistungsgebiet handele, wie bereits im Ordungsmittelverfahren
vorgetragen worden sei.
Eine
Störereigenschaft scheide schließlich auch deshalb
aus, weil sie, die Beklagte, selbst keine Werbeanzeigen Dritter
veröffentliche, sie verwende das Zeichen Preispiraten auch
nicht für Werbeanzeigen Dritter und lasse dies zu diesem Zweck
auch nicht verwenden bzw. halte es nicht selbst zum Abruf bereit oder
wirke an der Zugänglichmachung mit. Die Mehrzahl derjenigen
Personen und Unternehmen, die Anzeigen - wie die
streitgegenständliche - schalteten, täten dies online
ohne jegliche Mitwirkung der Beklagten. Auch der damalige Betreiber der
unter „www.preisserver.de" zu erreichenden Website habe -
soweit ersichtlich - nur online-Buchungen vorgenommen. Eine aktive
Mitwirkung der Beklagten an den von der Klägerin geltend
gemachten Verstößen habe es nicht gegeben.
Wer
eine Anzeige - auch auf der unter „www.google.de" zu
erreichenden Website -schalte, schließe nicht mit der
Beklagten, sondern mit der Firma Google Ireland Ltd. einen Vertrag
(Beweis: Dr. Arndt Haller). Für die Website
„www.google.de" sei die Firma Google Inc., USA
verantwortlich, diese sei auch Inhaber der Domain (Anlagen B 10 und B
11). Wenn also ein Kunde - wie der damalige Betreiber der Website
„www.preisserver.de" - die online-Buchung einer Werbeanzeige
ohne Mitwirkung eines Mitarbeiters der Beklagten - wie im
streitgegenständlichen Fall geschehen - vornehme,
stünden sämtliche Online-Informationen, die er
hierfür nutze, im Verantwortungsbereich der Firma Google Inc.
Den Vertrag schließe der Kunde mit der Firma Google Ireland
Ltd. ab. Sie, die Beklagte, sei an keiner Stelle in die von den
Anträgen 1 a) und 1 b) erfassten Prozesse involviert, sie
könne also auch aus diesem Grund nicht Mitstörer in
Bezug auf das vorliegend streitgegenständliche Verhalten
gewesen sein. Eine antragsgemäße Verurteilung
würde von ihr also Handlungen (Unterlassungen) fordern, die
sie zu erbringen nicht in der Lage sei.
Dass
die Google Inc. die Betreiberin der Website Google.de sei, ergebe sich
ausdrücklich aus dem von der Klägerin eingereichten
Impressum gem. Anlage K 71.
Unerheblich
sei der Vortrag der Klägerin, der Beklagten sei bekannt
gewesen, dass Marken durch das AdWords-Programm beeinträchtigt
werden könnten. Die Beklagte leiste keinen adäquat
kausalen, willentlichen Tatbeitrag zu (möglichen)
Rechtsverletzungen Dritter, nur weil sie wisse, dass Werbende, die
einen Vertrag mit Google Irland Ltd. schlössen, potentiell
auch Marken Dritter als ihre Keywords eingeben könnten.
Durch
ihre bloße Verkaufsfunktion fördere sie, die
Beklagte, selbstverständlich nicht willentlich irgendwelche
(möglichen) Rechtsverletzungen von Anzeigenkunden der Firma
Google Ireland Ltd.
Verkehrssicherungspflichten
träfen sie nicht, denn sie sei weder Betreiberin des unter
www.google.de zu erreichenden Angebots noch Vertragspartnerin der
Werbekunden.
Auch
aus der vorgerichtlichen Korrespondenz lasse sich eine Haftung der
Beklagten nicht entnehmen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, wie ein
Unternehmen, das nicht an der Erstellung oder Veröffentlichung
einer Anzeige mitgewirkt habe, allein dadurch zum Mitstörer
werden solle, weil es (unberechtigt) abgemahnt werde.
In
einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen,
nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 2.5.2006 hat die Klägerin
den Antrag gestellt, die Klage auf die Google ine. zu erweitern und hat
weiter zur Frage der Passivlegitimation der Beklagten vorgetragen.
Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
angefochtene Entscheidung sowie die von den Parteien zur Akte
gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die
zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache
keinen Erfolg.
I.
Die
Unterlassungsanträge sind unbegründet.
1.
Die
Klägerin begehrt Unterlassung im Hinblick auf die Verwendung
ihrer Marke „Preispiraten" in dem Text von Werbeanzeigen
Dritter, die auf der Internetseite „www.google.de"
veröffentlicht werden. Ferner verlangt die Klägerin
Unterlassung im Hinblick auf die Verwendung ihrer Marke als sog.
„Adword" für Werbeanzeigen Dritter, die auf dieser
Internetseite veröffentlicht werden. Beide
Klageanträge sind auf konkrete, zum Gegenstand des jeweiligen
Antrags gemachten Anzeigen des Betreibers der Internetseite
„www.p(...)server.de" gestützt, die auf der
Internetseite „www.google.de" erschienen sind.
2.
Die
Klägerin hat eine Verantwortlichkeit der Beklagten weder unter
dem Gesichtspunkt der Störerhaftung noch nach den Kriterien
einer Haftung als Täter oder Teilnehmer hinreichend dargelegt.
a)
Es liegen noch nicht einmal die Voraussetzung für die weiteste
Haftungskategorie, die Störerhaftung, vor.
Dabei
kann der Senat offenlassen, ob an dieser Haftungskategorie
überhaupt festzuhalten ist (vgl. zum derzeitigen Stand der
Rechtsprechung des BGH das Urteil vom 11.3.2004, GRUR 2004, 860, 864 -
Internetversteigerung; für das Wettbewerbsrecht
Baumbach/Hefermehl-Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. 2004,
§ 8 Rn. 2.15 ff.). Denn Voraussetzung einer
Störerhaftung ist zumindest, dass die Beklagte in irgendeiner
Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines
geschützten Gutes beigetragen hat (vgl. zuletzt BGH GRUR 2004,
860, 864 - Internetversteigerung m.w.N.).
Daran
fehlt es hier. Die Klägerin hat nicht schlüssig
vorgetragen, dass die Beklagte bei der Erstellung der
streitgegenständlichen Anzeigen im Rahmen des
Adword-Procederes (relavant für den Antrag zu 1 b), bei der
Gestaltung des Anzeigentextes (relevant für den Antrag zu 1 a)
oder aber zur Veröffentlichung der Anzeigen auf der
Internetseite „www.google.de" (relevant für beide
Anträge) einen willentlichen Ursachenbeitrag geleistet hat.
aa)
Aus den von der Klägerin vorgetragenen Umständen und
den von ihr eingereichten Unterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte,
die dafür sprechen würden, dass die Beklagte in
irgendeiner Weise an der Erstellung der streitgegenständlichen
Anzeigen beteiligt war, insbesondere die Softwareplattform zur
Erstellung und Veröffentlichung von Anzeigen im Rahmen des
AdWord-Procederes im Internet zur Verfügung stellt oder aber
ihre Mitarbeiter im Rahmen der Erstellung von Anzeigen mit oder ohne
diese Software-Plattform tätig geworden sind. Vielmehr ergeben
sich Gesichtspunkte, die einen gegenteiligen Schluss nahelegen, aus den
bereits erstinstanzlich zwischen den Parteien unstreitigen
Umständen.
(1)
So ist die Betreiberin der Suchmaschine Google und Inhaberin der Domain
„www.google.de" die US-amerikanische Gesellschaft Google
Inc.. Dies ergibt sich bereits aus dem Vortrag der Klägerin in
erster Instanz, der insoweit eingereichten Anlage K 13 sowie aus der
nach dem Hinweis des Senats vom 12.1.2006 eingereichten Anlage K 71,
auf die sie sich für die Frage der Passivlegitimation im
vorliegenden Verfahren ausdrücklich stützt. Danach
ist auf der Website „google.de" unter
„Kontaktinformationen" aufgeführt:
„Für
allgemeine Informationen über die Webseiten wenden Sie sich
bitte an den Webseitenbetreiber: Google Inc....." (Hervorhebung vom
Senat)
Das
Bestreiten der Klägerin, dies sei zum Zeitpunkt der
Klageeinreichung nicht der Fall gewesen, ist unbeachlich. Die
für die Frage der Passivlegitimation darlegungs- und
beweisbelastete Klägerin selbst hat sich auf diese Anlage K 71
berufen. Weiter hat sie selbst sich vorprozessual mit ihrem
Beanstandungsschreiben vom 9.10.2003 an die „Google Inc."
gewandt und erhielt vom „User Support" der „Google
Inc." die Antwort, sie möge sich an den Hauptsitz in den USA
wenden, und zwar per E-Mail an die Adresse
„deutsch@googie.com". Aus den ebenfalls von der
Klägerin eingereichten, auf der Website „google.de"
abrufbaren „Kundeninformation" ergibt sich, dass unter dieser
E-Mail-Adresse die „Google Inc." in den USA erreichbar ist
und diese auch für „allgemeine Informationen"
Ansprechpartner ist.
Bereits
in erster Instanz hat die Beklagte weiter die „Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für AdWords" gem. Anlage B 1
vorgelegt. Ausweislich dieser Bedingungen unterliegen
„Online-Anzeigenkunden und Agenturen, deren bei Google
angegebene Rechnungsadressen" sich in Europa befinden, den
„Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Google Ireland
Limited)". In Ziffer 1. der AGB heißt es u.a.:
„1.
Kommuniktion, Streitigkeiten. Das Programm wird von Google Inc., einer
in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässigen
Gesellschaft, betrieben und angeboten."
Die
Klägerin hat die Einbeziehung und Geltung dieser AGB auf der
Website „google.de" im Rahmen der Erstellung von
AdWord-Anzeigen nicht in Abrede gestellt.
Zwischen
den Parteien ist weiter unstreitig - jedenfalls hat die
Klägerin Abweichendes nicht substantiiert vorgetragen -, dass
die Erstellung von AdWord-Anzeigen online auf der Website
„google.de" erfolgt, mithin auf der von der Google Inc. auf
der von ihr in Deutschland als Domain registrierten Internetseite. Dies
ergibt sich bereits aus dem Vortrag der Klägerin selbst und
den von ihr eingereichten Unterlagen K 14, K 15, und K 67. Aus den von
ihr eingereichten Unterlagen K 26 - K 47 folgt außerdem, dass
auch die Abrechnung von über das AdWords-System auf der
Website „google.de" geschalteten Anzeigen mit der Google Inc.
in den USA erfolgt, was die Klägerin deswegen wußte,
weil sie ausweislich dieser Anlagen selbst entsprechende Anzeigen
geschaltet hatte.
Wenn
nach alledem auf der Website „google.de" im Zusammenhang mit
dem AdWord-System Hinweis auf die Richtlinien zum Anzeigeninhalt
gegeben und AdWord-Spezialisten erwähnt werden (Anlage K 52),
so kann dies nach den Umständen nur auf der Betreiberin der
Website und der Inhaberin der Domain, mithin der Google Inc. hindeuten.
Gegen die Annahme, es seien Richtlinien bzw. Mitarbeiter der Beklagten
gemeint, spricht, dass von dem Anzeigenersteller im Rahmen der
Anzeigenerstellung ausweislich der von der Klägerin
eingereichten Unterlage K 67 (dort: Schritt 4: Auswahl des regionalen
Erscheinungsraumes der Anzeige) sowohl die Sprache der Anzeige als auch
der nach Ländern und Regionen zu bestimmenden Erscheinungsort
ausgewählt werden muss. Daraus ergibt sich eine globale, nicht
lediglich auf Deutschland beschränkte Problematik der
inhaltlichen Gestaltung der Anzeigen vor dem Hintergrund der Wahrung
von Rechten Dritter.
(2)
Eine Störerhaftung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus
dem Umstand, dass sie Vertragspartner der Werbekunden geworden ist, die
über die Website „google.de" Anzeigen geschaltet
haben.
(aa)
Ausweislich der „Einleitung" der „Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für Ad-Words" gem. Anlage B 1
unterliegen „Online-Anzeigenkunden und Agenturen, deren bei
Google angegebene Rechnungsadressen" sich in Europa befinden, den
„Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Google Ireland
Limited)". Nach der diese Bedingungen wird der die „Benutzung
des AdWord-Promgramms ('Programm') betreffende Vertrag ... zwischen"
dem Kunden „und der Google Ireland Limited, einer in Irland
gegründeten Gesellschaft und seinen Partnern ('Google')
geschlossen".
(bb)
Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, es könne
aufgrund der AGB nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte als
„Partner" der Google Irleand Ltd. Partei des mit den
Werbenden geschlossenen Vertrages werde. Die darlegungs- und
beweisbelastete Klägerin darf sich nicht auf offene
Schlussfolgerungen beschränken, sondern muss die Eigenschaft
der Beklagten als Vertragspartnerin schlüssig vortragen. Im
Übrigen ergibt sich aus den von der Klägerin
eingereichten Anlage K 67, dort auf der Seite „Schritt 3:",
dass der Kunde im Rahmen des Procederes bei der Erstellung einer
AdWord-Anzeige den Hinweis erhält, dass
„Google-Anzeigen ... bei Google und auf Partner-Sites"
erscheinen. Auf derselben Seite sind in dem Kasten
„Häufige Fragen" unter der Frage „Wo
erscheinen meine Anzeigen?" die Logos von vier Internetplattformen,
nämlich „tecchannel", „Onvista",
„Focus Online" und „max" abgebildet. Hinweise auf
die Vertragspartnerschaft der Beklagten finden sich jedenfalls weder in
den AGB noch im Rahmen des Procedere der Anzeigenerstellung. Vielmehr
spricht auch die englische Fassung der AGB gem. Anlage B 1, dass unter
„Partner" die Betreiber derjenigen Werbeplattformen
außerhalb von Google zu verstehen sind, auf denen die
Anzeigen ebenfalls erscheinen (vgl. die jeweiligen Ziffern 2 der
englischen [„Partner Properties"] und der deutschen Fassung
der AGB).
(3)
Allerdings betreibt die Beklagte das „Verkaufsbüro
Deutschland" (Anlage K 12) und ist Ansprechpartner für
„deutsche Verkaufsinformationen" (Anlage K 11). Die Beklagte
ist schließlich auf der Internet-Plattform
„google.de" als Kontaktadresse für
„Informationen zum Premium Service für Key Account
Kunden aus Deutschland" genannt (Anlage K 71).
(aa)
Inwieweit es für die Störereigenschaft der Beklagten
im Hinblick auf die hier konkret streitgegenständlichen
Anzeigen von Relevanz ist, dass die Beklagte in der Anlage K 71 als
Kontaktadresse für „allgemeine Informationen zum
Premium Service für Key Account Kunden aus Deutschland"
aufgeführt sei, ist von der Klägerin nicht
vorgetragen. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die
streitgegenständlichen Anzeigen von „Key Account
Kunden" geschaltet worden sind.
(bb)
Aus dem Wortsinn „Verkaufsbüro"
läßt sich gerade nicht entnehmen, dass die Beklagte
nicht nur den Verkauf von Anzeigen betreibt, sondern darüber
hinaus auch auf deren Erstellung im Rahmen des Adword-Programms oder
auf deren inhaltliche Gestaltung Einfluss hat. Ebenso, wie es in einem
Zeitungsverlag zur Akquisition von Anzeigenkunden
Außenbüros gibt, die Anzeigenaufträge von
Kunden gegen Entgelt entgegennehmen, deren inhaltliche und grafische
Gestaltung dann von den Anzeigenredakteuren des Verlages - ggf. nach
Rücksprache mit dem Verlagsjustitiar oder Rechtsanwalt -
vorgenommen und verantwortet wird, ist eine solche Aufgabentrennung
vorliegend nicht nur denkbar, sondern aufgrund der dargelegten
Umstände naheliegend. Jedenfalls hat die Klägerin
einen weitergehenden, über den „Verkauf von Anzeigen
hinausgehenden Aufgabenbereich der Beklagten im Hinblick auf die hier
streitgegenständlichen Anzeigen und darüber hinaus
nicht schlüssig dargelegt. Sie hat noch nicht einmal
behauptet, dass diese Anzeigen überhaupt unter Mitwirkung der
Beklagten in ihrer Eigenschaft als Verkaufsbüro verkauft
worden sind.
Auch
aus der E-Mail gem. Anlage K 49 des „Google AdWords Team"
kann keine solche Beteiligung der Beklagten an der inhaltlichen
Gestaltung von AdWord-Anzeigen entnommen werden. Die Klägerin
hat den Absender der E-Mail geschwärzt. Auch aus dem Inhalt
der E-Mail ergibt sich keinerlei Bezug zur Beklagten. Insbesondere ist
nicht vorgetragen, dass die dort angegebene Kontaktadresse
„adwords-de@google.com" von der Beklagten betrieben wird. Es
wurde bereits ausgeführt, dass die Beklagten nach dem eigenen
Vortrag der Klägerin unter „Deutschland@google.com"
(K 11) per E-Mail erreichbar ist.
Schließlich
läßt sich auch aus dem Umstand, dass die Beklagte
auf die Abmahnung der Klägerin, die sich an die Beklagte
richtete (K 20), mit der E-Mail vom 4.11.2003 antwortete und unter dem
Betreff „Warenzeichenbeschwerde" eine Reihe von Fragen
stellte, um die Beanstandung der Klägerin
überprüfen zu können (Anlage K 21). Bei
diesen Fragen handelt es sich um diejenigen, die auch im Rahmen des
„Trademark Complaint Procedura" der Google Inc. zu
beantworten sind (Anlage B 2). Es handelt sich dabei um ein Prozedere,
dass nicht vor oder bei der Erstellung von Anzeigen, sondern nach der
Feststellung einer angeblichen Verletzung von Markenrechten
durchgeführt wird. Aus dem Umstand, dass die Beklagte in
dieses nachträgliche Procedere eingebunden ist, kann nicht der
Schluß gezogen werden, dass sie auch zuvor bei der Erstellung
und Veröffentlichung der Anzeigen und deren (rechtlicher)
Überprüfung irgendeinen adäquat kausalen
Beitrag leistet. Die Klägerin hat auch keine Umstände
vorgetragen, wonach der Beklagten im Rahmen der „Trademark
Complaint Procedura" nicht nur für die Einholung der dort
erwünschten Informationen und deren Weiterleitung an zur
inhaltlichen Prüfung und Entscheidung berufenen und zur
technischen Umsetzung von Konsequenzen, etwa der Sperrung von
bestimmten Keywords befähigten Stellen zuständig ist,
sondern solche Entscheidungen und Konsequenzen selbst fällen
und ziehen konnte.
Doch
selbst wenn der Beklagten generell eine derartige verantwortliche
Stellung im Rahmen der „Trademark Complaint Procedura"
für Beschwerden aus Deutschland zukommt, haftet sie nicht als
Störerin im Hinblick auf die hier konkret zum Streitgegenstand
gemachten Anzeigen des Anbieters „preisserver.de". Denn diese
erschienen jeweils vor der Abmahnung der Klägerin. Eine
Störerhaftung kommt nur bei Verletzung von
Prüfungspflichten in Betracht. Eine solche Verletzung von
Prüfungspflichten durch die Beklagte ist jedoch
frühestens nach Inkenntnissetzung von dem angeblichen
Rechtsverstoß, hier also nach der Abmahnung vom 4.11.2003 (K
20) denkbar (vgl. zum Ganzen BGH GRUR 2004, 860, 864 -
Internet-Versteigerung). Die Klägerin hat jedoch nicht
vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die konkreten von der
Klägerin zum Gegenstand ihres Antrags gemachten Anzeigen des
Anbieteres „preisserver.de" nach Zugang der Abmahnung vom
4.11.2003 noch auf der Website „google.de" abrufbar waren.
Die
Beklagte ist auch nicht in sonstiger Weise vor dem Erscheinen der
streitgegenständlichen Anzeigen des Anbieters
„p(...)server.de" in einer Weise von der Klägerin in
Kenntnis gesetzt worden, die eine Prüfungspflicht i.S. der
Grundsätze der Störerhaftung ausgelöst haben
könnte. In Betracht kommt insoweit allein die
„Inkenntnissetzung gem. § 9 ff TDG" vom 9.10.2003
(Anlage K 16). Diese war jedoch nicht an die Beklagte, sondern an die
„Google Inc." gerichtet und wurde nach dem eindeutigen
Briefkopf des Faxschreibens gem. Anlage K 17 auch von dieser
beantwortet. Die Faxkennung „Google Germany" allein vermag
als allenfalls technisches Indiz für den Standort des
Faxgerätes eine Bösgläubigkeit der Beklagten
nicht zu begründen. Jedenfalls aber ist das Schreiben der
Klägerin vom 9.10.2003 an die Google Inc. auch inhaltlich
nicht dazu geeignet, eine Inkenntnissetzung im Hinblick auf die hier
streitgegenständlichen Markenrechtsverstöße
herbeizuführen. Denn dort beanstandet die Klägerin im
Kern Urheberrechtsverstöße im Hinblick auf die
Gestaltung der Website „www.preisserver.de" und deren
Erreichbarkeit über die - vom Anzeigenerstellung über
Keywords technisch und inhaltlich zu trennende - klassische
Suchmaschinenfunktion von Google. Dies ist kein „klarer
Hinweis" i.S. der BGH-Rechsprechung (BGH GRUR 2004, 860, 864 -
Internet-Versteigerung).
Auch
ein von der Klägerin behauptetes allgemeines Wissen der
Beklagten dahingehend, dass Marken durch das AdWord-Programm
beeinträchtigt werden können, vermag eine
entsprechende Prüfungspflicht nicht auszulösen.
Bereits im Hinblick auf die Google Inc. als Betreiberin der
Suchmaschine google.de und des Adword-Programms ist eine umfassende
Prüfungspflicht ohne konkreten Prüfungsanlass im
Einzelfall höchst zweifelhaft (vgl. auch BGH GRUR 2004, 860,
864 - Internet-Versteigerung). Jedenfalls für die Beklagte als
Betreiberin eines örtlichen Verkaufsbüros ohne
Einbindung in die inhaltliche Erstellung und Veröffentlichung
von Anzeigen kommt eine solch umfassende Prüfungspflicht
allein aufgrund des pauschalen Wissens um vorkommende
Markenverletzungen jedenfalls nicht in Betracht.
Dass
die Klägerin eine Störereigenschaft der Beklagten
nicht allein dadurch herbeiführen konnte, dass sie die
Beklagte (unberechtigt) zur Abgabe einer
Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert hat (Anlage
K 20), bedarf keiner näheren Begründung.
(4)
Weitere erhebliche Umstände, die für eine
Störereigenschaft der Beklagten sprechen könnten,
bringt die Klägerin nicht vor.
Soweit
sie eine Verletzung von Impressumspflichten nach dem TDG rügt,
betrifft dies nicht den hier maßgebenden Streitgegenstand und
vermag eine Störerhaftung der Beklagten in Bezug auf die
Erstellung und Veröffentlichung der beanstandeten Anzeigen
nicht zu begründen.
Nicht
ersichtlich ist weiter, welchen Aussagegehalt für die hier
interessierenden Fragen der Mitwirkung an der Erstellung und
Veröffentlichung der streitgegenständlichen Anzeigen
die Benennung des Justitiars der Beklagten als Jugendschutzbeauftragten
auf google.de haben soll. Gleiches gilt für die Eintragungen
im Handeisregister.
Die
weiteren Ausführungen der Klägerin, insbesondere zur
Problematik der Unzulässigkeit der
Überwälzung von Verkehrssicherungspflichten durch AGB
sind unerheblich, sie unterstellen eine Haftung der Beklagten und
begründen eine solche nicht.
Der
Vorwurf, die Google Inc. dürfe sich einer Haftung in
Deutschland nicht entziehen, vermag eine Haftung der Beklagten nicht zu
begründen. Der Klägerin war es unbenommen, von
vornherein die Betreiberin der Website „Google.de" und des
AdWord-Systems, die Google Inc., zu verklagen.
3.
Im
Hinblick auf Anspruchsgrundlagen aus dem UWG gilt nichts anderes.
Vielmehr ist insoweit bereits zweifelhaft, ob die weite
Störerhaftung überhaupt anwendbar ist. Denn es geht
bei Anspruchsgrundlagen aus UWG um reines Verhaltensunrecht (vgl. zum
Ganzen BGH GRUR 2004, 860, 864 - Internet-Versteigerung).
4.
Aus
der Ablehnung einer Störerhaftung ergibt sich
schließlich, dass eine Haftung der Beklagten als
Täterin oder Teilnehmerin erst Recht nicht in Betracht kommt.
Weder hat die Beklagte selbst schuldhaft eine Markenverletzung oder
eine Wettbewerbsverletzung begangen noch hat sich vorsätzlich
an derartigen Handlungen Dritter mitgewirkt.
5.
Das
Vorbringen der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz
vom 2.5.2006, der erst um 18.05 Uhr per Telefax beim Gericht
eingegangen ist - und zwar ohne Anlagen und zunächst nur
versehen nur mit dem Aktenzeichen der ersten Instanz - ist
verspätet, § 296a ZPO. Der parteierweiternde Antrag
ist unzulässig, weil Sachanträge spätestens
in der letzten mündlichen Verhandlung zu stellen sind
(§§ 261 II, 297 ZPO).
Eine
erneute Wiedereröffnung des Verfahrens kam nicht in Betracht.
Der parteierweiternde Antrag ist unzulässig (vgl. auch
Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 263 Rn. 19).
Das weitere Vorbringen im Hinblick auf die Störereigenschaft
der Beklagten ist rechtlich nicht erheblich. Die Klägerin
lässt schließlich jeden für das Gericht
nachvollziehbaren Vortrag dazu vermissen, warum konkret es der
Klägerin trotz des (versehentlich nicht protokollierten)
Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2005, der
Hinweise im Beschluss vom 12.1.2006 und der Erörterungen in
der mündlichen Verhandlung vom 30.3.2006 nicht
möglich gewesen ist, die im verspäteten Schriftsatz
vom 2.5.2006 vorgebrachten Umstände sowie den
klageerweiternden Antrag nicht in
prozessordnungsgemäßer Weise rechtzeitig
vorzubringen.
III.
Für
die weiteren Anträge auf Auskunft, Schadensersatzfeststellung
und Schadensersatz fehlt es bereits deswegen an einer
Anspruchsgrundlage, weil hier allenfalls Störerhaftung der
Beklagten geltend gemacht wird und in Betracht kommt. Eine
Störerhaftung ist jedoch für die
Folgeansprüche nicht hinreichend (vgl. BGH GRUR 2002, 618 -
Meißner Dekor).
IV.
Die
Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr.
10, 711 ZPO.
Eine
Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543
Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache geht, wie die vorstehenden
Ausführungen zeigen, über die Anwendung gesicherter
Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt
nicht hinaus. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche
Bedeutung, die Zulassung der Revision ist weder zur Fortbildung des
Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich.
(Unterschriften)