Hanseatisches
Oberlandesgericht Hamburg Urteil 7 U 70/09 Haftung Blogbetreiber Blog blogspot
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Aktenzeichen: 7 U 70/09 |
02.03.2010 |
Hanseatisches
Oberlandesgericht Hamburg
Urteil
Im
Namen des Volkes
In dem
Rechtsstreit
[...]
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 7. Zivilsenat, durch
den Senat nach der am 9.2.2010 geschlossenen mündlichen
Verhandlung für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil des
Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer 325 O 145/08, vom
22.5.2009, unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu
2) im Übrigen, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf Antrag des Klägers zu 1) wird die Beklagte zu 2)
verurteilt,
es bei Vermeidung eines vom Gericht für den Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den
Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft
oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im
Einzelfall höchstens 250.000,-- Euro; Ordnungshaft insgesamt
höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,
im Bereich der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf den
Kläger zu 1) zu verbreiten:
„F nützte diese V-Karte im Wesentlichen zur
Begleichung von Sex-Club-Rechnungen...".
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
3. Die Kläger tragen die Gerichtskosten sowie die Kosten der
Beklagten beider Instanzen je zur Hälfte.
4 Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen
Sicherheitsleistung von 3.000 €, hinsichtlich der Kosten gegen
Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die Kläger nehmen die Beklagten wegen der Verbreitung von
verschiedenen Äußerungen in Anspruch, die sich auf
der Weblog-Seite (Blog) unter der Internetadresse
www.------.blogspot.com befinden bzw. als Text des Suchergebnisses auf
der Suchergebnisseite der von der Beklagten zu 2) betriebenen
Internet-Suchmaschine erscheinen. Die genannte Weblog-Seite wird von
einem Dritten betrieben. Die Beklagte zu 2) stellt als Hostprovider
für diese Seite mit dem unter www.blogspot.com abrufbaren
Hosting-Dienst die technische Infrastruktur zur Gestaltung der Website
zur Verfügung. Ferner hat sie dem Nutzer einen Speicherplatz
auf ihrem Server unter der Internetadresse www.blogspot.com zugewiesen.
Die Beklagte zu 1) ist mit diesen Vorgängen nicht befasst und
auch am Betrieb der unter www.google.de aufrufbaren Suchmaschine nicht
beteiligt.
Der Kläger zu 1) ist im Immobiliengeschäft
tätig. Er war Geschäftsführer der CB GmbH,
die nach Abweisung des Antrags auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens mangels Masse gem. § 60 Abs.1 Ziffer 5
GmbHG im Jahr 2003 aufgelöst worden ist. Gegen den
Kläger persönlich wurde im Jahr 2004 das
Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Kläger zu 1) war ferner Geschäftsführer
der spanischen Gesellschaft CB S.L. mit Sitz in Palma de Mallorca, die
im Oktober des Jahres 2002 Vermögensgegenstände auf
eine ebenfalls in Spanien ansässige Gesellschaft CM S.L.
übertragen hat (Anl. K 16). Der Kläger ist nunmehr
Geschäftsführer einer spanischen Gesellschaft C S.L.,
die gleichfalls im Immobiliengeschäft tätig ist.
Die Klägerin zu 2) ist ein in Deutschland ansässiges
kaufmännisches Unternehmen, dessen Inhaberin die Ehefrau des
Klägers zu 1) ist. Ausweislich eines Arbeitsvertrages vom
22.2.2004 ist der Kläger zu 1) bei der Klägerin zu 2)
als Sachbearbeiter angestellt (Anl. K 17).
Zum Vortrag der Kläger und insbesondere den von den
Klägern beanstandeten Äußerungen, deren
Wahrheitsgehalt die Kläger bestreiten, wird auf den Tatbestand
des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Unter dem 6.2.08 ließen die Kläger die Beklagte zu
1) abmahnen (Anl. K 6) mit der Aufforderung, den gesamten Blog aus dem
Netz sowie die von dem Blog ausgehenden Inhalte aus der
Suchergebnisseite der Suchmaschine zu entfernen. Durch E-Mail vom
7.2.08 wies die Beklagte zu 1) darauf hin, dass sie als Anspruchsgegner
nicht in Betracht komme, äußerte Zweifel an der
Anwendbarkeit deutschen Rechts, teilte mit, dass sie die Beanstandung
an die Beklagte zu 2) weitergeleitet habe, die jedoch eine
Rechtsverletzung nicht erkennen könne, und bot an, die
Abmahnung an den Blogger weiterzuleiten. Die Kläger
widersprachen einer Weiterleitung an den Blogger am 8.2.08
(Korrespondenz unter K 6) und reichten am 9.7.08 Klage ein. Durch
Schreiben vom 11.12.08 (BI. 84 d.A.) erteilte der
Klägervertreter gegenüber den Beklagten die Erlaubnis
zur Weiterleitung an den Blogger, was die Beklagte zu 2)
unverzüglich veranlasste. Dennoch blieben die Seiten weiterhin
abrufbar.
Die Kläger behaupten, sie hätten aufgrund der
Veröffentlichungen einen erheblichen Schaden erlitten, so sei
insbesondere bei der Klägerin zu 2) im Jahr 2008 ein
Umsatzrückgang um 60% eingetreten.
Das Landgericht hat die Klage der Klägerin zu 2) insgesamt
sowie die Klage des Klägers zu 1) gegen die Beklagte zu 1)
abgewiesen und die Beklagte zu 2) auf die Klage des Klägers zu
1) unter Zurückweisung der Klage im Übrigen
verurteilt, es zur Vermeidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im
Bereich der Bundesrepublik zu verbreiten:
1."Hat Pleitier AF ein Intelligenzproblem?
AF scheint ein Intelligenzproblem zu haben:...
F nützte diese V-Karte im wesentlichen zur Begleichung von
Sex-Club-Rechnungen..."
2. „AF — Bankrotteur und Betrüger - wieder
aktiv"
Hiergegen richten sich die fristgemäß eingegangenen
und begründeten Berufungen der Kläger sowie der
Beklagten zu 2).
Die Kläger sind der Meinung, es handele sich bei den von ihnen
beanstandeten Äußerungen um solche, die ihr
Persönlichkeitsrecht rechtswidrig verletzten, und tragen
hierzu vor. Sie behaupten ferner, die Beklagte zu 1) sei adminc der
Beklagten zu 2) und hafte schon deshalb als Störerin
für die Verbreitung.
Die Kläger beantragen,
Unter Abänderung des am 22.05.2009 verkündeten
Urteils des LG Hamburg, Aktenzeichen 325 0 145/08,
I. die Beklagt zu 2) zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld
bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, wörtlich oder
sinngemäß folgende Behauptung zu verbreiten:
1. „... Der mit seiner CB S.L auf Mallorca in die
(betrügerische?) Pleite geschlitterte F aus R und heutiger
Geschäftsführer der C S.L., Palma de Mallorca, hatte
den P im November 2000 eine seiner Villen verkauft und soll
dafür einen Anteil von ca. 500.000,00 DM des Kaufpreises in
Deutschland "privat" erhalten haben.",
insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:
(Auszug aus dem Blog)
2. "Die C S.L. domiliziert in Palma de Mallorca, vermutlich nur eine
„Nur-Sitz-Gesellschaft" (Briefkastengesellschaft) gibt
Rätsel auf. Vor allem deshalb, weil ihr
alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und Ge
sellschafter AF kein unbeschriebenes Blatt ist. Das Erscheinen seines
Namens lässt sämtliche Alarmglocken schrillen. In
Deutschland ist diesem sauberen Herrn amtlich
Vermögenslosigkeit attestiert. Besucht man die Homepage seiner
neuen (Tarn?) Firma C S.L.,Palma de Mal lorca, so wird eine rege
Geschäftstätigkeit suggeriert. Aber Vorsicht! Klickt
man auf Projekte, so werden Objekte (Häuser) dargestellt, die
noch aus der Zeit stammen, als F der "Leader" der CB S.L. in Palma war",
insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:
(Auszug aus dem Blog)
3. „C Chef AF zahlte 39.108,06 € mit ungedeckten
Schecks. Er gilt in Deutschland amtlich als vermögenslos. Die
Geschäfte "seiner" CI GmbH führt seine Ehefrau IF.
Dafür hat er Mallorca erneut als Betätigungsfeld
entdeckt. Die neuen Akti vitäten steuert er unter einer CI y F
S.L. Palma de Mallorca. So dreist waren weiland nur die
Warenterminbetrüger.",
insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:
(Auszug aus dem Blog)
4. "AF zahlte ca. 45.000,00 EUR mit ungedeckten Schecks. Die
Nachfolgegesellschaft der CB GmbH, R nennt sich "CI" angesiedelt in der
G H, R und wird von seiner Gattin IF geleitet.",
insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:
(Auszug aus dem Blog)
II. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsgeld
bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, wörtlich oder
sinngemäß folgende Behauptungen zu verbreiten:
1. "Mallorca: AF - Bankrotteur und Betrüger wieder aktiv. AF
aus R ist wieder auf Mallorca aktiv.",
insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:
(Darstellung eines Suchmaschinen-Snippets)
2. „Hat Pleitier AF ein Intelligenzproblem?“,
insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:
(Darstellung eines Suchmaschinen-Snippets)
IV. Hilfsweise wird beantragt, die Beklagten zu verurteilen, die unter
Ziffer I 1.-4., Ziffer II und unter Ziffer III.1.-2. genannten
Behauptungen von den Internetplattformen www.blogspot.com und
www.google.de zu beseitigen.
V. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den
Klägern denjenigen Schaden zu ersetzen, der den
Klägern aus der Verbreitung der in Ziffer I., II. und III.
genannten Behauptungen entstanden ist und künftig entstehen
wird.
VI. die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger zum Ausgleich
des den Klägern durch die Verbreitung der in Ziffer I, II. und
III. genannten Behauptungen entstandenen immateriellen Schadens einen
Betrag zu zahlen, der in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,
jedoch 10.000,00 € nicht unterschreitet.
Die Beklagten beantragen, die Berufung der Kläger
zurückzuweisen.
Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte zu 2),
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.5.2009 teilweise
abzuändern und die Klage vollen Umfangs abzuweisen.
Der Kläger zu 1) beantragt,
die Berufung der Beklagten zu 2) zurückzuweisen.
Zu dem Vortrag der Parteien im Einzelnen wird auf das erstinstanzliche
Urteil sowie die in der Akte befindlichen Schriftsätze nebst
Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufungen sind zulässig, die Berufung der Kläger
ist jedoch nicht, die Berufung der Beklagten zu 2) ist lediglich zum
Teil begründet.
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist
gegeben, da es um die Folge behaupteten deliktischen Handelns mit
Deutschland als Erfolgsort geht, weil das Blog
bestimmungsgemäß auch in Deutschland abrufbar war.
Die Tatsache, dass auch Bewohner der Insel Mallorca als Adressaten der
Beiträge bestimmt gewesen sein mögen, ändert
hieran nichts. Dem Umstand, dass deutsche Gerichte nur für den
Bereich ihres Territoriums über
Unterlassungsansprüche zu entscheiden befugt sind,
trägt das Urteil dadurch Rechnung, dass das Verbot nur auf die
Verbreitung im Bereich der Bundesrepublik beschränkt worden
ist. Darauf, ob es der Beklagten zu 2) technisch möglich ist,
die Sperrung des Blogs auf den Bereich der Bundesrepublik zu
beschränken, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da sie
einer etwaigen Unterlassungspflicht auch ohne die Durchführung
einer Sperrung nachkommen kann.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen
wird, hat ferner das Landgericht die Anwendbarkeit deutschen
materiellen Rechts aus Art. 40 EGBGB hergeleitet.
1. Berufung der Beklagten zu 2)
a) Die Berufung der Beklagten zu 2) ist begründet, soweit
diese auf Antrag des Klägers zu 1) verurteilt worden ist, es
zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu verbreiten:
1."Hat Pleitier AF ein Intelligenzproblem?
AF scheint ein Intelligenzproblem zu haben:"
sowie
2. „AF — Bankrotteur und Betrüger
— wieder aktiv".
aa) Bei beiden Passagen handelt es sich um Inhalte, die u.a. als
Überschriften der Beiträge vom 29.7.2007 bzw.
2.8.2007 in dem von der Beklagten zu 2) gehosteten Blog erschienen sind
und die in die Suchergebnisliste der von der Beklagten zu 2)
betriebenen Suchmaschine übernommen worden sind.
Für diese Äußerungen könnte eine
Haftung der Beklagten zu 2) als Hostprovider der fraglichen
Internetseite unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung in
Betracht kommen, da sie zu der technischen Verbreitung der
beanstandeten Inhalte adäquat kausal beiträgt. Da
jedoch die Störerhaftung nicht über Gebühr
auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst wissentlich die
rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die
Haftung des technischen Verbreiters die Verletzung von
Prüfungspflichten voraus (BGH GRUR 2007, 708; BGH ERP 2004,
1287ff; BGH GRUR 1997, 313ff). Derartige Prüfungspflichten
können dann zur Entstehung gelangen, wenn der technische
Verbreiter konkreten Anlass hat, eine künftige
Verletzungshandlung zu erwarten oder wenn er konkret auf rechtswidrige
Inhalte auf der von ihm verbreiteten Seite hingewiesen worden ist (vgl.
Urteil des Senats vom 22 8 06, AfP 2006, 565).
Wie sich aus § 10 S.1 Nr. 2 TMG ergibt, kann ein
Unterlassungsanspruch gegen den Hoster kann aber nur dann bestehen,
wenn dieser trotz Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte keine oder nur
unzureichende Bemühungen zur Entfernung dieser Inhalte aus dem
Netz unternimmt (vgl. BGH WRP 2007, 1173; Beschluss des Senats vom
19.11.2008, 7 W 144/08; OLG Düsseldorf, Urteil vom 7.6.06, 15
U 21/06). So ist insbesondere von ihm zu erwarten, dass er den
Betreiber der genannten Internetseite zu einer Löschung
veranlasst oder zumindest — nach einer entsprechenden
Gestaltung des Vertrags zu diesem — alles ihm
Mögliche unternimmt, um die Entfernung der
Äußerung aus dem Netz zu bewirken.
Da das Hosting von Internetseiten dem freien Austausch von
Informationen dient und damit den Schutz des Art. 5 Abs.1 GG
genießt, kann jedoch von dem Host-Provider nicht erwartet
werden, dass er auf jede schlichte Beanstandung hin
unverzüglich einschreitet. Der freie Fluss von Informationen
würde nämlich erheblich eingeschränkt, wenn
der technische Verbreiter verpflichtet würde, jede kritische
Äußerung auf einfachen Hinweis des Kritisierten hin
zu unterbinden, wenn er nicht Gefahr laufen möchte, auf
Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.
Da der Host-Provider mit dem Sachverhalt, den die
Äußerungen betreffen, regelmäßig
nicht vertraut ist, ist daher Voraussetzung für eine
Prüfungsverpflichtung, dass die Abmahnung des Betroffenen
hinreichend substantiiert ist, um dem in Anspruch Genommenen zu
ermöglichen, in die Prüfung der Rechtswidrigkeit der
beanstandeten Äußerungen einzutreten. Erforderlich
ist weiter, dass in der Abmahnung die konkreten Sätze, Worte
oder Wortkombinationen, deren Entfernung der Betroffene begehrt,
benannt werden.
Diesen Anforderungen wurden die Abmahnschreiben der Kläger vom
6.2.08 und vom 8.2.2008 nicht gerecht, da sich aus ihnen weder der
konkret beanstandete Inhalt, noch die Gründe ergeben, die eine
Rechtswidrigkeit begründeten.
Eine Präzisierung des Klagegegenstandes erfolgte allerdings
mit der Klage, die dem Vertreter der Beklagten zu 2) im August 2008
zuging. Da die Kläger ausdrücklich darum gebeten
hatten, den Betreiber des Blog von den Beanstandungen nicht zu
informieren, war die Beklagte zu 2) zu dieser Zeit gehindert, sich an
den Betreiber des Blogs zu wenden und diesen zu einer Löschung
zu veranlassen. Zu einer Sperrung des Blog ohne vorherige Abmahnung des
Bloggers war die Beklagte zu 2) nicht verpflichtet und —
gegenüber dem Blogger, ihrem Vertragspartner - berechtigt. Sie
war vielmehr diesem gegenüber gehalten, ihm zunächst
Gelegenheit zu geben, die beanstandeten Sätze aus seiner Seite
zu entfernen.
Erst nach Zugang der Erklärung vom 11.12.2008, mit der die
Erlaubnis zur Weitergabe der Abmahnung erteilt wurde, hätte
die Beklagte zu 2) einer ihr etwa obliegenden Beseitigungspflicht
nachkommen können.
bb) Ein Unterlassungsanspruch der Kläger wegen der oben
genannten Passagen scheitert jedoch daran, dass sich ihrem
unpräzisen Vorbringen nicht entnehmen lässt, ob sie
durch die Verbreitung in ihrem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht oder ihrem
Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt werden.
Die Kläger haben nämlich auch im Verlauf des
Rechtsstreits der Beklagten zu 2) als Host-Provider keine konsistenten
und schlüssigen Informationen zukommen lassen, die diese in
die Lage hätten versetzen können, das Vorliegen einer
Persönlichkeitsrechtsverletzung zu prüfen. Die
besondere Situation des technischen Verbreiters gebietet es, dass als
Voraussetzung seiner Haftung bei der Verbreitung von die Ehre
beeinträchtigenden Äußerungen
erhöhte Anforderungen an die Informationspflicht des
Betroffenen zu stellen sind, sofern die Veröffentlichungen
Vorgänge betreffen, die in den Bereich von dessen
Sphäre fallen. Im Unterschied zu demjenigen, der als
Handlungsstörer willentlich Mitteilungen in die
Öffentlichkeit bringt, indem er sie selbst formuliert oder
indem er wissentlich fremde Inhalte weitergibt, steht der rein
technische Verbreiter außerhalb der Sphäre des
Sachverhaltes, der Gegenstand der Äußerung ist. Sein
Beitrag beruht auf keinem konkret auf den Inhalt bezogenen menschlichen
Willensakt. Daher ist es sachgerecht, jedenfalls bezüglich
solcher Inhalte, die im Kenntnisbereich des Betroffenen stehen, von
diesem auch bei ehrverletzenden Äußerungen zu
verlangen, dass er den Hostprovider so umfassend wie möglich
mit tatsächlichen Informationen versieht, die diesen in die
Lage zu versetzen, den Wahrheitsgehalt der beanstandeten
Äußerung zu überprüfen. Die
schlichte Behauptung des Betroffenen, dass die
veröffentlichten Äußerungen nicht der
Wahrheit entsprechen, kann jedenfalls dann nicht genügen, wenn
es sich um Behauptungen handelt, die einen Bezug zu konkreten
Vorgängen haben. Besteht ein solcher Bezug, ist von dem
Betroffenen zu verlangen, dass er substantiiert dem technischen
Verbreiter mitteilt, wie aus seiner Sicht die Dinge liegen, um dessen
Prüfungspflicht auszulösen.
cc) Diesen Anforderungen sind die Kläger bezüglich
der oben genannten Passagen noch immer nicht gerecht geworden, so dass
die Beklagte zu 2) nicht erkennen kann und konnte, ob es sich hierbei
um unwahre Tatsachenbehauptungen bzw. um auf unwahren Tatsachen
beruhende Schmähungen handelte. Wie sich aus dem Gesamtinhalt
der infrage stehenden Beiträge ergibt, betreffen die
beanstandeten Äußerungen Vorgänge, die im
Zusammenhang mit von dem Kläger zu 1) geführten
Unternehmen stehen, und behandeln sein Verhalten in Zusammenhang mit
ihnen bzw. sein Verhältnis zu diesen. Der Vortrag der
Kläger lässt erkennen, dass diese wissen, welche
Vorgänge in den Beiträgen angesprochen werden.
Dennoch beschränken sie sich auch noch im Lauf des Prozesses
auf substanzarme Aussagen oder reines Bestreiten, so dass eine
Prüfungspflicht der Beklagten nicht zur Entstehung gelangt
ist, deren Verletzung hier allein die Voraussetzung einer Haftung als
Störer sein kann.
dd) Auch prozessual sind die Kläger gehalten, ihr Vorbringen
entsprechend zu substantiieren. Insofern trifft sie gegenüber
dem technischen Verbreiter auch eine erweiterte Darlegungslast
für die Tatsachen, die die angebliche Unwahrheit der
verbreiteten Inhalte betreffen. Selbst wenn im Hinblick auf §
186 StGB auch den technischen Verbreiter die Beweislast für
solche Tatsachen trifft, deren Verbreitung ehrenrührig ist,
trifft den Betroffenen die Pflicht, die in seiner Sphäre
liegenden Umstände vorzutragen. Soweit die Kläger
dieser erweiterten Darlegungslast nicht genügt haben, kann
auch der Senat nicht feststellen, dass die Kläger durch die
Verbreitung der beanstandeten Texte in ihren Rechten verletzt sind, mit
der Folge, dass die Klage insoweit abzuweisen ist.
ee) Bezüglich der von den Klägern beanstandeten
Äußerungen ist auf der Grundlage des Vorstehenden
jeweils eine Abwägung zwischen dem geschützten
Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 1) und dem
gleichfalls grundrechtlich geschützten Recht auf freie
Meinungsäußerung vorzunehmen. Hierbei ist
insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei den
geschilderten Vorgängen weitgehend um solche aus der
Sozialsphäre des Klägers zu 1) handelt, an deren
Offenlegung ein Interesse der Öffentlichkeit besteht. Der
Kläger zu 1) ist nämlich im Rahmen einer neu
gegründeten Gesellschaft wieder im Immobiliengeschäft
auf der Insel Mallorca und auch in Deutschland als Angestellter der von
seiner Ehefrau geführten Klägerin zu 2) in derselben
Branche tätig, was eine kritische Berichterstattung
über sein früheres Geschäftsgebaren in
diesem Bereich rechtfertigen kann.
ff) Die in dem Beitrag vom 2.8.07 aufgeworfene Frage
(„Intelligenzproblem") steht im Zusammenhang mit einem
Bericht über die publikumswirksame Tätigkeit des
Klägers zu 1), der als Chef der bankrotten CB S.L. vorgestellt
wird und über den berichtet wird, dass er für die von
ihm gegründete spanische Gesellschaft CI y F S.L. ungeniert
als alleinvertretungsberechtigter geschäftsführender
Gesellschafter fungiere, obgleich er selbst als vermögenslos
gelte und seine Geschäfte in Deutschland von seiner Ehefrau
betrieben würden. Der Verfasser deutet in diesem Zusammenhang
an, dass er das Agieren des Klägers zu 1) für
unintelligent halte. Diese Bewertung ist als Ausdruck freier
Meinungsäußerung grundrechtlich geschützt,
beruht sie doch auf prozessual als unstreitig zu behandelnden
Tatsachen, zu denen der Kläger zu 1) nicht substantiiert
vorgetragen hat. Bei der Bewertung der Passagen sind, da es sich um
Vorgänge handelt, die in der Öffentlichkeit
stattgefunden haben und die Öffentlichkeit berühren
können, die Sinngehalte der Äußerungen aus
dem Gesamtzusammenhang zu ermitteln und teilweise auch
überspitzte Formulierungen hinzunehmen.
Zwar hat der Kläger zu 1) bestritten, dass die CB S.L.
insolvent geworden ist. Der Begriff „bankrott" kann jedoch in
der Umgangssprache auch gleichbedeutend mit Begriffen wie
„zahlungsunfähig" oder „in
Zahlungsschwierigkeiten befindlich" verwendet werden. Wie sich aus dem
Vortrag der Kläger und dem von ihnen als Anlage K 16
überreichten Vertrag ergibt, hat die CB S.L. im Oktober 2002
ihr Vermögen auf eine Firma CM S.L. übertragen, der
sie einen höheren Geldbetrag schuldete. Aus diesem Vertrag
ergibt sich weiter, dass seinerzeit gegen den Kläger zu 1)
Strafanzeige wegen Vollstreckungsvereitelung gestellt war, die nach
Abschluss des Vertrages zurückgezogen werden sollte. Danach
ist mangels weiteren Vorbringens des Klägers zu 1) davon
auszugehen, dass die CB S.L. nach der Übertragung
über kein Vermögen mehr verfügte und
aufgelöst wurde, was die wertende Bezeichnung
„bankrott" als zulässige
Meinungsäußerung erscheinen lässt.
Auch zu der angeblichen Vermögenslosigkeit des
Klägers zu 1) hat dieser nicht substantiiert vorgetragen. Die
Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen ihn in Deutschland legt dies
allerdings nahe. Näherer Vortrag des Klägers zu 1)
fehlt auch zur angeblichen Führung seiner Geschäfte
in Deutschland. Der Verfasser des Blogbeitrags spielt hier
offensichtlich darauf an, dass die Ehefrau des Klägers zu 1)
Inhaberin der Klägerin zu 2) ist, für die auch der
Kläger zu 1) nach außen in Erscheinung tritt (vgl.
Pressemitteilung B 18 u.a.). Die gestellte Frage nach dem
„Intelligenzproblem" beruht somit auf reellen
Vorgängen, die mangels weiteren Vortrags der Kläger
als wahr anzusehen sind, und untersteht als Bewertung des Verhaltens
des Klägers zu 1) dem Schutz von Art. 5 Abs.1 GG.
Auch die Bezeichnung des Klägers zu 1) als
„Bankrotteur und Betrüger" ist im Kontext mit dem
Bericht vom 29.7.07 von Art. 5 Abs.1 GG gedeckt. In dem Beitrag wird
u.a. berichtet, dass der Kläger zu 1) als
Geschäftsführer der CB GmbH in den Jahren 2000 und
2001 Gelder von deutschen Kunden entgegengenommen, diese aber seiner
spanischen Dependance nicht zugeführt habe. Zu diesen in der
Sphäre des Klägers liegenden Vorgängen fehlt
es an jeglicher näherer Darstellung der Kläger. Sie
werden auch als solche nicht angegriffen, sondern in erster Linie die
in der Überschrift genannten Begriffe. Weiter wird berichtet,
dass der Kläger zu 1) auf Mallorca wieder
geschäftlich aktiv sei, was der Wahrheit entspricht. Dass eine
Person, die wie der Kläger insolvent war oder ist, in diesem
Zusammenhang als Bankrotteur bezeichnet werden kann, dürfte
außer Frage stehen. Ob die Darstellung allerdings
Anhaltspunkte für einen Betrug im strafrechtlichen Sinne
bietet, mag zweifelhaft sein. Hier ist indessen zu
berücksichtigen, dass jede Verwendung von juristischen
Begriffen auch Elemente des Meinens und Dafürhaltens hat und
damit Meinungsäu-ßerung ist, und dass sie, zumal
wenn es sich um die Äußerung juristischer Laien
handelt, unter dem Schutz der
Meinungsäußerungsfreiheit steht. Die dargestellten
Vorgänge, zu denen der Kläger nichts Substantielles
vorträgt, können jedenfalls als
Vermögensdelikte mit Täuschungscharakter angesehen
werden, wenn Gelder, die für eine Gesellschaft eingenommen
wurden, dieser nicht zugeführt wurden.
Ein Unterlassungsanspruch kommt daher bezüglich beider
Passagen aus dem Gesichtspunkt der Haftung als Hostprovider nicht in
Betracht.
gg) Dies gilt auch, soweit die Beklagte zu 2) als Betreiberin der
Suchmaschine in Anspruch genommen wird. Zwar findet sich auf ihrer
Ergebnisliste kein Anhaltspunkt dafür, wieso die
„Intelligenzfrage" gestellt wird, so dass die isolierte
Fragestellung möglicherweise in dem Sinne verstanden werden
kann, dass der Kläger allgemein (schmähend) als
unintelligent angeprangert werden soll. Da dem Nutzer des Internet
jedoch bekannt ist, dass sämtliche Fundstellen einer
Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aus den Texten der
gefundenen Seiten generiert werden, ist der Text des Fundergebnisses
jeweils im Zusammenhang mit der Originalseite zu lesen, der er
entstammt. Es ist davon auszugehen, dass der Rezipient von der
offensichtlichen Unvollständigkeit des im Suchergebnis
gefundenen Textes weiß und dass er sich deshalb sein
Verständnis nur im Kontext mit dem Gesamtbeitrag bildet. Daher
kommt eine (weiter gehende) Haftung des Betreibers der Suchmaschine
für Texte, die sich rechtmäßig auf einer
Internetseite befinden, allein wegen der Verkürzung des Textes
der Suchmaschinenergebnisse in der Überschrift und in
einzelnen „Snippets" nicht in Betracht.
Die generelle Frage nach den besonderen Voraussetzungen der Haftung des
Suchmaschinenbetreibers für durch diesen generierte Texte kann
daher hier offen bleiben.
b) Bezüglich der Verbreitung des Satzes „F
nützte diese V-Karte im wesentlichen zur Begleichung von
Sex-Club-Rechnungen...." auf der von der Beklagten zu 2) gehosteten
Seite besteht hingegen ein Unterlassungsanspruch des Klägers
zu 1) gegen die Beklagte zu 2) als Störerin. Wie das
Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte zu 2)
nicht vorgetragen, dass die in dem Beitrag erwähnte V Karte
der BS jemals zur Begleichung einer Sex-Club-Rechnung verwendet wurde.
Der Kläger zu 1) hat bestritten, jemals Sex-Club-Rechnungen
mit V karte beglichen zu haben, und vorgetragen, dass die Bank S der
Firma C niemals eine Kreditkarte ausgestellt habe. Diese Aussage ist
hinreichend bestimmt. Die Kläger bringen mit ihr zum Ausdruck,
dass es keine Anhaltspunkte für die verbreitete Behauptung
gibt, sondern dass es sich um eine freie Erfindung handelte. Weitere
Ausführungen zu einem nicht geschehenen Ereignis kann eine
Partei naturgemäß nicht machen. Diese
Erklärung des Klägers hätte die Beklagte zu
2) veranlassen müssen, in die Prüfung einzutreten, ob
die — unzweifelhaft ehrenrührige —
Behauptung zutrifft und — sofern dies nicht zu
klären war — den Betreiber zur Löschung der
Passage zu veranlassen. Da die Beklagte zu 2) unstreitig —
abgesehen von der Weiterleitung der Beanstandungen - nichts unternommen
hat, um den Verfasser zur Löschung zu veranlassen, und da sie
auch weder dargetan, noch bewiesen hat, dass die Tatsachenbehauptung
zutreffend war, ist sie insoweit ihrer Pflicht als technische
Verbreiterin nicht nachgekommen. Dass ihr ein Handeln nicht zumutbar
oder möglich gewesen wäre, hat sie selbst nicht
behauptet. Daher besteht insoweit ein Unterlassungsanspruch des
Klägers zu 1).
2. Berufung der Kläger
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht
in dem aus dem Tenor des angefochtenen Urteils ersichtlichen Umfang die
Klage abgewiesen.
a) Es besteht kein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte zu
2) als Störerin auf Unterlassung der Verbreitung der in
Ziffern I. 1. - 4., ihres Berufungsantrags genannten
Äußerungen aus §§ 823, 1004 analog
BGB i. Verb. mit Artt. 1, 2 Abs.1 GG, da die Kläger der
Beklagten zu 2) keine hinreichenden Tatsachen mitgeteilt haben, aus
denen sich ergeben könnte, dass die
Äußerungen die Kläger rechtswidrig in ihrem
Persönlichkeitsrecht verletzen. Auch dem Gericht ist es
aufgrund des mangelhaften Vortrags der Kläger nicht
möglich, eine widerrechtliche
Persönlichkeitsverletzung festzustellen.
aa) Berufungsantrag zu 1.1.
Der Kläger zu 1) war unstreitig
Geschäftsführer der spanischen Gesellschaft CB S.L.,
was es rechtfertigt, diese umgangssprachlich als „seine" CB
S.L. zu bezeichnen. Der Behauptung, diese sei „in die Pleite
geschlittert" hat der Kläger lediglich entgegengesetzt, diese
Gesellschaft habe nicht Insolvenz angemeldet. Die
Äußerung „in die Pleite geschlittert" ist
indessen umfassender und kann auch besagen, dass diese Gesellschaft in
Zahlungsschwierigkeiten war oder ist. Die oben dargestellte
Übertragung ihres gesamten Vermögens auf die
spanische Gesellschaft CM S.L. im Oktober 2002 zur Tilgung der
Verbindlichkeiten gegenüber dieser Gesellschaft rechtfertigt
die bewertende Äußerung, die CB S.L. sei in die
Pleite geschlittert. Im einzelnen kann auf die obigen
Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des
Begriffs „bankrott" verwiesen werden. Auch das in Klammern
und mit Fragezeichen versehene Adjektiv
„betrügerisch" ist von dem Recht auf freie
Meinungsäußerung gedeckt. Hierbei ist zu beachten,
dass auch Begriffe, die der Rechtssprache entnommen sind, durch
Elemente des Meinens und Dafürhaltens geprägt sind,
die den Schutz des Grundrechts des Art. 5 Abs.1 GG genießen
(vgl. BGH Urteil vom 3.2.2009, VI ZR 36/07).
Auch wenn nicht vorgetragen ist, dass der Tatbestand des Betruges im
engeren juristischen Sinne erfüllt war, ergibt sich doch aus
dem vorgelegten Vertragstext (Anlage K 16, dort unter siebtens bzw.
Ziffer 11 der Übersetzung), dass wegen eines anderen
Vermögensdelikts, nämlich wegen
Vollstreckungsvereitelung im Rahmen seiner Tätigkeit
für die CB S.L. gegen den Kläger zu 1) ermittelt
wurde, und dass die Anzeigende erst aufgrund dieses Vertrages ihre
Strafanzeige in Palma zurückgezogen hat. Im Übrigen
hätte es den Klägern oblegen, genauer vorzutragen,
unter welchen Umständen die CB S.L. ihre
Geschäftstätigkeit eingestellt hat.
Bezüglich der weiteren in der beanstandeten Passage
beschriebenen Vorgänge um den Verkauf einer Villa im Jahre
2000 haben die Kläger vorgetragen, der Kläger zu 1)
habe ausschließlich als Geschäftsführer der
CB S.L. gehandelt, was über die eigentlichen Vorgänge
nichts aussagt. Auch das pauschale Bestreiten der Kläger ist
in diesem Zusammenhang zu substanzarm. Eine eindeutige
Erklärung etwa des Inhalts, ob es Zahlungen an den
Kläger zu 1) in Deutschland gegeben habe, oder eine
Klarstellung dazu, wie etwaige Zahlungen verbucht wurden, haben die
Kläger nicht vorgebracht.
bb) Berufungsantrag zu 1.2.
Diese Passage befasst sich mit der neuen Firma C S.L deren
Geschäftsführer der Kläger zu 1) ist, und
von der der Verfasser des Beitrags meint, es handele sich um eine
Briefkastengesellschaft, die nur zum Schein Projekte anbiete, die
tatsächlich seinerzeit zum Bestand der CB S.L. gehört
hatten.
Hier hätte es den Klägern oblegen, konkret
vorzutragen, worin die geschäftlichen Aktivitäten und
ihre Geschäftsstrukturen bestehen. Sein Vortrag hierzu ist
substanzarm und vage und erfüllt nicht die Anforderungen an
die ihm obliegende Darlegungslast.
cc) Berufungsantrag zu 1.3.
Diese Passage befasst sich zum einen mit der Zahlung mit angeblich
ungedeckten Schecks und mit den Geschäften der
Klägerin zu 2) sowie der spanischen Gesellschaft C S.L.. Mit
ihr wird kritisiert, dass der Kläger zu 1) trotz
Zahlungsunfähigkeit in Deutschland im Rahmen einer neu
gegründeten Gesellschaft in Spanien wieder
geschäftlich aktiv ist und dass die Geschäfte einer
in Wahrheit von ihm beherrschten Gesellschaft in Deutschland seine
Ehefrau führt. Unstreitig unzutreffend ist an dieser
Berichterstattung, dass die als „CI GmbH" bezeichnete
Klägerin zu 2) eine Gesellschaft sei, denn es handelt sich
hierbei um ein einzelkaufmännisches Unternehmen. Diese
Abweichung von der Wahrheit enthält indessen nichts
Ehrenrühriges und beeinträchtigt die Kläger
nicht. Die übrigen Behauptungen sind jedenfalls im Kern nicht
unzutreffend und, da es sich um Umstände von einer gewissen
gesellschaftlichen Relevanz handelt, von Art. 5 Abs.1 GG gedeckt.
Bezüglich der Hingabe der genannten Schecks tragen die
Kläger widersprüchlich vor. Unstreitig sind vom
Kläger zu 1) ausgestellte Schecks in dieser Höhe
nicht eingelöst worden, wozu der Kläger einmal
vorträgt, es sei nicht mit Schecks gezahlt worden, weil gar
kein Anspruch bestanden habe, während ein anderes Mal
behauptet wird, die Schecks seien zu früh eingelöst
worden. Ein nachvollziehbarer konsistenter Vortrag zu den
Umständen der Scheckhingabe fehlt.
Dass der Kläger zu 1) in Deutschland amtlich als
vermögenslos gilt, ist schon aufgrund des gegen ihn
gerichteten Insolvenzverfahrens anzunehmen, über dessen
Verlauf und Abschluss die Kläger nichts vortragen. Die
Bezeichnung der Klägerin zu 2) als „seine"
Gesellschaft verdeutlicht, insbesondere durch die Setzung dieses
Possessivpronomens in Anführungszeichen, dass der Verfasser
ihn wertend als wirtschaftlichen Inhaber des Unternehmens ansieht, was
in Anbetracht der Tatsache, dass er für dieses Unternehmen in
Deutschland — nach außen erkennbar - unstreitig
tätig ist (vgl. Anl. B 18), nicht fern liegt und von der
Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist. An der
Aufdeckung der verschiedenen Firmenbeteiligungen und
geschäftlichen Aktivitäten des Klägers zu 1)
besteht ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit, da
der Kläger zu 1) weiterhin am Geschäftsleben
teilnimmt.
dd) Berufungsantrag zu 1.4.
Hierzu gilt im Wesentlichen das zum Antrag zu 1.3. Gesagte. Die
Bezeichnung der Klägerin zu 2) als Nachfolgegesellschaft der
CB GmbH ist als solche nicht ehrenrührig. Auch hier wird
deutlich, dass der Begriff nicht technisch präzise verwendet
wird, sondern dass es sich um ein zeitlich nach der insolvent
gewordenen CB GmbH gegründetes Unternehmen handelt, zu dem
eine Verbindung besteht. Dass die Klägerin zu 2) nicht von dem
Kläger zu 1) geleitet wird, sondern von dessen Ehefrau, wird
ausdrücklich hervorgehoben. Über die Solvenz der
Klägerin zu 2) wird damit keine Aussage getroffen. Auch die
Preisgabe des Sitzes der Klägerin zu 2), die als
Handelsunternehmen am Geschäftsverkehr teilnimmt, ist kein
Eingriff in geschützte Rechte der Kläger.
b) Berufungsantrag zu II.
Hinsichtlich des Antrags zu II. handelt es sich bei der beanstandeten
Textpassage um ein sogen. Snippet aus dem Text des Suchergebnisses auf
der Suchergebnisseite der von der Beklagten zu 2) betriebenen
Internetsuchmaschine.
aa) Eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) hierfür ist
unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu erkennen. Insbesondere
scheidet eine Haftung der Beklagten zu 1) als adminc aus, da die
Beklagte zu 1) diese Position nicht inne hat. Für eine solche
Position kommt nach den Bedingungen der DENIC ohnehin lediglich eine
natürliche Person in Betracht. Dass nicht die Beklagte,
sondern Frau LT als adminc für die Beklagte zu 2)
gegenüber der DENIC fungiert, ergibt sich aus dem Screenshot
des vorgelegten Domainabfrageergebnisses vom 11.11.2008 der Seite
www.denic.de/webwhois/info (B 5). Im Übrigen würde
auch eine Position als adminc keine Störerhaftung
begründen, wie der Senat bereits in anderer Sache entschieden
hat (Geschäftsnummer 7 U 137/06; Urteil vom 22.5.2007).
Irgendeine andere Mitwirkung der Beklagten zu 1) an der Verbreitung der
beanstandeten Suchmaschinenergebnisse legen die Kläger selbst
nicht dar.
bb) Es besteht ferner auch gegen die Beklagte zu 2) bezüglich
dieser Äußerung, die nur im Rahmen der Ergebnisliste
eine Äußerung wiedergibt, die sich auf der von der
Beklagten zu 2) gehosteten Seite befindet, kein Unterlassungsanspruch
der Kläger. Diese haben nämlich auch nicht
andeutungsweise dazu vorgetragen, ob der Kläger zu 1) auf
Mallorca mit seinen geschäftlichen Aktivitäten
Verluste gemacht hat und gegebenenfalls welchen
Größenbereich diese erreicht haben. Dass die
Entwicklung der CB S.L. mit Verlusten verbunden war, lässt
sich dem genannten Übertragungsvertrag auf die Gesellschaft CM
S.L. entnehmen. Das einfache Bestreiten dieser als Vermutung
geäußerten („sollen") Aussage
genügt jedenfalls im Verhältnis zu dem in Anspruch
genommenen technischen Verbreiter nicht.
Im Hinblick darauf erübrigt sich auch hier eine
Erörterung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der
Betreiber einer Suchmaschine haftet.
c) Berufungsanträge zu III.
Hinsichtlich dieser Anträge, die — nach der
erstinstanzlichen Verurteilung der Beklagten zu 2) — nur
gegen die Beklagte zu 1) gerichtet sind, besteht schon deshalb kein
Anspruch, da die Beklagte zu 1) keinen Beitrag zu der Verbreitung
leistet. Insoweit ist auf die obigen Ausführungen unter b) aa)
zu verweisen.
d) Berufungsantrag zu IV:
Der hilfsweise geltend gemachte Beseitigungsanspruch besteht
— ungeachtet der Frage, ob eine Beseitigung durch die
Beklagten selbst überhaupt möglich wäre -
schon deshalb nicht, weil die Verbreitung dieser Passagen nicht
rechtswidrig ist. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) gelten die obigen
Ausführungen zu b)aa).
e) Berufungsantrag zu V.
Für die Feststellung eines Schadensersatzanspruchs, der sich
aus § 823 Abs.1 BGB i.V. mit Art. 2 Abs.1 GG, § 10
TMG ergeben könnte, ist schon deshalb kein Raum, weil die
Möglichkeit des Eintritts eines Schadens als Folge eines
rechtswidrigen Verhaltens nicht dargetan ist.
Wie oben ausgeführt, sieht der Senat lediglich die Verbreitung
des Satzes „F nutzte diese V-Karte im wesentlichen zur
Verbreitung von Sex-Club-Rechnungen" als rechtswidrige Verletzung des
Persönlichkeitsrechts des Klägers zu 1) an. Die
Klägerin zu 2) ist von dieser Äußerung
nicht betroffen, da die Passage im Zusammenhang mit dem Wirken des
Klägers zu 1) als Geschäftsführer der
spanischen Gesellschaft CB S.L. auf Mallorca steht.
Auch der Kläger zu 1) hat kein Feststellungsinteresse
bezüglich eines möglichen Schadensersatzanspruchs, da
es fern liegt, dass gerade die Verbreitung dieser
Äußerung (Zahlung mit V….-Karte in
Sex-Clubs) geeignet ist, einen Schaden zu seinen Lasten zu verursachen.
Im Übrigen könnte ohnehin nur ein solcher Schaden
ersatzfähig sein, der ab dem Jahre 2009 eingetreten ist, da
die Beklagte zu 2) erstmals Ende des Jahres 2008 zum Handeln
verpflichtet war, nachdem die Kläger mit Schreiben vom
11.12.2008 erstmals die Erlaubnis erteilt hatten, an den Blogger
heranzutreten, um diesen zur Löschung zu veranlassen
(§ 10 TMG).
f) Berufungsantrag zu Vl.
Auch ein Anspruch der Kläger auf Ersatz eines immateriellen
Schadens gern. §§ 823 Abs.1 BGB, Artt. 1, 2 Abs.1 GG
kommt nicht in Betracht, da es sich bei der rechtswidrigen
Äußerung um keine schwere
Persönlichkeitsverletzung handelt und da der Beklagten zu 2)
allenfalls ein geringer Schuldvorwurf zu machen ist, der, da sie nur
technische Verbreiterin ist, lediglich darin bestehen kann, dass sie
auf die Beanstandungen und die Freigabe der Weiterleitung der
Beanstandungen an den Blogger nicht alles unternommen hat, um eine
Löschung der Äußerung zu erreichen. Hierbei
ist zudem zu berücksichtigen, dass es die Kläger
selbst waren, die durch ihr Verbot der Weitergabe der Beanstandung an
den Blogger zunächst über 10 Monate verhindert haben,
dass eine Löschung veranlasst wurde, und damit zu erkennen
gegeben haben, dass die Fortdauer der Verbreitung sie nicht erheblich
belastete.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs.1, 97
Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Die Revision war zuzulassen, weil die Frage, unter welchen
Voraussetzungen ein Host-Provider auf Unterlassung haftet und
insbesondere, wie konkret die Beanstandung des Verletzten ihm
gegenüber sein muss, um eine Prüfungs- und
Handlungspflicht auszulösen, bisher nicht
höchstrichterlich entschieden worden ist. Ferner bedarf es
einer Klärung, wie die Darlegungs- und Beweislast im
Verhältnis zwischen dem Betroffenen von ehrverletzenden
Äußerungen und dem Host-Provider der Internetseite,
von der die Verletzungen ausgehen, zu verteilen ist (§ 534
Abs.2 ZPO).