Hanseatisches
Oberlandesgericht Hamburg Urteil 7 U
51/10 Haftung Suchmaschine Google
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Aktenzeichen: 7 U 51/10 |
16. August
2011 |
Hanseatisches
Oberlandesgericht Hamburg
Urteil
Im
Namen des Volkes
In dem
Rechtsstreit
[...]
Die
Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg
vom 26. März 2010, Az.: 325 O 138/09, wird
zurückgewiesen.
Auf
die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom
26. März 2010, Az. 325 O 138/09, abgeändert und wie
folgt neu gefasst:
Die
Klage wird abgewiesen.
Die
Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der
Kläger begehrt von der Beklagten es zu unterlassen, in
Deutschland Berichte über den Kläger zu verbreiten
oder sonst öffentlich zugänglich zu machen, in denen
behauptet wird, dass er Glücksspiel im Internet veranstalte
oder verantworte, wenn dies über bestimmte bezeichnete
Internetseiten geschieht (Klagantrag zu a)), dass gegen ihn bei der
Staatsanwaltschaft Wiesbaden ein Ermittlungsverfahren laufe, wenn dies
über bestimmte bezeichnete Internetseiten geschieht
(Klagantrag zu b)), dass er rechnungsähnliche
Aufträge für Medieneinträge versende, wie
sie Gegenstand eines bestimmten Urteils des Bundesgerichtshofs seien
(Klagantrag zu c)), dass er Straftaten wie Betrug und Wucher begehe
oder dass öffentlich zu Strafanzeigen gegen ihn aufgerufen
werde (Klagantrag zu d)), sowie ein gegen ihn ergangenes Strafurteil
unter voller Namensnennung in voller Länge zu
veröffentlichen (Klagantrag zu e)). Der Kläger ist
geschäftlich in verschiedener Weise tätig. Auf
mehreren Internetauftritten wird er wegen seiner
geschäftlichen Aktivitäten kritisiert. Die Beklagte
betreibt eine Internetsuchmaschine. Diese weist bei Eingabe des Namens
des Klägers in das Suchfeld Einträge im Internet
nach, in denen der Name des Klägers erscheint. Der
Kläger beanstandete zunächst mehrere Suchergebnisse
gegenüber der Beklagten, die diese daraufhin aus den
Ergebnislisten ihrer Suchmaschine entfernte. Es erschienen aber auf
anderen Internetauftritten weitere Beiträge mit Inhalten
über den Kläger, die dann wiederum von der
Suchmaschine der Beklagten erfasst und in deren Ergebnislisten
aufgenommen wurden. Aus diesem Grund erstrebt der Kläger
nunmehr, der Beklagten zu untersagen, Suchergebnisse mit den von ihm
beanstandeten Inhalten auch ohne vorherige, auf die jeweilige
Internetseite bezogene Abmahnung in ihre Ergebnisliste aufzunehmen.
Das
Landgericht hat der Klage hinsichtlich einiger Inhalte stattgegeben und
sie im Übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil richten sich
die Berufungen beider Parteien.
Der
Kläger beantragt,
unter
Aufrechterhaltung des landgerichtlichen Urteils in Ziff. I.1. und I.2.
die Beklagte bei Vermeidung eines in jedem Falle der Zuwiderhandlung
fälligen Ordnungsgeldes bis zum Betrag von € 250.000,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen,
in
Deutschland Berichte über den Kläger zu verbreiten
oder sonst öffentlich zugänglich zu machen, in denen
behauptet wird,
a)
der Kläger versende rechnungsähnliche
Aufträge für Medieneinträge wie sie
Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshofs zu sog.
rechnungsähnlichen Offerten sind (Urteil vom 26.04.2001, Az. 4
StR 439/00); sowie
b)
der Kläger begehe Straftaten wie Betrug und Wucher, oder in
denen öffentlich zur Erstattung von Strafanzeigen gegen den
Kläger aufgerufen wird; sowie
c)
das Strafurteil des Landgerichts Frankfurt am Main gegen den
Kläger unter voller Namensnennung in voller Länge zu
veröffentlichen.
Die
Beklagte beantragt,
das
Urteil des Landgerichts Hamburg, Az. 325 O 138/09, verkündet
am 26. März 2010, zugestellt am 30. März 2010,
verbunden mit dem Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 11. Mai 2010
teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der
Kläger beantragt,
die
Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die
Beklagte beantragt,
die
Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen
der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen, die Protokolle über die mündlichen
Verhandlungen und die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
II.
Die
Berufungen beider Seiten sind zulässig. Die (die
Klaganträge zu a) und b) betreffende) Berufung der Beklagten
ist begründet, die (die Klaganträge zu c) bis e)
betreffende) Berufung des Klägers ist unbegründet und
mithin zurückzuweisen. Dem Kläger steht gegen die
Beklagte kein Anspruch darauf zu, es zu unterlassen, an der Verbreitung
von den Kläger betreffenden Inhalten über das
Internet mitzuwirken. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere
nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit
§ 823 Abs. 1 BGB und dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht (Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) oder
§ 823 Abs. 2 BGB und einem Schutzgesetz.
Die
Klage ist bereits nicht schlüssig; denn der Kläger
hat nicht dargelegt, dass die Beklagte in einer die Voraussetzungen
dieser Normen erfüllenden Weise an der Verbreitung von
Inhalten mitwirken würde, die Rechte des Klägers
verletzen. Die Beklagte soll die beanstandeten
Äußerungen nicht in von ihr selbst unterhaltenen
Publikationen verbreitet haben, sondern in der Weise, dass sie daran
mitgewirkt hat, dass Dritte diese Äußerungen
über das Internet verbreiten, indem sie es Internetnutzern
erleichtert habe, die Internetauftritte der Dritten zu finden und
darauf zuzugreifen. Die für die Fallkonstellation der
Mitwirkung an der technischen Verbreitung von
Äußerungen Dritter vom Bundesgerichtshof
entwickelten Grundsätze (BGH, Urt. v. 03.02.1976, NJW 1976, S.
799 ff., 800 f.) führen, übertragen auf den Fall des
Betreibers einer Suchmaschine, dazu, dass ein Anspruch gegen diesen nur
dann in Betracht kommt, wenn dargelegt wird, dass nach Eingabe des
Namens des Antragstellers in der Ergebnisliste der Suchmaschine ein
Eintrag mit einem bestimmten, auf den Anspruchsteller hinweisenden
Inhalt erscheint, dass bei Aufruf ("Anklicken") dieses Eintrags in der
Ergebnisliste der Nutzer auf einen Internetauftritt geleitet wird, der
einen bestimmten, genau anzugebenden bzw. zu beschreibenden Wortlaut
oder sonstigen Inhalt hat, dass und auf welche Weise die Verbreitung
dieses Textes oder sonstigen Inhalts Rechte des Anspruchstellers
verletzt und dass der Suchmaschinenbetreiber als Störer an der
in dieser Verbreitung liegenden Rechtsverletzung in ihm zurechenbarer
Weise mitwirkt (vgl. hierzu bereits das Urteil des Senats vom
11.03.2008, Az. 7 U 35/07, und das Urteil vom 02.03.2010, MMR 2010, S.
490 ff., wonach im Grundsatz auch schon die Abmahnung diesen
Anforderungen genügen muss). Nur dann ist dargelegt, dass
überhaupt eine Verletzungshandlung gegeben ist, dass der
Suchmaschinenbetreiber an dieser teilnimmt und dass es dem
Suchmaschinenbetreiber im Sinne der Störerhaftung zumutbar
ist, seinen Tatbeitrag zu kontrollieren und ggf. einzustellen.
Der
Kläger hat insoweit zwar dargelegt, dass es eine Vielzahl von
Internetauftritten gab, die die Suchmaschine der Beklagten bei Eingabe
des Namens des Klägers als Suchergebnisse ausgewiesen hat. Er
hat aber schon nicht dargelegt, welchen genauen Inhalt die einzelnen
Internetveröffentlichungen hatten, die von der Suchmaschine
der Beklagten gefunden und in die Ergebnislisten aufgenommen worden
sind. Ohne diese Angabe war und ist es nicht möglich zu
überprüfen, ob diese Inhalte Rechte des
Klägers verletzten. Im Hinblick auf die ständige
Veränderung der über das Internet verbreiteten
Inhalte reicht es schon deshalb nicht aus, nur die Fundstellen zu
nennen, an denen sich die beanstandeten Inhalte befinden sollen, weil
diese bis zum Zeitpunkt einer Überprüfung durch die
abgemahnte Beklagte oder das Gericht bereits einen anderen Inhalt
erhalten haben können als zu dem Zeitpunkt, zu dem der
Kläger sie entdeckt hat. Zum konkreten Inhalt der einzelnen
Internetauftritte und zu der Art und Weise, auf die sie in
geschützte Rechtspositionen haben eingreifen sollen, hat der
Kläger indessen nicht vorgetragen.
Ohne
solche Darlegung kann der Beklagten nicht aufgegeben werden zu
unterlassen, an der Verbreitung von Äußerungen
Dritter mitzuwirken, wonach der Kläger Glücksspiele
im Internet veranstalte, betreibe oder verantworte (Klagantrag a)).
Alle diese Begriffe haben so unscharfe Konturen, dass es für
die Beurteilung der Frage, ob die Verbreitung einer sie enthaltenden
Äußerung rechtswidrig sei, auf den konkreten
Zusammenhang ankommt, in dem diese Begriffe stehen. Ohne diesen
konkreten Zusammenhang kann noch nicht einmal beurteilt werden, ob es
sich um Tatsachenbehauptungen oder
Meinungsäußerungen handelt, die dem weitreichenden
Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen (s. z.B. BGH, Urt. v.
03.02.2009, NJW 2009, S. 1872 ff.). Des Weiteren kann ohne diesen
Zusammenhang und weitere Informationen dazu, wie die Sache sich aus
Sicht des Klägers verhält, nicht geprüft
werden, weshalb eine solche Äußerung Rechte des
Klägers verletzen soll, ob sie etwa eine üble
Nachrede (§ 186 StGB) darstellt, eine in sonstiger Weise
Persönlichkeitsrechte verletzende, weil entstellende
Schilderung eines Sachverhalts (vgl. dazu BGH, Urt. v. 11.03.2008,
NJW-RR 2008, S. 913 ff., 915) oder eine aus Gründen
überwiegender grundrechtsgeschützter Interessen des
Klägers ausnahmsweise unzulässige
Meinungsäußerung (z.B. eine Schmähkritik).
Ohne Angabe des konkreten Inhalts des Internetauftritts kann
schließlich auch nicht geprüft werden, ob die
Beklagte überhaupt eine Störerhaftung trifft. Diese
wäre nämlich auch insoweit, als sie mit ihrer
Suchmaschine den Zugang zu Internetauftritten mit rechtswidrigem Inhalt
erleichtern mag, begrenzt durch das Kriterium der Zumutbarkeit.
Begrenzt dieses schon die Störerhaftung desjenigen, der
individuell einen Link auf Internetseiten Dritter legt, wenn er die
Rechtswidrigkeit des Inhalts der Internetseiten nicht erkennen oder
ihre Verbreitung nicht in zumutbarer Weise verhindern könnte
(BGH, Urt. v. 01.04.2004, NJW 2004, S. 2158 ff.), so muss das erst
Recht gelten, wenn die Verlinkung von einer mechanisch arbeitenden
Suchmaschine vorgenommen wird. Dem Betreiber einer Suchmaschine
zumutbar dürfte eine Prüfpflicht hinsichtlich der von
der Suchmaschine aufgefundenen Internetseiten nur dann sein, wenn sie
sich auf eine konkrete, formal erfassbare Verletzungsform bezieht; denn
eine Suchmaschine sucht im Internet nach Eingabe des Suchbegriffs nicht
nach gedanklichen Inhalten, sondern, ihrer Anlage als Maschine
entsprechend, rein mechanisch nach Buchstaben- und Zeichenfolgen oder
geometrischen Formen. Nur abstrakt beschriebene Inhalte kann sie in
einem Internetauftritt nicht als Inhalte erkennen, wenn dessen
Verfasser sie nicht offenbar, sondern verklausuliert oder in sonstiger
Weise verborgen ausdrückt. Wenn der Beklagten daher untersagt
werden würde, an der Verbreitung nur abstrakt umschriebener
Äußerungen mitzuwirken, könnte sie es nicht
den mechanischen Verrichtungen ihrer Suchmaschine überlassen,
entsprechende Textstellen zu erkennen und von der Ausweisung in ihrer
Ergebnisliste auszunehmen, sie müsste diese Kontrolle von
einzelnen Personen vornehmen lassen. Da bei Eingabe des Namens einer
geschäftlich tätigen Person, wie es der
Kläger ist, bei der mechanischen Suche eine Vielzahl von
Internetauftritten gefunden wird, wäre es der Beklagten nicht
zuzumuten, diese Vielzahl von Einträgen individuell darauf
durchzusehen, ob sie die Kriterien des abstrakten Verbotsinhalts
erfüllen; denn dass dies in der Zeit, die der Nutzer des
Angebots vor dem Computer auszuharren bereit ist, bis die Suchmaschine
Ergebnisse auswirft, unmöglich wäre, liegt auf der
Hand. Der Beklagten kann und darf im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG auch
nicht etwa angesonnen werden, einfach darauf zu verzichten, bei Eingabe
des Namens des Klägers in das Suchfeld überhaupt
irgendwelche Suchergebnisse auszuwerfen, um auf diese Weise zu
verhindern, dass sich in der Ergebnisliste Verweise auf Auftritte mit
rechtswidrigen Inhalten finden: Denn da über den
Kläger als im Geschäftsleben stehende Person auf
vielfache Art in zulässiger Weise im Internet berichtet werden
darf, hieße dies, der Beklagten aufzugeben, auf die
Ausübung rechtmäßiger Betätigungen
zu verzichten (vgl. zur parallelen Problematik des Verbots eines nur
aufgrund des konkreten Zusammenhangs rechtswidrig
veröffentlichten Bildnisses BGH, Urt. v. 13.04.2010, NJW 2010,
S. 3025 ff., 3026 f.). Das aber wäre mit der Meinungs- und
Informationsfreiheit nicht vereinbar, auf deren Förderung die
Tätigkeit der Betreiber von Suchmaschinen abzielt, die eine
Erschließung der Inhalte des Internets für die
Nutzer überhaupt erst ermöglichen.
Diese
Erwägungen gelten auch für die übrigen
Klaganträge. Die Äußerung, gegen den
Kläger laufe ein Ermittlungsverfahren, kann auf ihre
Zulässigkeit nur überprüft werden, wenn der
konkrete Zusammenhang bekannt ist, in dem sie steht. Da mangels
Vortrags des Klägers hierzu nicht ausgeschlossen werden kann,
dass über das Faktum, dass gegen den Kläger einmal
ein Ermittlungsverfahren geführt worden ist, in
rechtmäßiger Weise im Internet berichtet werden
darf, kann von der Beklagten auch nicht ohne Weiteres verlangt werden,
dass sie alle Internetseiten, in denen neben dem Namen des
Klägers das Ermittlungsverfahren erwähnt wird,
individuell darauf überprüfen lässt, ob die
betreffende Berichterstattung in ihrem Gesamtzusammenhang
zulässig ist oder nicht. Hinsichtlich der mit den
Klaganträgen zu c) bis e) angegriffenen
Äußerungen kann anhand des Vortrags des
Klägers ebenfalls nicht beurteilt werden, ob ihre Verbreitung
über Internetauftritte Dritter, die von der Suchmaschine der
Beklagten erfasst werden mögen, überhaupt
rechtswidrig wäre. Das Begehren, der Beklagten zu untersagen
zu verbreiten, der Kläger versende rechnungsähnliche
Aufträge für Medieneinträge, wie sie
Gegenstand eines bestimmten Urteils des Bundesgerichtshofs seien, ist
zudem auf die Unterlassung einer Meinungsäußerung
gerichtet und daher im Lichte von Art. 5 Abs. 1 GG einem Verbot nicht
zugänglich; denn ob von dem Kläger versandte
Zahlungsaufforderungen den Rechnungen ähneln, die Gegenstand
des vor dem Bundesgerichtshof geführten Prozesses waren, ist
vornehmlich eine Frage der Bewertung. Der Antrag, der Beklagten zu
untersagen zu verbreiten, dass der Kläger Straftaten wie
Betrug und Wucher begehe oder dass öffentlich zu Strafanzeigen
gegen ihn aufgerufen werde, kann ohne Angabe des konkreten Inhalts der
Internetseiten, auf denen Derartiges geschehen sein soll, ebenfalls
nicht auf seine Begründetheit überprüft
werden. Dass ein so gefasstes Verbot von der Beklagten mittels
technischer Einrichtungen ihrer Suchmaschine nicht umgesetzt werden
könnte, liegt zudem auf der Hand. Schließlich hat
der Kläger auch nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen
vorliegen, unter denen er von der Beklagten verlangen könnte,
es zu unterlassen, ein gegen ihn ergangenes Strafurteil unter voller
Namensnennung in voller Länge zu veröffentlichen.
Insoweit bestreitet die Beklagte weiterhin, dass eine solche
Veröffentlichung überhaupt auf einer der von ihrer
Suchmaschine erfassten Internetseiten erfolgt sei. Der Kläger
hat hierauf in der Berufung zwar den Ausdruck eines Ausschnitts aus
einem Internetauftritt vorgelegt; dieser enthält aber schon
nicht eine Wiedergabe eines Strafurteils in voller Länge,
sondern die bloß gekürzte, offenbar aus einer
juristischen Fachzeitschrift entnommene Wiedergabe eines Strafurteils.
Zum Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen einem Verurteilten nach
den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen
über den Anonymitätsschutz ein Anspruch auf
Unterlassung einer Berichterstattung über die Verurteilung
zustehen kann (z.B. BVerfG, Urt. v. 05.06.1973, BVerfGE 35, S. 202 ff.,
233 ff.; BGH, Urt. v. 15.12.2009, NJW 2010, S. 757 ff., 758 f.), hat
der Kläger indessen ebenfalls nicht vorgetragen.
III.
Die
Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO,
die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen
nicht vor. Der Senat hat lediglich die vom Bundesgerichtshof
entwickelten Grundsätze über die
Störerhaftung bei der bloßen Mitwirkung an der
Verbreitung von Äußerungen Dritter (BGH, Urt. v.
03.02.1976, NJW 1976, S. 799 ff., 800 f.; s. auch Urt. v. 1. 4. 2004,
NJW 2004, S. 2158 ff.) auf den Betrieb einer Suchmaschine angewendet.