Hanseatisches
Oberlandesgericht Hamburg 5 U 75/07 Frist zur
Abgabe einer Abschlusserklärung
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Aktenzeichen: 5 U 75/07 |
21. 05.2008 |
Hanseatisches
Oberlandesgericht Hamburg
Urteil
Im
Namen des Volkes
........................................
-
Kläger -
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
gegen
........................................
- Beklagte -
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
........................................
Entscheidungsgründe
I. Der Kläger, ein auf den Bereich Wassersport spezialisierter
Fotograf und Autor, verlangt von der im Verlagsgeschäft
tätigen Beklagten Schadensersatz, Herausgabe von Dias sowie
Unterlassung der Nutzung von ihm, dem Kläger, erstellter Fotos
und
Reportagen (Texte und Fotos) auf Messen und/oder im Internet.
Die Beklagte verlegt u. a. die Segelzeitschrift
„YACHT“.
Für dieses Verlagsobjekt arbeitete der Kläger auf der
Grundlage diverser Vereinbarungen der Parteien bis zum April 2001. Eine
Vielzahl seiner Fotos und Reportagen wurde in der Zeitschrift
„YACHT“ veröffentlicht. In der Folgezeit
kam es
zwischen den Parteien zu Streitigkeiten. Die geschäftliche
Zusammenarbeit wurde beendet, der Kläger verlangte von der
Beklagten die Unterlassung der Verwendung seiner Lichtbilder.
Die Beklagte hatte sich mit gerichtlichem Vergleich in dem Rechtsstreit
308 O 436/03 bei Meidung einer von dem Kläger nach billigem
Ermessens festzusetzenden Vertragsstrafe verpflichtet, es zu
unterlassen, näher bezeichnete Lichtbilder des
Klägers im
Internet öffentlich zu machen bzw. öffentlich machen
zu
lassen. Hinsichtlich weiterer Lichtbilder des Klägers war die
Beklagte insoweit in einem einstweiligen Verfügungsverfahren
mit
Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.03.04 (308 O 61/04) zur
Unterlassung verurteilt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung der
Beklagten ist durch den Senat mit Urteil vom 24.02.05
zurückgewiesen worden (5 U 62/04). Wegen der weiteren
Einzelheiten
dieses Rechtsstreits wird auf das Senatsurteil vom 24.02.05 Bezug
genommen.
Im Anschluss an dieses Urteil forderte der Kläger die Beklagte
mit
Schriftsatz vom 25.02.05 auf, die durch Urteil bestätigte Verbotsverfügung als endgültige Regelung anzuerkennen
(Anlage
K 1). Diese Erklärung gab die Beklagte mit Schriftsatz vom
16.03.05 ab (Anlage K 2), lehnte jedoch die Erstattung der
Kostenrechnung der Kläger-Vertreter für das
einstweiligen
Verfügungsverfahren in Höhe von Euro 4.541,17
(Anlage K 3)
unter Hinweis darauf ab, dass ihr keine hinreichende Gelegenheit
gegeben worden sei, eine derartige Erklärung nach Zugang des
Berufungsurteils von sich aus abzugeben.
Wegen der Nutzung der von dem Kläger für die
Zeitschrift
YACHT als Printmedium zur Verfügung gestellten Lichtbilder in
der
Vergangenheit im Internet bzw. Intranet im Wege des
öffentlichen
Zugänglichmachens sowie wegen anderer Nutzungsformen forderte
der
Kläger von der Beklagten mit Schreiben vom 20.04.05 sodann
Schadensersatzleistungen (Anlage K 6). Dem Schreiben waren umfangreiche
Listen beigefügt, aus denen sich im Einzelnen die verwendeten
Lichtbilder sowie deren Fundstellen ergaben.
Auf der Grundlage der Zusammenstellung "Bildhonorar 2004" der
Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM), in Auszügen
vorgelegt als Anlage K7 und K8, errechnete der Kläger
für die
Online-Nutzung eines jeden Lichtbildes einen Betrag von Euro
40.-,
der dem dort angegebenen Mindestbetrag bei nicht kostenpflichtigen
Informationsdiensten bzw. Veröffentlichungen im Intranet in
einen
Zeitraum bis zu einem Monat entspricht (Anlage K 7). Nach den
Berechnungen des Klägers waren in der Zeitschrift YACHT in dem
Zeitraum von 1965 bis 2004 insgesamt 2.872 Fotos sowie 182,25 Seiten
Text von ihm veröffentlicht worden. Aus Gründen der
Vereinfachung setzte der Kläger bei seiner Berechnung eine
Seite
Text mit einem Foto gleich und machte gegenüber der Beklagten
eine
Vergütung für 3.000 Fotos in Höhe von
insgesamt Euro
120.000.- geltend.
Weiterhin forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom
15.02.05 unter Fristsetzung bis zum 16.03.05 zur Rückgabe von
insgesamt 356 Original-Lichtbildern auf (Anlage K 11). Dem Schreiben
war eine tabellarische Zusammenstellung der herausgeforderten
Lichtbilder beigefügt. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben
vom
15.04.05 (Anlage K 12). Nachdem die Beklagte nur einen Teil der
geforderten Lichtbilder zurückgegeben hatte, errechnete der
Kläger auf der Grundlage weiterhin herausgeforderter 307
Originaldias eine Schadensersatzforderung in Höhe von Euro
76.750.-. Hierbei setzte er für 46 Lichtbilder, die als
Aufmacher
oder Doppelseiten-Fotos geeignet waren, einen Betrag von Euro
500.-
pro Lichtbild, für die übrigen Fotos einen Betrag von Euro
250.- pro Lichtbild an (Anlage K 13). Den Anteil der nicht
zurückgeschickten Lichtbilder konkretisierte der
Kläger nach
einer Kontrolle auf insgesamt 268 Lichtbilder und macht
hierfür
nunmehr einen Schadensbetrag i. H. v. Euro 78.500,- geltend.
Grundlage
seiner Forderung ist die aktualisierte Aufstellung in Anlage K 14 mit
umfangreichen Veröffentlichungsbelegen in der Zeitschrift
YACHT in
Anlage K 15. Er setzte der Beklagten insoweit eine Frist zur Zahlung
bis zum 07.07.05, die die Beklagte ungenutzt verstreichen
ließ.
Darüber hinaus verlangte der Kläger von der Beklagten
die
Zahlung einer Vertragsstrafe i. H. v. Euro 450.- weil die
Beklagte
ihrer in dem Vergleich vom 14.01.04 vor dem Landgericht Hamburg in dem
Rechtsstreit 308 O 436/03 übernommenen Verpflichtung zuwider
gehandelt und erneut am 16.02.04 ein Foto der Fregatte Jylland in das
Internet gestellt bzw. dort belassen habe (Anlage K 16). Den
Schadensersatz errechnete der Kläger unter Bezugnahme auf die
MFM-Empfehlungen 2005 in Höhe des 5fachen Betrages einen
genehmigten Nutzung.
Schließlich begehrte der Kläger von der Beklagten
einen
weiteren Betrag von Euro 1.390,15 als Schadensersatz für
eine
unautorisierten Printnutzung mit der Behauptung, die Beklagte habe in
unterschiedlichen Heften der Zeitschrift YACHT unberechtigterweise
erneut Lichtbilder veröffentlicht, deren Originale sie bereits
zuvor zurückgegeben habe (Anlage K 18 und K 19). Auch insoweit
errechnete der Kläger seinen Schadensersatz auf der Grundlage
der
MFM-Empfehlungen. Die Beklagten kündigte mit Schreiben vom
18.03.05 insoweit eine Zahlung i. H. v. Euro 199,41 an (Anlage K
20),
zu deren Höhe der Kläger mit Schreiben vom 21.03.05
um
nähere Aufklärung bat (Anlage K 21). Zahlungen wurden
in der
Folgezeit nicht geleistet.
Mit Schreiben vom 20.04.05 (Anlage K 6) hatte der Kläger die
Beklagte darüber hinaus zur Abgabe einer erweiterten
strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung im
Hinblick
darauf aufgefordert, dass die Beklagte auch im Anschluss an den
Vergleich vor dem Landgericht Hamburg erneut unberechtigte Nutzungen
vorgenommen hatte. Hierauf reagierte die Beklagte nicht.
Der Kläger ist der Auffassung,
die Beklagte schulde ihm ein zusätzliches Honorar in der
geltend
gemachten Höhe. Bei der Veröffentlichung der
Lichtbilder im
Internet bzw. zum Online-Abruf handele es sich gegenüber der
Veröffentlichung in einer Zeitschrift um eine völlig
unabhängige Art der Dauernutzung, die aufgrund der
Volltextsuche
wesentlich intensiver und zielgerichteter bestimmte Nutzerinteressen zu
bedienen geeignet sei. Durch die Internetveröffentlichung des
Magazins YACHT werde zudem die Zweit- und Drittverwertung seiner in dem
Printmagazin enthaltenen Lichtbilder erheblich behindert.
Der Umfang der Gefährdung durch die Online-Nutzung zeige sich
auch
darin, dass die Beklagte für die Digitalisierung der
Lichtbilder
und die Volltextrecherche einen erheblichen personellen und
finanziellen Aufwand habe betreiben müssen. Dieser rechne sich
erfahrungsgemäß nur dann, wenn auch eine
längerfristige
und intensive Nutzung geplant sei.
Der Kläger trägt weiter vor,
die Beklagte sei verpflichtet, Schadensersatz für die abhanden
gekommenen Lichtbilder zu leisten. Diese seien der Beklagten
ordnungsgemäß übersandt, von ihr jedoch
nicht
zurückgegeben worden. Immerhin habe es sich nicht um einen
Erstfall gehandelt. Bereits im Jahr 2001 seien bei der Beklagten 29
seiner Originaldias verloren gegangen. Für diese habe die
Beklagte
Schadensersatz in Höhe von (umgerechnet) Euro 352.- pro
Dia
geleistet. Im Übrigen betrage das (durchschnittliche)
Nutzungshonorar, das der Beklagte im Laufe der
Geschäftsbeziehung
gezahlt habe, Euro 192.- pro Foto/Seite.
Der Kläger hat in der Kammersitzung am 20.12.06 seine Klage
teilweise zurückgenommen (Antrag zu 1. in Höhe von Euro
316,12 sowie Antrag zu 2. hinsichtlich der Lichtbilder 19, 29, 47, 75,
81, 96, 161, 182 gemäß Anlage B3). Weiterhin haben
die
Parteien bei dieser Gelegenheit den Rechtsstreit teilweise in der
Hauptsache übereinstimmend für erledigt
erklärt (Antrag
zu 2. hinsichtlich der Lichtbilder 18, 21, 26, 175, 183
gemäß Anlage B4).
Der Kläger hat sodann - soweit im Rahmen der Berufung noch von
Bedeutung - in erster Instanz beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den
Kläger Euro 125.438,83 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten
über
dem Basiszinssatz auf Euro 1.074,03 seit dem 17.03.05, auf Euro
3.914,80 seit dem 12.04.05 und auf Euro 120.450.- seit dem
04.05.05
zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den
Kläger
260 Original-Dias gemäß Anlagenkonvolut K 15 bis
einen Monat
nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben bzw. im Falle fruchtlosen
Fristablaufs Euro 78.500.- nebst Zinsen in Höhe von
5%-Punkten
über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
auf Euro 76.750.- ab dem 08.07.05, im Übrigen ab Rechtskraft
zu
zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen,
a. es zu unterlassen, über den
vom Landgericht
Hamburg zum Aktenzeichen 308 O 436/03 vom 14.01.04 zwischen den
Parteien geschlossenen Vergleich und weiter über das
rechtskräftige Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.03.04 im
einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen den Parteien zum
Aktenzeichen 308 O 61/04 getroffenen Regelungen hinaus Fotos und Texte
gemäß Aufstellung Stand 24.01.05 im Anlagenkonvolut
K 6 mit
Ausnahme der ab laufender Nummer 653 grau unterlegten
Veröffentlichungen generell zu nutzen, insbesondere im
Print-Magazin YACHT und/oder im Intranet
und
b. sämtliche digitalen Daten an
den vorgenannten Werken zu löschen.
sowie
dem Kläger zu gestatten, die
von Ihnen zu
erbringende Sicherheit auch durch die Gestellung von
Bürgschaft in
einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu leisten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung,
dem Kläger stehe schon deshalb kein Anspruch auf Erstattung
seiner
Rechtsverfolgungskosten für das Abschlussschreiben zu, weil
sie,
die Beklagte, innerhalb der ihr zustehenden Überlegungsfrist
die
Abschlusserklärung abgegeben habe. Es möge sein, dass
der
Kläger sie bereits nach Erlass der einstweiligen
Verfügung
bzw. des bestätigenden landgerichtlichen Urteils hierzu habe
auffordern dürfen. Dies habe er indes nicht getan, sondern
selbst
die abschließende Entscheidung in zweiter Instanz abgewartet.
In
diesem Fall müsse es ihr auch möglich sein, diese in
angemessener Kürze inhaltlich zu prüfen.
Die Beklagte trägt weiter vor,
ein Schadensersatzanspruch bezüglich der
Heftjahrgänge von
1965 bis 1981 scheide schon deshalb aus, weil das
Schadenersatzverlangen des Klägers insoweit treuwidrig sei.
Diese
Jahrgänge seien mit Zustimmung des Klägers durch den
Freundeskreis Klassische Yachten e.V. (im folgenden: FKY) im Januar
2003 im Internet der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht
worden. Auch im Übrigen sei die Schadensersatzforderung des
Klägers vollkommen übersetzt. Die MFM-Empfehlungen
seien als
Bemessungsgrundlage nicht heranzuziehen. Es sei zu
berücksichtigen, dass die streitgegenständliche
Nutzung
keinen wirtschaftlichen Zwecken gedient habe. Zu
berücksichtigen
sei weiter, dass die Lichtbilder am 14./15.01.04 noch nicht einmal
einen Tag lang, sondern lediglich 20 Stunden und 32 Minuten auf der
Internetseite www.yacht.de online gestellt gewesen seien und in diesem
Rahmen lediglich 68 Zugriffe auf das gesamte Heft-Archiv registriert
gewesen seien, von denen allenfalls ein Bruchteil die Lichtbilder des
Klägers betroffen habe (Log-Datei in Anlage B 2). Vor diesem
Hintergrund sei allenfalls eine Schadensersatzbetrag von insgesamt Euro 2.625.- angemessen.
Die Behauptung des Klägers, in ihrem Besitz befänden
sich
noch insgesamt 268 nicht herausgegebene Original-Lichtbilder, sei
unzutreffend. Tatsächlich habe sie sämtliches
Fotomaterial,
das der Kläger herausverlangt und das sich noch bei ihr
gefunden
habe, zurückgegeben. Hinsichtlich der einzelnen Lichtbilder
bezieht sich die Beklagte auf ihre Angaben in der Anlage B 4. Insgesamt
fehlten nach ihren umfangreichen eigenen Recherchen zwar
tatsächlich (nur) 40 Lichtbilder. Diese seien aber nicht
zwangsläufig in ihrem Gewahrsam verloren gegangen. Denn in dem
streitgegenständlichen Zeitraum sei der Kläger in
ihren
Redaktionsräumen "ein und aus“ gegangen. Er habe
insbesondere unbeschränkten Zugang zu dem Archiv gehabt und
sei
befugt gewesen, die von ihm benötigten Lichtbilder
eigenständig dem Archiv zu entnehmen. Eine Archivein- bzw.
–auslieferung sei im Einvernehmen der Parteien in dem
Zeitraum
bis zur Archivumstellung im Jahr 1999 auf eine elektronische Erfassung
zu keinem Zeitpunkt protokolliert worden.
Angesichts dieser unbeschränkten
Zugriffsmöglichkeiten des
Klägers an den Lichtbildern in ihrem Archiv habe es sich
hierbei
letztlich um eine unentgeltliche Verwahrung für den
Kläger
gehandelt. Insoweit habe sie nur für die in eigenen
Angelegenheiten obwaltende Sorgfalt einzustehen. Der Kläger
handele treuwidrig, wenn er etwaige Verluste ihr anzulasten versuche.
Die vermeintlich abhanden geratenen Lichtbilder seien für den
Kläger auch ohne wirtschaftlichen Wert gewesen und
hätten
nicht mehr kommerziell genutzt werden können. Es habe sich
dabei
um veraltete Fotos (z. B. mit abgebildeter Seglerkleidung) gehandelt,
die einer weiteren Verwertung nicht mehr zugänglich gewesen
seien.
Eine Veröffentlichung des Fotos der Fregatte "Jylland" im
Internet
am 17.02.05 sei nicht erfolgt. Die Datumsangabe auf dem von den
Kläger vorgelegten Ausdruck sei unzutreffend.
Auch der von dem Kläger geltend gemachte
Schadensersatzanspruch
wegen unautorisierter Printnutzung sei unbegründet. Es treffe
zwar
zu, dass eine Veröffentlichung in den von dem Kläger
genannten Heften erfolgt sei. Indes habe der Kläger hierzu
vollkommen unrealistische Schadensersatzbeträge angesetzt.
Begründet sei allein ein Zahlungsanspruch in Höhe von Euro
199,41.
Ein Anspruch auf Abgabe einer erweiterten strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie auf
Löschung der
digitalen Dateien der Lichtbilder stehe dem Kläger nicht zu.
Die
Druckvorlagen für die Printausgaben der Zeitschrift YACHT
würden seit Mitte der 90er Jahre ausschließlich in
digitaler
Form gespeichert. Da ihr Nutzungsrechte an den Lichtbildern in den
Printausgaben der Zeitschrift zustünden, könne es ihr
nicht
verboten werden, in ihre eigenen Druckvorlagen einzusehen, in denen
sich auch digitale Fotodaten befänden. Aus demselben Grund
könne der Kläger auch nicht verlangen, dass sie diese
digitalen Fotodaten lösche.
Das Landgericht Hamburg hat die Beklagte mit dem angegriffenen Urteil
zum Teil antragsgemäß verurteilt, im
Übrigen die Klage
abgewiesen. Hiergegen richten sich die form- und fristgerecht
eingelegten Berufungen beider Parteien, soweit sie unterlegen sind. Dem
landgerichtlichen Urteil sind die Anlagenkonvolute I, II III
beigefügt gewesen. Das Anlagenkonvolut I entspricht der Anlage
K
15, das Anlagenkonvolut II entspricht der Anlage B 4, das
Anlagenkonvolut III entspricht der Anlage K 6.
Die Beklagte verfolgt in zweiter Instanz unter Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Sachvortrags ihr Klagabweisungsbegehren weiter.
Die Beklagte beantragt nunmehr,
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom
09.03.07 abzuändern und die Klage vollständig
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten
zurückzuweisen
Er beantragt im Wege der Berufung,
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom
09.03.07
abzuändern und die Beklagte weitergehend nach den
Schlussanträgen erster Instanz zu verurteilen
sowie klagerweiternd,
die Beklagte zu verurteilen, an den
Kläger
weitere vorgerichtliche Kosten in Höhe von Euro 1.277,10
zu
zahlen.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit es die Klage
zugesprochen hat, auf der Grundlage der bereits erstinstanzlich
gestellten Anträge und beantragt, die Beklagte auch insoweit
zu
verurteilen, als das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Mit der
Klageerweiterung beansprucht der Kläger die Erstattung
weiterer
Kosten seiner vorprozessualen Rechtsverfolgung.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers unter
Einschluss der zweitinstanzlichen Klageerweiterung
zurückzuweisen.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen
wird auf
den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die von den
Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
II.
Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Die Berufung des
Klägers ist unbegründet. Die Berufung der Beklagten
ist zum
Teil begründet, um Übrigen als unbegründet
zurückzuweisen. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur
Zahlung, Unterlassung, Herausgabe und Löschung verurteilt. Der
Senat kann insoweit zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen
weitgehend auf die Ausführungen in der angefochtenen
Entscheidung
Bezug nehmen. Die Höhe des klägerischen
Lizenzschadens sowie
den Umfang der begehrten Löschungsverpflichtung beurteilt der
Senat indes abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung.
1. Ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten für
das
Abschlussschreiben vom 25.02.05 steht dem Kläger
gemäß
§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG analog (nur) in der von dem Landgericht
zugesprochenen Höhe zu. Denn die Beklagte hatte zu diesem
Zeitpunkt bereits diejenige Frist verstreichen lassen, die ihr
für
die freiwillige Abgabe einer Abschlusserklärung zuzubilligen
war.
Dementsprechend waren die mit der Einschaltung der
Kläger-Vertreter verbundenen Kosten für das
Abschlussschreiben auf der Grundlage einer 0,8 Gebühr
für
eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig. Weitere
Gebührenansprüche stehen dem Kläger hingegen
nicht zu.
a. Aus Anlass dieses Rechtsstreits ist nicht darüber zu
entscheiden, ob die Beklagte bereits zu einem früheren
Zeitpunkt
des Verfügungsverfahrens Veranlassung gehabt hätte,
eine
Abschlusserklärung abzugeben bzw. welches hierfür der
angemessene Zeitpunkt wäre. Jedenfalls zum Zeitpunkt der
Versendung das Abschlussschreibens hätte sie diese aber
(längst) abgegeben haben müssen, wenn sie von dieser
Möglichkeit Gebrauch machen und die Belastung mit weiteren
Kosten
hätte vermeiden wollen.
aa. Hierfür stand ihr eine angemessen kurze Frist von maximal
2
Wochen zur Verfügung. Als angemessen wird im Regelfall eine
Frist
zwischen mindestens 12 Tagen und maximal einem Monat angesehen
(Hasselblatt/Lensing-Kramer, MAH Gewerblicher Rechtsschutz, §
5
Rdnr. 76), im Regelfall ist eine Frist von 2 Wochen ausreichend
(Harte/Henning/Retzer, UWG, § 12 Rdnr. 664). Von einer
derartigen
Frist gehen auch die mit Streitigkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes
befassten Kammern und Senate der Hamburger Gerichte aus. Dabei
berechnet sich diese Frist im Regelfall ab dem Zeitpunkt der Zustellung
der einstweiligen Verfügung bzw. - sofern eine
Beschlussverfügung wie im vorliegenden Fall nicht ergeht - ab
dem
Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsurteils. Danach durfte der
Kläger – knapp 1 Jahr seit Zustellung des
Widerspruchsurteils vom 10.03.04 - in jedem Fall am 25.02.05 seine
Rechtsanwälte mit der Abschlussaufforderung beauftragen.
Soweit im
Schrifttum eine (lange) Wartefrist von einem Monat für
angemessen
gehalten wird, geschieht dies unter Hinweis darauf, dass auch die
Rechtsmittelfrist gegen eine Entscheidung im
Verfügungsverfahren
in diesem Umfang eröffnet sei (Steinmetz AfP 08, 26, 28). Das
begründete lange Urteil in der beigezogenen
Verfügungsakte 5
U 62/04 ist der Beklagten bereits am 17.03.04 zugestellt worden.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt war damit die angemessene
Wartefrist angelaufen und einen Monat später abgelaufen.
bb. Die Auffassung der Beklagten, ihr hätte zunächst
Gelegenheit geben müssen, das ihr erst am 07.03.05 zugestellte
Senatsurteil zu prüfen, erweist sich vor diesem Hintergrund
als
unzutreffend. Zwar trifft es zu, dass die Länge der Frist
für
eine (freiwillige) Abschlusserklärung nach den
Umständen des
jeweiligen Einzelfalls unterschiedlich lang zu bemessen sein kann. Es
ist nicht ausgeschlossen, dass z. B. bei einer nicht mit einer
Begründung versehenen einstweiligen Verfügung der
Verletzer
einen längeren Zeitraum benötigt, um sich
darüber klar
zu werden, welcher Verstoß ihm vorgeworfen wird und ob er den
Verletzten insoweit streitfrei stellen will. Eine solche Situation lag
hier jedoch nicht vor. Die Beklagte war bereits mit Urteil des
Landgerichts Hamburg in dem Rechtsstreit 308 O 61/04 vom 10.03.04
antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt worden. Sie
kannte
dementsprechend die rechtlichen Erwägungen, die das
Landgericht in
Bezug auf ihre Unterlassungspflicht angestellt hatte.
cc. Selbst wenn man aber - was der Senat aus Anlass dieses
Rechtsstreits nicht rechtsverbindlich entscheiden muss, im
Ausgangspunkt aber weder für zutreffend oder noch für
vertretbar hält - der Beklagten darüber hinaus die
Befugnis
zuerkennen wollte, vor Abgabe der Abschlusserklärung die
Erfolgsaussichten ihres Rechtsmittels einschätzen zu
können,
hat sie die ihr hierfür zur Verfügung stehende Frist
ungenutzt gelassen. In dem Rechtsstreit des
Verfügungsverfahrens 5
U 62/04 hat am 10.02.05 in dem Berufungsverfahren die Verhandlung vor
dem Senat stattgefunden. In diesem Termin sind die
entscheidungsrelevanten Sach- und Rechtsfragen ausführlich mit
den
Partei-Vertretern erörtert worden. Die Beklagte konnte im
Anschluss an diesen Termin nicht im Zweifel darüber sein, dass
ihr
Rechtsmittel erfolglos bleiben werde. Insbesondere im Hinblick hierauf
hatte der Senat den Versuch unternommen, bereits im Rahmen des
Verfügungsverfahrens auch eine Verständigung der
Parteien
über die Schadensersatzforderung des Klägers
herbeizuführen. Aufgrund der mündlichen
Erörterungen in
der Senatssitzung wusste die Beklagte nunmehr, dass ihr Rechtsmittel
voraussichtlich der Erfolg versagt bleiben würde. Weitere
Rechtsmittel waren nicht eröffnet. Angesichts der Tatsache,
dass
der Beklagten spätestens am 10.02.05 die Erfolglosigkeit ihres
Rechtsmittel vor Augen stand, hatte die Beklagte jedenfalls nunmehr im
Anschluss an diesem Termin alle Veranlassung, mit der gebotenen
Beschleunigung in eigener Verantwortung unverzüglich zu
prüfen, ob sie zur Vermeidung weiterer Kosten und eines
ansonsten
erforderlich werdenden Hauptsacheverfahrens im eigenen Interesse die
einstweilige Verfügung als endgültige Regelung
anerkennen
wollte und sofort entsprechende Schritte einzuleiten. Einen
weitergehenden Anspruch, zunächst noch die schriftlichen
Urteilsgründe zu prüfen, hatte die Beklagte in keinem
Fall.
Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei
der
Abschlusserklärung letztlich um eine im eigenen Interesse
bestehende "Rechtswohltat“ handelt, um Kosten zu vermeiden.
Selbst wenn man - entgegen der Auffassung des Senats - eine
Zwei-Wochen-Frist erst im Anschluss an die Senatsverhandlung beginnen
lassen wollte, hätte die Beklagte diese Frist nicht genutzt.
Indem
sie bis zum 25.02.05 einer Abschlusserklärung nicht abgegeben
hatte, musste der Kläger spätestens jetzt davon
ausgehen,
dass es auch insoweit erneut der Einschaltung seiner
Rechtsanwälte
bedürfte.
b. Auch der von dem Kläger für das Abschlussschreiben
zugrunde gelegte Streitwert in Höhe von Euro 500.000.-
ist nicht
zu beanstanden. Allerdings trifft es zu, dass dieser Streitwert sich
nach Sachlage möglicherweise als ungewöhnlich hoch
darstellt.
Indes hatte die Beklagte diesen von dem Kläger genannten
Streitwert im gesamten Verfügungsverfahren weder thematisiert
noch
in Zweifel gezogen. Aufgrund der übereinstimmenden Auffassung
beider Parteien zur Angemessenheit der Höhe hatte der Senat
sodann
diesen Streitwert auf der Grundlage seiner insoweit bestehenden
Rechtsprechung (Senat WRP 07, 95 – Parteidispositiver
Streitwert)
auch in dem mit dem Urteil vom 27.02.05 verkündeten Beschluss
festgesetzt. Auch hiergegen hat sich die Beklagte in der Folgezeit
nicht gewandt. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn der
Kläger diesen Streitwert auch für die
Gebührenberechnung
des Abschlussschreibens zu Grunde gelegt hat. Denn die Parteien hatten
ihren Streit über den Unterlassungsanspruch einvernehmlich in
dieser Höhe bewertet.
c. Den von dem Kläger in Höhe von Euro 3.914,80
(ohne
MWSt.) gerichtlich geltend gemachten Erstattungsanspruch hat das
Landgericht zu Recht aber nicht in voller Höhe anerkannt. Zwar
trifft es zu, dass für die Abmahnung im Regelfall eine
1,3-Gebühr nach Nr. 2300 VV zu § 13 RVG angesetzt
werden kann
(Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 12.
Rdn. 1.94).
Für die Versendung eines Abschlussschreibens ist eine
1,3-Gebühr hingegen nicht veranlasst, da es sich jedenfalls
insoweit um eine einfache Angelegenheit handelt, selbst wenn der
Ausgangsrechtsstreit schwierig war, da die Klärung streitiger
Rechtsfragen durch eine gerichtliche Entscheidung bereits stattgefunden
hat. Die Festlegung in dieser Höhe entspricht nicht mehr
billigem
Ermessen. Angemessen ist insoweit ausschließlich eine
0,8-Gebühr (so auch Steinmetz, a.a.O., S. 30), die in
entsprechender Anwendung von Nr. 3101 VV zu § 13 RVG zu
bemessen
ist, wobei einzelne Kammern des Landgerichts Hamburg zum Teil sogar
eine noch deutlich darunter liegende Gebühr von nur 0,3
für
angemessen halten. Auf die wirtschaftliche Bedeutung für den
Kläger kommt es jedenfalls bei der Versendung des
Abschlussschreibens nicht an, denn dieses dient allein in formeller
Hinsicht der Klärung, ob das Beschreiten des Klageweges
erforderlich ist oder nicht (a.A.: OLG Hamm WRP 08, 135).
Dementsprechend hat das Landgericht zu Recht die erstattenden Kosten
auf Euro 2.416,92 nebst Zinsen ab dem 13.04.05 festgesetzt.
d. Mit der zweitinstanzlichen Klageerweiterung aus dem Schriftsatz vom
23.05.07 macht der Kläger nunmehr weiterhin eine halbe
Geschäftsgebühr (0,65-Gebühr) auch
für die diesem
Rechtsstreit vorangegangen vorgerichtlichen Aufforderungsschreiben
(hinsichtlich der Zahlungsansprüche usw.) geltend machen.
Diese
Gebühr errechnet der Kläger in Höhe von Euro 1.277,10
weiterhin auf der Grundlage des von ihm für richtig gehaltenen
Streitwerts von Euro 229.254,95, obwohl das Landgericht den
Streitwert auf Euro 161.747,94 festgesetzt hatte.
aa. Die zweitinstanzliche Klageerweiterung ist im Sinne von §
533
ZPO zulässig, selbst wenn die Beklagte nicht einwilligt. Denn
die
Erstreckung auf die weiteren vorgerichtlichen Kosten ist sachdienlich
zur Vermeidung eines erneuten Rechtsstreits und entscheidbar auf der
bislang vorgetragenen Tatsachengrundlage. Es dürfte zudem
ohnehin
ein Fall von § 264 Nr. 2 ZPO vorliegen. Dieser ist im Rahmen
von
§ 533 ZPO nicht an die Zulässigkeitsvoraussetzungen
der
Sachdienlichkeit oder Einwilligung gebunden (Zöller/Gummer,
ZPO,
25. Aufl., § 533 Rdnr. 3).
bb. Die Klageerweiterung ist indes unbegründet. Ein
(isolierter)
Anspruch auf (anteilige) Erstattung vorgerichtlicher
Rechtsverfolgungskosten steht dem Kläger nicht zu bzw. ist von
ihm
nicht schlüssig dargelegt worden.
Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass nicht ein einheitlicher Auftrag
zur vorgerichtlichen und anschließenden gerichtlichen
Anspruchsverfolgung erteilt worden ist, sondern dass von Anfang an zwei
gesonderte Aufträge erteilt worden sind, nämlich
zunächst nur zur vorgerichtlichen Anspruchsdurchsetzung und
erst
anschließend – bei Erfolglosigkeit - ein weiterer
Auftrag
nunmehr zur gerichtlichen Durchsetzung. Andernfalls werden die
vorgerichtlich verursachten Kosten Teil der gerichtlichen
Anspruchsverfolgung. Eine derartige Auftragserteilung hat der
Kläger noch nicht einmal behauptet. Sie lässt sich
auch
ansonsten nicht nachvollziehen. Insbesondere hat der Kläger
die
von ihm behaupteten vorprozessualen Aufforderungsschreiben nicht zur
Akte gereicht, so dass auch nicht etwa aufgrund der dort verwendeten
Wortwahl Rückschlüsse auf die Auftragslage gezogen
werden
können.
2. Wegen der rechtswidrigen digitalen Nutzung der von dem
Kläger
erstellten und für ihn urheberrechtlich geschützten
Lichtbilder ist die Beklagte gemäß § 97
Abs. 1 UrhG
verpflichtet, dem Kläger Schadensersatz wegen einer begangenen
Urheberrechtsverletzung zu leisten. Die Höhe des
Schadensersatzes
bemisst der Senat indes in Abweichung von der Entscheidung des
Landgerichts nicht auf Euro 120.000.-, sondern lediglich auf Euro
30.000.-
a. Die Beklagte war ohne Einwilligung des Klägers nicht
befugt,
die streitgegenständlichen Lichtbilder und
Textbeiträge in
digitaler Form zu verwerten.
aa. Soweit eine Veröffentlichung der Jahrgänge 1983
bis 2002
in der Zeitschrift "YACHT" in Frage steht, hatte der Senat mit seinem
Urteil vom 27.02.05 (5 U 62/04) bereits eine entsprechende
Rechtsverletzung im Verhältnis der Parteien festgestellt,
welche
die Beklagte durch die Abschlusserklärung auch als
endgültige
Regelung anerkannt hat. Insoweit kann der Senat zur Vermeidung
unnötiger Wiederholungen auf diese Entscheidung Bezug nehmen.
Im
Rahmen dieses Urteils hatte sich der Senat insbesondere auch bereits
mit der unzutreffenden Auffassung der Beklagten auseinander gesetzt,
eine abweichende rechtliche Beurteilung sei deshalb erforderlich, weil
die Nutzung der digitalisierten Bestände der Zeitschrift
unentgeltlich erfolgt sei. Diese Auffassung ist aus den in der
vorangegangenen Entscheidung genannten Gründen unzutreffend.
bb. Soweit eine Veröffentlichung der Jahrgänge 1965
bis 1981
in Frage steht, trifft es zwar zu, dass insoweit eine
Veröffentlichung der Zeitschrift "YACHT" in digitalisierter
Form
durch den "Freundeskreis Klassische Yachten e.V." mit Zustimmung des
Klägers erfolgt ist, dessen Fördermitglied er ist.
Dies
ändert indes nichts daran, dass die Beklagte auch für
diesen
Zeitraum für eigene urheberrechtswidrige Nutzungen
Schadensersatz
zu leisten hat, selbst wenn eine derartige Verpflichtung für
andere Nutzungsberechtigte nicht besteht. Die Auffassung der Beklagten,
das Schadensersatzverlangen des Klägers in Bezug auf die
Jahrgänge 1965 bis 1981, hinsichtlich derer eine
Veröffentlichung im Internet im Januar 2003 durch den FKY mit
Zustimmung des Klägers im "Yacht-Archiv 1904 - 1981“
erfolgt
sei, erweise sich als treuwidrig i. S. v. § 242 BGB , teilt
der
Senat nicht. Zwar trifft es zu, dass der Kläger insoweit mit
der
Veröffentlichung seine Lichtbilder einverstanden war. Dieses
Einverständnis bestand indes nur gegenüber dem FKY.
Der
Umstand, dass der Kläger gegenüber einem
gemeinnützigen
Verein ohne wirtschaftliche Interessen seine Zustimmung erteilt hat,
besagt nichts dazu, dass dieses Einverständnis in gleicher
Weise
gegenüber der Beklagten besteht, die als Kapitalgesellschaft
ohne
Weiteres mit ihrem Handeln als Verlag wirtschaftliche Interessen
verfolgt. Allenfalls die Frage der Schadenshöhe
könnte
hiervon betroffen sein, wenn davon auszugehen ist, dass dieselben
Lichtbilder im Rahmen einer Internetrecherche nicht nur über
das
Angebot der Beklagten, sondern in gleicher Weise auch über die
Veröffentlichung des FKY der allgemeinen
Öffentlichkeit
zugänglich sind. In diesem Fall stellte sich der
zusätzliche
Eingriff durch die Beklagte möglicherweise als wesentlich
weniger
gravierend dar.
cc. Hinzukommt, dass der Kläger in den Jahrgänge 1965
bis
1981 nur eine verschwindend geringe, letztlich zu
vernachlässigende Zahl an Lichtbildern in der Zeitschrift
"YACHT"
veröffentlicht hat. Von dem Gesamtumfang der von dem
Kläger
genannten 2.872 Lichtbilder im gesamten Zeitraum betreffen ausweislich
der Anlage K 6 gerade 71 Lichtbilder diesen Zeitraum. Dies stellt einen
Anteil von 2,5% dar. Aus dem Umstand, dass der Kläger eine so
geringe Anzahl von Lichtbildern für ein nicht kommerzielles
Projekt freigegeben hat, kann die Beklagte keine für sie
günstigen Rechtsfolgen ableiten, und zwar weder für
diesen
Zeitraum noch insgesamt. Hinzukommt, dass der Kläger auch
insoweit
nicht bereit war, ein öffentliches Zugänglichmachen
über
das Internet zu dulden, weshalb der FKY hierzu eine strafbewehrte
Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat (Anlage BK
9).
b. Die Auffassung der Beklagten, dem Kläger stehe schon
deshalb
kein Schadensersatzanspruch zu, weil eine wirtschaftliche Nutzung, in
der der Kläger durch die Verletzungshandlung
beeinträchtigt
sein könnte, nicht ersichtlich ist, erweist sich ebenfalls als
unzutreffend. Dem Kläger steht grundsätzlich bei
Urheberrechtsverletzungen eine dreifache Möglichkeit der
Schadensberechnung zu. Dem Schadensersatzgläubiger steht es
frei,
zur Berechnung seines Schadensersatzanspruchs auf die verschiedenen
Liquidationsformen des Ersatzes des entgangenen Gewinns (konkreter
Schaden), der Herausgabe des Verletzergewinns oder der Zahlung einer
angemessenen Lizenzgebühr (beides abstrakter Schaden) nach
seiner
Wahl zurückzugreifen (BGH GRUR 93, 757, 758 –
Kollektion
Holiday; BGH GRUR 93, 55, 57 – Tchibo/Rolex II).
aa. Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Schadensberechnung
nach der Lizenzanalogie geltend gemacht. Die von der Rechtsprechung
gebilligte Möglichkeit der Schadensberechnung bei
Schutzrechtsverletzungen nach den Grundsätzen der
Lizenzanalogie
beruht auf dem Bestreben, dem Verletzten, der sein Schutzrecht nicht
auswertet oder der den für ihn oft schwierigen Nachweis eines
durch die Verletzungshandlungen entstandenen konkreten
Vermögensschadens nicht oder nur unvollkommen führen
kann,
gleichwohl einen Ausgleich dafür zu verschaffen, dass der
Verletzer durch die unerlaubte Benutzung des Schutzrechts einen
geldwerten Vermögensvorteil erlangt hat, dessen Höhe
am
zuverlässigsten daran bemessen werden kann, wie seine
Vermögenslage wäre, wenn er das Schutzrecht
erlaubterweise
benutzt hätte: Dann hätte er die Gestattung des
Schutzrechtsinhabers einholen müssen, die dieser
üblicherweise nur gegen Zahlung eines Entgelts –
einer
Lizenzgebühr – in Form eines prozentualen Anteils
erteilt
hätte (BGH GRUR 80, 841, 844 – Tolbutamid; BGH GRUR
66, 375,
376 – Meßmer-Tee II). Derjenige, der ein Recht
verletzt,
soll nicht besser stehen, als er im Fall einer
ordnungsgemäß
erteilten Erlaubnis gestanden hätte. Er soll –
unabhängig von dem Nachweis eines konkreten Schadens
–
zumindest die angemessene Lizenzgebühr als Schadensersatz
entrichten (BGH GRUR 87, 37, 39 – Videolizenzvertrag). Da der
Gebrauch eines Schutzrechts seiner Natur nach nicht herausgegeben
werden kann, ist nach § 812 Abs. 2 BGB sein Wert zu ersetzen.
bb. Die Höhe der Lizenzgebühr richtet sich dabei in
erster
Linie nach dem (objektiven) Verkehrswert des verletzten
Ausschlussrechts bzw. der angemaßten Benutzungsberechtigung
als
dem „Erlangtem“ (BGH GRUR 80, 841, 844 –
Tolbutamid;
BGH GRUR 06, 136, 138 – Pressefotos). Der objektive
Verkehrswert
eines durch gewerbliches Schutzrechte bestimmten immateriellen
Gegenstandes findet sich in der angemessenen und üblichen
Lizenz
(BGH WRP 00, 766, 767 – Formunwirksamer Lizenzvertrag; BGH
GRUR
82, 303 – Kunststoffhohlprofil; BGH GRUR 87, 520, 523 -
Chanel
No. 5). Abzustellen ist hierbei darauf, welche Vergütung ein
vernünftig handelnder Lizenzgeber auf dieser Grundlage
vereinbart
und ein vernünftig denkender Lizenznehmer auch zugebilligt
hätte (BGH GRUR 06, 136, 137 – Pressefotos; BGH GRUR
66,
375, 378 – Meßmer-Tee II), wenn diese die
künftige
Entwicklung und namentlich den Umfang der (rechtswidrigen) Nutzung nach
Zeitdauer und Ausmaß vorausgesehen hätten (BGH WRP
00, 766,
768, 769 – Formunwirksamer Lizenzvertrag; BGH GRUR 92, 599,
600 -
Teleskopzylinder). Um zu beurteilen, was vernünftige
Vertragspartner vereinbart haben würden, kommt es –
in
Ermangelung eines verkehrsmäßig üblichen
Wertes einer
Benutzungsberechtigung – im wesentlichen darauf an, den
objektiven, sachlich angemessenen Wert einer solchen
Benutzungsberechtigung zu ermitteln (BGH GRUR 62, 509, 513 –
Dia-Rähmchen II). Es ist allerdings unerheblich, ob der
Verletzer
selbst bereit gewesen wäre, für seine
Nutzungshandlung eine
Vergütung in dieser Höhe zu bezahlen ( BGH GRUR 06,
136, 137
– Pressefotos). Vor diesem Hintergrund hängt die
Schadensersatzpflicht jedenfalls als solche nicht davon ab, ob bzw. in
welchem Umfang der Kläger oder die Beklagte die
streitgegenständlichen Lichtbilder wirtschaftlich verwertet
haben
bzw. wirtschaftlich hätten verwerten können.
Entscheidend ist
allein, dass die Beklagte ohne eine entsprechende Genehmigung des
Klägers, die sich dieser nach Sachlage auch hätte
vergüten lassen, nicht berechtigt war, die Lichtbilder in der
streitgegenständliche Weise zu nutzen
cc. Bemessungsgrundlage für die Höhe der dem
Kläger
zustehenden Schadensersatzleistungen haben zunächst die
eigenen
vertraglichen Regelungen der Parteien zu sein. Denn die
Vertragsparteien können autonom am besten entscheiden, welche
Wertvorstellungen zu den Lichtbildern und deren Verwertungspotenzial
sowie den von der Beklagten angestrebten Nutzungen am ehesten
zutreffend sind.
aaa. Es steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass die Parteien
in der Vergangenheit ihrer vertraglichen Zusammenarbeit
Honorarberechnungen auf unterschiedlicher Basis vorgenommen haben. Zum
Teil hat die Beklagte dem Kläger z. B. monatliche
Pauschalsätze für seine Leistungen gewährt
(Anlage B 1;
Schreiben vom 22.12.86). Diese Regelungen können für
die
Schadensschätzung im vorliegenden Fall nicht herangezogen
werden,
da sie keinen Aufschluss darüber geben, wie die einzelnen
Bilder
zu bewerten sind. Zum Teil sind Pauschalbeträge für
ganze
Reportagen (Text und Fotos) vereinbart worden (Anlage B 1; Schreiben
vom 12.04.89). Teilweise sind bei Wiederverwendung
Einzelbeträge
für Fotos "nach Liste" i. H. v. DM 50.- bis 200.- vereinbart
worden (Anlage B 1; Schreiben vom 12.04.89). Weiterhin sind
für
Titelfotographien Beträge von DM 500.- sowie für
Nachrichtenfotographien Beträge von DM 350.-, allerdings
inklusive
Text zu zahlen gewesen (Anlage B 1; Regelung vom 16.01.98 sowie
Besprechung vom 05.11.99). Schließlich haben die Parteien
seitenbezogene Reportage-Honorare vereinbart, ausgehend von DM 1200.-
für 1 bis 2 Seiten Text und Fotos (Anlage B 1; Regelung vom
12.01.00). In der zuletzt genannten Regelung heißt es weiter:
"Fotos, die zusätzlich an
anderer Stelle in der
YACHT veröffentlicht werden, z. B. im Inhalt, der Vorschau,
als
Titel werden nach MFM-Liste vergütet, bei Wiederholung
abzüglich 50%“
bbb. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich um die zeitlich
jüngste Regelung, die die Parteien getroffen haben. Da es um
eine
Online-Veröffentlichung Anfang 2004 geht, ist für die
Beantwortung der Frage, welche Vergütungsregelung die Parteien
zugrunde gelegt hätten, wenn sie die
streitgegenständliche
Nutzungsart in ihre Überlegungen mit einbezogen
hätten,
grundsätzlich von der zeitlich jüngsten vertraglichen
Regelung auszugehen. Denn diese wird dem aktuellen
Regelungsbedürfnis am besten gerecht, berücksichtigt
insbesondere die Nachfrage nach den Lichtbilder des Klägers
sowie
das veränderte Preisniveau. Hieran ändert auch der
Umstand
nichts, dass die Beklagte - wie sich aus Anlage BK 7 und BK 8 ergibt -
bereits im Jahr 2000/2001 die zwischen den Parteien bestehenden
vertraglichen Vereinbarungen gekündigt hatte. Denn aus der
genannten Regelung ergibt sich unverändert, dass die Parteien
im
Rahmen ihrer vertraglichen Vereinbarungen eine eindeutige
Differenzierung getroffen haben. Sie haben die
Vergütungssätze für
Erstveröffentlichungen im
Rahmen vollständiger Reportagen vertraglich
betragsmäßig festgelegt. Hierauf
beschränkte sich die
Regelung der Parteien aber nicht. Sie haben darüber hinaus
Vorsorge für den Fall getroffen, dass es hinsichtlich der aus
diesen Reportagen stammenden Lichtbilder zu zusätzlichen
Zweitveröffentlichungen an anderer Stelle kommt.
Diesbezüglich haben die Parteien keine festen Regelung
getroffen.
Sie haben insoweit die MFM-Empfehlungen ausdrücklich zur
Grundlage
der geschuldeten Honorierung gemacht und ergänzend vorgesehen,
dass bei Wiederholungen ein Abzug von 50% vorzunehmen ist. Diese
Regelung ist nachfolgend sogar ausdrücklich nochmals
für
Einzelbilder wiederholt worden.
ccc. Die von der Beklagten vorgebrachten Bedenken gegenüber
den
MFM-Honorarempfehlungen als einseitige Vergütungsvorstellungen
eines Interessenverbandes von Fotografen teilt der Senat zwar im
Grundsatz. Er hat dementsprechend in seiner bisherigen Rechtsprechung
die MFM-Empfehlungen nicht oder nur mit großer
Zurückhaltung
angewandt. Unbeschadet dieser grundsätzlichen Bedenken gegen
die
absolute Höhe der darin festgesetzten Beträge geben
die
MFM-Empfehlungen allerdings einen brauchbaren Überblick dazu,
wie
sich in der Praxis ganz unterschiedliche Nutzungsarten und
–intensitäten grundsätzlich quantifizieren
lassen bzw.
in Relation zueinander verhalten können. Deshalb
können auch
die MFM-Empfehlungen eines von verschiedenen Kriterien im Rahmen einer
gerichtlich gebotenen Schadensschätzung gem. § 287
ZPO sein.
Im Übrigen beziehen sich diese Bedenken der Rechtsprechung in
erster Linie auf solche Sachverhaltsgestaltungen, in denen der
Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch (einseitig) auf der
Grundlage der MFM-Empfehlungen berechnet (und die entscheidenden
Spruchkörper ihm darin folgen), ohne dass dieses
Regelungsgefüge im Übrigen Gegenstand und
Abrechnungsgrundlage der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien vor
dem entstehendes Rechtsstreits gewesen ist. Haben die Parteien die
Honorarempfehlungen – wie hier - selbst zum Gegenstand ihrer
vertraglichen Absprachen erhoben, sind hiergegen gerichtete berechtigte
Bedenken nicht zu erkennen.
ddd. Der genannten eigenen vertraglichen Regelung der Parteien entnimmt
der Senat mit dem Kläger zunächst allerdings nur,
dass
zwischen den Parteien Einigung darüber bestand, dass von dem
Reportage-Honorar nicht erfasste Arten von
Folgeveröffentlichung
von Lichtbildern an anderer Stelle in der Zeitschrift YACHT nach den
MFM-Empfehlungen zu vergüten sind. Darum geht es im
vorliegenden
Fall allerdings nicht. Im Streit steht keine
Folgeveröffentlichung
an anderer Stelle, sondern eine identische Übernahme der
Zeitschriftenjahrgänge in digitalisierter Form. Vor diesem
Hintergrund kommt eine unmittelbare Vereinbarung der MFM-Empfehlungen
nicht in Betracht.
dd. Allerdings kann erwogen werden, ob die Parteien mit ihren
vertraglichen Regelungen auch insoweit eine für den
vorliegenden
Fall bedeutsame Festlegung getroffen haben. Dies wäre der
Fall,
wenn in Abwesenheit anderer beweiskräftiger Anhaltspunkte auf
der
Grundlage dieser Vereinbarungen davon auszugehen wäre, dass
die
Parteien - hätten sie seinerzeit die Online-Nutzung als
Nutzungsart vorhergesehen - auch das öffentliche
Zugänglichmachen von Lichtbildern dieser "Auffangregelung" der
MFM-Empfehlungen unterworfen hätten. Denn explizit haben die
Partei nur vollständige Reportagen einer Detailregelung zu den
Honoraren unterworfen. Selbst wenn man hiervon ausgehen wollte,
könnte eine derartige analoge Anwendung der MFM-Empfehlungen
auch
auf sonstige Nutzungsformen jedoch nur in Betracht kommen, wenn dieses
Vergütungswerk für die hier konkret in Betracht
kommenden
Nutzungsform überhaupt eine Regelung enthielte, die
entsprechend
herangezogen werden könnte. Dies ist zumindest von dem
Kläger
mit den Anlagen K 7 und K 8 nicht konkret vorgetragen worden.
aaa. Die mit diesen Anlagen vorgelegten MFM-Sätze gehen
ersichtlich grundsätzlich von einer ersten,
eigenständigen
und separaten Veröffentlichung von Lichtbildern in den
entsprechenden Diensten bzw. Medien aus. Ein solcher Fall liegt hier
nicht vor. Es geht der Sache nach bereits nicht um eine dem Grunde nach
vollständig unberechtigte Nutzung, sondern um eine solche, bei
der
die Beklagte die Grenzen ihres Nutzungsrechts an den Lichtbildern
überschritten hat. Schon deshalb können die in der
Sammlung
„Bildhonorare 2004“ der MFM niedergelegten
Beträge in
den von dem Kläger beanspruchten Bereichen kein geeigneter
Maßstab sein. Grundsätzlich ist der Kläger
für die
Verwertung der Lichtbilder im Rahmen der Zeitschrift "YACHT" bereits
honoriert worden. Lediglich die konkrete –
überschießende – Nutzung durch
öffentliches
Zugänglichmachen der Lichtbilder war von der von dem
Kläger
zunächst beanspruchten und gezahlten Vergütung nicht
mit
umfasst. Nach Auffassung des Senats rechtfertigt eine derartige
Urheberrechtsverletzung nicht den Ansatz von
Schadensersatzbeträgen, die bei einer unberechtigten
(Erst)Nutzung
ohne jede Rechtfertigung festzusetzen wären. Denn es geht der
Sache nach jedenfalls lizenzrechtlich nicht um den finanziellen
Ausgleich für eine erstmalige oder (in anderem Zusammenhang)
erneute Nutzung.
bbb. Eine derartige Betrachtungsweise könnte den
Besonderheiten
der hier vorliegenden Sachverhaltsgestaltung nicht gerecht werden.
Diese ist dadurch geprägt, dass sich viele Printmedien im Zuge
der
rasch zunehmenden Bedeutung des elektronischen Mediums Internet und der
sich hiermit zu erschließenden grenzenlosen
Informationsvielfalt
in ihrer Existenz bedroht und deshalb veranlasst sehen, zum Zwecke der
Kundenbindung ebenfalls elektronische Zeitschriften im Internet
anzubieten. Es ist allgemein bekannt und bedarf deshalb keiner
näheren Erläuterung, dass eine Vielzahl
gängiger
Zeitungen, Zeitschriften und Special Interest-Magazine heutzutage
ebenfalls als Online-Zeitschriften verfügbar sind. Auch die
Beklagte hat sich offenbar - wie sich etwa aus der von dem
Kläger
vorgeladen Anlage K 23 ergibt - entschlossen, nunmehr zumindest Teile
ihrer Zeitschrift "YACHT“ unter der Internet Domain
www.yacht.de
digital zugänglich zu machen. In diesem Zusammenhang liegt es
häufig nahe, auch ältere Heftausgaben -
gegebenenfalls nur
gegen Gebühr oder gegenüber einem
beschränkten
Kundenkreis - online zugänglich zu machen. Hierbei handelt es
sich
zwar für bestimmte, in der Vergangenheit liegende
Zeiträume
urheberrechtlich um eine neue Nutzungsart, die von der
ursprünglichen Rechteeinräumung nicht mit umfasst
ist. Dies
hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 27.02.05 ausgesprochen.
Lizenzrechtlich stellt sich diese Nutzung indes allein als Fortsetzung
bzw. Annex der vertraglich bereits vergüteten Nutzung im
Rahmen
eines Printmediums dar. Denn es wird letztlich das lizenzierte
Lichtbild in dem identischen Medium und gleichbleibendem
Publikationszusammenhang lediglich zusätzlich in einer anderen
„stofflichen“ Form genutzt. In diesem Fall hat
keine neue,
„isolierte“ Lizenzierung zu erfolgen, sondern es
ist nach
Auffassung des Senats zu fragen, wie sich vernünftige
Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Vereinbarung über die
Printnutzung verhalten hätten, wenn sie vorhergesehen
hätten,
dass zu einem späteren, in der Ferne liegenden Zeitpunkt das
gesamte Printmagazin als 1:1-Kopie digitalisiert und
zusätzlich in
ein weiteres Medium eingestellt werden würde.
ccc. In diesem Fall hätten verständige
Lizenzvertragsparteien
für den Fall einer derartigen Nutzung eine
zusätzliche
Erhöhungsgebühr für diese neue Nutzungsart
vereinbart,
hierbei jedoch berücksichtigt, dass grundsätzlich
eine
(angemessene) Vergütung bereits für die Printnutzung
erfolgt
ist.
(1) Diese Überlegungen liegen offenbar zum Teil auch den
Bildhonoraren der MFM-Empfehlungen zu Grunde. Die als Anlage K 7
eingereichten Sätze sehen Nachlässe von 50% bzw. 20%
für
den Fall vor, dass zusätzlich oder später zu der
Online-Nutzung ebenfalls Veröffentlichungen in
Zeitungen/Zeitschriften erfolgen. Damit erkennen auch die
MFM-Empfehlungen an, dass in Bezug auf die Vergütung eine
Wechselwirkung zwischen den Vergütungssätzen im
Hinblick auf
dasselbe Werk in unterschiedlichen Medien besteht. Dieser Grundsatz
wird indes für Online-Nutzungen nicht konsequent
weitergeführt. Aus der Anlage K8 ist im Rahmen der
Vergütung
von Printmagazinen (Special Interest) zwar folgende Regelung
ersichtlich: „Zuschläge: - eine zusätzliche
Nutzung in
Online-Diensten ist separat zu berechnen: s.S.28“. Danach
scheint
es so, als ob auch die MFM-Empfehlungen davon ausgehen, dass die Online
Nutzung von Printmagazinen nur als (auflagenbezogener) Zuschlag
geschuldet wird. Dort findet sich indes nur die von dem Kläger
beanspruchte und die von dem Landgericht zu Grunde gelegte und
–
wie noch auszuführen sein wird - nicht hinreichend
ausdifferenzierte allgemeine Regelung für Online-Nutzungen.
Damit fehlt letztlich für die hier konkret
einschlägige
Situation eine sachgerechte Ausdifferenzierung im Rahmen der
MFM-Empfehlungen. Nicht folgen vermag der Senat jedenfalls dem
Landgericht, das ohne die Berücksichtigung dieser
Umstände
für die Bemessung der geschuldeten Lizenzgebühr die
Regelungen der MFM-Empfehlungen entsprechend für die
Online-Nutzung herangezogen und für jedes Lichtbild einen
Betrag
von Euro 40.- angesetzt hat, der dem Mindestbetrag bei nicht
kostenpflichtigen Informationsdiensten bzw. Veröffentlichungen
im
Intranet in einen Zeitraum bis zu einem Monat entspricht. Dieser Betrag
ist auf Grund der Besonderheiten der zur Entscheidung stehenden
Fallkonstellation bei weitem übersetzt.
(2) Insbesondere teilt der Senat im Rahmen der hierbei gebotenen
Abwägung nicht die Auffassung des Klägers und des
Landgerichts, dass als Lizenzschaden ein Mindestbetrag anzusetzen ist,
der für einen Nutzungszeitraum von bis zu 1 Monat geschuldet
ist.
Insoweit differenzieren die MFM-Empfehlungen nur unzureichend und
können deshalb – selbst bei grundsätzlichem
Einverständnis der Parteien - nur mit erheblichen
Einschränkungen als Schätzungsgrundlage im Rahmen von
§
287 ZPO herangezogen werden. Zwischen den Parteien ist - dies ergibt
sich ausdrücklich aus dem Sitzungsprotokoll von dem
Landgericht
vom 20.12.06 - unstreitig, dass eine (allgemeine) Internet-Nutzung
lediglich während eines Zeitraums von knapp 21 Stunden erfolgt
ist. Damit waren die Lichtbilder des Klägers letztlich nur
wenige
Stunden zugänglich und sind nur von wenigen Interessenten
aufgerufen worden, wenn man berücksichtigt, dass die
registrierten
Zugriffe nicht nur seine Lichtbilder, sondern das gesamte Heft-Archiv
betroffen haben. Weiterhin hat sich auch die - zwischen den Parteien
unstreitige - Nutzung des Heft-Archives auf der BOOT 2004 in
Düsseldorf nach Tragweite und Bedeutung letztlich nur als ein
eher
geringfügiger Eingriff in das Recht des Klägers
dargestellt.
Es ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass Anlass für
das
öffentliche Zugänglichmachen des Heftarchivs das
hundertjährige Jubiläum der Zeitschrift YACHT gewesen
ist und
lediglich an 4 Einzelplatz-Terminals für Besucher die
Möglichkeit zum Online-Zugriff bestanden hat. Die Messe hat im
Zeitraum vom 17. bis 25.01.04 stattgefunden und war auf 8 Tage begrenzt.
ddd. Zwar geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon
aus,
dass - z. B. bei der Streitwertbemessung - die Gefährlichkeit
eines Angriffs grundsätzlich danach zu beurteilen ist, wie der
Verletzer voraussichtlich zukünftig gehandelt hätte,
wenn der
Verletzte nicht dazwischen getreten wäre und weitere
Rechtsverletzungen verhindert hätte. Im vorliegenden Fall
kommt
hinzu, dass der Senat bereits im Urteil vom 27.02.05 festgestellt
hatte, dass die Beklagte durch ihr Verhalten zugleich in die Zukunft
reichende Begehungsgefahr nicht nur für weitere unentgeltliche
Veröffentlichungen, sondern sogar für
kostenpflichtige
Recherchen gesetzt hatte. Dieser Umstand wirkt sich indessen nicht auf
die Höhe der Schadenersatzverpflichtung aus. Insoweit kommt es
allein auf die tatsächliche Nutzungsdauer an.
(1) Ist der Berechtigte zeitnah eingeschritten und hat er die
rechtswidrige Nutzung wirksam unterbunden, beschränkt dies
nicht
nur das Ausmaß seiner Beeinträchtigung, sondern
begrenzt
auch die Höhe des ihm entstandenen Schadens. Denn für
die
Höhe der von verständigen Vertragspartnern
vereinbarten
angemessenen Lizenz ist nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung insbesondere auch der Umfang der (rechtswidrigen)
Nutzung nach Zeitdauer (Unterstreichung durch den Senat) und
Ausmaß von Bedeutung (BGH WRP 00, 766, 768, 769 –
Formunwirksamer Lizenzvertrag; BGH GRUR 92, 599, 600 -
Teleskopzylinder). Deshalb kann sich die Beklagte insoweit
zulässigerweise darauf berufen, die Nutzung habe nur
während
einer kurzen Zeit während einer Messe stattgefunden.
(2) Die Parteien haben sowohl in dem vorangegangenen Verfahren als auch
vor dem Landgericht in dem vorliegenden Verfahren darüber
verhandelt, zu welchen Konditionen der Kläger
möglicherweise
bereit gewesen wäre, der Beklagten eine weitere Online-Nutzung
der
streitigen Lichtbilder im Rahmen einer Veröffentlichung der
Jahrgänge der Zeitschrift "YACHT" zu gestatten.
Hierüber
konnte kein Einverständnis erzielt werden. Der Kläger
hat,
nachdem er die nicht genehmigte Nutzung der Beklagten entdeckt hatte,
die Online-Veröffentlichung sofort, wirksam und dauerhaft
unterbunden. Hierzu war er zur Wahrung seiner Interessen ohne Weiteres
berechtigt, wenngleich nicht notwendigerweise verpflichtet. Dieser
Umstand begrenzt indes auch den ihm von der Beklagten zu erstattenden
Lizenzschaden.
(3) Angesichts des von dem Kläger sofort durchgesetzten
unbedingten Verbots wirkt der ihm entstandene Lizenzschaden nicht
über Dauer und Umfang der tatsächlich stattgefunden
Nutzung
hinaus. Diese ist geprägt durch eine kurzer Dauer (weniger als
1
Tag allgemein im Internet), durch einen eingeschränkten
Personenkreis (Messebesucher und Intranet der Beklagten) sowie durch
wenige Zugriffsmöglichkeiten (4 Terminals auf der Messe)
über
einen relativ kurzen Zeitraum (8 Tage).
eee. Für die Bestimmung desjenigen Betrages, welchen
vernünftige Vertragsparteien als zusätzliche Lizenz
für
eine Online-Nutzung vereinbart hätten, ist deshalb
insbesondere
auf diese, die Nutzungsmöglichkeiten der Beklagten ganz
erheblich
einschränkenden Umstände abzustellen. Vor diesem
Hintergrund
erscheint es dem Senat als nicht angemessen und mit den
tatsächlichen Gegebenheiten nicht im Einklang stehend, einen
Mindestzeitraum von 1 Monat für einen
uneingeschränkten
Informationsdienst auf der Grundlage der MFM-Empfehlungen (Anlage K 7)
zugrunde zu legen. Ein derartiger Satz beschreibt schon zeitlich das
30fache der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit.
Besondere
Nutzungssituationen wie die vorliegende können ersichtlich von
diesen Pauschalregelungen der MFM-Empfehlungen nicht angemessen erfasst
werden. Dementsprechend bedarf es insoweit einer Anpassung im Wege der
richterlichen Schätzung gemäß §
287 ZPO. Unter
zusammenfassender Würdigung aller entscheidungsrelevanten
Umstände sowie der aus den MFM-Empfehlungen ersichtlichen
Kriterien schätzt der Senat das Zusatzhonorar, das
verständige Vertragsparteien im Rahmen ihrer
ursprünglichen
Lizenzvereinbarungen für eine Printnutzung jedes der
Lichtbilder
im Hinblick auf die konkrete Art der stattgefunden Online-Nutzung
vereinbart hätten, auf Euro 10.- pro Lichtbild. Hieraus
ergibt
sich ein Gesamtbetrag in Höhe von Euro 30.000.-. Der
Einholung
eines Sachverständigengutachtens bedarf es hierbei nicht, da
dem
Senat mit den MFM-Empfehlungen eine ausreichende Grundlage für
eine eigene Schadensschätzung zur Verfügung steht.
Die
– von der Beklagten im übrigen nicht substantiiert
angegriffene – Zusammenfassung der für 2.872
Lichtbilder und
182,5 Seiten Text geschuldeten Nutzung zu insgesamt 3.000 Lichtbildern
ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht
ersichtlich, dass die Beklagte insoweit für die von ihr
geschuldete Vergütung für die
Autorentätigkeit des
Klägers schlechter gestellt ist.
ee. Die weiteren Umstände, aus denen die Beklagte eine
Reduzierung
des zu vergütenden Schadenersatzbetrages abgeleitet, sind
daneben
für die Entscheidung des Rechtsstreits weitgehend ohne
Bedeutung.
aaa. Insbesondere ist es unerheblich, ob die Heftjahrgänge in
einer geringen oder höheren Auflösung gescannt worden
sind.
Es mag sein, dass die Online-Bildqualität nicht der
Qualität
der Printausgabe entspricht. Hiervon hängt indes die
Höhe des
Schadensersatzbetrages nicht ab. Denn der Kläger beansprucht
Schadensersatz nach der Lizenzanalogie. In diesem Rahmen ist
insbesondere von Bedeutung, zu welcher Art von Nutzung die Beklagte
berechtigt sein soll, nicht aber, in welchem Umfang sie hiervon
tatsächlich Gebrauch macht. Die Genehmigung einer Nutzung von
Lichtbildern in Online-Diensten ist für die typischen Nutzung
dieses Mediums jedenfalls dann nicht maßgeblich von der
Bildqualität abhängig, wenn nicht die Lichtbilder als
solche,
sondern vollständige Heftjahrgänge eines Printmediums
mit
Textanteilen Gegenstand der Veröffentlichung sind. In diesem
Zusammenhang erwartet der interessierte Nutzer in erster Linie eine
treue Wiedergabe der Printausgabe und nicht eine besonders hohe
Qualität des Lichtbilds.
bbb. Unerheblich ist es für die Höhe des
Schadensersatzes, ob
die Nutzer bei einem Online-Aufruf tatsächlich auf die
Lichtbilder
des Klägers zugegriffen haben. Es mag sein, dass - wie die
Beklagte unter Bezugnahme auf ihre Anlage B 3 vorträgt - ein
erheblicher Anteil der 68 Seitenzugriffe nicht die Lichtbilder des
Klägers betroffen haben. Beurteilungsgrundlage für
den
Schadensersatzanspruch nach der Lizenzanalogie ist indessen nicht die
Frage, in welchem Umfang Dritte das geschützte Werk konkret
nutzen, sondern allein die Frage, in welchem Umfang das Werk zur
potenziellen Nutzung bereitsteht.
ccc. Auch der Umstand, dass die Nutzung der Lichtbilder teilweise im
Intranet der Beklagten erfolgt ist, steht der Höhe der
Schadensersatzanspruch nicht entgegen. Sie sind gleichwohl i. S. v.
§ 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht
worden. Gem.
§ 15 Abs. 3 UrhG ist die Wiedergabe öffentlich, wenn
sie
für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit
bestimmt
ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit
demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen,
denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder
zugänglich gemacht wird, durch persönliche
Beziehungen
verbunden ist. Das Intranet einer Kapitalgesellschaft wie der Beklagten
ist nicht maßgeblich durch derartige persönliche
Beziehungen
geprägt. Ob eine persönliche Beziehung vorliegt,
hängt
sowohl von der Zahl der Personen als auch der Art ihrer durch die
jeweiligen Umstände geprägten Beziehung ab. Eine
familiäre oder freundschaftliche Verbindung ist zwar nicht
notwendig. Entscheidend ist, ob ein enger gegenseitiger Kontakt
besteht. So ist in der Rechtsprechung z. B. auch die Wiedergabe bei
Betriebsfeiern als öffentlich angesehen worden, wenn es sich
nicht
um einen kleinen Betrieb handelt, bei dem tatsächlich engere
Bindungen bestehen (Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Aufl., § 15
Rdn.
18; KG ZUM 2002, 828, 831 - Versendung von Pressespiegeln per E-Mail;
BGH GRUR 1955, 549, 551 - Betriebsfeiern). Das Unternehmen der
Beklagten beschäftigt nach der Darstellung des
Klägers ca.
200 Mitarbeiter. Einem hierfür eingerichteten Intranet kann
das
Merkmal der "Öffentlichkeit“ nicht abgesprochen
werden.
ddd. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht entscheidend auf den
weiteren Sachvortrag des Klägers an, der behauptet hatte, die
Beklagte habe das YACHT-Archiv für die Dauer der Messe BOOT
2004
am 14.01.04 um 13:17 (bis zum 15.01.04, 9:49) erst frei geschaltet,
nachdem an demselben Tage und 11:30 Uhr in den Rechtsstreit 308 O
436/03 vor dem Landgericht Hamburg verhandelt worden ist und sich die
Beklagte in einem Vergleich vertragsstrafenbewehrt verpflichtet hatte,
die Veröffentlichung der Lichtbilder des Klägers zu
unterlassen, die Vertragsstrafenbewehrung aber erst am 16.01.04 in
Kraft treten sollte. Die geschuldete angemessene Lizenz hat keinen
Strafcharakter.
3. Darüber hinaus hat die Beklagte Schadensersatz für
die
Verwendung eines Fotos der Fregatte „Jylland“ zu
leisten.
a. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte nach dem vor
dem Landgericht geschlossenen Vergleich nicht berechtigt war, das aus
der Anlage K 16 ersichtliche Foto der Fregatte
„Jylland“
erneut zu veröffentlichen. Ebenfalls war jedenfalls in erster
Instanz unstreitig, dass bei einem Verstoß gegen das
vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsversprechen eine Vertragsstrafe in
Höhe von Euro 450.- angemessen ist. Soweit die Beklagte
nunmehr
in zweiter Instanz erstmalig die Höhe der Vertragsstrafe als
unangemessen und ihre Festsetzung als rechtsfehlerhaft beanstandet,
kann sie hiermit nicht mehr gehört werden. Derartige
Einwände
hätten bei ordnungsgemäßer
Prozessführung bereits
in erster Instanz erhoben werden können und müssen.
b. In erster Instanz hatte die Beklagte allerdings bestritten, dass die
von dem Kläger behauptete und durch Anlage K 16 untermauerte
Veröffentlichung zu diesem Zeitpunkt tatsächlich
erfolgt ist.
Die Beklagte hatte zwar explizit in Abrede genommen, dass sich das
Lichtbild an diesem Tag (17.02.05) im Internet befunden habe und die
Authentizität der Datumsangaben auf dem Ausdruck angezweifelt.
Hierauf konnte sie sich im Rahmen der ihr gemäß
§ 138
Abs. 2 ZPO obliegenden prozessualen Erklärungspflichten indes
nicht beschränken. Denn es ergab sich aus dem Ausdruck auch
unabhängig von der Richtigkeit der Datumsangabe, dass
über
die Homepage der Beklagten unter einer bestimmten URL in der Kategorie
"Revierbericht“ eine Reportage über die Insel
Læsø zugänglich war, die Lichtbilder
unterschiedlicher Fotografen enthielt. Zumindest zu diesem Umstand
hätte sich die Beklagte substantiiert erklären
müssen,
insbesondere dazu, ob diese Reportage - in der das Bild des
Klägers unstreitig eingebettet ist - nach Abgabe der
Unterlassungsverpflichtungserklärung überhaupt noch
im
Internet zugänglich war. Erst im Anschluss an eine derartige
substantiierte Erklärung hätte Veranlassung
bestanden, zu dem
konkreten Datum Beweis erheben. Dies sieht offenbar die Beklagte
inzwischen ebenfalls so.
c. Mit der Berufung greift sie nunmehr die Veröffentlichung
als
solche nicht mehr, sondern nur noch die Höhe der
Vertragsstrafe
an. Dieser Angriff ist – wie ausgeführt -
verspätet. Er
ist im Übrigen auch unbegründet. Denn für
den
Unwertgehalt eines Verstoßes gegen die
Unterlassungsverpflichtungserklärung kommt es nicht
entscheidend
darauf an, ob das Lichtbilder (nur) in der Größe
einer
Streichholzschachtel (das wendet die Beklagte ein) oder sonstwie
wiedergegeben worden ist.
4. Soweit der Kläger einen Betrag von Euro 1.390,15 als
Schadensersatz für eine unautorisierten Printnutzung seiner
Lichtbilder verlangt, hat er im Hinblick auf bereits vor der
Rechnungsstellung erfolgte Zahlungen der Beklagten in der Zeit von Mai
2002 bis Februar 2003 auf die Positionen 4, 6 und 7 (vgl. Anlage B 5)
seine Klage in Höhe von Euro 316,12
zurückgenommen.
Streitgegenständlichen ist mithin noch ein Betrag von Euro
1.074,03 zu den Positionen 1, 2, 3, 5, 8 und 9.
a. Die insoweit geschuldeten Honorare hat der Kläger
entsprechend
den jeweils gültigen MFM-Empfehlungen berechnet. Diese
Berechnungsgrundlage war zutreffend, wie der Senat oben in anderem
Zusammenhang bereits ausgeführt hat. Unzutreffend ist die
Auffassung der Beklagten, für die Vergütung dieser
Nutzung in
Heft 12/01 bis 13/04 seien die zuvor geltenden vertraglichen
Vereinbarungen der Parteien relevant. Die Beklagte selbst hatte zuvor
sämtliche Vertragsvereinbarungen gekündigt, wie der
Kläger durch Vorlage der Anlagen BK 7 und BK 8 dargelegt hat.
Zwar
bestanden die Parteivereinbarungen über die
Vergütungsverpflichtungen nicht mehr fort, sodass die Beklagte
sich hieraus nicht mehr berufen konnte. Aus der Tatsache, dass die
Parteien bereits während ihres Vertragsverhältnisses
Abrechnung auf der Grundlage der MFM-Empfehlungen ausdrücklich
vereinbart hatten, ergibt sich jedoch zugleich, dass diese auch
für nachvertragliche rechtsverletzende Nutzungen herangezogen
werden können, weil sie nach den eigenen Vorstellungen der
Parteien eine geeignete Abrechnungsgrundlage darstellen.
b. Die Beklagte hat die von dem Kläger auf der Grundlage der
MFM-Empfehlungen vorgenommenen Berechnung nicht substantiiert
angegriffen. Soweit die Beklagte geringere Beträge angesetzt
hat,
bleibt der Vortrag des Klägers, die Heftauflage sei
höher
gewesen und rechtfertige die von ihm angesetzten Beträge,
unbestritten. Unbefugt und deshalb schadensersatzpflichtig sind
Nutzungen auch, wenn es sich hierbei lediglich um ein Pressezitat oder
um ein von dritter Seite zur Verfügung gestelltes Lichtbild
handelt. Die substantiierten Darlegungen des Klägers auf Seite
17
des Schriftsatzes vom 28.02.06 zu einer abweichenden
Sachverhaltsgestaltung hat die Beklagte nicht mehr - selbst nicht mit
der Berufung - bestreitend kommentiert, sodass nach Auffassung des
Senats auch insoweit von der Sachverhaltsdarstellung des
Klägers
auszugehen ist. Das Landgericht hat lediglich weiter einen Betrag in
Höhe von Euro 190.- abgesetzt, den der Kläger
als
Strafzuschlag wegen fehlender Urheberbenennung geltend gemacht hatte.
Ob ein derartiger Strafzuschlag auf der Grundlage der MFM-Empfehlungen
berechtigt ist, muss der Senat nicht entscheiden. Denn insoweit hat der
Kläger mit seiner Berufung die Teilabweisung durch das
Landgericht
nicht substantiiert angegriffen.
5. Auch der Anspruch des Klägers auf Herausgabe der bislang
nicht
zurückgegebenem Lichtbilder mit gerichtlicher Fristsetzung ist
begründet.
a. Die zwischen den Parteien bestehende Geschäftsverbindung
war
dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagte Fotografien aus dem
Archivbestand des Klägers verwendete. Hierfür wurden
der
Beklagten durch den Kläger Diapositive mit der Verpflichtung
zur
Rückgabe überlassen und hieran urheberrechtliche
Nutzungsrechte für den Fall eingeräumt, dass die
Beklagte
eines oder mehrere Bilder verwenden wollten (siehe zu einer
vergleichbaren Vertragssituation: BGH WRP 02, 105, 106 - Bildagentur).
Auf die Verpflichtung der Beklagten, die ihr überlassenen
Diapositive zurückzugeben, ist die leihvertragliche Bestimmung
des
§ 604 Abs. 1 BGB anzuwenden. Die Komponente des
Vertragsverhältnisses, die die Überlassung der
Diapositive
betrifft, wird am ehesten durch den Vertragstypus der Leihe erfasst.
Bei einem gemischten Vertrag, der keinem gesetzlichen Vertragstyp
entspricht, sind grundsätzlich für die einzelnen
Leistungen
die Rechtsnormen heranzuziehen, die für den fraglichen
Vertragsbestandteil maßgebend sind. Dies sind vorliegend die
Bestimmungen über die Leihe (§§ 598 ff.
BGB). Denn es
handelt sich bei diesem Bestandteil des Vertrages darum, dass der
Kläger der Beklagten den Gebrauch der Diapositive für
eine
bestimmte Zeit gestatten sollte; anders als die Bildauswahl und die
Einräumung eines Nutzungsrechts sollte diese
Gebrauchsüberlassung unentgeltlich sein (vgl. BGH a.a.O.).
b. Der Kläger hat dargelegt und zur Überzeugung des
Gerichts
bewiesen, dass der Beklagten die verloren gegangenen Lichtbilder von
ihm überlassen worden sind. Dieser Umstand ist zwischen den
Parteien auch nicht streitig. Bereits die Tatsache, dass die
herausverlangten Lichtbilder von der Beklagten in der Zeitschrift YACHT
veröffentlicht worden sind, belegt zweifelsfrei, dass die
Lichtbilder in den Besitz der Beklagten gelangt sind. Weitere Nachweise
musste der Kläger nicht erbringen. Damit steht fest, dass die
Beklagte die streitgegenständlichen Lichtbilder erhalten hat.
Die
ihr hieran obliegende Rückgabeverpflichtung hat die Beklagte
nicht
erfüllt bzw. sie hat nicht nachzuweisen vermocht, dass sie
diese
erfüllt hat. Die leihvertragliche
Rückgabeverpflichtung aus
§ 604 Abs. 1 BGB war als Bringschuld am Sitz des
Klägers in
Hamburg zu erfüllen (vgl. BGH a.a.O., S 107). Dementsprechend
oblag es der Beklagten, substantiiert darzulegen und gegebenenfalls zu
beweisen, dass bzw. wann und in welcher Weise die Lichtbilder in den
Einflussbereich des Klägers zurückgelangt sind.
Diesen
Nachweis hat die Beklagte nicht erbracht. Insbesondere ist die als
Anlage B 4 vorgelegte tabellarische Übersicht unzureichend.
Hierbei handelt es sich allein um Kommentierungen durch Mitarbeiter der
Beklagten. Diese vermögen den Nachweis einer
Rücksendung nach
Ort und Zeit nicht zu erbringen.
c. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe seinerseits
die
Möglichkeit gehabt, jederzeit das Archiv der Beklagten zu
betreten
und Lichtbilder zu entnehmen, mag zutreffend sein. Dieser Umstand
enthebt sie allerdings nicht von der Darlegungsobliegenheit im Hinblick
auf die Erfüllung der Rückgabeverpflichtung. Denn es
liegen
noch nicht einmal konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der
Kläger überhaupt Bildmaterial aus dem hier streitigen
Komplex
entnommen hat. Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte ihre
Verpflichtung nicht dadurch erfüllen, dass sie
Möglichkeiten
darstellt. Selbst wenn die Parteien in der Vergangenheit einvernehmlich
darauf verzichtet haben, die Ein- bzw. Auslieferung von Archivbildern
zu protokollieren, bedeutet dies nicht, dass die Beklagte deshalb von
ihren Darlegungsobliegenheiten frei ist. Deshalb kommt es vorliegend
nicht entscheidend darauf an, ob das leiheähnliche
Vertragsverhältnis der Parteien zusätzlich auch durch
Rechtselemente der Verwahrung i.S.v. § 688 BGB
geprägt war.
Die Rechtsauffassung der Beklagten, sie habe als unentgeltlich
Verwahrende gem. § 690 BGB nur für Sorgfalt in
eigenen
Angelegenheiten einzustehen, vermag den Besonderheiten der zwischen den
Parteien in Bezug auf die Lichtbilder bestehenden Rechtsbeziehungen
noch nicht einmal in Ansätzen gerecht zu werden. Denn die
Verwahrung war kein Selbstzweck im Interesse des Klägers als
Hinterleger, sondern zumindest wesentlich auch durch das Interesse der
Beklagten als Verwahrerin motiviert, im Falle einer künftigen
– kostenpflichtigen - Verwendungsabsicht schnell und
unkompliziert wieder auf die Lichtbilder zugreifen zu können.
Schon vor diesem Hintergrund lag eine dem § 690 BGB
vergleichbare
Interessenlage nicht vor. Dies umso weniger, als die Beklagte nach
Darstellung des Klägers für dessen Entnahmen eigener
Lichtbilder aus dem Archiv Bearbeitungsgebühren berechnen
wollte.
Das Herausgabeverlangen des Klägers stellt sich insoweit
entgegen
der Auffassung der Beklagten auch nicht als treuwidrig im Sinne von
§ 242 BGB dar.
d. Der Umstand, dass die Beklagte eine (umfassende) Archivierung der
eingelieferten bzw. entnommenen Lichtbilder unterlassen hat, vermag sie
selbst dann nicht zu entlasten, wenn dies im Einverständnis
mit
dem Kläger erfolgt ist. Denn Gegenstand ihrer vertraglichen
Verpflichtung ist allein die Rückgabe, die in rechtlicher
Hinsicht
von einer dokumentarischen Fixierung im Sinne einer Archivierung
unabhängig ist. Jedenfalls durch das Unterlassen einer
Archivierung bis in das Jahr 1999 hat die Beklagte sogar gegen
diejenige Sorgfalt verstoßen, die sie in eigenen
Angelegenheiten
anzuwenden hat. Denn auch bei einer unentgeltlichen Verwahrung musste
die Beklagte zwingend in der Lage sein, einen Überblick
über
den Verbleib der in Verwahrung genommenen Gegenstände zu
behalten.
Dies gilt insbesondere dann, wenn sie nicht nur die Lichtbilder eines
einzelnen Fotografen, sondern mehrerer Personen in Verwahrung genommen
hatte. Denn gerade bei einer derartigen "gemeinschaftlichen
Verwahrung“ mehrerer sind Verluste, Fehlzuordnungen,
unberechtigte Entnahmen usw. besonders wahrscheinlich. Zudem war von
vornherein für jeden verständigen Vertragspartner
absehbar,
dass einzelne der Vertragsverhältnisse zu den Fotografen
früher oder später enden würden und sodann
eine
vollständige Rückgabe des überlassenen
Bildmaterials
notwendig werden würde. Die Beklagte konnte und durfte die
Lichtbilder deshalb auch bis 1999 nicht unkontrolliert ihrem Schicksal
überlassen, sondern hätte - z. B. durch ein Eingangs-
und
Ausgangsbuch, in das Entnahmen und Rückgabe von der jeweils
zutrittsberechtigten Personen vermerkt werden - sicherstellen
müssen, dass sie selbst Kenntnis von dem Verbleib des in ihre
(Mit)Obhut gegebenen Verwahrguts hatte. Eine derartige Kenntnis von dem
Schicksal in Besitz genommener Gegenstände entspricht auch dem
geringen Sorgfaltsmaßstab, der in eigenen Angelegenheiten
anzulegen ist. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte selbst dann
für den Verlust der Lichtbilder einzustehen, wenn das
Vertragsverhältnis auch durch die Rechtsgrundsätze
einer
Verwahrung mitgeprägt ist. Die Auffassung der Beklagten, dass
eine
einvernehmlich von den Parteien gewählte Risikoverteilung
einer
Beweislast der Beklagten für die Rückgabe der
Lichtbilder
widerspreche, teilt der Senat aus den genannten Gründen nicht.
d. Die Liste der von der Rückgabeverpflichtung ausgenommenen
Lichtbilder ist um die Lichtbilder 175 und 183 zu ergänzen.
Diese
Lichtbilder sind bereits zu Protokoll der Kammersitzung am 20.12.06
zurückgegeben worden. Dies haben die Parteien in der
Senatssitzung
übereinstimmend bestätigt.
6. Für den von dem Kläger für den Fall der
nicht
fristgerechten Herausgabe geltend gemachten Schadensersatzanspruch
fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Dies hat das Landgericht zutreffend
ausgeführt. Das zweitinstanzliche Vorbringen des
Klägers
rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Der Senat teilt die
Auffassung des Landgerichts, dass insoweit eine zivilprozessuale
Anspruchsgrundlage nicht vorliegt.
a. Als materielle Anspruchsgrundlage des Klägers, nach
erfolgter
Fristsetzung für die Herausgabe nunmehr Schadensersatz zu
verlangen, wird heute - nachdem § 283 BGB a.F. ersatzlos
entfallen
ist – in der Literatur eine Anwendung von § 281 Abs.
1 Satz
1 BGB vertreten (Wieser NJW 2003, 2432). Der Senat muss nicht dazu
Stellung nehmen, ob diese Auffassung zutreffend ist. Denn dem
Kläger steht jedenfalls keine Rechtsgrundlage für
eine
prozessuale Durchsetzung dieser Rechtsfolge in der von ihm verfolgten
Antragsfassung zur Seite.
b. Die für derartige Sachverhaltsgestaltungen
ausdrücklich
vorgesehene Norm des § 510b ZPO kann nicht herangezogen
werden.
Unmittelbar gilt die Vorschrift nur für das amtsgerichtliche
Verfahren. Als Ausnahmeregelung ist sie auch nicht
analogiefähig.
c. Auf § 259 ZPO kann der Kläger seinen Anspruch
ebenfalls
nicht stützen. Auch diese Vorschrift ist nicht
einschlägig.
Denn sie regelt ausschließlich eine Klage auf
künftige
Leistung, entweder auf Herausgabe oder auf Zahlung. Der
Regelungsgegenstand dieser Vorschrift umfasst hingegen nicht die nur in
§ 510b ZPO vorgesehene zeitgleiche prozessuale Verbindung
eines
(vorrangig) verfolgten Herausgabeantrags mit Fristsetzung mit einem
(nachrangig) verfolgten Entschädigungsantrag bei
unterbliebener
Herausgabe. Gerade darum geht es dem Kläger aber im
vorliegenden
Fall, wie seine Antragstellung zum Ausdruck bringt.
d. Unabhängig davon wären auch die
Tatbestandsvoraussetzungen
des § 259 ZPO nicht erfüllt. Denn es ist nicht zu
befürchten ist, dass sich der Schuldner der rechtzeitigen
Leistung
„entziehen“ werde.
aa. Hiermit ist nach zutreffender Auffassung allein die Besorgnis der
Leistungsverweigerung angesprochen. Nicht ausreichend ist die Besorgnis
einer künftigen Unmöglichkeit der Leistung
(Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 259 Rdn. 3).
Allerdings hat
der BGH entschieden, eine Besorgnis der Nichterfüllung i.S.d.
§ 259 ZPO sei regelmäßig schon dann
begründet,
wenn der Schuldner den Anspruch ernstlich bestreitet (BGH NJW 99, 954,
955). Dies gelte insbesondere dann, wenn er nicht nur die
Herausgabepflicht, sondern auch die Höhe des Schadens
bestreite.
bb. Dieser Auffassung vermag sich der Senat jedenfalls im Hinblick auf
die hier zur Entscheidung stehende Fallgestaltung nicht
anzuschließen. Die Beklagte hatte unter Bezugnahme auf ihre
Anlage B 4 dezidiert und ausführlich zu dem Schicksal der
herausverlangten Lichtbilder aus ihrer Sicht vorgetragen. Sie hatte
hierzu erklärt, alle Lichtbilder herausgeben zu wollen
– und
herausgegeben zu haben -, über die sie noch verfüge.
Dies ist
zum Teil auch noch im Verlauf dieses Rechtsstreits geschehen. Weitere
Lichtbilder habe sie nicht mehr in ihrem Besitz. Das gesamte
prozessuale Verhalten der Beklagten – insbesondere auch ihre
ausführliche Darstellung zu jedem einzelnen Bild in Anlage B4
-
ist nicht Ausdruck einer Leistungsverweigerung, sondern belegt gerade
ihre Bereitschaft zur Kooperation und zur Erfüllung des
Leistungsverlangens des Klägers. Vor diesem Hintergrund ist
nichts
dafür ersichtlich, dass sich die Beklagte einer
Herausgabeverpflichtung durch Leistungsverweigerung entziehen wird.
Vielmehr macht sie den Einwand der Unmöglichkeit geltend. In
diesem Zusammenhang kann es ihr nach Auffassung der Senats nicht
verwehrt sein, zur Vermeidung von Rechtsnachteilen trotz nicht
bestrittener Leistungsbereitschaft zumindest vorsorglich auch die
Höhe des geltend gemachten Schaden anzugreifen. Hieraus lassen
sich nach Auffassung des Senats vorliegend - anders als in der von dem
BGH entschiedenen Sachverhaltskonstellation - keine Indizien einer
Erfüllungsverweigerung ableiten. Der Wortlaut des §
259 ZPO
rechtfertigt keine Anwendung dieser Norm für jeden denkbaren
Fall
der nicht rechtzeitigen oder nicht vollständigen Leistung. Die
Ursache hierfür muss keineswegs stets ein
"Entziehen“,
sondern kann auch eine grundsätzlich begründete
Leistungsverweigerung sein. Deshalb lägen auch insoweit die
Voraussetzungen von § 259 ZPO nicht vor.
6. Das generelle Nutzungsverbot in Bezug auf seine Lichtbilder und
Texte, das der Kläger gegenüber der Beklagten
verfolgt, ist
ebenfalls begründet. Denn die Beklagte hat –
unstreitig
– außerhalb der von den Parteien getroffenen
Vereinbarungen
keine Befugnis, weiterhin Lichtbilder des Klägers zu nutzen.
Aus
welchen Gründen der Antrag insoweit nach Auffassung der
Beklagten
nicht verständlich sein soll, vermag der Senat des nicht
nachzuvollziehen. Der Urteilstenor zu Ziffer III a. hat im wesentlichen
klarstellende Funktion. In diesem Zusammenhang ist die Beklagte nach
dem Tenor zu Ziffer III b. auch gem. § 98 Abs. 1 UrhG zur
Löschung aller digitalen Daten – mit Ausnahme
digitaler
(Sicherungs)Dateien der Druckvorlagen - verpflichtet. Allein durch die
Vorhaltung dieser sonstigen Dateien besteht eine für den
Kläger nicht hinzunehmende Gefahr einer erneuten
Rechtsverletzung.
Diese Wiederholungsgefahr hat die Beklagte auszuräumen.
a. Der Beklagten soll künftig jegliche Nutzung der Lichtbilder
des
Klägers untersagt sein. Im Hinblick auf die in zweiter Instanz
dem
Grunde nach nicht mehr streitige Veröffentlichung eines
Lichtbilds
der Fregatte „Jylland“ durch die Beklagte kann auch
kein
Zweifel daran bestehen, das die Beklagte Wiederholungsgefahr
für
erneute Verstöße gesetzt hat. Diese
Wiederholungsgefahr ist
im Hinblick auf die Digitalisierung gedruckter Heftjahrgänge
und
deren Online-Veröffentlichung nicht auf einzelnen Medien
(Printausgabe/Internet/Intranet) beschränkt. Diese
Wiederholungsgefahr konnte auch nicht allein durch die
Absichtserklärung der Beklagten ausgeräumt werden,
sie wolle
in Zukunft keine Lichtbilder des Klägers mehr verwenden. Die
durch
einen bereits begangenen Wettbewerbsverstoß
begründete
tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer
Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die
Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung - das
heißt
durch eine uneingeschränkte, bedingungslose und
unwiderrufliche
Unterwerfungserklärung unter Übernahme einer
angemessenen
Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung -
ausgeräumt werden, weil regelmäßig nur dann
an der
Ernstlichkeit kein Zweifel besteht (BGH GRUR 01, 453, 455 –
TCM-Zentrum; BGH GRUR 1994, 443, 445 - Versicherungsvermittlung im
öffentlichen Dienst; GRUR 1994, 516, 517 - Auskunft
über
Notdienste). Dies ist insoweit nicht geschehen.
b. Von der nach Ziffer III. b. in diesem Zusammenhang auf der Grundlage
von § 98 Abs. 1 UrhG gesondert tenorierten
Löschungsverpflichtung ist nach dem Verständnis des
Senats
indes nicht eine Löschung digitaler Druckvorlagen der
Heftjahrgänge „YACHT“ umfasst, und zwar
selbst dann
nicht, wenn diese Lichtbilder und Texte des Klägers enthalten.
aa. Es versteht sich von selbst, dass von dem ausgesprochenen Verbot
nicht diejenigen Nutzungen umfasst sind, die ausdrücklich oder
stillschweigend Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen der
Parteien der Vergangenheit waren. Zu der
vertragsgemäßen
Gestattung gehörte nicht nur die Nutzung der Lichtbilder und
Texte
im externen Gebrauch in der Form der Printausgabe der Zeitschrift
„YACHTt“, sondern darüber hinaus auch eine
Nutzung der
Beklagten im internen Gebrauch in der Form einer
Archivierung/Aufbewahrung der Druckvorlagen des jeweiligen Heftes mit
allen in ihm enthaltenen Texten und Lichtbilder für eine
mögliche künftige Neuauflage. Die Auffassung des
Klägers, die Beklagte sei verpflichtet gewesen,
sämtliche
Druckvorlagen zeitnah nach Erscheinen des Heftes zu löschen,
weil
er, der Kläger, für eine Aufbewahrung nicht seine
Zustimmung
erteilt habe, teilt der Senat nicht. Die Rechteeinräumung
für
die Printnutzung deckt in Abwesenheit gegenteiliger Vereinbarungen auch
die Möglichkeit einer Folgeauflage des entsprechenden Heftes.
Hierfür ist die weitere Verfügbarkeit der
Druckvorlagen im
Originallayout mit allen eingebundenen Elementen erforderlich und -
unter den vorgenannten Einschränkungen - deshalb
vertragsgemäß zulässig.
bb. Nach den Grundsätzen der Zweckübertragungslehre
des
§ 31 Abs. 5 UrhG umfasst der Vertragszweck der zwischen den
Parteien getroffenen Vereinbarungen nach Auffassung des Senats auch
eine digitale Sicherung der Druckvorlagen jedes Heftes, wie sie sich
nunmehr durch die veränderten technischen
Möglichkeiten
anbietet. Insbesondere vor dem Hintergrund eines drohenden
Qualitätsverlustes, einer Beschädigung sowie einer
unbeabsichtigten Vernichtung konventioneller Druckvorlagen einzelner
Zeitschriften-Hefte entspricht es einem nachvollziehbaren Interesse des
Verlegers, sich für die Sicherung seiner wirtschaftlichen
Werte
derjenige Möglichkeiten zu bedienen, die die technische
Entwicklung zulässt. Hierzu gehört auch eine digitale
Speicherung bestehender Druckvorlagen. Durch eine derartige - weitere -
Vervielfältigung ausschließlich zur Erhaltung der
Darstellungsform einer bereits genehmigten Nutzung werden berechtigte
Interessen des Urhebers nicht maßgeblich tangiert. Denn es
ist
davon auszugehen, dass ein verständiger Urheber - wie der
Kläger - eine Zustimmung zu einer derartigen
Maßnahme bei
Vertragsschluss weder verweigert noch von einer zusätzlichen
Vergütung abhängig gemacht hätte, wenn
dieses Anliegen
an ihn herangetragen worden wäre. Wertmäßig
hat der
Senat diesen Anspruchsteil mit Euro 3.000.- von insgesamt Euro
25.000.- bemessen.
cc. Eine derartige Berechtigung der Beklagten betrifft allerdings
ausschließlich die Herstellung und Verwahrung digitaler
Druckvorlagen als reines Sicherungsmedium. Nicht erfasst ist hiervon
der Aufbau eines - offensichtlich von der Beklagten beabsichtigten -
„digitalen Heftarchivs“, über das die
bisherigen
Zeitschriftenhefte nach ihrer Digitalisierung mit Hilfe von
Suchprogrammen zur Text- bzw. Bilderschließung im Wege einer
umfassenden digitalen Recherchemöglichkeit über den
gesamten
Heftbestand im Zugriff sind. Ein derartiges digitales Archiv, etwa zur
Erleichterung der redaktionellen Arbeit und/oder zur Vermeidung
langwieriger manueller Suchen, beinhaltet eine zusätzliche,
über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgehende
Nutzungsform von erheblicher Intensität. Mittels eines
derartigen
Archivs können nicht näher eingegrenzte Kreise von
Mitarbeitern in dem gesamten Heftbestand beliebig nach Text- bzw.
Bilddaten recherchieren. Diese Möglichkeit ist vergleichbar
mit
anderen elektronischen Archiven (z.B. Pressearchiven), für die
anerkannt ist, dass hierfür eine gesonderte Einwilligung des
Berechtigten erforderlich ist. Eine derartige
Recherchemöglichkeit
verwirklicht eine über den Abdruck der Lichtbilder in der
Printausgabe und die Verwahrung digitalisierter Druckvorlagen erheblich
gesteigerte Nutzungsintensität. Dieses Ergebnis entspricht den
Rechtsgrundsätzen, die der Bundesgerichtshof im Zusammenhang
mit
elektronischen Pressespiegel aufgestellt hat (BGH GRUR 02, 963, 965
– Elektronischer Pressespiegel). Er hat im Zusammenhang mit
§ 49 UrhG unter anderem ausgeführt:
„Mit Recht hat das BerGer. ferner auf die Gefahr hingewiesen,
dass mit Hilfe eines elektronischen Pressespiegels ein eigenes Archiv
erstellt werden kann, ohne dass insofern die Voraussetzungen des
§
53 II Nr. 2 UrhG vorliegen. Diese Gefahr besteht dabei auf zwei Ebenen:
Zum einen kann das Unternehmen, das den Pressespiegel für
seine
Mitarbeiter erstellt, daran interessiert sein, den erzeugten
Datenbestand im Sinne eines Archivs zu nutzen. Zum anderen ist zu
bedenken, dass auch der Endbezieher mit Hilfe der ihm
übermittelten Dateien ein eigenes Archiv erstellen
könnte.
Um der Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung vorzubeugen, kann
eine Privilegierung nur in Betracht kommen, wenn der Einsatz der
Datenverarbeitung sich darauf beschränkt, die fremden
Presseartikel - als Faksimile - grafisch darzustellen. Nicht vom
Privileg erfasst ist dagegen eine Volltexterfassung, die es
ermöglicht, die einzelnen Presseartikel indizierbar zu machen
und
in eine Datenbank einzustellen.“
dd. Diese Rechtsgrundsätze gelten vorliegend entsprechend
für
das der Beklagten ausschließlich zu Sicherungszwecken
zustehende
Recht auf Digitalisierung von Druckvorlagen. Dabei macht es keinen
Unterschied, dass es vorliegend nicht um eine externe Verbreitung,
sondern um eine rein internen Nutzung im Unternehmen der Beklagten
geht. Denn der Kläger muss über die mit dem Druck des
Printexemplars der Zeitschrift hinausgehende Nutzungsformen seiner
Werke nicht zustimmungsfrei hinnehmen.
Der Senat versteht die Ausführungen der Beklagten in der
Senatsverhandlung so, dass es ihr letztlich aber gerade um eine
derartige umfassende Recherchemöglichkeit geht, z. B. um
feststellen zu können, welche Themen bzw. Lichtbilder in
früheren Heften bereits Gegenstand von Reportagen gewesen
sind.
Diese Nutzung geht über den Sicherungszweck digitalisierter
Druckvorlagen hinaus. Sie ist ohne eine ausdrückliche
Einwilligung
der Berechtigten - u. a. des Klägers - selbst dann
unzulässig, wenn sie angesichts der erweiterten technischen
Möglichkeiten naheliegend und wünschenswert ist. Der
Senat
hat aus Anlass dieses Rechtsstreits nichts darüber zu
entscheiden,
ob bzw. zu welchen Konditionen im Einzelfall die Verweigerung einer
derartigen Zustimmung treuwidrig sein könnte.
ee. Aus den genannten Gründen, insbesondere den
vertragsgemäßem Sicherungszweck, ist aber auch
nichts
dafür ersichtlich, dass die Beklagte sämtliche
Druckvorlagen
für ihre Zeitschriftenhefte vollständig
löschen
müsste. Der Kläger hat dargelegt, dass es insoweit
ausreicht,
die hinterlegten Bilddateien zu deaktivieren bzw. zu löschen,
die
in die entsprechenden Druckvorlagen eingebunden sind. Gegenteiliges hat
auch die Beklagte bislang nicht substantiiert dargelegt. In jedem Fall
wird die Beklagte die Lichtbilder des Klägers fest in die
Druckvorlagen einbinden, bestehende Verweisungen auf
außerhalb
der Druckvorlagen liegende Bilddateien aufheben und diese Bilddateien
löschen müssen. Aus welchem Grund sich dieses
Verlangen nach
Auffassung der Beklagten als rechtsmissbräuchlich darstellen
könnte, ist für den Senat nicht ersichtlich. Soweit
der
Beklagten eine Verpflichtung zur Löschung auferlegt worden
ist,
bezieht sich diese schon aus der Natur der Sache nur auf solche
Speichermedien, die der Herrschaft der Beklagten unterliegen, nicht auf
solche dritter Personen oder Einrichtungen wie des FKY.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs.
2, 91a,
269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Rechtsstreit bietet dem Senat keine Veranlassung, gem. §
543
Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine
grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf
die
Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten
Einzelfall. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es auch
nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung.