Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Oberlandesgericht
Hamburg
IM
NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hamburg, Zivilkammer 8, vom 04. August 2006 – unter
Zurückweisung der Berufung im Übrigen - unter Ziffer
II.
abgeändert:
Die
Beklagte zu
1. wird ferner verurteilt, an den Kläger € 300.-
nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem
28.01.06 zu zahlen.
Die
weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von
den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen die
Beklagten 9/10, der Kläger trägt 1/10.
Das
Urteil ist
vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte können die
Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in
Höhe
von € 2.000.-, der Kläger kann die
Zwangsvollstreckung der
Beklagten in Höhe von 120% des auf Grund dieses Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils andere
Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die
Revision wird zugelassen.
Der
Streitwert
wird für die erste und zweite Instanz auf € 3.600.-
festgesetzt. Der im Verhältnis zu der Beklagten zu 1.
angemessene
Unterlassungsstreitwert von € 3.000.- erhöht sich im
Hinblick
auf die Beklagten zu 2. bis 4. nicht. Diese Beklagten sind die
Geschäftsführer der Beklagten zu 1.und mit ihr durch
eine
gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung verbunden, für
die
der Streitwert nach der Rechtsprechung der Senate für
Gewerblichen
Rechtsschutz des Hanseatischen Oberlandesgerichts nur einheitlich
anfällt.
Gründe
I.
Der
Kläger
erstellt - in einem zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen
Umfang - Speisefotografien von Gerichten, zu denen seine Ehefrau
Rezepte zusammengetragen hat. Diese Rezepte veröffentlichen
der
Kläger und seine Ehefrau zusammen mit den passenden
Fotographien
der zubereiteten Gerichte kostenfrei unter der URL
www.marions-kochbuch.de.
Die
Beklagte zu
1 - die Beklagten zu 2. bis 4. sind ihre
Geschäftsführer -
betreibt unter der URL www.chefkoch.de ebenfalls eine kostenfrei
abrufbare Rezeptsammlung. Die dort veröffentlichten Rezepte
mit
passenden Abbildungen werden zu einem erheblichen Teil von
Privatpersonen auf die Seite der Beklagten hochgeladen. Der
Internetauftritt der Beklagten zu 1 vermittelt dabei u. a. folgenden
optischen Eindruck:
Die
von der Homepage der Beklagten zu 1. ausdruckbaren Rezepte stellen sich
u. a. wie folgt dar:
Hierbei
ist es
in der Vergangenheit mehrfach dazu gekommen, dass von dem
Kläger
hergestellte Lichtbilder ohne sein Wissen und seine Zustimmung genutzt
und von Dritten (gemeinsam mit eigenen Rezepten) auf die Seite der
Beklagten zu 1. eingestellt worden sind.
Dieses
Verhalten
beanstandet der Kläger als urheberrechtswidrig. Er verlangt
von
den Beklagten Unterlassung sowie Schadensersatzleistung.
Auf
die
vorgerichtlichen Abmahnungen
des Klägers vom 22.04.05 (Anlage
K
3), vom 12.09.05 (Anlage K6) sowie vom 30.09.05 (Anlage K8) hatten die
Beklagten mehrfach Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärungen
abgegeben, nämlich am 24.10.05 (Anlage K9), am 22.02.06
(Anlage
B1) sowie am 02.03.06 (Anlage K12). Diese hatte der Kläger
jeweils
zur Ausräumung einer Wiederholungsgefahr
als unzureichend
erachtet.
Der
Kläger hat in erster Instanz beantragt,
1.
die Beklagten
zu 1. bis 4. zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht
für
jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes
bis zu
€ 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu
6
Monaten, diese zu vollziehen an dem Geschäftsführer,
zu
unterlassen, die
vom Kläger erstellten und unter www.marions-kochbuch.de
abrufbaren
Fotographien und/oder Teile davon ohne Erlaubnis öffentlich
zugänglich zumachen, insbesondere auf der unter
www.chefkoch.de
abrufbaren Seite zur Schau zu stellen, und/oder durch das Aufspielen
oder Aufspielen lassen der Inhalte auf andere Server oder
Speichermedien Dritter zu vervielfältigen und/oder
vervielfältigen zu lassen;
2.
die Beklagte
zu 1. zu verurteilen, an den Kläger € 600.- nebst
Zinsen in
Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die
Beklagten haben beantragt,
die
Klage abzuweisen.
Sie
stehen auf
dem Standpunkt, für das rechtsverletzende Verhalten dritter
Personen seien sie urheberrechtlich nicht verantwortlich, zumal es
ihnen auch nicht möglich sei, derartige
Rechtsverstöße
wirksam zu unterbinden. Die ihnen zumutbaren Maßnahmen
hätten sie bereits ergriffen. Im übrigen seien die
vorgerichtlich abgegebenen Unterwerfungserklärungen
ausreichend
gewesen, um eine etwaige Wiederholungsgefahr
auszuräumen.
Das
Landgericht
Hamburg hat mit dem angegriffenen Urteil die Klage wegen einer
über 5 Prozentpunkte hinausgehenden Zinsforderung abgewiesen
und
die Beklagten im übrigen antragsgemäß
verurteilt.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung
der Beklagten. Die Beklagten verfolgen in zweiter Instanz ihr
Klagabweisungsbegehren unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Sachvortrags weiter.
Die
Beklagten beantragen nunmehr,
das
Urteil des Landgerichts Hamburg vom 04.08.06 abzuändern und
die Klage abzuweisen.
Der
Kläger beantragt,
die
Berufung zurückzuweisen.
Er
verteidigt das landgerichtliche Urteil auf der Grundlage der bereits
erstinstanzlich gestellten Anträge.
Wegen
der
tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den
Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die von den Parteien
zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die
zulässige Berufung ist weitgehend unbegründet. Das
Landgericht hat die Beklagten zu Recht und mit zutreffender
Begründung zur Unterlassung sowie zur Leistung von
Schadensersatz
verurteilt. Diesen bemisst der Senat in der Höhe allerdings
niedriger als das Landgericht. Der Senat nimmt im Übrigen zur
Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die
überzeugenden
Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug. Das
Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es
gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:
1.
Soweit die
Aktivlegitimation des Klägers sowie sein Urheberrecht an den
bereits in erster Instanz streitgegenständlichen Lichtbildern
in
Frage steht, hatten die Beklagten dies bereits in erster Instanz
unstreitig gestellt. Der Beklagten-Vertreter hatte zu Protokoll der
mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 05.07.07 auf die
Behauptung des Klägers “Ich bin der Fotograf der
streitgegenständlichen Aufnahmen“
ausdrücklich
erklärt: „Es soll nicht mehr bestritten werden, dass
der
Kläger Fotograf ist.“ Diese
Äußerung hat
Geständnisfunktion i.S.v. § 288 Abs. 1 ZPO. Soweit
sich das
zweitinstanzliche Bestreiten der Beklagten deshalb lediglich auf die
mit Schriftsatz des Klägers vom 12.08.07 vorgetragenen
weiteren
Verstoßfälle beziehen kann, bedarf dies keiner
Vertiefung,
weil diese Fälle letztlich nicht konkret zur Entscheidung
gestellt, sondern nur vorsorglich vorgetragen worden sind. Ebenfalls
keiner weiteren Erörterung bedarf eine in erster Instanz noch
vorgenommene Unterscheidung zwischen
dem„Community“-Bereich
und der „Rezept“-Rubrik, auf die die Beklagten
zweitinstanzlich ebenfalls nicht mehr zurückgekommen sind.
2.
Gegenüber ihrer Inanspruchnahme auf Unterlassung aus
§§
97 Abs. 1, 19a UrhG können sich die Beklagten schon aus
rechtssystematischen Gründen nicht auf die Privilegierung des
Diensteanbieters für fremde Informationen
gemäß §
10 TMG berufen. Denn diese Vorschrift erfasst nur
Schadensersatzansprüche, findet jedoch auf
Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Dies hat der BGH zu
der
inhaltsgleichen Vorgängernorm (§ 11 Satz 1 TDG)
ausdrücklich festgestellt (BGH WRP 04, 1287,1290 -
Internet-Versteigerung). An dieser inzwischen gefestigten
Rechtsprechung (BGH GRUR 07, 724, 730 - Meinungsforum) ist festzuhalten
(BGH GRUR 07, 707, 709 – Internet-Versteigerung II).
Dementsprechend findet insoweit die Vorschrift aus § 7 Abs. 2
TMG
keine Anwendung, da auch die §§ 8, 9 TMG nicht
einschlägig sind. Im Ergebnis wirkt sich diese Rechtsprechung
aber
auch deshalb nicht entscheidend aus, weil die Beklagten ohnehin
gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen
Vorschriften
verantwortlich sind.
3.
Das
Landgericht ist zu Recht von einer Verantwortlichkeit der Beklagten zu
1. gemäß § 7 Abs. 1 TMG als Diensteanbieter
eigener
Informationen ausgegangen. Denn diese Beklagte hat sich die von Nutzern
ihr zur Verfügung gestellten Kochrezepte und Abbildung zu
Eigen
gemacht. Sie ist damit nicht nur als Störerin zur Unterlassung
verpflichtet, sondern als unmittelbar Handelnde einer
Urheberechtsverletzung täterschaftlich verantwortlich.
a.
Der Senat
nimmt - ebenso wie das Landgericht - zur Vermeidung unnötiger
Wiederholungen auf die in jeder Hinsicht überzeugenden
Ausführungen des OLG Köln (NJW-RR 02, 1700 ff) Bezug,
die das
Landgericht auszugsweise zum Inhalt seiner Entscheidung gemacht hat.
Der Umstand, dass diese Entscheidung die Verantwortlichkeit
für
obszöne Fotomontagen zum Inhalt hatte, ändern nichts
daran,
dass die Rechtsausführungen zur Abgrenzung der
Verantwortlichkeit
für eigene Inhalte ohne Weiteres auch auf den vorliegenden
Rechtsstreit übertragbar sind.
b.
Es mag sein,
dass die Beklagten nicht beabsichtigt haben, sich auf ihrer Homepage
fremde Inhalte (in rechtlicher Hinsicht) zu Eigen zu machen. Hierauf
kommt es bei der rechtlichen Bewertung indes nicht entscheidend an.
Denn der Inhalt sowie der Aufbau der Internetseite www.chefkoch.de der
Beklagten, wie er unter anderem aus den Anlagen K5, K7, sowie K13 bis
K17 ersichtlich ist, vermittelt auch dem verständigen
Internetbenutzer (vgl. dazu Härting, Internetrecht, 2. Aufl.,
Rdn.
1066) einen gegenteiligen Eindruck. Auf die insoweit
maßgeblichen
Beurteilungskriterien haben die Beklagten unter Bezugnahme u. a. auf
Spindler NJW 1997,3193, 3196 selbst hingewiesen. Sie führen
indes
auch nach Auffassung des Senats nicht zu dem von den Beklagten
gewünschten abweichenden Beurteilungsergebnis.
aa.
Die Seite
www.chefkoch.de ist umfassend als Themenportal gestaltet, das eine
Vielzahl informativer und kommerzieller Angebote enthält. Es
finden sich etwa Werbeeinblendungen von
Küchengeräteherstellern (z.B. Berendes),
"Shoppingtipps“ mit Abbildungen, Preisen und Produktnummern
bestimmter Angebote, übergreifende Magazinthemen (z.B.
„Tipps rund um die Käseplatte“),
Rezeptsammlungen
sowie themenfremde Werbung (z.B. zu DSL-Angeboten des Anbieters
Congster). Im Rahmen dieser weit gespannten Auswahl, die ersichtlich
umfassend auf die Bedürfnisse kochbegeisterter Menschen
zugeschnitten ist, werden die streitgegenständlichen Rezepte
mit
Abbildungen veröffentlicht. Dabei bleibt dem Nutzer zwar nicht
verborgen, dass die Rezepte ganz bzw. überwiegend nicht von
dem
Betreiber der Seite entwickelt, sondern von anderen Kochbegeisterten
eingestellt worden sind. Gleichwohl stellen diese Kochrezepte den
„redaktionellen Kerngehalt" des gesamten Seitenauftritts dar,
für den die Beklagten als Anbieter stehen und für den
sie im
Außenverhältnis verantwortlich sind. Das
Gesamtgepräge
der Seite www.chefkoch.de unterscheidet sich grundlegend etwa von
Internet-Marktplätzen, Foren oder Chatrooms, bei denen es -
trotz
anbieterveranlasster Werbungen und Bei-Informationen –
ersichtlich nur bzw. in erster Linie um Drittinhalte geht. Letztlich
lassen sich die Beklagten die materiellen Inhalte ihrer Seite lediglich
(freiwillig) durch dritte Personen gestalten, während sie
hieraus
den kommerziellen Nutzen ziehen.
bb.
In Bezug auf
den Internetauftritt www.chefkoch.de ändert dies jedoch nichts
daran, dass es sich insoweit um eigene bzw. zu Eigen gemachte Inhalte
der Seitenbetreiber handelt. In rechtlicher Hinsicht unterscheidet sich
diese Situation nicht z.B. von derjenigen eines
Antiquitätenhändlers, der in seinem Schaufenster
ungewollt
auch einen Gegenstand präsentiert, der z.B. verbotene
nationalsozialistische Symbole zeigt. Auch ein derartiger
Händler
im stationären Verkauf kann seiner Verantwortlichkeit nicht
unter
Hinweis darauf entgehen, dass es sich nicht um seinen eigenen
Gegenstand handele, sondern er diesen in Kommission für einen
Dritten verkauft. Denn der Gegenstand ist aufgrund einer
eigenverantwortlichen Entscheidung zum Bestandteil des eigenen
Verkaufsangebots bzw. der Warenpräsentation gemacht worden,
die
Kunden gerade zum Aufsuchen dieses Geschäfts veranlassen
sollen.
Entsprechend verhält er sich in der vorliegenden
Fallgestaltung.
c.
Zu Recht
weist der Kläger darauf hin, dass sich die Beklagten die ihr
durch
fremde Personen überlassenen Rezepte und Abbildungen aber auch
durch weitere Maßnahmen ausdrücklich zu Eigen machen.
aa.
So findet
sich etwa auf der Abbildung in Anlage K7 das Emblem der Beklagten zu 1,
eine Kochmütze mit dem Namen der Internetseite. Bereits
hierdurch
übernimmt die Beklagte zu 1 aus Sicht der angesprochenen
Verkehrskreise dieses Bild in ihre Verantwortung und versieht es mit
einer Art „digitalem Eigentumshinweis“. Es ist
damit
ersichtlich nicht mehr irgend ein Fremdprodukt, das beliebig verwendet
werden kann, sondern ein "geschützter" Gegenstand, der dem
Internet-Angebot www.chefkoch.de zugewiesen ist. Eine derartige
Kennzeichnung macht nur Sinn, wenn der Anbieter eine anonyme
Übernahme durch Dritte verhindern will. Ein derartiges
Markierungsinteresse hat er hingegen nicht an beziehungslosen
Fremdinformationen, sondern nur an solchen, an denen er eigene Rechte
geltend macht.
bb.
Auch die von
den Beklagten als Anlagenkonvolut B6 eingereichten Rezepte mit
Abbildungen werden "unter" der am oberen Seitenrand prominent
herausgestellten Bezeichnung "Chefkoch" mit Kochmütze und
Internetadresse präsentiert. Damit stellt die Beklagte zu 1.
dem
interessierten Nutzer dieses Rezept als ihr Produkt vor. In diesem
Zusammenhang ist es ohne rechtliche Bedeutung, dass bei den Rezepten
bzw. Abbildungen auch auf den Verfasser bzw. Einsender hingewiesen
wird. Dies hindert die Beklagte zu 1. nicht, sich diese Informationen
durch andere Umstände zu Eigen zu machen. Im Übrigen
ist die
Angabe des eigentlichen Verfassers, der zudem unter einem nicht
identifizierbaren Pseudonym erscheint, so in den Hintergrund
gerückt, dass hierdurch dem Eindruck, es handele sich um ein
Rezept, das "Chefkoch" in eigener Verantwortung präsentiert,
nicht
entgegengewirkt werden kann.
cc.
Die
zweitinstanzliche Behauptung der Beklagten, bei jeder Fotografie finde
sich ein entsprechender Hinweis, dass das Bild von einer dritten
Person, nämlich einem Nutzer des Dienstes eingestellt worden
ist,
steht in offensichtlichen Widerspruch zu den von den Beklagten selbst
eingereichten Unterlagen. Aus dem Anlagenkonvolut B6 ergibt sich
lediglich der Hinweis auf einen „Verfasser“ mit
einem
Pseudonym. Damit ist indes erkennbar die Erstellung des Rezepts
angesprochen. Zu den Bildrechten hat dieser Hinweis keinen Bezug. Er
wäre im Übrigen für die rechtliche
Beurteilung auch
nicht relevant. Ebenso unerheblich ist, dass es im Rahmen des
Gesamtangebots der Beklagten zu 1. auch solche Bereiche geben mag, die
stärker als Nutzerforen zu erkennen sind. Darum geht es
vorliegend
auf der Grundlage des gestellten Antrags nicht entscheidend.
d.
Im Rahmen der
Beschreibung ihrer Philosophie und Nutzerbedingungen weist die Beklagte
zu 1. - wie aus Anlage K16 ersichtlich - u. a. daraufhin, dass die
Rezepte vor einer Freischaltung von ihrer "Redaktion
sorgfältig
überprüft“ werden. Die Rezepte werden "von
unserer
Redaktion gesichtet und auf ihre Richtigkeit sowie
Vollständigkeit
überprüft“. Auch diese Umstände
zeigen, der sich
die Beklagte zu 1. die veröffentlichten Inhalte zu Eigen
macht.
Insbesondere darin unterscheidet sich die Beklagte zu 1. grundlegend
z.B. von Betreibern von Internet-Marktplätzen.
aa.
Bei einer
reinen Veröffentlichung von Drittinformationen wäre
eine
derartige Prozedur - die nach eigener Angabe der Beklagten zu 1
"aufgrund sehr vieler Einsendungen momentan ein paar Monate" dauert -
ersichtlich unnötig und
unverhältnismäßig.
Verständlich wird diese Maßnahme unter anderen durch
den
Eingangssatz "Der Chefkoch Community lebt unter anderem von den
Einsendungen der Benutzer selbst“ (Unterstreichung durch den
Senat). Insbesondere folgt dies jedoch aus Ziff. 1 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1, wie sie aus der
Anlage K1
ersichtlich sind: „Der Nutzer erklärt sich
einverstanden,
dass alle von ihm zur Verfügung gestellten Daten (Rezepte,
Bilder,
Texte usw.) von Chefkoch selbst oder durch Dritte
vervielfältigt
und in beliebiger Weise weitergegeben werden
dürfen.“ Damit
hat sich u. a. die Beklagte zu 1 umfassende eigene Nutzung- und
Verwertungsrechte an dem zur Verfügung gestellten Material
gesichert. Dieses bietet sie auch Dritten als „erweitertes
Angebot“ zur weiteren kommerziellen Nutzung an, wie sich aus
der
Anlage K13 ergibt (siehe auch untern unter Ziff. 7.e.).
bb.
Der Senat
verkennt zwar nicht, dass eine derartige Rechteeinräumung auch
dem
Zweck dienen kann, allein die Möglichkeit der
Veröffentlichung auf der Homepage rechtlich abzusichern. Indes
ist
auch diese Bestimmung im Rahmen einer Gesamtwürdigung mit
allen
weiteren genannten Indizien ein deutlicher Hinweis darauf, dass sich
die Beklagte zu 1. letztlich die ihr zur Verfügung gestellten
Inhalte zu Eigen macht und hierüber wie ein Rechteinhaber bzw.
Lizenznehmer verfügen will. Damit liegt auch nach Auffassung
des
Senats eine Verantwortlichkeit für eigene Informationen, die
zur
Nutzung bereitgehalten werden, im Sinne von § 7 Abs. 1 TMG
vor. In
diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob der Anbieter eine konkrete
Kenntnis von den Inhalten besitzt, wenn er sich diese – nach
einer gewissen Vorprüfung – wie hier insgesamt zu
Eigen
gemacht hat. Gegenteiliges gilt nur bei fremden Inhalte, um die es hier
gerade nicht geht.
4.
Auch bei
einer sachgerechten Interpretation der dem TDG bzw. TMG zu Grunde
liegenden E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG vom 08.06.00 ergibt sich -
entgegen der Auffassung der Beklagten - kein abweichendes Ergebnis.
a.
Art. 12 der
Richtlinie betrifft in erster Linie die "Reine Durchleitung“,
um
die es als solche hier erkennbar nicht geht. Auch das in Art. 13
geregelte "Caching“ ist nicht Gegenstand des vorliegenden
Rechtsstreits. Gleiches gilt im Bezug auf das in Art. 14 geregelte
"Hosting“. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten, es
gehe
vorliegend um einen Sachverhalt des Webhosting, ausdrücklich
nicht. Die Beklagte zu 1. stellt nicht in erster Linie etwa Dritten
Speicherplatz auf ihren Servern zur Verfügung, sondern bindet
diese Information aktiv in ihr kommerzielles Angebot ein. Die in der
Richtlinie geregelten Sachverhalte betreffen ausschließlich
Situationen, in denen der Diensteanbieter sich die betreffenden
Informationen gerade nicht selbst zu Eigen macht, sondern sie
ausschließlich für Dritte (zwischen)speichert oder
weiterleitet. Einen derartigen Sachverhalt regelt Art. 12 Abs. 1 c der
Richtlinie. Diese Vorschrift sieht eine fehlende Verantwortlichkeit des
Diensteanbieters nur dann vor, wenn er die übermittelten
Informationen nicht auswählt oder verändert.
b.
Schon danach
wäre nach Auffassung des Senats eine Verantwortlichkeit der
Beklagten gegeben. Dies gilt selbst dann, wenn man mit den von den
Beklagten zitierten Literaturstimmen der Richtlinie ein "technisch
geprägtes Verständnis zu Grunde" legt. Ein derartiges
Verständnis ergibt sich ohnehin mit Erledigungsgrund 42 aus
der
Richtlinie selbst, wonach sich die Ausnahmen von der Verantwortlichkeit
auf eine Tätigkeit „rein technischer, automatischer
und
passiver Art“ beschränken. Deshalb ist auch Art. 12
erkennbar nicht geeignet, diejenigen Fälle zu erfassen, in
denen
sich der Diensteanbieter fremde Informationen als Bestandteil seines
eigenen kommerziellen Angebots zu Eigen macht. Für derartige
Fälle enthält die Richtlinie in Art. 15 eine
Regelung, die
die Mitgliedstaaten (lediglich) verpflichtet, Anbietern von Diensten im
Sinne der Art. 12,13 und 14 keine allgemeine Verpflichtung
aufzuerlegen, „die von ihnen übermittelten oder
gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach
Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige
Tätigkeit
hinweisen“ (Unterstreichung durch den Senat). Diese Regelung
besagt indessen nicht, dass Diensteanbieter keinerlei Verantwortung
unterliegen, wenn sie sich derartige Informationen zu Eigen machen.
Insoweit ist der nationale Gesetzgeber frei, solange er die Anbieter
nicht - ohne einen derartigen Anlass - in unzumutbarer Weise einer
allgemeinen Überwachungsverpflichtung unterwirft. Dies ist
vorliegend nicht der Fall, und zwar weder nach den gesetzlichen
Vorschriften des TMG noch auf der Grundlage der
höchstrichterlichen Rechtsprechung. Eine derartige
Möglichkeit sehen insbesondere die
Erwägungsgründe 47 +
48 der Richtlinie auch ausdrücklich vor.
5.
Der Senat
teilt ebenfalls die Auffassung der Beklagten nicht, eine Kontrolle der
hochgeladenen Lichtbilder sei ihnen weder möglich noch
zumutbar.
Auch die hieran anknüpfenden Kritik an der zur
Störerhaftung
entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH WRP 04, 1287
– Internet-Versteigerung) erscheint dem Senat nicht als
begründet.
a.
Indem die
Beklagte zu 1. auf der Grundlage ihres Geschäftsmodells eine
derartige unbegrenzte Möglichkeit Dritten im eigenen
kommerziellen
Interesse zur Verfügung stellt, hat sie auch die
erforderlichen
Schutzmaßnahmen zu treffen und kann sich nicht auf eine
faktische
Unmöglichkeit berufen. Auf eine Unzumutbarkeit der
Prüfung
können sich die Beklagten auch schon deshalb nicht berufen,
weil
es bereits in insgesamt 4 Fällen zu einer rechtswidrigen
Nutzung
von Lichtbildern des Klägers auf ihrer Internetseite gekommen
ist,
sie also hinreichend gesicherte Kenntnis von bereits erfolgten
Verletzungshandlungen haben. Mit Schriftsatz vom 12.08.07 hat der
Kläger 5 bzw. 7 weitere Verstoßfälle aus
neuerer Zeit
vorgetragen, die allerdings nicht konkret streitgegenständlich
sind. Dementsprechend mussten sie wirksame Vorkehrungen schaffen, um
zumindest in Zukunft gleichartige Verletzung abzustellen.
b.
Der Senat hat
im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht zu entscheiden, welche
Maßnahmen dies sein können. Denkbar wäre
aber z. B.,
dass vor der Einstellung/Übernahme eines Lichtbilds der Nutzer
der
Beklagten zu 1. jeweils konkret mitteilen muss, wann dieses Lichtbild
von welcher Person (gegebenenfalls mit Anschrift und Kameratyp)
hergestellt worden ist. Das Einstellen von Lichtbildern, die danach
nicht von dem Einsender selbst erstellt worden sind, könnte
abgelehnt werden, weil insoweit eine wirksame
Rechteinhaberschaft/-übertragung letztlich noch nicht einmal
in
Ansätzen verlässlich nachvollziehbar ist. Eine
derartige
Pflichtangabe könnte z. B. ein hinreichender
Kontrollmechanismus
bzw. eine Hemmschwelle sein, um das rechtsverletzende Hochladen von
Lichtbildern zu unterbinden, selbst wenn auch insoweit der Schutz aus
der Natur der Sache kaum lückenlos sein kann. Die
Fälle, in
denen der Einsender zu der Herkunft des Lichtbilds keine Angaben machen
kann, weil dieses etwa gemeinfrei sein soll, dürften eher eine
krasse Ausnahme darstellen. Denn das hochgeladene Lichtbild muss
unmittelbar zu dem eingereichten Rezept passen und dieses in seiner
konkreten Zubereitungsart sowie Zusammensetzung der Zutaten
wiedergeben. Da die Beklagte zu 1. eine Vielzahl von
„Doubletten“ allgemein bekannter Rezepte nicht in
ihr
Angebot wird aufnehmen wollen und können, wenn dieses
attraktiv
bleiben soll, erscheint es dem Senat nicht nahe liegend zu sein, dass
sich Einsender in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in
nennenswertem Umfang vermeintlich gemeinfreier Bilder bedienen
können. Der Senat vermag deshalb nicht nachzuvollziehen, aus
welchen Gründen ein derartiger Schutzmechanismus für
die
Beklagte zu 1. unzumutbar sein sollte. Insbesondere wird hierdurch auch
ihr gesamtes Geschäftsmodell nicht in Frage gestellt.
c.
Ein
schützenswertes Interesse der Beklagten zu 1., dass ihre
Nutzer
unter einem Pseudonym Rezepte bzw. Lichtbilder einstellen
können,
ist in rechtlicher Hinsicht nicht anzuerkennen. Hierfür
besteht
auch - anders als etwa bei dem Internet-Marktplatz eBay, dessen
Geschäftsmodell die Möglichkeit einer direkten
Kontaktaufnahme der Bieter mit dem Anbieter vor dem Zuschlag im
Regelfall gerade nicht vorsehen darf - keinerlei Notwendigkeit. Die
Beklagte zu 1. wusste und weiß, dass in der Vergangenheit
bereits
mehrfach für den Kläger geschützte
Lichtbilder in
rechtsverletzender Weise bei ihr eingestellt worden sind. Vor diesem
Hintergrund obliegt es ihr, in Zukunft weitere Rechtsverletzungen
dieser Art, für die eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit
besteht, wirksam zu unterbinden. Dementsprechend ist der Beklagten zu
1. die Verletzung einer Prüfungspflicht entgegenzuhalten. Zwar
nimmt die Beklagte zu 1. nach ihrem eigenen Vortrag eine
regelmäßige Prüfung „von rund 50
ehrenamtlichen
Moderatoren auf kritische Themen und Bilder
regelmäßig“ vor. Diese Prüfung
erfolgte indes
offensichtlich nicht bzw. nicht wirksam auf Urheberechtsverletzungen
und ist deshalb ungenügend. Allerdings hat die Beklagte zu 1.
damit gezeigt, dass sie selbst eine Prüfung für
erforderlich
hält und ihre Behauptung, sie speichere nur fremde Inhalte,
letztlich selbst widerlegt (vgl. dazu Härting, Internetrecht,
2.
Aufl., Rdn,. 1074).
6.
Indem die
Beklagte zu 1. es nicht nur zugelassen hat, dass Lichtbilder unter
Verwendung eines Pseudonyms auf ihrer Seite eingestellt worden sind,
sondern sich diese Lichtbilder auch als Kernelemente ihrer
wirtschaftlichen Tätigkeit zu Eigen gemacht hat, hat sie
hierdurch
Urheberechtsverletzungen zumindest fahrlässig verwirklicht,
nämlich in Kauf genommen, und damit eine - von dritter Seite
ebenfalls begangene - Rechtsverletzung selbst täterschaftlich
in
der Verschuldensform der Fahrlässigkeit begangen.
a.
Bei einer
solchen Art des letztlich anonymen Kontakts ohne konkrete
Rück-
und Nachfragen zu der Herkunft des Bildes kann auch die in Ziff. 2 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommene
Rechtezusicherung
nicht ausreichen, um den Vorwurf einer fahrlässigen
Urheberrechtsverletzung zu beseitigen. Die Verantwortlichkeit der
Beklagten beschränkt sich deshalb nicht auf eine reine
Störereigenschaft. Die Beklagte zu 1. ist vielmehr
Täterin
einer Urheberrechtsverletzung, für die die Beklagten zu 2. bis
4.
als ihre Geschäftsführer ebenfalls einzustehen haben.
An die
Sorgfaltspflicht eines Werknutzers ist grundsätzlich ein
strenger
Maßstab anzulegen; leichte Fahrlässigkeit reicht aus
(BGH
GRUR 1993, 34, 36 f. - Bedienungsanweisung). Wer ein fremdes Werk
nutzen will, muss sich sorgfältig Gewissheit über
seine
Befugnis dazu verschaffen (BGH GRUR 98, 376, 397 –
Coverversion;
Unterstreichung durch den Senat). Dementsprechend kommt es für
die
Beurteilung der Verantwortlichkeit der Beklagten noch nicht einmal
entscheidend darauf an, ob sie (allgemeine) Prüfungspflichten
verletzt haben bzw. in welchem Umfang ihr solche in zumutbarer Weise
auferlegt werden dürfen. Denn vor einer Übernahme von
Lichtbildern in ihr eigenes Angebot haben sich die Beklagten selbst
unmittelbar der erforderlichen Rechte zu vergewissern. Dies ist
–
wie vorstehend unter Ziffer 5. bereits näher
ausgeführt
worden ist - jedenfalls nicht in dem rechtlich erforderlichen Umfang
geschehen. Die von dem Bundesgerichtshof in der Entscheidung
„Internet-Versteigerung II“ (GRUR 07, 707 ff.)
aufgestellten Grundsätze eingeschränkter
Überprüfungspflichten von Störern finden
deshalb auf den
vorliegenden Fall keine Anwendung.
b.
Auch die
Erwägungen, mit denen der Bundesgerichtshof die Annahme eines
Gehilfenvorsatzes bei einem „automatischen Verfahren ohne
vorherige Kenntnisnahme“ in Bezug auf den Betreiber des
Internet-Marktplatzes eBay verneint hatte, sind auf die hier zur
Entscheidung stehende Sachverhaltsgestaltung aus den dargelegten
Gründen nicht übertragbar. Denn die Beklagten stellen
nicht
lediglich "den Anbietern ihre Plattform“ zur
Verfügung, wie
dies der Bundesgerichtshof im Fall einer Internetversteigerung als
maßgebliches Kriterium angesehen hat (BGH GRUR 07, 708, 710 -
Internetversteigerung II). Soweit die Beklagte wiederholt darauf
hinweisen, der Kläger wäre verpflichtet gewesen,
seine
Lichtbilder zu kennzeichnen und auf einen bestehenden
Urheberrechtsschutz hinzuweisen, ist diese Auffassung unzutreffend.
Eine derartige Maßnahme mag im eigenen Schutzinteresse
zuweilen
vernünftig sein. Eine rechtliche Verpflichtung bzw.
Obliegenheit
besteht insoweit indes nicht.
7.
Die durch das
rechtsverletzende Verhalten gesetzte Wiederholungsgefahr
haben die
Beklagten nicht rechtswirksam ausgeräumt. Hierauf hat das
Landgericht zutreffend hingewiesen.
a.
Die durch
einen bereits begangenen Wettbewerbsverstoß
begründete
tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer
Wiederholungsgefahr
kann regelmäßig nur durch die
Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung - das
heißt
durch eine uneingeschränkte, bedingungslose und
unwiderrufliche
Unterwerfungserklärung unter Übernahme einer
angemessenen
Vertragsstrafe
für jeden Fall der Zuwiderhandlung -
ausgeräumt werden, weil regelmäßig nur dann
an der
Ernstlichkeit kein Zweifel besteht (BGH GRUR 01, 453, 455 –
TCM-Zentrum; BGH GRUR 1994, 443, 445 - Versicherungsvermittlung im
öffentlichen Dienst; GRUR 1994, 516, 517 - Auskunft
über
Notdienste).
b.
An dieser
Voraussetzung fehlt es auch in Ansehnung der letzten
Unterwerfungserklärung vom 02.03.06 (Anlage den B5) in
mehrfacher
Hinsicht. Dabei mag es nicht zu beanstanden sein, dass sich die
Beklagten - entgegen dem Wunsch des Klägers - nicht zu einem
Vertragsstrafeversprechen
nach dem Hamburger Brauch haben bereit finden
können. Es ist auch nicht grundsätzlich zu
beanstanden, dass
die Beklagten ihr Vertragsstrafeversprechen
betragsmäßig
begrenzt haben. Das Angebot einer Vertragsstrafe
bis zu einer
bestimmten Höhe, wobei es dem Gläubiger
überlassen
bleibt, innerhalb der festgelegten Rahmens die für die
konkrete
Zuwiderhandlung angemessenen Vertragsstrafe
zu bestimmen, kann je nach
Sachlage geeignet sein, die Wiederholungsgefahr
auszuschließen
(BGH GRUR 85, 155, 157 – Vertragsstrafe
bis zu …I;
BGH
GRUR 85, 937, 938 – Vertragsstrafe
bis zu …II).
Auch vor
dem Hintergrund dieser Rechtsprechung stellt sich die abgegebene
Unterwerfungserklärung der Beklagten allerdings schon im
Hinblick
auf die versprochener Vertragsstrafe
als ungeeignet dar, die gesetzte
Wiederholungsgefahr
zu beseitigen.
c.
Dem
Vertragsstrafeversprechen
kann bereits nicht entnommen werden, worauf
sich der Maximalbetrag vom € 1.000 beziehen soll.
aa.
Die
Erklärung sagt nichts dazu, ob dieser Betrag als Obergrenze
"für jeden Fall der Zuwiderhandlung" oder als absolute
Obergrenze
für alle von der Unterlassungsverpflichtung umfassten
Rechtsverstöße gemeint ist. Der Wortlaut der
Erklärung
spricht eher für die zweite Alternative. Eine absolute Grenze
in
dieser Höhe für alle denkbaren zukünftigen
Verstöße wäre offensichtlich
ungenügend. In jedem
Fall bleibt die Erklärung insoweit unklar, so dass der
Kläger
schon aus diesem Grunde nicht verpflichtet war, eine derartige
Erklärung anzunehmen. Sie hat auch aufgrund der bestehenden
Ungewissheit die Wiederholungsgefahr
nicht beseitigen können.
Zwar
sind derartige Erklärungen in der Regel auslegbar.
Verpflichtet
sich der Schuldner, eine bestimmte Handlung unter Übernahme
einer
Vertragsstrafe
künftig zu unterlassen, so kann einer solchen
Verpflichtung im Regelfall im Wege der Auslegung entnommen werden, dass
die Vertragsstrafe
"für jeden Fall der Zuwiderhandlung"
versprochen wird, auch wenn dies nicht ausdrücklich in der
Verpflichtung erklärt ist (BGH GRUR 85, 937, 938 -
Vertragsstrafe
bis zu ….II).
bb.
Allerdings
haben die Beklagten auch im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits den
Betrag von € 1.000.- mehrfach im Hinblick auf eine wegen der
vermeintlichen Unmöglichkeit der Überprüfung
erforderliche Risikobegrenzung genannt. Diese Umstände
sprechen
eher dafür, dass die Beklagten gerade nicht für jeden
(der
nicht abzusehenden) Verstoßfälle, sondern nur
insgesamt
€ 1.000.- als Vertragsstrafe
versprechen wollen. Gleiches gilt
für den Umstand, dass sie die von dem Kläger
vorliegend
geltend gemachten Schadensersatzbeträge – die weit
unter
€ 1.000.- pro Bild/Verstoßfall liegen –
als
unangemessen hoch bekämpfen.
d.
Selbst eine
Grenze von € 1.000, die für jeden Fall der
Zuwiderhandlung
gesetzt werden sollte, wäre auch unter einem anderen
Gesichtspunkt
zu beanstanden.
aa.
Der
Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass die für den
Vertragsstrafengläubiger
bestehende Ungewissheit bei der
Bemessung
der im Einzelfall angemessenen Vertragsstrafe
in der Regel nur dadurch
ausgeglichen werden kann, dass die Obergrenze des Vertragsstraferahmens
die Höhe eines fest zu vereinbarenden Betrages in angemessener
Weise übersteigt. Was als angemessen zu gelten hat,
hängt von
den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist insbesondere auch
das
Ausmaß der Wiederholungsgefahr
zu beachten sowie ferner, ob
und
in welchem Umfang bei der Bildung der Strafobergrenze nach dem Willen
des Verletzers oder der Vertragsparteien auch bereits schwerer als die
begangene Verletzungshandlung wiegende Verstöße
gegen die
Unterlassungspflicht berücksichtigt sein sollen. Als
ungefähren Richtwert einer Obergrenze für den
Regelfall ist
das Doppelte der im jeweiligen Fall als "fester" Betrag angemessen
erscheinenden Vertragsstrafe
genannt (BGH a.a.O. - Vertragsstrafe
bis
zu …II). Dies bedeutet, dass vorliegend von einer
Vertragsstrafe
für einen Einzelverstoß von maximal € 500.-
auszugehen
wäre. Ein derartiger Wert erscheint dem Senat nach Sachlage
als
unangemessen gering. Zwar mag es sein, dass dieser Betrag unter
Schadensersatzgesichtspunkten das Interesse des Klägers an
einem
Ausgleich deckt bzw. (um ein Mehrfaches) übersteigt. Die
Vereinbarung einer Vertragsstrafe
verfolgt indes eine Doppelfunktion.
Mit der konkreten Höhe der Vertragsstrafe
soll nicht nur das
Ausgleichsinteresse des Verletzten befriedigt werden, sondern die
versprochene Sanktion muss auch geeignet erscheinen, den Versprechenden
ernsthaft von Wiederholungen der Verletzungshandlung abzuhalten (BGH
a.a.O., S. 156 - Vertragsstrafe
bis zu …I).
bb.
Zumindest
diesem Zweck wird ein Vertragsstrafeversprechen,
das auf €
1.000
begrenzt ist, erkennbar nicht gerecht. Denn zum Zeitpunkt der Abgabe
dieser Unterwerfungserklärung war es bereits zu 4 voneinander
unabhängig begangenen Verstößen gegen die
Urheberrechte
des Klägers gekommen. Obwohl der Kläger die Beklagten
mehrfach schriftsätzlich abgemahnt und die Beklagten auch
bereits
Unterlassungserklärungen abgegeben hatten (Anlage K9), ist das
rechtsverletzende Handeln nicht eingestellt worden. Vor diesem
Hintergrund durfte der Kläger zu Recht Zweifel haben, ob die
von
den Beklagten versprochene, auf einen absoluten Betrag begrenzte
Vertragsstrafe
geeignet sein konnte, künftiges
rechtsverletzendes
Verhalten unbedingt zu unterbinden. Vor dem Hintergrund der bisher
erfolglosen Versuche des Klägers erscheint auch dem Senat
diese
Vertragsstrafenhöhe
als ungeeignet zur Ausräumung der
Wiederholungsgefahr.
Welches Vertragsstrafeversprechen
im Einzelfall
als angemessen zu erachten wäre, hat der Senat aus Anlass des
vorliegenden Rechtsstreits nicht zu entscheiden.
e.
Die von den
Beklagten vermisste Erstbegehungsgefahr für die Alternativen
"Aufspielen“ oder "Aufspielenlassen" ergibt sich
schließlich ohne Weiteres aus Ziff. 1 ihrer eigenen
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (Anlage K1). Dort lässt sich die
Beklagte zu 1. das Recht einräumen, u. a. die zur
Verfügung
gestellten Bilder durch Dritte vervielfältigen zu lassen und
in
beliebiger Weise weitergegeben zu dürfen. Diese Bestimmung
versteht der Senat mit dem Kläger in der Weise, dass die
Beklagte
zu 1. ihren Nutzern auch die Möglichkeit bieten will, die
Rezepte
samt der Lichtbilder nicht nur im Internet zu betrachten, sondern
ebenfalls auf ihrem eigenen Computer zu speichern. Eine derartige
Möglichkeit ist auch gerade bei Kochrezepten mehr als nahe
liegend, die zur Wiederverwendung vorgesehen sind. Zudem ergibt sich
aus der Anlage K13, dass die Beklagte zu 1. ausdrücklich auch
eine
kommerzielle Nutzung ihrer Inhalte anbietet. Hierfür
dürfte
eine Speicherung zum Beispiel auf den Servern Dritter ebenfalls
unerlässlich sein. Alles dies reicht aus, um insoweit
zumindest
Erstbegehungsgefahr zu begründen. Diese Handlungsalternative
enthält die von den Beklagten angebotene
Unterwerfungserklärung nicht. Deshalb ist sie auch unter
diesem
Gesichtspunkt unzureichend.
8.
Die Beklagte
zu 1 ist gemäß § 97 UrhG auch zur
Schadenersatzleistung
für die urheberrechtswidrige Verwendung der 3 Lichtbilder
verpflichtet. Den zu leistenden Schadensersatz schätzt der
Senat
auf der Grundlage der von dem Kläger als Anlage K11
eingereichten
MFM-Empfehlungen „Bildhonorare 2005 auf insgesamt €
300.-,
wovon € 100.- auf jedes der Bilder entfällt.
a.
Zum
Anwendungsbereich des § 287 ZPO ist in der Rechtsprechung des
BGH
anerkannt, dass diese Norm dem Geschädigten den Nachweis
seines
Schadens erleichtern will, indem diese Bestimmung an die Stelle der
sonst erforderlichen Einzelbegründung das freie Ermessen des
Gerichts setzt (BGH NJW 64, 589). Der Einholung eines
Sachverständigengutachtens bedarf es nicht, da der Senat als
Fachsenat für Urheberrechtsfragen häufiger mit der
Bewertung
von Lichtbildern befasst ist.
b.
Die
MFM-Empfehlungen sehen in der Kategorie „Einblendung in
Onlinedienste, Internet, Intranet“ für die
Unterkategorie
„Intranet, Informationsdienste (nicht
kostenpflichtig)“ ein
Bildhonorar von € 100.- für die Einräumung
eines
Nutzungsrechts bis zu einem Jahr vor. Nach Sachlage ist nichts
dafür ersichtlich, dass die rechtsverletzende Verwertung durch
die
Beklagte zu 1. länger als ein Jahr gedauert hat. Konkrete
Angaben
haben die Parteien hierzu nicht gemacht. Dafür, dass
vorliegend
von einem kostenpflichtigen Online-Angebot auszugehen ist, kann der
Senat keine hinreichenden Anhaltspunkte finden. Auch eine Verdoppelung
des geschuldeten Honorars wegen eines fehlenden Bildquellennachweis
kommt nicht in Betracht. Denn der Art der rechtsverletzenden Nutzung
ist es letztlich immanent, dass die Beklagte zu 1. nicht davon
ausgegangen ist, ein solcher Nachweis sei überhaupt
geschuldet.
Allerdings teilt der Senat auch die Auffassung der Beklagten nicht, die
geltend machen, den Kläger treffe ein erhebliches
Mitverschulden,
weil er seine Lichtbilder nicht als Urheber gekennzeichnet habe.
c.
Zwar handelt
es sich bei den MFM-Empfehlungen um Pauschalentgelte, die Nachfrage,
Art und Qualität des jeweiligen Lichtbildes im Einzelnen nicht
berücksichtigen können. Dies steht ihrer Verwendung
als
Schätzungsgrundlage im zur Entscheidung stehenden Fall aber
nicht
entgegen.
aa.
Bei dem
geschützten Werken des Klägers handelt es sich um
solche der
Lebensmittelfotografie, die nicht auf
außergewöhnlich hohem
künstlerischen Niveau stehen oder nur mit
überdurchschnittlichen Aufwendungen bzw. einer besonderen
Fachkunde herzustellen sind. Dementsprechend stuft der Senat die
Lichtbilder in ihrem Nutzungswert als durchschnittlich ein. Zumindest
in einem derartigen Fall bestehen bei der hier konkret zur Entscheidung
stehenden Nutzungsart keine Bedenken, die Werte der MFM-Empfehlungen
der Schätzung nach § 287 ZPO zugrunde zu legen. Ein
Vergleich
mit den unter www.gettyimages.com gezahlten Beträgen erscheint
dem
Senat unter Berücksichtigung der Umstände des
vorliegenden
Falls nicht als angezeigt. Im Übrigen hat der Kläger
zum
Nachweis auch nur einen konkreten Einzelfall belegt, ohne dass das
Preisgefüge dieses Anbieters nachvollziehbar wird. Die Frage,
ob
der Kläger überhaupt digitale Nutzungsrechte
einräumt,
spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Soweit der Kläger
eine
besondere Wertschätzung seiner Fotographien im kommerziellen
Raum
behauptet, fehlt es hierzu an Darlegungen, so dass der Senat diese
Behauptung nicht zu Grunde legen kann.
bb.
Die von den
Beklagten als Anlage B4 eingereichte Version der MFM-Empfehlungen
stammt aus dem Jahr 2003. Sie ist damit veraltet und kann keine bessere
Erkenntnisse liefern. Auch die Hinweise der Beklagten, es gebe auf dem
freien Markt Lichtbilder der Lebensmittelfotografie zu ungleich
günstigeren Nutzungsgebühren, geht fehl. Denn es
stehen nicht
irgendwelche Lebensmittelaufnahmen in Rede, sondern solche, die exakt
zu dem in dem Text beschriebenen Rezept passen. Insoweit ist das
Angebot naturgemäß sehr klein. Schließlich
mag es
sein, dass die Beklagte vorprozessual bereits eine höhere
Schadenersatzleistung angeboten hatte. Da der Kläger indes die
mehrfach von den Beklagten angebotenen
Unterwerfungserklärungen
stets als unzureichend zurückgewiesen hatte, hält es
der
Senat nicht für angemessen, die Beklagten einseitig an dem
Angebot
der Schadensersatzleistung festzuhalten.
9.
Die
Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO,
die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
folgt aus
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der
Senat hat
keine Veranlassung, dem Antrag der Beklagten zu entsprechen und eine
Vorabentscheidung des EuGH zu den hier streitgegenständlichen
Auslegungsfragen einzuholen, zumal die von den Beklagten hierzu
formulierten, stark auf den Einzelfall zugeschnittenen Vorlagefragen
ohnehin kaum eine Aussicht auf eine Beantwortung haben
dürften. Es
besteht auch keine Vorlagepflicht des Senats aus Art. 234 Abs. 3
EG-Vertrag. Denn bei dem Senatsurteil handelt es sich nicht um eine
Entscheidung, die „nicht mehr mit Rechtsmitteln des
innerstaatlichen Rechts angefochten werden“ kann.
Der
Senat
lässt gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision gegen die
Entscheidung zu. Der Rechtsstreit hat grundsätzliche
Bedeutung. Es
bedarf einer Entscheidung des Revisionsgerichts auch zur Fortbildung
des Rechts im Hinblick auf die noch nicht höchstrichterlich
geklärte Frage der Verantwortlichkeit des Seiten-Betreibers,
der
sich urheberrechtsverletzende Inhalte, die eigenverantwortlich
handelnde Dritter auf seine Seite einstellen, für sein eigenes
Kernangebot zu eigen macht.