zurück Aktenzeichen: 1 - 31/13 (Rev) - 1 Ss 90/13 vorgehend LG Hamburg, Urteil vom 13.02.2013, Az: 705 Ns 58/12 Urteil vom 07.04.2014 Hanseatisches
Oberlandesgericht
Hamburg
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1. Der von dem im Jahre 1983 durch den
Bundesinnenminister
verbotenen "Hells Angels Motor Club e.V." als Vereinswappen verwendete
stilisierte Totenkopf stellt ein vereinsrechtlich verbotenes
Kennzeichen dar.
2. Dies gilt
gleichermaßen für den
von Mitgliedern dieses verbotenen Vereins auf der Rückseite
ihrer
"Vereinskluft" in roten Buchstaben vor weißem Hintergrund
getragenen Schriftzug "Hells Angels".
3. Hiermit
identische Kennzeichen unterliegen dem strafbewehrten
vereinsrechtlichen Verwendungsverbot.
Tenor
Die
Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom
13. Februar 2013 wird verworfen.
Der
Beschwerdeführer hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu
tragen.
Gründe
Das
Landgericht Hamburg hat auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das
freisprechende Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 16. März
2012
aufgehoben und den Angeklagten wegen „öffentlichen
Verwendens von Kennzeichen eines vollziehbar verbotenen
Vereins“
verwarnt, sich die Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe
von 25
Tagessätzen vorbehalten und eine mit Symbolen der
„Hells
Angels“ versehene „Vereinskluft“
eingezogen.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die näher
ausgeführte Sachbeschwerde gestützten Revision. Das
Rechtsmittel ist unbegründet.
I.
Das
Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Der
Beschwerdeführer ist Mitglied des Ortsvereins „Hells
Angels
MC Harbor City“. Mit Schreiben vom 7. April 2011
übersandte
er der Staatsanwaltschaft Hamburg zwei Fotographien von sich und
führte schriftlich dazu unter anderem aus, dass er sich
„letzte Woche in Hamburg am Michel“ (UA S. 11) in
seiner
„Vereinskluft“ habe ablichten lassen. Der
Beschwerdeführer ist auf den Lichtbildern im Bereich der
Hauptkirche St. Michaelis („Michel“) zu sehen und
trägt eine „ärmellose Jeansweste“
(UA S. 9). Auf
deren Rückseite ist „mittig der stilisierte
weiße
rot/schwarz behelmte Totenkopf mit rot/gold-gelbfarbenen
rechtsschwingenden Engelsflügeln aufgenäht“
(UA S. 10).
Rechts unter dem „Engelsflügel“ war ein
Aufnäher
angebracht, der auf weißem Grund die roten
Großbuchstaben
„MC“ darstellt. Über dem
„Totenkopf“ ist
ein „halbkreisförmig nach unten gebogener
Aufnäher mit
dem in roten Großbuchstaben auf weißem Grund
dargestellten
Schriftzug ‚HELLS ANGELS‘ angebracht“.
Hiermit
korrespondiert ein unter dem „Totenkopf“
aufgenähtes
„halbkreisförmig nach oben gebogene[s]“
Stoffteil.
Dieses enthält in derselben Größe und
Farbgebung den
Schriftzug „HARBOR CITY“ (UA S. 10). Beide
Schriftzüge
bilden keinen „geschlossenen Kreis“ (UA S. 10).
Der
Beschwerdeführer bat in diesem Schreiben an die
Anklagebehörde um „Zusendung eines
Anhörungsbogens“, „falls die
Staatsanwaltschaft
Hamburg der Auffassung sein sollte“, dass die beigeschlossene
„Fotographie den Anfangsverdacht“ eines
„strafbaren
Verhaltens“ begründe (UA S. 11).
Die
„Schriftzüge“, „die
Größe“,
„die Schriftart“, die „Farben“
sowie die
Anordnung dieser Aufnäher sind nach den Urteilsfeststellungen
„identisch“ (UA S. 10) mit „den
Abzeichen“ des
durch rechtskräftige Verfügung des Bundesministeriums
des
Innern vom 21. Oktober 1983 verbotenen und bis dahin im Hamburger
Vereinsregister eingetragenen ersten deutschen „Hells
Angels-Vereins“, dem „Hells Angels Motor-Club
e.V.“
(UA. S. 5). Dessen Vereinswappen hatte - entsprechend der
Verbotsverfügung - „den stilisierten
weißen behelmten
Totenkopf mit rechtsseitigem Engelsflügel auf rotem
Grund“
gezeigt (UA S. 6). Dieses „Clubemblem“ (UA S. 6)
war durch
die Vereinsmitglieder ebenso auf der einheitlichen Kleidung anzubringen
wie die Schriftzüge „HELLS ANGELS“,
„GERMANY“ und „MC“ (UA S. 6).
Die Strafkammer
hat hierzu ferner festgestellt, dass die Mitglieder den beschriebenen
„Totenkopf“-Aufnäher
„mittig“ auf der
Rückseite ihrer Vereinsweste getragen hatten (UA S. 6).
Darüber war auf einem
„halbkreisförmig“ nach
unten gebogenen“ Aufnäher in roten
Großbuchstaben auf
weißem Grund der Schriftzug „HELLS
ANGELS“ angebracht
worden (UA S. 6). In derselben Gestaltung war unter dem
„Totenkopf“-Aufnäher ein weiterer
„halbkreisförmiger“ und nach oben
gebogener
Aufnäher mit dem Schriftzug „GERMANY“
angebracht
worden. Beide Aufnäher hatten keinen „geschlossenen
Kreis“ gebildet (UA S. 7). Ferner war
„schräg rechts
unter den Engelsflügeln“ ein Aufnäher mit
dem in
nämlicher Weise gestalteten Schriftzug
„MC“ angebracht
worden (UA S. 7).
Dieselbe Wertung hat
das Landgericht mit
Blick auf die von Mitgliedern des mit rechtskräftiger
Verfügung des Ministeriums für Inneres des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2000 verbotenen Vereins
„MC
Hells Angels Germany Charter Düsseldorf“ getragenen
Kennzeichen getroffen (UA S. 10). Dessen Vereinswappen sowie die
Rückseite der von den Vereinsmitgliedern getragenen
„Lederwesten“ war identisch mit der Gestaltung der
„Vereinskluft“, wie sie die Mitglieder des
verbotenen
„Hells Angels Motor-Club e.V.“ aus Hamburg getragen
hatten.
Einen Hinweis auf den Charter Düsseldorf hatte es auf den
Kleidungsstücken nicht gegeben.
Nach
den
Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte billigend in Kauf,
„sich durch die in der Öffentlichkeit getragenen
Embleme auf
seiner Weste strafbar zu machen“ (UA S. 11).
Das
Landgericht erblickt hierin eine Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1
Nr.
5 VereinsG. Die vom Beschwerdeführer öffentlich
getragenen
„Aufnäher ‚HELLS ANGELS‘, der
‚Totenkopf‘ und ‚MC‘“
erwiesen sich als
verbotene Kennzeichen im Sinne des „§ 9 Abs. 1 und 2
VereinsG“ (UA S. 21). Insoweit handele es sich um
„nahezu
identische und damit zum Verwechseln ähnliche Kennzeichen
verbotener Vereine“ (UA S. 21), die nicht öffentlich
verwendet werden dürften. Die vom Angeklagten auf seiner
Jeansweste getragenen Aufnäher stellten „jeweils
verbotene
Kennzeichen“ dar (UA S. 21). Hierbei sei nicht auf die
„Jeansweste insgesamt“ abzustellen, sondern
„jeder
einzelne Aufnäher“ zu bewerten (UA S. 21). Die
Berufungsstrafkammer hat einen Verbotsirrtum
„ausgeschlossen“ und ferner - hilfsweise
-angenommen, dass
ein Verbotsirrtum vermeidbar gewesen sei.
II.
Die
rechtsfehlerfrei - zutreffend auch im Wege der Bezugnahme nach
§
267 Abs. 1 Satz 3 StPO - getroffenen Feststellungen tragen den
Schuldspruch des öffentlichen Verwendens von Kennzeichen eines
verbotenen Vereins nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2
VereinsG und den Rechtsfolgenausspruch.
Der
näheren Erörterung zum Schuldspruch nach §
20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG bedarf nur Folgendes:
1.
Die dem Schuldspruch erkennbar zugrundeliegenden Symbole, der
„stilisierte Totenkopf“ und der Schriftzug
„HELLS
ANGELS“, erweisen sich vereinsrechtlich als Kennzeichen.
a)
Nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des
öffentlichen
Vereinsrechts (VereinsG) sind Kennzeichen solche Organisationsmittel,
die den Zusammenhalt der Vereinsmitglieder stärken und die
Vereinigung von anderen Organisationen unterscheiden (Wache in
Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 146. ErgLfg., VereinsG
§ 9 Rn. 3). Ein Kennzeichen wird dadurch geprägt,
dass es als
allgemeines Symbol einem bestimmten Verein zugeordnet und von
außenstehenden Dritten erkannt oder wiedererkannt wird (vgl.
Groh, VereinsG § 9 Rn. 6). Dies können nach
§ 20 Abs. 1
Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG namentlich sein
Fahnen,
Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen,
die durch
ihren Symbolwert auf den Vereinszweck hinweisen. Dabei muss der
Symbolgehalt im Wesentlichen aus sich heraus und ohne
Berücksichtigung der Gesamtumstände, etwa
Örtlichkeiten,
anderer Symbole oder aber der konkreten Art der der Verwendung
verständlich sein (BGH, Beschl. v. 7. Oktober 1998 - 3 StR
370/98,
NStZ 1999, 87). Dem Vereinsrecht sind zusammengesetzte Kennzeichen
fremd (vgl. Groh, a.a.O. § 9 Rn. 6). Abzustellen ist deshalb
auf
jedes Symbol und nicht auf deren Anordnung im Ensemble (OLG Celle,
Beschl. v. 19 März 2007 - 32 Ss 4/07, NStZ 2008, 159, 161;
Rau/Zieschack, NStZ 2008, 131, 133).
b)
Gemessen an diesen
vereinsrechtlichen Maßgaben und vor dem Hintergrund der
Urteilsfeststellungen ist die tatgerichtliche Bewertung des vom
verbotenen „Hells Angels Motor-Club e.V.“
verwendeten
stilisierten behelmten Totenkopfs „mit rot/gold-gelbfarbenen
rechtsschwingenden Engelsflügeln“ (UA S. 10) als
Kennzeichen
im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG revisionsgerichtlich
nicht
zu beanstanden. Dies gilt namentlich mit Blick auf die durch §
3
der Satzung des verbotenen Ortsvereins „Hells Angels
Motor-Club
e.V.“ erfolgte Widmung. Hiernach war der in Rede stehende
stilisierte Totenkopf das „Vereinswappen“ und
Clubemblem,
das überdies auf der „Vereinskluft“ zu
tragen war.
c)
Vor dem Hintergrund der rechtsfehlerfrei getroffenen
Urteilsfeststellungen war - entgegen der Annahme des
Beschwerdeführers - zur Bestimmung des verbotenen Kennzeichens
keine Gesamtschau sämtlicher auf der
„Vereinskluft“
abgebildeten Symbole veranlasst. Der 1983 durch den Bundesminister des
Innern verbotene „Hells Angels Motor-Club e.V.“ aus
Hamburg
war nach den Urteilsfeststellungen der erste in Deutschland
gegründete Ableger der weltweit aktiven Gruppierung
„Hells
Angels“. Für diesen bestand schon deshalb kein
Anlass, sich
zu anderen national aktiven Ortsvereinen abzugrenzen. Naheliegend aus
diesem Grund hat er sich nach seiner Vereinssatzung auch nur den
Totenkopf - ohne jeden Zusatz - als „Vereinswappen“
gegeben
(§ 3 der Vereinssatzung). Dieses vom Landgericht festgestellte
initiale Alleinstellungsmerkmal im Bundesgebiet machte jeden weiteren
Unterscheidungszusatz - verstanden etwa im Sinne eines
zusammengesetzten Symboles (vgl. hierzu nur Reuter, Verbotene Symbole
[2006], S. 136 f.) - ersichtlich entbehrlich. Mangels Neben- oder
Schwestervereinen war namentlich der stilisierte Totenkopf im
Geltungsbereich des Vereinsrechts bereits damals erkennbar diesem
verbotenen Verein zuzuordnen.
d) Vor
diesem Hintergrund
kommt auch eine am gesetzlichen Schutzzweck orientierte
Einschränkung des Kennzeichenbegriffs nicht in Betracht. Diese
ist
höchstrichterlich allein für Fälle
anerkannt, in denen
die Verwendung des in Rede stehenden Kennzeichens in offenkundiger und
eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der verbotenen Organisation und
die Bekämpfung der von ihr verfolgten Ziele zum Ausdruck
bringt
(vgl. - zu § 86a StGB - nur BGH, Urt. v. 15. März
2007 - 3
StR 486/06, BGHSt 51, 244, 247; v. 18. Oktober 1972 - 3 StR 1/71, BGHSt
25, 30, 32 f.). Mit Blick auf die getroffenen Urteilsfeststellungen,
namentlich die initiale vereinsrechtliche Bemakelung der in Rede
stehenden Kennzeichen (vgl. nachstehend 2.b), begründet die
von
der Revision vermisste Erörterung einer solchen
Ausnahmekonstellation keinen sachlich-rechtlichen Mangel.
c)
Dies gilt gleichermaßen für den Schriftzug
„HELLS ANGELS“.
aa)
Zwar ist - betreffend den ähnlich ausgestalteten Tatbestand
des
§ 86a StGB allerdings nicht unumstritten (vgl. etwa Groh
a.a.O.,
§ 9 Rn. 7) - anerkannt, dass der Vereinsname nicht ohne
weiteres
ein Kennzeichen ist, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten
(vgl. BGH, Beschl. v. 13. August 2009 - 3 StR 228/09, BGHSt 54, 61, 66;
Steinmetz in MünchKomm StGB 2. Aufl. § 86a Rn. 9
m.w.N.).
Jede Einzelfallwürdigung des Vereinsnamens und eine sich
hieran
anschließende Auslegung haben sich - schon mit Blick auf den
verfassungsrechtlich verbürgten Bestimmtheitsgrundsatz (Art.
103
Abs. 2 GG) - an den in § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG beispielhaft
aufgezählten markanten Kennzeichen zu orientieren.
bb)
Diesen strengen verfassungsrechtlichen Maßgaben hält
die
tatgerichtliche Bewertung hier stand. Die Feststellungen belegen
tragfähig dessen Eigenschaft als Teil einer Uniform (vgl.
§ 9
Abs. 2 Satz 1 VereinsG).
(1) Der
Schriftzug war
Bestandteil der „einheitlichen Kleidung“ der
Mitglieder des
verbotenen Vereins „Hells Angels Motor Club e.V.“.
Diese
trugen - auch ausweislich der Urteilsfeststellungen - den Schriftzug in
Höhe der Schulterblätter auf ihrer
„Vereinskluft“. Die gut lesbaren
Großbuchstaben waren
„halbkreisförmig nach unten“ gebogen und
in der
signifikanten Schriftart „Hessian Regular“
dargestellt.
Dabei kontrastierten die in roter Farbe gehaltenen Buchstaben weithin
sichtbar vor weißem Hintergrund an dieser Stelle der
„Vereinskluft“. Die den Mitgliedern des verbotenen
Hamburger Ortsvereins zur Last gelegten Gewalthandlungen
„wurden
in Vereinskluft der Hell‘s Angels begangen und
begründeten
oder bestätigten deren Ruf als besonders gewalttätige
und
brutale Rockergruppe“ (BVerwG, Urt. v. 18. Oktober 1988 - 1 A
89/83, BVerwGE 80, 299, 310). Dieses einheitliche und normierte
Auftreten zielte - wie für normiertes Auftreten gerade aus dem
militärischen Bereich allgemein bekannt - gerade ab auf
Wiedererkennung und Solidarisierung der Mitglieder untereinander und
Abgrenzung zu allen Außenstehenden. Der
„Vereinskluft“ kam daher erkennbar der Charakter
eines
uniformierten Auftretens zu, dessen wesentlicher Bestandteil der
organisationsbezogene Schriftzug „Hells Angels“ war.
(2)
Selbst wenn der gesetzliche Tatbestand des § 9 Abs. 2 Satz 1
VereinsG - was nicht naheliegt - nur auf amtliche
Uniformstücke
ausdrücklich abzielen sollte (vgl. etwa § 132a StGB),
erweist
sich der in Rede stehende Schriftzug zumindest als Teil einer
„Pseudo-Uniform“, die - auch als Ergebnis der
gebotenen
engen Auslegung (vgl. Art. 103 Abs. 2 GG) -
wertungsmäßig
zumindest neben den amtlichen Uniformstücken steht. Dies gilt
zumal da die Mitglieder des verbotenen „Hells Angels Motor
Club
e.V.“ aus Hamburg ihrerseits die Nähe zur straffen
militärischen Organisation suchten (vgl. etwa zum Vereinsamt
des
„Sergeant at Arms“ BVerwG, a.a.O., S. 310).
2.
Die Verwendung dieser Kennzeichen ist verboten (§ 9 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 VereinsG).
a)
Sie erweisen sich nach den Urteilsfeststellungen jeweils als
Kennzeichen des im Jahre 1983 rechtskräftig verbotenen
„Hells Angels Motor Club e.V.“ aus Hamburg. Dieser
war als
„erster deutscher Hells Angels Verein“ (UA S. 5) im
Jahre
1973 gegründet worden. Satzungsgemäß zeigte
dessen
„Vereinswappen“ den „stilisierten
weißen
behelmten Totenkopf mit rechtsseitigem Engelsflügel auf rotem
Grund“ (UA S. 6). Damit hat die Berufungsstrafkammer
widerspruchsfrei und lückenlos - zumal ohne
verfahrensrechtliche
Beanstandung durch den Beschwerdeführer - belegt, dass
erstmals
der „Hells Angels Motor-Club e.V.“ aus Hamburg
diese beiden
Aufnäher als Kennzeichen im Bundesgebiet führte.
b)
Durch die bestandskräftige Verbotsverfügung des
Bundesministers des Innern vom 21. Oktober 1983 steht fest, dass
„Zweck und Tätigkeit des ‚Hells Angels
Motor-Club
e.V.‘ Hamburg den Strafgesetzen zuwider“ liefen (UA
S. 5).
Diese rechtsfeindliche Gesinnung wird symbolisiert durch die vorstehend
benannten und in Deutschland erstmals von diesem verbotenen Verein
verwendeten Kennzeichen. Deshalb dürfen - ebenfalls
bestandskräftig mit der Verbotsverfügung angeordnet -
diese
„Kennzeichen weder verbreitet noch öffentlich oder
in einer
Versammlung verwendet werden“ (UA S. 5). Der Makel der
rechtsfeindlichen Gesinnung haftet diesen Kennzeichen bis heute an,
sodass sie durch keinen Verein im Bundesgebiet verwendet werden
dürfen. Dass diese Kennzeichen möglicherweise nicht
originär vom verbotenen Hamburger Verein entwickelt, sondern -
naheliegend - aus in den Vereinigten Staaten bestehenden Ortsvereinen
der Gruppierung mit deren Billigung übernommen worden waren,
ist
für die vereinsrechtliche Bewertung bedeutungslos.
Maßgeblich ist vielmehr die erste Verwendung und Widmung
dieser
Kennzeichen im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes und damit im Bereich
des deutschen Ordnungsrechts.
3. Der
Beschwerdeführer
hat gegen das strafbewehrte Kennzeichenverbot verstoßen. Er
hat
Kennzeichen öffentlich verwendet, die identisch waren mit
denen
des verbotenen „Hells Angels Motor-Club e.V.“
Hamburg.
a)
Ebenso wie die nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VereinsG erforderliche
Verwechselungsgefahr obliegt auch die Bewertung einer
Übereinstimmung zwischen dem verbotenen Originalkennzeichen
und
dem vom Angeklagten verwendeten Kennzeichen dem Tatrichter. Das
Revisionsgericht hat dessen Schluss hinzunehmen, soweit dieser auf
einer zureichend tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und
einer
Überprüfung am zutreffenden rechtlichen
Maßstab
standhält.
aa) Der mit Blick
auf die Weite des
Kennzeichenbegriffs anzuwendende strenge rechtliche Maßstab
fordert zwar keine absolute, jede - auch kleinste - Abweichung vom
verbotenen Originalkennzeichen ausschließende
Übereinstimmung. Notwendig ist aber ein signifikant hohes
Maß sinnlich wahrnehmbarer Übereinstimmung mit der
konkreten
Ausgestaltung des durch die verbotene Organisation verwendeten
Originalkennzeichens. Hierfür muss der Gesamtvergleich
zwischen
dem inkriminierten Originalkennzeichen und dem durch einen
Täter
verwendeten Kennzeichen aus der Sicht eines unbefangenen nicht
besonders sachkundigen und nicht genau prüfenden Betrachters
keine
oder nur solche Unterschiede aufweisen, die so geringfügig
sind,
dass sie diesem Betrachter auf den ersten Blick ohne weiteres entgehen
könnten.
bb) Noch strengere
rechtliche Anforderungen
sind auch mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) und
mit Rücksicht auf eine klare Abgrenzung zum Tatbestandsmerkmal
der
Verwechselungsfähigkeit nach § 9 Abs. 2 Satz 2
VereinsG nicht
geboten. Vor der Einführung des § 9 Abs. 2 Satz 2
VereinsG
durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des
internationalen Terrorismus vom 9. Januar 2002
(Terrorismusbekämpfungsgesetz; BGBl. I S. 361) bestand -
hinsichtlich des in gleicher Weise gefassten § 86a StGB -
bereits
Einigkeit darüber, dass unwesentliche Abweichungen eines
Kennzeichens dessen Übereinstimmung mit dem inkriminierten
Originalkennzeichen noch nicht in Frage stellen (Stegbauer, NStZ 2006,
677, 678; ferner zu § 86a StGB etwa
Laufhütte/Kuschel, LK,
12. Aufl., § 86a Rn. 6 f; vgl. ferner Foth, JR 1982, 382 sowie
Senatsurteil v. 27. Mai 1981 - 1 Ss 45/81, NStZ 1981, 393 mit zust.
Anm. Bottke, JR 1982, 77, 78; OLG Oldenburg, Urt. v. 5. Oktober 1987 -
Ss 481/87, NStZ 1988, 74). Durch die Verwechslungsgeeignetheit sollte
vielmehr - korrespondierend mit § 86a Abs. 2 Satz 2 StGB (vgl.
BT-Drucks. 14/7386, S. 49) - der Umgang mit solchen Symbolen geregelt
werden, die Abwandlungen von den üblicherweise durch die
verbotenen Organisationen verwendeten Kennzeichen darstellten oder sich
als nur „sehr lebhafte gedankliche Verbindungen“ zu
diesen
erwiesen und bei denen wegen dieser Divergenzen unsicher ist, ob sie
noch als verbotene Originalkennzeichen identifiziert werden
könnten (vgl. BT-Drucks. 12/4825, S. 6 unter Hinweis auf BGH,
Urt.
v. 12. Mai 1981 - 5 StR 132/81, BeckRS 1981, 05203; vgl. ferner BGH,
Urt. v. 14. Februar 1973 - 3 StR 1/72, BGHSt 25, 128, 130 und Fischer,
StGB, 61. Aufl., § 86a Rn. 8). Die hier vorgenommene
Identitätsprüfung erfasst hingegen Fälle
signifikanter
Übereinstimmung mit dem Originalkennzeichen und ist daher der
Prüfung einer Verwechslungsgeeignetheit vorgelagert.
cc)
Gemessen hieran ist die tatgerichtlich erfolgte Bewertung der
Kennzeichen als identisch revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat - mit Recht unter Bezugnahme nach § 267
Abs. 1
Satz 3 StPO - tragfähig belegt, dass sowohl der vom
Beschwerdeführer auf dem Rücken seiner Kleidung
getragene
„stilisierte Totenkopf“ als auch der Schriftzug
„HELLS ANGELS“ nach Form sowie Farb- bzw.
Schriftgestaltung
und Symbolgröße mit denen des verbotenen Vereins
jeweils
übereinstimmen.
Das Landgericht
hat rechtsfehlerfrei
dem Zusatz „Harbor City“ keine diese
Kennzeichenqualität berührende Bedeutung beigemessen.
Nach
den Urteilsfeststellungen lag es fern (vgl. vorstehend 1c), dass dieser
hinzugefügte Name des - im Nachgang zu der das
Kennzeichenverbot
begründenden bestandskräftigen
Verbotsverfügung
errichteten - Ortsvereins „Harbor City“ an den
Charakteristika der für sich selbständigen
Kennzeichen etwas
ändert (vgl. zu § 86a StGB etwa Stegbauer, JR 2002,
182, 185;
Reuter, a.a.O., S. 136 f.).
b) Diese
Kennzeichen hat der
Beschwerdeführer öffentlich verwendet. Zureichend
hierfür ist jeder Gebrauch, der das Kennzeichen optisch oder
akustisch wahrnehmbar macht (vgl. bereits BGH, Urteile v. 29. Mai 1970
- 3 StR 2/70, BGHSt 23, 267, 268, und v. 25. April 1979 - 3 StR 89/79,
BGHSt 28, 394, 396; ferner Wache in Erbs/Kohlhaas, VereinsG §
9
Rn. 4 f. [Stand: Mai 2002]; Groh, a.a.O., § 9 Rn. 3). Ob das
Kennzeichen tatsächlich wahrgenommen wird, ist wegen des
Charakters § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG als abstraktes
Gefährdungsdelikt unerheblich. Der Beschwerdeführer
hat die
Kennzeichen nach den Urteilsfeststellungen am Tattag vor der Hamburger
Hauptkirche St. Michaelis („Michel“) auf dem
Rücken
seiner „Vereinskluft“ getragen.
c)
Auf die
Frage der Verwechslungsfähigkeit solcher Kennzeichen, die
verbotenen Symbolen nur ähnlich sehen (§ 9 Abs. 2
Satz 2
VereinsG), kam es deshalb hier nicht an. Gleichermaßen kann
der
Senat wegen der von der Berufungsstrafkammer festgestellten
Identität der Kennzeichen dahin stehen lassen, ob die
Strafvorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG auch
vereinsrechtliche Kennzeichenverstöße gegen
§ 9 Abs. 3
VereinsG erfasst (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 19. März 2007 -
32 Ss
4/07, NStZ 2008, 159, 160; BayObLG, Beschluss v. 23. September 2003 - 4
St RR 104/03; Rau/Zieschack, NStZ 2008, 131, 134; hierzu ablehnend M.
Mayer, Kriminalistik 2014, 236, 240 m.w.N.).
4.
Dieses Normverständnis begegnet auch keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
a)
Zunächst liegt eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG fern.
Zwar
wird dem Beschwerdeführer der freie Umgang mit den beiden
Kennzeichen in der Öffentlichkeit hierdurch verwehrt. Die
Eigentumsgarantie gilt aber nicht schrankenlos, sondern wird durch die
Gesetze näher bestimmt. Eine solche Schranke ergibt sich
ersichtlich aus § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 1
VereinsG. Eine Enteignung oder ein enteignungsgleicher Eingriff liegen
demnach nicht vor (aA. wohl Bock HRRS 2012, 83, 88).
Entgegen
dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich auch keine
rechtlichen Wertungswidersprüche mit Blick auf das
Markenrecht. Es
mag sein, dass der „geflügelte Totenkopf“
sowie die
„Schriftzüge, die Schriftart und Schriftform
‚rot auf
weiß‘“ in Deutschland wie im Gebiet der
Europäischen Union „markenrechtlich
geschützt“
sind (UA S. 9). Den notwendigen Gleichlauf zwischen dem hierdurch
berührten Privatrecht einerseits und ordnungsrechtlichen
staatlichen Maßnahmen andererseits ermöglichen
§ 8 Abs.
2 Nr. 9 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen
Kennzeichen (MarkenG) sowie - unionsrechtlich - Art. 3 Abs. 2 lit. a)
der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009
über die Gemeinschaftsmarke (ABl. Nr. L 78 S. 1
-GemeinschaftsmarkenVO). Ein im Einzelfall bestehendes
Spannungsverhältnis löst etwa § 8 Abs. 2 Nr.
9 MarkenG
durch ein angeordnetes absolutes Schutzhindernis zugunsten des
staatlichen Ordnungsanspruchs auf (vgl. hierzu etwa BPatG,
Beschlüsse v. 23. Juli 1997 - 28 W (pat) 245/96 [Totenkopf mit
Engelsflügeln I], 28 W (pat) 250/96 [Totenkopf mit
Engelsflügeln II] und 28 W (pat) 251/96 [Hells Angels]; ferner
Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., Rn. 657). Hiernach sind Marken von der
Eintragung ausgeschlossen oder zu löschen (vgl. § 50
MarkenG;
Art. 7 lit. f GemeinschaftsmarkenVO), deren Benutzung ersichtlich nach
sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt
werden
kann.
b) Auch in die positive allgemeine
Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG wird durch dieses
Normverständnis nicht unzulässig eingegriffen (vgl.
zum
Schutzbereich BVerfG, Beschl. v. 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87, BVerfGE
80, 244, 253 ff.; ferner nur Scholz in Maunz/Dürig GG, Stand
2013,
Art. 9 Rn. 1, 42 m.w.N.). In Deutschland können auch
zukünftig Vereine gegründet werden, die sich als
Teile der
„Hells Angels“-Gruppierung verstehen. Soweit dem
Ortsverein
„Hells Angels Harbor City“ in Hamburg und dessen
Mitgliedern allein die öffentliche Verwendung der konkreten
Kennzeichen mit der vorgenannten rechtlichen Bewertung verboten ist,
liegt freilich ein Eingriff in deren freie Betätigung im Zuge
einer Vereinigung und damit in den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG
vor (vgl. etwa Scholz a.a.O., Rn. 34, 43). Dieser findet hier
allerdings seine Rechtfertigung in der einfach-gesetzlichen Schranke
(Art. 9 Abs. 2 GG) des § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG und trifft
im
konkreten Fall den Beschwerdeführer nicht
unverhältnismäßig. Es ist namentlich nicht
erkennbar,
dass dieser oder ein Motorradclub und dessen Mitglieder für
eine
Vereinsbetätigung konstitutiv auf diese inkriminierten
Kennzeichen
angewiesen wären.
c)
Schließlich ist durch
diese Normauslegung auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der
Gewaltenteilung zu besorgen. Selbstverständlich obliegt es
auch
weiterhin den Verwaltungsbehörden, Vereinsverbote
auszusprechen.
Ein solches wird durch das Normverständnis auch nicht bewirkt
(aA
wohl noch BayObLG, Beschl. v. 8. März 2005 - 4 St RR 104/03,
BayObLGSt 2004, 180; Rau/Zieschack, a.a.O., S. 134; Bock, HRRS 2012,
83, 86). Dass in der nordrhein-westfälischen
Verbotsverfügung
ausweislich der Urteilsfeststellungen der Hinweis auf
Möglichkeiten enthalten war, der Verwechslungsgefahr mit einem
verbotenen Verein durch einen Hinweis auf den „Standort eines
Chapters“ (UA S. 8) hinreichend begegnen zu können,
ändert an dieser Wertung nichts. Soweit hiermit
ordnungsbehördlich der hier von der Berufungsstrafkammer
festgestellte historische Hintergrund der in Rede stehenden Kennzeichen
erkennbar übersehen wurde, ändert dies nichts an der
dem
Strafsenat obliegenden umfassenden Auslegungs- und Entscheidungspflicht.
5.
Das Landgericht hat sich auch rechtsfehlerfrei von einem schuldhaften
Handeln des Angeklagten überzeugt. Die Ablehnung eines
Verbotsirrtums (§ 17 Satz 1 StGB) hält
revisionsgerichtlicher
Überprüfung stand.
a)
Ein Täter hat bereits
dann ausreichende Unrechtseinsicht, wenn er bei Begehung der Tat mit
der Möglichkeit rechnet, Unrecht zu tun, und dies billigend in
Kauf nimmt. Es genügt mithin das Bewusstsein, die Handlung
verstoße gegen irgendwelche, wenn auch im Einzelnen nicht
klar
vorgestellte gesetzliche Bestimmungen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile
v. 11. Oktober 2012 - 1 StR 213/10, BGHSt 58, 15, 26 ff. und v. 3.
April 2008 - 3 StR 394/07, BeckRS 2004, 06865). Die für das
Vorstellungsbild des Beschwerdeführers maßgeblichen
Beweiszeichen sind in eine Gesamtwürdigung einzustellen (vgl.
hierzu BGH, Urt. v. 11. Oktober 2012 - 1 StR 213/10, BGHSt 58, 15, 26
ff.).
b) Diesen rechtlichen
Maßgaben wird die
Strafkammer gerecht. Namentlich aus dem Inhalt des an die
Staatsanwaltschaft gerichteten Schreibens durfte die
Berufungsstrafkammer den Schluss ziehen, dass dem eine gedankliche
Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit den Grenzen
strafbaren Verhaltens einerseits und mit einer konkret im Raum
stehenden Strafbarkeit wegen verbotener Kennzeichenverwendung
andererseits vorausging.
Die von ihm
demzufolge erwogene
Möglichkeit, Unrecht zu tun, wird auch nicht dadurch in Frage
gestellt, dass die Strafkammer maßgebend auf die
Identität
der verwendeten Kennzeichen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG) und
nicht
auf die Verwechslungsgefahr (§ 9 Abs. 2 Satz 2 VereinsG)
abgestellt hat.Das Handeln des Beschwerdeführers war bereits
zuvor
mit dem Risiko der Strafbarkeit behaftet, auch wenn in der
nordrhein-westfälischen Verbotsverfügung der Hinweis
auf eine
scheinbar maßgebliche Verwechslungsgefahr und die
Unterscheidungsmöglichkeit durch Angabe des
„Standorts eines
Chapters“ (UA S. 8) angelegt war. Vor diesem Hintergrund
konsequent hat selbst der Beschwerdeführer im
Tatsachenverfahren
nicht einmal die Hoffnung auf eine Straflosigkeit seines Handelns
vorgebracht oder sich auf Rechtsanwaltskonsultationen oder
Sachverständigengutachten berufen, die ihm Rechtssicherheit
suggeriert hätten. Die vom Landgericht festgestellte
Korrespondenz
seines Rechtsanwalts mit den Strafverfolgungsbehörden war
hierfür erkennbar unzureichend und für den
Beschwerdeführer erst Anlass, sich selbst mit einem Lichtbild
an
die Staatsanwaltschaft zu wenden.
6.
Entgegen der
Rechtsansicht des Beschwerdeführers bestand für den
Senat
keine Veranlassung, die mit dem hier geführten
Revisionsverfahren
maßgeblichen Rechtsfragen dem Bundesgerichtshof nach
§ 121
Abs. 2 GVG vorzulegen. Die hierfür notwendige
Außendivergenz
besteht nicht. Die vom OLG Celle als Revisionsgericht zu
überprüfenden Urteilsgründe enthielten schon
nicht die
Feststellung, dass es sich bei dem verbotenen „Hells Angels
Motor
Club e.V.“ aus Hamburg um den ersten Verein der
„Hells
Angels“-Gruppierung im Bundesgebiet gehandelt hat (vgl. OLG
Celle, Beschl. v. 19. März 2007 - 32 Ss 4/07, NStZ 2008, 159).
Nur
dann aber hätte sich dieser Senat zu der hier
entscheidungserheblichen Frage einer initialen Bemakelung dieser
Kennzeichen verhalten können.
Dies
gilt
gleichermaßen für die Revisionsentscheidungen des -
zwischenzeitlich aufgelösten (vgl. zur grundsätzlich
weiterbestehenden Vorlagepflicht BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2008 - 3
StR 164/08, BGHSt 52, 364, 369 f.) - Bayerischen Obersten
Landesgerichts (vgl. BayObLG, Beschluss v. 23. September 2003 - 4 St RR
104/03 und Beschl. v. 8. März 2003 - 4 St RR 207/04, BayObLGSt
2004, 180). Überdies belegten auch dort die tatgerichtlichen
Urteilsfeststellungen - soweit ersichtlich - nur eine
Verwechslungsgefahr mit der „Vereinskluft“
verbotener
„HELLS ANGELS“-Ortsvereine, nicht aber deren
Identität.
7.
Es wird festgestellt, dass das Verfahren im Revisionsrechtszug
rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Die Sache ist am 9.
Juli
2013 beim Senat eingegangen. Jedenfalls sechs Monate wurde es nicht
betrieben. Dies war durch die Feststellung des Verstoßes
gegen
das konventionsrechtlich abgesicherte Zügigkeitsgebot zu
kompensieren (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt
52, 124, 146; ferner Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der
Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1503 m.w.N.). Einer weitergehenden
Kompensation bedurfte es nicht, weil eine besondere Belastung des
Beschwerdeführers gerade durch die rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung weder ersichtlich ist noch mit Blick auf
den
Verfahrensgegenstand und die Verzögerungsdauer naheliegt.