Urteil OLG Hamburg Hells Angels Totenkopf, § 9 Abs 1 S 1 Nr 1 VereinsG, § 9 Abs 2 S 1 VereinsG, § 20 Abs 1 S 1 Nr 5 VereinsG, § 17 StGB
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Aktenzeichen: 1 - 31/13 (Rev) - 1 Ss 90/13
vorgehend LG Hamburg, Urteil vom 13.02.2013, Az: 705 Ns 58/12

Urteil vom 07.04.2014
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1. Der von dem im Jahre 1983 durch den Bundesinnenminister verbotenen "Hells Angels Motor Club e.V." als Vereinswappen verwendete stilisierte Totenkopf stellt ein vereinsrechtlich verbotenes Kennzeichen dar.

2. Dies gilt gleichermaßen für den von Mitgliedern dieses verbotenen Vereins auf der Rückseite ihrer "Vereinskluft" in roten Buchstaben vor weißem Hintergrund getragenen Schriftzug "Hells Angels".

3. Hiermit identische Kennzeichen unterliegen dem strafbewehrten vereinsrechtlichen Verwendungsverbot.


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Februar 2013 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Gründe


Das Landgericht Hamburg hat auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das freisprechende Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 16. März 2012 aufgehoben und den Angeklagten wegen „öffentlichen Verwendens von Kennzeichen eines vollziehbar verbotenen Vereins“ verwarnt, sich die Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen vorbehalten und eine mit Symbolen der „Hells Angels“ versehene „Vereinskluft“ eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die näher ausgeführte Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Ortsvereins „Hells Angels MC Harbor City“. Mit Schreiben vom 7. April 2011 übersandte er der Staatsanwaltschaft Hamburg zwei Fotographien von sich und führte schriftlich dazu unter anderem aus, dass er sich „letzte Woche in Hamburg am Michel“ (UA S. 11) in seiner „Vereinskluft“ habe ablichten lassen. Der Beschwerdeführer ist auf den Lichtbildern im Bereich der Hauptkirche St. Michaelis („Michel“) zu sehen und trägt eine „ärmellose Jeansweste“ (UA S. 9). Auf deren Rückseite ist „mittig der stilisierte weiße rot/schwarz behelmte Totenkopf mit rot/gold-gelbfarbenen rechtsschwingenden Engelsflügeln aufgenäht“ (UA S. 10). Rechts unter dem „Engelsflügel“ war ein Aufnäher angebracht, der auf weißem Grund die roten Großbuchstaben „MC“ darstellt. Über dem „Totenkopf“ ist ein „halbkreisförmig nach unten gebogener Aufnäher mit dem in roten Großbuchstaben auf weißem Grund dargestellten Schriftzug ‚HELLS ANGELS‘ angebracht“. Hiermit korrespondiert ein unter dem „Totenkopf“ aufgenähtes „halbkreisförmig nach oben gebogene[s]“ Stoffteil. Dieses enthält in derselben Größe und Farbgebung den Schriftzug „HARBOR CITY“ (UA S. 10). Beide Schriftzüge bilden keinen „geschlossenen Kreis“ (UA S. 10).

Der Beschwerdeführer bat in diesem Schreiben an die Anklagebehörde um „Zusendung eines Anhörungsbogens“, „falls die Staatsanwaltschaft Hamburg der Auffassung sein sollte“, dass die beigeschlossene „Fotographie den Anfangsverdacht“ eines „strafbaren Verhaltens“ begründe (UA S. 11).

Die „Schriftzüge“, „die Größe“, „die Schriftart“, die „Farben“ sowie die Anordnung dieser Aufnäher sind nach den Urteilsfeststellungen „identisch“ (UA S. 10) mit „den Abzeichen“ des durch rechtskräftige Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 21. Oktober 1983 verbotenen und bis dahin im Hamburger Vereinsregister eingetragenen ersten deutschen „Hells Angels-Vereins“, dem „Hells Angels Motor-Club e.V.“ (UA. S. 5). Dessen Vereinswappen hatte - entsprechend der Verbotsverfügung - „den stilisierten weißen behelmten Totenkopf mit rechtsseitigem Engelsflügel auf rotem Grund“ gezeigt (UA S. 6). Dieses „Clubemblem“ (UA S. 6) war durch die Vereinsmitglieder ebenso auf der einheitlichen Kleidung anzubringen wie die Schriftzüge „HELLS ANGELS“, „GERMANY“ und „MC“ (UA S. 6). Die Strafkammer hat hierzu ferner festgestellt, dass die Mitglieder den beschriebenen „Totenkopf“-Aufnäher „mittig“ auf der Rückseite ihrer Vereinsweste getragen hatten (UA S. 6). Darüber war auf einem „halbkreisförmig“ nach unten gebogenen“ Aufnäher in roten Großbuchstaben auf weißem Grund der Schriftzug „HELLS ANGELS“ angebracht worden (UA S. 6). In derselben Gestaltung war unter dem „Totenkopf“-Aufnäher ein weiterer „halbkreisförmiger“ und nach oben gebogener Aufnäher mit dem Schriftzug „GERMANY“ angebracht worden. Beide Aufnäher hatten keinen „geschlossenen Kreis“ gebildet (UA S. 7). Ferner war „schräg rechts unter den Engelsflügeln“ ein Aufnäher mit dem in nämlicher Weise gestalteten Schriftzug „MC“ angebracht worden (UA S. 7).

Dieselbe Wertung hat das Landgericht mit Blick auf die von Mitgliedern des mit rechtskräftiger Verfügung des Ministeriums für Inneres des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2000 verbotenen Vereins „MC Hells Angels Germany Charter Düsseldorf“ getragenen Kennzeichen getroffen (UA S. 10). Dessen Vereinswappen sowie die Rückseite der von den Vereinsmitgliedern getragenen „Lederwesten“ war identisch mit der Gestaltung der „Vereinskluft“, wie sie die Mitglieder des verbotenen „Hells Angels Motor-Club e.V.“ aus Hamburg getragen hatten. Einen Hinweis auf den Charter Düsseldorf hatte es auf den Kleidungsstücken nicht gegeben.

Nach den Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte billigend in Kauf, „sich durch die in der Öffentlichkeit getragenen Embleme auf seiner Weste strafbar zu machen“ (UA S. 11).

Das Landgericht erblickt hierin eine Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG. Die vom Beschwerdeführer öffentlich getragenen „Aufnäher ‚HELLS ANGELS‘, der ‚Totenkopf‘ und ‚MC‘“ erwiesen sich als verbotene Kennzeichen im Sinne des „§ 9 Abs. 1 und 2 VereinsG“ (UA S. 21). Insoweit handele es sich um „nahezu identische und damit zum Verwechseln ähnliche Kennzeichen verbotener Vereine“ (UA S. 21), die nicht öffentlich verwendet werden dürften. Die vom Angeklagten auf seiner Jeansweste getragenen Aufnäher stellten „jeweils verbotene Kennzeichen“ dar (UA S. 21). Hierbei sei nicht auf die „Jeansweste insgesamt“ abzustellen, sondern „jeder einzelne Aufnäher“ zu bewerten (UA S. 21). Die Berufungsstrafkammer hat einen Verbotsirrtum „ausgeschlossen“ und ferner - hilfsweise -angenommen, dass ein Verbotsirrtum vermeidbar gewesen sei.

II.

Die rechtsfehlerfrei - zutreffend auch im Wege der Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO - getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch des öffentlichen Verwendens von Kennzeichen eines verbotenen Vereins nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 VereinsG und den Rechtsfolgenausspruch.

Der näheren Erörterung zum Schuldspruch nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG bedarf nur Folgendes:

1. Die dem Schuldspruch erkennbar zugrundeliegenden Symbole, der „stilisierte Totenkopf“ und der Schriftzug „HELLS ANGELS“, erweisen sich vereinsrechtlich als Kennzeichen.

a) Nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsG) sind Kennzeichen solche Organisationsmittel, die den Zusammenhalt der Vereinsmitglieder stärken und die Vereinigung von anderen Organisationen unterscheiden (Wache in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 146. ErgLfg., VereinsG § 9 Rn. 3). Ein Kennzeichen wird dadurch geprägt, dass es als allgemeines Symbol einem bestimmten Verein zugeordnet und von außenstehenden Dritten erkannt oder wiedererkannt wird (vgl. Groh, VereinsG § 9 Rn. 6). Dies können nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG namentlich sein Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen, die durch ihren Symbolwert auf den Vereinszweck hinweisen. Dabei muss der Symbolgehalt im Wesentlichen aus sich heraus und ohne Berücksichtigung der Gesamtumstände, etwa Örtlichkeiten, anderer Symbole oder aber der konkreten Art der der Verwendung verständlich sein (BGH, Beschl. v. 7. Oktober 1998 - 3 StR 370/98, NStZ 1999, 87). Dem Vereinsrecht sind zusammengesetzte Kennzeichen fremd (vgl. Groh, a.a.O. § 9 Rn. 6). Abzustellen ist deshalb auf jedes Symbol und nicht auf deren Anordnung im Ensemble (OLG Celle, Beschl. v. 19 März 2007 - 32 Ss 4/07, NStZ 2008, 159, 161; Rau/Zieschack, NStZ 2008, 131, 133).

b) Gemessen an diesen vereinsrechtlichen Maßgaben und vor dem Hintergrund der Urteilsfeststellungen ist die tatgerichtliche Bewertung des vom verbotenen „Hells Angels Motor-Club e.V.“ verwendeten stilisierten behelmten Totenkopfs „mit rot/gold-gelbfarbenen rechtsschwingenden Engelsflügeln“ (UA S. 10) als Kennzeichen im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt namentlich mit Blick auf die durch § 3 der Satzung des verbotenen Ortsvereins „Hells Angels Motor-Club e.V.“ erfolgte Widmung. Hiernach war der in Rede stehende stilisierte Totenkopf das „Vereinswappen“ und Clubemblem, das überdies auf der „Vereinskluft“ zu tragen war.

c) Vor dem Hintergrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen war - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - zur Bestimmung des verbotenen Kennzeichens keine Gesamtschau sämtlicher auf der „Vereinskluft“ abgebildeten Symbole veranlasst. Der 1983 durch den Bundesminister des Innern verbotene „Hells Angels Motor-Club e.V.“ aus Hamburg war nach den Urteilsfeststellungen der erste in Deutschland gegründete Ableger der weltweit aktiven Gruppierung „Hells Angels“. Für diesen bestand schon deshalb kein Anlass, sich zu anderen national aktiven Ortsvereinen abzugrenzen. Naheliegend aus diesem Grund hat er sich nach seiner Vereinssatzung auch nur den Totenkopf - ohne jeden Zusatz - als „Vereinswappen“ gegeben (§ 3 der Vereinssatzung). Dieses vom Landgericht festgestellte initiale Alleinstellungsmerkmal im Bundesgebiet machte jeden weiteren Unterscheidungszusatz - verstanden etwa im Sinne eines zusammengesetzten Symboles (vgl. hierzu nur Reuter, Verbotene Symbole [2006], S. 136 f.) - ersichtlich entbehrlich. Mangels Neben- oder Schwestervereinen war namentlich der stilisierte Totenkopf im Geltungsbereich des Vereinsrechts bereits damals erkennbar diesem verbotenen Verein zuzuordnen.

d) Vor diesem Hintergrund kommt auch eine am gesetzlichen Schutzzweck orientierte Einschränkung des Kennzeichenbegriffs nicht in Betracht. Diese ist höchstrichterlich allein für Fälle anerkannt, in denen die Verwendung des in Rede stehenden Kennzeichens in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der verbotenen Organisation und die Bekämpfung der von ihr verfolgten Ziele zum Ausdruck bringt (vgl. - zu § 86a StGB - nur BGH, Urt. v. 15. März 2007 - 3 StR 486/06, BGHSt 51, 244, 247; v. 18. Oktober 1972 - 3 StR 1/71, BGHSt 25, 30, 32 f.). Mit Blick auf die getroffenen Urteilsfeststellungen, namentlich die initiale vereinsrechtliche Bemakelung der in Rede stehenden Kennzeichen (vgl. nachstehend 2.b), begründet die von der Revision vermisste Erörterung einer solchen Ausnahmekonstellation keinen sachlich-rechtlichen Mangel.

c) Dies gilt gleichermaßen für den Schriftzug „HELLS ANGELS“.

aa) Zwar ist - betreffend den ähnlich ausgestalteten Tatbestand des § 86a StGB allerdings nicht unumstritten (vgl. etwa Groh a.a.O., § 9 Rn. 7) - anerkannt, dass der Vereinsname nicht ohne weiteres ein Kennzeichen ist, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten (vgl. BGH, Beschl. v. 13. August 2009 - 3 StR 228/09, BGHSt 54, 61, 66; Steinmetz in MünchKomm StGB 2. Aufl. § 86a Rn. 9 m.w.N.). Jede Einzelfallwürdigung des Vereinsnamens und eine sich hieran anschließende Auslegung haben sich - schon mit Blick auf den verfassungsrechtlich verbürgten Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) - an den in § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG beispielhaft aufgezählten markanten Kennzeichen zu orientieren.

bb) Diesen strengen verfassungsrechtlichen Maßgaben hält die tatgerichtliche Bewertung hier stand. Die Feststellungen belegen tragfähig dessen Eigenschaft als Teil einer Uniform (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG).

(1) Der Schriftzug war Bestandteil der „einheitlichen Kleidung“ der Mitglieder des verbotenen Vereins „Hells Angels Motor Club e.V.“. Diese trugen - auch ausweislich der Urteilsfeststellungen - den Schriftzug in Höhe der Schulterblätter auf ihrer „Vereinskluft“. Die gut lesbaren Großbuchstaben waren „halbkreisförmig nach unten“ gebogen und in der signifikanten Schriftart „Hessian Regular“ dargestellt. Dabei kontrastierten die in roter Farbe gehaltenen Buchstaben weithin sichtbar vor weißem Hintergrund an dieser Stelle der „Vereinskluft“. Die den Mitgliedern des verbotenen Hamburger Ortsvereins zur Last gelegten Gewalthandlungen „wurden in Vereinskluft der Hell‘s Angels begangen und begründeten oder bestätigten deren Ruf als besonders gewalttätige und brutale Rockergruppe“ (BVerwG, Urt. v. 18. Oktober 1988 - 1 A 89/83, BVerwGE 80, 299, 310). Dieses einheitliche und normierte Auftreten zielte - wie für normiertes Auftreten gerade aus dem militärischen Bereich allgemein bekannt - gerade ab auf Wiedererkennung und Solidarisierung der Mitglieder untereinander und Abgrenzung zu allen Außenstehenden. Der „Vereinskluft“ kam daher erkennbar der Charakter eines uniformierten Auftretens zu, dessen wesentlicher Bestandteil der organisationsbezogene Schriftzug „Hells Angels“ war.

(2) Selbst wenn der gesetzliche Tatbestand des § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG - was nicht naheliegt - nur auf amtliche Uniformstücke ausdrücklich abzielen sollte (vgl. etwa § 132a StGB), erweist sich der in Rede stehende Schriftzug zumindest als Teil einer „Pseudo-Uniform“, die - auch als Ergebnis der gebotenen engen Auslegung (vgl. Art. 103 Abs. 2 GG) - wertungsmäßig zumindest neben den amtlichen Uniformstücken steht. Dies gilt zumal da die Mitglieder des verbotenen „Hells Angels Motor Club e.V.“ aus Hamburg ihrerseits die Nähe zur straffen militärischen Organisation suchten (vgl. etwa zum Vereinsamt des „Sergeant at Arms“ BVerwG, a.a.O., S. 310).

2. Die Verwendung dieser Kennzeichen ist verboten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VereinsG).

a) Sie erweisen sich nach den Urteilsfeststellungen jeweils als Kennzeichen des im Jahre 1983 rechtskräftig verbotenen „Hells Angels Motor Club e.V.“ aus Hamburg. Dieser war als „erster deutscher Hells Angels Verein“ (UA S. 5) im Jahre 1973 gegründet worden. Satzungsgemäß zeigte dessen „Vereinswappen“ den „stilisierten weißen behelmten Totenkopf mit rechtsseitigem Engelsflügel auf rotem Grund“ (UA S. 6). Damit hat die Berufungsstrafkammer widerspruchsfrei und lückenlos - zumal ohne verfahrensrechtliche Beanstandung durch den Beschwerdeführer - belegt, dass erstmals der „Hells Angels Motor-Club e.V.“ aus Hamburg diese beiden Aufnäher als Kennzeichen im Bundesgebiet führte.

b) Durch die bestandskräftige Verbotsverfügung des Bundesministers des Innern vom 21. Oktober 1983 steht fest, dass „Zweck und Tätigkeit des ‚Hells Angels Motor-Club e.V.‘ Hamburg den Strafgesetzen zuwider“ liefen (UA S. 5). Diese rechtsfeindliche Gesinnung wird symbolisiert durch die vorstehend benannten und in Deutschland erstmals von diesem verbotenen Verein verwendeten Kennzeichen. Deshalb dürfen - ebenfalls bestandskräftig mit der Verbotsverfügung angeordnet - diese „Kennzeichen weder verbreitet noch öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden“ (UA S. 5). Der Makel der rechtsfeindlichen Gesinnung haftet diesen Kennzeichen bis heute an, sodass sie durch keinen Verein im Bundesgebiet verwendet werden dürfen. Dass diese Kennzeichen möglicherweise nicht originär vom verbotenen Hamburger Verein entwickelt, sondern - naheliegend - aus in den Vereinigten Staaten bestehenden Ortsvereinen der Gruppierung mit deren Billigung übernommen worden waren, ist für die vereinsrechtliche Bewertung bedeutungslos. Maßgeblich ist vielmehr die erste Verwendung und Widmung dieser Kennzeichen im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes und damit im Bereich des deutschen Ordnungsrechts.

3. Der Beschwerdeführer hat gegen das strafbewehrte Kennzeichenverbot verstoßen. Er hat Kennzeichen öffentlich verwendet, die identisch waren mit denen des verbotenen „Hells Angels Motor-Club e.V.“ Hamburg.

a) Ebenso wie die nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VereinsG erforderliche Verwechselungsgefahr obliegt auch die Bewertung einer Übereinstimmung zwischen dem verbotenen Originalkennzeichen und dem vom Angeklagten verwendeten Kennzeichen dem Tatrichter. Das Revisionsgericht hat dessen Schluss hinzunehmen, soweit dieser auf einer zureichend tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und einer Überprüfung am zutreffenden rechtlichen Maßstab standhält.

aa) Der mit Blick auf die Weite des Kennzeichenbegriffs anzuwendende strenge rechtliche Maßstab fordert zwar keine absolute, jede - auch kleinste - Abweichung vom verbotenen Originalkennzeichen ausschließende Übereinstimmung. Notwendig ist aber ein signifikant hohes Maß sinnlich wahrnehmbarer Übereinstimmung mit der konkreten Ausgestaltung des durch die verbotene Organisation verwendeten Originalkennzeichens. Hierfür muss der Gesamtvergleich zwischen dem inkriminierten Originalkennzeichen und dem durch einen Täter verwendeten Kennzeichen aus der Sicht eines unbefangenen nicht besonders sachkundigen und nicht genau prüfenden Betrachters keine oder nur solche Unterschiede aufweisen, die so geringfügig sind, dass sie diesem Betrachter auf den ersten Blick ohne weiteres entgehen könnten.

bb) Noch strengere rechtliche Anforderungen sind auch mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) und mit Rücksicht auf eine klare Abgrenzung zum Tatbestandsmerkmal der Verwechselungsfähigkeit nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VereinsG nicht geboten. Vor der Einführung des § 9 Abs. 2 Satz 2 VereinsG durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 9. Januar 2002 (Terrorismusbekämpfungsgesetz; BGBl. I S. 361) bestand - hinsichtlich des in gleicher Weise gefassten § 86a StGB - bereits Einigkeit darüber, dass unwesentliche Abweichungen eines Kennzeichens dessen Übereinstimmung mit dem inkriminierten Originalkennzeichen noch nicht in Frage stellen (Stegbauer, NStZ 2006, 677, 678; ferner zu § 86a StGB etwa Laufhütte/Kuschel, LK, 12. Aufl., § 86a Rn. 6 f; vgl. ferner Foth, JR 1982, 382 sowie Senatsurteil v. 27. Mai 1981 - 1 Ss 45/81, NStZ 1981, 393 mit zust. Anm. Bottke, JR 1982, 77, 78; OLG Oldenburg, Urt. v. 5. Oktober 1987 - Ss 481/87, NStZ 1988, 74). Durch die Verwechslungsgeeignetheit sollte vielmehr - korrespondierend mit § 86a Abs. 2 Satz 2 StGB (vgl. BT-Drucks. 14/7386, S. 49) - der Umgang mit solchen Symbolen geregelt werden, die Abwandlungen von den üblicherweise durch die verbotenen Organisationen verwendeten Kennzeichen darstellten oder sich als nur „sehr lebhafte gedankliche Verbindungen“ zu diesen erwiesen und bei denen wegen dieser Divergenzen unsicher ist, ob sie noch als verbotene Originalkennzeichen identifiziert werden könnten (vgl. BT-Drucks. 12/4825, S. 6 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 12. Mai 1981 - 5 StR 132/81, BeckRS 1981, 05203; vgl. ferner BGH, Urt. v. 14. Februar 1973 - 3 StR 1/72, BGHSt 25, 128, 130 und Fischer, StGB, 61. Aufl., § 86a Rn. 8). Die hier vorgenommene Identitätsprüfung erfasst hingegen Fälle signifikanter Übereinstimmung mit dem Originalkennzeichen und ist daher der Prüfung einer Verwechslungsgeeignetheit vorgelagert.

cc) Gemessen hieran ist die tatgerichtlich erfolgte Bewertung der Kennzeichen als identisch revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat - mit Recht unter Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO - tragfähig belegt, dass sowohl der vom Beschwerdeführer auf dem Rücken seiner Kleidung getragene „stilisierte Totenkopf“ als auch der Schriftzug „HELLS ANGELS“ nach Form sowie Farb- bzw. Schriftgestaltung und Symbolgröße mit denen des verbotenen Vereins jeweils übereinstimmen.

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei dem Zusatz „Harbor City“ keine diese Kennzeichenqualität berührende Bedeutung beigemessen. Nach den Urteilsfeststellungen lag es fern (vgl. vorstehend 1c), dass dieser hinzugefügte Name des - im Nachgang zu der das Kennzeichenverbot begründenden bestandskräftigen Verbotsverfügung errichteten - Ortsvereins „Harbor City“ an den Charakteristika der für sich selbständigen Kennzeichen etwas ändert (vgl. zu § 86a StGB etwa Stegbauer, JR 2002, 182, 185; Reuter, a.a.O., S. 136 f.).

b) Diese Kennzeichen hat der Beschwerdeführer öffentlich verwendet. Zureichend hierfür ist jeder Gebrauch, der das Kennzeichen optisch oder akustisch wahrnehmbar macht (vgl. bereits BGH, Urteile v. 29. Mai 1970 - 3 StR 2/70, BGHSt 23, 267, 268, und v. 25. April 1979 - 3 StR 89/79, BGHSt 28, 394, 396; ferner Wache in Erbs/Kohlhaas, VereinsG § 9 Rn. 4 f. [Stand: Mai 2002]; Groh, a.a.O., § 9 Rn. 3). Ob das Kennzeichen tatsächlich wahrgenommen wird, ist wegen des Charakters § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG als abstraktes Gefährdungsdelikt unerheblich. Der Beschwerdeführer hat die Kennzeichen nach den Urteilsfeststellungen am Tattag vor der Hamburger Hauptkirche St. Michaelis („Michel“) auf dem Rücken seiner „Vereinskluft“ getragen.

c) Auf die Frage der Verwechslungsfähigkeit solcher Kennzeichen, die verbotenen Symbolen nur ähnlich sehen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 VereinsG), kam es deshalb hier nicht an. Gleichermaßen kann der Senat wegen der von der Berufungsstrafkammer festgestellten Identität der Kennzeichen dahin stehen lassen, ob die Strafvorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG auch vereinsrechtliche Kennzeichenverstöße gegen § 9 Abs. 3 VereinsG erfasst (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 19. März 2007 - 32 Ss 4/07, NStZ 2008, 159, 160; BayObLG, Beschluss v. 23. September 2003 - 4 St RR 104/03; Rau/Zieschack, NStZ 2008, 131, 134; hierzu ablehnend M. Mayer, Kriminalistik 2014, 236, 240 m.w.N.).

4. Dieses Normverständnis begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

a) Zunächst liegt eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG fern. Zwar wird dem Beschwerdeführer der freie Umgang mit den beiden Kennzeichen in der Öffentlichkeit hierdurch verwehrt. Die Eigentumsgarantie gilt aber nicht schrankenlos, sondern wird durch die Gesetze näher bestimmt. Eine solche Schranke ergibt sich ersichtlich aus § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 1 VereinsG. Eine Enteignung oder ein enteignungsgleicher Eingriff liegen demnach nicht vor (aA. wohl Bock HRRS 2012, 83, 88).

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich auch keine rechtlichen Wertungswidersprüche mit Blick auf das Markenrecht. Es mag sein, dass der „geflügelte Totenkopf“ sowie die „Schriftzüge, die Schriftart und Schriftform ‚rot auf weiß‘“ in Deutschland wie im Gebiet der Europäischen Union „markenrechtlich geschützt“ sind (UA S. 9). Den notwendigen Gleichlauf zwischen dem hierdurch berührten Privatrecht einerseits und ordnungsrechtlichen staatlichen Maßnahmen andererseits ermöglichen § 8 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) sowie - unionsrechtlich - Art. 3 Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. Nr. L 78 S. 1 -GemeinschaftsmarkenVO). Ein im Einzelfall bestehendes Spannungsverhältnis löst etwa § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG durch ein angeordnetes absolutes Schutzhindernis zugunsten des staatlichen Ordnungsanspruchs auf (vgl. hierzu etwa BPatG, Beschlüsse v. 23. Juli 1997 - 28 W (pat) 245/96 [Totenkopf mit Engelsflügeln I], 28 W (pat) 250/96 [Totenkopf mit Engelsflügeln II] und 28 W (pat) 251/96 [Hells Angels]; ferner Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., Rn. 657). Hiernach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen oder zu löschen (vgl. § 50 MarkenG; Art. 7 lit. f GemeinschaftsmarkenVO), deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann.

b) Auch in die positive allgemeine Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG wird durch dieses Normverständnis nicht unzulässig eingegriffen (vgl. zum Schutzbereich BVerfG, Beschl. v. 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87, BVerfGE 80, 244, 253 ff.; ferner nur Scholz in Maunz/Dürig GG, Stand 2013, Art. 9 Rn. 1, 42 m.w.N.). In Deutschland können auch zukünftig Vereine gegründet werden, die sich als Teile der „Hells Angels“-Gruppierung verstehen. Soweit dem Ortsverein „Hells Angels Harbor City“ in Hamburg und dessen Mitgliedern allein die öffentliche Verwendung der konkreten Kennzeichen mit der vorgenannten rechtlichen Bewertung verboten ist, liegt freilich ein Eingriff in deren freie Betätigung im Zuge einer Vereinigung und damit in den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG vor (vgl. etwa Scholz a.a.O., Rn. 34, 43). Dieser findet hier allerdings seine Rechtfertigung in der einfach-gesetzlichen Schranke (Art. 9 Abs. 2 GG) des § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG und trifft im konkreten Fall den Beschwerdeführer nicht unverhältnismäßig. Es ist namentlich nicht erkennbar, dass dieser oder ein Motorradclub und dessen Mitglieder für eine Vereinsbetätigung konstitutiv auf diese inkriminierten Kennzeichen angewiesen wären.

c) Schließlich ist durch diese Normauslegung auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung zu besorgen. Selbstverständlich obliegt es auch weiterhin den Verwaltungsbehörden, Vereinsverbote auszusprechen. Ein solches wird durch das Normverständnis auch nicht bewirkt (aA wohl noch BayObLG, Beschl. v. 8. März 2005 - 4 St RR 104/03, BayObLGSt 2004, 180; Rau/Zieschack, a.a.O., S. 134; Bock, HRRS 2012, 83, 86). Dass in der nordrhein-westfälischen Verbotsverfügung ausweislich der Urteilsfeststellungen der Hinweis auf Möglichkeiten enthalten war, der Verwechslungsgefahr mit einem verbotenen Verein durch einen Hinweis auf den „Standort eines Chapters“ (UA S. 8) hinreichend begegnen zu können, ändert an dieser Wertung nichts. Soweit hiermit ordnungsbehördlich der hier von der Berufungsstrafkammer festgestellte historische Hintergrund der in Rede stehenden Kennzeichen erkennbar übersehen wurde, ändert dies nichts an der dem Strafsenat obliegenden umfassenden Auslegungs- und Entscheidungspflicht.

5. Das Landgericht hat sich auch rechtsfehlerfrei von einem schuldhaften Handeln des Angeklagten überzeugt. Die Ablehnung eines Verbotsirrtums (§ 17 Satz 1 StGB) hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand.

a) Ein Täter hat bereits dann ausreichende Unrechtseinsicht, wenn er bei Begehung der Tat mit der Möglichkeit rechnet, Unrecht zu tun, und dies billigend in Kauf nimmt. Es genügt mithin das Bewusstsein, die Handlung verstoße gegen irgendwelche, wenn auch im Einzelnen nicht klar vorgestellte gesetzliche Bestimmungen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile v. 11. Oktober 2012 - 1 StR 213/10, BGHSt 58, 15, 26 ff. und v. 3. April 2008 - 3 StR 394/07, BeckRS 2004, 06865). Die für das Vorstellungsbild des Beschwerdeführers maßgeblichen Beweiszeichen sind in eine Gesamtwürdigung einzustellen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 11. Oktober 2012 - 1 StR 213/10, BGHSt 58, 15, 26 ff.).

b) Diesen rechtlichen Maßgaben wird die Strafkammer gerecht. Namentlich aus dem Inhalt des an die Staatsanwaltschaft gerichteten Schreibens durfte die Berufungsstrafkammer den Schluss ziehen, dass dem eine gedankliche Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit den Grenzen strafbaren Verhaltens einerseits und mit einer konkret im Raum stehenden Strafbarkeit wegen verbotener Kennzeichenverwendung andererseits vorausging.

Die von ihm demzufolge erwogene Möglichkeit, Unrecht zu tun, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Strafkammer maßgebend auf die Identität der verwendeten Kennzeichen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG) und nicht auf die Verwechslungsgefahr (§ 9 Abs. 2 Satz 2 VereinsG) abgestellt hat.Das Handeln des Beschwerdeführers war bereits zuvor mit dem Risiko der Strafbarkeit behaftet, auch wenn in der nordrhein-westfälischen Verbotsverfügung der Hinweis auf eine scheinbar maßgebliche Verwechslungsgefahr und die Unterscheidungsmöglichkeit durch Angabe des „Standorts eines Chapters“ (UA S. 8) angelegt war. Vor diesem Hintergrund konsequent hat selbst der Beschwerdeführer im Tatsachenverfahren nicht einmal die Hoffnung auf eine Straflosigkeit seines Handelns vorgebracht oder sich auf Rechtsanwaltskonsultationen oder Sachverständigengutachten berufen, die ihm Rechtssicherheit suggeriert hätten. Die vom Landgericht festgestellte Korrespondenz seines Rechtsanwalts mit den Strafverfolgungsbehörden war hierfür erkennbar unzureichend und für den Beschwerdeführer erst Anlass, sich selbst mit einem Lichtbild an die Staatsanwaltschaft zu wenden.

6. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers bestand für den Senat keine Veranlassung, die mit dem hier geführten Revisionsverfahren maßgeblichen Rechtsfragen dem Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG vorzulegen. Die hierfür notwendige Außendivergenz besteht nicht. Die vom OLG Celle als Revisionsgericht zu überprüfenden Urteilsgründe enthielten schon nicht die Feststellung, dass es sich bei dem verbotenen „Hells Angels Motor Club e.V.“ aus Hamburg um den ersten Verein der „Hells Angels“-Gruppierung im Bundesgebiet gehandelt hat (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 19. März 2007 - 32 Ss 4/07, NStZ 2008, 159). Nur dann aber hätte sich dieser Senat zu der hier entscheidungserheblichen Frage einer initialen Bemakelung dieser Kennzeichen verhalten können.

Dies gilt gleichermaßen für die Revisionsentscheidungen des - zwischenzeitlich aufgelösten (vgl. zur grundsätzlich weiterbestehenden Vorlagepflicht BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2008 - 3 StR 164/08, BGHSt 52, 364, 369 f.) - Bayerischen Obersten Landesgerichts (vgl. BayObLG, Beschluss v. 23. September 2003 - 4 St RR 104/03 und Beschl. v. 8. März 2003 - 4 St RR 207/04, BayObLGSt 2004, 180). Überdies belegten auch dort die tatgerichtlichen Urteilsfeststellungen - soweit ersichtlich - nur eine Verwechslungsgefahr mit der „Vereinskluft“ verbotener „HELLS ANGELS“-Ortsvereine, nicht aber deren Identität.

7. Es wird festgestellt, dass das Verfahren im Revisionsrechtszug rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Die Sache ist am 9. Juli 2013 beim Senat eingegangen. Jedenfalls sechs Monate wurde es nicht betrieben. Dies war durch die Feststellung des Verstoßes gegen das konventionsrechtlich abgesicherte Zügigkeitsgebot zu kompensieren (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 146; ferner Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1503 m.w.N.). Einer weitergehenden Kompensation bedurfte es nicht, weil eine besondere Belastung des Beschwerdeführers gerade durch die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung weder ersichtlich ist noch mit Blick auf den Verfahrensgegenstand und die Verzögerungsdauer naheliegt.

(Unterschriften)