Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Oberlandesgericht
Frankfurt
BESCHLUSS
In
der Sache
[…]
Klägerin
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt […]
gegen
[…]
Beklagte
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt [...],
hat das Oberlandesgericht Frankfurt, 6. Zivilsenat, durch
[…]
beschlossen:
Auf
die Beschwerde Klägerin wird die Kostenentscheidung des
Urteils des Landgerichts Hanau vom 29. April 2008 dahingehend
abgeändert, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu
tragen hat.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Gründe
I.
Die Beschwerde ist zulässig. Nach § 99 Abs. 2 Satz 1
ZPO findet gegen die Kostenentscheidung sofortige Beschwerde statt,
wenn die Verurteilung in der Hauptsache aufgrund eines Anerkenntnisses
erfolgt. Dies ist hier der Fall.
II.
Die Beschwerde ist auch begründet. Nachdem die Beklagte ihrem
Anerkenntnis gemäß verurteilt wurde, hat sie
gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen. Ein Fall des sofortigen Anerkenntnisses im
Sinne des § 93 ZPO, das zu einer Kostentragungslast der
Klägerin führen würde, liegt –
entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung – nicht
vor.
Im
Wettbewerbsrecht kommt ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des
§ 93 ZPO nicht in Betracht, wenn die in Anspruch genommenen
Partei zunächst abgemahnt und ihr Gelegenheit gegeben wurde,
den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessen Vertragsstrafe
bewerten Unterlassungserklärung beizulegen (§ 12 Abs.
1 Satz 1 UWG). Ist zwischen den Parteien – wie im
vorliegenden Fall – streitig, ob eine Abmahnung
erfolgt ist,
gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Folgende:
Da
die Belastung der klagenden Partei mit den Kosten des Rechtsstreits im
Falle des sofortigen Anerkenntnisses eine Ausnahme von der Regel
darstellt, dass grundsätzlich derjenige die Kosten zu tragen
hat, der in dem Rechtsstreits unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 Satz
1 ZPO), trifft die beklagte Partei, die sich auf § 93 ZPO
beruft, nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen die Darlegungs-
und Beweislast dafür, dass sie die Forderung sofort anerkannt
hat, das heißt vor ihrer gerichtlichen Inanspruchnahme nicht
abgemahnt wurde (BGH, Beschl. v. 21.12.2006, I ZB 17/06, GRUR
2007, 629
Tz 11). Da es sich bei der nicht erfolgten Abmahnung
aus der Sicht des
Beklagten um eine negative Tatsache handelt, kann sich er sich im
Prozess zunächst allerdings auf die bloße Behauptung
beschränken, eine Abmahnung
nicht erhalten zu haben. Der
danach dem Kläger obliegende Darlegungslast, er habe den
Beklagten abgemahnt, genügt dieser - nach dem auch im
Prozessrecht gültigen Grundsatz von Treu und Glauben
(§ 242 BGB) - jedoch ebenfalls bereits dann, wenn er dem
einfachen Bestreiten des Beklagten mit einem qualifizierten Vortrag
über die Absendung der Abmahnung
entgegentritt. Stellt der
Beklagte in einem solchen Fall gleichwohl den Zugang der Abmahnung
in
Abrede, ist es an ihm dies im Einzelnen darzulegen und gegebenenfalls
zu beweisen (BGH, a.a.O., Tz 12 f; ebenso
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 12 Rd
1.33a).
In
dem vorliegenden Fall hat die Klägerin im Einzelnen dargelegt
und durch Benennung des Zeugen Z1 unter Beweis gestellt, dass sowohl
die als Anlage K 3 vorgelegte Abmahnung
vom 16. November 2007 als auch
die Erinnerung vom 7. Dezember 2007 (Anlage K 4) versandt und nicht an
die Klägerin zurück gesandt wurde. Die Beklagte
hält dem entgegen, die Abmahnung
sei nicht an sie, die
„A GmbH“, sondern an die – unstreitig von
ihr in der ...-Straße in ... betriebene –
„Spielhalle `B´“ adressiert worden.
Dieser
Vortrag ist nicht geeignet, den Zugang der Abmahnung
unter der
Geschäftsadresse der Spielhalle, an die auch die Ladung zum
Termin in diesem Rechtsstreit ohne weiteres zugestellt werden konnte,
in Frage zu stellen.
Auch
kann die Beklagte nicht mit dem Argument gehört werden, die
Abmahnung
sei deshalb nicht an sie gerichtet gewesen, weil sie an die
„Spielhalle `B´“ adressiert war. Denn
unstreitig wird die Spielhalle „B“ von der
Beklagten betrieben. Dabei erschließt sich aus der Verwendung
der Bezeichnung, unter der die Beklagte ihren Betrieb in der
...-Straße in ... führt, aus der Sicht des Senats
mit hinreichender Eindeutigkeit, dass mit der Abmahnung
der Betreiber
der Spielhalle in Anspruch genommen werden sollte. Der Umstand, dass
die Beklagte auch noch andere Spielhallen betreibt steht dem nicht
entgegen. Auch erscheint die Annahme, als Adressat der an den
Geschäftsbetrieb gerichteten Abmahnung
könnte sich
auch ein Geschäftsführer oder ein
„unmittelbar Handelnder“ angesprochen
fühlen, nicht naheliegend. Dem Erfordernis einer hinreichend
klaren Bezeichnung des Adressaten der Abmahnung
war damit
Genüge getan. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91
Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der
Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.