Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Oberlandesgericht
Frankfurt
IM
NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In
dem Rechtsstreit
[…]
Antragssteller
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt […]
gegen
[…]
Antragsgegner
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt [...],
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch
… aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9.10.2008
für Recht erkannt:
Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 09. April 2008
verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Frankfurt am Main wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe:
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß
§§ 540 II i.V.m. 313a I, 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Wie das
Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen hat, ist
die
Wiederholungsgefahr für die – vom Antragsgegner
nicht in
Abrede gestellten – Wettbewerbsverstöße
durch die
Unterwerfungserklärung, die der Antragsgegner unter dem
3.12.2007
gegenüber der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren
Wettbewerbs
unaufgefordert abgegeben hat, nicht ausgeräumt worden.
Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen
eine
Drittunterwerfungserklärung, die vom Dritten nicht verlangt,
aber
gleichwohl angenommen worden ist, überhaupt geeignet ist, die
Wiederholungsgefahr für einen begangenen
Wettbewerbsverstoß
zu beseitigen (vgl. hierzu Senat OLGR 98, 319 sowie
ausführlich
zum Meinungsstand Strömer/Grootz WRP 08, 1148 ff.). Der
vorliegende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass die Zentrale
ausweislich des als Anlage AS 11 überreichten Schreibens vom
16.7.2008 die ihr vom Antragsgegner übermittelte
Unterwerfungserklärung zwar entgegengenommen, nicht aber
angenommen hat, weil sie in jüngster Zeit in einem nicht mehr
vertretbaren Ausmaß derartige Erklärungen erhalte.
Damit
befindet sich der Antragsgegner nicht unter dem Sanktionsdruck einer
drohenden Vertragsstrafe, der für die Unterwerfung wesentlich
ist.
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsgegner in diesem Zusammenhang
darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (vgl. die Nachweise bei Teplitzky,
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Rdz.
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zu Kap. 8) die von einem ernsthaften Unterlassungswillen getragene
Abgabe einer Unterwerfungserklärung die Wiederholungsgefahr
unabhängig davon beseitigt, ob diese Erklärung
angenommen
wird. Diese Einschätzung ist nur für den –
in den
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden –
Fall
gerechtfertigt, dass die Unterwerfungserklärung
gegenüber
demjenigen erfolgt, der durch eine vorausgehende Abmahnung oder in
sonstiger Weise deutlich gemacht hat, dass er den zugrunde liegenden
Wettbewerbsverstoß verfolgen will. Denn nur unter dieser
Voraussetzung muss der Verletzer sicher davon ausgehen, dass seine
Unterwerfungserklärung vom Empfänger auch angenommen
wird;
diese wiederum rechtfertigt es, bereits aus der
Unterwerfungserklärung selbst auf das Bestehen eines
ernsthaften
Unterlassungswillens zu schließen. Wird die
Unterwerfungserklärung dagegen gegenüber einem
Dritten
abgegeben, der bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Verfolgungsinteresse
hinsichtlich des zugrunde liegenden Wettbewerbsverstoßes zu
erkennen gegeben hat, ist zunächst unklar, ob dieser Dritte
die
Unterwerfungserklärung überhaupt annehmen will und
damit eine
strafbewehrte vertragliche Unterlassungsverpflichtung
begründet
wird. Wie der vorliegende Fall zeigt, kann es auch und gerade
für
einen Wettbewerbsverband Gründe geben, einen ihm angebotenen
Unterwerfungsvertrag nicht anzunehmen. Dies rechtfertigt es, der
unaufgeforderten Drittunterwerfungserklärung als solcher
hinsichtlich des damit manifestierten Unterlassungswillen des
Erklärenden nicht dieselbe Bedeutung zukommen zu lassen wie
der
gegenüber dem Abmahner oder einem anderen verfolgungsbereiten
Unterlassungsgläubiger abgegebenen
Unterwerfungserklärung.
Die unaufgeforderte Drittunterwerfungserklärung kann daher
–
soweit keine weiteren Bedenken gegen deren Ernsthaftigkeit bestehen -
die Wiederholungsgefahr allenfalls dann beseitigen, wenn sie vom
Empfänger tatsächlich angenommen wird. Danach hat die
unaufgeforderte Unterwerfungserklärung des Antragsgegners
gegenüber der Zentrale die Wiederholungsgefahr nicht
beseitigt.
Insbesondere hat die Zentrale im vorliegenden Fall von dieser
Erklärung auch nicht auf andere Weise als durch eine eigene
Abmahnung ihr Verfolgungsinteresse hinsichtlich der konkret in Rede
stehenden Wettbewerbsverstöße gegenüber dem
Antragsgegner zu erkennen gegeben.
Die vom Antragsgegner nach seinem eigenen Vortrag eingeholte allgemeine
Auskunft der Zentrale, wonach diese bereit sei, auch aus unaufgefordert
übersandten Unterwerfungserklärungen im Fall der
Zuwiderhandlung vorzugehen, reicht insoweit nicht aus, da sich diese
Auskunft nicht auf die vom Antragsgegner konkret begangenen
Verstöße bezog.