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Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil I-20 U 79/06, Google Adwords Marke
Aktenzeichen: I-20 U 79/06 |
23.01.2007 |
OBERLANDESGERICHT
DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
.........
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt ..........................
gegen
.........
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt ..........................
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf
die mündliche Verhandlung vom ......... durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht ......... und die Richter am
Oberlandesgericht
Dr. ......... und ......... für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am
7. April 2006 verkündete Urteil der 4. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf – 34 O
179/05 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des
Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils
zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Parteien befassen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von
Leiterplatten, die sie auch im Internet anbieten. Die Klägerin
schaltete bei der Internet-Suchmaschine Google Anzeigen für
ihr Unternehmen und meldete die Bezeichnung "Beta Layout" als
sogenanntes AdWord an. Wenn der Nutzer der Internet-Suchmaschine Google
einen Suchbegriff eingibt, der mit einem von einem Anzeigenkunden
angegebenen AdWord übereinstimmt, erscheinen rechts neben der
Trefferliste in einer mit "Anzeigen" überschriebenen Spalte
die Anzeigen derjenigen Anzeigenkunden, die das AdWord bei Google
gebucht haben.
Die Anzeige der Klägerin, die in der beschriebenen Weise bei
Eingabe des Suchworts "Beta Layout" sichtbar wurde, enthielt neben dem
Hinweis auf das Warenangebot der Klägerin
"PCB-Leiterplatten-PWB" einen Link zu ihrem Internetauftritt unter der
Adresse www.M.C.de. Das AdWord "Beta Layout" selbst war in der Anzeige
nicht enthalten. Wegen der Ausgestaltung der bei Eingabe des Begriffs
"Beta Layout" bei der Internetsuchmaschine Google erscheinenden Website
wird auf Seite 4 des Schriftsatzes der Beklagten vom 30.11.2005 (GA Bl.
24) sowie auf das Ergebnis der Internetrecherche der Beklagten, die sie
als Anlage B 6 vorgelegt hat, Bezug genommen. Mit anwaltlichem
Abmahnschreiben vom 17.10.2005 forderte die Beklagte die
Klägerin auf, das Zeichen "Beta Layout" nicht mehr als AdWord
zu benutzen. Sie sieht in der Handlungsweise der Klägerin eine
Verletzung ihres Unternehmenskennzeichenrechts und hält sie
für wettbewerbsrechtlich unlauter.
Hiergegen hat die Klägerin sich mit ihrer negativen
Feststellungsklage gewandt, mit der sie – nach Teilerledigung
des Rechtsstreits in der Hauptsache – beantragt hat,
festzustellen, dass der
Beklagten kein Anspruch zusteht, nach dem die
Klägerin der Beklagten gegenüber verpflichtet
wäre,
a) es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen
"Beta Layout" und/oder hiermit verwechslungsfähig
ähnliche Schreibweisen, wie "Beta-Layout" oder "Betalayout"
als Suchbegriff zu verwenden, der bei Eingabe in Internetsuchmaschinen
auf das Internetangebot der Beklagten für die Herstellung von
Leiterplatten verweist,
b) die Kosten der Einschaltung der Rechtsanwälte Sch., K., W.,
W. in Höhe von 699,90 € zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der ersten
Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug
genommen.
Das Landgericht hat die beantragte Feststellung getroffen und zur
Begründung ausgeführt, die Verwendung des Zeichens
"Beta Layout" als AdWord stelle keine
kennzeichenmäßige Benutzung der
Unternehmensbezeichnung der Beklagten im Sinne des § 15
MarkenG dar und sei nicht als unlauter gemäß
§§ 3, 4 Nr. 9 oder Nr. 10 UWG anzusehen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer zulässigen,
insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und
begründeten Berufung, mit der sie geltend macht, die
Verwendung einer fremden geschäftlichen Bezeichnung als AdWord
stelle eine Kennzeichenverletzung gemäß §
15 MarkenG dar. Ähnlich wie der Bundesgerichtshof in seiner
Entscheidung "Impuls" vom 18. Mai 2006 – I ZR 183/03
– für Metatags festgestellt habe, werde bei der
Verwendung eines fremden Zeichens als AdWord das Ergebnis des
Auswahlverfahrens der Suchmaschine beeinflusst. Das AdWord diene dazu,
Internetnutzer auf die Klägerin und ihr Angebot aufmerksam zu
machen. Es spiele keine Rolle, dass Google AdWord- Anzeigen von der
Trefferliste getrennt auf dem Computerbildschirm erschienen. Denn die
angesprochenen durchschnittlich informierten, verständigen und
aufmerksamen Verbraucher erwarteten, dass zwischen Suchwort und hierzu
erscheinender Anzeige ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Werde ein
bestimmtes Kennzeichen als Suchwort eingegeben, gehe der Verkehr davon
aus, dass auf Webseiten, die im Anzeigenbereich genannt
würden, die entsprechend gekennzeichneten Produkte oder
Dienstleistungen beworben würden. Die Benutzung ihres
Unternehmenskennzeichens als AdWord stelle auch eine unlautere
Rufausbeutung sowie eine unzulässige Behinderung dar.
Letzteres folge daraus, dass die Klägerin sie, die Beklagte,
von den "wichtigen vorderen Plätzen bei AdWords" durch ein
hohes Angebot an Google habe verdrängen können.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des
Landgerichts Düsseldorf vom 07.04.2006
– 34 O 179/05 – abzuändern und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Sei verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Ansicht, die
Verwendung eines fremden Kennzeichens als AdWord stelle keine
markenmäßige Benutzung dar. Die angesprochenen
Verkehrskreise verwechselten die durch das Wort "Anzeigen" getrennte
Werbung nicht mit dem Angebot der Beklagten. Anders als bei der
Verwendung eines fremden Kennzeichens in den Metatags einer Website
werde das "Ergebnis des Auswahlverfahrens", auf das der
Bundesgerichtshof in seinem "Impuls"-Urteil abstelle, nämlich
die Trefferliste, nicht beeinflusst. Bei der Benutzung als AdWord werde
das fremde Kennzeichen nicht zur Bezeichnung eigener Waren und
Dienstleistungen eingesetzt, sondern lediglich als Indikator
dafür, wann eine Anzeige eingeblendet werden solle. Das AdWord
sei also lediglich eine Anweisung an den Betreiber der Suchmaschine als
Werbepartner, bei einer bestimmten Konstellation eine Anzeige an einer
bestimmten Stelle erscheinen zu lassen, und richte sich nicht an den
Nutzer der Suchmaschine. Der durchschnittlich informierte,
verständige und aufmerksame Verbraucher verbinde die durch das
Wort "Anzeigen" getrennte Werbung nicht mit dem Angebot der Beklagten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der
Berufungsinstanz wird auf die zwischen ihnen in dieser Instanz
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Das Landgericht hat mit im wesentlichen zutreffender
Begründung die negative Feststellungsklage der
Klägerin für zulässig und begründet
erachtet. Das Berufungsvorbringen der Beklagten führt nicht zu
einer abweichenden Beurteilung. Ihr steht der Unterlassungsanspruch,
dessen sie sich berühmt hat, nicht zu, und damit auch nicht
der entsprechende Anspruch auf eine diesbezügliche
Kostenerstattung.
1. Durch die Verwendung der Wortfolge "Beta Layout" als AdWord hat die
Klägerin das Recht der Beklagten an ihrem
Unternehmenskennzeichen nicht verletzt (§ 5 Abs. 2 Satz 1,
§ 15 Abs. 1, 2 und 4 MarkenG). Zwischen den Parteien steht zu
Recht außer Streit, dass die Klägerin für
den einzigen unterscheidungskräftigen Bestandteil "Beta
Layout" ihrer Firma Kennzeichenschutz im Sinne der vorgenannten
Vorschriften in Anspruch nehmen kann.
Durch die Vorgabe dieses Zeichens als sogenanntes AdWord
gegenüber dem Betreiber der Internetsuchmaschine Google zum
Zwecke der Platzierung einer Anzeige neben der bei Eingabe des
Suchbegriffs Beta Layout erscheinenden Trefferliste hat die
Klägerin die geschäftliche Bezeichnung der Beklagten
jedoch nicht in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen
mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Zwar kann, wie
der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "Impuls" – I ZR
183/03 – betreffend Metatags hervorgehoben hat, eine
kennzeichenmäßige Benutzung nicht mit der
Begründung verneint werden, das AdWord sei für den
durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar. Auch bei der
Vorgabe eines AdWords wird dann, wenn der Nutzer das als AdWord von
einem Anzeigenkunden gebuchte Wort in die Suchmaschine eingibt, in
gewisser Weise das Auswahlverfahren beeinflusst, indem die Anzeige des
Anzeigenkunden zwar nicht in der Liste der Suchergebnisse
(Trefferliste), aber in der daneben stehenden Rubrik "Anzeigen"
erscheint. Mit Hilfe des AdWords wird der Nutzer daher
zunächst zu der Anzeige des Kunden und durch Anklicken des
Links zu seiner Internetseite geführt. Deshalb mag das AdWord
in einem technischen Sinne ebenso wie ein Metatag dazu dienen, den
Nutzer auf das mit Hilfe des AdWords werbende Unternehmen und sein
Angebot hinzuweisen. Es kann dahinstehen, ob in der Vorgabe eines
AdWords gegenüber dem Betreiber einer Internetsuchmaschine
deshalb bereits ein kennzeichenmäßiger Gebrauch der
als AdWord gewählten Bezeichnung zu sehen ist.
Anders als das Oberlandesgericht Braunschweig in seinem Beschluss vom
5. Dezember 2006 – 2 W 23/06 – ist der
entscheidende Senat nicht der Auffassung, dass durch diese Art der
Verwendung eines fremden Kennzeichens eine Verwechslungsgefahr im Sinne
des § 15 Abs. 2 MarkenG begründet wird. Zwar besteht
kein Zweifel daran, dass das von der Klägerin vorgegebene
AdWord mit dem Unternehmenskennzeichen der Beklagten identisch ist und
beide Parteien die gleichen Waren anbieten. Eine Verwechslungsgefahr
wird im Streitfall aber dadurch ausgeschlossen, dass die als solche
klar erkennbare Anzeige der Klägerin deutlich auf sie als
werbendes Unternehmen und Anbieterin der von ihr hergestellten Waren
verweist, indem sie in der Anzeige ihr eigenes Unternehmenskennzeichen
als Internetadresse verwendet. Anders als bei der Verwendung eines
Zeichens als Metatag wird durch die Eingabe des AdWords nicht als
Suchergebnis in der Trefferliste auf das Angebot der Klägerin
hingewiesen, sondern in einer optisch deutlich von der Trefferliste
getrennten Rubrik unter der Überschrift "Anzeigen".
Bereits durch den Hinweis "Anzeigen" wird auch dem unerfahrenen
Internetnutzer deutlich gemacht, dass es sich bei den in dieser Rubrik
aufgeführten Anbietern um Anzeigenkunden des Betreibers der
Internetsuchmaschine handelt. Deren Werbung ist grafisch deutlich
abgegrenzt von der Liste der Suchergebnisse. Der durchschnittlich
aufmerksame Internetnutzer, der im Internet den Auftritt eines
bestimmten Unternehmens sucht und zu diesem Zweck dessen
Unternehmenskennzeichen eingibt, wird jedenfalls dann, wenn das Angebot
eines anderen Anbieters nicht in der Trefferliste, sondern unter der
Rubrik "Anzeigen" erscheint, auf die als Link ausgewiesene
Internetadresse achten. Wenn wie im Streitfall in dem für
Anzeigen vorgesehenen Bereich ein mit einem anderen Zeichen als dem
gesuchten gekennzeichneter Link bereitgestellt wird, und das Suchwort
selbst in der Anzeige nicht enthalten ist, nimmt der Internetnutzer
nicht an, die Werbeanzeige stammte von dem Unternehmen, dessen
Kennzeichen als Suchwort eingegeben wurde(wtrp). Das von der Beklagten
vorgelegte Ergebnis ihrer Internetrecherche zu "Beta Layout" zeigt,
dass unter der Überschrift "Anzeigen" nicht nur die
Klägerin erscheint, sondern an zweiter und dritter Stelle nach
der Klägerin wiederum andere Anbieter. Der Nutzer einer
Internetsuchmaschine ist darauf eingerichtet, zwischen den Treffern in
der Liste der Suchergebnisse, die unmittelbar von der Suchmaschine
generiert werden, und den – bezahlten – Anzeigen,
über die sich die Suchmaschine finanziert, zu unterscheiden.
Daher wird kein Internetnutzer die Werbung der Klägerin als
Suchergebnis zu "Beta Layout" missverstehen und mit dem Angebot der
Beklagten verwechseln. Da die Anzeige der Klägerin keinen
Hinweis auf eine geschäftliche Verbindung zur Beklagten
enthält, sondern auf ihre eigene Internetseite verweist, wird
der Internetnutzer sie als von dem eingegebenen Suchwort
unabhängige Werbung eines Dritten auffassen.
Dass der Verkehr mit Blick auf die von der Beklagten
angeführten "Markenrichtlinien" der Internetsuchmaschine
Google davon ausgehen würde, zwischen den durch
"AdWord-Anzeigen" werbenden Unternehmen und den in der Trefferliste
aufgeführten bestehe eine Verbindung, ist den von der
Beklagten als Anlage BK3 vorgelegten Internetausdrucken nicht zu
entnehmen. Google weist dort auf seine allgemeinen
Geschäftsbedingungen hin, die "jede Verletzung von Rechten des
geistigen Eigentums Dritter durch AdWords-Kunden untersagen" besteht.
Dass nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Google die
Verwendung des Kennzeichens eines Dritten als AdWord untersagt ist,
ergibt sich hieraus nicht.
2. Das Verhalten der Klägerin ist auch nicht
gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG unter dem
Gesichtspunkt der Rufausbeutung oder des Behinderungswettbewerbs
unlauter. Die Ausbeutung eines fremden Rufs im Zusammenhang mit dem
Angebot eigener Ware setzt in der Regel die Übertragung des
guten Rufs der Waren oder Leistungen des Mitbewerbers auf das eigene
Produkt voraus (sogenannter Imagetransfer, vgl. Köhler in
Hefermehl/Köhler/WTRP/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Auflage,
§ 4, Rdnr. 10.82). Dies ist aber bei der Schaltung einer
Werbeanzeige im Internet unter Verwendung eines fremden Kennzeichens
als AdWord jedenfalls dann nicht der Fall, wenn, wie hier, die
Werbeanzeige ersichtlich von einem anderen Anbieter stammt. Dann liegt
es, wie vorstehend ausgeführt, fern, dass der Internetnutzer
eine Verbindung zwischen dieser Werbung und dem eingegebenen Suchwort
in dem Sinne herstellt, dass er Qualitätsvorstellungen, die er
mit dem als Suchwort eingegebenen Unternehmenskennzeichen verbindet,
auf das Angebot des werbenden anderen Anbieters
überträgt (vgl. Hüsch MMR 2006, 359).
Auch unter dem Gesichtspunkt des "Kundenfangs" liegt kein unlauterer
Behinderungswettbewerb im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 10
UWG vor. Der bloße Umstand, dass bei der Eingabe eines
fremden Unternehmenskennzeichens als Suchwort auch eine Anzeige eines
Mitbewerbers erscheint, stellt für sich genommen keine
unlautere Beeinflussung der potentiellen Kunden dar (vgl.
Hüsch, WTRP a.a.O.). Ebenso wenig kann man den Umstand, dass
ein Unternehmer für die Buchung eines AdWords einen
höheren Preis zahlen muss, um bei Eingabe dieses AdWords als
Suchwort in der Anzeigenrubrik mit einer eigenen Anzeige vor dem
Mitbewerber, der das AdWord ebenfalls gebucht hat, zu erscheinen, als
unlautere Behinderung ansehen. Wenn ein Mitbewerber für eine
Werbeanzeige und deren Platzierung einen höheren Preis zu
zahlen bereit ist als sein Konkurrent, ist dies unter
Unlauterkeitsgesichtspunkten nicht anders zu beurteilen als die
Schaltung von als solche erkennbaren Werbeanzeigen in anderen
Presseerzeugnissen an herausgehobenen Stellen, z.B. in unmittelbarer
räumlicher Nähe zu Anzeigen des Mitbewerbers oder
Berichten über diesen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich
aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Schriftsätze der Parteien vom 11.12.2006, 29.12.2006,
5.01.2007 und 17.01.2007 geben keinen Anlass zur
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da sie
kein neues Tatsachenvorbringen, sondern Rechtsausführungen
enthalten.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt
50.000 €.
Die Revision ist im Hinblick auf die höchstrichterlich noch
nicht geklärte, von den Instanzgerichten unterschiedlich
beantwortete Frage zugelassen worden, ob die Verwendung fremder
Kennzeichen als AdWords nach ähnlichen Grundsätzen zu
behandeln ist wie bei Metatags und als Kennzeichenverletzung
einzuordnen ist oder nicht.
(Unterschriften)