Abschlusserklaerung original
Aufforderung Abmahnung
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Aktenzeichen: I-20 W
108/12 |
09.04.2013
|
Oberlandesgericht
Düsseldorf
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
[...]
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch
die Richterin am Oberlandesgericht Sasse, den Richter am
Oberlandesgericht Neugebauer und den Richter am Oberlandesgericht
Gmelin am 9. April 2012
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 2a.
Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Juni 2012 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 3.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 23. Juli 2012, mit der er
sich gegen die Verpflichtung zur Tragung der Kosten wendet und
eine Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf die Klägerin
erstrebt, ist gemäß § 91a Abs. 2 ZPO
zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Nachdem die Parteien das Verfahren im Hinblick auf die Abgabe einer Abschlusserklärung
und die Zahlung der Rechtsanwaltskosten seitens des Beklagten
übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt
erklärt haben, ist gemäß
§ 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Verfahrens unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach
billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt zur Auferlegung
der Kosten auf den Beklagten, weil dieser ohne das erledigende Ereignis
unterlegen wäre.
Die auf Unterlassung der Verwendung des Zeichens "..." gerichtete Klage
war bis zu der im Schriftsatz vom 26. April 2012 enthaltenen
Erklärung, den Inhalt der einstweiligen
Verfügung als endgültig zu akzeptieren,
zulässig und begründet. Bis zu diesem
Zeitpunkt hatte die Klägerin gegenüber dem Beklagten
einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Zeichens "..." aus
§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5
MarkenG, die Verwendung des Zeichens zur Kennzeichnung von
Lichterketten verletzte unstreitig die an die Klägerin
lizensierten Markenrechte aus der deutschen Wortmarke "...",
Registernummer DE [...].
Es fehlte auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Weder die
Erklärung der Beklagten vom 27. Januar 2012 noch die
am 3. Februar 2012 übermittelte Faxkopie der
Erklärung vom 31. Januar 2012 haben das
Rechtsschutzbedürfnis entfallen lassen. Die
Erklärung vom 27. Januar 2012 beinhaltete lediglich den
Verzicht auf die Möglichkeit des Widerspruchs nach
§§ 924, 936 ZPO, nicht jedoch den auf Anordnung der
Klageerhebung nach §§ 926, 936 ZPO. Ob die
Erklärung vom 31. Januar 2012 die an eine
Abschlusserklärung
zu stellenden Anforderungen
erfüllt hätte, kann dahinstehen, da diese der
Klägerin - trotz Aufforderung - nie im Original
übersandt worden ist. Dem Gläubiger ist eine
rechtliche Ausgangsstellung einzuräumen, die im
Verletzungsfall der eines Titelgläubigers nicht allzu
sehr nachsteht. Der Schuldner hat daher dem Gläubiger
die Erklärung auf dessen Verlangen auch in einer Form
abzugeben, die im Streitfall die Durchsetzung ohne rechtliche
Zweifelsgründe und Beweisschwierigkeiten
ermöglicht (BGH, GRUR 1990, 530, 532 - Unterwerfung durch
Fernschreiben; Berneke Die einstweilige
Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl. Rn. 340).
Der Nachweis der Echtheit der
Unterschrift ist in der Regel nur anhand des Originals zu
führen. Das Verlangen der Klägerin, ihr eine
schriftliche Bestätigung zukommen zu lassen, war von daher
berechtigt (vgl. BGH, GRUR 1990, 530, 532 - Unterwerfung durch
Fernschreiben).
Auch die auf Zahlung gerichtete Klageerweiterung war bis zum Eingang
der Zahlung auf dem Konto der Verfahrensbevollmächtigten der
Klägerin am 6. März 2012 zulässig und
begründet. Die Klägerin hatte gegenüber dem
Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Kosten
für die Abmahnung
und das Abschlussschreiben unter dem Gesichtspunkt der
Geschäftsführung ohne Auftrag,
§§ 677, 683 Satz 1 i. V. mit § 670 BGB (BGH,
GRUR 2008, 996 Tz. 34 - Clone-CD; GRUR 1973, 384, 385 - Goldene
Armbänder). Gemäß § 362 Abs. 1 BGB
erlischt das Schuldverhältnis erst, wenn die geschuldete
Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Bewirkt ist die
Leistung im Sinne des § 362 BGB in der Regel noch nicht mit
der Vornahme der Leistungshandlung, sondern erst mit dem Eintritt des
Leistungserfolges (BGH NJW 1983, 1605, 1606). Bei einer Geldschuld, die
anstatt durch Barzahlung auch durch Banküberweisung
erfüllt werden kann, wenn die Parteien dies vereinbart haben,
wird der zur Erfüllung erforderliche Leistungserfolg mangels
anderer Vereinbarung nur dann erzielt, wenn der Gläubiger den
geschuldeten Geldbetrag endgültig zur freien
Verfügung erhält. Das ist in dem Augenblick
der Fall, in dem der überwiesene Betrag dem Konto des
Gläubigers gutgeschrieben wird (BGH, NJW 1999, 210). Die
Gutschrift auf dem Konto der Prozessbevollmächtigten der
Klägerin ist jedoch erst am 6. März 2012 erfolgt. Zu
diesem Zeitpunkt war der Zahlungsanspruch bereits
rechtshängig. Die mit Schriftsatz vom 7. Februar 2012
erklärte Klageerweiterung ist der
Prozessbevollmächtigten des Beklagten ausweislich des
Empfangsbekenntnisses BI. 17 d. GA. am 1. März 2012
zugestellt worden.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus
§ 97 Abs. 1 ZPO.
Sasse
Neugebauer
Gmelin