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Aktenzeichen: I-20 U 154/06
|
Verkündet am:
19.06.2007
|
OBERLANDESGERICHT
DÜSSELDORF
URTEIL
IM
NAMEN DES VOLKES
In
dem Rechtsstreit ...
-
Kläger und Berufungskläger -
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ...
g e
g e n ...
-
Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ...
...
Auf die
Berufung der
Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer
für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach
vom 25. September 2006 wie folgt abgeändert:
Das
Versäumnisurteil des Landgerichts Mönchengladbach
vom 15.02.2006 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass
die Beklagte verurteilt wird, es zu unterlassen,
Eintrittskarten
für die Blöcke 1 – 5 und 1a
– 5a im „B. P.“ unter der Behauptung
anzubieten, es handele sich hierbei um Plätze im
Gästeblock.
Der
Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen
die Anordnung ein Ordnungsgeld von 5 € bis zu 250.000
€, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben
werden kann, ersatzweise für je 500 € einen Tag
Ord-nungshaft, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter oder
Ordnungshaft von 1 Tag bis zu 6 Monaten, ebenfalls zu vollziehen am
gesetzlichen Vertreter, angedroht.
Die
Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin
außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe
von 325,90 € nebst 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit dem 29.11.2005 zu zahlen.
Im
Übrigen werden das Versäumnisurteil vom 15.02.2006
aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die
weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die
Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 1/3 und der
Klägerin zu 2/3 auferlegt, mit Ausnahme der durch die
Säumnis im Termin vom 15.02.2006 entstandenen Kosten, welche
die Beklagte zu tragen hat.
Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G
r ü n
d e:
Die
Klägerin hat entsprechend einer Vorgabe der D. F.-L. (D.)
Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB; Bl. 119-122)
verfasst, durch die sie u.a. den Erwerb und die Verwendung der
Eintrittskarten zu Fußballspielen ihrer
Lizenzspielermannschaft regeln will. Danach ist
"zur
Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im
Zusammenhang mit dem Stadionbesuch, zur Durchsetzung von
Stadionverboten, zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu
überhöhten Preisen und zur Trennung von
Anhängern der aufeinander treffenden Mannschaften
während eines Fußballspiels die Weitergabe von
ausschließlich zur privaten Nutzung verkauften Tickets in der
Weise eingeschränkt, dass den Ticketinhabern untersagt wird
1. Tickets bei Internetauktionshäusern
zum Verkauf anzubieten,
2. Tickets ohne ausdrückliche vorherige
schriftliche Zustimmung durch den Club gewerblich und/oder kommerziell
zu veräußern;
3. im Rahmen einer privaten Weitergabe die Tickets
zu einem höheren Preis als dem, der auf den Tickets angegeben
ist, zu veräußern;
4. Tickets an Personen weiterzugeben, die aus
Sicherheitsgründen vom Besuch von Fußballspielen
ausgeschlossen wurden;
5. Tickets an Anhänger von Gast-Vereinen
weiterzugeben;
6. Tickets ohne ausdrückliche vorherige
schriftliche Zustimmung durch den Club zu Zwecken von Werbung, der
Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk, Gewinn oder als Teil eines nicht
autorisierten Hospitality- oder Reisepakets weiterzugeben oder zu
verwenden.
Im
November 2005 hat die Beklagte über "e." im Internet (nicht
personalisierte) Eintrittskarten für Heimspiele der
Bundesligamannschaft der Klägerin gegen den FC B. M. und den
1. FC K. zum Verkauf angeboten, während der allein durch die
Klägerin erfolgende Erstverkauf circa zwei Monate
später startete.
Die
Klägerin hat den Rechtsstreit begonnen, in dem sie
ausschließlich den Zeitpunkt des Verkaufs der Tickets durch
die Beklagte als wettbewerbsrechtlich unlauter – weil
imageschädigend – beanstandet hat. Im Hinblick auf
das am 03.02.2005 verkündete Urteil des OLG Hamburg (NJW 2005,
3004 ff.) und später auch das am 05.04.2006
verkündete Urteil des OLG Hamburg (NJOZ 2007 1588 ff.) hat die
Klägerin im weiteren Verlauf des Rechtsstreits einen
gewerblichen Weiterverkauf von Tickets generell beanstandet und die
Beklagte entsprechend mit anwaltlichem Schreiben vom 17.03.2006 (Anlage
K 9), mit dem der Beklagten zugleich die ATGB der Klägerin
übersandt wurden, abgemahnt.
Darüber
hinaus rügt die Klägerin, dass die
Beklagte Sitzplatzkarten für die Blöcke 1 –
5 und 1a – 5a mit der Beschreibung, dass es sich dabei um
"Gästeblöcke" handele, anbietet. Die
Gästeblocks im Stadion der Klägerin seien mit
6/6a/7/7a bezeichnet. Durch die Falschangabe in Bezug auf die
Gästeblocks würden primär Fans der
Gästemannschaft angesprochen, was für das
Sicherheitskonzept der Klägerin Schwierigkeiten bereite. Weil
der sog. echte Fan, der im Gästeblock sitzen möchte,
in den von der Beklagten angebotenen Blöcken nicht auf ein
entsprechendes Umfeld träfe, sei die Falschangabe auch
wettbewerbsrechtlich relevant.
In
Bezug auf diesen Vorwurf hat die Klägerin die Beklagte
durch anwaltliches Schreiben vom 18.11.2005 (Anlage K 5) abgemahnt und
macht hierfür mit ihrem Zahlungsantrag zu 2.325,90 €
Abmahnkosten geltend.
Das
Landgericht hat der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln
untersagt
1.
Eintrittskarten
für Heimspiele der
Lizenzspielermannschaft der Klägerin zu Zeitpunkten
anzubieten, zu denen die Klägerin selbst noch nicht mit dem
offiziellen Verkauf für die jeweiligen Spiele begonnen hat;
2. Eintrittskarten für die
Blöcke 1 – 5 und 1a – 5a im "B. P." unter
der Behauptung anzubieten, es handele sich hierbei um Plätze
im Gästeblock;
es
hat weiterhin die Beklagte verurteilt, an die Klägerin
außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe
von 325,90 € nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 29.11.2005 zu zahlen.
Zur
Begründung des ersten Verbots hat das Landgericht sich im
wesentlichen die Ausführungen des OLG Hamburg in den Urteilen
vom 03.02.2005 und 05.04.2006 zum allgemeinen Weiterverkaufsverbot zu
eigen gemacht. Darüber hinaus hat das Erstgericht
festgestellt, dass durch das Kartenangebot der Beklagten der Eindruck
entstehen könne, dass e.-Verkäufer bevorzugt bedient
würden und die Reaktion der Fans verständlich sei,
wenn sie der Klägerin Kollusion mit Unternehmen wie der
Beklagten anlasteten. Dass dadurch eine erhebliche
Rufschädigung eintrete, sei ohne weiteres nachvollziehbar.
Das
sich auf die Bezeichnung bestimmter Blocks als Gästeblock
beziehende weitere Verbot hat das Landgericht damit begründet,
dass die Beklagte selbst vorgetragen habe, dass es keine offizielle
Bezeichnung als Gästeblocks gebe und von daher die von ihr
gewählte Bezeichnung falsch sei. Die Klägerin habe
sich diesen Vortrag hilfsweise zu eigen gemacht. Das Landgericht hat
eine Irreführung nach § 5 UWG darin gesehen, dass die
Fans in ihrer Erwartung, gemeinsam mit anderen Fans der Gastmannschaft
zusammenzusitzen, getäuscht würden.
Mit
der Berufung rügt die Beklagte, dass sie zum Zeitpunkt der
Transaktion keine Kenntnis von den allgemeinen
Ticketgeschäftsbedingungen der Klägerin gehabt habe;
auch stehe sie unstreitig in keiner Geschäftsbeziehung zur
Klägerin. Ihr (der Beklagten) könne auch nicht
– wie vom Landgericht – unterstellt werden, dass
sie durch ihr Geschäftsgebaren verhindere, dass die
Klägerin die Tickets an Letztverbraucher
veräußere. Die Klägerin habe im Hinblick
auf den originären Kartenverkauf ein faktisches Monopol. Da
zwischen den Parteien keine direkte Geschäftsbeziehung
bestehe, führe die Beklagte auch nicht durch den Aufkauf von
Ticketkontingenten eine Verknappung der Kontingente herbei.
Die
Beklagte verweist – wie auch schon in erster Instanz
– nochmals auf die Verkehrsfähigkeit der
Eintrittskarten als Inhaberpapiere.
Schließlich
könne der Beklagten auch nicht
entgegengehalten werden, einen missbilligten Schwarzmarkt zu
fördern. Die Beklagte verstoße gegen kein
gesetzliches oder vertragliches Verbot, das ihr die
Ticketveräußerung untersage. Darüber hinaus
fehle es an einer Preisfixierung.
In
Bezug auf das im Tenor des landgerichtlichen Urteils unter 1. b)
aufgeführte Verbot rügt die Beklagte, dass das
Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob es einen
offiziellen Gästeblock, der sich auf die Blöcke
6/6a/7/7a beschränke, gebe.
Die
Beklagte beantragt,
die
angefochtene Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach
(Urteil vom 25.09.2006) aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die
Klägerin beantragt,
die
Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die
Klägerin verteidigt unter Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens das landgerichtliche Urteil und tritt den
Ausführungen der Beklagten in deren
Berufungsbegründung entgegen.
II.
Die
zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache
teilweise Erfolg.
1.
Das vom Landgericht ausgesprochene Verbot, Eintrittskarten
für
Heimspiele der Lizenzspielermannschaft der Klägerin zu
Zeitpunkten anzubieten, zu denen die Klägerin selbst noch
nicht mit dem offiziellen Verkauf für die jeweiligen Spiele
begonnen hat, ist nicht gerechtfertigt. Die von der Klägerin
erhobenen Beanstandungen begründen keine wettbewerbsrechtliche
Unlauterkeit.
Die
Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom
17.04.2007 auf Nachfrage des Senats zur Klarstellung des
Streitgegenstandes ihre Beanstandungen wie folgt präzisiert:
*
Der Erwerb und
Weiterverkauf von
Eintrittskarten in Kenntnis, dass ein solcher Verkauf durch die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin
ausgeschlossen sei,
* Verkauf der Eintrittskarten schon vor
Beginn des eigenen Verkaufs der Klägerin deshalb, weil durch
einen solchen Verkauf der Ruf der Klägerin geschädigt
werde, nämlich durch
Erweckung der Vorstellung, dass ein
kollusives Zusammenwirken zwischen der Beklagten und der
Klägerin bestehe,
* Beeinträchtigung der
Bemühung der Klägerin, einen Zugang zu den raren
Eintrittskarten in einer sozial ausgeglichenen Weise zu
gewährleisten, also zu verhindern, dass die Karten
nur
für Interessenten zugänglich sind, die einen hohen
Preis zahlen können,
* Beeinträchtigung der
Bemühung der Klägerin, die Plätze im Stadion
so zu verteilen, dass Konflikte zwischen verschiedenen Zuschauergruppen
möglichst verhindert werden, wobei die
entsprechende
Obliegenheit der Klägerin von der D. vorgegeben sei.
a)
Der Beklagten ist der Ticket-Weiterverkauf nicht bereits generell,
d.h.
unabhängig vom Zeitpunkt des Angebotes verboten, nur weil ein
entsprechendes Weiteräußerungsverbot in den ATGB der
Klägerin enthalten ist.
Es
ist in tatsächlicher Hinsicht völlig unklar, wie
die Beklagte sich die von ihr weiterveräußerten
Tickets, die originär allein von der Klägerin auf den
Markt gebracht werden, verschafft. Die Klägerin hat in der
Klageschrift dargetan, keine Kenntnis über die Bezugsquellen
der Beklagten zu haben. In zweiter Instanz stellt sie die Behauptung
auf, die Beklagte lasse sich planmäßig für
Heimspiele der Klägerin von Dritten in Kenntnis des
Verstoßes gegen die ATGB Karten verschaffen und organisiere
zu diesem Zweck "ganze Busse Strohleute". Dieser Vortrag bewegt sich
jedoch allein im Bereich der Spekulation und besagt nichts
darüber, wie der genaue Weg der Fußballtickets von
der Klägerin zur Beklagten verlaufen soll und insbesondere wie
und wann auf diesem Weg die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Klägerin Vertragsinhalt geworden sein sollen. Die Beklagte
hat mehrfach darauf hingewiesen, dass die Karten von der
Klägerin ohne Einbeziehung der ATGB verkauft würden,
dass insbesondere in den drei Vorverkaufsstellen in M. weder ein
deutlich sichtbarer Aushang der ATGB vorhanden sei noch ein
entsprechender Hinweis auf die Bedingungen beim Kartenverkauf erfolge.
Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten und hat sich nicht
veranlasst gesehen – unter Beweisantritt –
vorzutragen, wie die ATGB in die Ticket-Kaufverträge
einbezogen werden sollen.
Es
muss der rechtlichen Beurteilung somit als Sachverhalt
zugrundegelegt werden, dass zwar die ATGB der Klägerin, die
der Beklagten auch bekannt sind, existieren, dass sie aber nicht
Gegenstand der Kaufverträge über die Karten, die von
der Beklagten weiterveräußert werden, geworden sind.
Mithin scheitert ein unlauteres Verhalten der Beklagten in Form des
Ausnutzens fremden Vertragsbuchs schon deshalb aus, weil nicht
festgestellt werden kann, dass die Ticketverkäufer, von denen
die Beklagte die Karten erwirbt, ihrerseits gegen vertragliche
Vereinbarungen verstießen. Insofern braucht auch nicht weiter
auf die Problematik, dass nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (GRUR 2004, 941, 943 – Metallbett) das
bloße Ausnutzen eines Vertragsbruchs weder einer der in
§ 4 Nr. 9 UWG ausdrücklich, aber nicht
abschließend genannten Fallgruppen zuzuordnen ist noch einen
sonstigen unlauterkeitsbegründenden Umstand darstellt,
eingegangen zu werden.
Die
Argumentation des Oberlandesgerichts Hamburg, auf dessen Urteile
vom 03.02.2005 und 05.04.2006 sich die Klägerin für
ihre Rechtsposition stützt, geht dahin, dass es im Rahmen
einer ständigen Geschäftsbeziehung - wie
zwischen der dortigen Beklagten zum klagenden H. S. -
ausreiche, wenn der Vertragspartner Kenntnis davon habe, dass der
andere Teil einen Vertragsschluss nur auf der Grundlage seiner
Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmen gedenke und diese
konkludent Vertragsgegenstand würden, wenn der andere Teil
(also die Beklagtenseite) nicht widerspräche. Dies gelte auch
dann, wenn sich die Beklagte gegenüber dem Kläger
nicht namentlich zu erkennen gegeben bzw. die für den
Kläger handelnden Personen von der Sachlage keine unmittelbare
Kenntnis gehabt hätten.
Die
Klägerin meint, diese Ausführungen
träfen auch auf den vorliegenden Fall zu, da sich die zur
Beurteilung anstehenden Sachverhalte nicht unterscheiden
würden. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Das
Oberlandesgericht Hamburg ist bei seiner Entscheidung vom 05.04.2006 im
ersten Absatz der Gründe in tatsächlicher Hinsicht
davon ausgegangen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des (dortigen) Klägers in seiner Verkaufsstelle
aushängen und bei der Internet-Bestellung dem Interessenten
zugänglich gemacht werden. Wie den Gründen des
Landgerichts Hamburg unter II. 1. b) weiter zu entnehmen ist,
berühmten sich die dortigen Beklagten einer ständigen
Geschäftsbeziehung zum Kläger. Ein derartiger
Sachverhalt ist - wie bereits oben ausgeführt - hier gerade nicht gegeben. Dass die AGTB der
Klägerin etwa durch Aushang zum Inhalt der in den
Vorverkaufsstellen abgeschlossenen Ticketkaufverträge gemacht
würden, wird von der Klägerin ebenso wenig dargelegt
wie das Bestehen einer direkten Vertragsbeziehung zwischen den
Parteien. Insofern kann die in der Berufungsbegründung von der
Klägerin in den Raum gestellte Frage, ob von der Beklagten
vorgeschobene Ticketverkäufer überhaupt im eigenen
Namen oder im Rahmen einer verdeckten Stellvertretung für die
Beklagte handelten, substantiierten Sachvortrag nicht ersetzen.
Da
mithin schon die Tatsachengrundlagen mit dem vom Oberlandesgericht
Hamburg zu beurteilenden Fall nicht übereinstimmen, braucht
auf die rechtliche Argumentation, die dem Senat
diskussionsbedürftig erscheint, nicht weiter eingegangen zu
werden. Vorliegend hat die Klägerin ihren Willen, einen
gewerblichen Weiterverkauf von Tickets zu unterbinden, in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen formuliert, die sie in ihren
Verkaufsstellen nicht ausgehängt und nicht zum Gegenstand der
dort geschlossenen Kartenkaufverträge gemacht hat, die sie
aber der Beklagten, zu der sie in keiner direkten Vertragsbeziehung
steht, zur Kenntnis gebracht hat. Daraus kann keine
wettbewerbsrechtlich schützenswerte Position zugunsten der
Klägerin hergeleitet und der Beklagten Unlauterkeit
vorgehalten werden.
b)
Soweit die Klägerin rügt, dass ihr Ruf durch den
von
der Beklagten vor Beginn des offiziellen Vorverkaufs betriebenen
Kartenverkauf geschädigt werde, weil dadurch der Eindruck
eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen den Parteien entstehe, ist
der Unterlassungsanspruch ebenfalls unbegründet.
Es
kann nicht festgestellt werden, dass eine derartige Fehlvorstellung
bei den Fans, denen gegenüber die Klägerin ihren Ruf
gewahrt haben will, existiert.
Die
Beklagte gibt bei ihrem Verkaufsangebot an, die Karten bis
spätestens 7 Tage vor dem Spiel zu übersenden; der
angesprochene Verkehr erwartet damit keine sofortige
Übersendung, die den Besitz bei der Beklagten schon vor Beginn
des offiziellen Vorverkaufs voraussetzte. Es ist nicht nachvollziehbar,
worauf sich die von der Klägerin umschriebene Fehlvorstellung
eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen den Parteien zu Lasten der
Fans begründen soll. Die Klägerin legt als Beispiel
drei Fan-Beschwerden (Anlage K 6) vor, von denen die der Herren D. und
K. Meldungen an die Klägerin darstellen, in denen ein sog.
Schwarzmarkt-Verkauf angeprangert aber nicht der Klägerin als
Beteiligter zugerechnet wird. Es wird von der Klägerin
lediglich erwartet, gegen solche Strukturen etwas zu tun. Diese Tendenz
hat auch die Beschwerde eines gewissen "C.", der zudem
äußert, dass man beinahe meinen könnte,
dass die Klägerin e.-Mitgliedern Karten früher
anbieten würde. Allein mit diesem im Konjunktiv und mit dem
Zusatz "beinahe" geäußerten Gedanken eines einzigen
Fans kann jedoch nicht die von der Klägerin behauptete
Fehlvorstellung belegt werden.
c)
Das von der Klägerin gerügte Verkaufsverhalten der
Beklagten ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt als unlauter zu
verbieten, dass das Bestreben der Klägerin, die
Eintrittskarten in sozial ausgeglichener und preislich
gemäßigter Weise zu verkaufen, unterwandert
würde.
Da
diesbezüglich keiner der Beispielstatbestände des
§ 4 Nr. 1 – 11 UWG einschlägig ist, ist die
gerügte Wettbewerbshandlung anhand der Generalklausel des
§ 3 UWG, die den Unlauterkeitsbegriff nicht weiter definiert,
zu beurteilen; nach der amtlichen Begründung (BegrRegEntw, B
zu § 1, BT – Drucks 15/1487, S 16) werden alle
Handlungen, die den anständigen Gepflogenheiten in Handel,
Gewerbe, Handwerk oder selbständiger beruflicher
Tätigkeit zuwiderlaufen, als unlauter bezeichnet.
Es
liegt fern und wird von keiner dem Senat bekannten Meinung
vertreten, dass es zu den anständigen Gepflogenheiten
gehören soll, dass ein Wettbewerber auf die ideellen Ziele
seines Konkurrenten Rücksicht zu nehmen hat und im Hinblick
darauf sogar eine Geschäftstätigkeit völlig
einstellen müsste, wenn sie den ideellen Zielen des
Wettbewerbers zuwiderliefe. Der unbestimmte Rechtsbegriff der
Lauterkeit ist verfassungskonform im Lichte des Grundrechts auf freie
Berufsausübung auszulegen (vgl. Piper, Ohly, Kommentar zum
UWG, 4. Aufl., § 3 Rdnr. 39), und es widerspricht dem bei
Eingriffen in die Berufsausübungsfreiheit zu beachtenden
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das
Interesse eines Marktteilnehmers, seine
Geschäftstätigkeit sozialverträglich zu
gestalten höher zu bewerten als die auf Gewinn ausgerichtete
Tätigkeit eines Konkurrenten.
Vor
allen Dingen ist bei der Beurteilung der Lauterkeit zu
berücksichtigen, dass die Klägerin das von ihr
beanstandete Verhalten durch die Ausgabe nicht personalisierter
Tickets, auf denen ihre AGTB nicht abgedruckt sind, selbst
ermöglicht. "Gewöhnliche" Fußballkarten,
wie die Klägerin sie in den Verkehr bringt, sind kleine
Inhaberpapiere, für die § 796 BGB regelt, dass der
Aussteller dem Inhaber nur solche Einwendungen entgegensetzen kann, die
die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der
Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber
zustehen. Mit der wertpapierrechtlichen Verbriefung wird wirtschaftlich
die Förderung der Umlauffähigkeit bezweckt (Palandt,
Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl., § 793 BGB Rdnr.
1). Insofern liefe es dem wertpapierrechtlichen Charakter der Tickets
zuwider, wenn über das Lauterkeitsrecht schuldrechtliche
Pflichten eine Verdinglichung gegenüber weiteren Erwerbern
erführen. Die Klägerin hätte es vielmehr, um
ihre ideellen Ziele zu erreichen und einen diese
beeinträchtigenden Weiterkauf zu verhindern, selbst in der
Hand, urkundliche Einwendungen zu formulieren. Versäumt sie
dies, dann sollten die Folgen der Säumnis nicht durch das
Wettbewerbsrecht auf den Mitbewerber abgewälzt werden (vgl.
Gutzeit, Handelsbeschränkungen für Eintrittskarten,
BB, 2007, 113, 119).
d)
Schließlich ist das von der Klägerin
gerügte Verhalten der Beklagten nicht deshalb als unlauter zu
verbieten, weil die Klägerin dadurch in der Erfüllung
der ihr vorgegebenen Sicherheitsbestimmungen beeinträchtigt
werde. Durch die Vergabe nicht personalisierter Tickets kann die
Klägerin ohnehin nicht verhindern, dass eine Vermischung der
Fangruppen der jeweiligen Heim- und Gastmannschaft stattfindet oder die
Tickets an solche Personen gelangen, die sich später an
Schlägereien beteiligen. Vielmehr wäre eine Trennung
der Fans über den Verkauf der Tickets nur zu erreichen, wenn
man – wie bei der Fußballweltmeisterschaft 2006
erfolgt – personalisierte Tickets verkaufen und vor Betreten
des Stadions (mit einem nicht unbeträchtlichen
Personalaufwand) kontrollieren würde, dass Identität
zwischen der Eintritt begehrenden Person und derjenigen, auf die das
Ticket ausgestellt ist, besteht (vgl. Ensthaler/Zech,
Verkehrsfähigkeit von Inhaberkarten nach § 807 BGB,
NJW 2005, 3389). Vor diesem Hintergrund ist die Argumentation der
Klägerin mit Sicherheitsinteressen ungeeignet, das beantragte
Verbot zu rechtfertigen.
2.
Die Werbung der Beklagten, Sitzplätze in den
Blöcken
1 – 5, 1a – 5a seien solche in
"Gästeblocks", ist als irreführend im Sinne von
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG zu verbieten.
Bei
der Prüfung, ob eine Angabe geeignet ist, den Verkehr
irrezuführen, kommt es auf das Verständnis der
Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet, an.
Die
Klägerin hat – unwidersprochen –
vorgetragen (Seite 8 des Schriftsatzes vom 18.05.2006), dass im
Fußball der Begriff "Gästeblock" eine feste
Konnotation habe und zwar in dem Sinne, dass damit die Bereiche gemeint
sind, in denen die sog. echten Fans stehen, die vielfach Mitglied des
jeweiligen Fanclubs sind und für eine Aufheizung der Stimmung
zugunsten ihrer Mannschaft sorgen. Bei einem solchen als unstreitig
zugrundezulegenden Verkehrsverständnis von der Angabe
"Gästeblock" ist diese falsch, wenn es sich bei den damit
bezeichneten Bereichen, für die die Beklagte Karten anbietet,
um "neutrale Blocks" handelt, in denen Anhänger der
Gästemannschaft zwar auch Gleichgesinnte finden, die sich aber
wesentlich gemäßigter und ruhiger verhalten als
"echte Fans". Daraus ergibt sich auch die wettbewerbsrechtliche
Relevanz, die die Beklagte unter dem Gesichtspunkt anzweifelt, dass die
Blöcke immerhin zahlenmäßig bezeichnet
seien und der Käufer ersehen könne, wo er sitze. Dies
mag zutreffen, ändert aber nichts daran, dass die Beklagte
falsche Vorstellungen über das Umfeld, in denen der
Käufer der von ihr angebotenen Karten dann
schließlich im Stadion sitzt, erzeugt.
Des
weiteren ist entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht
nicht entscheidend, ob es für die
Gästeblöcke 6/6a, 7/7a eine offizielle Bezeichnung
als Gästeblock gibt. Um Karten und Werbung für diese
Blöcke geht es im vorliegenden Rechtsstreit nicht.
Gegen
die Verurteilung zur Zahlung der Abmahnkosten bringt die Beklagte
keine Berufungsgründe, die weitergehen, als die Verneinung des
der Abmahnung zugrundeliegenden Unterlassungsanspruches, vor.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 92, § 344 ZPO.
Die
Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 i.V.m.
§ 713 ZPO.
Für
die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die
Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert. Dem Senat hat ein in wesentlichen Punkten
anders gelagerter Sachverhalt zur Beurteilung vorgelegen als in dem vom
Oberlandesgericht Hamburg entschiedenen Fall, indem die Revision
zugelassen und auch eingelegt worden ist.
Streitwert:
20.000,00 € für den Antrag zu 1a)
10.000,00 € für den Antrag zu 1b) 325,90 €
für den Zahlungsantrag 30.325,90 €
Unterschriften