Oberlandesgericht
Düsseldorf Gerichtsstand bei ausländischem
Presseartikel mit Veröffentlichung im Internet
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Aktenzeichen: I-15 U 17/08 |
Verkündet
am:
30.12.2008
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle |
Oberlandesgericht
Düsseldorf
IM
NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In
dem Rechtsstreit
[…]
Klägerin
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt […]
gegen
[…]
Beklagte
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt [...],
hat der 15.
Zivilsenat des Oberlandgerichts Düsseldorf auf die
mündliche Verhandlung vom ... durch die Richter ..., ... und
... für Recht erkannt:
Die Berufung der Kläger gegen das am 9. Januar 2008
verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der
Beklagten in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages
abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten in Höhe von 120 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten.
Gründe
I.
Der
Kläger zu 2) ist gemeinsam mit der Fa. E. des
Medienunternehmers G. an der Klägerin zu 1) beteiligt.
Die
Beklagte zu 1) verlegt die Tageszeitung "F.". In der Ausgabe vom 12.
Juni 2001 dieser Zeitung erschien im Lokalteil "H." ein von dem
Beklagten zu 2) verfasster Artikel mit der Überschrift
"G.....". Dieser Artikel befasst sich vornehmlich mit einem in der
Stadt F. eingeleiteten US-amerikanischen Ermittlungsverfahren gegen den
Medienunternehmer G. und sein Unternehmen E.. Er erwähnt dabei
auch namentlich den Kläger zu 2) und den ukrainischen
Fernsehsender "J.", eine Tochtergesellschaft der Klägerin zu
1). In der gedruckten Ausgabe der F. wurde dieser Artikel ebenfalls in
der in der gesamten USA vertriebenen nationalen Ausgabe verbreitet.
Ebenso wurde der Artikel mit seinem Erscheinen in der Print-Ausgabe
auch in das Online-Archiv der Webseite der "F." eingestellt und war
damit weltweit abrufbar.
Die
Kläger sehen sich durch die Berichterstattung massiv in ihrer
Geschäftsehre und ihrem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Mit ihrer Klage
verlangen sie von den Beklagten die Unterlassung verschiedener, in dem
genannten Bericht enthaltener Tatsachenbehauptungen. Die Beklagten
haben in erster Linie die fehlende internationale
Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf
gerügt und dazu vorgetragen, die Beklagte zu 1) habe die von
ihr herausgegebene Zeitung "F." im Jahr 2001, insbesondere im Juni 2001
nicht in gedruckter Form über Kioske oder sonstige
Verkaufsstellen in der Bundesrepublik Deutschland
bestimmungsgemäß vertrieben. Auch der Umstand, dass
der Artikel über das Internet in Deutschland und damit auch in
Düsseldorf abrufbar gewesen sei, führe zu keiner
anderen Beurteilung, da hierfür die bloße
Abrufbarkeit im Inland nicht genüge. Vielmehr sei der
Erfolgsort nur dann im Inland belegen, wenn sich der Internetauftritt
bestimmungsgemäß dort auswirken solle, was hier
nicht der Fall sei.
Das
Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 9. Januar 2008, auf dessen
tatsächliche Feststellungen gemäß
§ 540 ZPO Bezug genommen wird, wegen des Fehlens seiner
internationalen Zuständigkeit als unzulässig
abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei
einer im Ausland erscheinenden Zeitschrift liege der Ort, an dem das
schädigende Ereignis eingetreten sei, im Inland, wenn die
Zeitschrift auch im Inland verbreitet werde. Davon könne nur
dann gesprochen werden, wenn die Zeitschrift mit einer im
regelmäßigen Geschäftsbetrieb vor sich
gehenden Versendung durch den Zeitungsverlag über die Grenzen
gelange. Von letzterem sei das Gericht aufgrund der Vernehmungen der
Zeugen K. und L. nicht überzeugt. Der Zeuge K. habe bekundet,
die "F." habe Exemplare der Ausgabe vom 12. Juni 2001 weder direkt zur
öffentlichen Verbreitung in die Bundesrepublik Deutschland
geschickt noch habe sie Exemplare derselben an eine fremde
Vertriebsfirma gegeben mit der Maßgabe, dass die Ausgabe in
der Bundesrepublik Deutschland öffentlich verbreitet worden
sei. Er habe des Weiteren bekundet, dass eine andere Firma
über ein Unternehmen in Großbritannien Exemplare der
"F." mehrere Jahre lang in der Bundesrepublik Deutschland verteilt
habe. Dieses Geschäft sei im Februar 1999 eingestellt und
nicht vor November 2002 erneuert worden. Der Zeuge L. habe ausgesagt,
er habe nach Einsicht in die ihm zur Verfügung stehenden
Unterlagen festgestellt, dass die von ihm geführte
Bahnhofsbuchhandlung in Düsseldorf die "F." erst ab der 50.
Kalenderwoche 2002 von ihrem Lieferanten für
ausländische Zeitungen bezogen habe, vor diesem Zeitpunkt sei
die Zeitung nicht bezogen worden.
Auch
hinsichtlich der als Persönlichkeitsrechtsverletzungen
angegriffenen Internetinhalte liege kein Erfolgsort im Inland vor, weil
sich der Internetauftritt dort nicht
bestimmungsgemäß habe auswirken sollen. Der
streitgegenständliche Artikel sei maßgeblich auf das
amerikanische und insbesondere auf das Publikum im Raum F. abgestimmt.
Er sei in der Rubrik "H.", also im Lokalteil der "F."
veröffentlicht, also in den im Wesentlichen mit Lokalthemen
gefüllten, für die Stadt F. bestimmten und dort
gelesenen lokalen Seiten. Der Artikel trage auch im Online-Angebot in
der Dachzeile die Angabe "H.". Thema des Artikels sei der Verdacht,
dass der in F. bekannte Medienunternehmer G. mehr als 1 Million
US-Dollar Bestechungsgelder an ukrainische Amtsträger gezahlt
habe, um in den Besitz einer ukrainischen Fernsehlizenz zu gelangen. G.
werde in dem Artikel vorgestellt als ein in F. lebender Spendensammler
für den amerikanischen Präsidenten, der
gesellschaftlich wichtige und exponierte Funktionen in der Stadt F. und
den USA inne habe. In dem Artikel werde weiterhin über
staatsanwaltliche Ermittlungen des Jahres 2000 berichtet und
darüber, dass sich der Korruptionsverdacht derart
erhärtet habe, dass die zuständige
Bundesstaatsanwältin in F. im Einzelnen beschriebene
Maßnahmen durchführte. Der Artikel berichte
über diesen Verdachtsfall und rekonstruiere den ihn
zugrundeliegenden Sachverhalt, indem er sich auf amtliche Berichte,
Auskünfte amtlicher Quellen sowie Auskünfte und
Unterlagen der Betroffenen stütze. In dem umfangreichen
Artikel fänden die Kläger lediglich in den Bereichen
Erwähnung, die sie zum Gegenstand ihrer Unterlassungsklage
gemacht hätten. Bei Berücksichtigung der gesamten
Umstände, wie sie in der Platzierung und dem Inhalt des
Artikels zum Ausdruck kämen, könne nicht davon
ausgegangen werden, dass der beanstandete Artikel sich an das deutsche
Publikum und insbesondere auch an ein Publikum im Landgerichtsbezirk
Düsseldorf richte. Der Artikel sei nicht
bestimmungsgemäß auf den deutschen Leser
ausgerichtet.
Hiergegen
wenden sich die Kläger mit ihrer form- und
fristgemäß eingelegten Berufung.
Die
Kläger sind der Rechtsauffassung, das Landgericht habe
aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu Unrecht
angenommen, dass sie eine bestimmungsgemäße
Verbreitung der streitgegenständlichen Berichterstattung in
Düsseldorf nicht bewiesen hätten. Bei der
Würdigung der Aussagen der Zeugen L. und K. habe das
Landgericht die Grundsätze der sekundären Darlegungs-
und Beweislast verkannt. Hiernach könne die
darlegungspflichtige Partei in den Fällen, in denen sie
außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs stehe
und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen
besitze, vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte
Bestreiten von Tatsachen unter Darlegung der gegen sie sprechenden
Tatsachen und Umstände verlangen. Denn sie würden im
Gegensatz zu der Beklagten deren Vertriebswege und -Organisation nicht
kennen. Die Beklagten seien daher gehalten, substantiiert dazu
vorzutragen, dass gerade im Jahre 2001 eine
bestimmungsgemäße Verbreitung des Print-Mediums der
"F.", deren Internationalität unstreitig und gerichtsbekannt
sei, in Deutschland nicht erfolgt sei. Diesen Anforderungen
würden weder das schriftsätzliche Vorbringen der
Beklagten noch die Aussage des Zeugen Raymond K. gerecht. Denn diese
machten keine überprüfbaren konkreten Angaben zu der
angeblichen Vertriebsstörung. Sie würden den Namen
und die Firma des Distributers in London nicht nennen. Ferner
gäben sie auch keinen genauen Zeitraum an, in dem der Vertrieb
angeblich unterbrochen gewesen sei. Zudem enthielten das Vorbringen der
Beklagten und die Aussage des Zeugen K. keine hinreichend konkreten
Angaben für den Grund der Vertriebsunterbrechung.
Dessen
ungeachtet ergebe sich die internationale Zuständigkeit des
Landgerichts Düsseldorf gemäß § 32
ZPO jedenfalls aus dem unstreitigen Umstand, dass der
streigegenständliche Artikel über das Internet in
Deutschland und damit auch in Düsseldorf
bestimmungsgemäß vertrieben worden sei. Das
Landgericht sei insoweit zu Unrecht zu der Feststellung gelangt, dass
von einer bestimmungsgemäßen Verbreitung des
Artikels im Internet nicht ausgegangen werden könne.
Insbesondere weise die streitgegenständliche Berichterstattung
entgegen den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil einen
ausreichenden "Inlandsbezug" auf. Dieser ergebe sich vor allem aus dem
Inhalt des Presseartikels, insbesondere daraus, dass der in
Düsseldorf lebende und geschäftsansässige
Kläger zu 2) in dem Artikel namentlich im Zusammenhang von
Straftaten genannt werde. Ein weiterer Bezug zu Düsseldorf
ergebe sich daraus, dass der Medienmogul G., der im Zentrum der
Berichterstattung stehe, über die amerikanische
börsennotierte Gesellschaft E. mehrheitlich an der
Klägerin zu 1) beteiligt sei. Der Medienmogul G. sei
international tätig. Gegenstand des
streitgegenständlichen Presseartikels sei u.a. seine
geschäftliche Tätigkeit in Düsseldorf.
Aufgrund dieser internationalen Bezüge der Berichterstattung
könne nicht angenommen werden, dass der
streitgegenständliche Artikel ausschließlich auf das
amerikanische und insbesondere auf das Publikum in F. abgestimmt sei.
Wegen der eindeutigen "Inlandsbezüge" des Presseartikels habe
dieser auch gerade in Deutschland Aufsehen erregt und sei von der
deutschen Presse zitiert worden.
Dass
der streitgegenständliche Artikel
bestimmungsgemäß über das Internet in
Deutschland vertrieben worden sei, ergebe sich auch daraus, dass
unstreitig bei Erscheinen des streitgegenständlichen Artikels
14.848 deutsche Online-Abonnenten registriert gewesen seien.
Deutschland sei zu dem damaligen Zeitpunkt auch auf der über
die Webseite der Beklagten zugänglichen Registrierungsseite
für Internet-Abonnenten in dem Feld "country of residence"
genannt worden. Hieraus folge, dass die Beklagte über das
Internet Leser in Deutschland habe erreichen wollen.
Die
Kläger beantragen,
das
am 9. Januar 2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des
Landgerichts Düsseldorf abzuändern und im Wege des
Zwischenurteils gemäß § 280 Abs. 1 ZPO die
Zulässigkeit der Klage festzustellen.
Die
Beklagten wiederholen und ergänzen ihr erstinstanzliches
Vorbringen und beantragen,
die
Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
II.
Die
zulässige Berufung der Kläger ist
unbegründet.
Zu
Recht hat das Landgericht die internationale Zuständigkeit der
deutschen Gerichte für die vorliegende Unterlassungsklage der
Kläger gegen die Beklagten als nicht gegeben angesehen und
folgerichtig die Klage als unzulässig abgewiesen. Vor diesem
Hintergrund kommt auch eine abgesonderte Entscheidung über die
Zulässigkeit der Klage im Wege des Zwischenstreits nicht in
Betracht, da wegen der Unzulässigkeit der Klage der
Rechtsstreit insgesamt zur endgültigen Entscheidung reif ist.
1)
Sowohl
die internationale als auch die örtliche
Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf
für die Entscheidung über die Klage hängen
davon ab, ob die von den Klägern behauptete unerlaubte
Handlung der Beklagten, nämlich die angebliche Verletzung
ihres Persönlichkeitsrechts (§ 823 BGB) durch den
beanstandeten Artikel in der Zeitschrift "F." in Düsseldorf
begangen worden ist (§ 32 ZPO). Wäre dies der der
Fall, wären nach den Grundsätzen des internationalen
Zivilprozessrechts die deutschen Gerichte zuständig; denn die
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit
(§§ 12 ff ZPO) regeln mittelbar auch die Grenzziehung
zwischen der Zuständigkeit deutscher und der
ausländischen Gerichte (BGH, Urteil vom 26. Januar 1979 - V ZR
75/76, NJW 1979, 1104).
2)
In
Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen
Rechtsprechung nimmt das Landgericht mit zutreffender
Begründung an, dass bei einer im Ausland erscheinenden
Zeitschrift der Ort, an dem das schädigende Ereignis
eingetreten ist, im Inland liegt, wenn die Zeitschrift auch im Inland
verbreitet worden ist. Davon kann allerdings nur dann gesprochen
werden, wenn die Zeitschrift mit einer im
regelmäßigen Geschäftsverkehr vor sich
gehenden Versendung durch den Zeitungsverlag über die Grenzen
gelangt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1970 - I ZR 86/69 "Tampax", GRUR
1971, 153, 154; vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75 "Profil" NJW 1977,
1590-1591; OLG München, Urteil vom 6. Dezember 2007
– 29 U 271/07, AfP 2008, 395). Ein Verbreiten liegt
nämlich nur dann vor, wenn der Inhalt der Zeitschrift dritten
Personen bestimmungsgemäß und nicht bloß
zufällig zur Kenntnis gebracht wird. Es kann nicht ausreichen,
dass nur hier und da einmal durch Dritte ein oder mehrere Exemplare in
ein Gebiet gelangen, das von der Betriebsorganisation des Verlegers
oder Herausgebers nicht erfasst und in das das Druckerzeugnis nicht
regelmäßig geliefert wird, und so
außerhalb des üblichen, von der Zeitschrift
erreichten Gebietes wohnenden Lesern zur Kenntnis kommt (BGH, NJW 1977,
1590-1591). Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass aufgrund der
Vernehmung der Zeugen K. und L. von einem
bestimmungsgemäßen Verbreiten des
streitgegenständlichen Artikels in Deutschland nicht
ausgegangen werden kann. Entgegen der Rechtsauffassung der
Kläger hat dabei das Landgericht die Beweislastregeln ohne
Rechtsfehler angewendet.
In
diesem Zusammenhang stimmt der Senat mit den Klägern darin
überein, dass an ihre Substantiierungslast keine
überhöhten Anforderungen gestellt werden durften und
von ihnen nicht erwartet werden konnte, dass sie weitergehende
Behauptungen aufstellten als die, die Erstbeklagte vertreibe die "F."
auch in Düsseldorf, dh. verkaufe die Zeitschrift dort oder
beliefere dort Abonnenten. Mehr konnten die Kläger nicht
vortragen, weil sie im Gegensatz zu der Erstbeklagten deren
Vertriebswege und Organisation nicht kannten. Sie hätten sich
zwar neben der Bahnhofsbuchhandlung und dem
Flughafenzeitschriftenhandeln noch bei weiteren
größeren Zeitschriftenhändlern erkundigen
können, ob diese die Zeitschrift in ihrem Angebot hatten.
Einen wirklich zuverlässigen Überblick über
mögliche Angebote in Düsseldorf hätten sie
sich indessen kaum oder jedenfalls nur mit unzumutbaren Anstrengungen
verschaffen können. Ob und in welchem Umfang die Zeitschrift
"F." direkt von der Erstbeklagten an Abonnenten in Düsseldorf
verschickt wurde, hätte sich ohnehin solchen Ermittlungen
entzogen. Andererseits hatten die Kläger ausreichende
Anhaltspunkte für ihre Vermutung, die sie als Behauptung in
den Prozess eingeführt haben. Ein anerkanntermaßen
internationales Presseerzeugnis wie die "F." kann in einer
Landeshauptstadt wie Düsseldorf durchaus einen, wenn auch
beschränkten Leserkreis haben, sowohl unter deutschen
Staatsangehörigen, als auch unter US-amerikanischen, die sich
vorübergehend oder länger in Düsseldorf
aufhalten. Es ist keineswegs abwegig anzunehmen, dass es unter diesem
Interessentenkreis Abonnenten gab und gibt (vergl. hierzu auch BGH,
a.a.O., NJW 1977, 1590-1591). Vor diesem Hintergrund war es richtig,
wenn das Landgericht nach Rücknahme des Beweisantrags der
Beklagten in der Sitzung vom 23 Februar 2005 (Bl. 194 GA) nunmehr auf
Antrag der Kläger durch Vernehmung des Zeugen Raymond K.
darüber Beweis erhob,
ob
die Ausgabe der "F." vom 12. Juni 2001 mit dem Lokalteil "H. und dem in
ihm abgedruckten Artikel "G....." in der Bundesrepublik verbreitet
worden ist,
und
ob die Ausgaben der "F." mit dem Lokalteil "H." vor dem Zeitpunkt des
12. Juni 2001 regelmäßig in der Bundesrepublik
verteilt worden sind
und
das Vorbringen der Kläger angesichts des substantiierten
Bestreitens der Beklagten nicht bereits als nicht hinreichend
substantiiert und damit unschlüssig qualifizierte. Soweit die
Kläger die Erheblichkeit des Vorbringens der Beklagten
beanstanden, da die Beklagten weder den Namen des Distributors in
England genannt noch zum Zeitraum der Vertriebsunterbrechung Angaben
gemacht hätten, ist dieser Einwand sachlich nicht
gerechtfertigt. Die Beklagten haben in ihrem Schriftsatz vom 14.
Februar 2005 (Bl. 189 GA) ausführlich dargelegt, dass der
Vertrieb der Printausgabe der "F." nach Deutschland infolge der
Insolvenz des Vertreibers N. in England ab Februar 1999 eingestellt und
erst ab November 2002 durch das in England ansässige
Vertriebsunternehmen M. wieder aufgenommen worden sei. Auch bis Februar
1999 sei nicht die gesamte Printausgabe der "F."
bestimmungsgemäß nach Deutschland exportiert worden.
Vielmehr habe die Fa. N. lediglich die Sonntangsausgabe vertrieben, die
auf ihre Veranlassung aufgrund von Bestellungen, die deutsche Kunden
bei ihr platziert hätten, direkt aus F. nach Frankfurt
geflogen worden und von dort in Deutschland an die
Vertriebsstätten verteilt worden sei. Die Kläger
übersehen, dass die Anwendung der Grundsätze der
sekundären Darlegungs- und Beweislast nicht zu einer
Beweislastumkehr führt sondern nur dazu, dass vom
Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten
der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum
sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden kann (BGH,
Urteil vom 7. Dezember 1998 - II ZR 266/97, NJW 1999, 579-582). Diesen
Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten in jeder
Hinsicht.
Den
ihnen danach obliegenden Beweis haben die Kläger nicht
erbracht. Der Zeuge Raymond K. hat die Behauptung der Kläger
nicht bestätigt. Er hat vielmehr bei seiner Vernehmung am 6.
Februar 2007 ausgesagt, die Erstbeklagte habe Exemplare der
Printausgabe vom 12. Juni 2001 mit dem Lokalteil "H." - und dem in ihm
abgedruckten Artikel "G....." weder direkt zur öffentlichen
Verbreitung in die Bundesrepublik Deutschland geschickt noch habe sie
Exemplare derselben an eine Fremdvertriebsfirma mit der
Maßgabe gegeben, dass die Ausgabe in der Bundesrepublik
Deutschland öffentlich verbreitet würde. Sollten
gleichwohl Exemplare dieser Ausgabe in der Bundesrepublik Deutschland
zur öffentlichen Verbreitung gelangt sein, seien diese ohne
Wissen und Genehmigung der Erstbeklagten verbreitet worden. Mehrere
Jahre lang habe eine Firma namens O. aus F., über ein
verbundenes Unternehmen, N. in England, Exemplare der "F." in der
Bundesrepublik Deutschland verteilt. Dieses Geschäft sei im
Februar 1999 eingestellt und nicht vor November 2002 erneuert worden.
Zu dieser Zeit sei die Erstbeklagte eine Verbindung mit M. mit Sitz in
London eingegangen, um die Verbreitung der Zeitung in der
Bundesrepublik Deutschland wieder aufzunehmen. Folglich sei mit
Ausnahme der "F." in den Jahren vor 1999 kein Exemplar der "F." zur
Verteilung in Deutschland übersandt, und jener Vertrieb sei im
Februar 1999 eingestellt worden.
Die
Aussage des Zeugen K. wird bestätigt durch die Aussage des
Zeugen L. von der Bahnhofsbuchhandlung in Düsseldorf, der
angegeben hat, er habe nach Einsicht in die ihm zur Verfügung
stehenden Unterlagen festgestellt, dass er die "F." erst ab der 50.
Kalenderwoche 2002 von seinem Lieferanten für
ausländische Zeitungen bezogen haben. Das Landgericht ist
mithin ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Printausgabe der
"F." im Juni 2001 nicht in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben
wurde.
3)
Ebenso
wenig ergibt sich die internationale Zuständigkeit des
Landgerichts Düsseldorf aus dem Umstand, dass der
streitgegenständliche Artikel über das Internet in
Deutschland und damit auch in Düsseldorf vertrieben worden ist.
3.1)
Bei
Schutzrechtsverletzungen, namentlich Kennzeichenrechtsverletzungen im
Internet, wird von der wohl herrschenden Meinung im Schrifttum und von
Teilen der Rechtsprechung parallel zur kollisionsrechtlichen Frage
allgemein die Begründung einer örtlichen
Zuständigkeit allein aufgrund der bloßen
Abrufbarkeit der Information in Deutschland als zu weit angesehen.
Würde man hier nämlich allein auf die bloße
Abrufbarkeit der Internetinformation auf einem beliebigen
inländischen Terminal abstellen (dies bejahend etwa OLG
Karlsruhe, Urteil vom 10. Juli 2002 - 6 U 9/02, MMR 2002, 814, 815;
vergl hierzu auch das von den Kläger vorgelegte
Rechtsgutachten von Prof. Dr. Prütting vom Institut
für Verfahrensrecht an der Uni Köln mit einer
Darstellung des Meinungsstandes), müsste die internationale
Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei
Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder
Wettbewerbsverstößen im Internet fast immer bejaht
werden. Der Kläger könnte sich jeden ihm genehmen
Gerichtsstand aussuchen, was praktisch zu einem
außergesetzlichen Wahlgerichtsstand am Sitz oder Wohnsitz des
Klägers und theoretisch auch zur Wahlmöglichkeit
eines ihm genehmen ausländischen Deliktstatuts führen
würde. Daher werden an die Statutbestimmung angelehnte
Kriterien zur Begrenzung der internationalen Zuständigkeit der
inländischen Gerichte für erforderlich gehalten, die
jedoch nicht wie im Rahmen der Kollisionsanknüpfung aus dem
Territorialitätsprinzip folgen, sondern aus dem Interesse an
der Vermeidung exorbitanter Gerichtsstände (BGH, Urteil vom
13. Oktober 2004 - I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 432 "Hotel Maritime",
der Bundesgerichtshof hat die Frage in dem Urteil zwar
ausdrücklich offen gelassen, in einem obiter dictum jedoch
ausgeführt, dass viel für eine Begrenzung einer
ansonsten bestehenden Vielzahl von Gerichtsständen auf
diejenigen spricht, in deren Zuständigkeitsbereich eine
Interessenkollision tatsächlich eintreten kann; vgl. auch BGH,
Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 24/03, GRUR 2006, 513, 515
"Arzneimittelwerbung im Internet"; Mankowski, Urteilsanmerkung zu OLG
Karlsruhe, Urteil vom 10. Juli 2002 - 6 U 9/02 in MMR 2002, 817, 817).
Das
maßgebliche Begrenzungskriterium wird dabei aus der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Wettbewerbsverletzungen
durch Presseerzeugnisse hergeleitet. So hat der Bundesgerichtshof
solche unerlaubten Handlungen als nicht statutbestimmend angesehen, die
auf einer zufälligen Verbreitung von Druckerzeugnissen
außerhalb ihres festgelegten Zustellungsgebietes und
regelmäßigen Geschäftsbetriebs beruhten
(BGH, a.a.O. GRUR 1971, 153, 154 "Tampax2; NJW 1977, 1590-1591
"Profil").
Im
Bereich der Informationsverbreitung durch elektronische Medien wird
eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte von der
wohl herrschenden Meinung im Schrifttum und von Teilen der
Rechtsprechung nur dann angenommen, wenn sich das Angebot gezielt, bzw.
bestimmungsgemäß auch auf den deutschen Markt
richtet (KG Berlin, Urteil vom 25.03.1997 - 5 U 659/97, NJW 1997, 3321
"concert-concept"; OLG Bremen, Urteil vom 17. Februar 2000 - 2 U 139/99
CR 2000, 770-772 "Werbung mit Rechtsberatung im Internet"; OLG
Köln, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 6 W 161/07, NJW-RR
2008, 359; OLG München, Urteil vom 6. Dezember 2007 29 U
271/07, AfP 394, 396 "Salzburger Nachrichten"; LG Hamburg, Urteil vom
22. März 2001 - 315 O 856/00, GRUR-RR 2002, 267, 268
"schuhmarkt.de"; Mankowski a.a.O. MMR 2002, 817, 818; Köhler
in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl. 2008, §
14 UWG Rdnr. 16).).
3.2)
Dem
schließt sich der Senat für den hier gegebenen Fall
einer behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung an. Aus
persönlichkeitsrechtlicher Sicht ist dabei von Interesse, dass
die "Tampax"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, a.a.O. GRUR
1971, 153, 154) für Werbung in Presseerzeugnisses praktisch
dieselben kollisionsrechtlichen Kriterien aufstellt, wie sie
für Persönlichkeitsrechtsverletzungen gelten.
Maßgebend ist in beiden Fällen das
bestimmungsgemäße Verbreitungsgebiet des
Printmediums, wobei lediglich ein geringfügiger Vertrieb
außer Betracht bleiben soll. Angesichts dieser Parallelen
erscheint es gerechtfertigt, das Konzept der
bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit auf
Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet zu
übertragen. (von Hinden, Persönlichkeitsverletzungen
im Internet, Hamburg 1999, § 7, Nr. 4. a), S. 147; Pichler in
Hoeren/Sieber, Handbuch für Multimedia-Recht, Juni 2006, Rdnr.
213 ff; Hoeren, Internet und Recht – Neue Paradigmen des
Informationsrechts, NJW 1998, 2849, 2851). Eine solche Lokalisierung
hätte zudem den Vorteil, die kollisionsrechtliche
Zurechnungsproblematik nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass die
Bejahung der internationalen Zuständigkeit im Bereich von
Presseveröffentlichungen nicht selten das materielle Recht
präjudiziert, beträchtlich zu entschärfen.
Unterschiedliche Rechtsordnungen kommen bei der Auflösung des
Konflikts zwischen Ehrschutz und Meinungs- und Pressefreiheit zu
unterschiedlichen Lösungen. Die Anknüpfung an den Ort
der bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit für die
Annahme der internationalen Zuständigkeit
gewährleistet einerseits einen realen Bezug zum Forumstaat,
weil sie sicherstellt, dass die Entscheidungsgewalt einem Gericht mit
einem Mindestbezug zu der klärenden Sachfrage zufällt
und wahrt zum anderen die nötige Fairness gegenüber
dem Beklagten, weil sie ein vorhersehbares und kalkulierbares Kriterium
darstellt, anhand dessen der Beklagte sein Gerichtspflichtigkeitsrisiko
durch sein eigenes Verhalten objektiv eingrenzen kann (Mankowski,
Urteilsanmerkung zu OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. Juli 2002 - 6 U 9/02
in MMR 2002, 817, 817).
3.3)
In
Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall kann
nicht festgestellt werden, dass der in dem Lokalteil "H." der
Internetausgabe der "F." vom 12. Juni 2001 unter der
Überschrift "G....." abgedruckte Artikel den erforderlichen
Inlandsbezug aufweist.
Hierbei
übersieht der Senat nicht, dass es sich bei der "F."
anerkanntermaßen um ein internationales Presseerzeugnis
handelt, welches in vielen Teilen der Welt gelesen wird und nach dem
Willen ihrer Verleger auch gelesen werden soll. Gleichwohl spricht
diese Internationalität nicht für einen Inlandsbezug
des streitgegenständlichen Artikels. Maßgeblich ist
insoweit, dass dieser Artikel nicht im nationalen/internationalen Teil
mit den international ausgerichteten Themenkreisen sondern lediglich im
Lokalteil der "F." abrufbar ist. Mit Recht weist das Landgericht in
seiner angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass dieser Bericht schon
von seinem äußeren Erscheinungsbild auf das
amerikanische und insbesondere auf das Publikum im Raum F. abgestimmt
ist, weil er im Lokalteil der "F." veröffentlicht ist, also in
den im Wesentlichen mit Lokalthemen befassten, in erster Linie
für die Stadt F. bestimmten und dort gelesenen lokalen Seiten.
Die Sachlage ist insoweit vergleichbar mit der Online-Ausgabe einer
lokalen oder regionalen Tageszeitig, eines Stadtmagazins oder
ähnlicher Informationsangebote mit vornehmlich lokalen oder
regionalen Inhalten, die typischerweise objektiv auf die entsprechende
Region ausgerichtet sind. Auch wenn solche Presseartikel
überall auf der Welt online abgerufen werden können,
ändert es im Ergebnis nichts daran, dass diese wegen ihrer
geographisch beschränkten Ausrichtung und ihres geographisch
lokalisierbaren Adressatenkreises im Ausland kaum auf nennenswertes
Interesse stoßen dürften, einfach weil sie aufgrund
ihrer lokalen Ausrichtung nicht fürs Ausland bestimmt sind.
Die Einschränkung der internationalen Zuständigkeit
auf die Orte der bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit
führt in einem solchen Fall dazu, dass ein Erfolgsort nur im
Handlungsortstaat liegt und damit im vorliegenden Fall in den USA.
Dass
Deutschland in der Online-Ausgabe der "F." als "country of residence"
genannt wird, führt zu keiner anderen Beurteilung. Nach dem
von den Klägern nicht bestrittenen Sachvortrag der Beklagten
lag die Zahl der im Juni 2001 registrierten Leser der Online-Ausgabe
der F. bei 2.648.455, wovon die ganz überwiegende Anzahl der
Leser aus den USA stammten und lediglich 14.484 Leser im Juni 2001 im
Wege der Selbstauskunft "Germany" als Wohnsitz angaben, was nur einem
Anteil von ca. 0,5 Prozent der gesamten registrierten
Online-Leserschaft der "F." entspricht und damit unter
Spürbarkeitsgesichtspunkten eine zu vernachlässigende
Auswirkung im inländischen Marktbereich bedeutet (zur
fehlenden Relevanz bloßer Einzelanfragen im Kennzeichenrecht
vergl. auch BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 163/02, GRUR 2005,
431, 432 "Hotel Maritime"). Dies gilt umso mehr, als es als naheliegend
angenommen werden darf, dass sich die von der Beklagten zu 1)
registrierten online-Abrufe einzelner Artikel in der
überwiegenden Zahl der Fälle nicht etwa auf die
lokale Rubrik "H." sondern auf die übrigen Teile der Zeitung
bezogen haben dürften.
Soweit
die Kläger für den Inlandsbezug darauf abstellen, das
der streitgegenständliche Artikel gerade auch in Deutschland
Aufsehen erregt habe und dort von der deutschen Presse zitiert worden
sei, ist dies unerheblich, weil von der inländischen Presse
nicht nur Artikel zitiert werden, die
bestimmungsgemäß in Deutschland verbreitet werden.
Weder müssen sich die Beklagten eine Verbreitung der
beanstandeten Äußerung durch Dritte zurechnen
lassen, noch kann aufgrund der angeblichen Verbreitung der
Äußerung durch Dritte auf einen Inlandsbezug des
Artikels geschlossen werden.
Ebenso
wenig lässt sich der erforderliche Inlandsbezug daraus
herleiten, dass der Kläger zu 1) in Deutschland einen Wohnsitz
aufweist und in dem Artikel im Zusammenhang mit Straftaten genannt
wird. Denn maßgeblich ist nicht, ob der durch den
Presseartikel Betroffene im Inland einen Wohnsitz aufweist, sondern ob
die durch den Artikel angesprochenen Leser eine Beziehung zum
Lebenskreis des Geschädigten an dessen Wohnsitz haben (BGH,
a.a.O., NJW 1977, 1590-1591), was etwa dann der Fall wäre,
wenn er sich an ein deutsches Publikum richten würde.
Letzteres ist hier aus den vom Landgericht zutreffend
angeführten Gründen aber nicht der Fall. Abgesehen
davon stellt auch der Artikel selbst keine Beziehung des
Klägers zu 2) zu seinem deutschen Wohnsitz in
Düsseldorf her sondern dieser beschreibt den Kläger
zu 2) als eine "around Kiev" für ihren Einfluss und ihr
Vermögen bekannte Persönlichkeit.
Entsprechendes
gilt, soweit die Kläger für den Inlandsbezug darauf
abstellen, dass der im Zentrum der Presseberichterstattung stehende
Medienmogul G. über die E. mehrheitlich an der
Klägerin zu 1) beteiligt sei. Thema des Artikels ist der
Verdacht, dass der in F. bekannte Medienunternehmer Bestechungsgelder
an ukrainische Amtsträger gezahlt hat. Einen auf ein deutsches
Publikum gerichteten Bezug von G. zum Inland hat der Artikel durch
dieses Thema nicht hergestellt. Weshalb durch den
streitgegenständlichen Artikel die geschäftliche
Tätigkeit des an der Klägerin zu 1) beteiligten
Medienunternehmers in Düsseldorf berührt sein sollte,
ist nicht nachvollziehbar.
Die
Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr.
10, 711 ZPO.
Es
besteht kein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen,
§ 543 ZPO.
Streitwert:
EUR 500.000,00
Unterschriften