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Kommentar Beleidigung Auskunftsanspruch
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Aktenzeichen: 4 U 1850/11
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08.02.2012
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OBERLANDESGERICHT
DRESDEN
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
wegen Unterlassung u.a.
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch ...
für Recht erkannt:
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das
Urteil des Landgerichts Leipzig vom 28.10.2011 - 8 O 1142/11 - durch
einstimmigen Beschluss zurückzuweisen und auszusprechen, dass
das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig
vollstreckbar ist.
2. Der Streitwert für
das Berufungsverfahren soll auf 6.250,00
EUR festgesetzt werden.
Gründe:
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO
durch einstimmigen Beschluss
zurückzuweisen, da er davon
überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine
Aussicht auf Erfolg und
die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche
Verhandlung nicht geboten ist. Das Landgericht hat mit zutreffender
Begründung einen Anspruch der Klägerin gegen die
Beklagten aus §§ 823, 1004 Abs. 1 S. 2 (analog) BGB
abgelehnt.
1. Nicht zu beanstanden
ist insbesondere, dass es
hierbei davon ausgegangen ist, der insoweit beweisbelasteten
Klägerin sei der Nachweis nicht geglückt, dass der
streitgegenständliche Kommentar im Blog des Beklagten zu 2)
von dem Beklagten zu 1) stamme. Dieser hat die Urheberschaft
durchgängig bestritten, allein
die Tatsache, dass der Kommentator sich
des Vornamens des Beklagten bedient hat, reicht
für einen Nachweis,
der im Sinne des §
286 ZPO Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese
endgültig auszuschließen, nicht aus. Auch der mit
der Berufungsbegründung benannte
Umstand, dass der Beklagte
zu 2) den Beklagten
zu 1) "hinsichtlich des
vermittelten Versicherungsvertrages
anwaltlich vertreten" habe, rechtfertigt
den Rückschluss auf eine Urheberschaft des Beklagten zu 1)
nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die
Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Die Berufung zeigt insofern auch keine Fehler in der
Beweiswürdigung des Landgerichts
auf, sondern zielt allein
darauf ab, diese durch
eine eigene Würdigung zu
ersetzen.
2. Unabhängig hiervon wäre die Berufung aber auch bei
einem Nachweis der Urheberschaft
des Beklagten zu 1)
für den streitgegenständlichen Eintrag
nicht begründet. Es fehlt bereits an einer Anspruchsgrundlage.
Der von der Klägerin behauptete Eingriff in den eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetrieb im
Sinne des § 823
BGB liegt nicht vor.
Bei Kritik an der gewerblichen Leistung fehlt es in der Regel an dem
für die Verletzung dieses Rechts erforderlichen
unmittelbar betriebsbezogenen Eingriff
(BGH NJW 2008, 2110); NJW 1976, 620). Eine
vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung i.S.d.
§ 826 BGB durch den streitgegenständlichen
Kommentar liegt ebenfalls nicht
vor und wird auch vom Kläger nicht behauptet. Auf
§ 824 BGB kann ein Unterlassungsanspruch
hier ebenfalls nicht gestützt
werden. Diese Vorschrift schützt allein vor
Beeinträchtigungen der Geschäftsehre, die durch
Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen über sie
herbeigeführt werden. Die von der Klägerin
beanstandeten Äußerungen stellen jedoch - anders als
auch die Berufung meint - keine Tatsachenbehauptungen, sondern ein
zulässiges Werturteil dar.
a) Die Abgrenzung zwischen
Tatsachenbehauptungen und
Meinungsäußerungen erfolgt
nach den in Rechtsprechung und
Literatur zu §§
186, 187 StGB entwickelten
Grundsätzen (Löffler/Ricker Handbuch des
Presserechts, 5. Aufl., § 44 Rn 9
m.w.N.). Tatsachenbehauptungen
unterscheiden sich von Werturteilen dadurch, dass bei diesen
die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und
der Wirklichkeit im Vordergrund steht, während für
jene die objektive Beziehung des sich Äußernden zum
Inhalt seiner Äußerung charakteristisch
ist (vgl. BVerfG, NJW
2000, 199, 200 m.w.N.). Für die Einstufung
als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage
einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den
Mitteln des Beweises zugänglich ist,
was bei
Meinungsäußerungen ausscheidet,
weil sie durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens
gekennzeichnet werden und sich
deshalb nicht als wahr oder unwahr
erweisen lassen (BGH VersR 1999, 1162; NJW-RR 1999,
1251m.w.N.; BVerfG NJW 1992,
1439, 1440). Bei der Einordnung
einer Äußerung als
Tatsache oder Werturteil kommt
es nach der ständigen
Rechtsprechung des BGH auf den Inhalt der
Aussage nach dem Verständnis eines
unvoreingenommenen und
verständigen Adressaten an
(BGH AfP 1994, 300; BVerfG
NJW 2006, 207 m.w.N;
Löffler/Ricker aaO. Rn 25). Ausgehend vom Wortlaut, der
allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, sind
bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene
Äußerung steht, und
die Begleitumstände, unter
denen sie fällt, zu
berücksichtigen, soweit diese
für die Leser, Hörer
oder Zuschauer erkennbar sind.
Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich dabei
auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie
Dritten zur Meinungsbildung dienen
können, sowie auf
Äußerungen, in denen sich
Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch
die Elemente der Stellungnahme,
des Dafürhaltens oder Meinens geprägt
werden (BGH VersR 2009, 1545; VersR 2008, 695;
VersR 2008, 971; NJW
2006, 601; VersR 2004, 343).
Sofern eine Äußerung,
in der sich Tatsachen und
Meinungen vermengen, in
entscheidender Weise durch die Elemente
der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens
geprägt ist, wird sie als Werturteil und
Meinungsäußerung in vollem Umfang vom Grundrecht des
Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (st. Rspr.; vgl. BGH VersR 2002,
445; VersR 1996, 597; VersR 1998, 1250).
b) Der streitgegenständliche Blogeintrag enthält zwar
einige Tatsachenbehauptungen, wie etwa die Behauptung, der Kommentator
habe einen Vertrag bei der Klägerin abgeschlossen und am Ende
sei "das Geld weg" gewesen sowie die Behauptung, er habe nach der
Kündigung ein Anwaltsschreiben von der
Klägerin bekommen. Im
Schwerpunkt enthält der Eintrag
jedoch eine Bewertung dieses
Vorgangs als "Falschberatung",
für die es auch
Zeugen gebe. Hieraus wird die Frage abgeleitet, ob
man nicht eine Anzeige "wegen Betrug??"
machen könne. Der
verständige Durchschnittsnutzer wird diesem Eintrag
die Bewertung entnehmen, dass das
Geschäftsgebaren der Beklagten
zumindest unseriös sei und
vom Kommentator als
möglicherweise strafrechtlich relevant bewertet wird, zumal er
sie mit der Warnung "Finger weg von der XY" verknüpft. Die
Einstufung eines Vorgangs als
strafrechtlich relevant ist aber
grundsätzlich nicht als Tatsachenbehauptung anzusehen (BGH
VersR 2005, 277; NJW 1982, 2246). Enthält eine
Äußerung einen
rechtlichen Fachbegriff, deutet
dies zunächst darauf hin, dass sie als
Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung
aufzufassen ist (BGH NJW 2005, 280, 282;
Senat, Urteil vom 14.12.2011,
4 U 1353/11 n.v.). Anders ist dies lediglich dann,
wenn diese Beurteilung des Sachverhalts
nicht als Rechtsauffassung kenntlich
gemacht wird, sondern bei
dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten,
nachprüfbaren und dem Beweis
zugänglichen, in die
Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft (BGH,
NJW 1982, 2246; NJW 2005, 280, 282). In einer derartigen Konstellation
ist von Gerichten wiederholt auch der
Vorwurf eines Prozessbetruges als
Tatbestandsbehauptung qualifiziert worden
(OLG Düsseldorf, Urteil
vom 16.3.3005 - 15 U 167/04
- juris; OLG Celle AfP 2002, 508; vgl.
Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des
Persönlichkeitsrechts § 21 Rn 31). Hiervon kann
vorliegend aber schon deswegen
nicht ausgegangen werden, weil die
Vorwürfe an die Beklagte nicht einmal ansatzweise
konkretisiert werden und nicht dargelegt wird, worin die
vermeintliche Falschberatung liegt.
Der Leser kann aus dem Gesamtkontext des Kommentars
nicht einmal entnehmen, ob die Vorwürfe mit der Zahlung von
Vermittlungsgebühren im Zusammenhang stehen oder die
Qualität der Produkte der XY-Gesellschaft betreffen, worauf
der Schlusssatz hinzudeuten scheint. Damit fehlt es an einem
für eine Beweiserhebung
hinreichend substantiierten Sachvortrag.
c) Diese Meinungsäußerung muss die Klägerin
hinnehmen. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung
ist zwar nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern findet
seine Grenze nach Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen, zu
denen auch §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB
gehören. Den durch diese Vorschriften geschützten
Interessen des Klägers kommt
über Art. 2 Abs.
1 GG zugleich
verfassungsrechtlicher Schutz zu
(vgl. BVerfG NJW 2008,
358; NJW 2002, 2621; BVerfG, NJW 1994, 1784; NJW-RR 2004,
1710). Um die Zulässigkeit
einer Äußerung zu
beurteilen, sind die betroffenen Interessen gegeneinander
umfassend abzuwägen, wobei alle wesentlichen Umstände
und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu
berücksichtigen sind (BVerfG, NJW 2008, 358; BGH VersR 2009,
1545; VersR 2008, 793). Enthält die
Meinungsäußerung erwiesen falsche oder
bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen,
so wird regelmäßig
das Grundrecht der
Meinungsfreiheit hinter dem durch
das grundrechtsbeschränkende
Gesetz geschützten Rechtsgut
zurücktreten (vgl. BVerfG,
NJW-RR 2006, 1130, 1131; NJW
2003, 1856; BGH VersR
2008, 793). Wie aufgezeigt
liegen der
Meinungsäußerung des
Beklagten zu 1) aber keine unrichtigen Behauptungen
zugrunde. Die sich im Verdikt "Falschberatung" sowie in der in
Frageform vorgebrachten Einschätzung, es könne sich
um einen Betrug handeln, ausdrückende
wertende Kritik ist damit
auch dann vom Grundrecht der
Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs.
1 GG gedeckt, wenn
sie scharf, überzogen oder gar
ausfällig formuliert ist. Eine solche Kritik ist nur dann
unzulässig, wenn sie
sich als unzulässige
Schmähkritik darstellt (BGH aaO; VersR 2005, 277; VersR 2002,
445). An die Bewertung einer Äußerung als
Schmähkritik sind aber strenge
Maßstäbe anzulegen,
weil andernfalls eine umstrittene
Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der
Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger
Weise verkürzt würde. Erst wenn bei einer
Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der
Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die
jenseits polemischer und
überspitzter Kritik herabgesetzt
und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt eine
Äußerung den Charakter
einer unzulässigen
Schmähung an (allg. Auffassung,
vgl. nur BGHZ 143,
199; VersR 2008, 357). Dies liegt hier aber bei den
streitgegenständlichen Äußerungen, die
niemanden beim Namen nennen und sich eher allgemein
mit vermeintlich unzulässigen
Machenschaften bei der
Versicherungsvermittlung beschäftigen,
ersichtlich nicht vor.
2. Für den unter Ziff. III der Berufungsschrift geltend
gemachten Anspruch gegenüber dem Beklagten zu 1), die
Löschung des Kommentars
auf dem Blog des
Beklagten zu 2) "zu besorgen", bietet §
1004 Abs. 1 S. 2 BGB, der lediglich einen Unterlassungsanspruch
gewährt, überdies keine Grundlage, abgesehen davon,
dass ein solcher Antrag mangels Bestimmtheit
auch gar nicht vollstreckbar
wäre. Durch welche Maßnahme eine Unterlassung zu
bewirken ist, ist im Klageantrag
grundsätzlich nicht anzugeben,
hierüber entscheidet der
Störer (Palandt-Bassenge, aaO. §
1004 Rn 51 m.w.N.). Daran ändert auch nichts, dass den
Schuldner eine Unterlassungsverpflichtung
trifft, alles zu tun, um einen Domaininhaber, auf dessen
Internetseite sich eine verbotene Äußerung befindet,
zu deren Löschung anzuhalten
(Götting/Schertz/Seitz, Handbuch
des Persönlichkeitsrechts,
§ 576 Rn 88).
Die Vollstreckung eines Unterlassungsantrages
erfolgt aber nicht nach §§ 887, 888 ZPO
durch Ersatzvornahme einer
derartigen Handlungsverpflichtung, sondern nach §
894 ZPO durch Festsetzung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft, die allerdings
zuvor angedroht werden müssen
(§ 890 Abs. 2
ZPO), woran es vorliegend mangelt. Schon
aus diesem Grund kommt eine Verurteilung zu einer derartigen
Verpflichtung, wenn diese auf § 1004 BGB gestützt
wird, nicht in Betracht.
3. Für den Antrag zu IV., mit dem dem Beklagten zu 1)
untersagt werden soll, selbst oder durch Dritte Kommentare zur
Tätigkeit der Klägerin ins Internet zu stellen oder
stellen zu lassen, insbesondere
zu behaupten, die Klägerin
würde ihn oder andere Kunden betrügen, fehlt es
schließlich an der
für § 1004
Abs. 1 S. 2 BGB
erforderlichen Wiederholungsgefahr. Selbst wenn man annehmen
würde, dass der Beklagte zu 1) zur Unterlassung der in dem
streitgegenständlichen Kommentar
enthaltenen Äußerungen
verpflichtet wäre, rechtfertigt
dies nicht die Untersagung jedweder
Befassung mit den Aktivitäten der Klägerin.
4. Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage, mit der dieser zur
Auskunft über den Verfasser des
streitgegenständlichen Blog-Kommentars verurteilt werden
sollte, hat das Landgericht ebenfalls zu Recht abgewiesen.
a) Allerdings scheitert der Anspruch nicht bereits am Fehlen einer
Anspruchsgrundlage wie das Landgericht unter Bezug auf
den von den Beklagten
vorgelegten Hinweisbeschluss des OLG Hamm vom 3.8.2011 (I-3 U 196/10,
Bl. 162 d.A.) angenommen hat.
Spezialgesetzliche Drittauskunftsansprüche aus
§ 101 II 1 UrhG, § 140b PatG und § 19
MarkenG sind zwar ebenso wenig einschlägig, wie der
Auskunftsanspruch des "sonstigen Betroffenen" in §§
13, 13a UKlaG. Auch auf § 810 BGB kann ein Auskunftsanspruch
nicht gestützt werden, da
die Herausgabe von Nutzerdaten
nicht mit der Einsicht in
eine Urkunde gleichgestellt werden kann.
b) In Betracht kommt allerdings der allgemeine
bürgerlich-rechtliche Auskunftsanspruch
gemäß §§ 242, 259, 260 BGB,
der auch auf Dritte
als Nicht-Verletzer anwendbar ist (BGH
GRUR 2001, 841; Hartmann, Unterlassungsansprüche im
Internet, S. 146). Er
besteht grundsätzlich in jedem
Rechtsverhältnis, in dem der Berechtigte in entschuldbarer
Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen
und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist
(so bereits BGHZ 10, 385). Unter diesen Voraussetzungen ist ein
Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht der in
Anspruch Genommene, sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs
ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf
Auskunftserteilung ermöglichen
soll (BGH GRUR 2001,
841; GRUR 1995, 427; GRUR 1994, 635). Eine für den
Anspruch erforderliche rechtliche Sonderverbindung folgt dann aus einem
gesetzlichen Schuldverhältnis. Stellt sich ein Kommentar in
einem Blog als rechtswidriger Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Verletzten dar, unterliegt
nämlich auch der Blogbetreiber ebenso wie ein Hostprovider
unter bestimmten Voraussetzungen, namentlich bei Verletzung
von Prüfpflichten der
allgemeinen Störerhaftung (BGH, Urteil vom
25.10.2011, VI ZR 93/10 – zitiert nach
Pressemitteilung; NJW 2011,
753; CR 2010, 458; Senat,
Hinweisbeschluss vom 7.10.2011,
4 U 919/11 n.v.). Der
Auskunftsanspruch ergibt sich dann als Minus zu den ansonsten
bestehenden Ansprüchen auf
Unterlassung und Löschung
persönlichkeitsverletzender Einträge.
Ob - wie das Landgericht unter
Bezug auf die o.a. Entscheidung
des OLG Hamm angenommen hat, einem solchen Auskunftsanspruch
§ 13 Abs. 6
S.1 TMG entgegenstünde,
erscheint zweifelhaft, ist
für das vorliegende Verfahren
jedoch nicht entscheidungserheblich.
Vorliegend besteht ein Auskunftsanspruch gegenüber
dem Beklagten zu 2) nämlich schon
deswegen nicht, weil sich
der streitgegenständliche
Blog-Kommentar in verfassungsrechtlich
zulässigen Grenzen hält und daher eine Pflicht zu
dessen Löschung nicht besteht (s.o.). Unabhängig
hiervon ist die Klägerin dem Vorbringen des Beklagten nicht
substantiiert entgegengetreten, der Klarname des Verfassers des
Kommentars sei ihm nicht bekannt, weil er über einen
derartigen Kommentar lediglich mit
einer E-Mail informiert werde, die nur
die Daten, die der Kommentator dort selbst eingetragen
habe, sowie dessen IP-Adresse
enthalte (Bl. 57, 154 d.A., vgl. auch Anlage B1)
und weil er die E-Mails mit Benachrichtigungen über
Blogkommentare nach Kontrolle des jeweiligen Beitrages ausnahmslos
lösche. Für das
anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmal
des Auskunftsanspruches nach
§ 242 BGB, wonach
der Verpflichtete unschwer zur Auskunft in der Lage
sein muss, trägt die Klägerin aber die Beweislast.
Seiner sekundären Darlegungslast hat der Beklagte durch den
Vortrag, die Benachrichtigungsmail über den
streitgegenständlichen Kommentar gelöscht zu haben,
genügt. Ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen reicht
demgegenüber nicht aus.
II.
Auf der Grundlage der
o.a. Hinweise regt der
Senat eine Rücknahme der Berufung an, die zwei
Gerichtsgebühren spart.
Anderenfalls besteht Gelegenheit, zu den o.a. Hinweisen
innerhalb einer Frist von
zwei Wochen ab Zugang
dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Unterschriften.