OLG
Celle Verfahrensgebühr für anwaltliche Zustellung
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Aktenzeichen: 23 W 31/08 |
Verkündet
am:
27.03.2008
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle |
OLG
Celle
Im
Namen des Volkes
Urteil
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die von
der
Verfügungsbeklagten an die
Verfügungsklägerin zu
erstattenden Kosten festgesetzt werden auf 1.109,99 € nebst
Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
nach
§ 247 BGB seit dem 26. Juni 2007 auf 815,99 € sowie
nebst
weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 15. November 2007 auf
294
€. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde
zurückgewiesen.
Von
den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die
Verfügungsklägerin 70 % und die
Verfügungsbeklagte 30 %.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der
Beschwerdewert beträgt 654,50 €.
Gründe
I.
Die
Parteien
stritten im einstweiligen Verfügungsverfahren um die
Herausgabe
eines Reisebusses. Das Landgericht B. entsprach mit Beschluss vom 6.
Juni 2007 dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
weitgehend und legte der Verfügungsklägerin 23 % der
Kosten,
der Verfügungsbeklagten 77 % der Kosten auf. Mit Urteil vom 1.
November 2007 bestätigte das Landgericht die
Kostenentscheidung
des Beschlusses vom 6. Juni 2007 und legte die weiteren Kosten des
Verfahrens, die durch den Kostenwiderspruch der
Verfügungsbeklagten entstanden waren, der
Verfügungsbeklagten
auf.
Am
25. Juni 2007
beantragte die Verfügungsklägerin Kostenfestsetzung,
und zwar
neben einer Verfahrensgebühr in Höhe von 1.079
€ und der
Postpauschale von 20 € auch die Verfahrensgebühr
einer
Rechtsanwältin am Ort der Niederlassung der
Verfügungsbeklagten gem. Nr. 3400 VV-RVG in Höhe von
830
€ sowie deren Postpauschale in Höhe von ebenfalls 20
€.
Insgesamt beantragte sie die Festsetzung von 1.949 €. Zur
Begründung der Verfahrensgebühr für die
Rechtsanwältin am Niederlassungsort der
Verfügungsbeklagten,
einer 1,0-Gebühr gem. Nr. 3400 VV-RVG, trug die
Verfügungsklägerin vor, die einstweilige
Verfügung vom
6. Juni 2007 habe der Verfügungsbeklagten innerhalb eines
Tages
anwaltlich zugestellt werden müssen, weil der herauszugebende
Reisebus bereits am 8. Juni 2007 verkauft werden sollte. Die
Verfügungsklägerin habe deshalb die
Rechtsanwältin am
Niederlassungsort der Verfügungsbeklagten mit der Zustellung
der
einstweiligen Verfügung beauftragt.
Die
Verfügungsbeklagte wehrt sich mit der sofortigen Beschwerde
gegen die Festsetzung dieser Gebühr.
II.
Diese
Beschwerde
ist zum Teil begründet. Die
Verfügungsklägerin
trägt unwidersprochen vor, die einstweilige Verfügung
habe
unverzüglich zugestellt werden müssen und dies sei
nur im
Wege der anwaltlichen Zustellung
möglich gewesen. In einem
solchen
Fall können auch die Kosten der Zustellung
geltend gemacht
werden
(vgl. Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rn. 13, Stichwort
„Zustellung“).
Es entsteht dafür aber
keine
1,0-Gebühr nach Nr. 3400 VV-RVG, sondern eine
0,3-Gebühr nach
Nr. 3309 VV-RVG (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt u. a.,
RVG,
17. Aufl., Nr. 3309 VV-RVG Rn. 373; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl.,
Nr. 3309 VV-RVG Rn. 47).
Diese
Gebühr beträgt 249 €, wobei auch hier noch
die Postpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG hinzukommt.
III.
Da
sich die
Verfügungsbeklagte gegen die geltend gemachten
Zustellungsgebühren insgesamt wendet, war die Beschwerde
zurückzuweisen, soweit die Gebühr in Höhe
von 0,3 nach
Nr. 3309 VV-RVG entstanden ist.
IV.
Die
Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO und, soweit die
Beschwerde zurückgewiesen wurde, auf § 96 ZPO. Die
Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht
auf
Nr. 1812 KV-GKG.
Der
Beschwerdewert beträgt 77 % der im Kostenfestsetzungsbeschluss
festgesetzten Gebühren von 830 € nach Nr. 3400 VV-RVG
und von
20 € nach Nr. 7002 VV-RVG, mithin 654,50 €.