1.
Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den
Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 4.10.2006 wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
2.
Wert des Beschwerdeverfahrens: Wertstufe bis 5.000,- €.
Entscheidungsgründe:
I.
Die
Verfügungsklägerin nimmt die
Verfügungsbeklagte wegen einer Markenrechtsverletzung auf
Unterlassung in Anspruch. Sie ist ausschließliche
Lizenznehmerin der für ihre
Geschäftsführerin H. Joop eingetragenen Wortmarke
„JETTE“, die mit ihrer Firmenbezeichnung
übereinstimmt. Die Verfügungsklägerin
vertreibt unter dieser Marke weltweit exklusive Damenober- und
unterbekleidung, Schuhe, Taschen, Parfums, Fertighäuser sowie
hochwertige Uhren und Schmuck. Die Verfügungsbeklagte betreibt
unter der Domain „uhren(...).de“ einen Onlineshop
für Uhren und Schmuck, in dem sie u.a. Schmuck und Uhren der
Marke Joop jedoch keine Produkte der
Verfügungsklägerin vertreibt.
Die
Verfügungsbeklagte hat in der Suchmaschine Google ein AdWord,
d.h. eine als solche gekennzeichnete neben der Trefferliste
erscheinende Anzeige geschaltet, die u.a. auch bei Eingabe des
Suchbegriffs „Jette Schmuck“ erschien (siehe Anlage
Ast 4). Die Anzeige hatte folgenden Inhalt:
„Joop
Uhren und Schmuck die
aktuellen Kollektionen schnelle und
versandkostenfreie Lieferung! www.uhren(...).de“
Bei
Anklicken des dort angezeigten Links gelangte man auf die Homepage der
Verfügungsbeklagten.
Auf
Abmahnung der Verfügungsklägerin sperrte die
Verfügungsbeklagte zwar das Keyword
„Jette“ für ihre Anzeige bei Google. Sie
lehnte jedoch die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung ab, weil weder eine
Markenrechtsverletzung noch ein Wettbewerbsverstoß vorliege.
Auf Antrag der Verfügungsklägerin erließ
das Landgericht Braunschweig am 17.7.2006 eine einstweilige
Verfügung, mit der es der Verfügungsbeklagten unter
Ordnungsmittelandrohung untersagt wurde, im geschäftlichen
Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zu Wettbewerbszwecken die
Bezeichnung „JETTE“ als AdWord für
Schmuck, Uhren oder dazugehörige Accessoires in der Weise zu
verwenden, dass bei Eingabe der Bezeichnung „Jette
Schmuck“ in eine Internetsuchmaschine das Internetangebot der
Verfügungsbeklagten, insbesondere ihr Onlineshop
„www.uhren(...).de“ angezeigt wird, ohne dass dort
zulässigerweise mit der Bezeichnung der
Verfügungsklägerin versehene Produkte angeboten
werden.
Die
Verfügungsbeklagte hat hiergegen Widerspruch eingelegt und am
20.9.2006 kurz vor der anberaumten mündlichen Verhandlung zur
Kostenbegrenzung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
abgegeben. Sie hat an ihrem Standpunkt festgehalten, dass weder eine
Markenrechtsverletzung noch ein Wettbewerbsverstoß vorliege.
Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend
für erledigt erklärt und widerstreitende
Kostenanträge gestellt.
Die
Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass die Verwendung einer
Marke im Rahmen eines AdWords keine Markenrechtsverletzung darstellt.
Im übrigen habe sie den Begriff „Jette“
nicht als Keyword verwendet, sondern lediglich die Begriffe
„JoopUhren“, „JoopSchmuck“ und
„UhrenJoop“ als Keywords für die
Anzeigenschaltung angegeben. Bei der Angabe der Keywords habe sie von
den möglichen Optionen die von 95% der Kunden
gewählte Standardoption „weitgehend passende
Keywords“ gewählt.
Sie
sei davon ausgegangen, dass damit nur der Begriff
„Joop“ mit anderen Wortzufügungen und
Pluralformen abgedeckt sei, nicht auch die Hinzufügung des
Begriffs „Jette“, der einer anderen Wortgruppe
zuzuordnen sei. Sonst hätte sie die Option
„erweiterte weitgehend passende Keywords“
gewählt. Bei der Angabe der Keywords seien ihr zwar weitere
Keywords, darunter auch solche mit dem Begriff
„Jette“ vorgeschlagen worden, diese habe sie aber
gerade nicht mit dem Klick auf
„hinzufügen“ gewählt. Sie habe
deshalb nicht damit gerechnet, dass Google gleichwohl diese Begriffe
als Keywords für ihre Anzeige verwende.
Die
Verfügungsklägerin hat dazu erwidert, dass die
Verfügungsbeklagte gezielt habe auswählen
können, welche Keywords neben den selbst ausgewählten
verwendet werden.
Nach
dem unter „www.AdWords.google.com“ dargestellten
System gebe es vier mögliche Optionen,
(1)
die Standardoption „weitgehend passende Keywords“, (2)
„passende Wortgruppen“, (3)
„genau passende Keywords“ und (4)
„ausschließendes Keyword“.
Bei
Wahl der Standardoption (1) reagiere die Anzeige nicht nur auf die von
dem Anzeigenkunden ausdrücklich ausgewählten
Keywords, sondern auch auf weitere Keywords, die hinzugefügt
würden (siehe Anlagen Ast 12, 13). Google weise den
Anzeigenkunden darauf hin, dass er für die Auswahl der
Keywords verantwortlich sei und dafür Sorge zu tragen habe,
dass die Auswahl nicht gegen geltende Gesetze wie z.B. das Markenrecht
verstoße.
In
dem angefochtenen Beschluss vom 4.10.2006 hat das Landgericht
Braunschweig der Verfügungsbeklagten gemäß
§ 91 a ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der
Verfügungsklägerin habe bis zur Abgabe der
strafbewehrten Unterlassungserklärung ein
Unterlassungsanspruch wegen Markenrechtsverletzung zugestanden. AdWords
seien wie Metatags zu behandeln. Die Verfügungsbeklagte sei
auch für die Verwendung von „Jette“ als
Keyword verantwortlich. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die
Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Hiergegen
wendet sich die Verfügungsbeklagte mit ihrer sofortigen
Beschwerde, mit der sie ihren Standpunkt weiterverfolgt. Das
Landgericht habe zu Unrecht ihren Schriftsatz vom 6.10.2006 nicht mehr
berücksichtigt. Es habe keine Markenrechtsverletzung
vorgelegen, da sie den Begriff „Jette“ nicht
kennzeichenmäßig verwendet habe.
AdWords
seien anders als Metatags zu behandeln, weil das Suchergebnis bei
Google nicht in der Trefferliste sondern im als solchen
gekennzeichneten Anzeigenteil erscheine. Die
Verfügungsbeklagte sei für die Verwendung des
Keywords „Jette“ nicht verantwortlich, weil sie es
nicht selbst eingegeben habe. Bei der Standardeinstellung
„weitgehend passende Keywords“
veröffentliche Google nach deren Darstellung die Anzeige
„bei Keywords mit hoher Relevanz, einschließlich
Synonymen, verwandten Wortgruppen und Begriffen im Plural“.
Die Relevanz werde durch den Nutzer durch sein Suchverhalten
geschaffen. Die Möglichkeit der Sperrung einzelner Begriffe
sei der Verfügungsbeklagten zwar bekannt gewesen. Die
Möglichkeit der Sperrung von „Jette“ sei
der Verfügungsbeklagten jedoch nicht von Google nahe gelegt
worden.
Die
Verfügungsklägerin verteidigt die angefochtene
Entscheidung. Google schlage bei Benutzung der auch der
Verfügungsbeklagten zugänglichen Funktion
„Keyword Tool“ ausweislich Anlagenkonvolut Ast. 17
etliche so genannte „mögliche
ausschließende Keywords“ vor. Bezeichnungen mit
„Jette“ erschienen sowohl in der Vorschlagsliste
für Keywords als auch in der Vorschlagsliste
ausschließender Keywords.
Das
Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem
Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Für die
Verantwortlichkeit der Verfügungsbeklagten reiche die Wahl der
Option „weitgehend passende Keywords“ aus. Ob die
Einrichtung der Optionen zu den Keywords, wie sie von
Suchmaschinenbetreibern angeboten werden, ihrerseits eine
Kennzeichenverletzung darstellen, sei in diesem Verfahren nicht zu
entscheiden.
II.
Die
sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten ist
zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, war
gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen
unter Berücksichtigung des bisherigen Sach und Streitstandes
über die Kosten zu entscheiden. Wie das Landgericht zutreffend
ausgeführt hat, war der zulässige Antrag der
Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung bis zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch
die strafbewehrte Unterlassungserklärung begründet,
so dass der Verfügungsbeklagten die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen waren.
Der
Verfügungsklägerin standen gegen die
Verfügungsbeklagte Unterlassungsansprüche
gemäß §§ 14 II, V, 15 II, IV
MarkenG zu. Die Verwendung des Kennzeichens „JETTE“
als AdWord durch die Verfügungsbeklagte verletzt Markenrechte
der Verfügungsklägerin, die ausschließliche
Lizenznehmerin der von ihrer Geschäftsführerin
gehaltenen eingetragenen Wortmarke „JETTE“ ist.
Daneben steht der Verfügungsklägerin für
ihre Firmenbezeichnung „JETTE“ ein
eigenständiger Kennzeichenschutz zu.
Der
Suchmaschinenbetreiber der Suchmaschine Google ermöglicht es
dem Werbenden, gegen Bezahlung selbst gewählte Keywords mit
einer auf der Plattform der Suchmaschine erscheinenden
kostenpflichtigen Werbeanzeige zu verknüpfen (AdWords).
Dadurch wird dem Nutzer nach Eingabe des entsprechenden Keywords als
Suchbegriff automatisch neben der Trefferliste die als solche
gekennzeichnete Werbeanzeige präsentiert. Die Werbung wird dem
Nutzer somit kontextsensitiv angezeigt. Bei Eingabe des Suchbegriffs
„Jette Schmuck“ erschien bis zur Sperrung dieses
Begriffs unstreitig die streitgegenständliche Anzeige der
Verfügungsbeklagten.
Die
Verwendung des Begriffs „Jette“ als AdWord durch
die Verfügungsbeklagte stellt eine
kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des
Markenrechts dar, nämlich eine Benutzung zur Unterscheidung
der in Frage stehenden Waren bzw. Dienstleistungen von denen anderer
Unternehmen (anderer Ansicht: LG Hamburg MMR 2005, 629f und NJOZ 2006,
1742f, das jeweils zwischen AdWords und Metatags differenziert;
Hüsch MMR 2006, 357ff und Schaefer MMR 2005, 807ff jeweils
m.w.N., die beide für eine Gleichbehandlung von Metatags und
AdWords eintreten; OLG Dresden MMR 2006, 326f zu einem eher
beschreibenden Keyword „Plakat 24Stunden Lieferung“
bei Marke „Plakat 24“; LG Leipzig hat seine
Rechtsprechung zu AdWords inzwischen geändert: vgl. Urteil vom
16.11.2006 03 HK O 2566/006).
Insofern
gilt das gleiche wie für Metatags. In beiden Fällen
sind die AdWords bzw. Metatags zwar jeweils für den
Internetnutzer nicht unmittelbar sichtbar, ihre Verwendung innerhalb
der Suchmaschine führt aber zu Treffern bzw. Anzeigen. Wie der
BGH zu Metatags ausgeführt hat (vgl. BGH Urteil vom 18.5.2006
I ZR 183/03 „Impuls“ WRP 2006, 1513ff), ist dabei
nicht entscheidend, dass das Suchwort für den Nutzer auf der
entsprechenden Internetseite nicht sichtbar wird. Maßgeblich
ist vielmehr, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des
Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der
entsprechenden Internetseite geführt wird. Das Suchwort dient
somit dazu, den Nutzer auf das dort werbende Unternehmen hinzuweisen.
Durch
die Nutzung als AdWord soll die Suchmaschine dazu veranlasst werden,
bei Eingabe des Wortzeichens durch den Internetnutzer die Werbung der
Verfügungsbeklagten neben der Trefferliste anzuzeigen, obwohl
das Wortzeichen als Marke und als Geschäftsbezeichnung einem
anderen Inhaber zugeordnet ist. Die Verfügungsbeklagte macht
sich auf diese Weise die von der Verfügungsklägerin
aufgebaute Kraft der Marke zu Nutze und benutzt gerade die für
Marken spezifische Lotsenfunktion, die darin besteht, in einem
großen Angebot gezielt zu den eigenen Waren bzw.
Dienstleistungen hinzulenken.
Es
bestand auch eine Verwechslungsgefahr. Dabei ist bei AdWords wie
für Metatags von einer differenzierten Betrachtung des
Einzelfalls auszugehen, die dabei anzusetzen hat, welche Vorstellungen
der Verbraucher bei Eingabe des konkreten Zeichens und der ihm sodann
gezeigten Trefferliste hat (vgl. zu Metatags insofern: OLG Braunschweig
Urteil vom 9.3.2006 2 U 29/05; OLG Hamburg MMR 2005, 186 ff m.w.N.; zu
AdWords mit eher beschreibenden Keywords vgl. OLG Dresden MMR 2006,
326f „Plakat 24Stunden Lieferung“ bei Marke
„Plakat 24“).
Bei
dem Zeichen „Jette“ handelt es sich im Zusammenhang
mit Schmuck und Uhren um eine typische Markenbezeichnung, die keinen
beschreibenden Inhalt erkennen lässt. Die Bezeichnung ist im
Zusammenhang mit Schmuck und Uhren nur dazu geeignet, eine darunter
angebotene Leistung von dem Angebot eines anderen Unternehmers zu
unterscheiden und muss daher vom Verkehr als Herkunftshinweis
verstanden werden. Hier wies die Anzeige der
Verfügungsbeklagten auf der Trefferliste bei Aufruf von
„Jette Schmuck“ auf dieselbe Branche hin, indem
unter der Domain „www.uhren(...).de“ ebenfalls
Uhren und Schmuck angeboten werden. Durch die Überschrift
„Joop Uhren und Schmuck“ in der Anzeige der
Verfügungsbeklagten wird die Verwechslungsgefahr auch nicht
ausgeräumt, denn daraus ist nicht ersichtlich, dass die
Verfügungsbeklagte unter der angegebenen Domain nur Uhren und
Schmuck der Marke „Joop“ und nicht auch anderer
Marken oder etwa solchen der Designerin H. Joop, der
Geschäftsführerin der
Verfügungsklägerin, anbietet.
Entgegen
der Ansicht der Verfügungsbeklagten (ebenso: LG Hamburg MMR
2005, 629f; LG Hamburg NJOZ 2006, 1742f) ergibt sich auch nicht daraus
etwas anderes, dass die Anzeige der Verfügungsbeklagten als
solche gekennzeichnet und optisch außerhalb der eigentlichen
Trefferliste angezeigt wurde, während bei der Verwendung von
Metatags die entsprechenden Trefferhinweise in der eigentlichen
Trefferliste erscheinen. Aus der Kennzeichnung als Anzeige entnimmt der
Nutzer nur, dass die Anzeige bei Eingabe des Suchwortes anders als die
Treffer in der eigentlichen Trefferliste deshalb an dieser Stelle
erscheint, weil dafür bezahlt worden ist. Dies wird auch
daraus deutlich, dass bei Google auch Anzeigen von Inserenten
erscheinen, die auf Grund des Inhalts ihrer Homepage ebenfalls auf der
eigentlichen Trefferliste erscheinen, wenn auch auf einem
ungünstigeren Platz. „www.uhren(...).de Hinsichtlich
der inhaltlichen Bezüge zum Suchwort ergibt sich kein
relevanter Unterschied zu den Treffern in der Trefferliste (ebenso,
wenn auch für Metatags und AdWords einheitlich im Ergebnis
anderer Ansicht: Schaefer MMR 2005, 807ff; Hüsch MMR 2006,
357ff). In beiden Fällen erwartet der Nutzer bei der Eingabe
des Suchwortes „Jette Schmuck“ neben Treffern aus
anderen Bereichen (etwa Berichterstattungen über die
Geschäftsführerin der
Verfügungsklägerin als Person oder sonst
über Personen mit dem Namen Jette, die mit Schmuck in
irgendeiner Beziehung stehen) Treffer über die unter dem
Kennzeichen „Jette“ angebotenen Waren und
Dienstleistungen im Bereich von Schmuck, eventuell noch aus dem
verwandten Bereich Uhren, sei es des Markeninhabers selbst, sei es von
dazu von ihm autorisierten Anbietern, sei es in Berichten Dritter
über diese Waren und damit zusammenhängende
Dienstleistungen. „www.uhren(...).de Es liegt auf Seiten der
Verfügungsbeklagten auch keine privilegierte Nutzung
gemäß § 23 MarkenG vor (dazu für
Metatags vgl. BGH Urteil vom 18.5.2006 I ZR 183/03
„Impuls“ WRP 2006, 1513). Das würde u.a.
eine offene Nennung des fremden Kennzeichens auf der Homepage der
Verfügungsbeklagten (etwa im Rahmen einer zulässigen
vergleichenden Werbung im Sinne des § 6 UWG) voraussetzen,
wozu hier nichts vorgetragen worden ist.
Die
Verfügungsbeklagte ist auch, wie das Landgericht zutreffend
ausgeführt hat, für die Markenrechtsverletzung
verantwortlich, obwohl sie den Begriff „Jette
Schmuck“ nicht selbst als Keyword bei Gestaltung der Anzeige
verwendet hat, sondern dieser Begriff auf Grund der Funktionsweise der
von Google angebotenen AdWords bei Wahl der Standardoption
„weitgehend passende Keywords“ von der Suchmaschine
hinzugefügt wurde.
Schuldner
der verschuldensunabhängigen kennzeichenrechtlichen
Unterlassungsansprüche gemäß
§§ 14 V, 15 IV MarkenG ist jeder, der den
Verletzungstatbestand selbst als Täter, Mittäter,
Gehilfe oder Anstifter im Sinne von § 830 BGB begeht (vgl.
Ingerl/ Rohnke 2. Aufl. vor §§ 1419 MarkenG Rn. 20ff
m.w.N.). Als Störer kann daneben auch auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu
sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur
Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, sofern
er die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung
hatte und eine ihm zumutbare Prüfungspflicht verletzt hat
(vgl. Ingerl/ Rohnke 2. Aufl. vor §§ 1419 MarkenG Rn.
30; BGH GRUR 2001, 1038 ff „ambiente.de“; BGH GRUR
2002, 618 = WRP 2002, 532 „Meißner
Dekor“; BGH NJW 2004, 3102ff
„Internetversteigerung“).
Es
kann hier dahinstehen, ob die Verfügungsbeklagte bzw. die
für sie handelnde Person gemäß §
14 VII MarkenG Täter einer Markenrechtsverletzung ist oder ob
die Verfügungsbeklagte nur Störer in diesem Sinne
ist. Auch auf ein Verschulden auf Seiten der
Verfügungsbeklagten und auf die Frage der Verantwortlichkeit
des Betreibers der Suchmaschine Google und der dazugehörigen
Funktion „AdWord“ kommt es in diesem Verfahren
nicht an. Die Verfügungsbeklagte hat unstreitig die Anzeige
bei Google mit der AdWordFunktion von Google unter Eingabe von Keywords
(„Joop Schmuck“, „Joop Uhren“,
„Uhren Joop“ vgl. Anlage Ag 1) und der Wahl der
Standardoption „weitgehend passende Keywords“
geschaltet und somit an der Markenrechtsverletzung mitgewirkt. Sie
hätte unstreitig durch eine Sperrung mittels der Funktion
„ausschließendes Keyword“ das Erscheinen
ihres AdWords bei dem Suchwort „Jette“ bzw.
„Jette Schmuck“ verhindern können.
Mit
Hilfe der von Google zur Verfügung gestellten Funktionen
hätte sie auch das Erscheinen ihrer Anzeige bei Eingabe des
Suchwortes „Jette Schmuck“ feststellen und
verhindern können (vgl. zu dieser Problematik auch:
Hüsch MMR 2006 Heft 10 Seite V). Von Google wird die von der
Verfügungsbeklagten gewählte Standardfunktion
„weitgehend passende Keywords“
gemäß Anlagen Ast 8, 9 und 17 so erklärt,
dass bei Angabe von 2 Worten als Keywords die AdWords angezeigt werden,
wenn Nutzer nach beiden Worten in beliebiger Reihenfolge, zusammen oder
getrennt oder möglicherweise auch zusammen mit anderen
Begriffen suchen. Die Anzeigen würden bei dieser Funktion auch
automatisch für „erweiterte weitgehend passende
Keywords“ angezeigt, d.h. bei Keywords mit hoher Relevanz,
einschließlich Synonymen, verwandten Wortgruppen und
Begriffen im Plural, und zwar auch dann, wenn diese nicht in der Liste
der von dem AdWord-Kunden eingegebenen Keywords enthalten sind. Diese
erweiterten Keywords würden sich im Laufe der Zeit in dem
Maße ändern, in Google mehr darüber lerne,
welche neuen Keywords am besten der Anzeige entsprechen.
Über
diese allgemein gehaltenen Hinweise hinaus erhält der
Anzeigenkunde bei der AdWordFunktion von Google Vorschläge
für Keywords. Wenn er sich diese unter dem Suchwort
„Joop Schmuck“ anzeigen lässt, erscheinen
unstreitig auf der Vorschlagsliste für Keywords
„Jette Schmuck“ und andere Keywords mit
„Jette“ (Anlage Ast 12, Anlage Ag 5), so dass der
Anzeigenkunde Verbindungen, die Google herstellt, erkennen kann. Bei
Benutzung der Funktion „KeywordTool“ wird auch eine
Liste „Mögliche ausschließende
Keywords“ angezeigt, in der KeywordVorschläge von
Google ebenfalls erscheinen und jeweils als
„ausschließendes Keyword“ markiert werden
können, um ein Erscheinen der Anzeige bei Eingabe dieses
ausschließenden Keywords zu verhindern. Bei Eingabe von
„Joop Schmuck“ als Keyword erschien ausweislich
Anlage Ast 17 auf der Vorschlagsliste für
ausschließende Keywords „Jette Schmuck“
und verschiedene andere Keywords mit „Jette“ mit
und ohne den weiteren Begriff „Joop“. Bei Eingabe
von „Joop Uhren“ erschien ausweislich Anlage Ast 17
in der Liste der ausschließenden Keywords „Jette
Joop Uhren“ und „Joop Jette“, aber auch
eine Vielzahl von Markenbezeichnungen verschiedener Uhrenhersteller
jeweils mit „Uhren“, so z.B. „Calvin
Klein Uhren“, „Breitling Uhren“,
„Omega Uhren“, „Esprit Uhren“
und „Swatch Uhren“.
Die
Funktion „weitgehend passende Keywords“ ist danach
zwar in ihrer ganzen Tragweite nur bei vertiefter Recherche zu
erfassen. Da hier jedoch bereits bei den Vorschlägen
für Keywords bei Anzeigenaufgabe die Markenbezeichnung der
Verfügungsklägerin erschien und die
Möglichkeit der Sperrung einzelner Keywords für das
Erscheinen der Anzeige bekannt war, gehörte es zur zumutbaren
Prüfungspflicht der Verfügungsbeklagten, sich anhand
der Möglichkeiten, die das AdWord-System bietet, einen
Überblick über die von Google selbständig
hinzugefügten Keywords zu verschaffen, wobei hier das
Erscheinen der Anzeige bei Eingabe des Keywords „Jette
Schmuck“ zu erkennen war. Inwieweit hier auch den Betreibern
von Google angesichts der Ausgestaltung des Programms und der
erheblichen Risiken, die der AdWord-Kunde bei Auswahl der
Standardoption „weitgehend passende Keywords“
hinsichtlich der Verletzung von Marken durch AdWords eingeht (vgl. dazu
auch: Hüsch MMR 2006 Heft 10 Seite V), eine markenrechtliche
Verantwortung zukommt, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.
Die
Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf
§ 97 ZPO. Der Streitwert entspricht den Kosten des
Rechtsstreits erster Instanz.