Abmahnung ebay Fotos Urheberrecht OLG Braunschweig
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Aktenzeichen: 2 U 7/11 |
08.02.2012
|
Oberlandesgericht
Braunschweig
Leitsätze
des Gerichts:
1. Wird ein Produktfoto (hier von einem Monitor), für das kein
urheberrechtlicher Motivschutz sondern nur ein Schutz nach §
72 Abs. 1 UrhG besteht, bei einem privaten eBay-Verkauf ohne
Einverständnis des Fotografen verwendet, ist für die
Schätzung der Schadenshöhe im Wege der Lizenzanalogie
vorrangig auf eine repräsentative Vertragspraxis des
Fotografen bei der Vermarktung seiner Fotos abzustellen.
2. Lässt sich eine repräsentative Verwertungspraxis
des Fotografen zur Überlassung von Produktfotos zum Zwecke
eines privaten eBay-Verkaufs nicht feststellen, kann zur Bemessung der
angemessenen Lizenzhöhe nicht auf die MFM-Honorarempfehlungen
zurückgegriffen werden, weil diese eine solche Art der
Fotonutzung nicht abbilden.
3. Sind keine branchenüblichen
Vergütungssätze und Tarife zur Überlassung
von Produktfotos zum Zwecke eines privaten eBay-Verkaufs ersichtlich,
ist zu klären, auf welchem legalen Markt Nutzungsrechte an
solchen Fotos erhältlich sind und unter
Berücksichtigung des dortigen Preisgefüges bezogen
auf den konkreten Einzelfall bei Beachtung der Marktgegebenheiten
gemäß § 287 ZPO zu schätzen, was
vernünftige Vertragspartner in einem solchen Fall als Lizenz
vereinbart hätten.
4. Bei einem privaten eBay-Verkauf begrenzt der zu erzielende
Verkaufspreis für die jeweilige Sache die angemessene
Lizenzhöhe, wobei die Parteien bei der Bildung der
Lizenzhöhe vernünftigerweise
berücksichtigen, dass ein Privatverkäufer den
Restwert der zu verkaufenden Sache für sich realisieren will,
über keine Verkaufsgewinnspanne zur Finanzierung von
Absatzkosten verfügt und nicht auf professionelle Fotos
für den Verkauf eines Einzelstücks zwingend
angewiesen ist, weshalb realistischerweise nur moderate
Lizenzbeträge vereinbart werden.
5. Eine unterbliebene Urhebernennung führt bei der
ungenehmigten Fotonutzung für einen privaten eBay-Verkauf
nicht zu einem prozentualen Aufschlag, weil eine entsprechende
Vergütungspraxis gemäß § 97 Abs. 2
S. 3 UrhG nicht besteht und ein solcher Aufschlag auch nicht
gemäß § 97 Abs. 2 S. 4 UrhG bei einer
derart geringfügigen Verletzung, die ein einmaliger privater
eBay-Verkauf darstellt, der Billigkeit entspräche.
6. Sofern der Fotograf selbst in der Lage ist, den urheberrechtlichen
Verstoß einer ungenehmigten Fotonutzung zu erkennen, eine
vorgerichtliche Abmahnung des Verletzers vorzunehmen und letzteres in
zurückliegender Zeit in anderen gleichgelagerten
Fällen auch schon getan hat, sind die Kosten für die
Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des
vorgerichtlichen Abmahnverfahrens nicht notwendig und damit nicht
erstattungsfähig i.S. des § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG. Die
Kenntnis hierzu kann der Fotograf auch dadurch erlangen, dass er zuvor
in gleichgelagerten anderen Verfahren anwaltliche Hilfe zur
Durchführung der Abmahnung in Anspruch genommen hatte und sich
ihm aufgrund der Gleichartigkeit der Verletzungen und der dagegen
gerichteten außergerichtlichen Vorgehensweise ohne Weiteres
erschließt, wie er zukünftig selbst Verletzungen
erkennen und Abmahnungen durchführen kann.
Tenor
Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Landgerichts
Braunschweig vom 20.12.2010 und 16.02.2011 - 9 O 1637/10 - werden
zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Höhe eines
Schadensersatzanspruchs wegen der unberechtigten Nutzung von vier Fotos
bei einem eBay-Verkauf sowie über die Freistellung von
Rechtsanwaltsgebühren für ein Abmahnschreiben.
Der Kläger ist Mediengestalter und betreibt unter der
Geschäftsbezeichnung „B.-store“ einen
gewerblichen Versandhandel. In diesem Zusammenhang fertigt er Fotos von
den jeweiligen Produkten und stellt diese ins Internet, um seine Ware
zu bewerben. Gleichzeitig nutzt er dieses Forum, um Interessenten auf
seine Aufnahmen aufmerksam zu machen und diese selbst zu vermarkten.
Der Kläger stellte mittels eines Softwareprogramms (garage
buy) fest, dass jemand zur Bebilderung eines Angebots bei eBay vier
Fotos eines A.-Monitors, die er angefertigt hatte, ungenehmigt
verwendete. Daraufhin beauftragte der Kläger - so wie in
zurückliegender Zeit in 20 bis 30 anderen Verfahren auch -
seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, den Fotonutzer auf
Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Der
Prozessbevollmächtigte ermittelte sodann bei eBay den Namen
dieses Fotonutzers, vorliegend mithin den des Beklagten. Zu dieser Art
der Rechtsverfolgung ist der Kläger übergegangen,
nachdem er in den Jahren zuvor zunächst ohne Einschaltung
eines Rechtsanwalts mittels selbst gefertigter Abmahnungen gegen die
jeweiligen Verletzer vorgegangen war und damit seiner
Einschätzung nach wenig Erfolg gehabt habe.
Nach vergeblicher Abmahnung des Beklagten durch den
Prozessbevollmächtigten des Klägers hat dieser Klage
auf Unterlassung, Schadensersatz und Freistellung von den Abmahnkosten
erhoben. Der Kläger ist der Ansicht, dass zur Bemessung einer
angemessenen Lizenzgebühr, die er als Schadensersatz verlangt,
die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing
maßgeblich seien. Er hält einen Betrag von 150,00
€ pro Foto sowie einen Verletzerzuschlag von 100 % auf das
Grundhonorar pro Foto für angemessen. Er berechnet die
anwaltlichen Kosten für das Abmahnschreiben nach einem
Streitwert in Höhe von 11.200,00 € (10.000,00
€ für die Unterlassung und 1.200,00 €
für den Schadensersatz). Nachdem der Beklagte nach
Klagerhebung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
abgegeben und den Schadensersatzanspruch in Höhe von 400,00
€ sowie den Freistellungsantrag in Höhe von 100,00
€ vorab schriftlich anerkannt hatte, erklärte der
Kläger den Rechtsstreit bzgl. des Unterlassungsbegehrens
für erledigt. Zur mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht ist der Beklagte nicht erschienen.
Das Landgericht hat sodann mit als Teilanerkenntnis-,
Teilversäumnis- und Endurteil überschriebenen Urteil
vom 20.12.2010 die Erledigung des Unterlassungsanspruchs festgestellt,
der Schadensersatzklage in Höhe von 500,00 € sowie
dem Freistellungsantrag in voller Höhe stattgegeben und im
Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, dass dem Kläger als Urheber gegen den
Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus §§ 97 Abs.
2, 72, 15 UrhG zustehe. Der Beklagte habe das Urheberrecht dadurch
verletzt, dass er die Bilder kopiert und in identischer Form
für sein eBay-Angebot verwendet habe. Dabei habe der Beklagte
zumindest fahrlässig gehandelt, da er bei Anwendung der im
Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können
und müssen, dass er von Dritten gefertigte Produktfotos nicht
ohne weiteres zur Vermarktung seines eigenen A.-Monitors hätte
verwenden dürfen. Dem Kläger stehe im Wege der
Schadensschätzung nach § 287 ZPO wegen der Benutzung
der Fotos durch den Beklagten jedoch nur ein Schadensersatzanspruch in
Höhe von 300,00 € zzgl. eines Verletzerzuschlages
wegen der Unterlassung seiner Benennung als Urheber von 200,00
€ zu.
Gegen das den Beklagten antragsgemäß verurteilende
Teilversäumnisurteil (Freistellung von Abmahnkosten
über den anerkannten Betrag von 100,00 € hinaus)
legte dieser fristgerecht Einspruch ein. Auf den Einspruch hob das
Landgericht Braunschweig mit Urteil vom 20.12.2010 die Verurteilung aus
dem Teilversäumnisurteil teilweise wieder auf und hat die
Klage insoweit abgewiesen, als eine Freistellung von vorgerichtlichen
Anwaltskosten für das Abmahnschreiben von mehr als 100,00
€ verfolgt wird. Zur Begründung hat es
ausgeführt, dass dem Kläger zwar
grundsätzlich ein Anspruch auf Befreiung von den
erforderlichen Rechtsanwaltskosten für die
außergerichtliche Abmahnung nach § 97 a Abs. 1 S.2
UrhG zustehe, der Beklagte sich jedoch zu Recht auf die in §
97 a Abs. 2 UrhG enthaltene Anspruchsbegrenzung berufe. Hinsichtlich
der weiteren tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen
Begründungen wird auf die angefochtenen Urteile des
Landgerichts Braunschweig 20.12.2010 und vom 16.02.2011 Bezug genommen.
Gegen diese beiden Urteile hat der Kläger, soweit damit der
verfolgte Schadensersatzanspruch im Umfang von 700,00 € und
der weitergehende Freistellungsanspruch bzgl. vorgerichtlicher
Abmahnkosten in Höhe von 603,80 € abgewiesen worden
sind, frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Der Senat hat die
Berufungsverfahren durch Beschluss miteinander verbunden.
Der Kläger wiederholt mit der Berufungsbegründung
seine Auffassung, dass ausgehend von den MFM-Empfehlungen für
jedes einzelne der vier Fotos ein Grundbetrag von 150,00 € und
wegen der unterlassenen Bildquellennachweise weiterhin ein Zuschlag von
100 % anzusetzen sei. Die MFM-Empfehlungen würden nicht nur
die werbliche, sondern auch die private Nutzung von Lichtbildern
erfassen. Dies folge daraus, dass dort innerhalb der
marktüblichen allgemeinen Konditionen für die Nutzung
von Fotos ausdrücklich geregelt werde, dass ein Zuschlag auf
die Grundlizenz vorzunehmen sei, wenn im Einzelfall eine werbliche
Nutzung vorliege.
Auch könne sich nicht wertmindernd auswirken, dass die vier
streitgegenständlichen Fotos vorliegend für nur ein
Angebot verwendet worden seien. Es sei zwar zutreffend, dass
zunächst nur das sog. Galeriebild zusammen mit der
Produktbeschreibung, die die weiteren Fotos enthalte, zu sehen gewesen
sei, jedoch sei für die hier vorzunehmende Bewertung das
Artikelangebot als Ganzes maßgeblich. Deshalb müsse
auch berücksichtigt werden, dass die Website des Beklagten bei
Aufruf durch den Kunden insgesamt geladen worden sei und damit auch
alle Bilddateien. Auch sei die Annahme eines Mengenrabatts lebensfremd
und in der Praxis keinesfalls üblich. Ferner wirke sich eine
nur ausschnittsweise Wiedergabe von Produktdetails auch nicht
wertmindernd aus. Maßgeblich sei der Aufwand der einzelnen
Fotografie. Die Darstellung von Produktdetails sei nicht weniger
aufwändig als die Darstellung des gesamten Produkts.
Die Ablehnung eines Zuschlages in Höhe von 100 % durch das
Landgericht widerspreche ständiger Rechtsprechung. Ein solcher
Zuschlag sei auch das übliche Honorar, wenn der Name des
Urhebers bei der Bildnutzung nicht genannt werde, wie die
MFM.-Empfehlungen zeigten.
Hinsichtlich der Beschränkung des Erstattungsanspruchs
für die Abmahnkosten auf 100,00 € verkenne das
Landgericht, dass § 97 a Abs. 2 UrhG nicht eingreife. Es sei
bereits kein einfach gelagerter Fall mit einer nur unerheblichen
Rechtsverletzung gegeben. Da der Beklagte insgesamt vier Lichtbilder
unbefugt benutzt habe, die aufwändig und professionell
erstellt worden seien, sei das Ausmaß der Verletzungshandlung
sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht nicht als
gering einzustufen. Bei den Artikelangeboten auf eBay sei der Kreis der
angesprochenen Personen nicht überschaubar und zudem seien die
Fotos mehrfach eingeblendet worden. So sei beispielsweise das
Galeriebild 3-fach im Angebot des Beklagten abgebildet worden.
Auch sei nicht von einer Rechtsverletzung
„außerhalb des geschäftlichen
Verkehrs“ auszugehen. Dies habe das Landgericht bei Erlass
des Teilversäumnisurteils noch selbst so gesehen. Im
Übrigen habe der Beklagte mit den Fotos des Klägers
unstreitig einen eigenen Monitor bei eBay zum Kauf anboten. Zudem habe
der Beklagte unstreitig bei eBay in den zurückliegenden Jahren
insgesamt 136 Bewertungspunkte bei 86 Verkäufen erzielt und
dabei diverse Artikel verkauft, was auf eine geschäftliche
Tätigkeit hinweise.
Der Kläger beantragt,
die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Braunschweig (Urt. v.
20.12.2010 – 9 O 1637/10) teilweise abzuändern und
den Beklagten über den in dieser Entscheidung unter Ziffer 2
ausgeurteilten Betrag hinaus zur Zahlung weiterer 700,00 € an
ihn nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15.08.2010 zu verurteilen
und
die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Braunschweig (Urt. v.
16.02.2011 – 9 O 1637/10) abzuändern und den
Beklagten über die ausgeurteilte Freistellungsverpflichtung zu
verurteilen, ihn von der Zahlung der anlässlich des
Abmahnschreibens vom 26.05.2010 (Anlage K3) angefallenen
Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen in Höhe von
insgesamt 703,80 € gegenüber der Anwaltskanzlei S.
& S. Rechtsanwälte zu befreien.
Der Beklagte beantragt;
die Berufungen zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Urteile, soweit damit die
Klage abgewiesen worden ist. Bei der Ermittlung der
Schadensersatzhöhe sei zu berücksichtigen, dass er
nicht als Unternehmer, sondern als Privatperson/Verbraucher gehandelt
habe. Die von ihm anerkannte Zahlung von 100,00 € für
jedes der vier verwendeten Fotos sei eine ausreichende Kompensation. Da
pönale Erwägungen bei der Bemessung des
Schadensersatzes keine Rolle spielen dürften, sei es zudem
unzulässig, dem Verletzten einen pauschalen Zuschlag auf die
angemessene Lizenzanalogie zuzusprechen.
Schon der von ihm anerkannte Schadensbetrag von insgesamt 400,00
€ sei deutlich überzogen. Verständige
Vertragspartner hätten sich nicht auf einen so hohen Preis
für die Verwendung von vier Fotos geeinigt. Dem Beklagten habe
nur ein einziger A.-Monitor zur Verfügung gestanden, den er
unstreitig für 599,00 € gekauft und für
369,00 € wieder verkauft habe. Es würde eine enorme
und nicht zu rechtfertigende Überdehnung des richterlichen
Ermessensspielraumes darstellen, wenn er einen Betrag zu zahlen
hätte, der den erzielten Umsatz und Gewinn um ein Mehrfaches
übersteige.
Eine schematische Anwendung der M.-Empfehlungen stelle zudem einen
erheblichen Rechtsfehler dar. Auch die Unternehmen F., S., iS., 123RF.,
C.com, P., P. seien in den Blick zunehmen. Gemeinsam sei diesen
Internetangeboten, dass dort Fotografien in einer Preisspanne zwischen
wenigen Cent und einigen Euro verkauft würden.
Der Senat hat durch die Vernehmung des Zeugen G. Beweis über
die Frage erhoben, ob und inwieweit die in der Broschüre
"Bildhonorare" der MFM aufgeführten Honorare die
marktüblichen Preise für die Nutzung von Produktfotos
für private Internetverkäufe wiedergeben. In der
mündlichen Verhandlung haben die Parteien unstreitig gestellt,
dass die vom Beklagten benannten Unternehmen im Internet keine
Fotografien von Produkten mit dem Markenzeichen und auch keine Lizenzen
für diese Fotos anbieten, um sie bei einem eBay-Verkauf
einzusetzen. Mit Schriftsatz vom 01.02.2012 hat der Beklagte zum
Beweisergebnis Stellung genommen.
II.
Die zulässigen Berufungen bleiben in der Sache ohne Erfolg.
Dem Kläger steht über den bereits ausgeurteilten
Umfang hinaus kein weitergehender Freistellungsanspruch von
Abmahnkosten (dazu unter Ziffer 1.) und Schadensersatzanspruch (dazu
unter Ziffer 2.) gegenüber dem Beklagten zu.
1.
Die Voraussetzungen für einen Freistellungsanspruch nach
§ 97 a Abs. 1 S.2 UrhG, der einen Betrag von 100,00 €
übersteigt, liegen nicht vor.
a) § 97 a Abs. 2 UrhG beschränkt vorliegend den
Aufwendungsersatzanspruch auf 100,00 €. Diese
Anspruchsbeschränkung greift ein, wenn kumulativ (vgl.
Wandtke, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97a, Rn. 34) folgende
Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss sich (1) um die
erstmalige Abmahnung in (2) einem einfach gelagerten Fall mit (3) einer
nur unerheblichen Rechtsverletzung handeln, der (4) außerhalb
des geschäftlichen Verkehrs stattfand. Diese Voraussetzungen
sind gegeben:
(1) Es liegt unstreitig eine erstmalige Abmahnung vor.
(2) Der Fall ist auch einfach gelagert. Den gesetzgeberischen Vorgaben
zufolge ist nämlich von einem einfach gelagerten Fall
auszugehen, wenn er nach Art und Umfang ohne
größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur
Routine gehört (vgl. Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10.
Auflage, § 97 a UrhG, Rn. 32; BT Drucksache 16/5048, S.49).
Abzustellen ist dabei auf die Sicht eines Durchschnittsanwalts, nicht
auf die eines Urheberrechtsspezialisten, da die Auswahl eines Anwalts
nicht zu Lasten des Verletzten gehen darf. Als Beispiel für
einen einfach gelagerten Fall gilt die „Verwendung eines
Lichtbildes in einem privaten Angebot einer Internetversteigerung ohne
vorherigen Rechtserwerb“. Einfach gelagerte Fälle
liegen also vor, wenn keinerlei Zweifel an einer Begründetheit
der Abmahnung bestehen (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage,
§ 97 a UrhG, Rn. 32). Sofern nicht ganz klar ist, ob eine
Schutzfähigkeit vorliegt oder wer Anspruchsgegner ist,
können hingegen solche Zweifel bestehen.
Vorliegend handelte es sich bei den streitgegenständlichen
Bildern um schutzfähige Werke i.S.d. UrhG und – wie
das Landgericht zutreffend ausführt - die Rechtsverletzung
konnte ohne weiteres festgestellt werden. Der Kläger hat
selbst dargelegt, dass er mit Hilfe des Softwareprogramms "garage buy"
die Verletzung unproblematisch habe feststellen können. Der
Beklagte konnte zudem über seine eBay-Zugangsdaten ohne
Schwierigkeiten als Verletzer ermittelt werden. Soweit er nicht
unverzüglich die Unterlassungserklärung abgegeben,
sondern der Berechtigung des Klägers zur Abmahnung
widersprochen hat, führt dieser Widerspruch nicht dazu, dass
der Fall nicht mehr einfach gelagert ist. Der Beklagte hat zwar die
Abgabe einer Unterlassungserklärung gänzlich
abgelehnt, dies aber lediglich mit der Begründung, es handele
sich um Originalfotos der Herstellerfirma "A.". Er ging also
irrtümlich davon aus, dass der Kläger die Fotos nicht
selbst erstellt habe und deshalb nicht Anspruchsinhaber sei. Dieser
Irrtum war für den Kläger aufgrund dieser Mitteilung
auch sofort erkennbar sowie leicht aufzuklären, was einen
einfach gelagerten Fall kennzeichnet.
(3) Die vom Beklagten verursachte Rechtsverletzung ist auch
unerheblich. Die Einstufung der Rechtsverletzung als unerheblich
erfordert ein geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer
und quantitativer Hinsicht (BT Drucksache 16/5048, S.49). Sie ist
geboten, wenn sich - so wie hier - die Verletzung nach Art und
Ausmaß auf einen geringfügigen Eingriff in die
Rechte des Abmahnenden beschränkt und deren Folgen durch die
schlichte Unterlassung beseitigt werden kann (Wandtke, Urheberrecht, 3.
Auflage, § 97 a Rn. 36).
Der Beklagte hat zwar insgesamt vier Fotos verwendet, jedoch nur
für ein einziges Produktangebot. Die vier Aufnahmen bilden
dasselbe Produkt lediglich aus verschiedenen Blickwinkeln ab, so dass
die Benutzung im Ergebnis einer einzigen Verwendung nahe kommt. Zudem
hat der Beklagte, nachdem für ihn die Urheberschaft des
Klägers nachgewiesen war, umgehend eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung unterschrieben und die Fotos
gelöscht. Die Ansicht des Klägers, dass vor dem
Hintergrund der Gesetzesmaterialien nur die Verwendung eines einzigen
Lichtbildes die Einstufung der Rechtsverletzung als unerheblich
erlaube, übersieht, dass der Rechtsausschuss diese sowie zwei
weitere Konstellationen nur beispielhaft und nicht
abschließend aufgeführt hat. Dies macht die
Formulierung „insbesondere“ in den
Gesetzesmaterialien deutlich (vgl. BT Drucksache 16/8783, S.50).
Erforderlich ist danach vielmehr eine wertende Betrachtung des
Einzelfalles, der sich bei einer entsprechenden Einordnung qualitativ
nicht wesentlich von den dort aufgeführten Beispielen
unterscheiden darf.
(4) Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (Wandtke,
Urheberrecht, 3. Auflage, § 97a UrhG, Rn 43) hat auch
dargetan, dass die Rechtsverletzung außerhalb des
geschäftlichen Verkehrs, d.h. im privaten Bereich,
stattgefunden hat.
Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist jede wirtschaftliche
Tätigkeit auf dem Markt, die der Förderung eines
eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist
(Fezer, Markenrecht, 4. Auflage, § 14 MarkenG, Rn. 24). Der
Begriff ist weit zu verstehen und soll sich mit dem Tatbestandsmerkmal
der §§ 14 Abs.2, 15 Abs. 2 MarkenG decken (Wandtke,
Urheberrecht, 3. Auflage, § 97 a, Rn. 37; Fromm/Nordemann,
Urheberrecht, 10. Auflage, § 97 a, Rn. 35). Für die
Feststellung eines Verkaufs im geschäftlichen Verkehr
können deshalb u.a. folgende Indizien herangezogen werden
(siehe auch BGH MDR 2009, 993 - Ohrclips): wiederholte Angebote
gleichartiger Waren, insbesondere von Neuwaren; die zum Verkauf
angebotenen Waren wurden kurz zuvor selbst bei eBay erworben; der
eBay-Verkäufer ist auch sonst gewerblich tätig oder
verkauft Waren für Dritte; hohe Anzahl von Feedbacks, hohe
Anzahl von Angeboten innerhalb eines kurzen Zeitraums sowie Angebot von
neuwertigen Markenartikeln.
Demzufolge hat der Beklagte nicht gewerblich gehandelt, sondern den
A.-Monitor privat zum Verkauf angeboten. Zwar hat er dem unstreitigen
Vorbringen der Parteien zufolge für bisherige
Verkäufe bei eBay bereits 86 Bewertungen erhalten, jedoch kann
aus der Anzahl der Bewertungen allein nicht auf gewerbliches Handeln
geschlossen werden. Der Bundesgerichtshof (WRP 2008, 1104 ff. -
Internet-Versteigerung III) hat lediglich ausgeführt, dass
eine Vielzahl von Käuferreaktionen, insbesondere mehr als 25
Feedbacks, ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nahelegen
könne. Hieraus ergibt sich aber nur, dass die Anzahl der
Feedbacks ein Indiz für ein geschäftliches Handeln
sein kann. Eine hohe Anzahl von Verkäufen ist aber kein
zwingendes Indiz, weil es hierfür auch andere Gründe
geben kann (z.B. Haushaltsauflösung, Abverkauf einer Erbschaft
etc.), die ein privates Handeln belegen.
Gegen ein Handeln im geschäftlichen Verkehr des Beklagten
spricht vorliegend, dass den Bewertungen des Beklagten zwar viele
Verkäufe technischer Geräte zugrunde liegen, es sich
aber nicht um gleichartige Waren, sondern um Einzelstücke
handelte. Zum Teil wurde auch viel Zubehör angeboten. Zudem
gibt es keine besonders hohe Anzahl von Angeboten innerhalb eines
kurzen Zeitraums, was bei gewerblichem Handeln naheliegt. Auf die
einzelnen Jahre verteilt finden sich folgende Bewertungen: 2004 16
Bew., 2005 10 Bew., 2006 1Bew., 2007 39 Bew., 2008 9 Bew., 2009 3 Bew.
und 2010 8 Bew.. Hinzu kommt, dass der Beklagte überzeugend
dargelegt hat, warum es aufgrund von Veränderungen seiner
beruflichen Tätigkeit jeweils zu den einzelnen
Verkäufen gekommen sei. Danach besteht kein Zweifel, dass die
Verkäufe - so wie auch hier der Verkauf eines einzelnen
Monitors - privaten Charakter haben.
b) Letztlich kann aber dahinstehen, ob § 97a Abs. 2 UrhG
eingreift, weil dem Kläger seinem ergänzenden
Vorbringen in der Berufungsinstanz zufolge schon dem Grunde nach kein
Anspruch auf Freistellung von den für die Abfassung des
Abmahnschreibens angefallenen Rechtsanwaltskosten zusteht. Zu erstatten
sind nach § 97a Abs.1 S. 2 UrhG nur die erforderlichen
Aufwendungen für die Abmahnung, weshalb hierfür
verauslagte Anwaltskosten auch nur zu erstatten sind, wenn die
Einschaltung des Rechtsanwaltes erforderlich war (Fromm/Nordemann,
Urheberrecht, 10. Auflage, § 97 a UrhG, Rn. 25). Genau dieses
war vorliegend aber nicht notwendig, weil der Kläger die
Abmahnung ohne weiteres auch ohne anwaltliche Hilfe hätte
vornehmen können.
Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 08.11.1994 - VI ZR 3/94 zitiert bei
Juris) hat die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts bei
einfach gelagerten Schadensfällen verneint und dazu
ausgeführt: "Ist in einem einfach gelagerten Schadensfall - es
ging dort um die Beschädigung von Autobahneinrichtungen durch
Kraftfahrzeuge - die Haftung nach Grund und Höhe derart klar,
daß aus der Sicht des Geschädigten kein
Anlaß zu Zweifeln an der Ersatzpflicht des
Schädigers besteht, so ist für die erstmalige
Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Schädiger
bzw seiner Versicherung die Einschaltung eines Rechtsanwalts nur dann
erforderlich, wenn der Geschädigte selbst hierzu aus
besonderen Gründen wie etwa Mangel an geschäftlicher
Gewandtheit nicht in der Lage ist." Anknüpfend an diese
Rechtsprechung hat der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urt. v.
06.05.2004 - I ZR 2/03 zitiert bei Juris Rdnr. 9-11 - Selbstauftrag) in
Wettbewerbssachen die Anforderungen für die Notwendigkeit der
Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung von
Wettbewerbsverstößen dahingehend konkretisiert, dass
dessen Einschaltung nicht geboten ist, wenn der
Wettbewerbsverstoß unschwer zu erkennen ist und der Verletzte
selbst über die Sachkunde zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung verfügt, was z.B. dann gegeben ist, wenn ein
Unternehmen über eine Rechtsabteilung verfügt.
Da es sich bei dem Kläger um einen juristischen Laien handelt
und auch nicht ersichtlich ist, dass er in seinem Betrieb über
eine Rechtsabteilung verfügt, wäre die Einschaltung
eines Rechtsanwaltes grds. erforderlich. Vorliegend hat der
Kläger aber selbst mitgeteilt, dass er in den Jahren zuvor
gleichgelagerte Urheberrechtsverstöße selbst mittels
Abmahnschreiben verfolgt habe. Er habe von dieser Praxis allein deshalb
Abstand genommen, weil diese nicht so erfolgreich gewesen sei. Damit
steht aber fest, dass der Kläger selbst in der Lage war, den
hier erfolgten Rechtsverstoß des Beklagten zu erkennen und
auch mittels einer Abmahnung außergerichtlich zu verfolgen.
Er konnte, so hat er dargelegt, sowohl die Rechtsverletzung selbst
feststellen als auch, wie seine alleinige frühere
Abmahntätigkeit belegt, die Verletzerdaten bei eBay in
Erfahrung bringen sowie ein Abmahnschreiben formulieren. Dass sich die
so von ihm Abgemahnten in zurückliegender Zeit
regelmäßig dazu entschlossen haben, die geforderte
Unterlassungserklärung nicht abzugeben, ist für die
Frage, ob eine Partei selbst ihre Rechte ohne anwaltliche Hilfe
wahrnehmen kann, unerheblich. Schließlich war die Abmahnung
danach rechtmäßig durchgeführt und der
Kläger konnte sodann gegen Verletzer, die die
Unterlassungserklärung nicht abgegeben haben, ohne das
Kostenrisiko aus § 93 ZPO gerichtlich vorgehen und zur
Anspruchsdurchsetzung dann auch einen Rechtsanwalt einschalten.
Hinzu kommt, dass der Kläger seinen Angaben zu folge bereits
mehrere Fälle von seinem jetzigen
Prozessbevollmächtigten hat verfolgen lassen. Auch in diesem
Zusammenhang hat er zwangsläufig das Wissen erlangt, dass die
Verwendung seiner Fotos durch Dritte bei eBay eine
Urheberrechtsverletzung darstellt. Die Feststellung eines
Urheberrechtsverstoßes durch den Beklagten war demnach
für den Kläger auch deshalb ohne weiteres
möglich, weil sich dieser durch einen schlichten Vergleich der
Fotos erschließt. Auch wusste der Kläger aus den
anderen Verfahren, dass eine Abmahnung erforderlich ist und wie man sie
verfasst. Im Prinzip hätte er anhand der Unterlagen aus diesen
vorangegangenen gleichgelagerten Verfahren selbst ein Abmahnschreiben
verfassen können. Wie die Unterlassungserklärung
auszusehen hat, war ihm ebenfalls aus den vorangegangenen Verfahren
bekannt.
2.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten auch kein
Schadensersatzanspruch aus §§ 97 Abs. 2 S. 3; 72 Abs.
1; 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 16 (Vervielfältigung)
und § 15 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 19a
(öffentliche Zugänglichmachung) UrhG zu, der den
bereits zugesprochenen Betrag von 500,00 € übersteigt.
a) Dem Kläger steht dem Grunde nach gegen den Beklagten ein
Anspruch auf Schadensersatz anlässlich der unberechtigten
Nutzung von vier Fotos aus § 97 Abs.2 S.1, UrhG zu. Die von
ihm erstellten Fotos sind gemäß § 72 Abs. 1
UrhG als Lichtbilder geschützt. Der Kläger ist als
Urheber der vier Fotos, die einen Apple-Monitor ansprechend geschickt
ausgeleuchtet wiedergeben, auch anspruchsberechtigt. Der Beklagte hat
nicht in Abrede gestellt, dass er die streitgegenständlichen
Bilder kopiert und in identischer Form für sein eigenes
eBay-Angebot verwendet hat, ohne die dafür erforderliche
Einwilligung des Klägers zu besitzen. Damit hat er die Fotos
vervielfältigt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1; 16 UrhG) und zudem
durch das Einstellen in das Internet öffentlich
zugänglich gemacht (§ 15 Abs. 2 Nr. 2; 19a UrhG).
Der Beklagte hat die Leistungsschutzrechtsverletzungen auch schuldhaft,
nämlich jedenfalls fahrlässig begangen, indem er die
im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat,
§ 276 Abs. 1 S. 2 BGB. Bei der Verletzung absolut
geschützter Rechtspositionen sind strenge Anforderungen an das
Maß der im Verkehr zu beachtenden Sorgfalt zu stellen.
Infolgedessen muss derjenige, der von einem fremden Urheberrecht oder
Leistungsschutzrecht Gebrauch macht, sich vergewissern, dass dies mit
Erlaubnis des Berechtigten geschieht (vgl. Wandtke, Urheberrecht, 3.
Auflage, § 97 Rdnr. 52). Hieraus folgt, dass der Beklagte
nicht einfach fremde Bilder in seinem Internetauftritt
veröffentlichen durfte. Dass er dabei davon ausging, dass es
sich um Produktbilder handelt, die "A." selbst hat fertigen lassen und
die Nutzung von "A." toleriert werde, ist ein unbeachtlicher
Rechtsirrtum bzw. Erlaubnistatbestandsirrtum, der nicht entschuldigt.
b) Der hierdurch dem Kläger entstandene Schaden
übersteigt aber nicht einen Betrag von 500,00 €, den
das Landgericht ihm bereits rechtskräftig zugesprochen hat.
Entgegen der Ansicht des Klägers steht ihm nicht pro Foto ein
Schadensersatzanspruch in Höhe von 150,00 €
zuzüglich eines „Verletzerzuschlages“ von
100 % wegen der fehlenden Namensnennung (insgesamt mithin pro Foto
300,00 €) zu. Vielmehr kann er unter Berücksichtigung
der Grundsätze zur Lizenzanalogie keinesfalls mehr als 20,00
€ pro Foto - also nicht mehr als 80,00 € insgesamt -
verlangen. Dabei kann die Frage, ob bei solcher Art Geschäft
ein Mengenrabatt gewährt wird oder bei der Lizenzvergabe eines
Galeriebildes mit drei weiteren Detailaufnahmen desselben Produktes
Lizenzabschläge vorzunehmen sind, für die hier zu
treffende Entscheidung unbeantwortet bleiben.
aa) Der Kläger verlangt Schadensersatz nach den
Grundsätzen der Lizenzanalogie. Diese beruhen auf der
Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte
anderer verletzt, nicht besser dastehen soll, als er im Falle einer
ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den
Rechtsinhaber gestanden hätte. Infolgedessen ist bei dieser
Art der Berechnung der Schadenshöhe danach zu fragen, was
vernünftige Vertragspartner als Vergütung
für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen
vereinbart hätten (BGH GRUR 1990, 1008, 1009 -
Lizenzanalogie), wobei unerheblich ist, ob der Verletzer selbst bereit
gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine
Vergütung in dieser Höhe zu zahlen (vgl. BGHZ 77, 16,
25; BGH, NJW 2006, 615, 616; NJW-RR 1995, 1320, 1321; NJW-RR 1990,
1377). Die Aufgabe des Gerichts ist insoweit, die Schadenshöhe
unter Würdigung aller Umstände
gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freier
Überzeugung zu bemessen. Mithin ist der objektive Wert der
Benutzungsberechtigung zu ermitteln (BGH GRUR 2009, 407, 409 -
Whistling for a Train) und zur Bestimmung der üblichen
Vergütung (§ 32 UrhG) zum einen auf die
Vertragspraxis des Verletzten und zum anderen auf
branchenübliche Vergütungssätze und Tarife
zurückzugreifen. Letzterem kommt dann besondere Bedeutung zu,
wenn nicht auf eine repräsentative Vertragspraxis abgestellt
werden kann.
bb) Unter Berücksichtigung der ergänzenden
Erklärungen des Klägers in den Sitzungen vom
29.06.2011 und 18.01.2012 kann eine repräsentative
Vertragspraxis bei der Vermarktung der von ihm gefertigten Fotos, die
einen Lizenzbetrag von 150,00 € pro Foto rechtfertigen
könnte, nicht festgestellt werden. Der Kläger hat
selbst vorgetragen, bisher überhaupt nur 3 bis 4 Anfragen
hinsichtlich einer solchen Fotonutzung erhalten zu haben, wobei er in
einem Fall einem Kunden das Foto zum Weiterverkauf eines bei ihm
erworbenen Produktes kostenlos zur Verfügung gestellt und in
den anderen Fällen eine Überlassung abgelehnt habe,
weil es sich um einen gewerblichen Konkurrenten von ihm gehandelt habe.
An die weiteren Fälle konnte er sich nicht genau erinnern,
wusste aber sicher, dass er bisher kein einziges Foto im Lizenzwege
habe vermarkten können.
[...]
cc) Der Kläger kann für die Bemessung einer
angemessenen Lizenzhöhe auch nicht auf die Honorarempfehlungen
der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen)
zurückgreifen und damit den von ihm verlangten
Vergütungssatz von 150,00 € pro Foto
begründen. Schließlich handelt es sich bei den
„MFM-Empfehlungen für das Jahr 2010 für
Online-Nutzungen, Internet, Webdesign, Banner, Online-Shops
(Werbung/PR/Corporate Publishing)“, wo dieser Honorarsatz auf
Seite 70 erwähnt wird, nicht um eine repräsentative
Grundlage für die hier relevante Fotonutzung. Der insoweit
darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat nicht nachweisen
können, dass die dort wiedergegebenen Honorare dem
üblichen Tarif für eine Bildnutzung bei einem
privaten eBay-Verkauf - um den es hier aus den oben dargelegten
Gründen geht - entsprechen. Aufgrund der Bekundungen des
Zeugen G. steht vielmehr im Gegenteil fest, dass die MFM-Empfehlungen
gerade nicht die üblichen Lizenzen für Produktfotos
bei einem privaten eBay-Verkauf wiedergeben, sondern diesen Markt
überhaupt nicht berücksichtigen.
Den glaubhaften Bekundungen des Zeugen G. zufolge, der eherenamtlich im
Arbeitskreis der MFM tätig ist, zur Zeit der Erstellung der
Broschüre 2010 dessen stellvertretender Vorsitzender war und
nunmehr dessen Vorsitzender ist, sei die MFM ein Arbeitskreis des
Bundesverbandes der P.-A. u. B. eV (….), dessen Aufgabe u.a.
darin bestehe, marktübliche Vergütungen und
Konditionen für Bildnutzungsrechte zu ermitteln. Die MFM habe
sich zum Ziel gesetzt, die Wettbewerbsfähigkeit der
mittelständischen Bildarchive zu erhalten. Mitglieder seien in
der Regel Bildagenturen und Fotojournalisten. Bei den MFM-Empfehlungen
handele es sich um eine ermittelte Marktübersicht anhand von
Angaben ihrer Mitglieder, weiterer Anbieter und einiger Nutzer von
Fotolizenzen, mithin um die Zusammentragung und Mittlung von
Erfahrungswerten. Die Markterhebungen für die Nutzung von
Fotos im Onlinebereich erstrecke sich dabei aber
ausschließlich auf gewerbliche Anbieter und gewerbliche
Nutzer. Geschäfte mit privaten Nutzern hätten deshalb
bei den abgebildeten Honoraren keinen Niederschlag gefunden. Insoweit
hätten den Arbeitskreis ohnehin so gut wie keine Daten
erreicht, weshalb eine verlässliche Aussage hierzu auch gar
nicht möglich gewesen wäre. Eine Preisauskunft
für eine einmalige eBay-Auktion hätten seiner
Erinnerung nach weder er noch andere Mitglieder des Arbeitskreises
jemals erhalten. Er habe weder in seiner Tätigkeit als
Agenturmitarbeiter noch aufgrund seiner Tätigkeit im
Arbeitskreis MFM nennenswerte Erfahrungen mit Honoraren für
die Nutzung von Fotos im privaten Bereich. Im Übrigen handele
es sich auch bei den im Arbeitskreis vertretenen Agenturen um solche,
die nicht hauptsächlich Produktfotos vertrieben, weshalb der
Arbeitskreis für die hier vom Gericht aufgeworfene Frage nach
Ansicht des Zeugen G. nicht unbedingt der richtige Ansprechpartner sei.
Auch die Anbieter von sogenannten Microstock (….) Agenturen
im Internet würden von den Markterhebungen der MFM nicht
erfasst und bei der Honorarfindung berücksichtigt. Dieser
Markt wird, soweit er eine gewerbliche Nutzung betrifft, in der
Broschüre Bildhonorare 2010 lediglich auf den Seiten 77 und 78
gesondert erwähnt.
Hieraus folgt, dass die MFM-Empfehlungen vorliegend nicht als
Anhaltspunkt dafür herangezogen werden können,
welches Honorar bei der Verwertung der vom Kläger gefertigten
Fotos durch andere üblicherweise erzielt worden wäre.
Sie bilden eben nicht die Honorare für eine einmalige private
Fotonutzung bei einem eBay-Verkauf ab. Soweit der erkennende Senat mit
dieser Rechtsprechung eine schematische, unreflektierte Anwendung der
MFM-Empfehlungen ablehnt, was er entgegen der Ansicht des
Klägers auch bisher tat, sieht er sich auch insoweit im
Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH WRP
2006, 274 ff. – Pressefotos). Dieser bejaht zwar grds. die
Heranziehung der MFM-Empfehlungen zur Bemessung der
Schadenshöhe nach der Lizenzanalogie, fordert jedoch, das die
MFM-Empfehlungen zur Bemessung des Schadensersatzes nicht ohne weitere
Begründung zugrunde gelegt werden dürfen, wenn die
Frage der Angemessenheit der dort benannten Honorare bezogen auf den
konkreten Einzelfall zweifelhaft ist. Solche Zweifel sind aber gegeben,
wenn feststeht, dass die MFM-Empfehlungen den zu entscheidenden Fall -
so wie hier - gar nicht erfassen und abbilden.
cc) Damit ergibt sich, dass es für die Nutzung von
professionell gefertigten Produktfotos bei einem privaten eBay-Verkauf
keinen eigenen, speziellen Markt mit konkreten
Bildlizenzsätzen gibt. Da bei der Ermittlung der
branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife
nur der legale Markt in den Blick zu nehmen ist, sind die
Ausführungen des Beklagten unerheblich, dass z.B. die
Hersteller von Produkten die Nutzung ihrer Produktfotos bei
eBay-Verkäufen durch Private "wohl" stillschweigend dulden.
Soweit der Beklagte vorgetragen hatte, dass es im Internet Anbieter
solcher Produktfotos gäbe, können die dort verlangten
Preise (einige Cents bis wenige Euro) ebenfalls nicht als
marktüblich herangezogen werden. Der Beklagte hat hierzu in
der mündlichen Verhandlung am 18.01.2012 unstreitig gestellt
und damit für den Senat für die hier zu treffende
Entscheidung gemäß § 138 Abs. 3 ZPO bindend
festgelegt, dass diese Anbieter für einen privaten
eBay-Verkauf keine entsprechende Fotolizenz erteilen. Legal konnte der
Beklagte daher die Fotonutzung nur auf dem Markt erwerben, auf dem auch
gewerbliche Händler solche Fotonutzungsrechte für
Produktfotos "einkaufen".
dd) Hieraus folgt aber nicht, dass mit demjenigen, der ein Foto nur
für einen einzelnen privaten eBay-Verkauf nutzen will, damit
automatisch der Lizenzsatz vereinbart worden wäre, der mit
einem gewerblichen Händler vereinbart wird. Der vom
gewerblichen Händler üblicherweise zu zahlende
Lizenzsatz stellt lediglich die Höchstgrenze dar, weil von
einem privaten Nutzer infolge der geringeren
Nutzungsintensität der Fotos aufgrund des
Preisgefüges, das in den MFM-Empfehlungen wiedergeben wird,
keinesfalls mehr verlangt worden wäre. Zudem wird ein Anbieter
von Produktfotos bei der Ermittlung des angemessenen Lizenzbetrages,
den er für eine einmalige private ebay-Nutzung bilden wird,
bedenken, dass ein privater Nutzer für eine einmalige
Fotonutzung bei einem privaten eBay-Verkauf nicht die
Qualitätsanforderungen an ein Foto stellt wie ein gewerblicher
Händler und deshalb grundsätzlich auch bereit ist,
das Produkt ggfs. selbst - wenig professionell - zu fotografieren. Der
private Nutzer ist vor allen Dingen aus Gründen der
Bequemlichkeit daran interessiert, vorhandene Bilder, die bereits
aufgrund ihres Zuschnittes und ihrer Datengröße
problemlos in eine Angebotsanzeige bei eBay eingestellt werden
können, zu übernehmen. Schon aus diesem Grunde wird
der gewerbliche Anbieter von Produktfotos nicht die Preise verlangen,
die er von einem gewerblichen Händler erzielt, wenn er den
privaten Markt ernsthaft mit solchen Fotos bedienen will.
Infolgedessen können die Preise, die der Kläger bei
der Vermarktung seiner Fotos meint am Markt realisieren zu
können, keine angemessene Lizenzhöhe darstellen.
Soweit der Kläger meint, dass er bei neu zu erstellenden
Auftragsfotos pro Bild ca. 150,00 € und bei vorhandenen von
ihm erstellten Produktfotos, die er bereits für den Absatz
eigener Produkte verwendet hat oder noch weiter verwendet, pro Bild
100,00 € verlangen kann, blendet er obige Marktsituation
nämlich völlig aus. Dass die Preisvorstellungen des
Klägers gänzlich unrealistisch sind, belegt auch sein
eigener weiterer Vortrag, wonach es ihm bisher eben auch noch nicht ein
Mal gelungen ist, ein von ihm gefertigtes Foto zu diesen Preisen zu
vermarkten, obwohl er seit 2001 tätig ist.
Bei der Bemessung der angemessenen Lizenzgebühr wird ein
Fotoanbieter vielmehr berücksichtigen, dass die Aufnahmen, die
der Beklagte genutzt hat, eben nicht von ihm als Fotoagentur erstellt
worden sind, um sie nur zu vermarkten. Er wird bei der Kalkulation des
Lizenzbetrages vielmehr bedenken, dass er diese Fotos zunächst
deshalb erstellt hat, um damit das dort abgebildete Produkt selbst in
seinem Internethandel zu vermarkten bzw. zu verkaufen. Infolgedessen
hat er als gewerblicher Händler die Kosten für diese
Fotoerstellung bei dem von ihm veranschlagten Verkaufspreis der jeweils
abgebildeten Produkte betriebswirtschaftlich bereits mit einkalkuliert.
Die zusätzliche Vermarktungsmöglichkeit dieser Fotos,
die durch eine Lizenzierung an Private für deren
eBay-Verkäufe nunmehr möglich erscheint, dient also
nicht dazu, die Herstellungskosten der Fotos zu decken, sondern
ermöglicht ihm, einen zusätzlichen Gewinn zu
erzielen. Ein wirtschaftlich verständiger Urheberrechtsinhaber
wird deshalb bei der Vermarktung solcher Fotos in einer solchen
Situation nicht die Herstellungskosten der Fotos zum ausschlaggebenden
Parameter für den Lizenzsatz erheben, sondern seine Chance
sehen, einen zusätzlichen Gewinn durch die Vermarktung dieser
Fotos zu erzielen, wenn er einen Lizenzbetrag wählt, der die
oben beschriebene Interessenlage privater Fotonutzer
berücksichtigt. Anderenfalls besteht für ihn keine
realistische Chance, seine Fotos zu vermarkten.
Betrachtet man hierzu die Entwicklungen auf dem Markt auch in anderen
Bereichen der Fotonutzung (Microstock-Bilder etc.), zeigt sich, dass
dieses nur mit moderaten bis sehr niedrigen Preisen möglich
ist. Auch bei privaten eBay-Verkäufen sind marktwirtschaftlich
keine hohen Lizenzsätze möglich, weil
Privatverkäufer dort ein Produkt nicht mit einer Gewinnspanne
vertreiben, über die wie bei einem gewerblichen Verkauf auch
die Werbe- und Vertriebskosten finanziert werden können. Auch
wenn es sich so wie hier um ein neuwertiges Gerät handelt,
wird ein Privatverkäufer dieses gleichwohl in der Regel unter
dem eigenen Einkaufspreis anbieten müssen, um dessen Restwert
zu realisieren bzw. die Kosten eines Fehlkaufes zu mindern.
Dementsprechend ist die Bereitschaft privater eBay-Verkäufer,
für einen solchen Verkauf zusätzliche Ausgaben zu
tätigen, begrenzt und durch den zu erzielenden Verkaufspreis
der jeweiligen Sache gedeckelt. Kein Privatverkäufer wird
für den Verkauf einer solchen Sache mehr Geld ausgeben, als er
durch deren Verkauf einnehmen kann. Schließlich will er durch
den Verkauf die Kosten eines Fehlkaufes gerade mindern oder den
Restwert für sich realisieren. Auch dieses wird der Anbieter
solcher Produktfotos bei der Bildung einer angemessenen
Lizenzhöhe beachten.
Insgesamt dürfte deshalb vorliegend eine marktübliche
Lizenzgebühr pro Foto für den Verkauf eines
neuwertigen A.-Monitors, dessen Anschaffungspreis bei 599,00 €
lag und der zum Preis von 369,00 € verkauft werden konnte,
kaum mehr als 20,00 € betragen. Dabei berücksichtigt
der Senat auch die Qualität der klägerischen Fotos.
Relevant für den Lizenzwert ist schließlich auch die
Qualität der Fotografie, weshalb gestalterische Aspekte mit
einfließen müssen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 230,
234 - Chefkoch). Zwar hat der Kläger dargelegt, dass er als
Mediengestalter die Bilder mit einigem Aufwand erstellt und wegen der
Professionalität der Fotos von gewerblichen
Verkäufern angesprochen werde, jedoch ist das gestalterische
Niveau nicht so außergewöhnlich, dass dieses
angesichts der sonstigen Umstände eine höhere am
Markt durchsetzbare Lizenz rechtfertigen könnte.
ee) Selbst wenn man wegen der unterbliebenen Urhebernennung des
Klägers bei der Fotonutzung des Beklagten einen 100
%-Aufschlag auf diesen Lizenzsatz vornähme, ergäbe
sich keine Erfolgsaussicht der Berufung. Dann stünden dem
Kläger pro Bild 40,00 €, mithin insgesamt 160,00
€ Schadensersatz zu; 500,00 € hat ihm aber bereits
das Landgericht zugesprochen. Entgegen der Ansicht des Klägers
kann er für diese Art ungenehmigter Fotonutzung aber ohnehin
keinen 100 %-Aufschlag verlangen.
(1) Sofern der Kläger meint, ein solcher Zuschlag sei
gerechtfertig, weil der Beklagte als Urheberrechtsverletzer bestraft
und zukünftig dazu angehalten werden sollte, vorher
ordnungsgemäß um eine Lizenz nachzusuchen,
bemüht er Überlegungen, die dem Schadensrecht fremd
sind. Dieses zielt nur darauf ab, den tatsächlich entstandenen
Schaden auszugleichen, und führt auch nicht dazu, dass der
Geschädigte einen höheren Schadensersatz
erhält, als ihm tatsächlich an Schaden entstanden
ist. Wie oben bereits dargestellt, soll der Verletzer bei der Fiktion
des Lizenzvertrages nicht besser und nicht schlechter stehen als ein
vertraglicher Lizenznehmer. Aus diesem Grund ist ein Zuschlag, der
allein wegen der rechtswidrigen Nutzung zu zahlen wäre,
grundsätzlich abzulehnen, da das deutsche Recht gerade keine
Verletzerzuschläge kennt (Wandtke, Urheberrecht, 3. Auflage,
§ 97, Rn. 78; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10.Auflage,
§ 97, Rn. 98). Außerdem muss bei der Ermittlung
dessen, was vernünftige Vertragspartner vereinbart
hätten, der Aspekt der unberechtigten Nutzung außer
Betracht bleiben, denn hierüber hätten die Parteien
keine Abmachung getroffen.
Auch die Überlegungen, die einen GEMA-Zuschlag rechtfertigen,
helfen hier nicht weiter. Der Bundesgerichtshof billigt der GEMA nur
deshalb einen 100%-Aufschlag zu, weil sie einen aufwändigen
und kostspieligen Überwachungsapparat unterhalten
müsse (BGHZ 59, 286, 289 – Doppelte
Tarifgebühr). Einen solchen Apparat unterhält der
Kläger gerade nicht.
(2) Der Kläger kann einen solchen Aufschlag auch nicht
anlässlich des unterbliebenen Bildquellennachweises aus
§ 13 UrhG ableiten. Gem. § 13 S.1 UrhG hat der
Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk. Er
kann dazu gem. § 13 S.2 UrhG bestimmen, dass das Werk mit
einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung hierzu zu
verwenden ist. Die Verletzung dieses Rechts führt aber nur
dann zu einem zusätzlichen Anspruch, wenn entweder
gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG dieses bei
einer angemessenen Vergütungspraxis zu einem entsprechenden
Aufschlag führen würde oder gemäß
§ 97 Abs. 2 S. 4 UrhG wegen der Verletzung des
Urheberpersönlichkeitsrechtes dieses der Billigkeit
entspräche.
Beide Konstellationen lassen sich aber nicht feststellen.
Eine Lizenzpraxis bei der Nutzung von Fotos für einen privaten
eBay-Verkauf, die bei einem unterbliebenen Bildquellennachweis zu einem
Lizenzaufschlag führt, ist nicht ersichtlich. Auch sonst ist
nicht ersichtlich, dass die fehlende Nennung eine wirtschaftlich
nachteilige Auswirkung für den Kläger hatte, d.h.
für diesen kommerzialisierbar war. Soweit der unterbliebene
Bildquellennachweis den Kläger in seinem
Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt hat, scheidet eine
Entschädigung hierfür aus. Diese ist
schließlich nur aus Billigkeitsgründen zu
gewähren. Für die Frage der Billigkeit sind aber
insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs
(Ausmaß der Verbreitung, Nachhaltigkeit, Fortdauer der
Beeinträchtigung), der Anlass und Beweggrund des Handelnden
sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen
(Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, § 97 UrhG, Rn.
122). Bei einem einfach gelagerten, unerheblichen
Rechtsverstoß, bei dem nach dem Willen des Gesetzgebers schon
die Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten auf 100,00
€ begrenzt ist, ist diese Billigkeitsvoraussetzung aber nicht
gegeben.
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97
Abs.1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
4.
Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine
maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls
geprägte Entscheidung, die anerkannte Grundsätze der
Rechtsprechung zur Anwendung bringt. Soweit der Senat zur
höchstrichterlich ungeklärten Frage des
Anwendungsbereiches des § 97a Abs. 2 UrhG Stellung nimmt,
beruht darauf die Entscheidung nicht.