zurück Aktenzeichen: Az.: 2 U 24/07 Urteil vom 12.07.2007 OBERLANDESGERICHT
BRAUNSCHWEIG
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……,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
gegen
……,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
wegen Markenverletzung
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Braunschweig vom 07.03.2007 – Geschäftsnummer: 9 O
2382/06 (331) – wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass der Tenor zum Unterlassungsausspruch wie
folgt neu gefasst wird:
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer für sie
eingetragenen Wortmarke "bananabay" sowie unter wettbewerbsrechtlichen
Gesichtspunkten auf Unterlassung und Feststellung von Schadensersatz in
Anspruch.
Die Klägerin ist Inhaberin der eingetragenen Wortmarke
"bananabay" für die Klassen 03, 05, 09, 10, 14, 16, 18, 25,
28, 35, 38, 41 und 42 und vertreibt unter der Internetadresse
"www.b(...).de" Erotikartikel. Ein vergleichbares Angebot vertreibt
auch die Beklagte in ihrem Internetshop unter der Adresse
"www.e(...).de/erotikshop". Dabei verwendete die Beklagte die
für die Klägerin eingetragene Marke "bananabay" als
AdWord, um eine vom Suchmaschinenbetreiber Google entgeltlich
eröffnete Möglichkeit zur Werbung zu nutzen.
Gegen Zahlung eines Entgelts an den Suchmaschinenbetreiber Google hat
dieser das von der Beklagten benannte Schlüsselwort
(sogenanntes Keyword) "bananabay" mit der oben beschriebenen
Internetseite der Beklagten nebst einer von der Beklagten vorgegebenen
kurzen Werbung verknüpft. Infolgedessen wurde einem
Internetnutzer bei einer Eingabe des Wortes "bananabay" in die
Suchmaske bei Google rechts neben der Trefferliste in einem gesonderten
Bereich, der mit "Anzeigen" überschrieben ist, bis zum
26.07.2006 Folgendes angezeigt:
Erotikartikel für 0,00
Rabattaktion bis 20.07.06!
Ersparnis bis 85% garantiert
www.e(...).de/erotikshop
Ab dem 26.07.2006 wurde von der Beklagten eine identische Anzeige
geschaltet, die jedoch die Rabattaktion bis zum 31.07.2006 befristete.
Über die als "Link" in dieser Anzeige ausgestaltete
Internetadresse "www.e(...).de/erotikshop" gelangte man jeweils auf die
Homepage der Beklagten.
Nachdem der Klägerin dieses bekannt geworden war, hat sie am
14.07.2006 die Beklagte abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert.
Daraufhin erhob die Beklagte zwei Tage später am 16.07.2006
eine negative Feststellungsklage vor dem Landgericht Leipzig gegen die
Klägerin mit dem Antrag festzustellen, dass der
Klägerin kein Recht zustehe, von ihr, der Beklagten, zu
verlangen, die Bezeichnung "bananabay" als Schlüsselwort in
der beschriebenen Weise zu benutzen.
Mit Schriftsatz vom 01.08.2006 beantragte die Klägerin,
nachdem ihr die negative Feststellungsklage am 21.07.2006 zugestellt
worden war, beim Landgericht Braunschweig den Erlass einer
einstweiligen Verfügung, in der der Beklagten die Nutzung der
Bezeichnung "bananabay" in der beschriebenen Weise untersagt werde. Mit
Beschlussverfügung vom 09.08.2006 erließ das
Landgericht Braunschweig die beantragte einstweilige Verfügung
und bestätigte diese durch Urteil vom 15.11.2006, nachdem die
Beklagte Widerspruch eingelegt hatte.
Vor der mündlichen Verhandlung am 19.10.2006 vor dem
Landgericht Leipzig, welches die negative Feststellungsklage mit Urteil
vom 16.11.2006 als unbegründet abwies, erhob die
Klägerin mit Klageschrift vom 09.10.2006 (Eingang beim
Landgericht Braunschweig am 10.10.2006) in dieser Angelegenheit
Hauptsacheklage vor dem Landgericht Braunschweig. Die Berufung der
Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig wies das OLG
Dresden in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2007
zurück.
Die Parteien haben erstinstanzlich darüber gestritten, ob das
Landgericht Braunschweig örtlich zuständig sei,
nachdem bereits eine negative Feststellungsklage beim Landgericht
Leipzig anhängig war bzw. ob die Erhebung der
Unterlassungsklage vor dem Landgericht Braunschweig statt der
Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im Wege einer Widerklage beim
Landgericht Leipzig rechtsbräuchlich sei. Darüber
hinaus vertreten die Parteien unterschiedliche Rechtsansichten dazu, ob
die Art der Verwendung der Bezeichnung "bananabay" als AdWord eine
Benutzung im Sinne des Markenrechts darstelle und ob dadurch eine
Verwechslungsgefahr hervorgerufen werde bzw. dieses Verhalten zumindest
wettbewerbsrechtlich unlauter sei.
Mit Urteil vom 07.03.2007 hat das Landgericht Braunschweig die Beklagte
verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in
der Bundesrepublik Deutschland zu Wettbewerbszwecken die Bezeichnung
"bananabay" als AdWord im Aufruf von Google – AdWord
– Anzeigen zu benutzen oder benutzen zu lassen, und zugleich
festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die beschriebenen Handlungen
bisher entstanden ist und/oder noch entsteht.
Wegen weiter Einzelheiten zu den tatsächlichen Feststellungen
und rechtlichen Erwägungen der ersten Instanz wird auf das
Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 09.03.2006 Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil, welches ausweislich des Empfangsbekenntnisses dem
Beklagtenvertreter am 09.03.2007 zugestellt worden ist, hat die
Beklagte mit anwaltlichen Schriftsatz vom 12.03.2007, welcher am
13.03.2007 beim Oberlandesgericht Braunschweig eingegangen ist,
fristgerecht Berufung eingelegt und diese mit weiterem anwaltlichen
Schriftsatz vom 08.05.2007, welcher am 09.05.2007 beim
Oberlandesgericht Braunschweig eingegangen ist, begründet.
Die Beklagte trägt vor:
Die Klage hätte ihrer Meinung nach als unzulässig
abgewiesen werden müssen, weil deren Erhebung am 09.10.2006
rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Auffallend sei, dass sie
unmittelbar vor der Verhandlung der negativen Feststellungsklage vor
dem Landgericht Leipzig erhoben worden sei. Das Prozessverhalten der
Klägerin diene der maximalen Schädigung der Beklagten.
Darüber hinaus ist sie der Ansicht, dass die Verwendung einer
Marke als AdWord keine Markenrechtsverletzung darstelle, respektive
keine markenmäßige Benutzung sei. Das Landgericht
verwechsele in der angefochtenen Entscheidung die Begriffe Metatag,
Keyword und AdWord und die mit diesen Worten beschriebenen
Sachverhalte. Anders als bei der Metatag-Problematik führe die
Benutzung der Marke als AdWord lediglich dazu, dass neben den normalen
Suchergebnissen der Suchmaschine in einer eigenen Rubrik unter der
Überschrift “Anzeige” die über
ein Keyword geschaltete Werbung erscheine und somit faktisch nur die
Situation hergestellt werde, die man auch bei Printmedien vorfinde,
wenn zwei verschiedene Anbieter ihre in Konkurrenz stehenden Produkte
nebeneinander auf dem selben Blatt werbewirksam anpreisen.
Zudem erkenne jeder, der seine Marke bei Google als Suchergebnis
zulässt, damit zugleich diese Art Werbung an. Es läge
damit auch ein Einverständnis der Klägerin in die von
der Beklagten geschaltete Werbung vor.
Darüber hinaus sei ihrer Ansicht zufolge auch keine
Verwechslungsgefahr gegeben. Die durch die Eingabe des beanstandeten
Suchworts ausgelöste Werbeanzeige werde getrennt von der
Trefferliste dargestellt und zudem deutlich als Werbung durch den
Begriff “Anzeigen” gekennzeichnet. Der
durchschnittlich informierte Internetnutzer erkenne deshalb, dass in
den Anzeigen Werbeangebote stünden, die nicht identisch seien
mit dem von ihm eingegebenen Suchbegriff. Die Anzeige würde
von ihm nicht als "Treffer" gewertet und somit auch nicht dem
Markeninhaber zugeordnet. Vielmehr erkenne der Internetnutzer die
Anzeige als unabhängige Werbung eines Dritten. Dieses ergebe
sich aus der gesonderten Listung.
Im Übrigen seien auch keine wettbewerbsrechtlichen
Abwehransprüche gegeben.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und den Tenor hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs wie folgt neu zu fassen:
Sie trägt vor:
Der Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens treffe nicht zu.
Sie habe lediglich von dem ihr zustehenden Wahlrecht des
Gerichtsstandes Gebrauch gemacht. Im Übrigen stehe einem
Verletzer, der abgemahnt werde, nicht das Recht zu, den Gerichtstand zu
bestimmen, weshalb der Klägerin auch nach Erhebung der
negativen Feststellungsklage durch die Beklagte weiterhin ihr Wahlrecht
zugestanden habe.
Indem die Beklagte das geschützte Markenzeichen der
Klägerin als AdWord verwende, benutze sie dieses
kennzeichenmäßig, weil sie die Lotsenfunktion der
Marke ausnutze. Mit Hilfe der Marke der Klägerin versuche die
Beklagte gezielt in einem großen Angebot auf ihre eigenen
Waren hinzulenken. Hierdurch werde auch eine Verwechslungsgefahr
ausgelöst, weil es sich bei der Marke "bananabay" um eine
typische Markenbezeichnung handele, die keinen beschreibenden Inhalt
erkennen lasse.
Im Übrigen sei das Verhalten der Beklagten auch
wettbewerbswidrig.
Der Senat hat mit Zustimmung der Parteien durch Beschluss vom
08.06.2007 gemäß § 128 Abs. 2 ZPO das
schriftliche Verfahren angeordnet und Termin zur Verkündung
einer Entscheidung auf den 12.07.2007 bestimmt. Mit
Schriftsätzen von 14.06.2007 und 29.06.2007 haben die Parteien
innerhalb der mit den o.g. Beschluss gesetzten Frist bis zum 29.06.2007
ergänzend vorgetragen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg und war
deshalb mit der aus dem Urteilsausspruch des Senats ersichtlichen
Maßgabe zurückzuweisen. Zur Klarstellung und
Aufnahme einer redaktionellen Einbesserung bzgl. des
Unterlassungsantrages, den die Klägerin auf Hinweis des Senats
vorgenommen hat und aus der hervorgeht, dass die Klägerin von
Anfang an mit der Klage die Unterlassung lediglich für ein
bestimmtes Produktsortiment verfolgt, hat der Senat den
Urteilsausspruch insoweit neu gefasst.
Die Berufung ist unbegründet, weil die Klage im tenorierten
Umfang zulässig und begründet ist.
1.) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die von der
Klägerin erhobene Klage insgesamt zulässig.
a) Dem Unterlassungsantrag fehlt nicht das erforderliche
Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn zum Zeitpunkt der
Klageerhebung am 10.10.2006 die Beklagte bezüglich dieser
Fragestellung am 16.07.2006 beim Landgericht Leipzig bereits negative
Feststellungsklage erhoben hatte.
Ein klagabweisender Titel im negativen Feststellungsverfahren
nützt der Klägerin nicht unmittelbar, weil sie nur
mit Hilfe eines Titels aus dem Leistungsverfahren eine Handhabe
gegenüber der Beklagten in Bezug auf weitere
Verletzungshandlungen besitzt. Zum Anderen hemmt die Verteidigung der
Klägerin im negativen Feststellungsverfahren nicht die
Verjährung eines etwaigen markenrechtlichen
Unterlassungsanspruchs. Auf beide Gesichtspunkte hat der
Bundesgerichtshof in der Entscheidung “Parallelverfahren
II” (Urteil vom 07.07.1994 – I ZR 30/92 -GRUR 1994,
846, 848) ausdrücklich im Zusammenhang mit
Wettbewerbsrechtsverstößen hingewiesen und zugleich
klargestellt, dass deshalb eine bereits rechtshängige negative
Feststellungsklage für die nachfolgende Leistungsklage auch
nicht den Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit
begründet.
b) Das Prozessverhalten der Klägerin respektive die Tatsache,
dass sie die Leistungsklage beim Landgericht Braunschweig erhoben und
nicht als Widerklage zur bereits anhängig gemachten negativen
Feststellungsklage beim Landgericht Leipzig geltend gemacht hat,
begründet auch nicht, wie die Beklagte meint, unter dem
Gesichtspunkt rechtsmissbräuchlichen Verhaltens
gemäß § 242 BGB, der auch im Prozessrecht
Anwendung findet, die Unzulässigkeit der Klage. Dieser Einwand
kann im Berufungsverfahren aus zweierlei Gründen nicht
durchgreifen:
aa) Zunächst einmal ist der Senat als Berufungsgericht
gemäß § 513 Abs. 2 ZPO daran gehindert,
diesen Einwand zu prüfen.
Gemäß § 513 Abs. 2 ZPO kann eine Berufung
nämlich nicht darauf gestützt werden, dass das
Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht
angenommen hat.
Genau hierauf zielt aber dieser Vorwurf der Beklagten ab, indem sie die
Auffassung vertritt, dass, nachdem sie bereits rund 3 Monate vor der
Klägerin negative Feststellungsklage beim Landgericht Leipzig
erhoben hat, das Wahlrecht der Klägerin in Bezug auf die
Geltendmachung einer Unterlassungsklage dahingehend
eingeschränkt ist, dass diese nicht mehr bei einem anderen
Landgericht anhängig gemacht werden kann.
Die Argumentation der Beklagten, die sich auf eine Auffassung von
Teplitzky (Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9.
Auflage, § 52, Rd.Nr. 20 b) stützt, ist
rechtssystematisch dahingehend einzuordnen, dass über den
Gedanken des Rechtsmissbrauchs das Wahlrecht des Klägers
bezüglich eines möglichen Gerichtstandes eingeengt
wird mit der Folge, dass andere Gerichte neben dem Gericht der
negativen Feststellungsklage nicht mehr örtlich
zuständig sind und das Landgericht Braunschweig somit zu
Unrecht seine örtliche Zuständigkeit bejaht haben
soll.
Genau eine solche Prüfung will § 513 Abs. 2 ZPO aber
in der Berufungsinstanz nicht mehr zulassen.
bb) Darüber hinaus ist die Ansicht der Beklagten, die
Klägerin habe sich mit ihrer Klageerhebung vor dem Landgericht
Braunschweig rechtsmissbräuchlich verhalten, auch nicht
zutreffend.
Allein die Tatsache, dass sie diese Klage etwa drei Monate nach
Anhängigkeit der negativen Feststellungsklage nicht beim
Landgericht Leipzig als Widerklage erhoben hat, rechtfertigt diesen
Vorwurf nicht.
Das Gesetz eröffnet dem Geschädigten die
Möglichkeit, zwischen verschiedenen örtlich
zuständigen Gerichten frei zu wählen. Diese
Wahlmöglichkeit soll durch das Abmahnverfahren, wie es im
Wettbewerbs- und Markenrecht üblich ist, nicht
eingeschränkt werden. Vielmehr erfolgt die Abmahnung im
Interesse des Verletzers, damit diesem Kosten eines umfangreichen
Rechtsstreits erspart bleiben (BGH aaO. – Parallelverfahren
II). Demzufolge kann eine negative Feststellungsklage, wenn sie
unmittelbar – so wie hier – zwei Tage nach Zugang
des Abmahnschreibens vom potenziellen Verletzer erhoben wird, nicht
dazu führen, dass das dem Verletzten gesetzlich zugestandene
Wahlrecht eingeschränkt wird. Vielmehr bleibt es dem
Verletzten unbenommen, im Rahmen der prozessualen
Möglichkeiten seinen mutmaßlichen
Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Hierzu gehört es auch,
dass er zunächst vorrangig im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes versucht, einen Titel zu erstreiten und sodann abwartet,
ob der Verletzer sich einem solchen Titel mit einer
Abschlusserklärung endgültig unterwirft.
Genau dieses hat die Klägerin getan. Sie hat am 01.08.2006,
nachdem sie am 14.07.2006 – mithin rund 2 Wochen
früher – die Beklagte abgemahnt hatte, einen Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht
Braunschweig gestellt und diese acht Tage später am 09.08.2006
erhalten. In dem anschließenden Widerspruchsverfahren hat das
Landgericht Braunschweig die erlassene Beschlussverfügung
durch Urteil bestätigt. Erst als ersichtlich war, dass die
Beklagte die Entscheidung nicht als endgültige Regelung
annehmen wird, sah sich die Klägerin veranlasst, das
Hauptverfahren durchzuführen.
Insgesamt entspricht das prozessuale Verhalten der Klägerin
somit den durch das Gesetz eröffneten Möglichkeiten
zur Rechtsverteidigung. Eine gesetzeskonforme Prozessführung
ist aber niemals rechtsmissbräuchlich. Dass sich die Beklagte
entschlossen hatte, bereits zwei Tage nach Zugang des Abmahnschreiben
negative Feststellungsklage zu erheben, statt das weitere prozessuale
Verhalten der Klägerin abzuwarten, führt nicht dazu,
deren gesetzlich gebilligtes Rechtsverteidigungsverhalten als
rechtsmissbräuchlich einzustufen.
c) Das für die Feststellung der Verpflichtung zum
Schadensersatz gemäß § 256 Abs. 1 ZPO
erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin ist gegeben.
Es ergibt sich daraus, dass die Klägerin die Einreichung ihres
Rechtsschutzziels am Besten durch die Erhebung der Feststellungsklage
vorantreiben kann. Die genaue Bezifferung des entstandenen Schadens ist
ihr derzeit nicht möglich, weil sie hierzu die Informationen
der Beklagten über Art und Umfang der
Geschäftstätigkeit beziehungsweise der Verwendung der
streitigen Zeichen von "bananabay" benötigt.
2.) Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag auch zu Recht
entsprochen, weil der Klägerin aus § 14 Abs. 2 Nr.1,
Abs. 5 MarkenG der tenorierte Unterlassungsanspruch zusteht.
a) Indem die Beklagte die Wortmarke "bananabay", deren Inhaberin
unstreitig die Klägerin ist, als
Schlüsselwort/Keyword zum Aufruf ihrer Anzeige bei Google in
der oben beschriebenen technischen Art und Weise benutzt, lockt sie
Interessenten mittels einer am rechten Bildschirmrand neben der
Trefferliste aufgeführten Anzeige zu ihrer Homepage und
verwendet damit die Bezeichnung markenmäßig im Sinne
des § 14 Abs. 1 MarkenG.
Für das Eingreifen eines Unterlassungsanspruchs aus §
14 Abs.1 MarkenG ist es zwingend erforderlich, dass die Verwendung des
gesetzten Markenzeichens kennzeichenmäßig erfolgt.
Dabei ist mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (statt vieler:
Urteil vom 03.02.2005 – Az: I ZR 159/02 – WRP 2005,
896, 897 – LILA Postkarte), die sich an der Rechtsprechung
des EuGH (Urteil vom 23.02.1999 – C-63/97 -GRUR –
Int. 1999, 438 Tz. 38- BMW/Deenik; Urteil vom 12. 11. 2002 –
Rs. C-206/01 -GRUR 2003, 55, 57 Tz. 47ff – Arsenal Football
Club) orientiert, “ von einem
markenmäßigen Gebrauch auszugehen,wenn das Zeichen
in der Weise verwendet wird, dass es im Rahmen des Produktabsatzes die
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen von Waren oder
Dienstleistungen anderer Unternehmen unterscheidet”. Dabei
reicht die objektive, nicht fernliegende Möglichkeit aus, dass
der Verkehr von einem Herkunftshinweis ausgeht.
Mit der Verwendung des Wortes "bananabay" als Schüsselwort im
Zusammenhang mit der sog “AdWord-Werbung” geschieht
aber genau das, weil die Beklagte sich damit die Funktion der
Suchmaschine zunutze macht, dass über die Eingabe einer
bestimmten Bezeichnung in die Suchmaske ihre Produkte aufgefunden und
dem Internetnutzer angezeigt werden können. Dabei macht es
für die Feststellung einer
kennzeichenmäßigen Benutzung keinen Unterschied, ob
das von der Suchmaschine gefundene Ergebnis in der Trefferliste
aufgeführt wird, so bei der Verwendung des Suchwortes als
Metatag, oder im Anzeigenteil erscheint, weil das Suchwort als
Schlüsselwort/Keyword benutzt wird. In beiden Fällen
wird die eigentliche Funktion der Marke, über ihre
kennzeichenspezifische Aussagekraft auf bestimmte Produkte aufmerksam
zu machen bzw. zu diesen hinzuführen, genutzt. Lediglich die
Ergebnispräsentation erfolgt abweichend.
Dieses wird soweit ersichtlich in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung auch nicht (mehr) in Zweifel (so noch ehemals OLG
Dresden, Urteil vom 30.8.2005 – 14 U 498/05 -MMR 2006, 326
f.) gezogen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem
Urteil vom 23.1.2007 (Aktenzeichen: 20 U 79/06 – WRP 2007,
440, 441 – Beta Layout), auf dessen Entscheidung die Beklagte
ihre Ansicht zur fehlenden kennzeichenmäßigen
Nutzung stützen will, konstatiert, "das AdWords in einem
technischen Sinne ebenso wie Metatags dazu dienen, den Nutzer auf das
mit Hilfe des AdWords werbende Unternehmen und sein Angebot
hinzuweisen" und die Frage eines kennzeichenmäßigen
Gebrauchs durch die Benutzung eines AdWords deshalb nicht verneint,
sondern offen gelassen.
Der 14. Senat des Oberlandesgerichts Dresden (Urteil vom 09.01.2007
– Aktenzeichen: 14 U 1958/06) vertritt zwischenzeitlich unter
Bezugnahme auf die Rechtsprechung des hier erkennenden 2. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Braunschweig (Beschluss vom 05.12.2006
– 2 W 23/06 – = WRP 2007, 435) ebenfalls die
Auffassung, dass die Verwendung einer Marke als AdWord eine
kennzeichenmäßige Nutzung darstellt. Soweit einzelne
Stimmen in der Literatur eine kennzeichenmäßige
Verwendung in Bezug auf Keyword Advertising verneinen, indem sie
ausführen, dass das Suchwort bei dem “normalen
Besucher” der Webseite des Verwenders nicht sichtbar sei (so
zuletzt Renner WRP 2007, 49, 53/54) bzw. der Nutzer der Suchmaschine
nicht erwarte, dass bei der Eingabe eines Suchwortes die neben der
Trefferliste separat aufgeführten Anzeigen zu dem
Markeninhaber oder Geschäftsinhaber oder zu dem Hersteller der
so gekennzeichneten Ware führe, sondern diese vielmehr als
selbständige Werbeanzeige erkenne (so Illmer, WRP 2007, 399,
400-404), wird eine nicht tragfähige Argumentation
bemüht.
Diese Argumentation läuft nämlich leer, wenn es sich
bei dem Suchbegriff, so wie hier, mit der Zeichenfolge "bananabay" um
eine Marke handelt, die als Phantasiebegriff keinen beschreibenden
Inhalt und damit auch keinen Sachbezug bezüglich der darunter
angebotenen Produkte mehr erkennen lässt. Die Bezeichnung ist
dann nur noch geeignet, eine darunter angebotene Leistung vom Angebot
eines anderen Unternehmens zu unterscheiden und kann daher vom Verkehr
auch nur noch als Herkunftshinweis verstanden werden.
Dieses wird deutlich, wenn man reflektiert, welcher konkrete
Verkaufsvorgang durch die Art einer solchen Internetnutzung ersetzt
wird. Die Suchmaschinen nehmen nämlich die Aufgabe eines
Verkäufers wahr, indem sie gleich einem Verkäufer die
vom Kunden/Internetnutzer benannten Produkte heraussuchen. Fragt der
Kunde/Internetnutzer unter Nennung eines konkreten Markennamens oder
Unternehmensnamens, mithin einer Bezeichnung, die nur in diesem Sinne
verwendet wird, so wie hier mit der Zeichenfolge "bananabay", hat er,
anders als wenn er nur eine umschreibende Äußerung
abgibt (z.B.: Kosmetikartikel, Kfz-Zubehör), die Erwartung und
Vorstellung, dass das vom Verkäufer beziehungsweise der
Suchmaschine herausgesuchte Produkt dieser Marke zuzuordnen ist bzw.
vom so benannten Unternehmen stammt bzw. bei dem benannten Unternehmen
zu finden ist.
Indem Produktanbieter, so wie die Beklagte, fremde Marken als
Schlüsselwort/Keyword benutzen, und deshalb der Internetnutzer
nach Eingabe des Wortes "bananabay" von einer Suchmaschine auf die
Internetseite der Beklagten hingewiesen wird, wird damit eine
gedankliche Verknüpfung erzeugt, die den Eindruck entstehen
lässt, dass dort Leistungen des Unternehmens der
Klägerin gelistet werden, die Produkte unter dieser Marke
führt. Die Beklagte macht sich auf diese Weise deshalb die von
der Klägerin aufgebaute Kraft einer Marke zu Nutze und benutzt
gerade die für Kennzeichnungen spezifische "Lotsenfunktion",
die genau darin besteht, in einem großen Angebot gezielt zu
eigenen Waren/Dienstleistungen hinzulenken.
Diese Reflektion macht zugleich deutlich, dass es für die
Frage einer kennzeichenmäßigen Benutzung ohne
Bedeutung ist, ob das Verletzerwort auf der Webseite sichtbar ist. Auch
wenn das von der Beklagten im Rahmen des so genannten "Keyword
Advertising" benutzte Schlüsselwort/Keyword, mithin hier die
Marke der Klägerin "bananabay", weder auf der Webseite im
Anzeigenteil noch anderswo, sichtbar ist, wird die
Identifizierungsfunktion der Marke bei solchen Fallkonstellationen wie
diesen gerade genutzt. Die Suchmaschine soll bei Angabe dieser Marke
schließlich eine Seite der Beklagten mit deren Produkten
anzeigen, weshalb die Beklagte über eine entsprechende
Schaltung bei Google und der Eingabe dieser Marke als ihr
“Keyword” dafür gesorgt hat, dass diese
Verknüpfung funktioniert.
Wie der Bundesgerichtshof zu der Nutzung von "Metatags zutreffend
ausgeführt hat (vgl. BGH, Urt. v. 18.05.2006 – I ZR
183/03 -WRP, 2006 1513 ff. – Impuls), ist deshalb nicht
entscheidend, dass das Suchwort für den Nutzer auf der
entsprechenden Seite sichtbar wird. Maßgeblich ist allein,
dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens
beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden
Internetseite geführt wird. Das Suchwort dient dazu, den
Nutzer auf das dort werbende Unternehmen, mithin hier die Beklagte,
bzw. deren Produkte hinzuweisen.
Bezeichnenderweise trägt die Beklagte auch nichts dazu vor,
warum sie auf die Benutzung der Zeichenfolge "bananabay" angewiesen ist
und was der Internetnutzer abweichend von obiger Darstellung bei der
Eingabe dieser Zeichenfolge in eine Suchmaschine erwarten
könnte. Hiermit setzen sich auch die Stimmen in der Literatur,
die eine kennzeichenmäßige Nutzung verneinen wollen,
nicht auseinander, sondern argumentieren mit der nicht belegten
Hypothese, dass der Internetnutzer die Geschäftspraktiken bei
Google kenne und deshalb wisse, dass die im Anzeigenbereich
aufgeführten Internetadressen nichts mit dem eingegebenen
Suchwort verbinde.
Das dieses nicht stimmen kann, ergibt sich daraus, dass anderenfalls
eine Listung auch im Anzeigenbereich nicht nachvollziehbar ist, zumal
die Suchworteingabe doch gerade diese konkrete Listung
auslöst. Richtig ist vielmehr, dass der Verkehr sich keine
vertieften Gedanken über die Geschäftspraktiken bei
Google macht und aufgrund seiner Suchanfrage eben davon ausgeht, dass
sowohl in der Trefferliste als auch im Anzeigenbereich Produkte einer
Marke zu finden sind, für die er die Suchanfrage
durchgeführt hat. Genau dafür hat er die Suchmaschine
schließlich verwendet.
Zudem lehrt ihn die auch von Mitgliedern des Senats schon
häufig bestätigt gefundene Praxis bei Google, dass
bisweilen dieselben Homepages in der Trefferliste und im Anzeigenteil
erscheinen, weil die Markeninhaber es z.B. nicht schaffen, in der
Trefferliste an erster Stelle gelistet zu werden und sie deshalb
zusätzlich eine Anzeige bei Google schalten, um dort einen
vorrangigen Platz zu erhalten. Die hierzu bemühte These von
Illmer (WRP 2007, 399, 403), dass in der Vorstellung des
Internetnutzers im Anzeigenteil allenfalls Ergebnisse zu finden sind,
die mit dem Suchwort thematisch, aber keinesfalls
herkunftsmäßig in Verbindung stehen, entbehrt
deshalb schon der tatsächlichen Grundlage. Die Mitglieder des
Senats, die selbst die Google Plattform nutzen, haben nicht selten
gegenseitige Erfahrungen gemacht.
b) So wie die Beklagte die Zeichenfolge "bananabay" benutzt hat,
besteht auch eine Verwechslungsgefahr mit der Marke der
Klägerin. Im Hinblick auf die identische Zeichenfolge sowie
den Umstand, dass die Parteien ihre Produkte im identischen
Branchenbereich, nämlich der Erotikbranche anbieten, kann
zumindest der Eindruck entstehen, dass zwischen den beteiligten
Unternehmen vertragliche, organisatorische oder sonstige
wirtschaftliche Verbindungen bestehen, wenn sie nach einer
Internetrecherche über denselben Suchbegriff "bananabay"
gleichzeitig gelistet werden.
Ob bei einander gegenüberstehenden Zeichen die Gefahr einer
Verwechslung besteht, ist vom Standort eines durchschnittlich
informierten, aufmerksamen und verständigen Adressaten der
betreffenden Art von Waren und Dienstleistungen unter
Berücksichtigung der Ähnlichkeit der in Betracht zu
ziehenden Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die
Zeichen jeweils gebraucht sind oder gebraucht werden sollen, von der
Kennzeichnungskraft des Zeichens sowie vom Maß der
Ähnlichkeit der zu vergleichenden Kennzeichnungen her zu
beurteilen. Zwischen den genannten, die Verwechslungsgefahr
determinierenden Faktoren besteht dabei eine Wechselwirkung dergestalt,
dass der Ähnlichkeitsgrad um so geringer sein kann, je
größer die Kennzeichnungskraft und/oder die
Warennähe beziehungsweise Dienstleistungsnähe ist,
während umgekehrt ein höherer
Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die
Kennzeichnungskraft des Zeichens nur schwach und/oder der Warenabstand
beziehungsweise Dienstleistungsabstand größer ist
(BGH, Beschluss vom 27.04.2000 – I ZR 236/97 -GRUR 2000, 875,
876 - Davidoff).
Da die Parteien in derselben Branche Waren anbieten und die Beklagte
ein identisches Zeichen benutzt, um auf ihre Internetseite aufmerksam
zu machen, besteht die Gefahr, dass Internetnutzer das Angebot der
Beklagten auf Grund der Kurzhinweise mit dem Angebot der
Klägerin verwechseln und sich näher mit diesem
befassen. Auch wenn der Internetnutzer darauf eingestellt ist, dass
sich nicht alle angezeigten Treffer und Anzeigen auf das von ihm
gesuchte Ziel beziehen, bleibt es bei der beschriebenen Gefahr.
Insbesondere wenn, so wie hier, nicht ein Sachbegriff verwendet wird,
sondern eine Phantasiebezeichnung, die als Marke geschützt
ist, ist die Erwartungshaltung des Internetnutzers – wie oben
beschrieben – entsprechend und somit die Gefahr nicht allein
dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte nicht in der Trefferliste,
sondern gesondert unter der Rubrik “Anzeige”
gelistet wird.
Entgegen der Ansicht der Beklagten, die sich insoweit auf
Ausführungen des Landgerichts Hamburg stützen will
(vgl. LG Hamburg MMR 2005, 629 f. sowie NJOZ 2006, 1742 f.), ergibt
sich auch nicht daraus etwas anderes, dass die Anzeige der Beklagten
als solche gekennzeichnet und optisch außerhalb der
eigentlichen Trefferliste angezeigt wurde, während die
Verwendung von Metatags die entsprechenden Trefferhinweise in der
eigentlichen Trefferliste erscheinen lassen. Aus der Kennzeichnung als
Anzeige entnimmt der Nutzer nur, dass die Anzeige bei Eingabe des
Suchwortes anders als die Treffer in der eigentlichen Trefferliste
deshalb an dieser Stelle erscheint, weil dafür bezahlt worden
ist. Dieses wird auch daraus deutlich, dass bei Google auch Anzeigen
von Inserenten erscheinen, die aufgrund des Inhaltes ihrer Homepage
ebenfalls auf der eigentlichen Trefferliste erscheinen, wenn auch auf
einem ungünstigeren Platz. Bereits aufgrund dieser Praxis wird
deshalb der Nutzer die von der Beklagten unterstellte differenzierte
Betrachtung nicht vornehmen.
c) Es liegt auf Seiten der Beklagten keine privilegierte Nutzung
gemäß § 23 MarkenG vor. Dieses setzt eine
offene Nennung des fremden Kennzeichens auf der Homepage der Beklagten
voraus, wozu hier nichts vorgetragen worden ist.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die
Klägerin in deren Handeln konkludent eingewilligt hat, indem
sie über das Internet Waren unter ihrem Markenzeichen
"bananabay" anbietet. Aus der bloßen Teilnahme an einem
Vertrieb von Waren über das Internet und der Inanspruchnahme
einer Suchmaschine zum Auffindenlassen eigener Produkte folgt nicht,
dass sich der Rechtsinhaber mit der Verwendung seiner Marke durch
Dritte zur Kennzeichnung bzw. zum Auffinden derer Produkte
einverstanden erklärt.
d) Die Beklagte ist auch für die Markenrechtsverletzung
verantwortlich, weil sie nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien
selbst den Begriff "bananabay" als Schlüsselwort/Keyword bei
der Gestaltung ihrer Google-Anzeige verwendet hat.
3.) Auch der Klagantrag zu 3) auf Feststellung der
Schadensersatzpflicht der Beklagten ist im zuerkannten Umfang
begründet.
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ergibt sich dem Grunde
nach aus § 14 Abs. 1 und Abs. 5 MarkenG. Das Vorliegen der
Anspruchsvoraussetzungen zum Haftungsgrund ergibt sich aus den obigen
Ausführungen. Die Möglichkeit eines Schadenseintritts
ist aufgrund der Art der Verletzungshandlung gegeben. Zumindest kommt
ein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der
Lizenzanalogie in Betracht.
Die Beklagte hat auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich
gehandelt. Da es für die Beklagte keinen sachlichen Grund
für die Verwendung der Zeichenfolge "bananabay" gibt,
außer dem Wunsch, damit Kunden der Klägerin
abzufangen, ist von einem gezielten Verstoß auszugehen.
4.) Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus
§§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war zuzulassen, weil die Beantwortung der Fragen, ob die
AdWord-Werbung mit fremden Marken eine markenmäßige
Benutzung darstellen kann und eine Verwechslungsgefahr trotz der
getrennten Listung in einem Anzeigenteil besteht, von
grundsätzlicher Bedeutung ist.
Die Streitwertfestsetzung orientiert sich am Interesse des
Klägerin und einem möglichen Schaden, wobei der Senat
den möglichen Schaden geschätzt und wegen des
Feststellungsantrages einen Abschlag vorgenommen hat.