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braunschweig google adwords marke urteil weitgehend passende keywords
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Aktenzeichen: 2 U 138/08
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Verkündet am:
16.12.2008
|
OBERLANDESGERICHT
BRAUNSCHWEIG
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
H...
Bau und Betreuungs GmbH, vertreten durch den
Geschäftsführer Peter H...
-
Verfügungsklägerin und Berufungsklägerin -
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt
...
g e
g e n .
S,
vertreten durch den Geschäftsführer ...
-
Verfügungsbeklagte und Berufungsbeklagte -
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ...
hat
der 2. Zivilsenat des OLG Braunschweigs durch den Vorsitzenden Richter
........... am Oberlandesgericht, die Richterin ........... am
Oberlandesgericht und den Richter ................ am Oberlandesgericht
im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO mit
Schriftsatzfrist bis zum 11.12.2008 am 16.12.2008 für Recht
erkannt:
Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das
Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 8.10.08 – 9 O 380/08
– abgeändert.
Der Verfügungsbeklagten wird im Wege einstweiliger
Verfügung untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der
Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung
„Kosima-Haus“ als Keyword in Google-AdWord-Anzeigen
für neu zu bauende Häuser mit dem Verweis auf ihre
Internetportale, insbesondere auf die Seite www.s-bau.de schalten zu
lassen, die neben den Suchergebnissen von Google erscheint, wenn in die
Suchanfrage der Suchbegriff „Kosima-Haus“
eingegeben wird.
Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung wird der
Verfügungsbeklagten Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten oder
ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- EUR angedroht; an die Stelle des
Ordnungsgeldes tritt bei Nichtbeitreibbarkeit Ordnungshaft.
Ordnungshaft ist zu vollziehen an dem jeweiligen
Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen fallen der
Verfügungsbeklagten zur Last.
Berufungsstreitwert: 25.000,- EUR.
Gründe:
I.
Die Verfügungsklägerin hat die
Verfügungsbeklagte im Wege einer einstweiligen
Verfügung auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung
„Kosima-Haus“ als Google-Adword in Anspruch
genommen. Beide Parteien erbringen Hausbauleistungen. Die
Klägerin bewirbt ihre Angebote im Internet unter
www.kosima-Haus.de, die Verfügungsbeklagte unter www.s-bau.de.
Der Geschäftsführer der
Verfügungsklägerin H ist Inhaber der unter der Nr. 3
eingetragenen Wortmarke „Kosima-Haus“ für
die Klasse 37 (Bauwesen). Er hat die Nutzung dieser Marke der
Verfügungsklägerin gestattet.
Die Verfügungsklägerin hat behauptet, dass bei
Eingabe des Suchbegriffs „Kosima-Haus“ in der
Suchleiste von Google rechts neben der Trefferliste unter der
Überschrift „Anzeigen“ in einer
gesonderten Trefferliste Anfang des Jahres 2008 unter anderem
hingewiesen worden sei auf:
„Bauen und Planen.
Individuelle Traumhäuser online
planen. Online-Planungsassistent www.s-bau.de“ .
Die Verfügungsklägerin sieht hierin eine
Markenrechtsverletzung und forderte die Verfügungsbeklagte
unter dem 09.01.08 mit Fristsetzung auf den 18.1.08 zur Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dem kam die
Verfügungsbeklagte nicht nach.
Die Verfügungsklägerin beantragte daraufhin mit
Schriftsatz vom 6.2.2008 eine einstweiligen Verfügung mit dem
jetzt tenorierten Ziel. Die 9. Zivilkammer des Landgerichts
Braunschweig erließ unter dem 12.02.2008 die beantragte
einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren.
Hiergegen erhob die Verfügungsbeklagte Widerspruch. Sie hat
eine Markenrechtsverletzung durch unstreitige Buchung der Google-Option
„weitgehend passende Keywords“ in Abrede genommen.
Ferner hat sie behauptet, am 14.1.2008 den Begriff
„Kosima“ als ausschließendes Keyword
gebucht zu haben.
Das Landgericht hat durch das angegriffene Urteil die einstweilige
Verfügung aufgehoben und den Antrag auf ihren Erlass
zurück gewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht
ausgeführt:
Ein Verfügungsgrund sei wegen Dringlichkeit gegeben. Die
Verfügungsklägerin habe das Verfahren
nicht dringlichkeitsschädlich verzögert.
Die Hauptsacheklage, deren Erhebung der
Verfügungsklägerin auf Antrag der
Verfügungsbeklagten aufgegeben war, sei rechtzeitig erhoben
worden.
Ein Verfügungsanspruch sei allerdings nicht glaubhaft gemacht.
Zwar sei die Verfügungsklägerin kraft Lizenzerteilung
aktiv legitimiert. Auch sei die Klagemarke
„Kosima-Haus“ schutzfähig. Deren
für den 9.1.2008 glaubhaft gemachte Verwendung als Keyword im
Rahmen einer AdWord-Kampagne verletze grundsätzlich
Markenrechte, weil hierdurch eine Verwechslungsgefahr zwischen den
Produkten der Parteien hervorgerufen werde. Allerdings sei die
Verantwortlichkeit der Verfügungsbeklagten dafür
nicht glaubhaft gemacht, denn es sei nicht dargetan, dass die
Verfügungsbeklagte die Klagemarke gezielt als Keyword
verwendet habe oder ihr von Google in der Vorschlagsliste der Keywords
angezeigt worden sei. Da die Verfügungsbeklagte glaubhaft
gemacht habe, am 14.1.2008 und damit innerhalb der ihr durch die
Abmahnung gesetzten Frist den Begriff „Kosima“ als
ausschließendes Keyword gebucht zu haben, könne auch
nicht von einer Verletzung von Handlungs- und
Prüfungspflichten nach Bekanntwerden der Rechtsverletzung
ausgegangen werden.
Die Verfügungsklägerin hat gegen dieses Urteil
rechtzeitig Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
Sie ist der Auffassung, bereits durch Buchung der Option
„weitgehend passende Keywords“ habe die
Verfügungsbeklagte eine Erstbegehungsgefahr für eine
Verletzung der Markenrechte der Verfügungsklägerin
hervorgerufen; diese sei u. a. durch Wahl der Google-Option
„genau passende Keywords“ auszuschließen
gewesen. Auch sei die Verfügungsbeklagte gehalten gewesen,
exakt den Suchbegriff „Kosima-Haus“ als
ausschließendes Keyword einzugeben, um eine
Wiederholungsgefahr zu vermeiden.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Den ansonsten zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, auf
die Bezug genommen wird, kann nämlich nicht gefolgt werden,
soweit das Landgericht die Verantwortlichkeit der Beklagten
für die Markenrechtsverletzung in Abrede nimmt. Die
Ausführungen des Landgerichts zu dieser Frage
erschöpfen den Streitstand nicht. Die Klägerin macht
nämlich zu Recht geltend, es sei bereits von einer von der
Beklagten zu verantwortenden Erstbegehungsgefahr auszugehen. Im
Einzelnen:
1. Der Verfügungsanspruch der
Verfügungsklägerin ergibt sich aus § 14 Abs.
2, 5, 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG. Denn die Verwendung des Kennzeichens
„Kosima-Haus“ als Adword durch die
Verfügungsbeklagte verletzt Markenrechte der
Verfügungsklägerin, die ausschließliche
Lizenznehmerin der von ihrem Geschäftsführer
gehaltenen eingetragenen Wortmarke „Kosima-Haus“
ist.
Der Senat hält an seiner hiezu ergangenen Rechtssprechung fest
(GRUR RR 2007, 71 – Jette; ebenso OLG Dresden WTRP CR 2007,
738; OLG München MMR 2008, 334). Hiernach hat die
Verfügungsbeklagte das zu Gunsten der
Verfügungsklägerin geschützte Kennzeichen
„Kosima-Haus“ markenmäßig
benutzt, nämlich zur Unterscheidung der in Frage stehenden
Waren bzw. Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen.
Durch die Nutzung als Adword ist die Suchmaschine Google dazu
veranlasst worden, bei Eingabe des Suchbegriffs durch den
Internetnutzer die Werbung der Verfügungsbeklagten neben der
Trefferliste anzuzeigen, obwohl das Wortzeichen, welches den Treffer
auslöste, als Marke einem anderen Inhaber zugeordnet ist. Die
Verfügungsbeklagte machte sich auf diese Weise die von der
Verfügungsklägerin aufgebaute Kraft der Marke
zunutze, weil die für Marken spezifische Lotsenfunktion gerade
darin besteht, in einem großen Angebot gezielt zu den eigenen
Waren bzw. Dienstleistungen hinzulenken.
Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die
Verfügungsbeklagte den Begriff
„Kosima-Haus“ nicht eigenhändig als
Keyword definiert hat, denn indem die Verfügungsbeklagte die
von Google vorgehaltene Standartoption „weitgehend passende
Keywords“ gewählt hat, hat sie der Suchmaschine die
Suche nach dem eingegebenen Keyword
„Haus“ ähnlichen Begriffen und somit auch
nach der Marke der Verfügungsklägerin freigegeben.
Die Verwendung des Keywords „Haus“ als rein
beschreibendem Begriff stand der Verfügungsklägerin
naturgemäß frei. Allerdings hat sie sich nicht
darauf beschränkt sondern der Suchmaschine
ermöglicht, nicht nur danach sondern auch nach verwandten,
möglicherweise die Markenrechte Dritter tangierenden Begriffen
zu suchen.
Es besteht auch Verwechselungsgefahr. Die Beurteilung dieser Frage hat
dabei anzusetzen, welche Vorstellungen der Verbraucher bei Eingabe des
konkreten Zeichens und angesichts der ihm sodann gezeigten Trefferliste
hat (Senat a.a.O.) Bei dem für die Klagemarke
prägenden Kennzeichenbestandteil „Kosima“
handelt es sich um eine typische Markenbezeichnung, die keinen
beschreibenden Inhalt erkennen lässt. Die Bezeichnung ist im
Zusammenhang mit Bauleistungen ohne weiteres geeignet, eine darunter
angebotene Leistung von dem Angebot eines anderen Unternehmers zu
unterscheiden und muss daher vom Verkehr als Herkunftshinweis
verstanden werden. Die Klagemarke ist somit durchaus
kennzeichnungskräftig. Sie wurde von der
Verfügungsbeklagten über Vermittlung der
automatischen Funktion von Google nahezu identisch verwendet und zwar
für die selben Dienstleistungen, die auch die
Verfügungsklägerin feil hält und
für die die Marke geschützt ist.
Der Senat vermag der Rechtssprechung einiger anderer Oberlandesgerichte
nicht zu folgen, welche entweder eine markenmäßige
Nutzung oder auch eine Verwechselungsgefahr in den
Adword-Fällen aus letztlich ähnlichen
Erwägungen in Abrede nehmen (OLG Düsseldorf 23.01.07
– 20 U 79/06, zitiert nach Juris ; OLG Frankfurt am Main WRP
2008, 830; OLG Köln vom 31.08.07 – 6 U
48/07, zitiert nach Juris). Diese Rechtsprechung stellt darauf ab, der
durchschnittliche Internetnutzer und damit der maßgebliche
Verkehrskreis differenziere zwischen den angezeigten Suchergebnissen
bei Google einerseits und den hiervon räumlich und/oder
farblich getrennten Werbeplattformen; der Verkehr gehe deshalb nicht
davon aus, der Anzeigenteil habe irgendeinen
markenmäßigen Zusammenhang mit den Unternehmen, zu
denen über die Trefferliste geführt wird.
Hierbei wird zum einen verkannt, dass nach der Rechtssprechung des
Bundesgerichtshofes (WRP 2006, 1513 - Impuls) für den
markenrechtlichen Unterlassungsanspruch schon die Gefahr ausreicht,
dass der Internetnutzer das Angebot aufgrund der Kurzhinweise mit dem
Angebot des Markeninhabers verwechselt und sich näher mit ihm
befasst. Dies begründet Verwechselungsgefahr, ohne dass es
darauf ankommt, ob ein Irrtum bei einer näheren
Befassung mit der Internetseite des Beklagten wieder
ausgeräumt wird. Davon ist auch im vorliegenden Falle
auszugehen. Zum einen beinhaltet der Kurzhinweis in der Anzeige der
Verfügungsbeklagten einen Hinweis auf Häuser, also
auf dieselben Dienstleistungen, wie sie die
Verfügungsklägerin anbietet. Durch das identische
Leistungsangebot ist allein schon für sich genommen eine
Verwechselungsgefahr gegeben. Hierbei spielt es keine Rolle, ob sich
das Angebot in der Trefferliste oder aber in der Anzeigerubrik
befindet. Denn dem durchschnittlichen Internetnutzer kommt es nicht
darauf an, in welcher der beiden Rubriken er seine Suche im Weiteren
fortführt. Ihm ist allein daran gelegen, Suchergebnissen
nachzugehen, die seine auf eine bestimmte Marke gerichteten
Suchinteressen sachlich zu befriedigen vermögen. Dies
können durchaus auch solche Suchergebnisse sein, welche nur in
einem weiteren unternehmerischen Zusammenhang mit dem Kennzeichen
stehen, das die Suche ausgelöst hat. Solche
Zusammenhänge können in einer wie auch immer
gearteten Zusammenarbeit zwischen Unternehmen zu suchen sein, sei es in
kaufmännischer, planerischer, gesellschaftsrechtlicher oder
vertrieblicher Hinsicht (vgl. dazu BGH GRUR 2002, 898 - Defacto). Dass
solche Zusammenhänge auch im Rahmen einer Internetrecherche
anzutreffen sind, liegt nicht fern. Denn der Internetnutzer ist es zwar
gewohnt, bei der Suche nach generischen Begriffen wie etwa
„Haus“ auf allerlei gesponserte Treffer in der
Werberubrik bei Google zu stoßen und weiß dies
auch. Anders hingegen liegt es bei der gezielten Suche nach
Unternehmenskennzeichen oder sonstigen Marken. Hier trifft der
Internetnutzer nur höchst selten auf Werbeanzeigen; geschieht
dies ausnahmsweise doch einmal, liegt für ihn die Vermutung
nahe, zwischen den Treffern in der Trefferliste und denjenigen in den
Anzeigenrubriken bestehe zumindest ein Zusammenhang im dargelegten
weiteren Sinne. Wer zum Beispiel nach „Volkswagen“
sucht, wird nicht erwarten, in der Anzeigenrubrik auf
„Ford“, „BMW“ oder
„Opel“ zu treffen, sondern allenfalls auf
Vertragshändler oder Werkstätten, in welchem Produkte
von Volkswagen verkauft oder gewartet werden.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Internetnutzer,
der nach einer neben kennzeichnungskräftigen auch generische,
beschreibende Wortbestandteile beinhaltenden Marke - wie im
vorliegenden Fall - sucht, anders als bei kompletten
Fantasiebezeichnungen ohne weiteres davon ausgehe, in der Trefferliste
allerlei Anzeigen auch ohne Bezug zu der Marke vorzufinden. Der
Internetnutzer, der allgemeine und breit gefächerte
Informationen wünscht und deswegen jedweden Treffer erwartet,
wird mit Hilfe beschreibender Begriffe suchen. Sucht er hingegen nach
welcher Marke auch immer, will er auch nur diese angezeigt bekommen und
erwartet auch nichts anderes.
2. Anhaltspunkte dafür, dass sich die
Verfügungsbeklagte auf eine privilegierte Nennung des fremden
Kennzeichens berufen könnte (§ 23 Nr2 MarkenG),
liegen nicht vor (vgl dazu Bundesgerichtshof WRP 2006, 1513 –
Impuls).
3. Die Verfügungsbeklagte ist als Störerin und auch
als Täterin für die Markenrechtsverletzung
verantwortlich und schon deshalb unterlassungspflichtig, weil sie bei
Google die Option „weitgehend passende Keywords“
gewählt hat, die per se mit der Gefahr einer Verletzung
fremder Markenrechten verbunden war. Die Wahl der Optionen
„genau passende Keywords“ hätte jene
Gefahr von vornherein ausgeschlossen. Denn die Suchmaschine
hätte dann lediglich nach Treffern gesucht, die den
Suchbegriff in exakt der eingegeben Schreibweise beinhalten. Die
Wortkombination „Kosima-Haus“ wäre dann
nicht angezeigt worden. Der Verfügungsbeklagten war dies
unstreitig technisch ohne weiteres möglich, durch die
Erläuterungen bei Google-AdWords erkennbar und sachlich auch
zumutbar. Der Senat teilt insoweit die strenge Auffassung des OLG
Stuttgart (WRP 2007, 1265).
Das Landgericht hebt dem gegenüber auf diejenigen
Verkehrspflichten ab, die für die Betreiber von
Internetplattformen entwickelt worden sind (vgl. dazu BGHZ 177, 183 -
Jugendgefährdende Medien bei eBay). Diese Pflichten betreffen
jedoch die Verantwortlichkeit für das Handeln Dritter, im
konkreten Fall die Haftung des Betreibers einer Internetplattform
für wettbewerbswidrige Anzeigen eines Dritten. Darum geht es
im vorliegenden Fall nicht. Hier fällt das
verletzungsrelevante Verhalten der Verfügungsbeklagten selbst
zu Last. Sie hat in die Markenrechte der
Verfügungsklägerin rechtswidrig handelnd selbst und
unmittelbar eingegriffen, indem sie sich der diese Gefahr bergenden
Funktion „weitgehend passende Keywords“ bedient
hat. Damit ist sie als Störerin anzusehen. Weil die
Markenrechtsverletzung darüber hinaus für die
Verfügungsbeklagte vorhersehbar und vermeidbar war, ist sie
daneben aber auch als rechtswidrig und schuldhaft handelnde
Täterin verantwortlich.
Was die Frage der Zumutbarkeit angeht, so wäre der
Verfügungsbeklagten bei der Wahl einer anderen als der
automatischen Einstellung von Google praktisch kein
zusätzlicher Arbeitsaufwand entstanden, weil sie mit einem
einzigen Klick die davon abweichende Wahl „genau passender
Keywords“ hätte bewirken können. Die Option
„genau passende Keywords“ ist freilich enger als
diejenige der „weitgehend passenden
Keywords“. Dies ist für den Anzeigenden
mit dem Nachteil verbunden, dass sich die Anzahl der Klicks reduzieren
wird, der Werbeeffekt wird eingeschränkt, es können
nicht alle von Google angebotenen Möglichkeiten genutzt
werden. Das muss aber hinnehmen, wer anderenfalls die Gefahr
hervorruft, fremde Rechte zu verletzen. Denn der Schutz absoluter
Rechte setzt den Vermarktungsinteressen Dritter eine
natürliche Grenze. In diesem Zusammenhang ist auch zu
bedenken, dass die Gefahr gleichsam automatisiert bewirkter
Markenverletzung bei sehr allgemein gehaltenen, generischen
Suchbegriffen wie etwa „Haus“ recht groß
ist, weil anzunehmen ist, dass es nicht wenige geschützte
Marken gibt, die diesen generischen Begriff als einen von mehreren
Bestandteilen enthalten. Eine gewichtige Verletzungsgefahr
begründet erhöhte Vorsicht. Soweit
schließlich Google nach der Anzahl der Klicks für
AdWords vergütet wird, ist dies kein in diesem Zusammenhang
relevantes Interesse, zumal auch Google davon profitiert, dass die
Anzahl der vergütungspflichtigen Klicks bei Inkaufnahme der
Gefahr der Verletzung fremder Marke ansteigt.
4. Da die Vorgehensweise der Verfügungsbeklagten –
wie dargelegt – von Beginn an mit der erheblichen und
pflichtwidrig gesetzten Gefahr der Verletzung fremder Markenrechte
verbunden war, bestand seit der Buchung der AdWord-Kampagne mit der
Option „weitgehend passende Keywords“ eine
ernstliche und unmittelbar bevorstehende Erstbegehungsgefahr, dass sich
diese Gefahr realisieren könnte (vgl. dazu BGHZ 173, 188
– Jugendgefährdende Medien bei eBay).
Tatsächlich ist dies auch bereits der Fall gewesen. Denn die
Verfügungsklägerin hat durch Vorlage eines
Screenshots und anwaltliche Versicherung ihres
Verfahrensbevollmächtigten hinreichend glaubhaft gemacht, dass
bei Eingabe ihrer Marke bei Google am 9.1.2008 neben der Trefferliste
die Anzeige der Verfügungsbeklagten erschienen ist. Dies gilt
ungeachtet des Umstandes, dass ausweislich der für den
Zeitraum Dezember 2007 vorgelegten Keyword-Liste (Anlage AS 5) weder
„Kosima“ noch „Kosima-Haus“ als
Keyword aktiv waren. Denn in dem ebenfalls als Anlage AS 5 vorgelegten
Schreiben von Google vom 18.1.2008 heißt es: „Ihre
Anzeige kann danach u. U. bei der Suche nach
„Kosima“ auf Google.de gezeigt worden sein, da
durch unsere Funktion der „weitgehend passenden
Keywords“ Anzeigen mit ähnlichen Keywords evtl.
geschaltet werden, auch wenn diese den genauen Suchbegriff nicht als
Keyword bei Googgle AdWords direkt gebucht haben“. Dies
lässt die Möglichkeit offen, dass Google automatisch
die Suche auch nach solchen Begriffen zulässt, die nicht in
der Keywordliste auftauchen. Die insoweit begründete
Begehungsgefahr konnte nur durch Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung und nicht bereits durch die bewirkte
Modifikation der Kampagne beseitigt werden.
5. Die Ordnungsmittelandrohung beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO
7. Eines Ausspruches über die Vollstreckbarkeit bedurfte es
nicht, weil Arreste und einstweilige Verfügungen aus sich
heraus sofort vollstreckbar sind (Zöller/Vollkommer, ZPO, 27.
A., § 929 RN 1).
8. Die Revision konnte aus Rechtsgründen nicht zugelassen
werden, § 542 Abs. 2 ZPO.
9. Die Wertfestsetzung beruht auf § 51 Abs. 1
GKG.