Oberlandesgericht Brandenburg Verwaltung Staatliche Schlösser und Gärten Panoramafreiheit Foto Schlossgärten und Parkanlagen Parkanlage Urteil Fotografieren Photo § 59 UrhG
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18.02.2010
Aktenzeichen: 5 U 14/09

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Urteil

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21. November 2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – 1 O 330/08 – teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe:

I.
Die Klägerin ist eine Stiftung des öffentlichen Rechtes.

Der Beklagte betreibt einen Verlag, in welchem er unter anderem über ein Internetportal Filme über touristisch beliebte Regionen und Orte Deutschlands anbietet. Zu dem von ihm vertriebenen Produkten gehört unter anderem eine DVD, die Straßen und Gebäude in …, seine Schlösser und Parkanlagen zeigt. Auf dieser DVD ist ferner eine längere Sequenz mit Nachtaufnahmen und einem – unstreitig ungenehmigten – Feuerwerk auf der Terrasse des Schlosses … in einer Silvesternacht zu sehen.

Die Klägerin ist durch Staatsvertrag vom 23. August 1994 durch die Länder Berlin und Brandenburg errichtet worden. In der Stiftung erfolgte der Zusammenschluss der durch die Teilung Deutschlands entstandenen Verwaltungen der „Staatlichen Schlösser und Gärten …“ (DDR) und der „Verwaltung der staatlichen Schlösser und Gärten“ (Westberlin). Diese Einrichtungen sind aus der … „Verwaltung der staatlichen Schlösser und Gärten“ hervorgegangen, die nach der Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Haus H… und dem … Staat am 1. April 1927 gegründet worden und nach dem zweiten Weltkrieg aufgelöst worden war.

In dem Gesetz vom 4. Januar 1995 zum Staatsvertrag vom 23. August 1994 heißt es unter anderem:

Artikel 2

„(1) Die Stiftung hat die Aufgabe, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen, ihr Inventar zu ergänzen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und die Auswertung dieses Kulturbesitzes für die Interessen der Allgemeinheit insbesondere in Wissenschaft und Bildung zu ermöglichen. Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Der Stiftung sind zur Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben folgende Grundstücke und Gebäude einschließlich ihres Inventars … unentgeltlich zu übereignen oder, solange dies nicht möglich sein sollte, zur unentgeltlichen Nutzung zu übertragen …“

(Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Gesetzes wird auf Anlage K 4, Bl. 20 ff d.A. Bezug genommen).

Die Satzung der Klägerin vom 18. Februar 1998 nennt als Aufgabe der Stiftung diejenige, wie sie in Artikel 2 des Staatsvertrages bezeichnet ist. Weiter heißt es dort:

§ 1
Aufgaben der Stiftung

„(2) Zu den Aufgaben der Stiftung gehören insbesondere

1. die bauliche und gärtnerische Unterhaltung und Sanierung der Liegenschaften und der Kulturdenkmale …;

2. eine denkmalverträgliche Nutzung der Kulturdenkmale, insbesondere als Museum durch die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Es sind Einrichtungen zu unterhalten, die der Betreuung der Besucher dienen;

3. die wissenschaftliche und publizistische Aufarbeitung und Dokumentation des Kulturdenkmalbestandes sowie die Öffentlichkeitsarbeit;

„(3) die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke …

Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke …

Nach § 2 der Satzung ist der Generaldirektor ermächtigt, Parkordnungen, die der Erhaltung der Anlagen einerseits und der Benutzung durch die Öffentlichkeit andererseits Rechnung tragen, zu erlassen. Eintrittsgeld für die Nutzung der Schlossgärten und Parkanlagen solle grundsätzlich nicht erhoben wird; dies gelte jedoch nicht für Veranstaltungen. Ausnahmeregelungen bestimme der Stiftungsrat.

Der Stiftungsrat der Klägerin hat sich mit Beschluss vom 3.12.1998 Richtlinien gegeben. Diese sehen unter anderem vor, dass Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen stiftungseigener Baudenkmäler, deren Ausstattung sowie der Gartenanlagen der vorherigen Zustimmung bedürfen, für welche eine angemessenes Nutzungsentgelt zu zahlen ist, ferner die der Stiftung entstehenden Kosten zu ersetzen sind.

Die Klägerin verwaltet über 150 historische Bauten und rund 800 Hektar Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg, so z. Bsp. Park … mit seinen Schlössern, den N… nebst Schloss C… und M…, das Schloss B… nebst Park, mehrere historische Gebäude in der Stadt …, das Schloss R… einschließlich Park, in Berlin die Schlösser C…, G…, das Jagdschloss Gr… sowie die P….

Diese ihr zu Eigentum übertragenen Bauten und Gartenanlagen gehören zu den wichtigsten Zeugnissen deutscher Kulturgeschichte und zu den beliebtesten touristischen Zielen in Deutschland. Sie sind ferner in die Weltkulturerbe-Liste der UNESCO aufgenommen worden.

Die Stiftung hat sich eine Parkordnung gegeben, welche an den Zugängen der eingezäunten Parkanlagen auszugsweise auf Hinweistafeln angebracht ist. Aus dieser Parkordnung ist ersichtlich, dass Foto-, Film- und Fernseharbeiten stiftungseigener Baudenkmäler für kommerzielle Zwecke der vorherigen Zustimmung der Stiftung bedürfen. Diese Regelung gilt seit 2005.

Der Beklagte fertigte die eingangs erwähnte DVD, ohne eine solche Zustimmung der Klägerin eingeholt zu haben.

Nachdem die Klägerin von dieser DVD Kenntnis erlangt hatte, erwirkte sie nach einer Abmahnung vom 14.12.2007 vor dem Landgericht Potsdam am 11.01.2008 im Wege einstweiliger Verfügung ein Unterlassungsgebot (Aktenzeichen: 1 O 5/08, Landgericht Potsdam).

Die vorliegende Klage stellt das Hauptsacheverfahren zum einstweiligen Verfügungsverfahren dar.

Die Parteien streiten unter anderem darüber, ob die Klägerin dem Beklagten die Vervielfältigung und Verbreitung und damit die gewerbliche Verwertung von Filmen, die der Beklagte innerhalb der von ihr verwalteten Parkanlagen und Gärten aufgenommen hat, für die Zukunft untersagen und für die bisherige Verbreitung Schadensersatz verlangen könne.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass (das hier nicht streitgegenständliche Anfertigen und) das gewerbliche Verbreiten von Foto- und Filmaufnahmen von in ihrem Eigentum stehenden Gebäuden und Gärten ausschließlich ihr allein als Eigentümerin zustehe. Filmaufnahmen ohne ihre Zustimmung stellten eine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne der §§ 1004, 903 BGB dar. Zwar führe die Anfertigung von Filmen bzw. Fotografien einer Sache und nachfolgend deren Verwertung nicht zu einer Eigentumsstörung im klassischen Sinne, jedoch zu einem Eingriff in die mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Nutzungszuweisung. In ihrer Ansicht sieht sich die Klägerin bestätigt durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.09.1974 („Schloss Tegel“, GRUR 1975, 500), wonach es zu gewerblicher Verbreitung von Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes, die nur angefertigt werden können unter Betreten des jeweiligen Grundstückes, einer ausdrücklichen Erlaubnis des Gebäudeeigentümers bedarf, selbst wenn dieser das Betreten seines Grundstückes und die Anfertigung von Gebäudeaufnahmen allgemein gestattet hatte.

Die Klägerin hat ferner die Ansicht vertreten, das Film- und Fotografierverbot zu gewerblichen Zwecken sei durch ihr Hausrecht, wie es in der Parkordnung zum Ausdruck komme, gedeckt. Wegen knapper öffentlicher Kassen sei sie auf die – alleinige – Vermarktung ihres Eigentums angewiesen. Zudem stelle die vom Beklagten gefertigte DVD bzw. deren Verbreitung wegen des dargestellten Feuerwerks eine Bedrohung ihrer Kulturgüter dar, worauf es ihr im vorliegenden Rechtsstreit allerdings nicht ankomme.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – zu unterlassen, Filmaufnahmen der von der Stiftung gemäß dem Staatsvertrag über ihre Errichtung vom 21. Dezember 1994 verwalteten Gebäude, Denkmäler, Gartenanlagen und sonstigen Kulturgüter zu vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen, soweit nicht die Fotoaufnahmen von öffentlich zugänglichen Plätzen außerhalb der von der Stiftung verwalteten Anlagen gemacht wurden, insbesondere, wenn dies wie aus der DVD „…“ in Anlage K 11 ersichtlich erfolgt,

2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die in Ziffer 1 genannten Handlungen in der Vergangenheit begangen wurden, insbesondere unter Angabe der Anzahl der mit den Filmaufnahmen hergestellten und veräußerten DVDs sowie weiterhin unter Angabe der Gesamtumsätze mit diesen DVDs einschließlich Kostenfaktoren und des Gewinns,

3. sämtliche noch in seinem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke nach Ziffer 1 zu vernichten,

ferner

4. festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin den durch die in Ziffer 1 genannten Handlungen entstandenen und zukünftig noch entstehenden Schäden zu ersetze hat.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, weder das Ablichten eines Gebäudes/einer Gartenanlage noch die gewerbliche Verwertung dieser Ablichtungen stellten sich als Einwirkung auf das Eigentum dar. Die aus dem Eigentum folgende Sachherrschaft über die Substanz werde hierdurch in keiner Weise beschränkt. Was das von der Klägerin in Anspruch genommene Hausrecht anbelange, so sei auf den Zweck der Stiftung und die damit verbundenen Aufgaben abzustellen. Das Gebot der Gewährung öffentlicher Zugänglichkeit der verwalteten Kulturgüter sei quasi mit der Benutzung öffentlichen Verkehrsraumes vergleichbar. Was die Aufnahmen des Feuerwerkes in der Silvesternacht im Park von … anbelange, so seien diese gefertigt worden, als der Park uneingeschränkt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei. Die Klägerin verfolge mit ihrer Klage eine „unstatthafte Kommerzialisierung des Weltkulturerbes“, wie es in verschiedenen Druck-Medien bezeichnet worden sei.

Die unter Ziffer 2 bis 4 geltend gemachten Ansprüche könnten von Rechts wegen nicht auf §§ 1004, 903 BGB gestützt werden.

(Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen).

Das Landgericht Potsdam hat der Klage in den Anträgen zu 1., 2. und 4. stattgegeben, die Klage im Antrag zu 3. abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Unterlassungsanspruch resultiere aus vertraglicher Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB). Zwischen den Parteien sei bei Betreten des Parkgeländes durch den Beklagten in der Absicht dort Filmaufnahmen zu tätigen, konkludent ein Benutzungsvertrag nach den Bedingungen der ausgeschilderten Parkordnung zustande gekommen. Die Parkordnung stelle sich als Allgemeine Geschäftsbedingung dar. Diese sei gut sichtbar an jedem Parkeingang mit klaren und leicht verständlichen Regelungen für jedermann erkennbar. Der Inhalt begegne keinerlei rechtlichen Bedenken. Als Eigentümerin der Kulturdenkmäler stehe der Klägerin ein Anspruch auf Unterlassung der Verwertung der Filmaufnahmen aus §§ 1004, 903 BGB zu. Der Beklagte habe in die mit dem Eigentum verbundene Nutzungszuweisung unter Verstoß gegen die Hausordnung der Klägerin eingegriffen. Ihr, der Klägerin, stehe es frei, im Rahmen des Stiftungszweckes die Zugänglichkeit der Parkanlagen zu regeln. Es sei ihr auch gestattet, den allgemein zu gewährenden Zugang von Bedingungen abhängig zu machen, soweit diese dem Stiftungszweck nicht entgegen stünden. Dies schließe das Recht ein, den Zutritt zu bestimmten Zwecken zu erlauben oder rechtswirksam von Bedingungen wie der Zahlung eines Entgeltes abhängig zu machen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes („Schloss Tegel“, a.a.O.; „Friesenhaus“, NJW 1989, 2251) komme dem Standort, von dem aus Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken gefertigt würden, entscheidende Bedeutung für die Frage zu, ob der Eigentümer solche Aufnahmen untersagen könne. Werde ein Grundstück zur Fertigung der Aufnahmen betreten, habe der Eigentümer die rechtliche und aufgrund seiner Sachherrschaft tatsächliche Macht, Foto- und Filmaufnahmen der in seinem Eigentum stehenden Sache zu unterbinden. Zwar bestehe im vorliegenden Falle ein allgemeines Interesse der Öffentlichkeit, die künstlerisch und historisch bedeutsamen Gebäude und Parkanlagen der Klägerin näher kennen zu lernen. Die Klägerin befriedige dieses Interesse jedoch selbst, indem sie Postkarten, Bildbände etc. vertreibe und der Öffentlichkeit und den Medien Zugriff nach den Regeln der Stiftungsrichtlinien gewähre.

Der Auskunftsanspruch sei nach § 242 BGB begründet. Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruches (Klageantrag zu 4.) sei der Klägerin ohne Offenlegung der von der Beklagten geforderten Informationen nicht möglich. Als erstattungsfähige Schäden kämen entgangene Gebühren in Betracht, die die Klägerin von Interessenten hätte verlangen können, wenn sich diese direkt an die Klägerin oder an solche Fotoagenturen gewandt hätten, die die Aufnahmen mit Genehmigung der Klägerin veröffentlichten.

Unbegründet sei die Klage in ihrem Antrag zu 3. Dem Anspruch auf Vernichtung bereits gefertigter Aufnahmen fehle die Rechtsgrundlage.

Gegen dieses ihm am 27. 11.2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 23.12.2008 bei Gericht eingegangene Berufung des Beklagten, welche er zugleich begründet hat.

Der Beklagte vertritt weiter die Ansicht, die Klage könne nicht auf Eigentumsrecht gestützt werden, da die beanstandeten Filmaufnahmen die Substanz und damit die Verfügungsbefugnis der Klägerin als Eigentümerin unberührt gelassen hätten. Die Klägerin sei im Gegensatz zu einem privaten Eigentümer auch nicht berechtigt, das Betreten der Parkanlagen nach eigenem Belieben zu verbieten und/oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen. Die Beliebigkeit ihres Wollens in diesem Rahmen werde durch ihre Verpflichtung eingeschränkt, dem Stiftungszweck zu dienen. So sei das Eigentum an den Parkanlagen der Klägerin nur treuhänderisch übertragen worden und ausdrücklich zu dem Zwecke, den Park der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die im Staatsvertrag geregelte Zweckbestimmung habe Gesetzeskraft und bindet die Klägerin in ihrer Verfügungsbefugnis über das Eigentum. Die Verpflichtung, die Parkanlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, könnten nach dem Staatsvertrag nur eingeschränkt werden, soweit dies zum Schutze des Kulturgutes notwendig sei. Dem Schutz des Kulturgutes diene nicht ein Verbot des Fotografierens im Freien. Der Film- bzw. Fotografiervorgang sei deshalb so zu bewerten, als ob er von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen aus vorgenommen worden sei (§ 59 UrhG).

Ein zwischen den Parteien konkludent geschlossener Nutzungsvertrag sei nicht anzunehmen. Die von der Lehre vom faktischen Vertrag aufgrund sozialtypischen Verhaltens aufgestellten Grundsätze könnten nur dort Anwendung finden, wo standardisierte Leistungen zu einem tariflichen Entgelt in Anspruch genommen würden. Abgesehen davon, dass diese Lehre heute in Literatur und Rechtsprechung einhellig abgelehnt werde, seien diese Grundsätze auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht anwendbar. Zudem könnte die Klägerin im Rahmen eines solchen Benutzungsvertrages allenfalls Unterlassung desjenigen Verhaltens verlangen, welches gegen die Primärpflichten des von ihr behaupteten Vertrages verstoße.

Der Auskunftsanspruch sei mangels Schadensersatzverpflichtung unbegründet, der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig.

Der Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt sie Klage erweiternd,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 445,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2007 zu zahlen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Sie vertritt weiter die Ansicht, als Eigentümerin sei sie allein zur gewerblichen Nutzung und Verwertung des Eigentums unter Ausschluss Dritter berechtigt. Schließlich habe sie gegenüber der Allgemeinheit geradezu die Pflicht, für die ihr übertragenen Kulturgüter sämtliche Einnahmemöglichkeiten zu nutzen um deren weiteren Erhalt zu fördern. Die Allgemeinheit, die indirekt über Geldmittel des Bundes und der Länder Berlin und Brandenburg die Aufgaben der Klägerin mitfinanziere, habe einen Anspruch auf sparsame Mittelverwendung bzw. darauf, dass die Klägerin selbst einen Teil dieser Mittel erwirtschafte. Dies geschehe unter anderem durch kommerzielle Nutzung von Abbildungen ihres Eigentums. Es sei nicht einzusehen, dass der Beklagte für sich etwas privat kommerzialisiere, was mit Mitteln der Allgemeinheit erhalten werde. Gewerbliches Fotografieren durch Dritte stelle sich demnach quasi als Sondernutzung für den über dem jedermann unentgeltlich gestatteten Gemeingebrauch dar.

Die Klägerin meint ferner, es sei hier vom Zustandekommen eines Benutzervertrages aufgrund sozialtypischen Verhaltens auszugehen, da angesichts der Millionen Besucher pro Jahr ein klassisches Anwendungsgebiet für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gegeben sei. Die Regelung des Verhaltens der Parkbesucher mittels AGB als „Parkordnung“ sei rechtlich unbedenklich. Unerheblich sei, wann und durch wen eine Widmung der Parkanlagen für die Öffentlichkeit erfolgt sei. Eine derartige Widmung könne selbstverständlich geändert werden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass bereits die H… in ihrer zu den Akten gereichten Parkordnung von 1899 ein Fotografierverbot aufgenommen hätten.

Mit der Anschlussberufung und Klageerweiterung begehrt die Klägerin die Erstattung der für die Abmahnung im Verfügungsverfahren entstandenen hälftigen Geschäftsgebühr (0,65 Gebühr aus einem Gegenstandswert von 20.000,00 €), die im Kostenfestsetzungsverfahren des Verfügungsverfahrens nicht berücksichtigt worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die mit der Anschlussberufung geltend gemachte Klage in der erweiterten Form abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Klägerin hat in zwei Parallelverfahren Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen zwei Fotoagenturen ( 5 U 12/09 und 5 U 13/09) geltend gemacht.

In den genannten Verfahren sind am heutigen Tage ebenfalls Klage abweisende Entscheidungen ergangen; die Revision ist zugelassen worden.

II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO).

Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten zu.

1.) Ein Anspruch auf Unterlassung der Vervielfältigung oder Verbreitung der vom Beklagten gefertigten Filmaufnahmen, soweit diese nicht von öffentlich zugänglichen Plätzen außerhalb der von der Klägerin verwalteten Anlagen gemacht worden sind, steht der Klägerin nicht zu.

a) Dieses Begehren kann nicht auf das Recht am Eigentum gestützt werden (§§ 903, 1004 BGB).

aa) Allerdings streitet hier nicht bereits § 59 UrhG für den Beklagten. Nach dieser Vorschrift dürfen Werke, die sich bleibend an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen befinden, kostenfrei abgelichtet, vervielfältigt und verbreitet werden. Ihre Rechtfertigung findet diese Vorschrift in der Erwägung, dass ein Werk durch die Aufstellung an einem öffentlichen Ort der Allgemeinheit gewidmet wird. Neben Denkmälern und Skulpturen im öffentlichen Raum sind damit auch im Privateigentum stehende Kunstgegenstände erfasst, die von der Straße aus zu sehen sind.

Die vom Beklagten getätigten und mittels DVD verbreiteten Ablichtungen der Gärten und Gebäudeansichten zeigen zu einem großen Teil Objekte, die für den Betrachter nur innerhalb der Parkanlagen der Klägerin sichtbar werden und nicht von öffentlichen Straßen aus abgelichtet werden können, wovon der Senat sich durch Abspielen der DVD überzeugt hat.

Die Parkanlagen der Klägerin und darin befindlichen Wege, von welchen aus die Aufnahmen getätigt worden sind, sind nicht als öffentliche zu qualifizieren. Hierfür erforderlich wäre eine Widmung für den Gemeingebrauch, wenn auch nicht notwendig im öffentlich-rechtlichen Sinne, und die Gewährung des freien Zutritts (Schricker/Vogel, Urheberrecht 3. Aufl., § 59, Rd. 9). Die bestimmungsgemäße Zugänglichkeit der umzäunten Parkanlagen für die Öffentlichkeit durch die tagsüber geöffneten Tore reicht hierfür nicht aus. Zwar spricht allein der Umstand, dass eine Anlage nachts durch Tore verschlossen wird, nicht zwangsläufig gegen die Qualifizierung als „öffentlich“ (Schricker, a.a.O., § 59 Rn 9).

Der Inhalt des Staatsvertrages und die auf diesem beruhende Satzung der Klägerin stehen aber der Annahme einer Widmung der Parkanlagen als öffentliche Orte zum Gemeingebrauch entgegen. Nach Artikel 2 des Staatsvertrages i.V.m. § 1 Abs. 1 der Satzung besteht die vorrangige Verpflichtung der Klägerin in der Erhaltung und Pflege der Kulturgüter. Diese Verpflichtung zur denkmalverträglichen Nutzung der musealen Einheit von Schlössern und Gärten, wie sie in § 1 Abs. 2 Ziffer 2, § 2 Abs. 2 der Satzung vorgesehen ist, lässt einen unkontrollierten Zugang für jedermann nicht zu. Das Erscheinungsbild der Parkanlagen mit seinen Bauwerken grenzt sich als geschlossenes Ensemble von den sie umgebenden städtischen Bereichen ab. Die bestimmungsgemäße Nutzung durch die Öffentlichkeit ist gekennzeichnet durch erholungs-, bildungs- und kulturelle Zwecke. Die Wege innerhalb der Parkanlagen dienen auch nicht dem allgemeinen Verkehr sondern haben die Funktion, den Parkbesucher zu den einzelnen, den Park gestaltenden Elementen, hinzuführen.

Hinzu kommt, dass der hinter § 59 UrhG stehende rechtfertigende Gedanke, ein an einem öffentlichen Ort aufgestelltes Werk sei der Allgemeinheit gewidmet, auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles keine Anwendung finden kann. Die in den Parkanlagen liegenden Gebäude dienten zum Zeitpunkt ihrer Errichtung der Nutzung durch die königliche bzw. kaiserliche Familie und sollten nicht der Öffentlichkeit zugänglich sein.

bb) Der auf Eigentumsrecht gestützte Unterlassungsanspruch scheitert daran, dass die Vervielfältigung und Verbreitung von Film- und Fotoaufnahmen der Kulturgüter der Klägerin keinen Eingriff in die Sachsubstanz des Eigentums darstellt. Denn nur die Sachsubstanz unterfällt dem Schutzbereich des § 903 BGB.

Die Unterlassung einer bestimmten Handlung mit Wirkung für die Zukunft kann nur verlangt werden, wenn eine Verletzung des Eigentums droht (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB). Um eine drohende Verletzung annehmen zu können, muss der Inhalt und Umfang des herangezogenen Rechts bestimmt werden. Weder das reine Ablichtungsrecht noch diesem nachfolgend das Verwertungs-/Vervielfältigungsrecht betreffend diese Ablichtungen ist Inhalt des Eigentumsrechtes (herrschende Ansicht in der Literatur, so z.B. Staudinger, BGB, Aufl. 2006, § 1004 Rn 80 ff; Kübler in FS Baur, „ Eigentumsschutz gegen Sachabbildung und Bildreproduktion ?“, Tübingen 1981, S. 51, 59).).

Ob das Sacheigentum vor dem Fotografieren der Sache und der Verwertung dieser Fotografien schützt, ist seit langem umstritten.

Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob das Fotografieren an sich als Einwirkung auf das Eigentum zu sehen sei, in den von den Parteien zitierten Entscheidungen („Apfelmadonna“, BGHZ 44, 288 und „Schloss Tegel“, GRUR 1975, 500) dahin stehen lassen. Allerdings hat er in letztgenannter Entscheidung, deren Streitgegenstand die Veröffentlichung und der Vertrieb von Fotos des im Privateigentum stehenden Schlosses war, die gewerbliche Verwertung derselben als Eigentumsbeeinträchtigung angesehen, da es das „natürliche Vorrecht des Eigentümers“ sei, den gewerblichen Nutzen aus seinem Eigentum zu ziehen. Aber es könne, so der Bundesgerichtshof weiter, im Einzelfall die Sozialbindung des Eigentums den Eigentümer auch zwingen, Dritten Fotoaufnahmen auf seinem Gelände zu gestatten.

Die Klägerin kann im vorliegenden Falle aus der Entscheidung „Schloss Tegel“ nicht die von ihr in Bezug genommenen Schlüsse ziehen, da sie dem Privateigentümer des Schlosses Tegel nicht vergleichbar ist, wie noch auszuführen sein wird.

Das Eigentumsrecht beschränkt sich auf den Schutz der Sache bzw. die Sachsubstanz und auch das Verwertungsrecht kann nur innerhalb dieses Bereiches liegen. Geschützt ist die Verwertung der Sachsubstanz, welche durch Ablichtung und Verwertung von Ablichtungen nicht berührt wird. Nur dann, wenn der Eigentümer in der tatsächlichen Nutzung seiner Sache durch gewerbliche Verwertung eines Dritten beeinträchtigt wird, stehen ihm Rechte aus §§ 903, 1004 BGB zur Seite. Will der Eigentümer selbst Ablichtungen seiner Sache vermarkten, kann es zwar durch die Konkurrenz mit Dritten zu finanziellen Einbußen bei der Verwertung kommen, ein solches Vermögensinteresse wird aber vom dinglichen Schutz nicht erfasst.

Darüber hinaus ergeben sich aus dem Urheberrecht erhebliche Bedenken, das äußere Erscheinungsbild dem Schutzbereich des Eigentums zu unterstellen. Das Fotografieren eines Kunstgegenstandes ist eine Vervielfältigungshandlung, die dem Urheber zugewiesen ist (§ 16 UrhG). Einem Eigentümer werden durch den bloßen Erwerb dieses Gegenstandes keine Nutzungsrechte eingeräumt ( § 44 Abs. 1 UrhG). Während der Dauer des Urheberschutzes ist jegliche Vervielfältigung dem Urheber vorbehalten; auch der Eigentümer darf mit seinem Eigentum während dieses Zeitraumes nur innerhalb der Schranken des Urheberrechtes verfahren. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber das Spannungsverhältnis zwischen Eigentum und Urheberrecht bezüglich des Ablichtens und der Verwertung der Ablichtungen zugunsten des Urhebers entschieden hat (so Lehment, Das Fotografieren von Kunstgegenständen, V&R unipress Verlag, 2008, S. 103). Auch die in §§ 15 ff. UrhG dem Urheber eingeräumten Ausschließlichkeitsrechte betreffend Werkverwertung lassen den Schluss zu, dass es nicht das „natürliche Vorrecht des Eigentümers“ ist, das äußere Erscheinungsbild seines Eigentums gewerblich zu verwerten. Es ist vielmehr das spezialgesetzlich geregelte Recht des Urhebers, wirtschaftlichen Nutzen aus seinem Werk zu ziehen (Lehment, a.a.O.).

Wollte man dies anders sehen, so würde das Eigentum an einer Sache dazu führen, da nahezu die gesamte Erdoberfläche unter Eigentümern aufgeteilt ist, dass risikofreies Fotografieren nur noch in den eigenen vier Wänden und auf hoher See möglich wäre (Kübler, a.a.O., S. 51, 56).

Dem ist zu folgen.

Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, insbesondere der von den Parteien zitierten „Friesenhaus-Entscheidung“ (NJW 1989, 2251) wird eine Differenzierung zwischen der aus Sacheigentum und der aus Urheberrecht folgenden Befugnis vorgenommen. Danach umfasst das Eigentum als umfassendstes Herrschaftsrecht, das die Rechtsordnung an einer Sache zulässt, die rechtliche Verfügungsmacht, die sich insbesondere als tatsächliche Herrschaft im Besitzen und Benutzen äußert. Der Fotografiervorgang als Realakt lässt die Verfügungsbefugnis des Eigentümers unberührt. Eines Rückgriffes auf § 59 UrhG bedarf es insoweit nicht, so der Bundesgerichtshof („Friesenhaus-Entscheidung“, a.a.O., Rd. 17 – zitiert nach Juris).

Da das Eigentum nicht zur Abwehr von Ablichtungen berechtigt, kann auch die gewerbliche Verwertung solcher Aufnahmen jedenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung an der Herstellung einer solchen Ablichtung verboten werden.

cc) Die Klägerin selbst macht im vorliegenden Rechtsstreit auch gar nicht geltend, durch die inkriminierte Handlung des Beklagten werde in die Sachsubstanz ihres Eigentums eingegriffen. Sie beruft sich vielmehr im Grunde genommen darauf, die gewerbliche Verwertung ihrer Kulturgüter oder anders ausgedrückt, die Kommerzialisierung ihres teilweise weltweit berühmten und geschützten Kulturerbes müsse ihr als Eigentümerin unter Ausschluss der Konkurrenz Dritter, also quasi in Monopolstellung zustehen. Damit will die Klägerin den allein auf die Sachsubstanz bezogenen Schutz des Eigentums ausdehnen in den Bereich des ausschließlichen Immaterialgüterrechtes.

Den Bereich der schützenswerten ausschließlichen Immaterialgüter bestimmt das Gesetz im Einzelnen, z. Bsp. das Patent-, Marken-, Geschmacksmuster- und Urheberrecht, das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der konkreten Ausgestaltung der unerlaubten Verwertung des Bildes, des Namens, der Stimme oder anderer kennzeichnender Persönlichkeitsmerkmale für kommerzielle Zwecke. So ist es im Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes als Bildnisschutz das Recht des Abgebildeten darüber zu entscheiden, ob und in welcher Weise er sein Bild den Geschäftsinteressen Dritter dienstbar machen will. Ein vergleichbares Recht steht der Klägerin, gestützt auf Eigentum, nicht zu.

Wollte man das anders sehen, liefe dies darauf hinaus, den grundsätzlichen Unterschied zwischen dem Eigentum einer körperlichen Sache und den oben genannten, auf geistigen Schöpfungen/Leistungen bzw. persönlichen Merkmalen beruhenden Rechte als Immaterialgüterrecht zu verwischen. Die Zubilligung eines entsprechenden Ausschließlichkeitsrechtes zugunsten des Sacheigentümers würde dem Wesen der Immaterialgüter und deren Abgrenzung gegenüber der sachenrechtlichen Eigentumsordnung zuwiderlaufen (so der Bundesgerichtshof für den Fall des Urheberrechtes, „Friesenhaus-Entscheidung“, a.a.O., Rd. 18 – zitiert nach Juris). Dem Eigentümer verbleibt kraft seiner Sachherrschaft aus Eigentum die Möglichkeit, andere vom Zugang zu der Sache bzw. vom Anblick auf die Sache auszuschließen und ihm damit die Nachbildungsmöglichkeit abzuschneiden bzw. zu erschweren (BGH, „Friesenhaus-Entscheidung“, a.a.O).

Dieses einem Privateigentümer ohne Weiteres zuzugestehende Recht kann die Klägerin allerdings nicht für sich in Anspruch nehmen. Sie ist aufgrund ihrer besonderen, ihr durch den Staatsvertrag zugewiesenen Stellung mit einem Privateigentümer nicht vergleichbar.

dd) Der Klägerin steht es nicht wie einem privaten Eigentümer frei, mittels des aus Eigentum resultierenden Hausrechtes nach Belieben Dritte vom Zugang zu der Sache bzw. vom Anblick auf die Sache auszuschließen oder dies nur unter bestimmten Bedingungen zu gestatten, wie in der Entscheidung „Schloss Tegel“ ausgeführt.

Die als Ausfluss des Hausrechtes anzusehende Parkordnung kann nicht das Begehren der Klägerin stützen, den Bekanntheitsgrad bzw. die Berühmtheit der von ihr verwalteten Anlagen quasi als Monopolist kommerziell auszunutzen. Gleiches gilt für die vom Stiftungsrat erlassenen Richtlinien (Anlage K 9).

Der Klägerin ist durch die verfügungsberechtigten Länder Berlin und Brandenburg das Eigentum an den Kulturgütern nur zu einem bestimmten Zwecke übertragen worden. Dieser Zweck bzw. die Aufgabe der Klägerin bestimmt sich nach Artikel 2 des Staatsvertrages vom 23. August 1994. Eben zur Wahrnehmung dieser Aufgaben sind Grundstücke und Gebäude unentgeltlich der Klägerin übereignet worden.

Die im Staatsvertrag genannte verwaltende, hegende und pflegende Aufgabe findet ihre Entsprechung in der Satzung der Klägerin (dort § 1 (3)), wonach die Klägerin ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt, selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.

Daraus ergibt sich, dass der Umfang des Hausrechtes gebunden ist an die Zweckbestimmung der Eigentumsübertragung. Die Ausgestaltung der Benutzungsformen ihres Eigentums muss die Klägerin in Übereinstimmung mit der Zweckbestimmung regeln. Die Klägerin wird hier nämlich wie der Beklagte zutreffend ausführt, quasi als eine Art Treuhänder für die verfügungsberechtigten Länder Berlin und Brandenburg tätig. Die vormals im Eigentum der H… befindlichen Objekte wurden nach dem Ende des ersten Weltkrieges verstaatlicht und als Museen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, soweit dies nicht bereits zuvor unter den H… geschehen war. Dieses staatliche Eigentum ist nach der Wiedervereinigung Deutschlands auf die Länder Berlin und Brandenburg übergegangen, die sich zur Verwaltung dieses Eigentums der speziell zu diesem Zweck errichteten Klägerin bedienen.

Die Übertragung des Eigentums an den Kulturobjekten auf die Klägerin hat keineswegs den Zweck, für diese reines Vermögen zu begründen und dieses von ihr nach Belieben verwalten zu lassen. Das folgt bereits aus Artikel 4 des Staatsvertrages, wonach die Klägerin der Rechtsaufsicht unterliegt und die Übernahme weiterer Aufgaben durch sie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

Dies macht deutlich, dass die Klägerin durch Übertragung des Eigentums zu verwaltenden Zwecken nicht eine Eigentümerstellung erlangt hat vergleichbar derjenigen mit dem Eigentümer des Schlosses Tegel in der zitierten Entscheidung. Während in letztgenanntem Falle der Eigentümer das Interesse der Öffentlichkeit befriedigen kann, indem er selbst Postkarten oder andere Bildwerke mit Ansichten seines Eigentums zur Verfügung stellt, verwaltet die Klägerin Kulturgüter von Weltrang in großem Umfang. Die festgeschriebene Teilhabe der Bevölkerung an diesen Kulturgütern erfordert es, dass diese Objekte einer möglichst vielseitigen, auch der Kritik – wo nötig – sich nicht verschließenden Abbildungsweise ausgesetzt werden. Der Ausschluss der sich in Abbildungen zeigenden Meinungsvielfalt durch eine quasi monopolistische, nur von einer Quelle gespeisten Reproduktion wird dem Rang der Kulturgüter und damit den Intentionen des Stiftungszweckes nicht gerecht.

ee) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die von ihrem Stiftungsrat erlassenen Richtlinien stützen (Anlage K 9, Bl. 23 ff d.A.), wonach Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen in den Parkanlagen der vorherigen Zustimmung gegen Zahlung eines entsprechenden Nutzungsentgeltes bedürfen.

Diese Richtlinien stellen sich als reine Interna ohne rechtliche Bindungswirkung für außen stehende Dritte dar. Dem Stiftungsrat fehlt die Regelungskompetenz, wonach die Herstellung von Fotos und Filmen zu gewerblichen Zwecken in den Parkanlagen der Klägerin einschließlich der Abbildung von Außenansichten der darin befindlichen Gebäude unter Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gestellt wird.

Die Klägerin und ihr Stiftungsrat können für sich nur soviel an Regelungskompetenz in Anspruch nehmen, wie ihnen durch die Länder Berlin und Brandenburg übertragen worden ist. Denn bei den Liegenschaften, die die Klägerin verwaltet, handelt es sich um staatliches Eigentum, welches nicht etwa durch den Staatsvertrag vom 23.8.1994 zu Privateigentum der Klägerin geworden ist.

Nach Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag vom 23.8.1994 ist es dem Stiftungsrat gestattet, Richtlinien zu beschließen, nach denen die Stiftung zu verwalten ist. Die Verwaltung der Stiftung hat sich daran zu orientieren, was ihr an Aufgaben übertragen worden ist. Die übertragenen Aufgaben sind gekennzeichnet von der Bewahrung und Pflege der Denkmäler und der Ergänzung des Inventars, wobei Zugang für die Öffentlichkeit bestehen muss und die Auswertung des Kulturbesitzes für die Interessen der Allgemeinheit, insbesondere in Wissenschaft und Bildung zu ermöglichen ist.

So kann die Verwaltung der Stiftung durch Richtlinien und Parkordnung Maßnahmen vorsehen, die der Erhaltung und dem Schutz der Anlagen - innen wie außen - dienen. Es kann mittels Richtlinien und Parkordnung menschliches (und tierisches) Verhalten im Spannungsfeld zwischen Pflege und Erhaltung empfindlicher Kulturgüter einerseits und der Pflicht zur Ermöglichung des Zuganges der Öffentlichkeit andererseits geregelt werden kann. Verhaltensweisen, die dem Zweck der Erhaltung und Pflege – dem vorrangigen Stiftungszweck – zuwiderlaufen, können verboten werden, so z. Bsp. das Pflücken von Blumen, das Betreten des Rasens und der Rabatten, das Lagern und Abhalten von Picknicks, das Baden in Brunnen und künstlich angelegten Gewässern etc.

Ablichtungen, soweit sie nicht in den historischen Gebäuden selbst erfolgen, und deren gewerbliche Verwertung greifen nicht in den Schutzbereich dieser Kulturgüter ein. Zur Wahrung der Ordnung in den Parkanlagen und zum Schutze der Substanz der Kulturgüter ist das Verbot der Fertigung von Fotos und Filmen zu gewerblichen Zwecken mit Erlaubnisvorbehalt nicht erforderlich.

Wie die Klägerin allerdings klargestellt hat, soll das streitgegenständliche Verbot nicht in den Maßnahmenkatalog zum Schutze der Kulturgüter fallen, sondern der Einnahmenerzielung dienen. Hierfür kann die Parkordnung und ihr zugrundeliegend die Richtlinien des Stiftungsrates als reine Ordnungs- bzw Verwaltungsvorschrift unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dienen.

In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass auf der vom Beklagten gefertigten DVD das Abbrennen eines Feuerwerkes in einer Silvesternacht im Park … zu sehen ist, wovon der Senat sich selbst überzeugt hat. Zum einen kann dieser DVD nicht entnommen werden, dass es sich um ein ungenehmigtes Feuerwerk handelt, wovon eventuell ein gewisser Nachahmungseffekt ausgehen könnte, zum anderen hat die Klägerin deutlich gemacht, dass es hier in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht um die Untersagung der Verbreitung dieser DVD wegen des daraus ersichtlichen Feuerwerkes gehe.

c) Ihren Unterlassungsanspruch kann die Klägerin entgegen der Ansicht des Landgerichtes auch nicht auf Vertrag (§ 280 Abs. 1 BGB) stützen.

Die Klägerin hat die Nutzungsbedingungen ihrer Kulturanlagen in privatrechtlicher Form ausgestaltet, wie sie selbst vorträgt. Die von ihr erlassene Parkordnung stellt sich als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) dar.

Abgesehen von der vorstehend abgehandelten Frage, welchen Inhalt diese AGB zulässigerweise überhaupt haben können, ist das konkludente Zustandekommen eines Benutzervertrages zwischen Besucher und Klägerin unter Einbeziehung der AGB im vorliegenden Falle zu verneinen. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass angesichts der Millionen von Besuchern in den Anlagen der Klägerin ein Massenverkehr vorliege, der die Annahme konkludenten Vertragsschlusses durch Realofferte der Klägerin und sogenanntes sozial typisches Verhalten des Besuchers rechtfertige. Dem kann nicht gefolgt werden.

Allerdings ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass ein Benutzungsverhältnis in öffentlichen Museen durch AGB ausgestaltet werden kann und ein Besichtigungsvertrag zwischen Besucher und Museum konkludent zustande kommen kann. So ist das Betreten eines Museums als konkludente Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrages aufzufassen, wenn ein Einrittsgeld erhoben wird. Selbst wenn ein kostenloser Zugang zum Museum gewährt wird, kann ein konkludent abgeschlossener Besichtigungsvertrag unter Einbeziehung der AGB in Betracht kommen, weil nämlich der Besucher weiß, dass er mit dem Betreten des Museums eine Leistung in Anspruch nimmt, die regelmäßig nur gegen Entgelt und unter Einhaltung bestimmter Bedingungen zum Schutz der Ausstellungsobjekte gewährt wird. Dazu zählt häufig ein Fotografierverbot, wobei Besucher und professionelle Fotografen wissen, dass Fotografieren im Museum meist nur eingeschränkt erlaubt ist (Lehment, a.a.O., Seite 111 ff ).

Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen, soweit der Zugang zu den Parkanlagen der Klägerin und nicht der Eintritt in die Schlösser und Gebäude betroffen ist.

Es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass der Besucher in der Erkenntnis und mit dem Willen, eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben, die Parkanlagen der Klägerin betritt. Im Gegensatz zu dem Eintritt in ein in einem Gebäude befindliches Museum rechnet der Besucher nicht damit, dass ihm per Parkordnung Verhaltensweisen untersagt werden außer denjenigen, die die Anlagen schädigen können. Hinzu kommt, dass eine große Anzahl von Besuchern, insbesondere auswärtige und ausländische, noch nicht einmal wissen bzw. wissen müssen, dass die Parkanlagen der Klägerin der Öffentlichkeit nicht uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Den Einwohnern von Berlin und Brandenburg mag dies geläufig sein. Da keine Einlasskontrollen stattfinden und die Anlagen tagsüber ohne jede Einschränkung durch die Parktore betreten werden können, kann bei nicht ortsansässigen Besuchern der Eindruck entstehen, der Zutritt zur jeweiligen Parkanlage sei unbeschränkt gestattet abgesehen von der Vorschrift, jeder Parkbesucher werde sich „ordentlich“ betragen.

d) Daneben kommt es auf die Frage nicht mehr an, ob in der Beschränkung von Ablichtungen zu gewerblichen Zwecken nicht zugleich eine Einschränkung der Widmung der Kulturobjekte, wie sie durch die H… bzw. nachfolgend die staatlichen Eigentümer geschehen ist, zu sehen ist, bzw. inwiefern und durch wen die Einschränkung einer solchen „Widmung“ überhaupt stattfinden könnte. Eine Beschränkung des Zuganges der Öffentlichkeit zu den Kulturobjekten aus dem streitgegenständlichen Grunde – als eine Art Zugangsbeschränkung kann das Verbot der Ablichtung zu gewerblichen Zwecken angesehen werden – wird jedenfalls nicht der Klägerin zuzugestehen sein, sondern allenfalls den Widmenden bzw ihren Rechtsnachfolgern. Zu diesen zählt die Klägerin wegen ihrer Quasi-Treuhänderstellung nicht.

Soweit die Klägerin sich in diesem Punkte auf das Verbot von Abbildungen in der Parkordnung von 1899 betreffend Teile von Park … berufen will, ist zu berücksichtigen, dass zum damaligen Zeitpunkt dieses Verbot einem Ordnungszwecke diente. Das N… P… und seine Umgebung waren privater Wohnsitz des Monarchen und der Bevölkerung nur unter Einschränkungen zugänglich.

2.) Nach alledem steht der Klägerin der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu.

3.) Gleiches gilt für den Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zu Schadensersatz.

4.) Die mittels Anschlussberufung geltend gemachte Klageerweiterung betreffend Erstattung von vorgerichtlich entstandener hälftiger Geschäftsgebühr hat keinen Erfolg.

Dieser Anspruch betrifft das Verfügungsverfahren (1 O 5/08 – Landgericht Potsdam), in dessen Vorfeld die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten die Abmahnung vom 14.12.2007 gegenüber dem Beklagten hat aussprechen lassen. Der dadurch ausgelöste Gebührenanspruch kann nicht im Verfahren nach §§ 103, 104 ZPO festgesetzt werden; diese Abmahngebühr gehört nicht zu den Kosten des Rechtsstreits. Vielmehr bedarf es der Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Anspruches.

Ist die Abmahnung berechtigt erfolgt, kann Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden aus Gründen des Verzuges. Daran fehlt es im vorliegenden Falle, da die Klägerin nicht mit Recht von dem Beklagten die Unterlassung der Vervielfältigung bzw. Verbreitung der Filmaufnahmen verlangen konnte.

5.) Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.

Insbesondere die Entscheidung über die Frage, ob das Unterlassungsbegehren der Klägerin durch Eigentumsrecht gedeckt ist, dient der Fortbildung des Rechts.

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