Oberlandesgericht Brandenburg Verwaltung Staatliche Schlösser und Gärten Panoramafreiheit Foto Schlossgärten und Parkanlagen Parkanlage Urteil Fotografieren Photo § 59 UrhG
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18.02.2010
Aktenzeichen: 5 U 12/09

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Urteil

Tenor:

    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. November 2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – 1 O 175/08 – abgeändert.

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

  Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

    Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist eine Stiftung des öffentlichen Rechtes und durch Staatsvertrag vom 23. August 1994 durch die Länder Berlin und Brandenburg errichtet worden. In der Stiftung erfolgte der Zusammenschluss der durch die Teilung Deutschlands entstandenen Verwaltungen der „Staatlichen Schlösser und Gärten ...“ (DDR) und der „Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten“ (Westberlin). Diese Einrichtungen sind aus der ... „Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten“ hervorgegangen, die nach der Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Haus H... und dem ... Staat am 1. April 1927 gegründet worden und nach dem zweiten Weltkrieg aufgelöst worden war.

In dem Gesetz vom 4. Januar 1995 zum Staatsvertrag vom 23. August 1994 heißt es unter anderem:

    Artikel 2

    „(1) Die Stiftung hat die Aufgabe, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen, ihr Inventar zu ergänzen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und die Auswertung dieses Kulturbesitzes für die Interessen der Allgemeinheit insbesondere in Wissenschaft und Bildung zu ermöglichen. Das Nähere regelt die Satzung.

    (2) Der Stiftung sind zur Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben folgende Grundstücke und Gebäude einschließlich ihres Inventars ... unentgeltlich zu übereignen oder, solange dies nicht möglich sein sollte, zur unentgeltlichen Nutzung zu übertragen ...“

(Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Gesetzes wird auf Anlage K 5 Bezug genommen).

Die Satzung der Klägerin vom 18. Februar 1998 nennt unter anderem als Aufgabe der Stiftung diejenige, wie sie in Artikel 2 des Staatsvertrages bezeichnet ist. Weiter heißt es dort:

    § 1 Aufgaben der Stiftung

    (2) Zu den Aufgaben der Stiftung gehören insbesondere

       1. die bauliche und gärtnerische Unterhaltung und Sanierung der Liegenschaften und der Kulturdenkmale ...;

       2. eine denkmalverträgliche Nutzung der Kulturdenkmale, insbesondere als Museum durch die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Es sind Einrichtungen zu unterhalten, die der Betreuung der Besucher dienen;

       3. die wissenschaftliche und publizistische Aufarbeitung und Dokumentation des Kulturdenkmalbestandes sowie die Öffentlichkeitsarbeit;


    (3) die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke ...

    Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke ...


Nach § 2 der Satzung ist der Generaldirektor ermächtigt, Parkordnungen, die der Erhaltung der Anlagen einerseits und der Benutzung durch die Öffentlichkeit andererseits Rechnung tragen, zu erlassen. Eintrittsgeld für die Nutzung der Schlossgärten und Parkanlagen solle grundsätzlich nicht erhoben werden; dies gelte jedoch nicht für Veranstaltungen.

Der Stiftungsrat der Klägerin hat sich mit Beschluss vom 3.12.1998 Richtlinien gegeben. Diese sehen unter anderem vor, dass Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen stiftungseigener Baudenkmäler, deren Ausstattung sowie der Gartenanlagen der vorherigen Zustimmung bedürfen, für welche eine angemessenes Nutzungsentgelt zu zahlen ist, ferner die der Stiftung entstehenden Kosten zu ersetzen sind.

Die Klägerin ist nach ihrer Behauptung Eigentümerin von in den Ländern Berlin und Brandenburg gelegenen, von ihr verwalteten Gärten und Parkgrundstücken.

Die Klägerin verwaltet – unstreitig – über 150 historische Bauten und rund 800 Hektar Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg, so z. Bsp. Park S... nebst Gebäuden, den N... mit Schloss C... und dem M..., mehrere historische Gebäude in der Stadt ..., das Schloss R... einschließlich Park, in Berlin die Schlösser Ch..., G...., das Jagdschloss Gr... nebst jeweiligen Parkanlagen sowie die P....

Diese Bauten und Gartenanlagen gehören zu den wichtigsten Zeugnissen deutscher Kultur und Geschichte und zu den beliebtesten touristischen Zielen in Deutschland. Sie sind ferner in die Weltkulturerbe-Liste der UNESCO aufgenommen worden.

Die Beklagte betreibt als reiner Diensteanbieter eine Internetplattform.

Gewerblich und frei beruflich tätige Fotografen haben die Möglichkeit, Fotos auf dem Server der Beklagten ins Internet zu stellen. Die Beklagte vermittelt über ihre Plattform interessierten Nutzern den Zugang zu diesen fremden Daten. Insgesamt hat die Beklagte ca. 4 Millionen Bilder in dem Bildportal gespeichert. Darunter fallen zahlreiche Fotos von Kulturgütern, die die Klägerin verwaltet, so Parkanlagen, Skulpturen, Außen- und Innenansichten historischer Gebäude.

(Wegen der Einzelheiten der in das Bildportal eingestellten Fotografien wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen).

Die Beklagte berechnet unter Bezugnahme auf ihre Preisliste (Anlage K 21) für jeden getätigten Download Gebühren. In ihrer Preisliste weist die Beklagte daraufhin, dass einige Agenturen und Fotografen abweichende Downloadgebühren berechnen, auf die der Kunde bei jedem Download gesondert hingewiesen werde. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage K 22) weist die Beklagte darauf hin, dass die präsentierten Fotos Eigentum der Fotografen sind und durch Urheberrecht geschützt sind. Das Bildmaterial werde nur zur einmaligen Nutzung und für den vereinbarten Verwendungszweck freigegeben.

Die abrufbaren Aufnahmen sind jeweils mit einer „Urheber-Info“ versehen. Weiter finden sich neben einzelnen Aufnahmen „besondere Hinweise“, wie z. Bsp. „Lizenzpflicht nach MSM“ oder „unbedingt Veröffentlichungsfreigabe einholen von Stiftung ...“ (so Anlage K 1.1.6, K 1.1.15, K 1.1.19).

Die Klägerin hat behauptet, sämtliche Parkanlagen seien seit Beginn 2005 an den jeweiligen Eingangstoren mit einem großformatigen Schild zur Parkordnung versehen worden. Daraus sei ersichtlich, dass Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen zu gewerblichen Zwecken ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung bedürfen. Die von der Beklagten in deren Bildportal eingestellten Fotos seien unter Verstoß gegen diese Regelung zustande gekommen.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte mache sich die in ihr Bildportal eingestellten Dateien/Informationen zu eigen im Sinne von § 7 Abs. 1 Telemediengesetz (kurz: TMG). Hierunter seien nicht nur Informationen zu verstehen, die der Anbieter selbst erstellt habe, sondern auch fremde, die er sich zu Eigen mache. Entscheidend für die Frage, ob die Informationen zu eigen gemacht werden, sei der objektive Empfängerhorizont eines verständigen Durchschnittsnutzers. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr streitgegenständliches Verbot könne aus dem Eigentum an den Parkanlagen und Gebäuden hergeleitet werden. Für auf §§ 903, 1004 BGB gestützte Abwehransprüche sei nicht etwa ein physischer Eingriff in die Sachsubstanz erforderlich. Da der Eigentümer einer Sache mit dieser nach Belieben verfahren könne bzw. andere von jeder Einwirkung abschließen dürfe, liege in der ohne ihre Zustimmung erfolgten Verwertung der Ablichtungen eine Eigentumsverletzung. Die gewerbliche Verbreitung von Fotoaufnahmen von in ihrem Eigentum stehenden Objekten stehe ausschließlich ihr als Eigentümerin zu. In dieser Ansicht sieht sich die Klägerin bestätigt durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.09.1974 („Schloss Tegel“ GRUR 1975, 500), wonach es zu gewerblicher Verbreitung von Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes, die nur angefertigt werden können unter Betreten des jeweiligen Grundstücks, einer ausdrücklichen Erlaubnis des Gebäudeeigentümers bedarf, selbst wenn dieser das Betreten seines Grundstücks und die Anfertigung von Gebäudeaufnahmen allgemein gestattet habe.

Zudem seien Aufnahmen, die ab 2005 gefertigt worden seien, ohnehin in rechtswidriger Weise, nämlich unter Verstoß gegen die Parkordnung erfolgt. Dies müsse sich die Beklagte bei ihren Verwertungshandlungen zurechnen lassen.

Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, sachliche Gründe für ihr Vorgehen gegen die gewerbliche Nutzung der Ablichtung erschöpften sich nicht nur darin, ihr zusätzliche Einnahmenquellen zu erhalten. Sie habe vielmehr ein Leitbild zu bewahren, wie es in Artikel 6 des Staatsvertrages vorgegeben sei. Aus Gründen des Schutzes des Ansehens der Kulturgüter sei wahlloses Fotografieren einer Genehmigung zu unterziehen, andernfalls sie, die Klägerin, nicht sicherstellen könne, dass ihre Kulturgüter nicht etwa für politische Werbung missbraucht oder unmoralische Aufnahmen vor ihrer Kulisse stattfinden würden.

Die Klägerin hat weiter die Ansicht vertreten, die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche stünden ihr auch aus Vertrag zu. Ihre in der Parkordnung niedergelegten Benutzungsbedingungen stellten sich als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nach §§ 305 ff. BGB dar. Der Besucher, der die Regelungen an jedem Parkeingang wahrnehmen könne, unterwerfe sich bei Betreten der Anlagen eben diesen. Angesichts des Massenverkehrs in den von ihr verwalteten Liegenschaften rechtfertige sich die Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses unter Einbeziehung ihrer AGB.

Die Beklagte könne sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, die Anlagen der Klägerin nicht selbst betreten zu haben zum Zwecke des Fotografierens. Ausreichend sei, dass die jeweiligen Fotografen unter Verstoß gegen die Parkordnung Ablichtungen hergestellt hätten, welche die Beklagte verwerte. Die Klägerin beruft sich zur Stützung ihrer Ansicht wiederum auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes („Schloss Tegel“ a.a.O.), wonach derjenige als Störer im Sinne von § 1004 BGB anzusehen sei, der Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken ohne Erlaubnis des Eigentümers fertige, wie auch derjenige, der die Vervielfältigung und gewerbliche Verbreitung solcher aufnahmen betreibe.

Auf den Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG) könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie selbst nicht redaktionell tätig sei und nicht mit der Herstellung von Presseerzeugnissen befasst sei.

Soweit sie mit der Klage Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend mache, handele es sich um die sich üblicherweise aus Unterlassungsansprüchen ergebenden Folgeansprüche. Bei der Verwertung illegal hergestellter Fotografien sei der Rechtsgedanke aus § 96 Abs. 1 UrhG, auch wenn dieses nicht unmittelbar anwendbar sei, heranzuziehen, wonach rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben verwendet werden dürften. Die Klägerin hat beantragt,

    die Beklagte zu verurteilen,

       1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, Fotoaufnahmen der von der Stiftung gemäß dem Staatsvertrag über ihre Errichtung vom 23. August 1994 verwalteten Gebäude, Denkmäler, Gartenanlagen und sonstigen Kulturgüter zu vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen und/oder öffentlich wiederzugeben/wiedergeben zu lassen, soweit nicht die Fotoaufnahmen von öffentlich zugänglichen Plätzen außerhalb der von der Stiftung verwalteten Anlagen gemacht wurden oder zu privaten Zwecken von geringem Umfang erfolgen, insbesondere, wenn dies wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht,

       2. Auskunft zu erteilen über die Anzahl und Art der Herstellung, Verbreitung, Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe von Fotografien der in Ziffer 1 des Antrages beschriebenen Art, und zwar unter Angabe des Motivs, des Jahres der Aufnahme, der Art der Veröffentlichung, deren Auflagenhöhe, der Größe des Bildes sowie der mit dem Verkauf der Fotografie erzielten Einnahmen,

          ferner

       3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den im Antrag zu Ziffer 1 genannten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.


Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, aus dem Recht am Eigentum der Parkanlagen, welches sie in Abrede stelle, könne die Unterlassung von Ablichtungen ebenso wenig verlangt werden wie die gewerbliche Verwendung derselben. Die Klägerin wolle ein „Abbildungsrecht“ am Eigentum kreieren, welches die Rechtsordnung und die Rechtslehre nicht kenne. Der Fotografiervorgang und die gewerbliche Verwertung der Ablichtungen lasse das Herrschaftsrecht des Eigentümers im Sinne des Benutzungsrechtes und Abwehrrechtes gegen Einwirkungen unberührt. Die Beklagte beruft sich hierfür auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes („Friesenhaus-Entscheidung“, GRUR 1990, 390). Da die Klägerin laut Staatsvertrag verpflichtet sei, die Kulturgüter der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, gelte außerdem innerhalb der Parkanlagen die sogenannte Panoramafreiheit des § 59 UrhG. Die Beklagte hat weiter die Ansicht vertreten, sie sei nicht passiv legitimiert, da sie lediglich den Zugang zu fremden Daten vermittle und nicht für deren Inhalte verantwortlich sei. Sie vermittle nur in technischer Hinsicht über den Speicherplatz auf ihrem Server den Abschluss eines Vertrages zwischen dem die Fotos einstellenden Fotografen und dem jeweiligen Kunden. Sie selbst erhalte lediglich die Kosten für die Datenvermittlung. Mit den Dateiinhalten, den Bilddaten, den Nutzungsrechten und Einräumung von Rechten an den Bilddaten habe sie nichts zu tun.

In diesem Zusammenhang hat die Beklagte in Abrede gestellt, dass die von ihr vermittelten Fotos gefertigt worden seien unter der seit 2005 geltenden Parkordnung der Klägerin.

Das Landgericht Potsdam hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage entsprochen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche bereits aus dem Recht am Eigentum zu (§§ 903, 1004 BGB). Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin jedenfalls Eigentümerin derjenigen Anlagen sei, welche sie mit Grundbuchauszügen belegt habe (Anlagen K 23 und K 24). Dazu zählten insbesondere Park ... mit Gebäuden, der N... mit Gebäuden, Schloss und Park R... sowie Schloss und Park K.... Eine Beeinträchtigung des Eigentums an einer Sache liege auch vor, wenn in die mit dem Eigentum verbundene Nutzungszuweisung eingegriffen werde. Zu dem Recht eines Eigentümers, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, zähle auch das Recht, sein Eigentum gewerblich zu verwerten. Es sei das natürliche Vorrecht des Eigentümers, den gewerblichen Nutzen, der aus seinem nur gegen seine Erlaubnis zugänglichen Eigentum gezogen werden könne, für sich zu beanspruchen. Da es Sache der Klägerin sei, im Rahmen des Stiftungszweckes die Zugänglichkeit des Parkgeländes zu regeln, stehe es ihr auch frei, den allgemein gewährten Zugang von Bedingungen abhängig zu machen, soweit diese dem Stiftungszweck nicht entgegenstehen würden. Dies folge aus dem jedem Grundstückseigentümer zustehenden Hausrecht. Auf die von § 59 UrhG gestützte Panoramafreiheit könne die Beklagte sich nicht berufen. Denn nur das Urheberrecht unterliege der Schrankenregelung des § 59 UrhG, nicht jedoch das Eigentumsrecht an der Werkverkörperung.

Die Parkanlagen der Klägerin seien als öffentlich im Sinne des § 59 UrhG anzusehen, weil sie von der Klägerin in Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgabe für die Öffentlichkeit frei zugänglich gemacht würden. Zivilrechtlicher Eigentumsschutz und Urheberrechtsschutz hätten aber unterschiedliche Schutzrichtungen und verschiedenen Inhalt. Zur Heranziehung der Rechtsgrundlagen der §§ 1004, 903 BGB sei es unerheblich, dass es sich bei der Klägerin nicht um ein Privatrechtssubjekt handele.

Der Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 242 BGB sei begründet, da die Klägerin nur aufgrund der noch zu erteilenden Auskünfte in der Lage sei, den Umfang bestehender Schadensersatzansprüche zu ermitteln und zu beziffern. Der Feststellungsantrag rechtfertige sich wegen der von der Beklagten begangenen Eigentumsverletzung.

Ferner unterfalle die Beklagte als Dienstanbieterin dem Telemediengesetz. Danach hafte sie, sofern sie eigene Informationen zur Nutzung bereithalte, nach den allgemeinen Gesetzen (§ 7 Abs. 1 TMG). Der Auftritt der Beklagten im Internet lasse bei der gebotenen Gesamtbetrachtung bei einem verständigen Dritten nur den Eindruck entstehen, die Beklagte mache sich fremde Inhalte zu Eigen.

Aber auch bei einer Haftung aus § 7 Abs. 2 TMG, also bei Übermittlung bzw. Speicherung fremder Informationen, rechtfertige sich jedenfalls der geltend gemachte Unterlassungsanspruch. Als Störer könne dabei derjenige Diensteanbieter fremder Informationen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines absolut geschützten Rechtsgutes beitrage. Die Beklagte habe vor Jahren von der Rechtsverletzung erfahren und keinerlei zumutbare Maßnahmen ergriffen, die ihr bekannt gewordenen Inhalte zu löschen oder zu sperren oder in sonstiger technisch möglicher Weise zu beseitigen.

Die von der Klägerin vorgenommenen Beschränkungen verstießen auch nicht gegen die durch Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Pressefreiheit. Die Beklagte sei bereits nicht Trägerin dieses Grundrechtes.

Gegen dieses ihr am 27.11.2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 22.12.2008 bei Gericht eingegangene Berufung der Beklagten, welche sie zugleich begründet hat.

Die Beklagte macht, wie bereits in erster Instanz geschehen, die Unzulässigkeit der Klage wegen Unbestimmtheit des Klageantrages zu 1. geltend.

Die Beklagte rügt ferner die Verletzung prozessualen und materiellen Rechts.

Das Landgericht sei zu Unrecht von einer Eigentümerstellung hinsichtlich sämtlicher von der Klägerin verwalteter Liegenschaften ausgegangen, obwohl die Klägerin lediglich für einen bestimmten Teil der verwalteten Objekte unbeglaubigte Kopien von Grundbuchauszügen vorgelegt habe. Weiter sei das Landgericht ohne Weiteres davon ausgegangen, dass an sämtlichen Parkeingängen der von der Klägerin nicht näher bezeichneten Kulturgüter Schilder mit Parkordnungen angebracht gewesen seien und dies bereits zum Zeitpunkt der Anfertigung der in ihr Bildportal eingestellten Fotografien. Rechtsfehlerhaft sei das Landgericht ferner davon ausgegangen, dass die Aufnahmen jeweils auf dem Grund und Boden der von der Klägerin verwalteten Parkanlagen gefertigt worden seien.

Die Beklagte vertritt weiter die Ansicht, das reine Abbildungsrecht und dem nachfolgend das Recht zur gewerblichen Verwertung der Abbildungen seien nicht durch das Recht am Eigentum geschützt. Lediglich bei urheberrechtlich geschützten Gegenständen verbiete das Gesetz Abbildungs- und Vervielfältigungshandlungen. Es sei die Schranke zwischen Urheberrecht und Recht am Eigentum zu beachten, wie bereits der Bundesgerichtshof formuliert habe („Friesenhaus-Entscheidung“, a.a.O.). Auch aus Hausrecht als etwaige Eigentümerin könne die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht herleiten. Als Stiftung öffentlichen Rechts sei es ihr schon nach der Satzung nicht gestattet, den Zutritt zu den Grundstücken zu versagen oder von Bedingungen abhängig zu machen. Zudem seien sämtliche Wege in den Parkanlagen als öffentliche Wege anzusehen.

Schließlich könne sie, die Beklagte, sich als Presseagentur auf das Grundrecht der Pressefreiheit berufen. Die Nutzer seien Medien, überwiegend Zeitschriftenredaktionen, Zeitungen, nur zu einem geringen Teil Buchverlage und Werbeagenturen etc.

Die Beklagte beantragt,

    unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass im Klageantrag zu 1. der Begriff „von geringem Umfang“ entfallen solle.

Die Klägerin verteidigt mit näherer Darlegung das angefochtene Urteil.

Zur Stützung ihrer Behauptung an Eigentum an den von ihr verwalteten Liegenschaften legt sie nunmehr Listen (Anlage BB1, Bl. 291 ff. d.A.) vor.

Weiter beruft sie sich darauf, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich in der Parkordnung für ... vom 21. Juli 1899 das Fotografieren, Malen oder Zeichnen ohne besondere Erlaubnis verboten gewesen sei (Anlage BB5, Bl. 321 d.A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils sowie die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klägerin hat in zwei Parallelverfahren Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen Fotografen (Aktenzeichen: 5 U 14/09) und Fotoagenturen (Aktenzeichen: 5 U 13/09) geltend gemacht.

In den genannten Verfahren sind am heutigen Tage ebenfalls Klage abweisende Entscheidungen ergangen. Die Revision ist zugelassen worden.


II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO).

Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu.

1. Rechtliche Bedenken betreffend die Zulässigkeit der Klage im Antrag zu 1. bestehen nicht mehr, nachdem die Klägerin den zur Unbestimmtheit des Antrages führenden Zusatz „zu privaten Zwecken von geringem Umfang “ hat entfallen lassen. Von einem vollstreckungsfähigen Inhalt der Klageanträge im Übrigen kann noch ausgegangen werden, soweit sich die Anträge auf die von der Klägerin verwalteten Gebäude, Denkmäler, Gartenanlagen und sonstigen Kulturgüter erstrecken.

2. Der Klägerin stehen entgegen der Ansicht des Landgerichtes die geltend gemachten Ansprüche aus keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Es soll im folgenden zugunsten der Klägerin unterstellt werden, sie sei Eigentümerin der ihr aufgrund Staatsvertrag zur Verwaltung übertragenen Kulturgüter und weiter, an den Zugangstoren zu den jeweiligen Parkanlagen befinde sich seit 2005 jeweils der von der Klägerin behauptete Aushang der Parkordnung.

a. Die Klägerin kann nicht aufgrund Eigentums von der Beklagten verlangen, die gewerbliche Verwertung von Ablichtungen ihrer Parkanlagen und Gebäude - ungeachtet des Datums und der Umstände des Zustandekommens der Fotos - zu unterlassen.

aa. Allerdings streitet hier nicht bereits § 59 UrhG für die Beklagte, wie diese meint. Nach dieser Vorschrift dürfen Werke, die sich bleibend an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen befinden, kostenfrei abgelichtet, vervielfältigt und verbreitet werden. Ihre Rechtfertigung findet diese Vorschrift in der Erwägung, dass ein Werk durch die Aufstellung an einem öffentlichen Ort der Allgemeinheit gewidmet wird. Neben Denkmälern und Skulpturen im öffentlichen Raum sind damit auch im Privateigentum stehende Kunstgegenstände erfasst, die von der Straße aus zu sehen sind.

Die von der Beklagten verbreiteten Ablichtungen zeigen zu einem großen Teil Objekte, die für den Betrachter nur innerhalb der Parkanlagen der Klägerin sichtbar werden und nicht von öffentlichen Straßen aus abgelichtet werden können, wie der Senat aus eigener Anschauung weiß.

Die Parkanlagen der Klägerin und darin befindlichen Wege, von welchen aus die Aufnahmen getätigt worden sind, sind nicht als öffentliche zu qualifizieren. Hierfür erforderlich wäre eine Widmung für den Gemeingebrauch, wenn auch nicht notwendig im öffentlich-rechtlichen Sinne, und die Gewährung des freien Zutritts (Schricker/Vogel, Urheberrecht 3. Aufl., § 59, Rd. 9). Die bestimmungsgemäße Zugänglichkeit der umzäunten Parkanlagen für die Öffentlichkeit durch die tagsüber geöffneten Tore reicht hierfür nicht aus. Zwar spricht allein der Umstand, dass eine Anlage nachts durch Tore verschlossen wird, nicht zwangsläufig gegen die Qualifizierung als „öffentlich“ (Schricker, a.a.O., § 59 Rn 9).

Der Inhalt des Staatsvertrages und die auf diesem beruhende Satzung der Klägerin stehen aber der Annahme einer Widmung der Parkanlagen als öffentliche Orte zum Gemeingebrauch entgegen. Nach Artikel 2 des Staatsvertrages i.V.m. § 1 Abs. 1 der Satzung besteht die vorrangige Verpflichtung der Klägerin in der Erhaltung und Pflege der Kulturgüter. Diese Verpflichtung zur denkmalverträglichen Nutzung der musealen Einheit von Schlösser und Gärten, wie sie in § 1 Abs. 2 Ziffer 2, § 2 Abs. 2 der Satzung vorgesehen ist, lässt einen unkontrollierten Zugang für jedermann nicht zu. Das Erscheinungsbild der Parkanlagen mit seinen Bauwerken grenzt sich als geschlossenes Ensemble von den sie umgebenden städtischen Bereichen ab. Die bestimmungsgemäße Nutzung durch die Öffentlichkeit ist gekennzeichnet durch erholungs-, bildungs- und kulturelle Zwecke. Die Wege innerhalb der Parkanlagen dienen auch nicht dem allgemeinen Verkehr sondern haben die Funktion, den Parkbesucher zu den einzelnen, den Park gestaltenden Elementen, hinzuführen.

Hinzu kommt, dass der hinter § 59 UrhG stehende rechtfertigende Gedanke, ein an einem öffentlichen Ort aufgestelltes Werk sei der Allgemeinheit gewidmet, auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles keine Anwendung finden kann. Die in den Parkanlagen liegenden Gebäude dienten zum Zeitpunkt ihrer Errichtung der Nutzung durch die königliche bzw. kaiserliche Familie und sollten nicht der Öffentlichkeit zugänglich sein.

bb. Es lässt sich aber, wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tage im Parallelverfahren 5 U 14/09 entschieden hat, aus Eigentum kein entsprechendes Abwehrrecht herleiten.

Weder das Fotografieren von Eigentum noch die gewerbliche Verwertung solcher Ablichtungen stellt einen Eingriff in das Eigentum der Klägerin dar (§§ 903, 1004 BGB). Die gewerbliche Verwertung von Abbildungen der eigenen Sache ist kein selbständiges Ausschließlichkeitsrecht, da dem Eigentümer zuzuordnen wäre.

Um eine drohende Eigentumsverletzung, eine Störung im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB annehmen zu können, muss der Inhalt und Umfang des herangezogenen Rechts bestimmt werden. Weder das reine Ablichtungsrecht noch diesem nachfolgend das Verwertungs-/Vervielfältigungsrecht betreffend diese Ablichtungen ist Inhalt des Eigentumsrechtes (herrschende Ansicht in der Literatur, so z.B. Staudinger, BGB, Aufl. 2006, § 1004 Rn 80 ff, Kübler, Festschrift Baur, „Eigentumsschutz gegen Sachabbildung und Bildreproduktion ?“, Tübingen 1981, S. 51, 59).

Ob das Sacheigentum vor dem Fotografieren der Sache und der Verwertung dieser Fotografien schützt, ist seit langem umstritten.

Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob das Fotografieren an sich als Einwirkung auf das Eigentum zu sehen sei, in den von den Parteien zitierten Entscheidungen („Apfelmadonna“, BGHZ 44, 288 und „Schloss Tegel“, GRUR 1975, 500) dahin stehen lassen. Allerdings hat er in letztgenannter Entscheidung, deren Streitgegenstand die Veröffentlichung und der Vertrieb von Fotos des im Privateigentum stehenden Schlosses war, die gewerbliche Verwertung derselben als Eigentumsbeeinträchtigung angesehen, da es das „natürliche Vorrecht des Eigentümers“ sei, den gewerblichen Nutzen aus seinem Eigentum zu ziehen. Aber es könne, so der Bundesgerichtshof weiter, im Einzelfall die Sozialbindung des Eigentums den Eigentümer auch zwingen, Dritten Fotoaufnahmen auf seinem Gelände zu gestatten.

Die Klägerin kann im vorliegenden Falle aus der Entscheidung „Schloss Tegel“ nicht die von ihr die in Bezug genommenen Schlüsse ziehen, da sie dem Privateigentümer des Schlosses Tegel nicht vergleichbar ist, wie noch auszuführen sein wird.

Das Eigentumsrecht beschränkt sich auf den Schutz der Sache bzw. die Sachsubstanz und auch das Verwertungsrecht kann nur innerhalb dieses Bereiches liegen. Geschützt ist die Verwertung der Sachsubstanz, welche durch Ablichtung und Verwertung von Ablichtungen nicht berührt wird. Nur dann, wenn der Eigentümer in der tatsächlichen Nutzung seiner Sache durch gewerbliche Verwertung eines Dritten beeinträchtigt wird, stehen ihm Rechte aus §§ 903, 1004 BGB zur Seite. Will der Eigentümer selbst Ablichtungen seiner Sache vermarkten, kann es zwar durch die Konkurrenz mit Dritten zu finanziellen Einbußen bei der Verwertung kommen, ein solches Vermögensinteresse wird aber vom dinglichen Schutz nicht erfasst.

Darüber hinaus ergeben sich aus dem Urheberrecht erhebliche Bedenken, das äußere Erscheinungsbild dem Schutzbereich des Eigentums zu unterstellen. Das Fotografieren eines Kunstgegenstandes ist eine Vervielfältigungshandlung, die dem Urheber zugewiesen ist (§ 16 UrhG). Einem Eigentümer werden durch den bloßen Erwerb dieses Gegenstandes keine Nutzungsrechte eingeräumt (§ 44 Abs. 1 UrhG). Während der Dauer des Urheberschutzes ist jegliche Vervielfältigung dem Urheber vorbehalten; auch der Eigentümer darf mit seinem Eigentum während dieses Zeitraumes nur innerhalb der Schranken des Urheberrechtes verfahren. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber das Spannungsverhältnis zwischen Eigentum und Urheberrecht bezüglich des Ablichtens und der Verwertung der Ablichtungen zugunsten des Urhebers entschieden hat (so Lehment, Das Fotografieren von Kunstgegenständen, V&R unipress Verlag, 2008, S. 103). Auch die in §§ 15 ff. UrhG dem Urheber eingeräumten Ausschließlichkeitsrechte betreffend Werkverwertung lassen den Schluss zu, dass es nicht das „natürliche Vorrecht des Eigentümers“ ist, das äußere Erscheinungsbild seines Eigentums gewerblich zu verwerten. Es ist vielmehr das spezialgesetzlich geregelte Recht des Urhebers, wirtschaftlichen Nutzen aus seinem Werk zu ziehen (Lehment, a.a.O.).

Wollte man dies anders sehen, so würde das Eigentum an einer Sache dazu führen, da nahezu die gesamte Erdoberfläche unter Eigentümern aufgeteilt ist, das risikofreies Fotografieren nur noch in den eigenen vier Wänden und auf hoher See möglich wäre (Kübler, a.a.O. S. 51, 56).

Dem ist zu folgen.

Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, insbesondere in der von den Parteien zitierten „Friesenhaus-Entscheidung“ wird eine Differenzierung zwischen der aus Sacheigentum und der aus Urheberrecht folgenden Befugnis vorgenommen. Danach umfasst das Eigentum als umfassendstes Herrschaftsrecht, das die Rechtsordnung an einer Sache zulässt, die rechtliche Verfügungsmacht, die sich insbesondere als tatsächliche Herrschaft im Besitzen und Benutzung äußert. Der Fotografiervorgang als Realakt lässt die Verfügungsbefugnis des Eigentümers unberührt. Eines Rückgriffes auf § 59 UrhG bedarf es insoweit nicht, so der Bundesgerichtshof („Friesenhaus-Entscheidung“, a.a.O., Rd. 17 – zitiert nach juris).

Da das Eigentum nicht zur Abwehr von Ablichtungen berechtigt, kann auch die gewerbliche Verwertung solcher Aufnahmen nicht verboten werden.

cc. Die Klägerin selbst macht im vorliegenden Rechtsstreit auch gar nicht geltend, durch die Handlung des Beklagten werde in die Sachsubstanz ihres Eigentums eingegriffen. Sie beruft sich vielmehr im Grunde genommen darauf, die gewerbliche Verwertung ihrer Kulturgüter oder anders ausgedrückt, die Kommerzialisierung ihres teilweise weltweit berühmten und geschützten Kulturerbes müsse ihr als Eigentümerin unter Ausschluss der Konkurrenz Dritter, also quasi in Monopolstellung zustehen. Damit will die Klägerin den allein auf die Sachsubstanz bezogenen Schutz des Eigentums ausdehnen in den Bereich des ausschließlichen Immaterialgüterrechtes.

Den Bereich der schützenswerten ausschließlichen Immaterialgüter bestimmt das Gesetz im Einzelnen, z. Bsp. das Patent-, Marken-, Geschmacksmuster- und Urheberrecht, das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der konkreten Ausgestaltung der unerlaubten Verwertung des Bildes, des Namens, der Stimme oder anderer kennzeichnender Persönlichkeitsmerkmale für kommerzielle Zwecke. So ist es im Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes als Bildnisschutz das Recht des Abgebildeten darüber zu entscheiden, ob und in welcher Weise sein Bild den Geschäftsinteressen Dritter dienstbar machen will. Ein vergleichbares Recht steht der Klägerin, gestützt auf Eigentum, nicht zu.

Wollte man das anders sehen, liefe dies darauf hinaus, den grundsätzlichen Unterschied zwischen dem Eigentum einer körperlichen Sache und den oben genannten, auf geistigen Schöpfungen/Leistungen bzw. persönlichen Merkmalen beruhenden Rechten als Immaterialgüterrecht zu verwischen. Die Zubilligung eines entsprechenden Ausschließlichkeitsrechtes zugunsten des Sacheigentümers würde dem Wesen der Immaterialgüter und deren Abgrenzung gegenüber der sachenrechtlichen Eigentumsordnung zuwiderlaufen (so der Bundesgerichtshof für den Fall des Urheberrechtes, „Friesenhaus-Entscheidung“, a.a.O., Rd. 18 – zitiert nach juris).

Auch soweit die Klägerin die gewerbliche Verwertung von Ablichtungen ihres Eigentums kontrollieren möchte zum Schutz des Ansehens der Kulturgüter, ergibt sich nichts anderes. Abgesehen davon, dass ein solcher „Zensurwunsch“ der Klägerin befremdlich wirken kann, kennt das Gesetz ein solches Immaterialgüterrecht für eine Sache, vergleichbar dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild, nicht.

b. Die Klägerin kann die geltend gemachten Ansprüche gegenüber der Beklagten auch nicht auf Hausrecht/Parkordnung bzw. Benutzervertrag unter Einbeziehung ihrer AGB stützen. Die Beklagte hat die Anlagen der Klägerin nicht betreten und ist nicht selbst unter „Verstoß“ hiergegen tätig geworden.

c. Auch aus den Vorschriften des Telemediengesetzes können die Klageansprüche nicht hergeleitet werden.

Es ist hier von der Anwendbarkeit dieses am 1.3.2007 in Kraft getretenen Gesetzes auf den vorliegenden Fall auszugehen, da die Klägerin nicht geltend macht, die von ihr beanstandete Einstellung der Bilder in das Internetportal habe vor dem 1.3.2007 stattgefunden.

Ein Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes, wozu die Beklagte zählt, haftet abhängig davon, ob er eigene oder fremde Informationen zur Nutzung durch Kunden bereit hält. Ein Diensteanbieter haftet für eigene zur Nutzung bereitgehaltene Informationen nach den allgemeinen Gesetzen (§ 7 Abs. 1 TMG). Hält er fremde Informationen zur Nutzung bereit, so gelten für ihn bestimmte Haftungsprivilegien (§ 7 Abs. 2 TMG).

Die Beklagte haftet der Klägerin weder unter dem Gesichtspunkt der Bereithaltung eigener noch fremder Informationen.

aa. Entgegen der Ansicht des Landgerichtes ist die Beklagte Anbieter ausschließlich fremder Informationen. Die von ihr zum Download angebotenen Dateien stammen unstreitig von Dritten, wie sie jeweils auf den einzelnen im Internet abrufbaren Seiten des Portals der Beklagten unter der Rubrik „Urheber-Info“ genannt sind. Was unter „eigen“ bzw. “fremd“ zu verstehen ist, bestimmt sich zunächst danach, von wem die Information tatsächlich stammt. Stammt sie nicht vom Diensteanbieter selbst, wie dies hier der Fall ist, ist darauf abzustellen, ob die fremde Information unter dem Gesichtspunkt des sich zu Eigen Machens wie eine eigene zu behandeln ist. Diese Bewertung hat unter Berücksichtigung der Gesamtumstände aus der objektiven Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers zu erfolgen entsprechend dem durch die Rechtsprechung im Bereich des Wettbewerbsrechts (UWG) gefestigten Verbraucherbildes.

Die Beklagte hat sich fremde Informationen nicht zu eigen gemacht. Sie ist vielmehr als rein technischer Dienstleister anzusehen, der nicht für den Inhalt der fremden Daten Verantwortung übernommen hat. Wie sich aus den einzelnen Seiten des Portals ergibt, wird bei jeder einzelnen Ablichtung der Fotograf genannt. Nach den AGB der Beklagten sind die Honorare für die Verwertung der Fotos mit dem einzelnen Fotografen zu vereinbaren, diesen stehen eventuelle Urheberrechte zu. Der Umstand, dass die Beklagte ihre Dienste nur gegen Vergütung anbietet, hilft nicht weiter. Ansonsten müsste jeder kommerziell tätige Betreiber eines Internetportals bzw. einer Plattform für sämtliche dort bereit gestellte Informationen als eigene haften; das grundsätzliche zulässige Geschäftsmodell des Plattformbetreibens wäre praktisch undurchführbar.

Die Beklagte wird auch nicht dadurch, dass sie ihre Plattform Dritten zur Verfügung stellt, automatisch zum Täter oder Teilnehmer einer Verletzungshandlung Dritter, mit der Folge, dass vom Anbieten eigener Informationen ausgegangen werden müsste. Hierfür erforderlich wäre zumindest ein bedingter Vorsatz in Bezug auf die Haupttat, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss. Dafür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. bb. Ist demnach davon auszugehen, dass die Beklagte fremde Informationen zur Nutzung bereithält, so kann dem Grunde nach eine Unterlassungshaftung in Betracht kommen, § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG. Die Haftungsprivilegien des TMG finden keine Anwendung auf Unterlassungsansprüche (BGH, „Internetversteigerung II.“, GRUR 2007, 708, wonach dies auch für das am 1.3.2007 in Kraft getretene und hier zur Anwendung kommende Telemediengesetz gilt). Bei Anbieten fremder Informationen ist die Beklagte nicht gehalten, generell die ihr übermittelten Informationen zu überwachen und auf rechtswidrige Inhalte oder rechtswidriges Zustandekommen zu untersuchen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 TMG).

Ein auf § 1004 BGB gestützter Unterlassungsanspruch unterliegt im Telemedienbereich allerdings Einschränkungen. Zwar ist Störerhaftung (§ 1004 BGB) denkbar gegen den Diensteanbieter (BGH a.a.O.). Danach haftet derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Gutes beiträgt. Weil jedoch die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Der Umfang dieser Pflichten bestimmt sich danach, ob und wie weit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine solche zuzumuten ist (BGH, a.a.O.). Eine solche Prüfungspflicht wird in der Regel angenommen, wenn es sich um klare, ohne Weiteres erkennbare Rechtsverletzungen handelt. So liegt der Fall hier nicht.

Wie oben ausgeführt gibt das Eigentum dem jeweiligen Inhaber kein ausschließliches Abbildungsrecht, so dass die Beklagte nicht automatisch davon auszugehen hat, die Einstellung von Ablichtungen des Eigentums der Klägerin könnten eine Rechtsverletzung darstellen.

Soweit die Klägerin geltend machen will, die eingestellten Bilder seien unter Verstoß gegen die Parkordnung und unter Verstoß gegen den konkludent zustande gekommenen Benutzervertrag des Fotografen entstanden, die gewerbliche Verwertung derartiger Ablichtungen sei rechtswidrig, fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag der Klägerin.

Die Klägerin legt schon nicht dar, dass die beanstandeten Fotos unter dem Geltungsbereich ihrer Parkordnung zustande gekommen sind.

Die eingestellten Fotos lassen nicht erkennen, zu welchem Datum sie erstellt worden sind. Zwar wird auf den Seiten des Bildportals der Beklagten im Zusammenhang mit den einzelnen Fotos jeweils ein Datum angegeben, so z. Bsp. das Datum 24.10.2005 bei Anlage K 1.4.26. Entgegen der Behauptung der Klägerin kann es sich dabei jedoch nicht um das Datum der Herstellung der Aufnahme handeln. Dagegen spricht, dass einzelne Ablichtungen Daten aufweisen, die unmöglich den Tag der Anfertigung zeigen können, so z. Bsp. das Datum 00.00.2007 (Anlage K 1.4.19) sowie das Datum 30.12.1899 (Anlagen K 1.3.1. und K 1.4.15).

Daneben kann dahin stehen, ob, wie der Senat im Parallelverfahren 5 U 14/09 entschieden hat, bei Anfertigung der Lichtbilder durch Dritte - auch unter der Geltung der Parkordnung der Klägerin- das Eigentum und als dessen Ausfluss das Hausrecht/ die Parkordnung im vorliegenden Falle ein Abwehrrecht gegen den Fotografen selbst nicht begründen können, so dass die Bereitstellung dieser Ablichtungen im Internet keine Rechtsverletzung der Klägerin darstellen kann.

Daneben kann dahin stehen, ob die Beklagte als Trägerin des Grundrechtes der Pressefreiheit anzusehen ist und sich im vorliegenden Falle wirksam darauf berufen könnte.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreit beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzung des § 543 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Insbesondere die Entscheidung über die Frage, ob das Unterlassungsbegehren der Klägerin durch Eigentumsrecht gedeckt ist, dient der Fortbildung des Rechts.
Unterschriften