Oberlandesgericht
Brandenburg Verwaltung Staatliche Schlösser und Gärten Panoramafreiheit Foto
Schlossgärten und Parkanlagen Parkanlage Urteil Fotografieren
Photo § 59 UrhG
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18.02.2010
Aktenzeichen: 5 U 12/09
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil
|
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. November 2008
verkündete
Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – 1 O
175/08 –
abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Der
Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des
Urteils
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils
beizutreibenden
Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die
Klägerin ist eine Stiftung des öffentlichen Rechtes
und durch
Staatsvertrag vom 23. August 1994 durch die Länder Berlin und
Brandenburg errichtet worden. In der Stiftung erfolgte der
Zusammenschluss der durch die Teilung Deutschlands entstandenen
Verwaltungen der „Staatlichen Schlösser und
Gärten ...“ (DDR) und der
„Verwaltung der Staatlichen Schlösser und
Gärten“ (Westberlin). Diese
Einrichtungen sind aus der ... „Verwaltung der Staatlichen
Schlösser
und Gärten“ hervorgegangen, die nach der
Vermögensauseinandersetzung
zwischen dem Haus H... und dem ... Staat am 1. April 1927
gegründet
worden und nach dem zweiten Weltkrieg aufgelöst worden war.
In
dem Gesetz vom 4. Januar 1995 zum Staatsvertrag vom 23. August 1994
heißt es unter anderem:
Artikel 2
„(1) Die Stiftung hat die Aufgabe, die ihr
übergebenen Kulturgüter zu
bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und
gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen, ihr
Inventar zu ergänzen, der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen und die
Auswertung dieses Kulturbesitzes für die Interessen der
Allgemeinheit
insbesondere in Wissenschaft und Bildung zu ermöglichen. Das
Nähere
regelt die Satzung.
(2) Der Stiftung sind zur Wahrnehmung
der in Absatz 1 genannten Aufgaben folgende Grundstücke und
Gebäude
einschließlich ihres Inventars ... unentgeltlich zu
übereignen oder,
solange dies nicht möglich sein sollte, zur unentgeltlichen
Nutzung zu
übertragen ...“
(Wegen
der weiteren Einzelheiten dieses Gesetzes wird auf Anlage K 5 Bezug
genommen).
Die
Satzung der Klägerin vom 18. Februar 1998 nennt unter anderem
als
Aufgabe der Stiftung diejenige, wie sie in Artikel 2 des
Staatsvertrages bezeichnet ist. Weiter heißt es dort:
§ 1 Aufgaben der Stiftung
(2) Zu den Aufgaben der Stiftung gehören insbesondere
1. die bauliche und gärtnerische Unterhaltung und Sanierung
der Liegenschaften und der Kulturdenkmale ...;
2. eine denkmalverträgliche Nutzung der Kulturdenkmale,
insbesondere
als Museum durch die Öffentlichkeit zu ermöglichen.
Es sind
Einrichtungen zu unterhalten, die der Betreuung der Besucher dienen;
3. die wissenschaftliche und publizistische Aufarbeitung und
Dokumentation des Kulturdenkmalbestandes sowie die
Öffentlichkeitsarbeit;
(3) die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke ...
Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke ...
Nach
§ 2 der Satzung ist der Generaldirektor ermächtigt,
Parkordnungen, die
der Erhaltung der Anlagen einerseits und der Benutzung durch die
Öffentlichkeit andererseits Rechnung tragen, zu erlassen.
Eintrittsgeld
für die Nutzung der Schlossgärten und Parkanlagen
solle grundsätzlich
nicht erhoben werden; dies gelte jedoch nicht für
Veranstaltungen.
Der
Stiftungsrat der Klägerin hat sich mit Beschluss vom 3.12.1998
Richtlinien gegeben. Diese sehen unter anderem vor, dass Foto-, Film-
und Fernsehaufnahmen stiftungseigener Baudenkmäler, deren
Ausstattung
sowie der Gartenanlagen der vorherigen Zustimmung bedürfen,
für welche
eine angemessenes Nutzungsentgelt zu zahlen ist, ferner die der
Stiftung entstehenden Kosten zu ersetzen sind.
Die
Klägerin ist
nach ihrer Behauptung Eigentümerin von in den Ländern
Berlin und
Brandenburg gelegenen, von ihr verwalteten Gärten und
Parkgrundstücken.
Die
Klägerin verwaltet – unstreitig –
über 150 historische Bauten und rund
800 Hektar Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg, so z. Bsp. Park
S... nebst Gebäuden, den N... mit Schloss C... und dem M...,
mehrere
historische Gebäude in der Stadt ..., das Schloss R...
einschließlich
Park, in Berlin die Schlösser Ch..., G...., das Jagdschloss
Gr... nebst
jeweiligen Parkanlagen sowie die P....
Diese
Bauten und
Gartenanlagen gehören zu den wichtigsten Zeugnissen deutscher
Kultur
und Geschichte und zu den beliebtesten touristischen Zielen in
Deutschland. Sie sind ferner in die Weltkulturerbe-Liste der UNESCO
aufgenommen worden.
Die
Beklagte betreibt als reiner Diensteanbieter eine Internetplattform.
Gewerblich
und frei beruflich tätige Fotografen haben die
Möglichkeit, Fotos auf
dem Server der Beklagten ins Internet zu stellen. Die Beklagte
vermittelt über ihre Plattform interessierten Nutzern den
Zugang zu
diesen fremden Daten. Insgesamt hat die Beklagte ca. 4 Millionen Bilder
in dem Bildportal gespeichert. Darunter fallen zahlreiche Fotos von
Kulturgütern, die die Klägerin verwaltet, so
Parkanlagen, Skulpturen,
Außen- und Innenansichten historischer Gebäude.
(Wegen
der Einzelheiten der in das Bildportal eingestellten Fotografien wird
auf die Anlage K 1 Bezug genommen).
Die
Beklagte berechnet unter Bezugnahme auf ihre Preisliste (Anlage K 21)
für jeden getätigten Download Gebühren. In
ihrer Preisliste weist die
Beklagte daraufhin, dass einige Agenturen und Fotografen abweichende
Downloadgebühren berechnen, auf die der Kunde bei jedem
Download
gesondert hingewiesen werde. In ihren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
(Anlage K 22) weist die Beklagte darauf hin, dass die
präsentierten
Fotos Eigentum der Fotografen sind und durch Urheberrecht
geschützt
sind. Das Bildmaterial werde nur zur einmaligen Nutzung und
für den
vereinbarten Verwendungszweck freigegeben.
Die
abrufbaren
Aufnahmen sind jeweils mit einer „Urheber-Info“
versehen. Weiter finden
sich neben einzelnen Aufnahmen „besondere
Hinweise“, wie z. Bsp.
„Lizenzpflicht nach MSM“ oder „unbedingt
Veröffentlichungsfreigabe
einholen von Stiftung ...“ (so Anlage K 1.1.6, K 1.1.15, K
1.1.19).
Die
Klägerin hat behauptet, sämtliche Parkanlagen seien
seit Beginn 2005 an
den jeweiligen Eingangstoren mit einem großformatigen Schild
zur
Parkordnung versehen worden. Daraus sei ersichtlich, dass Foto-, Film-
und Fernsehaufnahmen zu gewerblichen Zwecken ihrer vorherigen
schriftlichen Zustimmung bedürfen. Die von der Beklagten in
deren
Bildportal eingestellten Fotos seien unter Verstoß gegen
diese Regelung
zustande gekommen.
Die
Klägerin hat die Ansicht vertreten, die
Beklagte mache sich die in ihr Bildportal eingestellten
Dateien/Informationen zu eigen im Sinne von § 7 Abs. 1
Telemediengesetz
(kurz: TMG). Hierunter seien nicht nur Informationen zu verstehen, die
der Anbieter selbst erstellt habe, sondern auch fremde, die er sich zu
Eigen mache. Entscheidend für die Frage, ob die Informationen
zu eigen
gemacht werden, sei der objektive Empfängerhorizont eines
verständigen
Durchschnittsnutzers. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten,
ihr
streitgegenständliches Verbot könne aus dem Eigentum
an den Parkanlagen
und Gebäuden hergeleitet werden. Für auf
§§ 903, 1004 BGB gestützte
Abwehransprüche sei nicht etwa ein physischer Eingriff in die
Sachsubstanz erforderlich. Da der Eigentümer einer Sache mit
dieser
nach Belieben verfahren könne bzw. andere von jeder Einwirkung
abschließen dürfe, liege in der ohne ihre Zustimmung
erfolgten
Verwertung der Ablichtungen eine Eigentumsverletzung. Die gewerbliche
Verbreitung von Fotoaufnahmen von in ihrem Eigentum stehenden Objekten
stehe ausschließlich ihr als Eigentümerin zu. In
dieser Ansicht sieht
sich die Klägerin bestätigt durch eine Entscheidung
des
Bundesgerichtshofes vom 20.09.1974 („Schloss Tegel“
GRUR 1975, 500),
wonach es zu gewerblicher Verbreitung von Fotografien eines im
Privateigentum stehenden Gebäudes, die nur angefertigt werden
können
unter Betreten des jeweiligen Grundstücks, einer
ausdrücklichen
Erlaubnis des Gebäudeeigentümers bedarf, selbst wenn
dieser das
Betreten seines Grundstücks und die Anfertigung von
Gebäudeaufnahmen
allgemein gestattet habe.
Zudem
seien Aufnahmen, die ab 2005
gefertigt worden seien, ohnehin in rechtswidriger Weise,
nämlich unter
Verstoß gegen die Parkordnung erfolgt. Dies müsse
sich die Beklagte bei
ihren Verwertungshandlungen zurechnen lassen.
Die
Klägerin hat
weiter geltend gemacht, sachliche Gründe für ihr
Vorgehen gegen die
gewerbliche Nutzung der Ablichtung erschöpften sich nicht nur
darin,
ihr zusätzliche Einnahmenquellen zu erhalten. Sie habe
vielmehr ein
Leitbild zu bewahren, wie es in Artikel 6 des Staatsvertrages
vorgegeben sei. Aus Gründen des Schutzes des Ansehens der
Kulturgüter
sei wahlloses Fotografieren einer Genehmigung zu unterziehen,
andernfalls sie, die Klägerin, nicht sicherstellen
könne, dass ihre
Kulturgüter nicht etwa für politische Werbung
missbraucht oder
unmoralische Aufnahmen vor ihrer Kulisse stattfinden würden.
Die
Klägerin hat weiter die Ansicht vertreten, die mit der Klage
geltend
gemachten Ansprüche stünden ihr auch aus Vertrag zu.
Ihre in der
Parkordnung niedergelegten Benutzungsbedingungen stellten sich als
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nach
§§ 305 ff. BGB dar. Der
Besucher, der die Regelungen an jedem Parkeingang wahrnehmen
könne,
unterwerfe sich bei Betreten der Anlagen eben diesen. Angesichts des
Massenverkehrs in den von ihr verwalteten Liegenschaften rechtfertige
sich die Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses unter
Einbeziehung ihrer AGB.
Die
Beklagte könne sich in diesem
Zusammenhang nicht darauf berufen, die Anlagen der Klägerin
nicht
selbst betreten zu haben zum Zwecke des Fotografierens. Ausreichend
sei, dass die jeweiligen Fotografen unter Verstoß gegen die
Parkordnung
Ablichtungen hergestellt hätten, welche die Beklagte verwerte.
Die
Klägerin beruft sich zur Stützung ihrer Ansicht
wiederum auf die
Entscheidung des Bundesgerichtshofes („Schloss
Tegel“ a.a.O.), wonach
derjenige als Störer im Sinne von § 1004 BGB
anzusehen sei, der
Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken ohne Erlaubnis des
Eigentümers
fertige, wie auch derjenige, der die Vervielfältigung und
gewerbliche
Verbreitung solcher aufnahmen betreibe.
Auf
den Schutz der
Pressefreiheit (Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG) könne sich die
Beklagte nicht
berufen, da sie selbst nicht redaktionell tätig sei und nicht
mit der
Herstellung von Presseerzeugnissen befasst sei.
Soweit
sie mit
der Klage Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend
mache, handele
es sich um die sich üblicherweise aus
Unterlassungsansprüchen
ergebenden Folgeansprüche. Bei der Verwertung illegal
hergestellter
Fotografien sei der Rechtsgedanke aus § 96 Abs. 1 UrhG, auch
wenn
dieses nicht unmittelbar anwendbar sei, heranzuziehen, wonach
rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke
weder verbreitet noch
zu öffentlichen Wiedergaben verwendet werden dürften.
Die Klägerin hat
beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. es
bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €,
ersatzweise
Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
Fotoaufnahmen der von der Stiftung gemäß dem
Staatsvertrag über ihre
Errichtung vom 23. August 1994 verwalteten Gebäude,
Denkmäler,
Gartenanlagen und sonstigen Kulturgüter zu
vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen und/oder zu
verbreiten/verbreiten zu lassen und/oder öffentlich
wiederzugeben/wiedergeben zu lassen, soweit nicht die Fotoaufnahmen von
öffentlich zugänglichen Plätzen
außerhalb der von der Stiftung
verwalteten Anlagen gemacht wurden oder zu privaten Zwecken von
geringem Umfang erfolgen, insbesondere, wenn dies wie aus der Anlage K
1 ersichtlich geschieht,
2. Auskunft zu erteilen über die
Anzahl und Art der Herstellung, Verbreitung, Vervielfältigung
und
öffentlichen Wiedergabe von Fotografien der in Ziffer 1 des
Antrages
beschriebenen Art, und zwar unter Angabe des Motivs, des Jahres der
Aufnahme, der Art der Veröffentlichung, deren
Auflagenhöhe, der Größe
des Bildes sowie der mit dem Verkauf der Fotografie erzielten Einnahmen,
ferner
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der
Klägerin
allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den im Antrag zu Ziffer 1
genannten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die
Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die
Beklagte hat die Ansicht vertreten, aus dem Recht am Eigentum der
Parkanlagen, welches sie in Abrede stelle, könne die
Unterlassung von
Ablichtungen ebenso wenig verlangt werden wie die gewerbliche
Verwendung derselben. Die Klägerin wolle ein
„Abbildungsrecht“ am
Eigentum kreieren, welches die Rechtsordnung und die Rechtslehre nicht
kenne. Der Fotografiervorgang und die gewerbliche Verwertung der
Ablichtungen lasse das Herrschaftsrecht des Eigentümers im
Sinne des
Benutzungsrechtes und Abwehrrechtes gegen Einwirkungen
unberührt. Die
Beklagte beruft sich hierfür auf die Entscheidung des
Bundesgerichtshofes („Friesenhaus-Entscheidung“,
GRUR 1990, 390). Da
die Klägerin laut Staatsvertrag verpflichtet sei, die
Kulturgüter der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen, gelte
außerdem innerhalb der
Parkanlagen die sogenannte Panoramafreiheit des § 59 UrhG. Die
Beklagte
hat weiter die Ansicht vertreten, sie sei nicht passiv legitimiert, da
sie lediglich den Zugang zu fremden Daten vermittle und nicht
für deren
Inhalte verantwortlich sei. Sie vermittle nur in technischer Hinsicht
über den Speicherplatz auf ihrem Server den Abschluss eines
Vertrages
zwischen dem die Fotos einstellenden Fotografen und dem jeweiligen
Kunden. Sie selbst erhalte lediglich die Kosten für die
Datenvermittlung. Mit den Dateiinhalten, den Bilddaten, den
Nutzungsrechten und Einräumung von Rechten an den Bilddaten
habe sie
nichts zu tun.
In
diesem Zusammenhang hat die Beklagte in Abrede
gestellt, dass die von ihr vermittelten Fotos gefertigt worden seien
unter der seit 2005 geltenden Parkordnung der Klägerin.
Das
Landgericht Potsdam hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage
entsprochen.
Zur
Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin
stünden die geltend
gemachten Ansprüche bereits aus dem Recht am Eigentum zu
(§§ 903, 1004
BGB). Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin jedenfalls
Eigentümerin derjenigen Anlagen sei, welche sie mit
Grundbuchauszügen
belegt habe (Anlagen K 23 und K 24). Dazu zählten insbesondere
Park ...
mit Gebäuden, der N... mit Gebäuden, Schloss und Park
R... sowie
Schloss und Park K.... Eine Beeinträchtigung des Eigentums an
einer
Sache liege auch vor, wenn in die mit dem Eigentum verbundene
Nutzungszuweisung eingegriffen werde. Zu dem Recht eines
Eigentümers,
mit der Sache nach Belieben zu verfahren, zähle auch das
Recht, sein
Eigentum gewerblich zu verwerten. Es sei das natürliche
Vorrecht des
Eigentümers, den gewerblichen Nutzen, der aus seinem nur gegen
seine
Erlaubnis zugänglichen Eigentum gezogen werden könne,
für sich zu
beanspruchen. Da es Sache der Klägerin sei, im Rahmen des
Stiftungszweckes die Zugänglichkeit des Parkgeländes
zu regeln, stehe
es ihr auch frei, den allgemein gewährten Zugang von
Bedingungen
abhängig zu machen, soweit diese dem Stiftungszweck nicht
entgegenstehen würden. Dies folge aus dem jedem
Grundstückseigentümer
zustehenden Hausrecht. Auf die von § 59 UrhG
gestützte Panoramafreiheit
könne die Beklagte sich nicht berufen. Denn nur das
Urheberrecht
unterliege der Schrankenregelung des § 59 UrhG, nicht jedoch
das
Eigentumsrecht an der Werkverkörperung.
Die
Parkanlagen der
Klägerin seien als öffentlich im Sinne des §
59 UrhG anzusehen, weil
sie von der Klägerin in Erfüllung ihrer
satzungsgemäßen Aufgabe für die
Öffentlichkeit frei zugänglich gemacht
würden. Zivilrechtlicher
Eigentumsschutz und Urheberrechtsschutz hätten aber
unterschiedliche
Schutzrichtungen und verschiedenen Inhalt. Zur Heranziehung der
Rechtsgrundlagen der §§ 1004, 903 BGB sei es
unerheblich, dass es sich
bei der Klägerin nicht um ein Privatrechtssubjekt handele.
Der
Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 242 BGB sei
begründet, da die
Klägerin nur aufgrund der noch zu erteilenden
Auskünfte in der Lage
sei, den Umfang bestehender Schadensersatzansprüche zu
ermitteln und zu
beziffern. Der Feststellungsantrag rechtfertige sich wegen der von der
Beklagten begangenen Eigentumsverletzung.
Ferner
unterfalle die
Beklagte als Dienstanbieterin dem Telemediengesetz. Danach hafte sie,
sofern sie eigene Informationen zur Nutzung bereithalte, nach den
allgemeinen Gesetzen (§ 7 Abs. 1 TMG). Der Auftritt der
Beklagten im
Internet lasse bei der gebotenen Gesamtbetrachtung bei einem
verständigen Dritten nur den Eindruck entstehen, die Beklagte
mache
sich fremde Inhalte zu Eigen.
Aber
auch bei einer Haftung aus §
7 Abs. 2 TMG, also bei Übermittlung bzw. Speicherung fremder
Informationen, rechtfertige sich jedenfalls der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch. Als Störer könne dabei
derjenige Diensteanbieter
fremder Informationen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der
willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines absolut
geschützten
Rechtsgutes beitrage. Die Beklagte habe vor Jahren von der
Rechtsverletzung erfahren und keinerlei zumutbare Maßnahmen
ergriffen,
die ihr bekannt gewordenen Inhalte zu löschen oder zu sperren
oder in
sonstiger technisch möglicher Weise zu beseitigen.
Die
von der
Klägerin vorgenommenen Beschränkungen
verstießen auch nicht gegen die
durch Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Pressefreiheit.
Die
Beklagte sei bereits nicht Trägerin dieses Grundrechtes.
Gegen
dieses ihr am 27.11.2008 zugestellte Urteil richtet sich die am
22.12.2008 bei Gericht eingegangene Berufung der Beklagten, welche sie
zugleich begründet hat.
Die
Beklagte macht, wie bereits in
erster Instanz geschehen, die Unzulässigkeit der Klage wegen
Unbestimmtheit des Klageantrages zu 1. geltend.
Die
Beklagte rügt ferner die Verletzung prozessualen und
materiellen Rechts.
Das
Landgericht sei zu Unrecht von einer Eigentümerstellung
hinsichtlich
sämtlicher von der Klägerin verwalteter
Liegenschaften ausgegangen,
obwohl die Klägerin lediglich für einen bestimmten
Teil der verwalteten
Objekte unbeglaubigte Kopien von Grundbuchauszügen vorgelegt
habe.
Weiter sei das Landgericht ohne Weiteres davon ausgegangen, dass an
sämtlichen Parkeingängen der von der
Klägerin nicht näher bezeichneten
Kulturgüter Schilder mit Parkordnungen angebracht gewesen
seien und
dies bereits zum Zeitpunkt der Anfertigung der in ihr Bildportal
eingestellten Fotografien. Rechtsfehlerhaft sei das Landgericht ferner
davon ausgegangen, dass die Aufnahmen jeweils auf dem Grund und Boden
der von der Klägerin verwalteten Parkanlagen gefertigt worden
seien.
Die
Beklagte vertritt weiter die Ansicht, das reine Abbildungsrecht und dem
nachfolgend das Recht zur gewerblichen Verwertung der Abbildungen seien
nicht durch das Recht am Eigentum geschützt. Lediglich bei
urheberrechtlich geschützten Gegenständen verbiete
das Gesetz
Abbildungs- und Vervielfältigungshandlungen. Es sei die
Schranke
zwischen Urheberrecht und Recht am Eigentum zu beachten, wie bereits
der Bundesgerichtshof formuliert habe
(„Friesenhaus-Entscheidung“,
a.a.O.). Auch aus Hausrecht als etwaige Eigentümerin
könne die Klägerin
die geltend gemachten Ansprüche nicht herleiten. Als Stiftung
öffentlichen Rechts sei es ihr schon nach der Satzung nicht
gestattet,
den Zutritt zu den Grundstücken zu versagen oder von
Bedingungen
abhängig zu machen. Zudem seien sämtliche Wege in den
Parkanlagen als
öffentliche Wege anzusehen.
Schließlich
könne sie, die Beklagte,
sich als Presseagentur auf das Grundrecht der Pressefreiheit berufen.
Die Nutzer seien Medien, überwiegend Zeitschriftenredaktionen,
Zeitungen, nur zu einem geringen Teil Buchverlage und Werbeagenturen
etc.
Die
Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage
abzuweisen.
Die
Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass im
Klageantrag zu 1. der Begriff „von geringem Umfang“
entfallen solle.
Die
Klägerin verteidigt mit näherer Darlegung das
angefochtene Urteil.
Zur
Stützung ihrer Behauptung an Eigentum an den von ihr
verwalteten
Liegenschaften legt sie nunmehr Listen (Anlage BB1, Bl. 291 ff. d.A.)
vor.
Weiter
beruft sie sich darauf, dass bereits zu einem
früheren Zeitpunkt, nämlich in der Parkordnung
für ... vom 21. Juli
1899 das Fotografieren, Malen oder Zeichnen ohne besondere Erlaubnis
verboten gewesen sei (Anlage BB5, Bl. 321 d.A.).
Wegen
der
weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt des
angefochtenen Urteils sowie die zu den Akten gereichten
Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
Die
Klägerin hat in zwei
Parallelverfahren Unterlassungs-, Auskunfts- und
Schadensersatzansprüche gegen Fotografen (Aktenzeichen: 5 U
14/09) und
Fotoagenturen (Aktenzeichen: 5 U 13/09) geltend gemacht.
In
den
genannten Verfahren sind am heutigen Tage ebenfalls Klage abweisende
Entscheidungen ergangen. Die Revision ist zugelassen worden.
II.
Die
Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 511,
517, 519, 520 ZPO).
Sie
hat auch in der Sache Erfolg.
Unter
keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt stehen der Klägerin
die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu.
1.
Rechtliche Bedenken betreffend die Zulässigkeit der Klage im
Antrag zu
1. bestehen nicht mehr, nachdem die Klägerin den zur
Unbestimmtheit des
Antrages führenden Zusatz „zu privaten Zwecken von
geringem Umfang “
hat entfallen lassen. Von einem vollstreckungsfähigen Inhalt
der
Klageanträge im Übrigen kann noch ausgegangen werden,
soweit sich die
Anträge auf die von der Klägerin verwalteten
Gebäude, Denkmäler,
Gartenanlagen und sonstigen Kulturgüter erstrecken.
2.
Der
Klägerin stehen entgegen der Ansicht des Landgerichtes die
geltend
gemachten Ansprüche aus keinem denkbaren rechtlichen
Gesichtspunkt zu.
Es
soll im folgenden zugunsten der Klägerin unterstellt werden,
sie sei
Eigentümerin der ihr aufgrund Staatsvertrag zur Verwaltung
übertragenen
Kulturgüter und weiter, an den Zugangstoren zu den jeweiligen
Parkanlagen befinde sich seit 2005 jeweils der von der
Klägerin
behauptete Aushang der Parkordnung.
a.
Die Klägerin kann nicht
aufgrund Eigentums von der Beklagten verlangen, die gewerbliche
Verwertung von Ablichtungen ihrer Parkanlagen und Gebäude -
ungeachtet
des Datums und der Umstände des Zustandekommens der Fotos - zu
unterlassen.
aa.
Allerdings streitet hier nicht bereits § 59
UrhG für die Beklagte, wie diese meint. Nach dieser Vorschrift
dürfen
Werke, die sich bleibend an öffentlichen Straßen,
Wegen oder Plätzen
befinden, kostenfrei abgelichtet, vervielfältigt und
verbreitet werden.
Ihre Rechtfertigung findet diese Vorschrift in der Erwägung,
dass ein
Werk durch die Aufstellung an einem öffentlichen Ort der
Allgemeinheit
gewidmet wird. Neben Denkmälern und Skulpturen im
öffentlichen Raum
sind damit auch im Privateigentum stehende Kunstgegenstände
erfasst,
die von der Straße aus zu sehen sind.
Die
von der Beklagten
verbreiteten Ablichtungen zeigen zu einem großen Teil
Objekte, die für
den Betrachter nur innerhalb der Parkanlagen der Klägerin
sichtbar
werden und nicht von öffentlichen Straßen aus
abgelichtet werden
können, wie der Senat aus eigener Anschauung weiß.
Die
Parkanlagen der Klägerin und darin befindlichen Wege, von
welchen aus
die Aufnahmen getätigt worden sind, sind nicht als
öffentliche zu
qualifizieren. Hierfür erforderlich wäre eine Widmung
für den
Gemeingebrauch, wenn auch nicht notwendig im
öffentlich-rechtlichen
Sinne, und die Gewährung des freien Zutritts (Schricker/Vogel,
Urheberrecht 3. Aufl., § 59, Rd. 9). Die
bestimmungsgemäße
Zugänglichkeit der umzäunten Parkanlagen für
die Öffentlichkeit durch
die tagsüber geöffneten Tore reicht hierfür
nicht aus. Zwar spricht
allein der Umstand, dass eine Anlage nachts durch Tore verschlossen
wird, nicht zwangsläufig gegen die Qualifizierung als
„öffentlich“
(Schricker, a.a.O., § 59 Rn 9).
Der
Inhalt des Staatsvertrages
und die auf diesem beruhende Satzung der Klägerin stehen aber
der
Annahme einer Widmung der Parkanlagen als öffentliche Orte zum
Gemeingebrauch entgegen. Nach Artikel 2 des Staatsvertrages i.V.m.
§ 1
Abs. 1 der Satzung besteht die vorrangige Verpflichtung der
Klägerin in
der Erhaltung und Pflege der Kulturgüter. Diese Verpflichtung
zur
denkmalverträglichen Nutzung der musealen Einheit von
Schlösser und
Gärten, wie sie in § 1 Abs. 2 Ziffer 2, § 2
Abs. 2 der Satzung
vorgesehen ist, lässt einen unkontrollierten Zugang
für jedermann nicht
zu. Das Erscheinungsbild der Parkanlagen mit seinen Bauwerken grenzt
sich als geschlossenes Ensemble von den sie umgebenden
städtischen
Bereichen ab. Die bestimmungsgemäße Nutzung durch
die Öffentlichkeit
ist gekennzeichnet durch erholungs-, bildungs- und kulturelle Zwecke.
Die Wege innerhalb der Parkanlagen dienen auch nicht dem allgemeinen
Verkehr sondern haben die Funktion, den Parkbesucher zu den einzelnen,
den Park gestaltenden Elementen, hinzuführen.
Hinzu
kommt, dass
der hinter § 59 UrhG stehende rechtfertigende Gedanke, ein an
einem
öffentlichen Ort aufgestelltes Werk sei der Allgemeinheit
gewidmet, auf
die Besonderheiten des vorliegenden Falles keine Anwendung finden kann.
Die in den Parkanlagen liegenden Gebäude dienten zum Zeitpunkt
ihrer
Errichtung der Nutzung durch die königliche bzw. kaiserliche
Familie
und sollten nicht der Öffentlichkeit zugänglich sein.
bb.
Es
lässt sich aber, wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tage im
Parallelverfahren 5 U 14/09 entschieden hat, aus Eigentum kein
entsprechendes Abwehrrecht herleiten.
Weder
das Fotografieren
von Eigentum noch die gewerbliche Verwertung solcher Ablichtungen
stellt einen Eingriff in das Eigentum der Klägerin dar
(§§ 903, 1004
BGB). Die gewerbliche Verwertung von Abbildungen der eigenen Sache ist
kein selbständiges Ausschließlichkeitsrecht, da dem
Eigentümer
zuzuordnen wäre.
Um
eine drohende Eigentumsverletzung, eine
Störung im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB
annehmen zu können, muss
der Inhalt und Umfang des herangezogenen Rechts bestimmt werden. Weder
das reine Ablichtungsrecht noch diesem nachfolgend das
Verwertungs-/Vervielfältigungsrecht betreffend diese
Ablichtungen ist
Inhalt des Eigentumsrechtes (herrschende Ansicht in der Literatur, so
z.B. Staudinger, BGB, Aufl. 2006, § 1004 Rn 80 ff,
Kübler, Festschrift
Baur, „Eigentumsschutz gegen Sachabbildung und
Bildreproduktion ?“,
Tübingen 1981, S. 51, 59).
Ob
das Sacheigentum vor dem Fotografieren der Sache und der Verwertung
dieser Fotografien schützt, ist seit langem umstritten.
Der
Bundesgerichtshof hat die Frage, ob das Fotografieren an sich als
Einwirkung auf das Eigentum zu sehen sei, in den von den Parteien
zitierten Entscheidungen („Apfelmadonna“, BGHZ 44,
288 und „Schloss
Tegel“, GRUR 1975, 500) dahin stehen lassen. Allerdings hat
er in
letztgenannter Entscheidung, deren Streitgegenstand die
Veröffentlichung und der Vertrieb von Fotos des im
Privateigentum
stehenden Schlosses war, die gewerbliche Verwertung derselben als
Eigentumsbeeinträchtigung angesehen, da es das
„natürliche Vorrecht des
Eigentümers“ sei, den gewerblichen Nutzen aus seinem
Eigentum zu
ziehen. Aber es könne, so der Bundesgerichtshof weiter, im
Einzelfall
die Sozialbindung des Eigentums den Eigentümer auch zwingen,
Dritten
Fotoaufnahmen auf seinem Gelände zu gestatten.
Die
Klägerin kann
im vorliegenden Falle aus der Entscheidung „Schloss
Tegel“ nicht die
von ihr die in Bezug genommenen Schlüsse ziehen, da sie dem
Privateigentümer des Schlosses Tegel nicht vergleichbar ist,
wie noch
auszuführen sein wird.
Das
Eigentumsrecht beschränkt sich auf
den Schutz der Sache bzw. die Sachsubstanz und auch das
Verwertungsrecht kann nur innerhalb dieses Bereiches liegen.
Geschützt
ist die Verwertung der Sachsubstanz, welche durch Ablichtung und
Verwertung von Ablichtungen nicht berührt wird. Nur dann, wenn
der
Eigentümer in der tatsächlichen Nutzung seiner Sache
durch gewerbliche
Verwertung eines Dritten beeinträchtigt wird, stehen ihm
Rechte aus §§
903, 1004 BGB zur Seite. Will der Eigentümer selbst
Ablichtungen seiner
Sache vermarkten, kann es zwar durch die Konkurrenz mit Dritten zu
finanziellen Einbußen bei der Verwertung kommen, ein solches
Vermögensinteresse wird aber vom dinglichen Schutz nicht
erfasst.
Darüber
hinaus ergeben sich aus dem Urheberrecht erhebliche Bedenken, das
äußere Erscheinungsbild dem Schutzbereich des
Eigentums zu
unterstellen. Das Fotografieren eines Kunstgegenstandes ist eine
Vervielfältigungshandlung, die dem Urheber zugewiesen ist
(§ 16 UrhG).
Einem Eigentümer werden durch den bloßen Erwerb
dieses Gegenstandes
keine Nutzungsrechte eingeräumt (§ 44 Abs. 1 UrhG).
Während der Dauer
des Urheberschutzes ist jegliche Vervielfältigung dem Urheber
vorbehalten; auch der Eigentümer darf mit seinem Eigentum
während
dieses Zeitraumes nur innerhalb der Schranken des Urheberrechtes
verfahren. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber das
Spannungsverhältnis
zwischen Eigentum und Urheberrecht bezüglich des Ablichtens
und der
Verwertung der Ablichtungen zugunsten des Urhebers entschieden hat (so
Lehment, Das Fotografieren von Kunstgegenständen, V&R
unipress
Verlag, 2008, S. 103). Auch die in §§ 15 ff. UrhG dem
Urheber
eingeräumten Ausschließlichkeitsrechte betreffend
Werkverwertung lassen
den Schluss zu, dass es nicht das „natürliche
Vorrecht des Eigentümers“
ist, das äußere Erscheinungsbild seines Eigentums
gewerblich zu
verwerten. Es ist vielmehr das spezialgesetzlich geregelte Recht des
Urhebers, wirtschaftlichen Nutzen aus seinem Werk zu ziehen (Lehment,
a.a.O.).
Wollte
man dies anders sehen, so würde das Eigentum an
einer Sache dazu führen, da nahezu die gesamte
Erdoberfläche unter
Eigentümern aufgeteilt ist, das risikofreies Fotografieren nur
noch in
den eigenen vier Wänden und auf hoher See möglich
wäre (Kübler, a.a.O.
S. 51, 56).
Dem
ist zu folgen.
Auch
in der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes, insbesondere in der von den Parteien zitierten
„Friesenhaus-Entscheidung“ wird eine
Differenzierung zwischen der aus
Sacheigentum und der aus Urheberrecht folgenden Befugnis vorgenommen.
Danach umfasst das Eigentum als umfassendstes Herrschaftsrecht, das die
Rechtsordnung an einer Sache zulässt, die rechtliche
Verfügungsmacht,
die sich insbesondere als tatsächliche Herrschaft im Besitzen
und
Benutzung äußert. Der Fotografiervorgang als Realakt
lässt die
Verfügungsbefugnis des Eigentümers
unberührt. Eines Rückgriffes auf §
59 UrhG bedarf es insoweit nicht, so der Bundesgerichtshof
(„Friesenhaus-Entscheidung“, a.a.O., Rd. 17
– zitiert nach juris).
Da
das Eigentum nicht zur Abwehr von Ablichtungen berechtigt, kann auch
die gewerbliche Verwertung solcher Aufnahmen nicht verboten werden.
cc.
Die Klägerin selbst macht im vorliegenden Rechtsstreit auch
gar nicht
geltend, durch die Handlung des Beklagten werde in die Sachsubstanz
ihres Eigentums eingegriffen. Sie beruft sich vielmehr im Grunde
genommen darauf, die gewerbliche Verwertung ihrer Kulturgüter
oder
anders ausgedrückt, die Kommerzialisierung ihres teilweise
weltweit
berühmten und geschützten Kulturerbes müsse
ihr als Eigentümerin unter
Ausschluss der Konkurrenz Dritter, also quasi in Monopolstellung
zustehen. Damit will die Klägerin den allein auf die
Sachsubstanz
bezogenen Schutz des Eigentums ausdehnen in den Bereich des
ausschließlichen Immaterialgüterrechtes.
Den
Bereich der
schützenswerten ausschließlichen
Immaterialgüter bestimmt das Gesetz im
Einzelnen, z. Bsp. das Patent-, Marken-, Geschmacksmuster- und
Urheberrecht, das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der
konkreten
Ausgestaltung der unerlaubten Verwertung des Bildes, des Namens, der
Stimme oder anderer kennzeichnender Persönlichkeitsmerkmale
für
kommerzielle Zwecke. So ist es im Bereich des allgemeinen
Persönlichkeitsrechtes als Bildnisschutz das Recht des
Abgebildeten
darüber zu entscheiden, ob und in welcher Weise sein Bild den
Geschäftsinteressen Dritter dienstbar machen will. Ein
vergleichbares
Recht steht der Klägerin, gestützt auf Eigentum,
nicht zu.
Wollte
man das anders sehen, liefe dies darauf hinaus, den
grundsätzlichen
Unterschied zwischen dem Eigentum einer körperlichen Sache und
den oben
genannten, auf geistigen Schöpfungen/Leistungen bzw.
persönlichen
Merkmalen beruhenden Rechten als Immaterialgüterrecht zu
verwischen.
Die Zubilligung eines entsprechenden
Ausschließlichkeitsrechtes
zugunsten des Sacheigentümers würde dem Wesen der
Immaterialgüter und
deren Abgrenzung gegenüber der sachenrechtlichen
Eigentumsordnung
zuwiderlaufen (so der Bundesgerichtshof für den Fall des
Urheberrechtes, „Friesenhaus-Entscheidung“, a.a.O.,
Rd. 18 – zitiert
nach juris).
Auch
soweit die Klägerin die gewerbliche Verwertung
von Ablichtungen ihres Eigentums kontrollieren möchte zum
Schutz des
Ansehens der Kulturgüter, ergibt sich nichts anderes.
Abgesehen davon,
dass ein solcher „Zensurwunsch“ der
Klägerin befremdlich wirken kann,
kennt das Gesetz ein solches Immaterialgüterrecht für
eine Sache,
vergleichbar dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der
Ausprägung des
Rechts am eigenen Bild, nicht.
b.
Die Klägerin kann die geltend
gemachten Ansprüche gegenüber der Beklagten auch
nicht auf
Hausrecht/Parkordnung bzw. Benutzervertrag unter Einbeziehung ihrer AGB
stützen. Die Beklagte hat die Anlagen der Klägerin
nicht betreten und
ist nicht selbst unter „Verstoß“
hiergegen tätig geworden.
c.
Auch aus den Vorschriften des Telemediengesetzes können die
Klageansprüche nicht hergeleitet werden.
Es
ist hier von der Anwendbarkeit dieses am 1.3.2007 in Kraft getretenen
Gesetzes auf den vorliegenden Fall auszugehen, da die Klägerin
nicht
geltend macht, die von ihr beanstandete Einstellung der Bilder in das
Internetportal habe vor dem 1.3.2007 stattgefunden.
Ein
Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes, wozu die Beklagte
zählt, haftet abhängig davon, ob er eigene oder
fremde Informationen
zur Nutzung durch Kunden bereit hält. Ein Diensteanbieter
haftet für
eigene zur Nutzung bereitgehaltene Informationen nach den allgemeinen
Gesetzen (§ 7 Abs. 1 TMG). Hält er fremde
Informationen zur Nutzung
bereit, so gelten für ihn bestimmte Haftungsprivilegien
(§ 7 Abs. 2
TMG).
Die
Beklagte haftet der Klägerin weder unter dem Gesichtspunkt der
Bereithaltung eigener noch fremder Informationen.
aa.
Entgegen der Ansicht des Landgerichtes ist die Beklagte Anbieter
ausschließlich fremder Informationen. Die von ihr zum
Download
angebotenen Dateien stammen unstreitig von Dritten, wie sie jeweils auf
den einzelnen im Internet abrufbaren Seiten des Portals der Beklagten
unter der Rubrik „Urheber-Info“ genannt sind. Was
unter „eigen“ bzw.
“fremd“ zu verstehen ist, bestimmt sich
zunächst danach, von wem die
Information tatsächlich stammt. Stammt sie nicht vom
Diensteanbieter
selbst, wie dies hier der Fall ist, ist darauf abzustellen, ob die
fremde Information unter dem Gesichtspunkt des sich zu Eigen Machens
wie eine eigene zu behandeln ist. Diese Bewertung hat unter
Berücksichtigung der Gesamtumstände aus der
objektiven Sicht eines
verständigen Durchschnittsnutzers zu erfolgen entsprechend dem
durch
die Rechtsprechung im Bereich des Wettbewerbsrechts (UWG) gefestigten
Verbraucherbildes.
Die
Beklagte hat sich fremde Informationen
nicht zu eigen gemacht. Sie ist vielmehr als rein technischer
Dienstleister anzusehen, der nicht für den Inhalt der fremden
Daten
Verantwortung übernommen hat. Wie sich aus den einzelnen
Seiten des
Portals ergibt, wird bei jeder einzelnen Ablichtung der Fotograf
genannt. Nach den AGB der Beklagten sind die Honorare für die
Verwertung der Fotos mit dem einzelnen Fotografen zu vereinbaren,
diesen stehen eventuelle Urheberrechte zu. Der Umstand, dass die
Beklagte ihre Dienste nur gegen Vergütung anbietet, hilft
nicht weiter.
Ansonsten müsste jeder kommerziell tätige Betreiber
eines
Internetportals bzw. einer Plattform für sämtliche
dort bereit
gestellte Informationen als eigene haften; das grundsätzliche
zulässige
Geschäftsmodell des Plattformbetreibens wäre
praktisch undurchführbar.
Die
Beklagte wird auch nicht dadurch, dass sie ihre Plattform Dritten zur
Verfügung stellt, automatisch zum Täter oder
Teilnehmer einer
Verletzungshandlung Dritter, mit der Folge, dass vom Anbieten eigener
Informationen ausgegangen werden müsste. Hierfür
erforderlich wäre
zumindest ein bedingter Vorsatz in Bezug auf die Haupttat, der das
Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss.
Dafür ist im
vorliegenden Fall nichts ersichtlich. bb. Ist demnach davon auszugehen,
dass die Beklagte fremde Informationen zur Nutzung bereithält,
so kann
dem Grunde nach eine Unterlassungshaftung in Betracht kommen,
§ 7 Abs.
2 Satz 2 TMG. Die Haftungsprivilegien des TMG finden keine Anwendung
auf Unterlassungsansprüche (BGH,
„Internetversteigerung II.“, GRUR
2007, 708, wonach dies auch für das am 1.3.2007 in Kraft
getretene und
hier zur Anwendung kommende Telemediengesetz gilt). Bei Anbieten
fremder Informationen ist die Beklagte nicht gehalten, generell die ihr
übermittelten Informationen zu überwachen und auf
rechtswidrige Inhalte
oder rechtswidriges Zustandekommen zu untersuchen (§ 7 Abs. 2
Satz 1
TMG).
Ein
auf § 1004 BGB gestützter Unterlassungsanspruch
unterliegt im Telemedienbereich allerdings Einschränkungen.
Zwar ist
Störerhaftung (§ 1004 BGB) denkbar gegen den
Diensteanbieter (BGH
a.a.O.). Danach haftet derjenige, der – ohne Täter
oder Teilnehmer zu
sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat
kausal zur
Verletzung des geschützten Gutes beiträgt. Weil
jedoch die
Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte
erstreckt werden darf, die
nicht selbst rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben,
setzt
die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes
die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Der Umfang dieser
Pflichten bestimmt sich danach, ob und wie weit dem als Störer
in
Anspruch Genommenen nach den Umständen eine solche zuzumuten
ist (BGH,
a.a.O.). Eine solche Prüfungspflicht wird in der Regel
angenommen, wenn
es sich um klare, ohne Weiteres erkennbare Rechtsverletzungen handelt.
So liegt der Fall hier nicht.
Wie
oben ausgeführt gibt das
Eigentum dem jeweiligen Inhaber kein ausschließliches
Abbildungsrecht,
so dass die Beklagte nicht automatisch davon auszugehen hat, die
Einstellung von Ablichtungen des Eigentums der Klägerin
könnten eine
Rechtsverletzung darstellen.
Soweit
die Klägerin geltend machen
will, die eingestellten Bilder seien unter Verstoß gegen die
Parkordnung und unter Verstoß gegen den konkludent zustande
gekommenen
Benutzervertrag des Fotografen entstanden, die gewerbliche Verwertung
derartiger Ablichtungen sei rechtswidrig, fehlt es bereits an einem
substantiierten Vortrag der Klägerin.
Die
Klägerin legt schon
nicht dar, dass die beanstandeten Fotos unter dem Geltungsbereich ihrer
Parkordnung zustande gekommen sind.
Die
eingestellten Fotos
lassen nicht erkennen, zu welchem Datum sie erstellt worden sind. Zwar
wird auf den Seiten des Bildportals der Beklagten im Zusammenhang mit
den einzelnen Fotos jeweils ein Datum angegeben, so z. Bsp. das Datum
24.10.2005 bei Anlage K 1.4.26. Entgegen der Behauptung der
Klägerin
kann es sich dabei jedoch nicht um das Datum der Herstellung der
Aufnahme handeln. Dagegen spricht, dass einzelne Ablichtungen Daten
aufweisen, die unmöglich den Tag der Anfertigung zeigen
können, so z.
Bsp. das Datum 00.00.2007 (Anlage K 1.4.19) sowie das Datum 30.12.1899
(Anlagen K 1.3.1. und K 1.4.15).
Daneben
kann dahin stehen, ob,
wie der Senat im Parallelverfahren 5 U 14/09 entschieden hat, bei
Anfertigung der Lichtbilder durch Dritte - auch unter der Geltung der
Parkordnung der Klägerin- das Eigentum und als dessen Ausfluss
das
Hausrecht/ die Parkordnung im vorliegenden Falle ein Abwehrrecht gegen
den Fotografen selbst nicht begründen können, so dass
die
Bereitstellung dieser Ablichtungen im Internet keine Rechtsverletzung
der Klägerin darstellen kann.
Daneben
kann dahin stehen, ob die
Beklagte als Trägerin des Grundrechtes der Pressefreiheit
anzusehen ist
und sich im vorliegenden Falle wirksam darauf berufen könnte.
3.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreit beruht auf
§ 91 Abs.
1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§
708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die
Revision war zuzulassen, da die
Voraussetzung des § 543 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.
Insbesondere die
Entscheidung über die Frage, ob das Unterlassungsbegehren der
Klägerin
durch Eigentumsrecht gedeckt ist, dient der Fortbildung des Rechts.
Unterschriften