3. Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Streitwert:
15.000,00 €.
Tatbestand
Die
Parteien streiten über einen Eintrag auf der Internetseite
"http://de.wikipedia.org."
Der Kläger ist
außerplanmäßiger Professor an der
E...-K...-Universität in Tübingen und lehrt im
Fachbereich G... . Die Beklagte ist Betreiberin der
Online-Enzyklopädie Wikipedia. Auf der Internetseite der
Beklagten "http://de.wikipedia.org" befindet sich ein Beitrag
über den Kläger, in welchem über den
Kläger selbst und über dessen berufliches Wirken
berichtet wird. Insbesondere wird auf seinen Lebenslauf, auf seine
Mitgliedschaft in katholischen Studentenverbindungen und auf seine
Schriften Bezug genommen. Einer Veröffentlichung dieses
Beitrages stimmte der Kläger nicht zu.
Mit
Schreiben vom 25.10.2010 forderte der Kläger die Beklagte auf,
den Beitrag zu entfernen und eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abzugeben. Hierauf reagierte die
Beklagte nicht.
Der Kläger ist der
Auffassung, er werde durch den Eintrag über seine Person auf
der Internetseite der Beklagten in seinem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht verletzt. Demnach habe er einen
Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte.
Der
Kläger beantragt daher:
1. Die Beklagte
wird verurteilt, es zu unterlassen, auf der Internetseite
http://de.wikipedia.org oder in sonstiger Weise über die
persönlichen Daten des Klägers, seinen Beruf, seinen
Lebenslauf und insbesondere seiner Mitgliedschaft bei katholischen
Studentenverbindungen (A.V. W... O... sowie A.V. C... T... und
K.Ö.St.V. N... W...) zu berichten.
2.
Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld bis zu
250.000,00 € angedroht.
3. Die Beklagte
wird verurteilt, die außergerichtlich entstandenen Kosten des
Klägers in Höhe von 899,94 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte
beantragt
Klagabweisung.
Die
Beklagte trägt vor, das Schreiben vom 25.10.2010 sei ihr nicht
zugegangen. Durch den Eintrag werde der Kläger nicht in seinen
Persönlichkeitsrechten verletzt. Zudem sei die Beklagte
mangels konkreten Hinweises nicht zur Löschung verpflichtet
gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf
die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen. Gründe
Die
zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die
Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht
Tübingen. gemäß § 32 ZPO
international zuständig. Nach § 32 ZPO ist
für Klagen aus unerlaubter Handlung das Gericht
zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Begehungsort ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort,
wobei neben Ansprüchen auf Schadensersatz auch
Unterlassungsansprüche erfasst werden. Zur Entscheidung
über Klagen wegen der Beeinträchtigung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch im Internet abrufbare
Veröffentlichungen sind die deutschen Gerichte nach §
32 ZPO dann international zuständig, wenn die beanstandeten
Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland aufweisen und eine
Kollision der widerstreitenden Interessen im Inland
tatsächlich schon eingetreten sein kann oder noch eintreten
kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Kenntnisnahme der
Veröffentlichung im Inland im Gegensatz zur bloßen
Abrufbarkeit der Veröffentlichung näher liegt und die
vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines
Persönlichkeitsrechts durch eine Kenntnisnahme auch im Inland
eintreten kann.
Aufgrund des Wirkens des
Klägers im Inland liegt eine Kenntnisnahme des Eintrages im
Inland deutlich näher als eine solche im Ausland. Der
Kläger hat vorgetragen, dass die Internetseite vor allem in
Hinblick auf seine Stellung als
außerplanmäßiger
Universitätsprofessor und seine anstehenden Bewerbungen im
Inland abgerufen wird.
II.
Die
Klage ist nicht schlüssig. Der Vortrag des Klägers
erfüllt nicht die Voraussetzungen der für den geltend
gemachten Unterlassungsanspruch in Betracht kommenden
Anspruchsgrundlagen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf
Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten.
1. Dem
Kläger steht kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte
gemäß §§ 823 I, 1004 I 2 BGB
analog i.V.m. Art. 1 1,2 I GG zu.
a) Die Beklagte
ist passivlegitimiert. Sie ist Betreiberin der
Online-Enzyklopädie Wikipedia und unterhält die
Domain wikipedia.org, zu der auch die deutschsprachigen Wikipediaseiten
auf de.wikipedia.org gehören; zudem ist sie administrative
Ansprechpartnerin.
b) Auf die geltend gemachte
Rechtsverletzung ist deutsches Recht anwendbar. Das anwendbare Recht
ergibt sich aus den Art. 40 ff. EGBGB, denn außervertragliche
Schuldverhältnisse sind nach Art. 1 II lit. g der Verordnung
(EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11.07.2007 Ober das auf außervertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ROM II-VO) vom
Anwendungsbereich der ROM II-VO ausgenommen. Art. 40 EGBGB
unterfällt dabei auch der Persönlichkeitsschutz
einschließlich der sich daraus herleitenden
Unterlassungsansprüche. Der Kläger übte
jedenfalls sein Bestimmungsrecht aus Art. 40 I 2 EGBGB in der
Klageschrift aus. Er berief sich in dieser ausdrücklich auf
deutsche Normen. Zudem trug er vor, dass er im Inland
außerordentlicher Professor ist, sich neu bewerben will und
die Internetseite mit dem betreffenden Eintrag in Deutschland abrufbar
ist, die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts also im
Inland eintritt.
c) Der Kläger ist nicht in
seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I, 1 I GG
verletzt.
aa) Das allgemeine
Persönlichkeitsrecht, welches ein sonstiges Recht im Sinne des
§ 823 I BGB ist, sichert dem Einzelnen einen autonomen Bereich
privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität
entwickeln und wahren kann (vgl. Palandt/Sprau, 71. Auflage 2012,
§ 823, Rn.112). Hieran anknüpfend ist vom allgemeinen
Persönlichkeitsrecht auch das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung geschützt. Dieses verleiht dem Einzelnen die
Befugnis, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und
innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte
offenbart werden. Hierunter fällt auch das Recht des
Klägers grundsätzlich selbst darüber zu
bestimmen, ob und welche Informationen über seine Person auf
der streitigen Internetseite der Beklagten veröffentlicht
werden.
bb) Infolge des Bereithaltens der
beanstandeten Inhalte zum Abruf im Internet liegt auch ein Eingriff in
das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch
die Beklagte vor. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass er
über den Eintrag auf der Seite http://de.wikipedia.org und
darüber, ob dessen persönliche Daten, wie Beruf,
Lebenslauf und Mitgliedschaft in katholischen Studentenverbindungen,
veröffentlicht werden, nicht selbst entschieden hat. Vielmehr
stellte die Beklagte den Eintrag ohne sein Mitwirken ein und dieser ist
grundsätzlich jedem interessierten Internetnutzer
zugänglich.
cc) Der Eingriff ist jedoch
nicht widerrechtlich.
Aufgrund der tatbestandlichen
Weite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Eigenart
als Rahmenrecht liegt die Reichweite nicht absolut fest, sondern muss
durch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen bestimmt
werden. Hierbei sind die besonderen Umstände des Einzelfalles
sowie die Grundrechte und Gewährleistungen der
Europäischen Menschenrechtskonvention zu
berücksichtiqen, welche sich grundsätzlich
gleichrangig gegenüberstehen. Ein Eingriff ist nur dann
rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die
schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt.
In der Rechtsprechung des BVerfG sind verschiedene Kriterien entwickelt
worden, die Leitlinien für den konkreten
Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3357 = AfP
2009, 365; BVerfG NJW 1998, 2889, jeweils m.w.N.). Danach
müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen
werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind,
unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch die wahre Darstellung das
allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen,
wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der
außer Verhältnis zum Interesse an der Verbreitung
steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen
geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine
besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zieht, sodass sie
zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und
Isolierung zu werden drohen.
Bei der
Abwägung der widerstreitenden Interessen verdient das
Interesse der Beklagten den Vorzug.
Dies ergibt sich
zunächst daraus, dass beim Kläger ein
Persönlichkeitsschaden hinsichtlich seines sich aus Art. 2 I,
1 I GG und Art. 8 I EMRK ergebenden allgemeinen
Persönlichkeitsrechts nicht festgestellt werden kann. Weder
entfaltet der abrufbereite Eintrag über den Kläger
eine erhebliche Breitenwirkung, noch ist er Anknüpfungspunkt,
um den Kläger sozial auszugrenzen oder zu isolieren. Dies gilt
sowohl bezüglich seiner persönlichen Daten wie Beruf
oder Lebenslauf als auch hinsichtlich der Mitgliedschaft in
katholischen Studentenverbindungen. Der Inhalt des Eintrages besteht
zwar aus persönlichen Inhalten, es werden jedoch lediglich
bestimmte zutreffende Stationen oder Vorgänge im Leben des
Klägers beschrieben. Die Inhalte sind ferner zwar abrufbereit
im Internet verfügbar, allerdings werden diese nur dann zur
Kenntnis genommen, wenn sich ein Nutzer aktiv informieren
möchte. Anders als beispielsweise bei einer
Zeitungsveröffentlichung ist hier nicht von einer breiten
Ausstrahlungswirkung des Beitrages auszugehen, mit welchem potentiell
die gesamte Bevölkerung informiert werden soll, sondern hier
beschränkt sich die Kenntnisnahme auf Personen, welche den
Kläger kennen und sich über ihn informieren
möchten. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte, dass der
Kläger durch den Beitrag sozial ausgegrenzt oder isoliert zu
werden droht.
Aufseiten der Beklagten ist ferner zu
berücksichtigen, dass es sich bei Wikipedia um eine weltweite
freie Online-Enzyklopädie handelt, welche allein in der
deutschsprachigen Version über 300000 Beiträge
bereithält. Insofern besteht ein erhebliches
öffentliches Interesse nach Art. 5 I 1 2. Alt. GG, 10 I 1 EMRK
an den von der Beklagten bereitgehaltenen Einträgen, um sich
umfassend informieren zu können. Vor allem auch die Personen,
welche über keine geschriebene Enzyklopädie
verfügen, haben ein beachtliches Interesse sich über
die Internetseite der Beklagten Informationen zu verschaffen.
Weiterhin
kann die Beklagte die Pressefreiheit aus Art. 5 I 2 1. Alt. GG
für sich in Anspruch nehmen. Diese schützt
grundsätzlich die Verbreitung von Informationen, wobei unter
anderem auch das Recht eingeräumt wird, wahre Tatsachen zu
publizieren. Mit dieser Gewährleistung korrespondiert
insbesondere das Interesse der Öffentlichkeit an einer
ausreichenden Versorgung mit Informationen. Zudem kommt diesen beiden
Rechten schon aufgrund ihres Charakters als demokratische Grundrechte
ein hoher Stellenwert zu, sodass gewichtige Gründe
erforderlich sind, welche ein Überwiegen eines kollidierenden
Rechtsgutes rechtfertigen.
Jedenfalls aber muss
beachtet werden, dass es sich bei den Einträgen jeweils um
wahre Tatsachen handelt und der Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Klägers nur als sehr gering
zu qualifizieren ist. Er ist lediglich der Sozialsphäre
zuzuordnen, denn hier ist nur der Bereich des menschlichen Lebens
betroffen, in dem sich der Betroffenen als Teil einer sozialen
Gesellschaft zeigt und wahrgenommen wird.
Äußerungen, welche diese Sphäre betreffen,
sind jedoch grundsätzlich hinzunehmen, denn das
Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen
Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu
werden, wie es ihm genehm ist. Zu den hinzunehmenden Folgen
gehören auch solche Beeinträchtigungen des Einzelnen,
die sich aus nachteiligen Reaktionen Dritter auf die Offenlegung der
wahren Tatsachen ergeben (BVerfG, NJW 2011, 47; BVerfG NJW 1998, 2889).
Ferner
ist es mittlerweile durchaus üblich, dass Lebensläufe
und persönliche Daten von Personen veröffentlicht
werden, an welchen ein Interesse der Öffentlichkeit besteht.
Insofern weisen viele Internetseiten beispielsweise von Kanzleien die
Lebensläufe und persönlichen Daten ihrer Mitarbeiter
auf. Dies ist auch bei universitären Internetauftritten
gewöhnlich, sodass viele Lehrbeauftragte - wie auch der
Kläger - bereits selbst ihre Lebensläufe und sonstige
persönliche Daten der Öffentlichkeit
zugänglich machen. Hinzu kommt, dass zumindest eine
Studentenverbindung die Mitgliedschaft des Klägers im Internet
dargestelit hat. Diese Veröffentlichungen - mit Text und Bild
- wurden von dem Kläger bis zur mündlichen
Verhandlung nicht beanstandet.
Dass die
Relevanzkriterien der Beklagten für die Berichterstattung
über lebende Personen vorliegend bezüglich des
Klägers möglicherweise nicht erfüllt sind,
ändert an der vorzunehmenden Abwägung nichts. Soweit
eine über diese Kriterien hinausgehende
Veröffentlichung erfolgt, lässt sich daraus keine
Verletzung von Rechten der betroffenen Personen herleiten. Die
Abwägung der Rechte der Beteiligten hat gleichwohl nach den
oben dargelegten Grundsätzen zu erfolgen.
d)
Ob die Beklagte auch als Störerin in Anspruch genommen werden
kann, kann deshalb dahinstehen.
aa) Die Beklagte ist
jedenfalls nicht schon nach der Haftungsprivilegierung aus §
10 S.1 TMG von der Verantwortlichkeit für den Inhalt der von
ihr betriebenen Internetseite befreit. Unabhängig davon, ob
Sie als Dienstanbieterin nach § 2 S.1 Nr.1 1.HS TMG Telemedien
im Sinne des § 1 I 1 TMG zur Nutzung bereithält, gilt
die Haftungsbeschränkung des § 10 TMG nicht
für Unterlassungsansprüche. Aus § 7 TMG und
dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung betrifft § 10
TMG lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die
Schadensersatzhaftung; Unterlassungsallsprüche bleiben
hingegen unberührt.
bb) Die Beklagte ist
nicht unmittelbare Störerin. Dies ist nur dann der Fall, wenn
durch eine eigene Handlung schon eine Beeinträchtigung bewirkt
wird. Die Beklagte verfasste aber den Beitrag weder selbst noch machte
sie sich seinen Inhalt zu Eigen. Die Inhalte der
Online-Enzyklopädie Wikipedia werden ausschließlich
von freien Nutzern zusammengestellt. In ihr kann grundsätzlich
jeder Nutzer Autor werden, neue Beiträge verfassen und
bestehende Einträge verändern. Das Modell basiert
dabei auf der Vorstellung, dass sich die Nutzer gegenseitig
kontrollieren und falsche Einträge korrigieren, ohne dass
dafür eine eigenständige Reaktion der Betreiberin
erforderlich ist.
cc) Als Störer haftet
aber auch derjenige auf Unterlassung, der ohne Täter oder
Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und
adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Guts
beiträgt.
Indem die Beklagte die Webseite
de.wikipedia.org betreibt, dabei den Speicherplatz für die von
den Nutzern eingerichteten Internetseiten bereitstellt und den Abruf
der Seiten über das Internet ermöglicht,
trägt sie willentlich und adäquat-kausal zur
Verbreitung von Inhalten bei, die das allgemeine
Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigen. Weil
die Störerhaftung jedoch nicht über Gebühr
auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige
Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des
Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus.
Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als
Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine
PrOfung zumutbar ist. Insofern besteht keine Verpflichtung, die von den
Nutzern ins Netz gestellte Beiträge vor der
Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu
überprüfen. Dies würde dazu führen,
dass der freie Fluss von Informationen erheblich ein
geschränkt und das Geschäftsmodell in Frage gestellt
würde. Ferner würde eine Überwachung jedes
Eintrages das Betreiben der Online-Enzyklopädie
unmöglich machen.
Der Betreiber ist aber
als Störer zur Prüfung verpflichtet, sobald er
Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt. Der hierfür
erforderliche Hinweis muss jedoch so konkret gefasst sein, dass der
Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des
Betroffenen unschwer, also ohne eingehende rechtliche oder
tatsächliche Überprüfung, bejaht werden
kann. Es muss also eine hinreichend substanziierte Abmahnung vorliegen,
welche die Gründe der Rechtswidrigkeit deutlich erkennen
lässt. Ob diesen Anforderungen das Abmahnschreiben des
Klägers vom 25.10.2010 vor allem in Hinblick auf die
Mitgliedschaft in katholischen Studentenverbindung gerecht wurde oder
ob erst die Klageschrift eine positive Kenntnis bei der Beklagten mit
der Folge der Verletzung ihrer Prüfungspflichten
ausgelöst hat, kann mangels eines Rechtsverstoßes
letztlich dahinstehen.
2. Ein Unterlassungsanspruch
des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich auch nicht aus den
Vorschriften Ober die Verantwortlichkeit von Dienstanbietern im
Telemediengesetz. Unabhängig davon, ob die Beklagte
Dienstanbieterin nach § 2 S.1 Nr.1 TMG ist, weisen die
§§ 7-10 TMG keinen haftungsbegründenden
Charakter auf und enthalten keine Anspruchsgrundlagen, sondern setzen
vielmehr eine Verantwortlichkeit nach den allgemeinen Vorschriften des
Zivil- und Strafrechts voraus.
3. Dem
Kläger steht ferner auch kein Anspruch auf Ersatz der
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 677, 683
S.1, 670 BGB in Höhe von 859,80 € zu.
Nach
den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne
Auftrag sind nur die Kosten einer begründeten und berechtigten
Abmahnung erstattungsfähig. Dies setzt voraus, dass dem
Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten zum Zeitpunkt der
Abmahnung der geltend gemachte Anspruch zustand und die Abmahnung dem
Abgemahnten die Möglichkeit bot, eine gerichtliche
Auseinandersetzung auf kostengünstigere Weise abzuwenden. Dem
Kläger steht aber wie festgestellt kein Anspruch zu und ein
solcher bestand auch nicht zum Zeitpunkt der Abmahnung.
III.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 I 1 ZPO.
Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
ergibt sich aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.