Landgericht
Saarbrücken, Verpflichtung Entfernung Google Cache
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Aktenzeichen: 9 O 258/08 |
Verkündet
am:
10.12.2008
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle |
Landgericht
Saarbrücken
URTEIL
Tenor:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.001
€
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem
Basiszinssatz seit dem 16.09.2008 zuzüglich weiterer 439,40
€
zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.
H.
des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die
Klägerin stellt Software-Produkte auf dem Gebiete der
Warenwirtschaft für Unternehmen her. Sie hatte den Beklagten
und
dessen frühere Lebensgefährtin Frau … vor
dem
Landgericht Hamburg wegen Veröffentlichung negativer
Äußerungen über die Produkte der
Klägerin im
Internet auf Unterlassung in Anspruch genommen. Im dortigen
Verhandlungstermin vom 16.05.2008 schlossen die Parteien einen
Vergleich, in dem sich Frau … und der Beklagte
verpflichteten,
es bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften
Zuwiderhandlung von der Klägerin nach billigem Ermessen
festzusetzenden, gegebenenfalls vom zuständigen Gericht zu
überprüfenden Vertragsstrafe
zu unterlassen,
„wie aus
der Anlage“ zur Sitzungsniederschrift „zu
verbreiten“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die
dortige
Sitzungsniederschrift nebst Anlage verwiesen (Bl. 7 – 12 d.
A.).
Der Beklagte hat innerhalb der ihm nachgelassenen Frist bis zum
23.05.2008 keinen Rücktritt vom Vergleich erklärt.
Bei
Eingabe der
Schlagwörter „afs-software erfahrung“ im
Internet-Suchdienst Google am 27.05.2008 war der betreffende Artikel
immer noch aufgeführt und durch Anklicken von „Im
Cache“ unverändert nachzulesen. Die
Klägerin ließ
mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.05.2008 den
Beklagten unter Fristsetzung zum 30.05.2008, 12 Uhr zur Beendigung
eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung und
außerdem unter Fristsetzung zum 04.06.2008 zur Zahlung von
5.001
€ Vertragsstrafe
– unter Vorbehalt der
Erhöhung bei
nicht kurzfristiger Beseitigung des Verstoßes – und
Anwaltskosten auffordern. Daraufhin sorgte der Beklagte dafür,
dass über Eingabe der Schlagwörter bei Google die
alte
Veröffentlichung nicht mehr aufzufinden war. Ferner
änderte
er den unter der auf seinen Namen laufenden Internet-Homepage
www…..de veröffentlichten Text wie aus dem der
Klageschrift
beigefügten Bildschirmausdruck (Bl. 23 – 30 d. A.)
ersichtlich ab.
Nach
Auffassung
der Klägerin verstieß der Beklagte gegen die in dem
Vergleich übernommene Unterlassungsverpflichtung und hat damit
die
Vertragsstrafe
zweifach verwirkt. Der Beklagte hätte alles
Erforderliche tun müssen, um seine bei Google im Cache
gespeicherten alten Seiten zu entfernen. Ferner verstoße der
Beklagte auch mit seiner aktuellen Veröffentlichung im
Internet
gegen seine Verpflichtung. Die Klägerin sei deshalb
berechtigt,
eine angemessene und nicht überhöhte Vertragsstrafe
von 5.001
€ gegen ihn festzusetzen. Diese sollte zum Einen dazu dienen,
den
Beklagten anzuhalten, künftig den Vergleich strenger zu
beachten
und darüber hinaus der Tatsache Rechnung tragen, dass durch
weitere andauernde Verunglimpfungen der Produkte der Klägerin
im
Internet ihr ein nicht unerheblicher Schaden entstehe.
Die
Klägerin beantragt,
den
Beklagten zu
verurteilen, an sie 5.001 € nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
16.09.2008 zu zahlen zuzüglich weiterer 439,40 €.
Der
Beklagte beantragt,
die
Klage abzuweisen.
Er
trägt
vor, er sei seinen Verpflichtungen aus dem Vergleich in vollem Umfange
nachgekommen. Seiner Meinung zufolge habe sich das Verbot nur auf die
dem Vergleich angehängte Formulierung bezogen.
Überdies
hält er sich nicht für verpflichtet, Dritte an der
Verbreitung des Textes zu hindern. Eine Vertragsstrafe
könne
auch
deswegen nicht ausgelöst werden, weil es sich beim jetzt
beanstandeten um den alten Originaltext handele, dessen Verbreitung mit
dem Vergleich erledigt worden sei. Daher gehe es nicht um eine neue
Verbreitung, sondern um eine im Fortsetzungszusammenhang mit der
früheren, erledigten Verbreitung stehende.
Schließlich sieht
der Beklagte die Höhe der Vertragsstrafe
als nicht angemessen
an.
Wegen
der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf
die
Sitzungsniederschrift vom 19.11.2008 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die
Klage ist zulässig und begründet und hat daher Erfolg.
I.
1. Der Beklagte hat durch schuldhafte Zuwiderhandlung gegen sein
Vertragsstrafeversprechen
gegenüber der Klägerin aus
dem
gerichtlichen Vergleich eine Vertragsstrafe
in Höhe der
geltend
gemachten 5.001 € verwirkt (§§ 339, 340, 315
BGB).
a) Zwischen den Parteien ist spätestens mit Ablauf des
23.05.2008
ein Unterlassungsvertrag zu Stande gekommen. Die Verpflichtung zur
Zahlung einer Vertragsstrafe
wird nicht schon durch eine einseitige
Erklärung des Schuldners begründet, sondern setzt den
Abschluss eines Vertrags zwischen dem Gläubiger und dem
Schuldner
voraus. Für das Zustandekommen eines solchen Vertrags gelten
die
allgemeinen Vorschriften über Vertragsschlüsse (BGH
ZIP 2006,
1777, 1778). Der Beklagte verpflichtete sich in dem gerichtlichen
Vergleich vom 16.05.2008 bei Meidung einer von der Klägerin
nach
billigem Ermessen festzusetzenden Vertragsstrafe
zur Unterlassung der
Verbreitung wie aus der Anlage zur Sitzungsniederschrift; die
Klägerin hat diese Erklärung ausdrücklich
angenommen
(Bl. 8 d. A.). Da der Beklagte von dem ihm bis 23.05.2008
nachgelassenen Rücktrittsrecht keinen Gebrauch machte, kommt
es
auf die Frage, ob der Rücktritt das Vertragsstrafeversprechen
beeinflusst (vgl. dazu RGZ 94, 203, 206 f.; BGHZ 88, 46, 49 f.), hier
nicht an.
b)
Gegen die
vertragliche Verpflichtung hat der Beklagte dadurch schuldhaft
verstoßen, dass er am 28.05.2008 noch nicht für die
Löschung der zu unterlassenden Äußerungen
im Cache bei
Google Sorge getragen hatte (aa) und sich auf seiner Internet-Homepage
weiterhin, insbesondere am 10.06.2008 negativ über die
Produkte
der Klägerin äußerte (bb), weswegen im
Ergebnis die
Vertragsstrafe
verwirkt ist (cc).
aa)
Ansprüche aus der strafbewehrten
Unterlassungserklärung auf
Zahlung der Vertragsstrafe
kann der Gläubiger
grundsätzlich
allein für ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses begangene
Verstöße geltend machen (BGH ZIP 2006, 1777, 1778).
Ein
davon abweichender Wille der Parteien auf rückwirkende
Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe
ist im Streitfall weder
dem Wortlaut der getroffenen Vereinbarung noch den Umständen
zu
entnehmen.
Der
Schuldner
muss allerdings nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung
führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall
erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen zu
verhindern (BGHZ 120, 73, 77 f.). Dazu gehört auch die
Einwirkung
auf Dritte, soweit deren Handeln in seinem Einflussbereich liegt und
ihm wirtschaftlich zugute kommt. Der Schuldner kann sich nicht darauf
berufen, dass der Wettbewerbsverstoß ohne sein Zutun erfolgt
sei
(Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG 26. Aufl.
§ 12
Rn. 6.7). Ist dem Schuldner eine bestimmte Gestaltung seiner Homepage
untersagt worden, so muss er nach Änderung der Homepage auch
die
entsprechenden Arbeitsschritte des Providers und deren Ergebnisse
kontrollieren, um sicherzustellen, dass nur noch die Neufassung
abrufbar ist (OLG Köln GRUR-RR 2001, 24; Köhler,
aaO). Auch
wenn Inhalte komplett vom eigenen Server des Unterlassungsschuldners
gelöscht sind, finden sich diese oft noch auf anderen Rechnern
wieder, so z. B. im Cache von Suchmaschinen. Webseiten werden von den
Crawlern (Computerprogrammen, die automatisch das World Wide Web
durchsuchen und Webseiten analysieren) von Suchmaschinen aufgesucht,
analysiert und zwischengespeichert. Bei Google findet sich z. B. bei
den meisten Suchergebnissen ein als „Im Cache“
bezeichneter
Link. Hierüber ist eine Version der Webseite, wie sie zu dem
Zeitpunkt ihrer letzten Erfassung bestand, aufrufbar. Ein Inhalt kann
also längst von einer Webseite entfernt worden, aber
über den
Cache-Link noch immer zugänglich sein (Ott WRP 2007, 605,
606).
Die Suchmaschine Google bietet – wie die Klägerin im
Schriftsatz vom 14.11.2008, S. 2 Mitte zutreffend dargelegt und durch
Vorlage eines Auszugs der von Google dazu veröffentlichten
Hinweise (Anlage zu diesem Schriftsatz) belegt hat – die
Möglichkeit an, im Cache gespeicherte Seiten zu entfernen bzw.
deren Anzeige zu verhindern (Ott WRP 2007, 605, 607). Der Beklagte war
vorliegend nach dem Vergleich verpflichtet, die Entfernung des im Cache
gespeicherten Textes zu veranlassen, was er schuldhaft unterlassen hat.
Freilich wird die Reichweite der Pflichten des Unterlassungsschuldners
nicht einheitlich beurteilt.
(1)
In der
Rechtsprechung hielt das LG Mannheim (MMR 1998, 217) im Rahmen der
verbotenen Verwendung markenrechtlich geschützter Begriffe den
Schuldner für verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass seine
Webseite unter den betreffenden Suchbegriffen nicht mehr in den
Suchergebnissen erscheint, weil die Suchmaschinen noch auf die in ihrem
Cache gespeicherte ältere Version der Webseite
zurückgreifen.
Das LG Frankfurt a. M. (MMR 2000, 493) sieht denjenigen, der durch
Unterlassungsverpflichtungserklärung zugestanden hat, zur
Nutzung
einer Marke im Internet zur Kennzeichnung von Produkten auf seiner
Homepage nicht berechtigt zu sein, als verpflichtet an, durch geeignete
Maßnahmen zu verhindern, dass Suchmaschinen weiterhin eine
Verbindung zu seiner Homepage durch Schaltung entsprechender Links
herstellen, wenn die betreffende Marke als Suchbegriff eingegeben wird.
(2)
Teilweise
wird dagegen angenommen, der Schuldner, dessen Website gerichtlich
verboten worden sei, könne sich nach vollständiger
Löschung der Seite grundsätzlich auf eine
regelmäßige Aktualisierung der Datenbanken der
Suchmaschinen
verlassen und müsse nicht damit rechnen, dass sich eine von
ihm
bereits gelöschte Seite für längere Zeit
weiterhin im
Speicher eines dritten Servers befinde und dort noch aufgerufen werden
könne. Der Schuldner sei nicht verpflichtet, den ihm
verbotenen
Suchbegriff bei sämtlichen Suchmaschinen einzugeben, um nach
verbotenen Verwendungen zu suchen (OLG Hamburg OLGR 2003, 234; Ullmann
jurisPK-UWG/Hess, 1. Aufl. § 12 Rn. 171).
(3)
Nach
Auffassung des LG Hamburg (MMR 2006, 697) hat der zur Unterlassung von
Bildern verpflichtete Schuldner neben der Entfernung der Bilder aus dem
eigenen Internetauftritt konkret zu prüfen, ob sich von ihm
eingestellte Bilder in der Bildersuche jedenfalls der gängigen
Suchmaschinen befanden.
(4)
Der zuletzt
genannten, vermittelnden Auffassung, wonach der Schuldner neben der
Entfernung aus dem eigenen Internetauftritt konkret zu prüfen
hat,
ob sich die von ihm eingestellten Daten jedenfalls in den
gängigen
Suchmaschinen befinden, schließt sich das Gericht an. Diese
Ansicht erscheint praktikabel und praxisnah. Es entspricht der
Rechtsprechung zu § 890 ZPO, von einem Schuldner zu fordern,
nicht
nur alles zu unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann,
sondern auch alles von ihm zu verlangen, was im konkreten Fall
erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen zu
verhindern. Dazu zählt auch die Einwirkung auf Dritte. Der
Schuldner ist verpflichtet, aktiv tätig zu werden, um
bestehende
Gefahrenlagen sicher zu beseitigen und darf sich nicht auf ein
bloßes Nichtstun beschränken. Gegenüber
diesen strengen
Maßstäben erscheint die vorstehend unter (2)
wiedergegebene
Ansicht zu großzügig, zumal eine Aktualisierung des
Index
der Suchmaschine durchaus einige Monate in Anspruch nehmen kann. Je
nach Wertigkeit des betroffenen Rechtsgutes kann es für den
Verletzten unzumutbar sein, über einen längeren
Zeitraum
weiterhin der Rechtsverletzung ausgesetzt zu sein. Deshalb kann
zumindest eine Löschung aus dem Cache von Google verlangt
werden,
zumal dieser Suchmaschinenanbieter in Deutschland der mit Abstand
wichtigste ist (Ott WRP 2007, 605, 608). Dieser Verpflichtung ist der
Beklagte schuldhaft erst nach Aufforderung im Anwaltsschreiben vom
27.05.2008 nachgekommen.
bb)
Ein weiterer
schuldhafter Verstoß gegen die Unterlassungspflicht liegt in
der
Änderung der Homepage nach dem Vergleich wie aus dem
Bildschirmausdruck vom 10.06.2008 ersichtlich. Dem steht nicht
entgegen, dass die Veröffentlichung nunmehr von der Anlage zum
Vergleich abweichend formuliert ist. Die im Wettbewerbsrecht
üblichen Wendungen „wie nachstehend
wiedergegeben“
oder „wie in/auf ... geschehen“ bedeuten
entsprechend ihrem
eindeutigen Wortlaut normalerweise, also auch hier, dass nicht etwa nur
genau und allein die in Bezug genommene Äußerung
künftig unterbleiben soll, sondern dass auch ein Verhalten
erfasst
sein soll, in dem sich – auch wenn nicht alle Einzelmerkmale
übereinstimmen – das Charakteristische der konkreten
Verletzungsform wiederfindet (BGH GRUR 1998, 483, 484; OLG Hamburg OLGR
2001, 455). Einen davon abweichenden Parteiwillen lässt auch
Ziffer 6 des Vergleichs vom 16.05.2008 (Bl. 9 d. A.) nicht erkennen.
Der Schuldner soll sich nicht durch jede Änderung der
Verbotsbehauptung dem Unterlassungstitel entziehen können.
Äußerungen, die im Verkehr als gleichwertig
angesehen werden
bzw. mit der verbotenen Behauptung im Kern übereinstimmen,
sind
von dessen Schutzumfang erfasst (Ott WRP 2007, 605, 606). Diese
Voraussetzungen sind hier gegeben. Laut dem Vergleich
beigefügtem
Bildschirmausdruck verbreitete der Beklagte im Kern (vgl. Bl. 10 d. A.),
-
von der Software der Klägerin rate er aus eigener Erfahrung ab,
-
die Software der Klägerin sei fehlerhaft, d. h. sie
funktioniere nicht, und
-
die Klägerin lehne die Fehlerbeseitigung ab.
Diese
Äußerungen werden gemäß
Bildschirmausdruck vom
10.06.2008 im Kern wiederholt (vgl. Bl. 23 d. A.). Es kommt hinzu, dass
der Beklagte betont, er sei von der Klägerin auf Unterlassung
seiner Behauptungen verklagt worden, und das Verfahren sei mit einem
für ihn „kostenneutralen Vergleich“
beendigt worden.
Dabei lässt er aber unerwähnt, dass er nach dem
Vergleich zur
Unterlassung der Verbreitung verpflichtet ist und nicht nur seine
eigenen außergerichtlichen Kosten, sondern auch die
hälftigen Gerichtskosten zu tragen hat.
cc)
Für beide Verstöße ist eine einheitliche
Vertragsstrafe
zu bilden.
Die
Frage, in
welchem Umfang bei mehrfachen Verstößen gegen eine
strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung Vertragsstrafen
verwirkt sind,
kann nur nach einer Vertragsauslegung im Einzelfall, die auch Elemente
einer ergänzenden Vertragsauslegung beinhalten kann,
entschieden
werden, nicht nach festen Regeln für alle
einschlägigen
Fälle, wie sie etwa aus einem vorgegebenen Rechtsbegriff des
Fortsetzungszusammenhangs abgeleitet werden könnten. Mangels
einer
besonderen Abrede wird jedoch die Frage, ob und gegebenenfalls in
welcher Weise mehrfache Verstöße gegen die
Unterlassungsverpflichtung zu einer rechtlichen Einheit
zusammenzufassen sind, wegen des typischen Charakters von
Unterlassungsverträgen regelmäßig nach
denselben
Grundsätzen zu beurteilen sein. Dabei wird sich
regelmäßig ergeben, dass nach Sinn und Zweck des
Unterlassungsvertrags die Vertragsstrafe
auch in Fällen, in
denen
nicht ohnehin von einer natürlichen Handlungseinheit
auszugehen
ist, nicht für jede einzelne Tat verwirkt ist. Vielmehr werden
einzelne Taten, soweit sie sich nach dem objektiven
Erklärungsinhalt des konkreten Vertrags als rechtliche Einheit
darstellen, jeweils als eine einzige Zuwiderhandlung zu behandeln sein.
Die ausnahmslose Verwirkung weiterer Vertragsstrafen
für jeden
Einzelakt wird in aller Regel von den Vertragsparteien nicht gewollt
sein. Die sonst mögliche Folge einer Aufsummierung von
Vertragsstrafen
wäre mit dem Gerechtigkeitsgedanken im
Allgemeinen
nicht zu vereinbaren, wenn ihr nicht ein entsprechendes
Sicherungsbedürfnis des Gläubigers
gegenübersteht oder
die Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass dem Gläubiger durch
die
zu unterlassenden Taten ein entsprechend hoher Schaden entstehen
könnte. Im Allgemeinen entspricht es aber auch nicht einer
beiderseits interessengerechten Auslegung eines
Vertragsstrafeversprechens,
Einzeltaten nur deshalb zu einer
rechtlichen Einheit zusammenzufassen, weil der Schuldner von vornherein
mehrfache Verstöße gegen seine
Unterlassungsverpflichtung
beabsichtigt hat. Dies könnte gegebenenfalls eine
ungerechtfertigte Privilegierung eines besonders hartnäckigen
Vertragsverletzers bedeuten. Würde bei einem
vorsätzlichen
Verstoß, der in der Absicht begangen wird, eine Mehrzahl
weiterer
gleichartiger Verstöße folgen zu lassen, in jedem
Fall nur
eine einzige Vertragsstrafe
verwirkt, würde die Vertragsstrafe
bereits nach der ersten Handlung ihre Sicherungsfunktion
gegenüber
den Folgehandlungen einbüßen. Dies wird
regelmäßig nach Treu und Glauben nicht gewollt sein.
Ein
größeres wirtschaftliches Gewicht der Einzeltaten
wird gegen
eine stärkere Zusammenfassung zu einer rechtlichen Einheit
sprechen. Ein weiterer Gesichtspunkt für die Beurteilung der
Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Vertragsstrafe
verwirkt wird,
ist die Höhe der vereinbarten einzelnen Vertragsstrafe.
Die
Vereinbarung einer hohen Vertragsstrafe
für jede
Zuwiderhandlung
wird eher die Annahme begründen, dass die Vertragspartner eine
weitergehende Zusammenfassung verschiedener Handlungen zu einer
rechtlichen Einheit gewollt haben (BGHZ 146, 318, 324 ff.). Diese
Grundsätze führen hier zur rechtlichen Einheit der
Verstöße, weil eine Absicht des Beklagten, von
vorneherein
mehrfach gegen seine Unterlassungsverpflichtung zu verstoßen,
nicht vorgetragen ist.
c)
Die von der
Klägerin festgesetzte Strafe entspricht billigem Ermessen und
ist
nicht – wie vom Beklagten beantragt –
gemäß
§ 343 BGB herabzusetzen.
aa)
Die der
Sicherung einer wettbewerblichen Unterlassungsverpflichtung dienende
Vertragsstrafevereinbarung
kann gemäß § 315
Abs. 1 BGB
auch in der Form getroffen werden, dass für den Fall einer
künftigen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht dem
Gläubiger die Bestimmung der Vertragsstrafehöhe
nach
seinem
billigen Ermessen überlassen bleibt (BGH NJW 1985, 191; NJW-RR
1990, 1390). Als unbedenklich, weil ohnehin der gesetzlichen Regelung
(§ 315 Abs. 3 BGB) entsprechend, erweist sich auch, dass in
der
Vereinbarung eine gerichtliche Überprüfung der durch
den
Gläubiger vorzunehmenden Bestimmung der
Vertragsstrafehöhe
ausdrücklich vorgesehen ist (BGH NJW 1994, 45, 46).
Für die
Angemessenheit der Strafe sind vor allem Schwere und Ausmaß
der
Zuwiderhandlung und das Verschulden des Verletzers entscheidend. Zu
berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalls,
insbesondere die Funktion der Strafe als Druck- und Sicherungsmittel
und als pauschalierter Schadensersatz, das Interesse des
Gläubigers an der Verhinderung der Handlung (BGH NJW 1984,
919,
921), die Art des Verstoßes, der Verschuldensgrad und die
wirtschaftliche Lage des Schuldners (BGH NJW 1994, 45, 46 f.).
bb)
Bei
Anwendung dieser Grundsätze bestehen hier gegen die von der
Klägerin festgesetzte Höhe der Vertragsstrafe
keine
Bedenken.
Der festgesetzte Betrag von 5.001 € ist erforderlich und
angemessen, um den Beklagten künftig zur Einhaltung seiner
Unterlassungsverpflichtung anzuhalten und weitere negative Aussagen
über die Software-Produkte der Klägerin im Internet
tatsächlich zu unterbinden. Soweit es im vorgerichtlichen
Anwaltsschreiben vom 27.05.2008 heißt, der Beklagte irre
sich,
wenn er meine, „als Hartz IV-Empfänger“
nicht für
die festgesetzte Vertragsstrafe
aufkommen zu müssen, hat der
Beklagte dies im Rechtsstreit nicht aufgegriffen und zu seiner
wirtschaftlichen Lage nichts Weiteres vorgetragen. Ferner ist die
Vertragsstrafe
– unbeschadet des § 13 Abs. 1 UWG
–
erkennbar im Blick auf §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG so
bemessen, dass die Geltendmachung der Strafe im ersten Rechtszug in die
sachliche Zuständigkeit des Landgerichts fällt. Diese
Überlegung ist nicht zu beanstanden, zumal das Landgericht
Hamburg
offensichtlich in Bezug auf den durch den Vergleich erledigten
Unterlassungsanspruch ebenfalls die sachliche Zuständigkeit
des
Landgerichts bejaht hatte.
2.
Der
Zinsanspruch ist in vollem Umfange gegeben. Der Anspruch auf
Prozesszinsen von dem Eintritt der – im Klageantrag
für den
Beginn der Verzinsung genannten – Rechtshängigkeit
an ergibt
sich gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB,
261 Abs. 1, 253
Abs. 1 ZPO allerdings erst ab dem auf die Zustellung
der Klageschrift
am 16.09.2008 folgenden Tage (vgl. BGH NJW-RR 1990, 518, 519), also dem
17.09.2008. Gleichwohl umfasst die Verzinsung hier im Ergebnis bereits
den Tag der Zustellung,
weil der Beklagte sich seit Ablauf der im
Anwaltsschreiben vom 27.05.2008 gesetzten Frist in Verzug befindet
(§§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB).
3.
Darüber
hinaus hat der Beklagte der Klägerin die vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe von 439,40
€ zu ersetzen.
Zu
den
ersatzpflichtigen Aufwendungen des Gläubigers zählen
grundsätzlich auch die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten.
Allerdings hat der Schuldner nicht schlechthin alle durch sein
pflichtwidriges Verhalten adäquat verursachten
Rechtsanwaltskosten
zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des
Gläubigers
zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und
zweckmäßig
waren (BGH NJW 2005, 1112; 2008, 1888 f.). Nach dem von dem Beklagten
nicht bestrittenen und damit gemäß § 138
Abs. 2 und 3
ZPO als zugestanden anzusehenden Vorbringen in der Klageschrift (Bl. 6
d. A. Mitte) ist die Vertragsstrafe
von dem jetzigen
Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits ohne
Erfolg
außergerichtlich geltend gemacht worden. Die durch die
vorgerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem
gerichtlichen Vergleich vom 16.05.2008 entstanden Rechtsanwaltskosten
sind aus Sicht der Klägerin als zur Wahrnehmung ihrer Rechte
erforderlich und zweckmäßig anzusehen. Folglich sind
grundsätzlich eine 1,3 Geschäftsgebühr nach
§§
13, 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 VV in Höhe von 439,40
€
zuzüglich Pauschale für Entgelte für Post-
und
Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 VV) in Höhe von
20
€ und 19 v. H. Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV) zu ersetzen. Der
Anspruch ist der Klägerin allerdings nur im geltend gemachten
Umfang von 439,40 € zuzusprechen (§ 308 Abs. 1 ZPO).
Ist
– wie hier – nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr.
3100 VV
RVG eine wegen desselben Gegenstands entstandene
Geschäftsgebühr anteilig auf die
Verfahrensgebühr des
gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert sich nicht die
bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in
dem
anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende
Verfahrensgebühr (BGH NJW 2007, 2049).
II.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
folgt aus
§ 709 Satz 1 und 2 ZPO.