Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für
jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis
zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6
Monaten - zu unterlassen, Filmaufnahmen der von der Stiftung
gemäß dem Staatsvertrag über ihre
Errichtung vom 21. Dezember 1994 verwalteten Gebäude,
Denkmäler, Gartenanlagen und sonstigen Kulturgüter zu
vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen und/oder zu
verbreiten/verbreiten zu lassen, soweit nicht die Fotoaufnahmen von
öffentlich zugänglichen Plätzen
außerhalb der von der Stiftung verwalteten Anlagen gemacht
wurden, insbesondere wenn dies wie aus DVD „P.“ in
Anlage K 11 ersichtlich erfolgt.
2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber
Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die in Ziffer 1 genannten
Handlungen in der Vergangenheit begangen wurden, insbesondere unter
Angabe der Anzahl der mit den Filmaufnahmen hergestellten und
veräußerten DVDs sowie weiterhin unter Angabe der
Gesamtumsätze mit diesen DVDs einschließlich
Kostenfaktoren und des Gewinns.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin den
durch die in Ziff. 1 genannten Handlungen entstandenen Schaden zu
ersetzen hat.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/10
und der Beklagte 9/10 zu tragen.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die
Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR
30.000,00.
Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer kunst- und
kulturbedeutender Grundstücke und Gebäude in Berlin
und Brandenburg. Sie hat gemäß § 1 ihrer
Satzung die Aufgabe, die ihr übergebenen Kulturgüter
zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer kunst- und
gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen, ihr
Inventar zu ergänzen, der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen und die Auswertung dieses Kulturbesitzes
für die Interessen der Allgemeinheit, insbesondere in
Wissenschaft und Bildung zu ermöglichen. Nach Art. 2 Abs. 2
des Staatsvertrages über die Errichtung einer
„Stiftung P.“ sind der Klägerin eine
Vielzahl von Grundstücken und Gebäuden
übereignet worden, u. a. der Park S..
Nach dem Beschluss des Stiftungsrates vom 3. Dezember 1998
über die Richtlinien über Foto-, Film- und
Fernsehaufnahmen stiftungseigener Baudenkmale, deren Ausstattung sowie
der Gartenanlagen bedürfen solchen Aufnahme der vorherigen
Zustimmung. Ausgenommen sind Aufnahmen von Gebäuden und
Anlagen, die sich an öffentlichen Straßen, Wegen
oder Plätzen befinden (§ 59 UrhG) und
Außenaufnahmen zu privaten Zwecken von geringem Umfang. Die
Zustimmung erfolgt im Rahmen einer vorherigen schriftlichen
Vereinbarung über ein angemessenen Nutzungsentgelt.
An den Eingängen des Parkes S. ist jeweils ein Schild
„Parkordnung“ mit dem Hinweis aufgestellt:
„Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen zu gewerblichen Zwecken
bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der
Stiftung“. Die Klägerin gibt diverse
Informationsbroschüren, ein Jahrbuch und das aktuelle
Jahresprogramm heraus. Sie erstellt Postkarten, Bildbände und
Broschüren mit Aufnahmen ihrer Bauten und Gärten und
bietet diese zum Verkauf an.
Der Beklagte betreibt einen Verlag, der u. a. über sein
Internet-Portal Filmreihen einzelnen Regionen und Orten Deutschlands
anbietet, darunter auch eine DVD über P. und seine Parks und
Schlösser. Diese DVD enthält Aufnahmen, die von dem
Grundstück der Klägerin aus gefertigt wurden, u. a.
Aufnahmen aus dem Park S. und am Schluss der DVD Nachtaufnahmen eines
ungenehmigten, auf der Terrasse des Schlosses S.i veranstalteten
Silvester-Feuerwerks.
Die Klägerin erfuhr Anfang Dezember 2007 von der DVD und
mahnte den Beklagten mit Anwaltschreiben vom 14. Dezember 2007 ab.
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 4. Januar
2008 wies der Beklagte die Abmahnung zurück. Weder das
Fotografieren noch die gewerbliche Verwertung von Fotografien seien
eine Einwirkung auf das Eigentum. Eine Anzahl von Betroffenen und die
interessierte Öffentlichkeit würden dem Ausgang des
angekündigten Prozesses mit großem Interesse
entgegen sehen.
Die Klägerin trägt vor, zwischen den Parteien sei ein
konkludenter Benutzungsvertrag zu den Bedingungen der an den
Eingangsschildern abgedruckten Parkordnung zustande gekommen. Durch die
Filmaufnahmen und die gewerbliche Verbreitung der DVD
beeinträchtige der Beklagte ihr Eigentum. Die gewerbliche
Verwertungsmöglichkeit sei als eine dem Eigentum unmittelbar
anhaftende Eigenschaft von dessen Zuweisungsgehalt umfasst. Durch die
Fertigung der Filmaufnahmen und deren gewerbliche Verwertung nutze der
Beklagte unmittelbar ihr Eigentum. Ungenehmigte Aufnahmen, die unter
Betreten ihres Grundstücks gefertigt worden seien, stellten,
unabhängig von der Frage der freien Zugänglichkeit
des Parkgeländes, einen die Abwehr- und
Zahlungsansprüche auslösenden Eingriff in ihr
Eigentum dar. Die Befugnis, ein Fotografierverbot für
Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken auszusprechen, sei durch das ihr als
Eigentümerin zustehende Hausrecht gedeckt. Aufgrund der
knappen öffentlichen Kassen sei sie auf die Vermarktung und
Lizenzierung der Stiftungsmotive angewiesen, um die Gebäude
und Gärten entsprechend ihrer Zielsetzung unterhalten zu
können. Die Verbreitung der DVD führe daher zu einem
fortlaufenden Schaden. Durch die Darstellung des ungenehmigten
Feuerwerkes würden Käufer zum Abbrennen von
Feuerwerken in der Nähe der Schlösser geradezu
ermuntert.
Die Klägerin stellte folgende Anträge:
1. Der
Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall
der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu EUR
250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6
Monaten - zu unterlassen, Filmaufnahmen der von der Stiftung
gemäß dem Staatsvertrag über ihre
Errichtung vom 21. Dezember 1994 verwalteten Gebäude,
Denkmäler, Gartenanlagen und sonstigen Kulturgüter zu
vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen und/oder zu
verbreiten/verbreiten zu lassen, soweit nicht die Fotoaufnahmen von
öffentlich zugänglichen Plätzen
außerhalb der von der Stiftung verwalteten Anlagen gemacht
wurden, insbesondere wenn dies wie aus DVD „P.“ in
Anlage K 11 ersichtlich erfolgt.
2. Der
Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber
Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die in Ziffer 1 genannten
Handlungen in der Vergangenheit begangen wurden, insbesondere unter
Angabe der Anzahl der mit den Filmaufnahmen hergestellten und
veräußerten DVDs sowie weiterhin unter Angabe der
Gesamtumsätze mit diesen DVDs einschließlich
Kostenfaktoren und des Gewinns.
3. Der
Beklagte wird verurteilt, sämtliche noch in seinem Besitz
befindlichen Vervielfältigungsstücke nach Ziffer 1 zu
vernichten.
4. Es wird
festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin den durch die in
Ziffer 1 entstandenen und zukünftig noch entstehenden
Schäden zu ersetzen hat.
Der Beklagte beantragt,
die Klage
abzuweisen.
Er ist der Auffassung, weder das Ablichten eines Gebäudes noch
die gewerbliche Verwertung der Ablichtungen seien eine Einwirkung auf
das Eigentum. Die „Schloss-Tegel“-Entscheidung sei
überholt und vom Bundesgerichtshof in der
„Friesenhaus“-Entscheidung korrigiert worden. Aus
der Verwendung der Begriffe, dass „jedenfalls“ und
- an anderer Stelle - „zumindest dann“ eine
Eigentumseinwirkung zu verneinen sei, wenn die Aufnahmen von der
Straße aus gemacht worden seien, folge, dass der
Bundesgerichtshof eine Eigentumsverletzung auch in den Fällen
verneinen würde, bei denen die Aufnahmen nicht vom
öffentlichen Verkehrsraum aus gemacht worden sind. Durch die
Wahl des Standortes, von dem aus fotografiert worden sei, werde die
Verwertung der Sachsubstanz in keiner Weise beschränkt. Selbst
die nach verbotenem Zutritt gefertigten Aufnahmen hätten
für sich genommen keine Auswirkung auf die Nutzung der Sache.
Die in dem Staatsvertrag geregelte Zweckbestimmung, wonach der
Klägerin das Grundstückseigentum nur und
ausschließlich zu dem Zweck übertragen worden sei,
es der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,
überlagere jede dem Privateigentümer zustehende
Befugnis, mit seinem Eigentum beliebig zu verfahren. Zudem seien die
Aufnahmen des Feuerwerks in der Silvesternacht gefertigt worden, als
der Park S. der Öffentlichkeit uneingeschränkt - der
Benutzung des öffentlichen Verkehrsraumes vergleichbar -
zugänglich gemacht worden sei. Ein konkreter Schaden und die
Erwartung künftig drohender Schäden seien nicht
schlüssig dargelegt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf
die Klageschrift vom 1. August 2008 (Bl. 1 ff.) und den Schriftsatz der
Klägerin vom 17. September 2008 (Bl. 57 ff.) sowie die
Klageerwiderung vom 21. August 2008 (Bl. 43 ff.) und den Schriftsatz
des Beklagten vom 6. Oktober 2008 (Bl. 72 ff.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die im Wesentlichen zulässige Klage ist überwiegend -
in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang - begründet;
im Übrigen hat sie keinen Erfolg.
I.
Der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Unterlassungsanspruch
ergibt sich wegen vertraglicher Pflichtverletzung bereits aus
§ 280 Abs. 1 BGB (vgl. BGH NJW 1995, 1284; OLG Hamburg, NJW
2005, 3003, 3004; Palandt/Heinrichs, 67. Aufl., § 241 BGB
Rdnr. 4 und § 280 BGB Rdnr. 33).
Zwischen den Parteien war zum Zeitpunkt der Fertigung der Aufnahmen
durch den Beklagten unter Betreten des Parkgeländes konkludent
ein Benutzungsvertrag nach den Bedingungen der ausgeschilderten
Parkordnung zustande gekommen.
Im modernen Massenverkehr werden vielfach Leistungen in Anspruch
genommen, ohne dass ausdrückliche vertragliche Abreden
getroffen werden. Das Leistungsangebot des Unternehmers ist eine
Realofferte, die vom anderen Teil gemäß §
151 BGB durch eine Gebrauchs- oder Aneignungshandlung angenommen wird
(„sozialtypisches Verhalten“, Palandt/Heinrichs,
67. Aufl., Einführung vor § 145 BGB Rdnr. 25).
Die Bedingungen der Parkordnung sind wirksam in den Vertrag einbezogen
worden (§ 305 Abs. 2 BGB). Es ist anerkannt, dass bei
konkludent geschlossenen Massenverträgen, bei denen ein
Hinweis schon wegen des Fehlens eines persönlichen Kontaktes
unmöglich ist, ein Aushang ausreicht. Beispiele sind die
Benutzung automatischer Schließfächer, die
Parkhausbenutzung, die Benutzung von Kfz-Waschanlagen oder
Beförderungsverträge. Der Aushang muss so angebracht
sein, dass er nicht übersehen werden kann, und sich am Ort des
Vertragsschlusses befinden (Palandt/Heinrichs, 67 Aufl., § 305
BGB Rdnr. 31).
Im vorliegenden Fall befindet sich das großflächige
Schild der Parkordnung unstreitig an jedem Parkeingang, mithin an dem
Ort, an welchem der Besucher den Park betritt. Die darin enthaltenen
Regelungen sind klar und leicht verständlich.
Gegen die Wirksamkeit der Regelung in der Parkordnung, wonach Foto-,
Film- und Fernsehaufnahmen zu gewerblichen Zwecken der vorherigen
schriftlichen Zustimmung der Stiftung bedürfen, bestehen keine
Bedenken, da sie den Benutzer des Parkgeländes nicht
unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie
weicht von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung
(§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), insbesondere den
§§ 903, 1004 BGB, nicht ab, sondern ist, wie noch
auszuführen sein wird, mit ihr zu vereinbaren.
II.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf
Unterlassung der Verwertung der gefertigten Filmaufnahmen auch aus
§§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 903 BGB zu.
Unter Beeinträchtigung des Eigentums ist jeder dem Inhalt des
Eigentums widersprechende Eingriff in die rechtliche oder
tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers zu
verstehen (BGH NJW 2005, 1366, 1367). Dabei ist eine Einwirkung auf die
Sachsubstanz nicht erforderlich (Palandt/Bassenge, 67. Aufl.,
§ 1004 BGB Rdnr. 6). Eine Beeinträchtigung des
Eigentums liegt auch vor, wenn in die mit dem Eigentum verbundene
Nutzungszuweisung (vgl. § 903 BGB „... mit der Sache
nach Belieben zu verfahren ...“) eingegriffen wird.
Zu dem Recht eines Eigentümers, mit der Sache nach Belieben zu
verfahren, zählt auch das Recht, sein Eigentum gewerblich zu
verwerten. Können Fotografien eines im Privateigentum
stehenden Gebäudes nur angefertigt werden, wenn ein dem
Eigentümer des Gebäudes gehörendes
Grundstück betreten wird, so steht es dem Eigentümer
grundsätzlich frei, den Zutritt zu verbieten oder doch nur
unter der Bedingung zu gewähren, dass dort nicht fotografiert
wird. Der Eigentümer hat somit in einem solchen Fall aufgrund
seiner Sachherrschaft die rechtliche und tatsächliche Macht,
sich die Möglichkeit, auf seinem Gelände Aufnahme
anzufertigen, ausschließlich vorzubehalten (BGH NJW 1975, 778
- „Schloss Tegel“).
Auch in Fällen einer allgemeinen Fotografiererlaubnis ergibt
sich in der Regel eine stillschweigende Einschränkung auf
Aufnahmen für private Zwecke. Denn es ist das
natürliche Vorrecht des Eigentümers, den gewerblichen
Nutzen, der aus seinem nur gegen seine Erlaubnis zugänglichen
Eigentum gezogen werden kann, für sich zu beanspruchen. Auch
ohne ausdrückliches Verbot darf der die Aufnahmen Fertigende
nicht damit rechnen, dass der Eigentümer gewillt sei, die
Verwertung der Aufnahmen ohne Entgelt zu gestatten (BGH a. a. O., 779;
KG OLGE 20, 402). Schon deshalb kommt es auf den Vortrag des Beklagten,
der Park Sanssouci sei der Öffentlichkeit in der
Silvesternacht uneingeschränkt zugänglich gemacht
worden, die Mitarbeiter von Sicherheitsdiensten hätten
interessierte Besucher durch die geöffneten Tore ohne Hinweise
auf eine eingeschränkte Fotografiererlaubnis
„hineingewinkt“, nicht an.
Zudem enthalten die an den Eingängen der Parks der
Klägerin aufgestellten Parkordnungsschilder sogar den
ausdrücklichen Hinweis, dass Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken
der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stiftung bedürfen.
Gleiches folgt aus den Richtlinien des Stiftungsrates vom 25. Juni
1992. Da es Sache der Klägerin ist, im Rahmen des
Stiftungszwecks die Zugänglichkeit der Parkgelände zu
regeln, steht es ihr auch frei, den allgemein gewährten Zugang
von Bedingungen abhängig zu machen, soweit diese dem
Stiftungszweck nicht entgegenstehen. Dies folgt aus dem jedem
Grundstückseigentümer nach §§ 858
ff., 1004 BGB zustehenden und auch durch §§ 823 Abs.
2, 123 StGB geschützten Hausrecht. Dieses ermöglicht
es dem Inhaber, grundsätzlich frei darüber zu
entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet
und wem er ihn verweigert. Das schließt das Recht ein, den
Zutritt zu bestimmten Zwecken zu erlauben oder rechtswirksam von
Bedingungen wie der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen
(BGH, Urteil vom 8. November 2005 - KZR 37/03 -, GRUR 2006, 249, 250).
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Bundesgerichtshof von den
Grundsätzen der
„Schloss-Tegel“-Entscheidung (NJW 1975, 778) in der
„Friesenhaus“-Entscheidung (NJW 1989, 2151) nicht
abgerückt. Dies zeigt bereits der Leitsatz der letztgenannten
Entscheidung: „Das ungenehmigte Fotografieren eines fremden
Hauses und die gewerbliche Verwertung einer solchen Fotografie stellen
dann keine Abwehr- und Zahlungsansprüche auslösende
Einwirkung auf fremdes Eigentum dar, wenn die Fotografie - ohne dass
das Hausgrundstück betreten wird - von einer allgemein
zugänglichen Stelle aus angefertigt wird.“ Damit
sind Abwehransprüche für die Fälle verneint
worden, in denen es um Fotografien von einer öffentlichen
Straße aus geht. Unter dieser Prämisse stehen auch
die nachfolgenden Ausführungen, wonach der Fotografiervorgang
als „Realakt“ die Verfügungsbefugnis des
Eigentümers unberührt lässt (a. a. O.,
2252). Den Unterschied zu der
„Schloss-Tegel“-Entscheidung, bei der
maßgebend darauf abgehoben worden ist, dass das
Gebäude nur durch Betreten des Privatgrundstücks
fotografiert werden konnte, hat der Bundesgerichtshof in der
„Friesenhaus“-Entscheidung klar herausgestellt (a.
a. 0., 2252 f.). Allein aus der Verwendung der Begriffe
„jedenfalls“ und „zumindest“
kann entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gefolgert werden, dass
die Ausführungen auch für einen - gar nicht zur
Entscheidung stehenden - Fall gelten sollten, in dem das
Grundstück zur Fertigung der Aufnahmen betreten wird.
Hiernach kommt dem Standort, von dem aus Foto- und Filmaufnahmen zu
gewerblichen Zwecken gefertigt werden, entscheidende Bedeutung zu
für die Frage, ob der Eigentümer solche Aufnahmen
untersagen kann. Erfolgen die Aufnahmen von einer allgemein
zugänglichen Stelle aus und ohne Betreten des
Grundstücks, hat der Eigentümer dies hinzunehmen. In
einem solchen Falle ist es dem Eigentümer bereits in
tatsächlicher Hinsicht nicht möglich, Aufnahmen, die
von seinem Haus von der Straße aus gefertigt werden, zu
unterbinden. Damit hat er keine rechtlich und tatsächlich
gesicherte Position inne, in die „eingegriffen“
werden könnte (OLG Bremen NJW 1987, 1420). Unbenommen bleibt
dem Eigentümer jedoch kraft seiner Sachherrschaft die
Möglichkeit, andere vom Zugang der Sache bzw. vom Anblick der
Sache (bei einem Gebäude z. B. durch eine
Grundstücksbepflanzung) auszuschließen und ihnen
damit auch die Nachbildungsmöglichkeit abzuschneiden oder doch
weitgehend zu erschweren (vgl. BGHZ 44, 289, 295 = NJW 1966, 542; NJW
1989, 2251, 2252).
Wird hingegen das Grundstück zur Fertigung der Aufnahmen
betreten, dann hat der Eigentümer die rechtliche und aufgrund
seiner Sachherrschaft die tatsächliche Macht, Foto- und
Filmaufnahmen der in seinem Eigentum stehenden Sache zu unterbinden. Er
kann die freie Zugänglichkeit des Grundstücks, etwa
durch Errichtung eines das Parkgelände umgrenzenden Zaunes,
durch Einführung von Eingangs- und Personenkontrollen und
Schließzeiten, durch Überwachung der Parkbenutzer
etc., auch so weit einschränken, dass ein ungenehmigtes
Fotografieren faktisch ausgeschlossen wäre. Deshalb stellt
nicht erst die gewerbliche Verwertung der Foto- und Filmaufnahmen,
sondern bereits die Fertigung der ungenehmigten Aufnahmen in der
offenen Absicht, sie gewerblich zu nutzen, eine
Eigentumsbeeinträchtigung dar.
In diese absolut geschützte Rechtsposition der
Klägerin hat der Beklagte durch die Fertigung und durch den
Vertrieb der DVD, insbesondere auch durch die Darstellung des
ungenehmigten Feuerwerkes auf der Terrasse des Schlosses Sanssouci in
der Silvesternacht, fortlaufend eingegriffen.
Auch der Gesichtspunkt der Sozialbindung des Eigentums gibt im
vorliegenden Fall keine Veranlassung, die Klägerin zu zwingen,
die Fertigung von Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken ohne
ihre Zustimmung zu gestatten. Zwar besteht ein allgemeines Interesse
der Öffentlichkeit, die künstlerisch bedeutsamen
Gebäude und Gärten in den Parks der Klägerin
näher kennenzulernen. Dem können - neben der
allgemein gewährten Zugänglichkeit im Rahmen der
Parkordnung - etwa der Vertrieb von Ansichtskarten, von DVDs oder von
Bildern in digitaler Form als Dateien über Datenleitungen
dienen. Die Klägerin befriedigt jedoch selbst dieses
Interesse, indem sie Postkarten, Bildbände und
Broschüren vertreibt und damit der Öffentlichkeit und
den Medien den Zugriff nach den Regeln der Stiftungsrichtlinien
gewährt.
Der Abwehranspruch aus §§ 1004, 903 BGB hat auch
nicht zur Voraussetzung, dass es sich bei dem Anspruchsteller um ein
Privatrechtssubjekt handelt. Zwar ist juristischen Personen des
öffentlichen Rechts - wie die Klägerin - die Berufung
auf das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG verwehrt (vgl.
Maunz/Dürig/Papier, Art. 14 GG, Rdnr. 206 m. w. N.). Sie
können aber die ihnen von der Rechtsordnung
eingeräumten, aus der Eigentümerstellung
hergeleiteten Rechte aus dem Eigentum in gleicher Weise geltend machen
(Maunz/Dürig a. a. O., Rdnr. 212). Bei juristischen Personen
des öffentlichen Rechts tritt der privatrechtlichen
Eigentumsinhalt lediglich im Umfang der öffentlich-rechtlichen
Zweckbestimmung zurück (Palandt/Bassenge, 67. Aufl.,
§ 903 BGB Rdnr. 1). Diese Zweckbestimmung wird durch die in
den Richtlinien vom 3. Dezember 1998 enthaltene Regelung der
Zustimmungspflichtigkeit von Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen
stiftungseigener Baudenkmäler, derer Ausstattung sowie der
Gartenanlagen gewahrt. Von den sich aus den Stiftungsrichtlinien
ergebenden Einschränkungen abgesehen - die Klägerin
dürfte etwa Außenaufnahmen zu privaten Zwecken von
geringem Umfang nicht untersagen -, stehen der Klägerin die
aus ihrem Eigentum folgenden zivilrechtlichen Abwehr- und
Zahlungsansprüche zu.
III.
Der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch auf
Auskunftserteilung über den Umfang der in Ziff. 1 genannten
Handlungen in der Vergangenheit, insbesondere unter Angabe der Anzahl
der mit den Filmaufnahmen hergestellten und
veräußerten DVDs und der Gesamtumsätze
einschließlich Kostenfaktoren und des Gewinns, ist ebenfalls
begründet.
Aus § 242 BGB ergibt sich eine Auskunftspflicht, wenn die
zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt,
dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen
oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die
zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben
kann. Bei der dafür erforderlichen Sonderverbindung kann es
sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis oder um eine
Rechtsbeziehung des Sachenrechts handeln (Palandt/Heinrichs, 67. Aufl.,
§ 261 BGB Rdnr. 8 ff.). Diese Sonderverbindung ergibt sich
für den vorliegenden Fall ohne weiteres aus dem aufgrund der
Eigentumsbeeinträchtigung bestehenden
Schuldverhältnis nach §§ 1004 Abs. 1, 823
BGB.
Die Klägerin kann sich die benötigten Informationen
nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen. Unterlagen, aus denen sie
sich informieren könnte, stehen ihr unstreitig nicht zur
Verfügung bzw. werden seitens des Beklagten verweigert. Sie
ist auf die erteilten Auskünfte angewiesen, um den Umfang
bestehender Schadensersatzansprüche ermitteln und beziffern zu
können. Der mit der Auskunftserteilung verbundene
Arbeitsaufwand ist zumutbar und belastet den Beklagten nicht unbillig.
IV.
Unbegründet ist die Klage jedoch hinsichtlich der mit dem
Klageantrag zu 3. verlangten Vernichtung der
Vervielfältigungsstücke der Aufnahmen.
Dafür ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich und von der
Klägerin auch nicht genannt worden. Lediglich im Urheberrecht
gibt es einen Anspruch auf Vernichtung von
Vervielfältigungsstücken (§ 98 Abs. 1 UrhG).
Das kann auf den zivilrechtlichen Eigentumsschutz wegen der
unterschiedlichen Schutzrichtungen und der verschiedenen Inhalte nicht
übertragen werden. Die bürgerrechtliche Besitz- und
Eigentumsordnung dient dem Schutz der Sachherrschaft über die
körperliche Sache, während Gegenstand des
Urheberrechts das unkörperliche, geistige Werk ist, dessen
Abbildung dem urheberrechtlichen Verwertungsrecht unterfällt
(BGH NJW 1989, 2251, 2252).
Um ein solches, dem Urheberrechtschutz vergleichbares Rechtsgut,
welches einen Vernichtungsanspruch rechtfertigen könnte, geht
es bei dem Eigentumsschutz nicht. Der Beklagte ist selbst
Eigentümer der Vervielfältigungsstücke, die
er zum privaten Gebrauch auch nutzen darf.
V.
Die Feststellungsklage (Klageantrag zu 5.) ist im Hinblick auf die von
dem Beklagten begangene Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB)
insoweit zulässig und begründet, als sie auf
Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz der
entstandenen Schäden gerichtet ist.
Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse daran, dass das
zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis,
insbesondere die Frage der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten,
durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird (§
256 Abs. 1 ZPO). Dem Rechtsschutzbedürfnis steht es nicht
entgegen, dass die Klägerin an sich auch die
Möglichkeit einer Stufenklage hätte (vgl. BGH NJW
2003, 3275 f. für den insoweit vergleichbaren Fall des
gewerblichen Rechtsschutzes). Eine Bezifferung des
Schadensersatzanspruchs ist der Klägerin ohne Offenlegung der
von dem Beklagten mit dem Klageantrag zu 2. geforderten Information
nicht möglich. Als erstattungsfähige Schäden
kommen die der Klägerin entgangenen Gebühren in
Betracht, die sie von Interessenten hätte verlangen
können, wenn sich diese direkt an die Klägerin oder
an solche Agenturen gewandt hätten, die die Aufnahmen mit
Genehmigung der Klägerin veröffentlichen.
Dagegen ist die Feststellungsklage hinsichtlich zukünftig noch
entstehender Schäden mangels eines Feststellungsinteresses
nicht zulässig. Die Klägerin hat nicht dargelegt,
dass erst in Zukunft entstehende Schäden noch zu erwarten sind
oder sich in der Entwicklung befinden. Den Beklagten war durch
einstweilige Verfügung vom 11. Januar 2008, die durch Urteil
der Kammer vom 13. Juni 2008 - 1 O 5/08 - bestätigt worden
ist, aufgegeben worden, die im Klageantrag zu 1. genannten Handlungen
zu unterlassen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte der
einstweiligen Verfügung zuwider gehandelt haben
könnte, sind nicht ersichtlich und von der Klägerin
nicht vorgetragen. Deshalb ist davon auszugehen, dass der
anspruchsbegründende Sachverhalt abgeschlossen ist.
VI.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§
92 Abs. 1, 709, 708 Nr. 1, 711 ZPO.
Streitwert (§ 3 ZPO):
- Klageantrag zu 1.
EUR 20.000,00
- Klageantrag zu 2.
EUR 4.000,00
- Klageantrag zu 3.
EUR 1.000,00
- Klageantrag zu 4.
EUR 5.000,00
EUR 30.000,00