landgericht
potsdam urteil stiftung preussische schloesser und gaerten panoramafreiheit
§ 59 UrhG
zurück
Aktenzeichen: 1 O 175/08
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Verkündet am:
21.11.2008
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LANDGERICHT
POTSDAM
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In Sachen
...
-
Klägerin -
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt
...
g e
g e n
...
- Beklagte
-
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ...
...
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes
von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, Fotoaufnahmen der von
der Stiftung gemäß dem Staatsvertrag über
ihre Errichtung vom 23. August 1994 verwalteten Gebäude,
Denkmäler, Gartenanlagen und sonstigen Kulturgüter zu
vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen und/oder zu
verbreiten/verbreiten zu lassen und /oder öffentlich
wiederzugeben/wiedergeben zu lassen, soweit nicht die Fotoaufnahmen von
öffentlich zugänglichen Plätzen
außerhalb der von der Stiftung verwalteten Anlagen gemacht
wurden oder zu privaten Zwecken von geringem Umfang erfolgen,
insbesondere wenn dies wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die
Anzahl und Art der Herstellung, Verbreitung, Vervielfältigung
und öffentlichen Wiedergabe von Fotografien der in Ziffer 1.
des Antrages beschriebenen Art, und zwar unter Angabe des Motivs, des
Jahres der Aufnahme, der Art der Veröffentlichung, deren
Auflagenhöhe, der Größe des Bildes und des
Verkaufspreises der Publikation, sowie der mit dem Verkauf der
Fotografie erzielten Einnahmen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der
Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den im
Antrag zu Ziffer 1. genannten Handlungen entstanden ist und noch
entstehen wird.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
EUR 40.000,00 vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist nach ihrem Vortrag Eigentümerin
mehrerer kunst- und kulturbedeutender Grundstücke und
Gebäude in Berlin und Brandenburg. Sie hat
gemäß § 1 ihrer Satzung die Aufgabe, die
ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter
Berücksichtigung historischer kunst- und gartenhistorischer
und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen, ihr Inventar zu
ergänzen, der Öffentlichkeit zugänglich zu
machen und die Auswertung dieses Kulturbesitzes für die
Interessen der Allgemeinheit, insbesondere in Wissenschaft und Bildung
zu ermöglichen. Nach Art. 2 Abs. 2 des Staatsvertrages
über die Errichtung einer „Stiftung P.“
sind der Stiftung die dort genannten Grundstücke unentgeltlich
zu übereignen oder, solange dies nicht möglich sein
sollte, zur unentgeltlichen Nutzung zu übertragen.
Nach dem Beschluss des Stiftungsrates vom 3. Dezember 1998
über die Richtlinien über Foto-, Film- und
Fernsehaufnahmen stiftungseigener Baudenkmale, deren Ausstattung sowie
der Gartenanlagen bedürfen solchen Aufnahme der vorherigen
Zustimmung. Ausgenommen sind Aufnahmen von Gebäuden und
Anlagen, die sich an öffentlichen Straßen, Wegen
oder Plätzen befinden (§ 59 UrhG) und
Außenaufnahmen zu privaten Zwecken von geringem Umfang. Die
Zustimmung erfolgt im Rahmen einer vorherigen schriftlichen
Vereinbarung über ein angemessenes Nutzungsentgelt.
An den Eingängen der von Klägerin der
Öffentlichkeit zugänglich gemachten Parkanlagen ist
nach dem Vortrag der Klägerin jeweils ein Schild
„Parkordnung“ mit dem Hinweis aufgestellt:
„Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen zu gewerblichen Zwecken
bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der
Stiftung“. Die Klägerin gibt diverse
Informationsbroschüren, ein Jahrbuch und das aktuelle
Jahresprogramm heraus. Sie erstellt Postkarten, Bildbände und
Broschüren mit Aufnahmen ihrer Bauten und Gärten und
bietet diese zum Verkauf an.
Die Beklagte betreibt ein Bildportal, in dem Bildagenturen ihre Bilder
einspeichern. Zu den verwendeten Fotografien zählen
über 1000 Fotografien von Gebäuden und Gartenanlagen
des Parkes S., des Parks R. sowie Bilder des N. Gartens, darunter auch
Innenaufnahmen. Die Außenaufnahmen sind nach dem Vortrag der
Klägerin nicht von der Straße aus, sondern unter
Betreten der Parkgelände gefertigt worden. Der Service der
Beklagten bietet den Download von Bilddaten in Hires and
Lowres-Datenformaten an mit bis zu 10,00 € für
einzelne Bilder einzelner Fotografen. Die Beklagte berechnet
Stornierungskosten und Nutzungshonorare. In ihren Datenbanken
können Recherchen mit Suchgruppen ausgeführt werden,
eine Leitbox als Bildarchiv genutzt und Zeitraumsuchen
durchgeführt werden.
Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen der Fotografien
erstmals mit Schreiben vom 11. Juli 2005 ab. Die Beklagte wies die
Abmahnung zurück und teilte mit Anwaltschreiben vom 17.
Dezember 2007 mit, sie werde sich einer höchstrichterlichen
Klärung nicht entziehen.
Die Klägerin trägt vor, zwischen den Parteien sei ein
konkludenter Benutzungsvertrag zu den Bedingungen der auf den
Eingangsschildern abgedruckten Parkordnung zustande gekommen.
Bei den streitgegenständlichen Fotografien handele es sich um
eigene Informationen der Beklagten im Sinne des § 7 Abs. 1
TMG, da sich die Beklagte die Informationen durch das Angebot eigener
Verträge für Download zu eigen mache.
Die Beklagte beeinträchtige durch das Anfertigen und
gewerblicher Verbreiten der Fotoaufnahmen der in ihrem - der
Klägerin - Eigentum stehenden Gebäude und
Gärten ihr Eigentum. Die gewerbliche
Verwertungsmöglichkeit sei als eine dem Eigentum unmittelbar
anhaftende Eigenschaft von dessen Zuweisungsgehalt umfasst. Durch die
unter Betreten ihrer Grundstücke gefertigten Filmaufnahmen und
deren gewerblicher Verwertung nutze die Beklagte unmittelbar ihr
Eigentum. Aufgrund der knappen öffentlichen Kassen, sei sie
auf die Vermarktung und Lizenzierung der Stiftungsmotive angewiesen, um
die Gebäude und Gärten entsprechend ihrer Zielsetzung
unterhalten zu können. Die Verbreitung der Aufnahmen
führe daher zu einem fortlaufenden Schaden. Die ungenehmigten
Aufnahmen stellten, unabhängig von der Frage der freien
Zugänglichkeit der Parkgelände, einen die Abwehr- und
Zahlungsansprüche auslösenden Eingriff in ihr
Eigentum dar. Die Befugnis, ein Fotografierverbot für
Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken auszusprechen, werde durch das ihr
als Eigentümerin zustehende Hausrecht gesichert. Der Schutz
des Sacheigentums stehe selbständig neben dem durch das
Urheberrecht gewährten Schutz.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie rügt die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts. Sie habe als eine die Fotografien der einzelnen
Fotografen lediglich verbreitende Agentur keine deliktische Handlung
begangen. Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin
und mit Nichtwissen das zivilrechtliche Eigentum der Klägerin
an den genannten Grundstücken und Gebäuden. Die
Beklagte bestreitet ferner, dass die Aufnahmen nicht von
öffentlichem Straßengrund aus angefertigt worden
seien und dass sämtliche Parkanlagen der Klägerin mit
großformatigen Schildern der Parkordnung versehen seien. Sie
meint, der Klageantrag zu 1. sei inhaltlich unbestimmt und daher
unzulässig. Die Beklagte macht geltend, sie sei nicht
passivlegitimiert, da sie lediglich den Zugang zu fremden Daten
vermittle und deshalb nicht für die fremden Inhalte
verantwortlich sei. Über die Bildrechte schließe die
Bildredaktion an dem herunterzuladenden Bild mit der Bildagentur oder
dem Fotografen selbst einen Vertrag. Es werde lediglich technische
vermittelnd über den gemieteten Speicherplatz auf ihren
Servern unmittelbar einen Vertrag zwischen der Bildredaktion und dem
Fotografen oder der Bildagentur abgeschlossen. Die Bildredaktion zahle
an sie - die Beklagte - lediglich die Kosten für die
Datenübermittlung. Sie habe mit den Dateninhalten, mit den
Bilddaten und mit den Nutzungsrechten und der Rechtseinräumung
an den Bilddaten nichts zu tun.
Die Beklagte macht ferner geltend, weil die Anfertigung der Fotografie
keine physikalische Einwirkung auf die Sache darstelle, könne
es noch viel weniger die spätere Verwertung der zuvor
angefertigten Fotografie sein. Die Klägerin schaffe ein
„Abbildungsrecht“, welches die Rechtslehre nicht
kenne. Ein Ausschließlichkeitsrecht aus dem Eigentum gebe es
nicht. Die Vorschrift des § 59 UrhG zeige, dass das
Abbildungsrecht nicht Teil des Eigentums sei. Vielmehr dürfe
Eigentum jederzeit fotografiert werden, die Fotografien
dürften jederzeit vervielfältigt werden. Eine
Ausnahme hiervon bilde das Urheberrecht, welches solche Aufnahmen
jedoch gestatte. In der „Friesenhaus“-Entscheidung
habe der Bundesgerichtshof in Abweichung von der überholten
„Schloss-Tegel“-Entscheidung eindeutig die
eigentumsrechtliche Frage dahin beantwortet, dass ein Fotografierrecht
oder Abbildungsrecht nicht Bestandteil des Eigentums sei.
Maßgebend sei, dass die Klägerin die
Kulturgüter der Öffentlichkeit zugänglich zu
machen habe, deshalb gelte auch innerhalb der Parks die
Panoramafreiheit des § 59 UrhG. Eine anders lautende Auslegung
des Eigentumsbegriffes würde zudem die Artikel 5 GG
geschützte Pressefreiheit aushebeln.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf
die Klageschrift vom 31. März 2008 (Bl. 1 ff. d. A.) und dem
Schriftsatz der Klägerin vom 22. August 2008 (Bl. 75 ff. d.
A.) und die Schriftsätze der Beklagten vom 7. und 16. Oktober
2008 (Bl. 151 ff. und 160 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig. Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Potsdam folgt aus
§ 32 ZPO. Der Begriff der unerlaubten Handlung ist im weiteren
Sinn zu verstehen und umfasst jeden rechtswidrigen Eingriff in fremde
Rechtsphäre (Zöller/Vollkommer, 26. Aufl., §
32 ZPO Rdnr. 4).
Die Klägerin macht geltend, dass der Vertrieb der
Fotoaufnahmen einen Eingriff in ihr durch § 823 BGB
geschütztes Recht darstellt. Mit der Einstellung der
Fotoaufnahmen in das Internet ist Begehungsort überall dort,
wo das Medium bestimmungsgemäß abrufbar ist, also
überall (Zöller a. a. O., Rdnr. 17).
II.
Die Klägerin ist für die unter dem Gesichtspunkt des
Eigentumsschutzes geltend gemachten Ansprüche
aktivlegitimiert. Sie hat mit den Anlagen K 23 und K 24
Grundbuchauszüge eingereicht, woraus sich ergibt, dass sie
Eigentümerin des Parkes S. nebst Gebäuden, des N.
Gartens nebst Gebäuden, des Schlosses und Parkes R. sowie des
Schlosses und Parkes K. ist. Die von der Beklagten angebotenen Fotos
sind nach dem Vortrag der Klägerin in den dortigen Parkanlagen
bzw. Gebäuden entstanden. Dem Vortrag der Beklagten kann nicht
entnommen werden, ob und hinsichtlich welcher sonstigen Parkanlagen und
Gebäude ein Vertrieb der Fotos erfolgt bzw. worauf sich das
Bestreiten der Aktivlegitimation beziehen soll.
III.
Die Beklagte ist für die geltend gemachten Ansprüche
auf Unterlassung, auf Auskunftserteilung und auf Feststellung der
Schadensersatzverpflichtung passivlegitimiert.
Die Beklagte ist Dienstanbieterin im Sinne des § 2 Satz 1 Nr.
1 TMG. Als solche ist sie gemäß § 7 Abs. 1
TMG für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereit
hält, nach allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Auch
„fremde“ Informationen zählen zu den
eigenen Informationen, wenn sich der Anbieter diese nach dem objektiven
Empfängerhorizont eines verständigen
Durchschnittsnutzers zu eigen macht (OLG Brandenburg, MDR 2004, 330;
Spindler/Schuster/Hoffmann, Recht der elektronischen Medien, Kommentar
2008, § 7 TMG, Rdnr. 15).
Maßgebend hierfür ist der aus dem Internet-Auftritt
der Beklagten unter der Internetadresse „de.f.com“
nach den Anlagen K 1 und K 12 erweckte äußere
Anschein. Dort heißt es in mehreren Darstellungen (u. a.
Anlage K 12): „Dieses Bild haben sie in FOTOFINDER gefunden.
Um es wieder zu finden, geben sie unter de.f..com den Bildnamen .....
in das Sucheingabefeld ein.“ Ferner unter
„Urheber-Info“ ...:
„Veröffentlichungen nur gegen Honorar nach unseren
AGBs ....“.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage
K 22) heißt es u. a. unter Rechte: „..... das
Bildmaterial ist grundsätzlich nur zur einmaligen Nutzung und
für den vereinbarten Verwendungszweck freigegeben. Ferner
unter „Rechte Dritter“: „... Die
FOTOFINDER GmbH sowie die durch sie vertretene Fotografen und Agenturen
haften nicht, wenn es zur ungenehmigten Veröffentlichung von
Bildmaterial kommt ...“ Ferner unter
„Honorare/Gebühren“: „Jegliche
Verwendung des Bildmaterials ist honorarpflichtig. Die
Honorarsätze sind vor der Verwendung zu
vereinbaren...“ In der
„FOTOFINDER-Preisliste“ heißt es:
„FOTOFINDER berechnet für jeden getätigten
Download von H. und L., Downloadgebühren, die auch bei
eventuellen Stornierungen gezahlt werden müssen.“
Dieser Auftritt der Beklagten lässt bei der gebotenen
Gesamtbetrachtung aus der Sicht eines verständigen Dritten nur
den Eindruck zu, dass sie sich fremde Inhalte zu eigen macht.
Selbst wenn eine eigene Verantwortlichkeit der Beklagten aus §
7 Abs. 1 TMG verneint würde, ergäbe sich für
den mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Unterlassungsanspruch
ihre Haftung aus § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG. Nach dieser Vorschrift
bleiben Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von
Informationen nach den allgemeinen Gesetzen auch im Falle der
Nichtverantwortlichkeit des Dienstanbieters nach den
§§ 8 - 10 unberührt.“ Die sich aus
allgemeinen Rechtsvorschriften ergebenden Ansprüche, die
darauf gerichtet sind, einen Störungszustand dadurch zu
beenden, dass eine Information entfernt oder deren Nutzung verhindert
wird, bleiben sonach vom Anwendungsbereich der §§ 8 -
10 ausgenommen. Die dort normierten Haftungsprivilegien gelten nicht
für den Unterlassungsanspruch (BGHZ 158, 236; Spindler a. a.
0., Rdnr. 33). Als Störer kann derjenige Dienstanbieter auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden, der in irgendeiner Weise
willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines absolut
geschützten Rechtes beiträgt (vgl. BGH GRUR 2004,
860, 864; GRUR 2007, 708, 711).
Hiernach ist die Beklagte als Störerin anzusehen, weil ihr -
schon vor Jahren - die Rechtsverletzung bekannt geworden ist und sie
nach Kenntnis keine ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat,
die bekannt gewordenen Inhalte zu löschen oder zu sperren oder
in sonstiger, technisch möglicher Weise zu beseitigen.
IV.
Der Klägerin steht der mit dem Klageantrag zu 1. geltend
gemachte Anspruch auf Unterlassung und Verwertung der gefertigten
Aufnahmen aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 903 BGB zu.
Unter Beeinträchtigung des Eigentums ist jeder dem Inhalt des
Eigentums widersprechende Eingriff in die rechtliche oder
tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers zu
verstehen (BGH NJW 2005, 1366, 1367). Dabei ist eine Einwirkung auf die
Sachsubstanz nicht erforderlich (Palandt/Bassenge, 67. Aufl.,
§ 1004 BGB Rdnr. 6). Eine Beeinträchtigung des
Eigentums liegt auch vor, wenn in die mit dem Eigentum verbundene
Nutzungszuweisung (vgl. § 903 BGB „... mit der Sache
nach Belieben zu verfahren ...“) eingegriffen wird.
Zu dem Recht eines Eigentümers, mit der Sache nach Belieben zu
verfahren, zählt auch das Recht, sein Eigentum gewerblich zu
verwerten. Können Fotografien eines im Privateigentum
stehenden Gebäudes nur angefertigt werden, wenn ein dem
Eigentümer des Gebäudes gehörendes
Grundstück betreten wird, so steht es dem Eigentümer
grundsätzlich frei, den Zutritt zu verbieten oder doch nur
unter der Bedingung zu gewähren, dass dort nicht fotografiert
wird. Der Eigentümer hat somit in einem solchen Fall aufgrund
seiner Sachherrschaft die rechtliche und tatsächliche Macht,
sich die Möglichkeit, auf seinem Gelände Aufnahme
anzufertigen, ausschließlich vorzubehalten (BGH NJW 1975, 778
- „Schloss Tegel“).
Auch in Fällen einer allgemeinen Fotografiererlaubnis ergibt
sich in der Regel eine stillschweigende Einschränkung auf
Aufnahmen für private Zwecke. Denn es ist das
natürliche Vorrecht des Eigentümers, den gewerblichen
Nutzen, der aus seinem nur gegen seine Erlaubnis zugänglichen
Eigentum gezogen werden kann, für sich zu beanspruchen. Auch
ohne ausdrückliches Verbot darf der die Aufnahmen Fertigende
nicht damit rechnen, dass der Eigentümer gewillt sei, die
Verwertung der Aufnahmen ohne Entgelt zu gestatten (BGH a. a. O., 779;
KG OLGE 20, 402).
Zudem enthalten die an den Eingängen der Parks der
Klägerin aufgestellten Parkordnungsschilder sogar den
ausdrücklichen Hinweis, dass Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken
der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stiftung bedürfen.
Gleiches folgt aus den Richtlinien des Stiftungsrates vom 25. Juni
1992. Da es Sache der Klägerin ist, im Rahmen des
Stiftungszwecks die Zugänglichkeit der Parkgelände zu
regeln, steht es ihr auch frei, den allgemein gewährten Zugang
von Bedingungen abhängig zu machen, soweit diese dem
Stiftungszweck nicht entgegenstehen. Dies folgt aus den jedem
Grundstückseigentümer nach §§ 858
ff., 1004 BGB zustehenden und auch durch §§ 823 Abs.
2, 123 StGB geschützten Hausrecht. Dieses ermöglicht
es dem Inhaber, grundsätzlich frei darüber zu
entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet
und wem er ihn verweigert. Das schließt das Recht ein, den
Zutritt zu bestimmten Zwecken zu erlauben oder rechtswirksam von
Bedingungen wie der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen
(BGH, Urteil vom 8. November 2005 - KZR 37/03 -, GRUR 2006, 249, 250).
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Bundesgerichtshof von den
Grundsätzen der
„Schloss-Tegel“-Entscheidung (NJW 1975, 778) in der
„Friesenhaus“-Entscheidung (NJW 1989, 2151) nicht
abgerückt. Dies zeigt bereits der Leitsatz der letztgenannten
Entscheidung: „Das ungenehmigte Fotografieren eines fremden
Hauses und die gewerbliche Verwertung einer solchen Fotografie stellen
dann keine Abwehr- und Zahlungsansprüche auslösende
Einwirkung auf fremdes Eigentum dar, wenn die Fotografie - ohne dass
das Hausgrundstück betreten wird - von einer allgemein
zugänglichen Stelle aus angefertigt wird.“ Damit
sind Abwehransprüche für die Fälle verneint
worden, in denen es um Fotografien von einer öffentlichen
Straße aus geht. Unter dieser Prämisse stehen auch
die nachfolgenden Ausführungen, wonach der Fotografiervorgang
als „Realakt“ die Verfügungsbefugnis des
Eigentümers unberührt lässt (a. a. O.,
2252). Den Unterschied zu der
„Schloss-Tegel“-Entscheidung, bei der
maßgebend darauf abgehoben worden ist, dass das
Gebäude nur durch Betreten des Privatgrundstücks
fotografiert werden konnte, hat der Bundesgerichtshof in der
„Friesenhaus“-Entscheidung klar herausgestellt (a.
a. 0., 2252 f.). Allein aus der Verwendung der Begriffe
„jedenfalls“ und „zumindest“
kann nicht gefolgert werden, dass die Ausführungen auch
für einen - gar nicht zur Entscheidung stehenden - Fall gelten
sollten, in dem das Grundstück zur Fertigung der Aufnahmen
betreten wird.
Hiernach kommt dem Standort, von dem aus Foto- und Filmaufnahmen zu
gewerblichen Zwecken gefertigt werden, entscheidende Bedeutung zu
für die Frage, ob der Eigentümer solche Aufnahmen
untersagen kann. Erfolgen die Aufnahmen von einer allgemein
zugänglichen Stelle aus und ohne Betreten des
Grundstücks, hat der Eigentümer dies hinzunehmen. In
einem solchen Falle ist es dem Eigentümer bereits in
tatsächlicher Hinsicht nicht möglich, Aufnahmen die
von seinem Haus von der Straße aus gefertigt werden, zu
unterbinden. Damit hat er keine rechtlich und tatsächlich
gesicherte Position inne, in die „eingegriffen“
werden könnte (OLG Bremen NJW 1987, 1420). Unbenommen bleibt
dem Eigentümer jedoch kraft seiner Sachherrschaft die
Möglichkeit, andere vom Zugang der Sache bzw. vom Anblick der
Sache (bei einem Gebäude z. B. durch eine
Grundstücksbepflanzung) auszuschließen und ihnen
damit auch die Nachbildungsmöglichkeit abzuschneiden oder doch
weitgehend zu erschweren (vgl. BGHZ 44, 289, 295 = NJW 1966, 542; NJW
1989, 2251, 2252).
Wird hingegen das Grundstück zur Fertigung der Aufnahmen
betreten, dann hat der Eigentümer die rechtliche und aufgrund
seiner Sachherrschaft die tatsächliche Macht, Foto- und
Filmaufnahmen der in seinem Eigentum stehenden Sache zu unterbinden. Er
kann die freie Zugänglichkeit des Grundstücks, etwa
durch Errichtung einer das Parkgelände umgrenzenden Zaunes,
durch Einführung von Eingangs- und Personenkontrollen und
Schließzeiten, durch Überwachung der Parkbenutzer
etc., auch so weit einschränken, dass ein ungenehmigtes
Fotografieren faktisch ausgeschlossen wäre. Deshalb stellt
nicht erst die gewerbliche Verwertung der Foto- und Filmaufnahmen,
sondern bereits die Fertigung der ungenehmigten Aufnahmen in der
offenen Absicht, sie gewerblich zu nutzen, eine
Eigentumsbeeinträchtigung dar.
In dieser absolut geschützten Rechtsposition greift die
Beklagte durch den Vertrieb der Aufnahmen fortlaufend ein.
Das gilt in besonderer Weise für die gefertigten
Innenaufnahmen, die selbst dann nicht zu rechtfertigen wären,
wenn die von der Beklagten vorgenommene Deutung der
„Friesenhaus“-Entscheidung des Bundesgerichtshofes
zugrunde gelegt würde.
Die Beklagte kann für ihren Standpunkt sich nicht auf den
Rechtsgedanken des § 59 UrhG stützten. Die Vorschrift
des § 59 UrhG betrifft eine Regelung der Schranken des
Urheberrechts und lässt für den Fall eines Werkes an
öffentlichen Plätzen eine Ausnahme vom Urheberschutz
zu. Keinen Einfluss hat § 59 UrhG jedoch auf das
zivilrechtliche Eigentum am Werk (Wandke/Lüft, 2. Aufl.,
§ 59 UrhG Rdnr. 1). Nur das Urheberrecht unterliegt der
Schrankenregelung des § 59, nicht dagegen das Eigentumsrecht
an der Werkverkörperung (Schricker/Vogel, 2. Aufl., §
59 UrhG). Wird ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk nur
durch Betreten des Grundstücks sichtbar, greift § 59
schon deshalb nicht ein, weil es nicht um einen Fall der Freiheit des
Straßenbildes (sogenannte Panoramafreiheit) geht (Schricker
a. a. O., Rdnr. 6).
Zwar sind die Parkanlagen der Klägerin als öffentlich
im Sinne des § 59 UrhG anzusehen, weil sie von der
Klägerin in Erfüllung ihrer
satzungsmäßigen Aufgabe für die
Öffentlichkeit frei zugänglich gemacht werden. Das
ändert jedoch nichts daran, dass es für den
zivilrechtlichen Eigentumsschutz allein maßgebend ist, ob das
Grundstück zur Fertigung der Aufnahmen betreten wird. Soweit
in der Literatur vereinzelt aus der
„Friesenhaus“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs
geschlossen wird, dass eine Nutzung, die sich in dem durch §
59 UrhG vorgegebenen Rahmen halte, „erst recht“
keine Eigentumsverletzung darstellen könne (so
Heidelberger-Kommentar/Dreyer, § 59 UrhG Rdnr. 17), kann dies
schon deshalb nicht richtig sein, weil das Urheberrecht - entsprechend
seinem Regelungsgehalt - keinen Schutz vor Betreten eines
Grundstücks gewährt. Das erfolgt
ausschließlich durch den zivilrechtlichen Eigentumsschutz.
Beide Rechtsgebiete haben eine unterschiedliche Schutzrichtung und
einen verschiedenen Inhalt. Die bürgerlichrechtliche Besitz-
und Eigentumsordnung dient dem Schutz der Sachherrschaft über
die körperliche Sache, während Gegenstand des
Urheberrechts das unkörperliche, geistige Werk ist, dessen
Vervielfältigung dem urheberrechtlichen Verwertungsrecht
unterfällt (BGH NJW 1966, 542; NJW 1989, 2251, 2252).
Eine Übertragung urheberrechtlicher Schranken auf die
zivilrechtliche Eigentumsordnung widerspräche auch dem
Grundsatz, dass § 59 UrhG als Ausnahmeregelung eng auszulegen
ist (BGH NJW 2002, 2394; Schricker/Vogel, 2. Aufl., § 59 UrhG
Rdnr. 4). Soweit bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen im
Einzelfall wegen eines gesteigerten öffentlichen Interesses an
der Wiedergabe ein großzügigerer Maßstab
angelegt werden kann, betrifft das allein urheberrechtliche
Güterabwägungen. Einen allgemein gültigen
Rechtssatz, wonach urheberrechtliche Wertungen auf den zivilrechtlichen
Eigentumsschutz übertragbar wären, gibt es nicht.
Auch der Gesichtspunkt der Sozialbindung des Eigentums gibt im
vorliegenden Fall keine Veranlassung, die Klägerin zu zwingen,
die Fertigung von Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken ohne
ihre Zustimmung zu gestatten. Zwar besteht ein allgemeines Interesse
der Öffentlichkeit, die künstlerisch bedeutsamen
Gebäude und Gärten in den Parks der Klägerin
näher kennenzulernen. Dem können - neben der
allgemein gewährten Zugänglichkeit im Rahmen der
Parkordnung - etwa der Vertrieb von Ansichtskarten, von DVDs oder von
Bildern in digitaler Form als Dateien über Datenleitungen
dienen. Die Klägerin befriedigt jedoch selbst dieses
Interesse, in dem sie Postkarten, Bildbände und
Broschüren vertreibt und damit der Öffentlichkeit und
den Medien den Zugriff nach den Regeln der Stiftungsrichtlinien
gewährt.
Der Abwehranspruch aus §§ 1004, 903 BGB hat auch
nicht zur Voraussetzung, dass es sich bei dem Anspruchsteller um einen
Privatrechtssubjekt handelt. Zwar ist juristischen Personen des
öffentlichen Rechts - wie die Klägerin - die Berufung
auf das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG verwehrt (vgl.
Maunz/Dürig/Papier, Art. 14 GG, Rdnr. 206 m. w. N.). Sie
können aber die ihnen von der Rechtsordnung
eingeräumten, aus der Eigentümerstellung
hergeleiteten Rechte aus dem Eigentum in gleicher Weise geltend machen
(Maunz/Dürig a. a. O., Rdnr. 212). Bei juristischen Personen
des öffentlichen Rechts tritt der privatrechtlichen
Eigentumsinhalt lediglich im Umfang der öffentlich-rechtlichen
Zweckbestimmung zurück (Palandt/Bassenge, 67. Aufl.,
§ 903 BGB Rdnr. 1). Diese Zweckbestimmung wird durch die in
den Richtlinien vom 3. Dezember 1998 enthaltene Regelung der
Zustimmungspflichtigkeit von Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen
stiftungseigener Baudenkmäler, derer Ausstattung sowie der
Gartenanlagen gewahrt. Von den sich aus den Stiftungsrichtlinien
ergebenden Einschränkungen abgesehen - die Klägerin
dürfte etwa Außenaufnahmen zu privaten Zwecken von
geringem Umfang nicht untersagen -, stehen der Klägerin die
aus ihrem Eigentum folgenden zivilrechtlichen Abwehr- und
Zahlungsansprüche zu.
V.
Die von der Klägerin vorgenommenen Einschränkungen
hinsichtlich der Fotografiererlaubnis verstoßen entgegen der
Auffassung der Beklagten nicht gegen die Pressefreiheit
gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Beklagte ist
bereits nicht Trägerin des Grundrechts der Pressefreiheit.
Eine selbständig ausgeübte, nicht unmittelbar die
Herstellung von Presseerzeugnissen betreffende Hilfstätigkeit
wird vom Schutz der Pressefreiheit umfasst, wenn sie typischerweise
pressebezogen ist, in enger organisatorischer Bindung an die Presse
erfolgt, für das Funktionieren einer freien Presse notwendig
ist und wenn sich die staatliche Regulierung dieser Tätigkeit
zugleich einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirkt.
Nicht jede selbständige Dienstleistung, die der Presse zugute
kommt und für diese funktionswichtig ist, wird in den
Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einbezogen. Der
Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 GG besteht im Interesse der freien
Meinungsbildung und kann deswegen durch einen ausreichenden
Inhaltsbezug ausgelöst werden (BGH NJW 1988, 1833).
Diese Voraussetzungen liegen bei der Beklagten, die selbst nicht
redaktionell tätig wird, nicht vor. Ihre Tätigkeit
beschränkt sich auf das Bereitstellen von Fotografien, wobei
sich ihr Angebot an jedermann richtet. Allein der Umstand, dass unter
ihren Kunden auch Journalisten und Verlage sind, die Bilder von
Kulturgütern im Rahmen ihrer Pressetätigkeit
verwenden, bedeutet keinen organisatorischen und funktionalen
Pressebezug ihrer Tätigkeit.
VI.
Der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch auf
Auskunftserteilung über den Umfang der in Ziff. 1 genannten
Handlungen in der Vergangenheit, insbesondere unter Angabe der Anzahl
und Art der hergestellten, veräußerten und
veröffentlichen Aufnahmen und der erzielten Einnahmen, ist
ebenfalls begründet.
Aus § 242 BGB ergibt sich eine Auskunftspflicht, wenn die
zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt,
dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen
oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die
zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben
kann. Bei der dafür erforderlichen Sonderverbindung kann es
sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis oder um eine
Rechtsbeziehung des Sachenrechts handeln (Palandt/Heinrichs, 67. Aufl.,
§ 261 BGB Rdnr. 8 ff.). Diese Sonderverbindung ergibt sich
für den vorliegenden Fall ohne weiteres aus dem aufgrund der
Eigentumsbeeinträchtigung bestehenden
Schuldverhältnis nach §§ 1004 Abs. 1, 823
BGB.
Die Klägerin kann sich die benötigten Informationen
nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen. Unterlagen, aus denen sie
sich informieren könnte, stehen ihr unstreitig nicht zur
Verfügung bzw. werden seitens der Beklagten verweigert. Sie
ist auf die erteilten Auskünfte angewiesen, um den Umfang
bestehender Schadensersatzansprüche ermitteln und beziffern zu
können. Der mit der Auskunftserteilung verbundene
Arbeitsaufwand ist zumutbar und belastet die Beklagte nicht unbillig.
VII.
Die Feststellungsklage (Klageantrag zu 3.) ist aufgrund der von der
Beklagten begangenen Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB)
zulässig und begründet.
Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse daran, dass das
zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis,
insbesondere die Frage der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten,
durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird (§
256 Abs. 1 ZPO). Dem Rechtsschutzbedürfnis steht es nicht
entgegen, dass die Klägerin an sich auch die
Möglichkeit einer Stufenklage hätte (vgl. BGH NJW
2003, 3275 f. für den insoweit vergleichbaren Fall des
gewerblichen Rechtsschutzes). Eine Bezifferung des
Schadensersatzanspruchs ist der Klägerin ohne Offenlegung der
von der Beklagten mit dem Klageantrag zu 2. geforderten Information
nicht möglich. Als erstattungsfähige Schäden
kommen die der Klägerin entgangenen Gebühren in
Betracht, die sie von Interessenten hätte verlangen
können, wenn sich diese direkt an die Klägerin oder
an solche Agenturen gewandt hätten, die die Aufnahmen mit
Genehmigung der Klägerin veröffentlichen.
Auch hinsichtlich zukünftig noch entstehender Schäden
ist die Feststellungsklage zulässig und begründet.
Angesichts der fortdauernden Verwertung der Filmaufnahmen ist davon
auszugehen, dass der anspruchsbegründende Sachverhalt nicht
abgeschlossen ist, sondern sich in der Entwicklung befindet, so dass
künftige Schäden zu erwarten sind.
VIII.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§
91 Abs. 1, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert (§ 3 ZPO): bis zu EUR 40.000,00.