urteil stiftung preussische schloesser und gaerten panoramafreiheit
§ 59 UrhG landgericht
potsdam
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Aktenzeichen: 1 O 161/08
|
Verkündet am:
21.11.2008
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LANDGERICHT
POTSDAM
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In Sachen
...
-
Klägerin -
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt
...
g e
g e n
...
- Beklagte
-
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ...
...
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von
bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, Fotoaufnahmen der von
der Stiftung gemäß dem Staatsvertrag über
ihre Errichtung vom 23. August 1994 verwalteten Gebäude,
Denkmäler, Gartenanlagen und sonstigen Kulturgüter zu
vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen und/oder zu
verbreiten/verbreiten zu lassen und /oder öffentlich
wiederzugeben/wiedergeben zu lassen, soweit nicht die Fotoaufnahmen von
öffentlich zugänglichen Plätzen
außerhalb der von der Stiftung verwalteten Anlagen gemacht
wurden oder zu privaten Zwecken von geringem Umfang erfolgen,
insbesondere wenn dies wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die
Anzahl und Art der Herstellung, Verbreitung, Vervielfältigung
und öffentlichen Wiedergabe von Fotografien der in Ziffer 1.
des Antrages beschriebenen Art, und zwar unter Angabe des Motivs, des
Jahres der Aufnahme, der Art der Veröffentlichung, deren
Auflagenhöhe, der Größe des Bildes und des
Verkaufspreises der Publikation, sowie der mit dem Verkauf der
Fotografie erzielten Einnahmen.
3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der
Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den im
Antrag zu Ziffer 1. genannten Handlungen entstanden ist und noch
entstehen wird.
4.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR
40.000,00 vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die
Klägerin ist nach ihrem Vortrag Eigentümerin mehrerer
kunst- und kulturbedeutender Grundstücke und Gebäude
in Berlin und Brandenburg. Sie hat gemäß §
1 ihrer Satzung die Aufgabe, die ihr übergebenen
Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung
historischer kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer
Belange zu pflegen, ihr Inventar zu ergänzen, der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen und die
Auswertung dieses Kulturbesitzes für die Interessen der
Allgemeinheit, insbesondere in Wissenschaft und Bildung zu
ermöglichen. Nach Art. 2 Abs. 2 des Staatsvertrages
über die Errichtung einer „Stiftung P.“
sind der Stiftung die dort genannten Grundstücke unentgeltlich
zu übereignen oder, solange dies nicht möglich sein
sollte, zur unentgeltlichen Nutzung zu übertragen.
Nach
dem Beschluss des Stiftungsrates vom 3. Dezember 1998 über die
Richtlinien über Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen
stiftungseigener Baudenkmale, deren Ausstattung sowie der Gartenanlagen
bedürfen solchen Aufnahme der vorherigen Zustimmung.
Ausgenommen sind Aufnahmen von Gebäuden und Anlagen, die sich
an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen
befinden (§ 59 UrhG) und Außenaufnahmen zu privaten
Zwecken von geringem Umfang. Die Zustimmung erfolgt im Rahmen einer
vorherigen schriftlichen Vereinbarung über ein angemessenen
Nutzungsentgelt.
An
den Eingängen der von der Klägerin der
Öffentlichkeit zugänglich gemachten Parkanlagen ist
nach dem Vortrag der Klägerin jeweils ein Schild
„Parkordnung“ mit dem Hinweis aufgestellt:
„Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen zu gewerblichen Zwecken
bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der
Stiftung“. Die Klägerin gibt diverse
Informationsbroschüren, ein Jahrbuch und das aktuelle
Jahresprogramm heraus. Sie erstellt Postkarten, Bildbände und
Broschüren mit Aufnahmen ihrer Bauten und Gärten und
bietet diese zum Verkauf an.
Die
Beklagte ist eine Fotoagentur, die über ihr Internet-Portal
Fotografien der in den Parkanlagen stehenden Gebäude und der
Gartenanlagen zum Verkauf anbietet. Diese Abbildungen (u. a.
Schlosspark S., R., B., G.) sind nach dem Vortrag der Klägerin
nahezu alle nicht vom öffentlichen Straßengrund aus
angefertigt worden, sondern unter Betreten der Parkgelände.
Die
Klägerin mahnte die Beklagte wegen der Fotografien erstmals
mit Schreiben vom 11. Juli 2005 ab. Die Beklagte wies die Abmahnung
zurück und teilte mit Anwaltschreiben vom 17. Dezember 2007
mit, sie werde sich einer höchstrichterlichen Klärung
nicht entziehen.
Die
Klägerin trägt vor, zwischen den Parteien sei ein
konkludenter Benutzungsvertrag zu den Bedingungen der auf den
Eingangsschildern abgedruckten Parkordnung zustande gekommen. Die
Beklagte beeinträchtige durch das Anfertigen und gewerbliche
Verbreiten der Fotoaufnahmen der in ihrem - der Klägerin -
Eigentum stehenden Gebäude und Gärten ihr Eigentum.
Die gewerbliche Verwertungsmöglichkeit sei als eine dem
Eigentum unmittelbar anhaftende Eigenschaft von dessen Zuweisungsgehalt
umfasst. Durch die unter Betreten ihrer Grundstücke
gefertigten Filmaufnahmen und deren gewerblicher Verwertung nutze die
Beklagte unmittelbar ihr Eigentum. Aufgrund der knappen
öffentlichen Kassen sei sie auf die Vermarktung und
Lizenzierung der Stiftungsmotive angewiesen, um die Gebäude
und Gärten entsprechend ihrer Zielsetzung unterhalten zu
können. Die Verbreitung der Aufnahmen führe daher zu
einem fortlaufenden Schaden. Die ungenehmigten Aufnahmen stellten,
unabhängig von der Frage der freien Zugänglichkeit
der Parkgelände, einen die Abwehr- und
Zahlungsansprüche auslösenden Eingriff in ihr
Eigentum dar. Die Befugnis, ein Fotografierverbot für
Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken auszusprechen, werde durch das ihr
als Eigentümerin zustehende Hausrecht gesichert. Der Schutz
des Sacheigentums stehe selbständig neben dem durch das
Urheberrecht gewährten Schutz.
Die
Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die
Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie
rügt die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts. Sie habe als eine die Fotografien der einzelnen
Fotografen lediglich verbreitende Agentur keine deliktische Handlung
begangen. Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin
und mit Nichtwissen das zivilrechtliche Eigentum der Klägerin
an den genannten Grundstücken und Gebäuden. Die
Beklagte bestreitet ferner, dass die Aufnahmen nicht von
öffentlichem Straßengrund aus angefertigt worden
seien und dass sämtliche Parkanlagen der Klägerin mit
großformatigen Schildern der Parkordnung versehen seien. Sie
meint, der Klageantrag zu 1. sei inhaltlich unbestimmt und daher
unzulässig.
Die
Beklagte macht ferner geltend, weil die Anfertigung der Fotografie
keine physikalische Einwirkung auf die Sache darstelle, könne
es noch viel weniger die spätere Verwertung der zuvor
angefertigten Fotografie sein. Die Klägerin schaffe ein
„Abbildungsrecht“, welches die Rechtslehre nicht
kenne. Ein Ausschließlichkeitsrecht aus dem Eigentum gebe es
nicht. Die Vorschrift des § 59 UrhG zeige, dass das
Abbildungsrecht nicht Teil des Eigentums sei. Vielmehr dürfe
Eigentum jederzeit fotografiert werden, die Fotografien
dürften jederzeit vervielfältigt werden. Eine
Ausnahme hiervon bilde das Urheberrecht, welches solche Aufnahmen
jedoch gestatte. In der „Friesenhaus“-Entscheidung
habe der Bundesgerichtshof in Abweichung von der überholten
„Schloss-Tegel“-Entscheidung eindeutig die
eigentumsrechtliche Frage dahin beantwortet, dass ein Fotografierrecht
oder Abbildungsrecht nicht Bestandteil des Eigentums sei.
Maßgebend sei, dass die Klägerin die
Kulturgüter der Öffentlichkeit zugänglich zu
machen habe, deshalb gelte auch innerhalb der Parks die
Panoramafreiheit des § 59 UrhG. Eine anders lautende Auslegung
des Eigentumsbegriffes würde zudem die durch Artikel 5 GG
geschützte Pressefreiheit aushebeln.
Wegen
der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die
Klageschrift vom 31. März 2008 (Bl. 1 ff. d. A.) und den
Schriftsatz der Klägerin vom 22. August 2008 (Bl. 163 ff. d.
A.) sowie die Klageerwiderung vom 12. Juni 2008 (Bl. 114 ff. d. A.) und
die Schriftsätze der Beklagten vom 7. Oktober 2008 (Bl. 228
ff. d. A.) und 16. Oktober 2008 (Bl. 254 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die
Klage ist zulässig. Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Potsdam folgt aus
§ 32 ZPO. Der Begriff der unerlaubten Handlung ist im weiteren
Sinn zu verstehen und umfasst jeden rechtswidrigen Eingriff in fremde
Rechtsphäre (Zöller/Vollkommer, 26. Aufl., §
32 ZPO Rdnr. 4).
I.
Die
Klägerin macht geltend, dass der Vertrieb der Fotoaufnahmen
einen Eingriff in ihr durch § 823 BGB geschütztes
Recht darstellt. Mit der Einstellung der Fotoaufnahmen in das Internet
ist Begehungsort überall dort, wo das Medium
bestimmungsgemäß abrufbar ist, also überall
(Zöller a. a. O., Rdnr. 17).
II.
Die
Klägerin ist für die unter dem Gesichtspunkt des
Eigentumsschutzes geltend gemachten Ansprüche
aktivlegitimiert. Sie hat mit den Anlagen K 19 und K 20
Grundbuchauszüge eingereicht, woraus sich ergibt, dass sie
Eigentümerin des Parkes S. nebst Gebäuden, des N.
Gartens nebst Gebäuden und des Schlosses und Parkes R. ist.
Die von der Beklagten angebotenen Fotos sind nach dem Vortrag der
Klägerin in den dortigen Parkanlagen bzw. Gebäuden
entstanden. Dem Vortrag der Beklagten kann nicht entnommen werden, ob
und hinsichtlich welcher sonstigen Parkanlagen und Gebäude ein
Vertrieb der Fotos erfolgt bzw. worauf sich das Bestreiten der
Aktivlegitimation beziehen soll.
III.
Die
Kammer geht davon aus, dass die von der Beklagten vertriebenen
Abbildungen nicht vom Straßenland aus, sondern unter Betreten
der Parkanlagen angefertigt worden sind und dass die Parkanlagen in den
Eingangsbereichen jeweils mit Parkordnungsschildern versehen sind.
Soweit dies die Beklagte - unter anderem „mit
Nichtwissen“ - bestreitet, ist dies nach § 138 Abs.
4 ZPO nicht zulässig.
Vorgänge
im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich sind den
„eigenen“ Handlungen oder Wahrnehmung im Sinne von
§ 138 Abs. 4 ZPO gleich zu stellen. Die Partei kann sich nicht
durch arbeitsteilige Organisation ihres Betätigungsbereichs
ihrer prozessualen Erklärungspflichten entziehen, sondern muss
innerhalb desselben Erkundigungen anstellen (Zöller/Greger,
26. Aufl., § 138 ZPO Rdnr. 16). Gleiches gilt für den
hier vorliegenden Fall, dass die Beklagte die Fotografien der einzelnen
Fotografen entgegennimmt und anschließend verbreitet und
nutzbringend verwertet. Es ist ihr zumutbar, über die
örtlichen Verhältnisse, unter denen die Fotografien
entstanden sind, sich durch Nachfragen bei den jeweiligen Fotografen
Kenntnis zu verschaffen. Im Übrigen hat sich die Beklagte auch
nicht mit dem Vortrag der Klägerin auseinandergesetzt,
sämtliche betroffenen Fotografien seien nur unter Betreten
dieser Parkanlagen möglich gewesen.
IV.
Der
Klageantrag zu 1. genügt dem Bestimmtheitserfordernis nach
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Um welche
„Kulturgüter“ es sich handelt, kann die
Beklagte aus Art. 2 Abs. 1 des Staatsvertrages über die
Errichtung einer „Stiftung P.“ entnehmen. Die
Bezugnahme auf zu den Akten gereichte Anlagen sowie die
Anführung von Beispielsfällen sind zur
Konkretisierung des Unterlassungsbegehrens geboten. Mit den genannten
Einschränkungen des Unterlassungsbegehrens schreibt die
Klägerin lediglich, wie noch auszuführen sein wird,
die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fort, wonach für
lediglich zu privaten Zwecken gefertigte Aufnahmen von einem Standort
außerhalb der verwalteten Anlagen aus kein Abwehranspruch
besteht.
V.
Der
Klägerin steht der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte
Anspruch auf Unterlassung und Verwertung der gefertigten Aufnahmen aus
§§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 903 BGB zu.
Unter
Beeinträchtigung des Eigentums ist jeder dem Inhalt des
Eigentums widersprechende Eingriff in die rechtliche oder
tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers zu
verstehen (BGH NJW 2005, 1366, 1367). Dabei ist eine Einwirkung auf die
Sachsubstanz nicht erforderlich (Palandt/Bassenge, 67. Aufl.,
§ 1004 BGB Rdnr. 6). Eine Beeinträchtigung des
Eigentums liegt auch vor, wenn in die mit dem Eigentum verbundene
Nutzungszuweisung (vgl. § 903 BGB „... mit der Sache
nach Belieben zu verfahren ...“) eingegriffen wird.
Zu
dem Recht eines Eigentümers, mit der Sache nach Belieben zu
verfahren, zählt auch das Recht, sein Eigentum gewerblich zu
verwerten. Können Fotografien eines im Privateigentum
stehenden Gebäudes nur angefertigt werden, wenn ein dem
Eigentümer des Gebäudes gehörendes
Grundstück betreten wird, so steht es dem Eigentümer
grundsätzlich frei, den Zutritt zu verbieten oder doch nur
unter der Bedingung zu gewähren, dass dort nicht fotografiert
wird. Der Eigentümer hat somit in einem solchen Fall aufgrund
seiner Sachherrschaft die rechtliche und tatsächliche Macht,
sich die Möglichkeit, auf seinem Gelände Aufnahme
anzufertigen, ausschließlich vorzubehalten (BGH NJW 1975, 778
- „Schloss Tegel“).
Auch
in Fällen einer allgemeinen Fotografiererlaubnis ergibt sich
in der Regel eine stillschweigende Einschränkung auf Aufnahmen
für private Zwecke. Denn es ist das natürliche
Vorrecht des Eigentümers, den gewerblichen Nutzen, der aus
seinem nur gegen seine Erlaubnis zugänglichen Eigentum gezogen
werden kann, für sich zu beanspruchen. Auch ohne
ausdrückliches Verbot darf der die Aufnahmen Fertigende nicht
damit rechnen, dass der Eigentümer gewillt sei, die Verwertung
der Aufnahmen ohne Entgelt zu gestatten (BGH a. a. O., 779; KG OLGE 20,
402).
Zudem
enthalten die an den Eingängen der Parks der Klägerin
aufgestellten Parkordnungsschilder sogar den ausdrücklichen
Hinweis, dass Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken der vorherigen
schriftlichen Zustimmung der Stiftung bedürfen. Gleiches folgt
aus den Richtlinien des Stiftungsrates vom 25. Juni 1992. Da es Sache
der Klägerin ist, im Rahmen des Stiftungszwecks die
Zugänglichkeit der Parkgelände zu regeln, steht es
ihr auch frei, den allgemein gewährten Zugang von Bedingungen
abhängig zu machen, soweit diese dem Stiftungszweck nicht
entgegenstehen. Dies folgt aus dem jedem
Grundstückseigentümer nach §§ 858
ff., 1004 BGB zustehenden und auch durch §§ 823 Abs.
2, 123 StGB geschützten Hausrecht. Dieses ermöglicht
es dem Inhaber, grundsätzlich frei darüber zu
entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet
und wem er ihn verweigert. Das schließt das Recht ein, den
Zutritt zu bestimmten Zwecken zu erlauben oder rechtswirksam von
Bedingungen wie der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen
(BGH, Urteil vom 8. November 2005 - KZR 37/03 -, GRUR 2006, 249, 250).
Entgegen
der Auffassung der Beklagten ist der Bundesgerichtshof von den
Grundsätzen der
„Schloss-Tegel“-Entscheidung (NJW 1975, 778) in der
„Friesenhaus“-Entscheidung" (NJW 1989, 2151) nicht
abgerückt. Dies zeigt bereits der Leitsatz der letztgenannten
Entscheidung: „Das ungenehmigte Fotografieren eines fremden
Hauses und die gewerbliche Verwertung einer solchen Fotografie stellen
dann keine Abwehr- und Zahlungsansprüche auslösende
Einwirkung auf fremdes Eigentum dar, wenn die Fotografie - ohne dass
das Hausgrundstück betreten wird - von einer allgemein
zugänglichen Stelle aus angefertigt wird.“ Damit
sind Abwehransprüche für die Fälle verneint
worden, in denen es um Fotografien von einer öffentlichen
Straße aus geht. Unter dieser Prämisse stehen auch
die nachfolgenden Ausführungen, wonach der Fotografiervorgang
als „Realakt“ die Verfügungsbefugnis des
Eigentümers unberührt lässt (a. a. O.,
2252). Den Unterschied zu der
„Schloss-Tegel“-Entscheidung, bei der
maßgebend darauf abgehoben worden ist, dass das
Gebäude nur durch Betreten des Privatgrundstücks
fotografiert werden konnte, hat der Bundesgerichtshof in der
„Friesenhaus“-Entscheidung klar herausgestellt (a.
a. 0., 2252 f.). Allein aus der Verwendung der Begriffe
„jedenfalls“ und „zumindest“
kann nicht gefolgert werden, dass die Ausführungen auch
für einen - gar nicht zur Entscheidung stehenden - Fall gelten
sollten, in dem das Grundstück zur Fertigung der Aufnahmen
betreten wird.
Hiernach
kommt dem Standort, von dem aus Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen
Zwecken gefertigt werden, entscheidende Bedeutung zu für die
Frage, ob der Eigentümer solche Aufnahmen untersagen kann.
Erfolgen die Aufnahmen von einer allgemein zugänglichen Stelle
aus und ohne Betreten des Grundstücks, hat der
Eigentümer dies hinzunehmen. In einem solchen Falle ist es dem
Eigentümer bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht
möglich, Aufnahmen die von seinem Haus von der
Straße aus gefertigt werden, zu unterbinden. Damit hat er
keine rechtlich und tatsächlich gesicherte Position inne, in
die „eingegriffen“ werden könnte (OLG
Bremen NJW 1987, 1420). Unbenommen bleibt dem Eigentümer
jedoch kraft seiner Sachherrschaft die Möglichkeit, andere vom
Zugang der Sache bzw. vom Anblick der Sache (bei einem Gebäude
z. B. durch eine Grundstücksbepflanzung)
auszuschließen und ihnen damit auch die
Nachbildungsmöglichkeit abzuschneiden oder doch weitgehend zu
erschweren (vgl. BGHZ 44, 289, 295 = NJW 1966, 542; NJW 1989, 2251,
2252).
Wird
hingegen das Grundstück zur Fertigung der Aufnahmen betreten,
dann hat der Eigentümer die rechtliche und aufgrund seiner
Sachherrschaft die tatsächliche Macht, Foto- und Filmaufnahmen
der in seinem Eigentum stehenden Sache zu unterbinden. Er kann die
freie Zugänglichkeit des Grundstücks, etwa durch
Errichtung eines das Parkgelände umgrenzenden Zaunes, durch
Einführung von Eingangs- und Personenkontrollen und
Schließzeiten, durch Überwachung der Parkbenutzer
etc., auch so weit einschränken, dass ein ungenehmigtes
Fotografieren faktisch ausgeschlossen wäre. Deshalb stellt
nicht erst die gewerbliche Verwertung der Foto- und Filmaufnahmen,
sondern bereits die Fertigung der ungenehmigten Aufnahmen in der
offenen Absicht, sie gewerblich zu nutzen, eine
Eigentumsbeeinträchtigung dar.
In
diese absolut geschützte Rechtsposition greift die Beklagte
durch den Vertrieb der Aufnahmen fortlaufend ein.
Die
Beklagte kann für ihren Standpunkt sich nicht auf den
Rechtsgedanken des § 59 UrhG stützten. Die Vorschrift
des § 59 UrhG betrifft eine Regelung der Schranken des
Urheberrechts und lässt für den Fall eines Werkes an
öffentlichen Plätzen eine Ausnahme vom Urheberschutz
zu. Keinen Einfluss hat § 59 UrhG jedoch auf das
zivilrechtliche Eigentum am Werk (Wandke/Lüft, 2. Aufl.,
§ 59 UrhG Rdnr. 1). Nur das Urheberrecht unterliegt der
Schrankenregelung des § 59, nicht dagegen das Eigentumsrecht
an der Werkverkörperung (Schricker/Vogel, 2. Aufl., §
59 UrhG). Wird ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk nur
durch Betreten des Grundstücks sichtbar, greift § 59
schon deshalb nicht ein, weil es nicht um einen Fall der Freiheit des
Straßenbildes (sogenannte Panoramafreiheit) geht (Schricker
a. a. O., Rdnr. 6).
Zwar
sind die Parkanlagen der Klägerin als öffentlich im
Sinne des § 59 UrhG anzusehen, weil sie von der
Klägerin in Erfüllung ihrer
satzungsmäßigen Aufgabe für die
Öffentlichkeit frei zugänglich gemacht werden. Das
ändert jedoch nichts daran, dass es für den
zivilrechtlichen Eigentumsschutz allein maßgebend ist, ob das
Grundstück zur Fertigung der Aufnahmen betreten wird. Soweit
in der Literatur vereinzelt aus der
„Friesenhaus“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs
geschlossen wird, dass eine Nutzung, die sich in dem durch §
59 UrhG vorgegebenen Rahmen halte, „erst recht“
keine Eigentumsverletzung darstellen könne (so
Heidelberger-Kommentar/Dreyer, § 59 UrhG Rdnr. 17), kann dies
schon deshalb nicht richtig sein, weil das Urheberrecht - entsprechend
seinem Regelungsgehalt - keinen Schutz vor Betreten eines
Grundstücks gewährt. Das erfolgt
ausschließlich durch den zivilrechtlichen Eigentumsschutz.
Beide Rechtsgebiete haben eine unterschiedliche Schutzrichtung und
einen verschiedenen Inhalt. Die bürgerlichrechtliche Besitz-
und Eigentumsordnung dient dem Schutz der Sachherrschaft über
die körperliche Sache, während Gegenstand des
Urheberrechts das unkörperliche, geistige Werk ist, dessen
Vervielfältigung dem urheberrechtlichen Verwertungsrecht
unterfällt (BGH NJW 1966, 542; NJW 1989, 2251, 2252).
Eine
Übertragung urheberrechtlicher Schranken auf die
zivilrechtliche Eigentumsordnung widerspräche auch dem
Grundsatz, dass § 59 UrhG als Ausnahmeregelung eng auszulegen
ist (BGH NJW 2002, 2394; Schricker/Vogel, 2. Aufl., § 59 UrhG
Rdnr. 4). Soweit bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen im
Einzelfall wegen eines gesteigerten öffentlichen Interesses an
der Wiedergabe ein großzügigerer Maßstab
angelegt werden kann, betrifft das allein urheberrechtliche
Güterabwägungen. Einen allgemein gültigen
Rechtssatz, wonach urheberrechtliche Wertungen auf den zivilrechtlichen
Eigentumsschutz übertragbar wären, gibt es nicht.
Auch
der Gesichtspunkt der Sozialbindung des Eigentums gibt im vorliegenden
Fall keine Veranlassung, die Klägerin zu zwingen, die
Fertigung von Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken ohne ihre
Zustimmung zu gestatten. Zwar besteht ein allgemeines Interesse der
Öffentlichkeit, die künstlerisch bedeutsamen
Gebäude und Gärten in den Parks der Klägerin
näher kennenzulernen. Dem können - neben der
allgemein gewährten Zugänglichkeit im Rahmen der
Parkordnung - etwa der Vertrieb von Ansichtskarten, von DVDs oder von
Bildern in digitaler Form als Dateien über Datenleitungen
dienen. Die Klägerin befriedigt jedoch selbst dieses
Interesse, indem sie Postkarten, Bildbände und
Broschüren vertreibt und damit der Öffentlichkeit und
den Medien den Zugriff nach den Regeln der Stiftungsrichtlinien
gewährt.
Der
Abwehranspruch aus §§ 1004, 903 BGB hat auch nicht
zur Voraussetzung, dass es sich bei dem Anspruchsteller um ein
Privatrechtssubjekt handelt. Zwar ist juristischen Personen des
öffentlichen Rechts - wie die Klägerin - die Berufung
auf das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG verwehrt (vgl.
Maunz/Dürig/Papier, Art. 14 GG, Rdnr. 206 m. w. N.). Sie
können aber die ihnen von der Rechtsordnung
eingeräumten, aus der Eigentümerstellung
hergeleiteten Rechte aus dem Eigentum in gleicher Weise geltend machen
(Maunz/Dürig a. a. O., Rdnr. 212). Bei juristischen Personen
des öffentlichen Rechts tritt der privatrechtlichen
Eigentumsinhalt lediglich im Umfang der öffentlich-rechtlichen
Zweckbestimmung zurück (Palandt/Bassenge, 67. Aufl.,
§ 903 BGB Rdnr. 1). Diese Zweckbestimmung wird durch die in
den Richtlinien vom 3. Dezember 1998 enthaltene Regelung der
Zustimmungspflichtigkeit von Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen
stiftungseigener Baudenkmäler, derer Ausstattung sowie der
Gartenanlagen gewahrt. Von den sich aus den Stiftungsrichtlinien
ergebenden Einschränkungen abgesehen - die Klägerin
dürfte etwa Außenaufnahmen zu privaten Zwecken von
geringem Umfang nicht untersagen -, stehen der Klägerin die
aus ihrem Eigentum folgenden zivilrechtlichen Abwehr- und
Zahlungsansprüche zu.
VI.
Die
von der Klägerin vorgenommenen Einschränkungen
hinsichtlich der Fotografiererlaubnis verstoßen entgegen der
Auffassung der Beklagten nicht gegen die Pressefreiheit
gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Beklagte ist
bereits nicht Trägerin des Grundrechts der Pressefreiheit.
Eine
selbständig ausgeübte, nicht unmittelbar die
Herstellung von Presseerzeugnissen betreffende Hilfstätigkeit
wird vom Schutz der Pressefreiheit umfasst, wenn sie typischerweise
pressebezogen ist, in enger organisatorischer Bindung an die Presse
erfolgt, für das Funktionieren einer freien Presse notwendig
ist und wenn sich die staatliche Regulierung dieser Tätigkeit
zugleich einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirkt.
Nicht jede selbständige Dienstleistung, die der Presse zugute
kommt und für diese funktionswichtig ist, wird in den
Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einbezogen. Der
Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 GG besteht im Interesse der freien
Meinungsbildung und kann deswegen durch einen ausreichenden
Inhaltsbezug ausgelöst werden (BGH NJW 1988, 1833).
Diese
Voraussetzungen liegen bei der Beklagten, die selbst nicht redaktionell
tätig wird, nicht vor. Ihre Tätigkeit
beschränkt sich auf das Bereitstellen von Fotografien, wobei
sich ihr Angebot an jedermann richtet. Allein der Umstand, dass unter
ihren Kunden auch Journalisten und Verlage sind, die Bilder von
Kulturgütern im Rahmen ihrer Pressetätigkeit
verwenden, bedeutet keinen organisatorischen und funktionalen
Pressebezug ihrer Tätigkeit.
VII.
Der
mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch auf
Auskunftserteilung über den Umfang der in Ziff. 1 genannten
Handlungen in der Vergangenheit, insbesondere unter Angabe der Anzahl
und Art der hergestellten, veräußerten und
veröffentlichten Aufnahmen und der erzielten Einnahmen, ist
ebenfalls begründet.
Aus
§ 242 BGB ergibt sich eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen
den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der
Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang
seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur
Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben
kann. Bei der dafür erforderlichen Sonderverbindung kann es
sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis oder um eine
Rechtsbeziehung des Sachenrechts handeln (Palandt/Heinrichs, 67. Aufl.,
§ 261 BGB Rdnr. 8 ff.). Diese Sonderverbindung ergibt sich
für den vorliegenden Fall ohne weiteres aus dem aufgrund der
Eigentumsbeeinträchtigung bestehenden
Schuldverhältnis nach §§ 1004 Abs. 1, 823
BGB.
Die
Klägerin kann sich die benötigten Informationen nicht
selbst auf zumutbare Weise beschaffen. Unterlagen, aus denen sie sich
informieren könnte, stehen ihr unstreitig nicht zur
Verfügung bzw. werden seitens der Beklagten verweigert. Sie
ist auf die erteilten Auskünfte angewiesen, um den Umfang
bestehender Schadensersatzansprüche ermitteln und beziffern zu
können. Der mit der Auskunftserteilung verbundene
Arbeitsaufwand ist zumutbar und belastet die Beklagte nicht unbillig.
VIII.
Die
Feststellungsklage (Klageantrag zu 3.) ist aufgrund der von der
Beklagten begangenen Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB)
zulässig und begründet.
Die
Klägerin hat ein rechtliches Interesse daran, dass das
zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis,
insbesondere die Frage der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten,
durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird (§
256 Abs. 1 ZPO). Dem Rechtsschutzbedürfnis steht es nicht
entgegen, dass die Klägerin an sich auch die
Möglichkeit einer Stufenklage hätte (vgl. BGH NJW
2003, 3275 f. für den insoweit vergleichbaren Fall des
gewerblichen Rechtsschutzes). Eine Bezifferung des
Schadensersatzanspruchs ist der Klägerin ohne Offenlegung der
von der Beklagten mit dem Klageantrag zu 2. geforderten Information
nicht möglich. Als erstattungsfähige Schäden
kommen die der Klägerin entgangenen Gebühren in
Betracht, die sie von Interessenten hätte verlangen
können, wenn sich diese direkt an die Klägerin oder
an solche Agenturen gewandt hätten, die die Aufnahmen mit
Genehmigung der Klägerin veröffentlichen.
Auch
hinsichtlich zukünftig noch entstehender Schäden ist
die Feststellungsklage zulässig und begründet.
Angesichts
der fortdauernden Verwertung der Filmaufnahmen ist davon auszugehen,
dass der anspruchsbegründende Sachverhalt nicht abgeschlossen
ist, sondern sich in der Entwicklung befindet, so dass
künftige Schäden zu erwarten sind.
IX.
Die
prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91
Abs. 1, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert
(§ 3 ZPO): bis zu EUR 40.000,00.