§
130 Abs. 2 StGB, Volksverhetzung
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Aktenzeichen: 11 Ns 404 Js 45504/2006
IM NAMEN DES VOLKES!
URTEIL
der 11. Strafkammer bei dem Landgericht Nümberg-Fürth in der Strafsache gegen
Dr. Lerle Johannes,
geb. am 01.06.1952 in Halle, deutscher Staatsangehöriger, ledig, Chemiefacharbeiter, zur Zeit arbeitslos, wohnhaft: Brüxer Straße 25, 91052 Erlangen
wegen Volksverhetzung
hier: Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 14.06.2007
auf Grund der Hauptverhandlung vom 23.10.2007
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Landgericht Weidlich
als Vorsitzender
1. Karl-Heinz Hesse, Uffenheim
2. Rolf Gröschel, Nürnberg
als Schöffen
OStA Grandpair
als Beamter der Staatsanwaltschaft
RA Böhmer, Erlangen
als Verteidiger
JHS Fuhrich
JSekrin z. A. Rauch
als Urkundsb. der Geschäftsstelle
Gründe:
I.
Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 14.06.2007 wegen Volksverhetzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, gebildet aus zwei Einzelstrafen von jeweils acht Monaten, verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Gegen dieses in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil ließ der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 15.06.2007, eingegangen beim Amtsgericht Erlangen am 15.06.2007, Rechtsmittel einlegen.
Ferner legte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 15.06.2007, eingegangen beim Amtsgericht Erlangen am 18.06.2007, Berufung ein, die mit dem Ziel einer höheren Bestrafung des Angeklagten zugleich auf das Strafmaß beschränkt wurde.
II.
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist mangels getroffener Rechtsmittelwahl als Berufung zu behandeln. Als solche ist sie ebenso, wie die Berufung der Staatsanwaltschaft, statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig (§§ 312, 314 StPO).
In der Sache selbst hat weder die Berufung des Angeklagten noch die der Staatsanwaltschaft Erfolg.
III.
In der Berufungshauptverhandlung hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen:
l.
Der Angeklagte ist als Sohn eines evangelischen Pfarrers zusammen mit drei Geschwistern in guten und geordneten Familienverhältnissen in Halle aufgewachsen. Nach dem Besuch der zehnklassigen Polytechnischen Oberschule absolvierte der Angeklagte eine dreijährige Ausbildung zum Facharbeiter für Chemie und holte anlässlich dieser Ausbildung 1972 das Abitur nach. Anschließend studierte er in Halle und Leipzig in einem Seminar der lutherischen Freikirche evangelische Theologie. Der Angeklagte legte das erste theologische Staatsexamen ab, jedoch nicht das Zweite. Nachdem die Eltern des Angeklagten 1981 aus der damaligen DDR nach Erlangen übergesiedelt waren, folgte ihnen der Angeklagte 1982. 1988 promovierte der Angeklagte in Erlangen zum Dr. der Theologie. 1993 hielt sich der Angeklagte ca. sechs Monate zur Erlernung der russischen Sprache in Petersburg auf. Während der Angeklagte bis etwa 1992 am Institut für Anorganische Chemie der Universität Erlangen-Nürnberg als Chemiearbeiter beschäftigt war, hat der Angeklagte nach seiner Rückkehr aus Petersburg in verschiedenen Bereichen gearbeitet und mit geringfügig bezahlten Beschäftigungen als Lagerarbeiter, Küchenarbeiter und Gärtnergehilfe seinen Lebensunterhalt verdient. Das Mitte der 90er Jahre mit einem Kompagnon gegründete Unternehmen für Entrümpelung gab der Angeklagte ebenso wie eine selbstständige Tätigkeit als Gartenhelfer auf. Wann dies genau war, vermochte der Angeklagte nicht anzugeben. Der Angeklagte ist seitdem arbeitslos und lebt von Leistungen des Arbeitslosengeldes II von monatlich 347,- Euro zuzüglich seiner Mietkosten. Der Angeklagte, der allein in einer kleinen Sozialwohnung lebt, hat keine Unterhaltsverpflichtungen, aber Schulden aus Gerichtskosten, über die er nach eigene Angaben den Überblick verloren hat, da bei ihm ohnehin nichts zu „holen" sei.
Der Angeklagte, der sich als Gegner von Abtreibungen engagiert, verfasst Schriften und nimmt in diesen aus seiner Sicht Stellung zu zeitgeschichtlichen Themen.
2. Vorbelastungen
Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits wiederholt in Erscheinung getreten:
(l.)
Mit Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 11.03.1998, rechtskräftig seit 23.06.1999, wurde er wegen Beleidigung zur Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,- DM verurteilt (45 Cs 404 Js 43127/97). Dieser Verurteilung lag zusammengefasst zugrunde, dass der Angeklagte am 05.09.1997 vor dem Klinikum Nord in Nürnberg Flugblätter, für die er presserechtlich verantwortlich zeichnete, verteilte, in denen der Arzt Dr. Freudemann, der im Klinikum Nord Abtreibungen vornimmt, unter anderem als „Folterknecht" und „Berufskiller" bezeichnet wird und dieser „schlimmer als im KZ" foltere.
Der Angeklagte hat diese Geldstrafe nicht bezahlt und im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt.
(2.)
Am 24.01.2000 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Erlangen wegen Beleidigung, rechtskräftig seit 14.12.2000, zur Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,- DM verurteilt (l Ds 404 Js 47438/98).
(3.)
Mit Urteil des Landgerichts Nümberg-Fürth vom 15.01.2001, rechtskräftig seit 23.01.2001, (6 Ns 404 Js 41595/98) wurde der Angeklagte wegen Beleidigung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 24.01.2000 zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 20,-DM verurteilt.
Dieser Verurteilung lag zusammengefasst zugrunde, dass der Angeklagte am 29.07. und 31.07.1998 in Fürth Flugblätter, für deren Inhalt er presserechtlich verantwortlich zeichnete, verteilte, in denen ein Richter des Amtsgerichts Nürnberg, der ihn wegen Beleidigung verurteilt hatte, der Rechtsbeugung bezichtigt wurde und in dem unter anderem folgendes ausgeführt wurde: „Indem auch Dr. W..... andere beauftragt hat. Tötungskapazitäten bereit zu stellen, wandelte er in den Fußstapfen des demokratisch gewählten Reichskanzlers Adolf Hitler, der ebenfalls andere beauftragte, Tötungskapazitäten bereit zu stellen. Wie der nationalsozialistische Staat den „Achtungsanspruch" seiner Schergen schützte, so schützen auch heute Richter den Ruf von solchen Kriminellen, die die Rückendeckung z.B. Dr. W,,,,,s genießen."
(4.)
Am 24.05.2000, rechtskräftig seit 19.09.2001, wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Nürnberg wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 20,- DM verurteilt (45 Ds 404 Js 30018/00).
Auch dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte am 26.11.1999 und 03.12.1999 in Nürnberg Flugblätter verteilte, in denen der Angeklagte ausführte, dass Dr. Freudemann schlimmer als im KZ foltere und das Bundesverfassungsgericht das Recht im Sinne von Dr. Freudemann beuge, in dem es urteilte, dass das Grundrecht der freien Berufsausübung auch für Berufskiller gelte.
(5.)
Mit Beschluss vom 27.02.2002 bildete das Amtsgericht Nürnberg aus den drei zuletzt genannten Verurteilungen eine Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 10,- Euro.
Diese Geldsstrafe verbüßte der Angeklagte im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe.
(6.)
Mit Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 06.10.2003, rechtskräftig seit 14.01.2004, wurde der Angeklagte wegen Beleidigung in zwei Fällen vom Amtsgericht Erlangen zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Am 14.03.2003 gegen 12.30 Uhr hielt sich der Angeklagte an der Bushaltestelle Steiger-Waldallee in Erlangen auf, an der mindestens 20 Schüler warteten, und äußerte sich diesen gegenüber über Abtreibungen. Es kamen dann die Geschädigten Susanne S....... und Walter Z....., beide Lehrer der anwesenden Schüler, hinzu. Der Angeklagte deutete auf die Geschädigten und sagte zu den Kindern: „Seht her, das sind eure Lehrer, die haben die gleiche Gesinnung wie diese Naziverbrecher". Außerdem bezeichnete er die Geschädigten als „Naziverbrecher", „Nazis", „Faschisten" und „Bolschewiken", wobei er die Geschädigten direkt anschaute. Der Angeklagte wollte durch dieses Verhalten seine Missachtung ausdrücken. Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.
Der Angeklagte hat die Bewährungsauflage, 120 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten, ordnungsgemäß erfüllt. Über einen Straferlass wurde bisher im Hinblick auf das vorliegende Verfahren noch nicht entschieden.
3. Festgestellter Sachverhalt
Der Angeklagte verfasste verschiedene Schriften und Flugblätter, die er unter anderem als Domaininhaber von der Brüxer Straße 25 in Erlangen aus über das Internet, jedenfalls ab dem 23.08.2006 unter www.johannes-lerle.de, zugänglich machte. Ins Internet gestellt wurden vom Angeklagten unter anderem die Schriften:
- „Wieder Christenverfolgung in Deutschland" und
- „War Jesus Christus ein Volksverhetzer?"
Die Internetseite „Wieder Christenverfolgung in Deutschland" enthält unter anderem unter Ziffer 6. „Monopol für marxistische Verbrecherideologie und für ideologiebedingte Dummheit" folgende Textpassagen:
..., da die Menschentötungen im Mutterleib ebenso als „legale berufliche Aufgabe" gewertet werden wie seinerzeit das vermeintliche Unrecht von Auschwitz;...
Heute wird in Deutschland vom Bundestag und von den Gerichten festgelegt, was Wissenschaft sei. So sei offenkundig, dass in Auschwitz eine unfassbar große Zahl (die allerdings ständig geändert wird) von Menschen in Gaskammern umgebracht wurde. Wer dem öffentlich widerspricht, wird eingesperrt, so als ob wir in der Sowjetunion leben würden.
... Sogar einem Rentner wurde dessen bereits erworbener Doktortitel aberkannt, weil er ein inzwischen verbotenes Buch über die Gaskammern und Krematorien in Auschwitz geschrieben hat. Dass sogar ein Doktortitel aberkannt wurde, beweist zwingend, dass im Wissenschaftsbetrieb längst irgendwelche Hohepriester eines Aberglaubens sowohl die Gläubigen als auch andere wirkliche Wissenschaftler hinausbeißen und durch fachlich inkompetente antichristliche Ideologen ersetzen.
Doch wie eine Lüge auch durch noch so häufiges Wiederholen nicht zur Wahrheit wird, so wird ein Aberglaube nicht dadurch zur Wissenschaft, dass er von den Universitäten aus verbreitet wird ...
Die Internetseite „War Jesus Christus ein Volksverhetzer?" enthält unter anderem folgendeTextpassagen:
Der Völkermord der Nationalsozialisten ist inzwischen eindeutig Geschichte. Die Leugnung desselben zu bestrafen, bedeutet, Menschen wegen Verbreitung eines politisch unkorrekten Geschichtsbildes einzusperren. Es kann doch nicht bestritten werden, dass unsere bisherigen Auffassungen über die Nazis mit handfesten Lügen durchsetzt sind. So lernte ich in den 60er Jahren in der Schule, dass die Nazis Seife aus menschlichen Knochen fertigten und das aus der Haut von Insassen des KZ Buchenwald Lampenschirme gefertigt worden wären. Viele amerikanische Soldaten hatten sogar mit eigenen Augen Gaskammern im KZ Dachau gesehen. Doch das passt nicht zur heutigen Geschichtsschreibung, wonach auf deutschem Boden keine Menschen in Gaskammern starben. Um die Zahl von sechs Millionen zu halten, erhöhte sich die Zahl der Toten in den Gaskammern der besetzten Gebiete. So starben vier Millionen Menschen in Auschwitz. Allerdings ist diese Zahl inzwischen wieder im Sinken, wodurch der Anschein einer „Frontbegradigung" entsteht. Bei der unvorstellbar großen Zahl von vier Millionen stellt sich nämlich die Frage, wie diese Zahl mit manchen Naturgesetzen (z.B. mit den Eigenschaften des Entlausungsmittels Zyklon B, der Größe der Gaskammern, der Dauer einer Vergasung einschließlich der notwendigen Belüftung der Gaskammern, der Kapazität der Verbrennungsöfen sowie dem ungeklärten Verbleib der 15000 Tonnen Asche aus der Verbrennung der Leichen) vereinbar ist. Und diese Frage hat auch eine theologische Dimension. Wir wissen, dass sich Jesus Christus in seiner göttlichen Allmacht bei seinen Wundern wiederholt über die Naturgesetze hinweggesetzt hat. Konnte sich etwa auch der Teufel ebenso wie Jesus Christus souverän über die Naturgesetze hinwegsetzen, als er den Betrieb der Gaskammern veranlasste?
Als Beweis für die Gaskammern gilt das Geständnis des Lagerkommandanten Höss. Dieses wurde allerdings durch britische Folterspezialisten zustande gebracht. Die uns erhaltenen Foltergeständnisse aus der Zeit des Hexenwahns, die ebenfalls den uns bekannten Naturgesetzen widersprechen, gelten doch auch nicht als Beweis dafür, dass Hexen z.B. auf Besen durch die Lüfte fliegen können. Warum glaubt man den Foltergeständnissen von Höss, während den Geständnissen aus der Zeit des Hexenwahns selbstverständlich nicht geglaubt wird. Warum wurde bisher noch nie ein ehemaliger KZ-Häftling, der einer Falschaussage überführt wurde, wegen Meineides bestraft?
Touristen konnten in Auschwitz die Originalgaskammern besichtigen. Erst seitdem ein amerikanischer Bösewicht eine Gesteinsbrocken entwendet hatte, der keine erhöhten Werte an Eisenzyanid enthielt, wurden aus den Originalgaskammern stillschweigend Rekonstruktionen. Die Tatsache, dass aus Originalgaskammern stillschweigend Rekonstruktionen wurden, beweist somit zwingend, dass wir auch über Auschwitz belogen worden sind.
Bei soviel Lug und Trug - so sollte man meinen - müsste den Zweiflern an den Gaskammern wenigstens die im Grundgesetz Artikel 5, Absatz 3 festgeschriebene Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre zugestanden werden. Doch nach der „Rechtsprechung" des Bundesverfassungsgerichtes ist eine „bewusste oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst", wozu die „Leugnung der Judenverfolgung im Dritten Reich" gehöre (Urteil vom 13.04.1994, BVerfGE 90, 241,I S 247 u. 249). Wenn ein Leugner der Gaskammern in einem Strafverfahren einen Beweisantrag stellt, so wird dieser abgelehnt. Denn es gäbe da nichts zu beweisen. Die Gaskammern in Auschwitz seien offenkundig.
Früher galt es als offenkundig, dass sich die Sonne um die Erde dreht. Könnte es nicht eventuell sein, dass am Anfang eine Lüge stand, vergleichbar mit der Lüge über die Gaskammern in Dachau; dass sich die Lüge dann erst durch ständiges Wiederholen zur Offenkundigkeit geworden ist? Könne es nicht eventuell sein, dass deshalb alle Menschen von den Gaskammern in Auschwitz überzeugt sind, weil jeder durch die gleichen Propagandalügen bewegt wird? Könnte es nicht eventuell sein, dass wir die Historizität der Gaskammern deshalb nicht anzweifeln, weil uns allen durch die grundgesetzwidrige (Art. 5 Abs. l GG) Zensur die Sachargumente der Holocaustleugner verborgen sind? Könnte es nicht eventuell sein, dass wir aufgrund dieser Verdummung nicht auf den Gedanken kommen, dass wir lediglich Bestandteil einer von „jüdischen Meinungsmachern bewegten Volksmasse sein könnten? Und wenn wir uns mit dieser Volksmasse bewegen, dann haben wir zu niemandem einen Unterschied im Denken. Könnte das eventuell die Ursache dafür sein, dass wir uns so sicher sind, dass es in Auschwitz Gaskammern gab? Früher war es allgemeine Meinung, dass die Erde feststehe. Denn niemand hatte gesehen, wie sich diese bewegt. Lediglich die Sonne bewege sich um die Erde. Sind wir eventuell nicht deshalb von der Offenkundigkeit der Gaskammern so felsenfest überzeugt, weil Propagandalügen unser aller Denken in gleicher Weise bewegen, wie die Erdrotation unsere Körper bewegt? Derartige hochgelehrte Gedankengänge nachzuvollziehen scheint das Denkvermögen der heutigen Richter ebenso zu überfordern, wie die Argumentation des Galileo Galilei die Richter seiner Zeit überforderte.
Es scheint lediglich zu überfordern. Wahrscheinlicher ist aber, dass wider besseres Wissen ständig vorsätzlich das Recht gebeugt wird. Denn entgegen ständig wiederholter Propagandalügen sind Richter keineswegs unabhängig ...“
Dem Angeklagten war bei der Veröffentlichung der beiden Texte bewusst, dass diese geeignet und auch dazu bestimmt waren, den Genozid an der jüdischen Bevölkerung in Europa während der Zeit des Nationalsozialismus nach Art und Umfang in Abrede zu stellen.
Wie viele Personen auf die Internetseite des Angeklagten Zugriff genommen haben und die Texte dort lesen konnte, die sich heute noch unverändert im Internet befinden, konnte nicht festgestellt werden.
4.
Die Feststellungen unter III l und III 2 beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie dem im allseitigen Einverständnis gem. § 249 StPO verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 24.08.2007, dessen Richtigkeit vom Angeklagten als zutreffend anerkannt wurde sowie aus den verlesenen Urteilen des Landgerichts Nümberg-Fürth vom 24.11.1998 (8 Ns 404 Js 43127/97), vom 24.01.2000 (10 Ns 404 Js 47438/98), vom 22.05.2000 und vom 15.01.2001 (6 Ns 404 Js 41595/98), vom 10.07.2001 (8 Ns 404 Js 30018/00) sowie des Amtsgerichts Erlangen vom 06.10.2003 (6 Ds 902 Js 142738/03).
Die Feststellungen zu dem Sachverhalt beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte und der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere den Angaben des Zeugen KHK Nothaas.
a)
Der Angeklagte hat eingeräumt, die vorgenannten Schriften verfasst und auch ins Internet gestellt zu haben, damit sie dort von Interessierten gelesen werden könnten. Dort würden sie sich noch immer unverändert befinden. Allerdings habe er mit den beanstandeten Passagen den Holocaust weder geleugnet noch verharmlost. Er habe immer Abscheu vor Hitlers Bluttaten und an diese erinnert. Insbesondere habe er in den beanstandeten Schriften eine wissenschaftliche Auseinandersetzung gesucht. Wissenschaft sei für ihn die Forschung nach Wahrheit, die ergebnisoffen sein müsse und hinterfragt werden dürfe. Der Zweifel sei für die Wissenschaft eine grundlegende Voraussetzung. Der Holocaust sei in unserer Gesellschaft ein Dogma, nach dem sechs Millionen Juden, davon eine Million in Auschwitz, im Nationalsozialismus ungebracht worden seien. Für ihn sei dies aber keine offenkundige Tatsache, da ständig etwas anderes darüber erzählt werde. So werde die Zahl der Ermordeten ständig nach unter korrigiert. Nach seiner Überzeugung sei das Geständnis des Auschwitzer Lagerkommandanten Höss durch Folter erpresst worden, damit er in einem Schauprozess abgeurteilt werden konnte. Höss habe dann wegen der Gefahr des Widerrufs dieses Geständnis getötet werden müssen. Die von Höss angegebenen Zahlen über die Ermordung durch Gas könnten nicht stimmen. Der Angeklagte führte weiter aus, er sei kein Hitler-Fan, lehne aber Lüge ab. So würde Wissen über die Verbrechen von Hitler von Lügnern stammen. So hätten sich beispielsweise im KZ Dachau nachweislich keine Gaskammern befunden, obwohl solche von amerikanischen Soldaten angeblich gesehen worden seien. Ferner müssten anhand der Aussagen von vielen KZ-Überlebenden in Auschwitz die Naturgesetze dort von 1941 bis 1944 aufgehoben gewesen sein, da beispielsweise die Kapazität der Krematorien völlig unzureichend gewesen sei und die restlichen Leichen wegen fehlender Sauerstoffzufuhr bzw. hohen Grundwasserstandes in Birkenau nicht verbrannt worden seien könnten und kein Architekt wegen der Explosivität von Zyklon B Gaskammern und Krematorien in ein und demselben Gebäude unterbringe. Widersprüchliches könne daher nach seiner Auffassung nicht offenkundig sein. Er meine, dass bei einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit Auschwitz noch mancher Betrug auffliegen werde. Das wissenschaftliche Ringen um die Wahrheit müsse aber ohne Justiz und Inquisition stattfinden. Insbesondere Rechtsbeuger in den Gerichten schützten heute jedoch den religiösen Kult um die Verteidigung der Gaskammern; die Gesellschaft benötige Gefängnisse zur Verteidigung der Lüge. Zu den Rechtsbeugern gehörten auch Bundesverfassungsrichter, die den Berufskiller Dr. Freudemann und Stapf das Grundrecht zuerkannt hätten, menschenrechtswidrig töten zu dürfen. Auch möge die Dimension des Auschwitzgeschehens schwerer als die Verbrechen der Amerikaner, durch die fünf Millionen Menschen in den Westzonen gestorben seien. Tatsächlich sei der jüdisch-deutsche Holocaustkult auf einem Lügensumpf errichtet. Er habe in seinen Schriften an nachweisliche Lügen erinnern wollen. Ihm seien angesichts der nachweisbaren Lügen auch Zweifel an den Gaskammermorden gekommen. Das Bezweifeln von nationalsozialistischen Unrechtstaten sei aber nicht strafbar; strafbar könne natürlich nur das Leugnen und Verharmlosen von zweifelsfreien tatsächlich stattgefundenen Unrechtstaten sein. Da er somit den Holocaust weder geleugnet noch verharmlost habe, sei er mithin freizusprechen.
b)
Der Zeuge N......, ermittelnder Polizeibeamter der KPI Erlangen, hat angegeben, ihm seien von einer Streife der PI Erlangen-Stadt Flugschriften zugeleitet worden, die Hinweise auf zwei Internetseiten mit der Adresse www.johannes-lerle.de enthalten hätten. Er habe diese auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft ausgewertet, wobei ihm in den Schriften Passagen aufgefallen seien, die sich mit dem Holocaust beschäftigten und die er für bedenklich gehalten habe, da der Verfasser darin die Existenz der Gaskammern im KZ Auschwitz bezweifle. Er habe diese Seiten am 23.08.2006 ausgedruckt; diese befänden sich auch jetzt noch unverändert im Internet. Wie lange diese Passagen schon im Internet abrufbar gewesen seien und wie viele Personen darauf zugegriffen hätten, könne er nicht sagen.
Die Angaben des Zeugen Nothaas sind glaubhaft. Sie decken sich mit der Einlassung des Angeklagten insofern, als dieser sich für den Inhalt der Seiten und auch dafür, dass er sie ins Netz gestellt habe, verantwortlich zeigte.
Somit steht fest, dass der Angeklagte die Schriften „Wieder Christenverfolgung in Deutschland" und „War Jesus Christus ein Volksverhetzer?" verfasst und zumindest ab dem 23.08.2006 im Internet verfügbar gehalten hat.
4.
Der Angeklagte hat sich dadurch der Volksverhetzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen gem. §§ 130 III, 53 StGB schuldig gemacht. Er hat eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 I VöStGB bezeichneten Art, nämlich den Massenmord an der jüdischen Bevölkerung im Machtbereich des NS-Regimes, öffentlich geleugnet oder verharmlost. Das Verbreiten von Schriften im Internet ist Öffentlich im Sinn des § 130 III StGB, da sie für die Benutzer dieses Systems ohne Weiteres abrufbar sind und aus Sicht desjenigen, der die Texte ins Internet stellt, auch sein sollen, da sie von möglichst vielen Interessierten gelesen werden sollen.
Mit den Formulierungen „Vermeintliches Unrecht von Auschwitz" und „Hohepriester eines Aberglaubens" sowie der Passage „könnte es nicht eventuell sein, dass deshalb alle Menschen von den Gaskammern in Auschwitz überzeugt sind, weil jeder durch die gleichen Propagandalügen bewegt wird..." leugnet der Angeklagte nach Auffassung der Kammer den Holocaust. Leugnen ist das Bestreiten, in Abrede stellen oder Verneinen von Tatsachen, wobei § 130 III StGB das wahrheitswidrige Bestreiten des als geschichtliche Tatsache offenkundigen Völkermords als Ganzem meint, wobei dies auch konkludent durch rhetorische Fragen geschehen kann. Dass sich der Täter zugleich von den Taten distanziert, ist für den Tatbestand des Leugnens unerheblich. Die Ermordung von Millionen Menschen jüdischen Glaubens in Auschwitz und anderswo, wobei die Ortsbezeichnung Auschwitz nur ein Synonym für den Massenmord darstellen kann, auf Veranlassung des NS-Regimes ist eine offenkundige geschichtliche Tatsache und als solche auch von der Rechtsprechung einhellig anerkannt (BGH St 40, 99; BGH St 47, 284) in dem der Angeklagte den Genozid als „vermeintliches Unrecht von Auschwitz" bezeichnet, stellt er die Massenvernichtung als historische Tatsache in Frage und leugnet sie somit. Auch mit der Formulierung „Hohepriester des Aberglaubens", wobei im Textzusammenhang nach dem Maßstab eines verständigen Lesers mit Aberglauben nur die Massenvernichtung gemeint sein kann, stellt der Angeklagte den Holocaust erneut in Abrede und leugnet diesen.
In der Schrift „War Jesus Christus ein Volksverhetzer?" stellt der Angeklagte in Frage, dass wohl nicht sechs sondern vier Millionen Menschen getötet worden seien und auch diese Zahl nicht in Einklang mit manchen Naturgesetzen stehen können. Damit spielt der Angeklagte das historisch anerkannte Geschehen herunter und relativiert und bagatellisiert dadurch den Unwertgehalt, indem er suggeriert, es könne auch eine weitaus geringere Zahl von Menschen ums Leben gekommen sein. Darin liegt ein zumindest quantitatives Verharmlosen vor, das ebenso dem Tatbestand des § 130 III StGB unterfällt.
Ferner stellt der Angeklagte in der letztgenannten Schrift auch die Gaskammermorde in Abrede, wenn er die Behauptung aufstellt, das Geständnis des Lagerkommandanten Höss stimme nicht und es daher keine Gaskammer gegeben habe. Im weiteren Verlaufe des Textes wirft er, wenn auch etwas verklausuliert, die Frage auf, ob die Offenkundigkeit der Gaskammer nicht auch eine Propagandalüge sein könne. Damit suggeriert der Angeklagte dem Leser zugleich eine bejahende Antwort, in dem er seine Fragen im Zusammenhang damit bringt, dass auch früher niemand gesehen habe, dass sich die Sonne um die Erde bewege und nicht umgekehrt. Dies ist nach Auffassung der Kammer kein bloßes in Frage stellen sondern im Zusammenhang des Textes gesehen ein klares in Abrede stellen.
Die Äußerungen des Angeklagten sind auch konkret geeignet, den öffentlichen Frieden, nämlich das friedliche Zusammenleben der einzelnen Bevölkerungsteile, insbesondere mit den Bürgern jüdischen Glaubens zu stören.
Der Angeklagte hat auch vorsätzlich gehandelt. Vorsatz im Sinn des § 130 III StGB kann nur noch das Wissen darum sein, dass der Täter sich mit seiner eigenen Überzeugung in Widerspruch zu dem befindet, was für die herrschende Meinung unbestreitbar eine historische Tatsache ist (vgl. Schönke-Schröder/Lenkner/Sternberg-Lieben, Anmerkung 20 zu § 130 StGB, 27. Auflage). Der Angeklagte weiß, dass es sich bei dem Holocaust um eine historisch anerkannte und offenkundige Tatsache handelt. Ihm ging es zur Überzeugung der Kammer nicht darum, eine wissenschaftliche Diskussion anzustoßen, sondern vielmehr darum, den Holocaust für ein breites Publikum im Internet durch subtiles Wecken von Zweifeln letztlich in Abrede zu stellen.
Die Äußerungen des Angeklagten sind auch nicht sozial adäquat gem. § 130 VI StGB. Diese dienen weder der Wissenschaft noch der Forschung noch der Berichterstattung über Vorgänge der Geschichte, da es sich um keine meinungsneutrale Informationstätigkeit über vergangene Vorgänge handelt.
Das Verhalten des Angeklagten ist auch nicht gerechtfertigt. Der Inhalt der Schriften ist weder durch das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 I GG bzw. der freien Entfaltung der Persönlichkeit gem. Art. 21 GG gerechtfertigt.
Die Kammer hat keinen Grund gesehen, das Verfahren auszusetzen und die Verfassungsmäßigkeit des § 130 III StGB, sowie von der Verteidigung angeregt, überprüfen zu lassen, da die
genannte Norm vom Bundesverfassungsgericht bereits als verfassungskonform bestätigt wurde (BVerfGE 90, 241).
V.
Bei der Bemessung der Rechtsfolgen war auszugehen vom Strafrahmen des § 130 III StGB, der Geldstrafe zwischen 5 und 360 Tagessätzen und Freiheitsstrafe zwischen einem Monat und fünf Jahren vorsieht.
Für den Angeklagten sprach dabei sein Teilgeständnis hinsichtlich des äußeren Sachverhalts. Er hat seine Autorenschaft und das Einspeisen der beiden Schriften ins Internet von Anfang an eingeräumt. Zu Lasten des Angeklagten musste sich auswirken, dass er die Texte schon lange Zeit, mithin schon über ein Jahr, im Internet stehen hat. Gegen den Angeklagten sprachen auch die Vorbelastungen. Der Angeklagte musste in der Vergangenheit bereits fünf Mal ausschließlich wegen Äußerungsdelikten verurteilt werden, wobei die Kammer aber nicht übersieht, dass die ersten Verurteilungen doch schon geraume Zeit zurückliegen. Der Angeklagte hat sich auch durch den Strafvollzug - er hat 200 bzw. 60 Tage im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt - nicht von neuen Straftaten abhalten lassen. Zudem stand der Angeklagte, als die Texte erstmals im Internet entdeckt wurden, wegen eines Äußerungsdelikts aus dem Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 06.10.2003 (BZR Nr. 6) unter Bewährung. Er hat sich somit als Bewährungsversager erwiesen. Zudem war strafschärfend zu werten, dass derAngeklagte in beiden Schriften mehrfach den Holocaust verleugnet bzw. verharmlost hat.
Auch unter der Wertung des § 47 StGB kam vorliegend in beiden Fällen die Verhängung von Geldstrafen nicht in Betracht. Bei dem Angeklagten handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um einen unbelehrbaren Überzeugungstäter, der allein durch Geldstrafen nicht zu beeindrucken ist. So hat er die Verurteilung erster Instanz auch nicht zum Anlass genommen, die beanstandeten Passagen abzuändern oder aus dem Netz zu nehmen. In dem Bewährungsversagen und dem Umstand, dass der Angeklagte in laufender Bewährungszeit nicht nur eine sondern gleich zwei vorsätzliche Straftaten begangen hat, sieht die Kammer zudem besondere Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten, die eine Einwirkung auf ihn durch die Verhängung von Freiheitsstrafen unerlässlich machen.
Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen hat die Kammer für die beiden Fälle jeweils eine Einzelstrafe von acht Monaten für tat- und schuldangemessen, erforderlich aber auch ausreichend erachtet.
Die beiden Einzelstrafen waren gem. §§ 53, 54 StGB auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Unter nochmaliger Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, aber auch des engen zeitlichen und thematischen Zusammenhangs der beiden Schriften hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr als tat- und schuldangemessen, erforderlich aber auch ausreichend erachtet.
Die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe konnte nicht gem. § 56 I StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer hat nicht Erwartung, der Angeklagte werde sich allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen. Dabei wird nicht übersehen, dass der Angeklagte sich bislang mit der Ausnahme von Äußerungsdelikten nichts zu schulden hat kommen lassen und er nur im Rahmen seines Engagements gegen Abtreibungen, wenn auch nicht unerheblich, straffällig wurde.
Andererseits hat sich der Angeklagte als Bewährungsversager erwiesen. Er stand wegen Beleidigung ab dem 14.01.2004 für drei Jahre unter Bewährung (BZR Nr. 6). Auch befand sich der Angeklagte im Wege der Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen für insgesamt 260 Tage im Strafvollzug, was ihn offensichtlich nicht zu bessern vermocht hat. Der Angeklagte gefällt sich vielmehr in seiner Rolle als Märtyrer für seine Ziele. Er hat in der Vergangenheit immer wieder gezeigt, dass er sich weder durch laufende Verfahren noch durch Verurteilungen von neuen Äußerungsdelikten abhalten lässt. Zudem hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass der Persönlichkeit des Angeklagten immanent ist, nur seine eigene Auffassung/Überzeugung ist als die einzig und allein richtige anzusehen und keine anderen Meinungen gelten zu lassen. Daraus erwächst eine Unbelehrbarkeit und Verbohrtheit, die gerade die Gefahr insbesondere von weiteren Äußerungsdelikten eher erhöht als vermindert. Deutlich wird dies insbesondere aus der Auseinandersetzung des Angeklagten mit einem Arzt, der legale Abtreibungen vornimmt. Der Angeklagte ist auch arbeitslos und hat keine nennenswerten sozialen Bindungen. Als Sonderling wird er mit Ausnahme seiner kleinen Anhängerschar eher gemieden. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Angeklagte von seinen geäußerten Überzeugungen abrückt, was schon daraus ersichtlich wird, dass der Angeklagte bisher keinen Anlass gesehen hat, die beanstandeten Textpassagen aus dem Internet zu nehmen. Die Kammer stuft daher die Gefahr, dass der Angeklagte künftig weitere Straftaten begeht größer als die Möglichkeit ein, dass er sich von Straftaten fernhält. Der Angeklagte ist nach Auffassung der Kammer, wenn überhaupt, nur noch durch den Vollzug der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu beeindrucken.
Daneben gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung gem. § 56 III StGB die Vollstreckung der Strafe. Der Angeklagte legt ein hartnäckiges rechtsmissachtendes Verhalten an den Tag. So hat er noch in der Berufungshauptverhandlung Richter, die mit seinen Verfahren befasst waren, zumindest in die Nähe der Rechtsbeugung gerückt und auch weiterhin trotz Verbots den Arzt Dr. F......... als „Berufskiller" bezeichnet. Die rechtstreue Bevölkerung würde keinerlei Verständnis dafür aufbringen, dass der Angeklagte angesichts einer zuvor gewährten Strafaussetzung zur Bewährung und des Umstandes, dass er sich nunmehr während laufender Bewährungszeit erneut gleich zweier vorsätzlicher Straftaten schuldig gemacht hat und zudem auch in der Berufungshauptverhandlung wieder beleidigend wurde, nicht mit einer auch zu verbüßenden Freiheitsstrafe belangt wird. Eine erneute Strafaussetzung zur Bewährung müsste für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin als unverständlich erscheinen und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttern.
Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft waren daher jeweils als unbegründet zu verwerfen.
VI. Kosten
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 StPO.
Weidlich
VRiLG