In
dem Verfahren (…) gegen (…) wegen Feststellung
u.a. (UrhG) erlässt das Landgericht München I, 7.
Zivilkammer, durch den Vorsitzenden Richter (…), den Richter
am Landgericht (…) und den Richter am Landgericht
(…) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
26.6.2008 folgendes Schlussurteil:
1.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 10.460,- zu
bezahlen.
2.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
und
folgenden Beschluss:
Der
Streitwert des Verfahrens wird bis zum 22.11.2007 auf EUR 10.527,-,
für die Zeit danach bis zum 13.12.2007 auf EUR 42.500,-,
für die Zeit danach bis zum 20.6.2008 auf EUR 10.527,-- und
für die Zeit danach auf EUR 10.460,- festgesetzt.
Tatbestand:
Der
Kläger betreibt in A(...) ein EDV-Unternehmen, für
das er einen Internetauftritt unterhält ((…)
Ausdruck in Anlage B 7).
Aufgrund
einer Beanstandung von Seiten der Beklagten, wonach Bilder unberechtigt
genutzt würden, erhob der Kläger am 7.5.2007 eine
negative Feststellungsklage mit dem Antrag festzustellen, dass der
Kläger der Beklagten keine Vergütung für
eine unberechtigte Nutzung von Bildern für Online-Werbezwecke
schulde und erweiterte diese sodann um einen Hilfsantrag (Schriftsatz
vom 20.9.2007, S. 3 f) mit der Begründung, die Beklagte sei
zur Geltendmachung von Lizenzentgelten nicht berechtigt. Im
Übrigen stelle sich die Frage, ob die Bilder
überhaupt urheberrechtlich geschützt seien.
Auf
die Widerklage der Beklagten vom 22.11.2007 (Bl. 54 f), mit der ein
Unterlassungsanspruch (Antrag 1) und ein Auskunftsantrag geltend
gemacht wurde, erging im Termin vom 14.12.2007 ein
Teilanerkenntnisurteil gegen den Kläger im Umfang des
Unterlassungsantrags (Bl. 64). Nach Erteilung der begehrten Auskunft
änderte die Beklagte ihren Widerklageantrag dahingehend, dass
anstelle des Auskunftsantrags ein bezifferter Zahlungsantrag gestellt
wird. Die Anträge zur Klage wurden im Termin vom 26.6.2008
(Protokoll S. 2) übereinstimmend für erledigt
erklärt. In der Hauptsache ist Gegenstand des Verfahrens somit
nur noch der Widerklageantrag auf Zahlung von Schadensersatz.
Im
Einzelnen:
Mit
Schreiben vom 23.3.3007 wandte sich die Beklagte, die Bild- und
Filmmaterial zur Lizenzierung anbietet, an den Kläger wegen
der behaupteten unberechtigten Nutzung eines Bildes der Beklagten
(Anlage K 1). Dem Schreiben war ein "Settlement Demand" vom 13.3.2007
beigefügt, in dem insgesamt sechs Fotos aufgeführt
sind, wobei für jedes ein "Image price" in Höhe von
EUR 1.450,- angegeben ist.
Am
10.4.2007 nahm der Kläger telefonischen Kontakt mit der
Beklagten auf und erklärte sich bereit, für jedes der
von der Beklagten beanstandeten und von ihm verwendeten Fotos einen
Betrag in Höhe von EUR 200,- zur Abgeltung etwaiger
Ansprüche zu bezahlen. Mit Schreiben vom 12.4.2007 forderte
der Kläger für den Fall, dass sein Vorschlag nicht
akzeptiert werde, auf, ihm nachzuweisen, dass die Beklagte berechtigt
sei, die geltend gemachten Lizenzgebühren einzufordern (Anlage
K 3).
Hierauf
erwiderte die Beklagte mit E-Mail vom 1.5.2007, wonach die Bilder seit
2001 von der Beklagten vermarktet würden. Die vertraulichen
Verträge mit den Fotografen, dürften nur auf eine
Anordnung durch ein Gericht öffentlich zugänglich
gemacht werden (Anlage K 4). Mit Schreiben vom 8.8.2007 (Anlagen B 8, B
9) mahnte die Beklagte den Kläger wegen der Verwendung der
sechs Fotos ab. Hierauf antwortete der Kläger mit
Anwaltsschreiben vom 24.8.2007 (Anlage B 23).
Bei
den streitgegenständlichen Fotos handelt es sich um die
folgenden Bilder:
Bildnummer
im Katalog der Beklagten Titel Fotograf / Urheber
Staatsangehörigkeit (...)
Compact disc in loading tray, close-up (defocused) (...) England (UK) (...)
Computer keyboard, close-up, detail (digital enhancement) (...) USA (...)
Father and son on balcony, rear view; Western Cape, South Africa (...)
England (UK) (...)
Mature businessman conducting presentation in field (...) England (UK) (...)
illuminated wires connecting objects on desk (...) England (UK) (...)
Young woman connecting plug to rear of computer (...) Deutschland
Hinsichtlich
der Bilder legte die Beklagte mit der Klageerwiderung entsprechende
Internetausdrucke aus ihrer Datenbank (Anlage B 4) und
Bestätigungen der Fotografen (Anlage B 5) vor. Weiter als
Anlage B 6 Unterlagen betreffend die Bekanntheit/Qualifikation der
Fotografen. Mit Schriftsatz vom 22.11.2007 wurde eine CD mit hoch
auflösenden Originalaufnahmen vorgelegt (Anlage B 12).
Die
Beklagte macht geltend, bei den sechs Bildern handele es sich um
Lichtbildwerke unabhängig davon, dass jedenfalls ein Schutz
nach § 72 UrhG bestehe.
Auch
hinsichtlich des US-amerikanischen und der englischen Fotografen komme
deutsches Urheberrecht zur Anwendung (Bl. 24 f).
Dem
Kläger falle jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last.
Hinsichtlich
der Höhe des Schadensersatzanspruches, berechnet nach den
Grundsätzen der Lizenzanalogie, seien die Empfehlungen der
Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing nicht einschlägig. Im
Hinblick auf die Nutzung der Fotos im Internet in der Zeit vom
28.9.2004/10.2.2005 bis April 2007 sei die bei der Beklagten
übliche Lizenzzeit, die im Übrigen der
gängigen Praxis entspreche, von drei Jahren zugrunde zu legen.
Unter Berücksichtigung der aufgeführten weiteren
Parameter ergebe sich folgende Berechung (i.V. mit der Anlage B 25):
Bildnummer/Fotograf
Titel Kollektion Lizenzintervall Lizenzhonorar (EUR) (...)
Illuminating wires connecting objects on desk Riser bis 3 Jahre
450,00 (...)
Computer keyboard, close up, detail Photographer's Choice bis 3 Jahre
860,00 (...)
Compact disk in loading tray, closed up, (defocussed) Photographer's
Choice bis 3 Jahre
860,00 (...)
Young woman connecting plug to rear of computer Stone+ bis 3 Jahre
1.100,00 (...)
Mature businessman conducting presentation in field Stone+ bis 3 Jahre
1.100,00 (...)
Father and son on balcony, rear view Taxi bis 3 Jahre
860,00 Summe
5.230,00
Hieraus
ergebe sich ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 5.230,-.
Diesen
Lizenzpreis habe auch der Kläger in dem Schriftsatz
gemäß der Anlage B 24 ausdrücklich
eingeräumt.
Dieser
Anspruch erhöhe sich im Hinblick auf die unterlassene
Urheberbenennung um 100%, da den betroffenen Fotografen ein
entsprechender Werbewert entgangen sei, der in der Rechtsprechung in
dieser Höhe angesetzt werde. Diese Ansprüche
könne die Beklagte aufgrund Ermächtigung der Urheber
geltend machen.
Die
Beklagte beantragt nunmehr im Wege der Widerklage:
Der
Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 10.460,- zu zahlen.
Der
Kläger stimmt der Änderung der Widerklage zu und
beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Auch
wenn sich aus dem Gebührenkatalog der Beklagten bei einer
Nutzungsdauer von drei Jahren ein Gesamtlizenzhonorar für die
streitgegenständlichen sechs Fotografien in Höhe von
EUR 5.230,- ergebe würde, könne den
Ausführungen der Beklagten zur Schadenshöhe nicht
gefolgt werden. Die Umstände des hier zu entscheidenden
Einzelfalles rechtfertigten es indes nicht, den Schadensersatzanspruch
nach den "Tarifen" der Beklagten für die Nutzung der Bilder
über einen Zeitraum von drei Jahren zu berechnen.
Der
Kläger habe die Bilder um den Jahreswechsel 2004/2005
anläßlich eines Providerwechsels online gestellt.
Dabei sei die Website für sein Unternehmen durch eine dritte
Person, Frau (…), entworfen worden. Bis zum Einschreiten der
Beklagten habe der Kläger weder Kenntnis davon noch
Anhaltspunkte dafür gehabt, dass die Fotos von besonderer
künstlerischer Qualität seien, von professionellen
Fotografen erstellt worden seien und von Frau (…) aus dem
Katalog der Beklagten "entnommen" worden seien.
Aus
den den Fotografien zugrunde liegenden Allerweltsmotiven sei dies
ebenso wenig ersichtlich gewesen, wie aus der Online-Wiedergabe der
Bilder. Realistischerweise sei von einer Nutzungsdauer von Anfang 2005
bis März 2007, also von einem Zeitraum von 27 Monaten
auszugehen. Es werde bestritten, dass die Beklagte jedem
rechtmäßigen Kunden ein Nutzungsrecht nur
für diese Standard-Zeiträume einräume. Es
sei realitätsfremd zu glauben, dass die Beklagte, einem
Kunden, der bereit sei, hohe Lizenzgebühren für einen
Nutzungszeitraum einzuräumen, der erheblich kürzer
als der Standardzeitraum sei, nicht insoweit entgegen komme, dass mit
ihm eine Nutzungsgebühr "pro rata temporis" entsprechend dem
tatsächlichen Nutzungszeitraum vereinbart werde (Beweis:
(…) Zeuge).
Bezogen
auf die tatsächliche Nutzungsdauer ergebe sich richtigerweise
ein Betrag in Höhe von EUR 3.922,55 (= EUR 5.230,-: 36 x 27).
Er verweist auf die Entscheidung "Schallplattenimport" (GRUR 1988,373,
376). Nichts anderes gelte in vorliegendem Fall, denn der
Kläger wäre
unverhältnismäßig benachteiligt, wenn er
mehr an fiktiven Lizenzgebühren zu zahlen habe, als nach dem
Tarif der Beklagten, berechnet nach dem tatsächlichen
Nutzungszeitraum. Im Rahmen der Schadensschätzung nach
§ 287 ZPO sei auch zu berücksichtigen, dass der
Kläger nicht gewusst habe, dass die verwendeten Fotografien
urheberrechtlich geschützt sind.
Ein
Zuschlag für die unterlassene Urheberbenennung stehe der
Beklagten nicht zu. Dem Kläger sei nicht bekannt gewesen, dass
die von Frau (…) die Erstellung seiner Website verwendeten
Fotos unter Verstoß gegen Urheberrechte genutzt worden seien,
zumal Fotografien der streitgegenständlichen Art zu
hunderttausenden zur freien Verfügung im Internet
stünden. Die Rechtsprechung zum Zuschlag wegen unterlassener
Urheberbenennung sei auch keineswegs so einhellig, wie die Beklagte
behaupte (Bl. 86/88).
Die
Beklagte vertieft demgegenüber ihre Argumentation (Schriftsatz
vom 19.6.2008, Bl. 89/98). Insbesondere verkenne der Kläger
die Grundsätze der Berechnungsmethode nach der Lizenzanalogie.
Dass er die Fotografien nicht selbst online gestellt habe, sei ohne
Bedeutung. Der Kläger habe jedenfalls fahrlässig
gehandelt. Dass die jeweiligen gestaffelten Lizenzzeiträume
zugrunde gelegt würden, sei keinesfalls
realitätsfremd, vielmehr sei der Grund hierfür die
damit realisierbare Degression des jeweiligen Lizenzhonorars.
Die
vom Kläger berechnete Tarifgebühr liege zudem noch
unter demjenigen Lizenzhonorar, das ein Kunde für eine Nutzung
bis zu zwei Jahren hätte entrichten müssen, da eine
lineare Berechnung gerade nicht stattfinde. Die vom Kläger
herangezogene Entscheidung des BGH sei nicht übertragbar. Bei
dem Schadensersatz wegen unterlassener Urheberbenennung handele es sich
nicht um einen "Strafzuschlag", sondern um einen
eigenständigen Schadensersatzanspruch, der sich aus
§§ 97,13 UrhG ergebe, auch wenn die
Begründungen in der Praxis hierfür unterschiedlich
seien.
Zur
Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die
Sitzungsniederschriften vom 13.12.2007 und vom 26.6.2008 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Nach
der Erledigterklärung des Feststellungsantrags
einschließlich des Hilfsantrags zur Klage war in der Sache
nur noch über den bezifferten Zahlungsantrag zur Widerklage zu
entscheiden. Die Bezifferung des Schadensersatzanspruches ist
zulässig, da der Kläger der darin zu sehenden
Klageänderung zugestimmt hat (§ 263 Alt. 1 ZPO).
I.
Der
Beklagten steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR
5.230,- wegen Verletzung ihrer ausschließlichen
Nutzungsrechte an den sechs Fotografien gemäß
§ 97 Abs. 2 (n.F. gemäß Gesetz zur
Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom
7.7.2008, BGBl I S. 1191, in Kraft getreten am 1.9.2008), § 2
Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, § 72 Abs. 1, § 19 a, §
31 Abs. 1, Abs. 3 UrhG zu.
1.
Anwendbarkeit des deutschen UrhG
Das
Urhebergesetz ist hinsichtlich der Fotografien Nr. 1 und 3 bis 5, die
von englischen Fotografen gemacht wurden, gem. § 120 Abs. 2
Nr. 2 UrhG anwendbar.
Auch
das von dem US-amerikanischen Fotografen (…) gemachte Foto
genießt Schutz nach dem deutschen UrhG, da die USA im Jahre
1989 der RBÜ beigetreten sind (§121 Abs. 4 UrhG, Art.
5 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 RBÜ). Zu den von der RBÜ
erfassten Werke gehören nach Art. 2 Abs. 1 Lichtbildwerke im
Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. Inwieweit auch Lichtbilder im
Sinne von § 72 UrhG von der RBÜ erfasst werden (vgl.
zum Streitstand Schricker/Vogel, UrhG, 3. Aufl., § 72 Rdn. 16
m.w.N.), kann dahinstehen.
2.
Die
Fotografien der englischen und des deutschen Fotografen (Nr. 1,3 bis 6)
genießen jedenfalls den Schutz als Lichtbilder
gemäß § 72 Abs. 1 UrhG. Die Frage der
Werkqualität (§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG), der von
professionellen Fotografen angefertigten Fotos, für die sowohl
die Motivwahl als auch die Weise der Darstellung spricht - insoweit
handelt es sich, wie die Kammer aus eigener Sachkunde beurteilen kann,
sicher nicht um Allerweltsfotografien -, kann folglich dahingestellt
bleiben.
Das
Foto des US-amerikanischen Fotografen (…) ist als
Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs.
2 UrhG geschützt.
Die
Anforderungen an die Werkhöhe sind unter
Berücksichtigung von Art. 6 der Schutzdauerrichtlinie vom
29.10.1993 (93/9S7EWG) zu bestimmen. Danach kommt Lichtbildwerken dann
Werkqualität zu, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne
darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen
Schöpfung ihres Urhebers sind; andere Kriterien sind
für die Bestimmung der Schutzfähigkeit nicht
heranzuziehen.
Danach
ist maßgeblich vor allem, dass das Lichtbild werk von der
Individualität des Fotografen geprägt wird
(Schricker/Loewenheim, § 2 Rdn. 179 m.w.N.). Die erforderliche
individuelle Betrachtungsweise ergibt sich bei dem Foto von
(…) bereits durch die Wahl des Bildausschnittes der
Computertastatur sowie der perspektivischen Darstellung, durch die die
andersfarbige "control"-Taste besonders hervorgehoben wird,
während die weiteren Tasten in bewusster Unscharfe
"verschwimmen".
3.
Die
Beklagte ist als Inhaberin von ausschließlichen
Nutzungsrechten an den Fotografien (§ 31 Abs. 1, Abs. 3 UrhG)
aktivlegitimiert. Diese Frage bestimmt sich nach dem Schutzlandsprinzip
(Art. 5 Abs. 2 RBÜ) auch hinsichtlich des Fotos des Fotografen
(…) nach den Bestimmungen des deutschen Rechts.
Dass
der Beklagten von den jeweiligen Fotografen die
ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen wurden,
ergibt sich aus den vorgelegten Bestätigungen (Anlage B 5). Da
dies auch vom Kläger nicht mehr in Zweifel gezogen wird, sind
hierzu keine weiteren Ausführungen veranlasst.
4.
Die
Nutzung der sechs streitgegenständlichen Fotografien auf der
Homepage des Klägers verletzt die ausschließlichen
Nutzungsrechte der Beklagten (§§ 15, 19 a UrhG). Dass
der Kläger zur Nutzung der Fotografien im Rahmen seines
Internetauftritts berechtigt gewesen wäre, macht er selbst
nicht geltend.
Da
dem Kläger insoweit jedenfalls der Vorwurf der
Fahrlässigkeit zu machen ist (§ 276 Abs. 2 BGB), hat
er der Beklagten den durch die Rechtsverletzung entstandenen Schaden zu
ersetzen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 UrhG a.F. bzw. §
97 Abs. 2 Satz 1 UrhG n.F.).
Auch
wenn hinsichtlich des Schadensersatzanspruches die Zurechnungsnorm des
§ 100 UrhG a.F. (§ 99 UrhG n.F.) nicht zur Anwendung
kommt, genügt der Kläger nicht den hohen
Sorgfaltsanforderungen bei der Verwertung von nach dem UrhG
geschützten Werken bzw. Leistungen (vgl. BGH GRUR 1999,49, 51
- Bruce Springsteen and his Band; Dreier/Schulze, § 97 Rdn.
57), wenn er die von der beauftragten Erstellerin des neu gestalteten
Internet-Auftritts hierfür verwendeten Fotografien ohne eigene
Überprüfung der dahingehenden Berechtigung nutzt.
Denn
unabhängig davon, dass es sich - wie bereits
ausgeführt - bei den fraglichen Fotografien nicht um
"Allerweltsfotografien" handelt, wäre auch bei der Verwendung
von Allerweltsfotografien im Internetauftritt im Hinblick auf den in
§ 72 UrhG geregelten Lichtbildschutz eine
Überprüfung dahin erforderlich gewesen, ob die
Erstellerin der neu gestalteten Seite die erforderlichen Nutzungsrechte
für die Fotos eingeholt hat oder ob es sich dabei um
gemeinfreie Aufnahmen bzw. um solche Aufnahmen handelt, die
unentgeltlich genutzt werden können (vgl. LG München
(21. Zivilkammer) CR 2007, 674, 675; Urt. v. Kammer vom 19.6.2008 - 7 O
14276/07).
5.
Die
Beklagte kann ihren Schadensersatzanspruch, wie geschehen, nach den
Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen, wie dies nunmehr in
§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG n.F. auch ausdrücklich im
Wortlaut des Gesetzes zum Ausdruck kommt. Insoweit hat sich an den von
der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen der
Schadensberechnung nichts geändert. Ob für die
Berechnung des konkreten Schadens nach den Grundsätzen der
§§ 249 ff BGB bzw. der Herausgabe des
Verletzergewinns aufgrund der Regelung in § 97 Abs. 2 Satz 2
UrhG n.F. entgegen den Ausführungen in der
Gesetzesbegründung etwas anders gilt, kann dahinstehen.
Bei
der Bemessung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv
darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein
vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein
vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte,
wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt
hätten. Die Berechnung beruht auf der Erwägung, dass
derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht
besser stehen soll, als der im Falle einer
ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den
Rechtsinhaber gestanden hätte (vgl. BGH GRUR 1990, 1008 -
Lizenzanalogie; GRUR 2006, 143, 145 - Catwalk), d.h. es wird ein
Lizenzvertrag der im Verkehr üblichen Art fingiert (BGH a.a.O.
- Lizenzanalogie).
Nach
diesen Grundsätzen ist die Berechnung der angemessenen
Vergütung nach den üblichen Tarifen, die der
Kläger bei Einholung einer Nutzungserlaubnis bei der Beklagten
zu entrichten gehabt hätte, nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg
macht der Kläger geltend, es könne nicht auf den
Standardzeitraum einer Nutzung der Fotografien bis zu drei Jahren
abgestellt werden, sondern der Berechnung könne nur die
tatsächliche Nutzungsdauer von 27 Monaten zugrunde gelegt
werden.
Diese
Sichtweise unter Ansatz eines Bruchteils von 27/36, der für
die dreijährige Nutzung von der Beklagten verlangt wird, steht
nicht nur im Widerspruch zu der degressiv gestalteten
Vergütungsbemessung der Beklagten - der Kläger als
Verletzer stünde danach günstiger als derjenige, der
eine Nutzungserlaubnis für eine Dauer von zwei Jahren
eingeholt hätte - sondern auch mit der ständigen
Rechtsprechung, wonach der Verletzer mit dem Argument, er habe das Werk
nur in einem geringerem Umfang genutzt wie es einem vertraglichen
Lizenznehmer möglich gewesen wäre (vgl. BGH GRUR
1990,353, 355 unter 3.c - Raubkopien; GRUR 1990,1008,1009 -
Lizenzanalogie) nicht durchdringen kann.
Dass
der Verletzer den üblichen Lizenzzeitraum, anders als ein
Lizenznehmer, der keinem Unterlassungsanspruch ausgesetzt ist, nicht
ausschöpfen kann, ist insoweit ohne Bedeutung (vgl. BGH GRUR
1993, 899 - Dia-Duplikate). Folglich war die Einvernahme des vom
Kläger benannten Zeugen zur Widerlegung der zu Unrecht als
realitätsfremd bezeichneten Lizenzierungspraxis der Beklagten
bereits aus Rechtsgründen nicht geboten.
Dem
Ansatz eines Nutzungszeitraums von drei Jahren steht auch die
Entscheidung "Schallplattenimport III" (GRUR 1988, 373) nicht entgegen.
Denn die vom Kläger für seine Betrachtungsweise
herangezogene Argumentation in dieser Entscheidung bezieht sich -
anders als in vorliegendem Fall - auf die Heranziehung eines nicht
"passenden" Tarifs, worauf die Beklagte zutreffend hinweist.
II.
Anspruch wegen unterlassener Urheberbenennung
1.
Wie
die Beklagte bereits schriftsätzlich ausgeführt und
im Termin vom 26.6.2008 klargestellt hat, macht sie insoweit
Ansprüche der sechs Fotografen in gewillkürter
Prozessstandschaft und keinen Anspruch aus eigenem Recht geltend.
Die
Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft -
Ermächtigung, den fremden Anspruch in eigenem Namen geltend zu
machen und das Vorliegen eines eigenen schutzwürdigen
Interesses - sind gegeben. Diese Anforderungen des deutschen Rechts als
der lex fori sind auch bei Fällen mit
Auslandsberührung anzuwenden (BGH NJW 1994,2891 m.w.N. -
Museumskatalog).
Die
Beklagte wurde von den Fotografen ermächtigt,
Ansprüche wegen unterlassener Urheberbenennung in eigenem
Namen gerichtlich geltend zu machen (siehe die Bestätigungen
gemäß Anlage B 3). Die Unabtretbarkeit von
urheberpersönlichkeitsrechtlichen Ansprüchen steht
dem nicht entgegen, da es vorliegend (nur) um die Geltendmachung eines
nach dem Vortrag der Beklagten bereits entstandenen
Schadensersatzanspruches geht.
Im
Hinblick auf das zwischen der Beklagten und den Fotografen bestehende
Vertragsverhältnis und der Inhaberschaft der
ausschließlichen (materiellen) Verwertungsrechte
(§31 Abs. 1, Abs. 3, §§ 15 ff UrhG) an den
Fotografien ist auch das schutzwürdige eigene Interesse der
Beklagten an der Rechtsverfolgung zu bejahen, auch wenn sich die Kammer
der weiteren Begründung des LG Düsseldorf in dem von
der Beklagten vorgelegten Urteil vom 19.3.2008, S. 30
(präventive Wirkung durch die Möglichkeit der
Geltendmachung verhältnismäßig
großer Ersatzforderungen) nicht anzuschließen
vermag.
2.
Die
Verwendung der sechs Fotografien auf der Homepage des Klägers
ohne die Nennung der Fotografen verletzt deren Rechte aus § 13
Satz 2 UrhG. Den Fotografen steht daher ein Schadensersatz
gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG n.F.
zu, der in Übereinstimmung mit der in der
Instanzrechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung (vgl.
die Nachweise bei Dreier/Schulze, § 13 Rdn. 35) mit einem 100
%igen Zuschlag des üblichen Nutzungshonorars bemessen werden
kann (§ 287 ZPO).
Nach
§ 13 UrhG, der auch für den Lichtbildner zur
Anwendung kommt (§ 72 Abs. 1 UrhG), hat der
Urheber/Lichtbildner das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am
Werk (Satz 1). Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer
Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist
(Satz 2). Dass der Fotograf oder Lichtbildner, dessen Werk bzw.
Lichtbild im Internet zu Werbezwecken genutzt wird, einen Anspruch auf
Anerkennung seiner Urheberschaft hat und deshalb zu nennen ist, denn
nur auf diese Weise ist die Anerkennung der Urheberschaft in der
Öffentlichkeit gewährleistet (vgl. Bullinger, in
Wandtke/Bullinger, § 13 Rdn. 1), stellt auch der
Kläger nicht in Frage. Denn aus dem Bestimmungsrecht in Satz 2
folgt nicht, dass der Urheber erst auf konkretes Verlangen zu benennen
wäre (vgl. Schricker/Dietz, § 13 Rdn. 14 a.E., Rdn.
12 a m.w.N.).
Dabei
werden bei unterlassener Nennung des Urhebers nicht nur seine
urheberpersönlichkeitsrechtlichen sondern auch materielle
Belange berührt, da die mit der Nennung seines Namens
verbundene Werbewirkung nicht eingreifen und dem Urheber dadurch
Folgeaufträge entgehen können (vgl. BGH WRP 1982, 85,
86 - Architektenwerbung; LG München I Schulze LGZ 173,15;
Bullinger a.a.O.; Schricker/Wild, § 97 Rdn. 77 m.w.N.) mit der
Folge, dass die Rechtsprechung - insbesondere bei der Beurteilung von
Schadensersatzansprüchen von Fotografen - den Schadensersatz
zum Teil als immateriellen Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG
a.F.; jetzt § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG n.F.) und zum Teil als
materiellen Schadensersatz im Sinne von § 97 Abs. 1 UrhG a.F.
(nunmehr § 97 Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG n.F.) qualifiziert
(siehe die im Schriftsatz der Beklagten vom 19.6.2008 sowie im Termin
bereits erörterten Entscheidungen des LG München 1
(21. Zivilkammer) ZUM 1995,57, 58: immaterieller Schadensersatz; ZUM
2000, 519, 522: materieller Schadensersatz; LG Berlin ZUM 1998,
673,674: immaterieller Schadensersatz).
Soweit
das Landgericht Kiel in der vom Kläger herangezogenen
Entscheidung (ZUM 2005, 81, 85) die unterlassene Urheberbenennung im
Rahmen der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie nicht
berücksichtigt, da mit dem materiellen Schaden, berechnet nach
der Lizenzanalogie bereits sämtlicher Schaden abgegolten sei,
und es sich dabei in Wahrheit um einen immateriellen Schadensersatz
handele, dessen Voraussetzungen ebenfalls verneint werden, kann dem
nicht gefolgt werden.
Denn
hierbei wird unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung als
materieller oder immaterieller Schadensersatz (siehe hierzu
nachfolgend) der Umstand vernachlässigt, dass bei einer
rechtswidrigen Nutzung eines urheberrechtlich geschützten
Werkes ohne Namensnennung des Urhebers zum einen eine Verletzung der
materiellen Verwertungsrechte (§§15 ff UrhG) und
zusätzlich eine Verletzung des Namensnennungsrechts vorliegt
(§ 13 Satz 2 UrhG).
Da
auch der aufgrund eines Lizenzvertrages rechtmäßige
Nutzer des Werkes das Namensnennungsrecht des Urhebers ohne abweichende
Vereinbarung zu beachten hätte, wird durch die
Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie die zusätzliche
Rechtsverletzung in Gestalt der unterlassenen Namensnennung, die auch
Auswirkungen auf die materiellen Interessen des Urhebers hat
(entgangener Werbewert) nicht erfasst. Diese entgangene Werbewirkung
ist nach den Grundsätzen der Berechnung eines materiellen
Schadens zu bestimmen (vgl. Schricker/Wild, § 97 Rdn. 77; OLG
München ZUM 2000,404,407).
Der
gegenteiligen Auffassung des Klägers unter Hinweis auf die
Entscheidung des Landgerichts Kiels, die unterlassene Urheberbenennung
könne nur bei Vorliegen der weiteren Voraussetzung nach
§ 97 Abs. 2 UrhG a.F. einen immateriellen
Schadensersatzanspruch auslösen, kann nicht gefolgt werden, da
die Einbuße des Werbewerts nicht als immaterieller Schaden
qualifiziert werden kann. Ein Ausgleich würde daher - sofern
an den relativ hohen Anforderungen für die Zubilligung eines
immateriellen Schadensersatzes festgehalten wird - in der Regel
überhaupt nicht gewährt werden.
III.
Nebenentscheidungen
1.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 91 a ZPO.
a.
Soweit der Kläger auf die Widerklage hin zur Unterlassung und
zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wurde, hat er die Kosten des
Verfahrens zu tragen, § 91 ZPO. Hinsichtlich des im Termin vom
13.12.2007 anerkannten Unterlassungsantrags kommt § 93 ZPO
nicht zur Anwendung.
Auf
diese Ausnahme von dem Grundsatz des § 91 ZPO könnte
sich der Kläger nur dann berufen, wenn er vor Geltendmachung
des Unterlassungsanspruchs im Wege der Widerklage mit Schriftsatz vom
22.11.2007 nicht (wirksam) abgemahnt worden wäre. Nur dann
hätte er Veranlassung zur gerichtlichen Geltendmachung des
Unterlassungsanspruchs gegeben, wie dies in der Rechtsprechung und
Literatur auch vor Einführung des § 97 a Abs. 1 UrhG
n.F. zum 1.9.2008 allgemein anerkannt war.
Diese
Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben, da die zeitgleich mit der
Klageerwiderung vom 8.8.2007 (Bl. 17/27), dem Kläger
zugestellt am 14.8.2007, ausgesprochene Abmahnung (Anlage B 8, B 9) den
inhaltlichen Anforderungen an eine wirksame Abmahnung (vgl.
Kefferpütz, in Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Aufl., Vor
§§ 97 ff Rdn. 7) entspricht. Dem steht nicht
entgegen, dass in der von der Beklagten vorformulierten
Unterlassungserklärung die fraglichen Fotografien nur mit den
Katalognummern der Beklagten bezeichnet worden waren.
Denn
aufgrund der vorangegangenen Korrespondenz der Parteien und des bereits
anhängigen Verfahrens konnte kein Zweifel darüber
bestehen, dass sich die Abmahnung der Beklagten vom 8.8.2007 auf die
streitgegenständlichen sechs Fotografien bezog. Es
hätte daher dem Kläger oblegen, wenn er in der
Unterlassungserklärung eine Bezugnahme auf "irgendwelche
Katalognummern" (vgl. das Schreiben vom 24.8.2008, Anlage B 24) nicht
für ausreichend hielt, eine eigene
Unterlassungserklärung zu formulieren (vgl. BGH GRUR 1983,
128- Vertragsstrafeversprechen; GRUR 1988,459, 460 f -
Teilzahlungsankündigung; Harte/Henning/Brüning, UWG,
§ 12 Rdn. 46 m.w.N.).
Die
Abmahnung war auch nicht deshalb inhaltlich unzureichend, wie ebenfalls
mit Schreiben vom 24.8.2007 geltend gemacht wurde, weil mit ihr keine
Nachweise hinsichtlich der Rechteinhaberschaft der Beklagten vorgelegt
worden waren. Eines solchen Nachweises im Rahmen der Abmahnung bedurfte
es nicht, weil ein dahingehender Nachweis bereits durch Vorlage der
Auszüge aus der Datenbank der Beklagten (Anlage B 4) und der
Bestätigungen der Fotografen - (Anlage B 5) in der
Klageerwiderung vom 8.8.2007, die dem Kläger am 14.8.2008,
d.h. innerhalb der in der Abmahnung gesetzten Frist bis zum 24.8.2007
vorlag.
Diese
Darlegungen zur Aktivlegitimation war nicht deshalb unzureichend, weil
die Bestätigungen der Fotografen erst vom Juli 2007 datierten
(so der Kläger im Schriftsatz vom 20.9.2007, S. 2 = Bl. 30),
wie sich bereits daraus ergibt, dass die Abmahnung vom 8.8.2007
datiert, zumal die Bestätigungen keine erst mit deren
Ausstellung erfolgte Übertragung von Nutzungsrechten belegen,
sondern eine bereits vorher bestehende Rechtsinhaberschaft der
Beklagten.
b.
Über die Kosten der für erledigt erklärten
Klage war nach den Grundsätzen des § 91 a Abs. 1 Satz
1 ZPO zu entscheiden. Danach entspricht es in der Regel billigem -
Ermessen, derjenigen Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, die
ohne die Erledigterklärung - wie hier die Klägerin,
siehe vorstehend unter I. und II. - voraussichtlich unterlegen
wäre. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass die
Erhebung der negativen Feststellungsklage durch das E-Mail der
Beklagten vom 1.5.2007 in vorwerfbarer Weise veranlasst worden
wäre.
Denn
in diesem Schreiben hat sich die Beklagte nicht geweigert, den vom
Kläger geforderten Nachweis der Rechteinhaberschaft zu
erbringen, vielmehr wurde in dem Schreiben lediglich darauf
hingewiesen, dass die vertraulichen Verträge mit den
Fotografen dem Kläger nicht zugänglich gemacht und
die mit dem Vorgang bis dahin befasste Abteilung der Beklagten den
Vorgang nicht weiter bearbeiten könne, da der vom
Kläger zu erbringende Nachweis über seine
Einkommensverhältnisse nicht beigebracht worden sei und der
Fall deshalb an den Anwalt weitergeleitet werden müsse.
2.
Die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus
§ 709 ZPO.
IV.
Streitwert
Der
Streitwert des Feststellungsantrags in der Klage (EUR 10.527,-) und der
Streitwert der Widerklage (EUR 42.500,- = EUR 40.000,- für
Antrag auf Unterlassung + EUR 2.500,- für den Auskunftsantrag)
waren gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht zu
addieren, sodass sich bis zum Erlass des Teilanerkenntnisurteils im
Termin vom 13.12.2007 der Streitwert auf EUR 42.500,- festzusetzen war.
Nach
Erledigung des Unterlassungsantrags der Widerklage durch das
Teilanerkenntnisurteil bemisst sich der Streitwert nach dem Wert des
Feststellungsantrag, der mit Schriftsatz der Klagepartei vom 23.4.2008
und mit Schriftsatz der Beklagten vom 19.6.2008, Eingang bei Gericht am
20.6.2008, übereinstimmend für erledigt
erklärt wurde, sodass ab diesem Zeitpunkt wertbestimmend der
bezifferte Zahlungsantrag zur Widerklage war.