In
dem Rechtsstreit
..., vertreten durch dessen Generalbevollmächtigte ...
-
Kläger -
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt
...
gegen
...
-
Beklagte -
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt
...
wegen Unterlassung u.a.
erlässt
das Landgericht München I, 33. Zivilkammer, durch die
unterfertigten Richter ... auf Grund mündlicher Verhandlung
vom 11.03.2008 folgendes Urteil:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR
250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten
zu unterlassen, den Domainnamen ,,schloss-eggersberg.de“
registriert zu halten oder registriert halten zu lassen.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, den Verzicht auf den Domainnamen
,,schloss-eggersberg.de" gegenüber der zuständigen
Registrierungsstelle DENIC e.G., Frankfurt a.M., zu erklären.
III.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
IV.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 30.000,-
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der
Kläger begehrt mit vorliegender Klage unter anderem die
Freigabe der Internetdomain ,,schloss-eggersberg.de“, die
sich die Beklagte hat registrieren lassen.
Der
Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in
Obereggersberg, auf dem sich das Denkmalensemble Schloss Eggersberg
befindet, das im Jahr 1604 fertig gestellt wurde. Der Kläger
erwarb das Grundstück 1962 und richtete in dem Schloss einen
Gastronomie- und Hotelbetrieb unter der Bezeichnung ,,Hotel Schloss
Eggersberg" ein, der seit 1963 verpachtet ist.
Die
Beklagte ist Dokumentarfilmerin und beabsichtigt, eine filmische
Dokumentation über das Schloss Eggersberg zu drehen.
Hierfür hat sie in der Zeit von Januar 2006 bis Anfang 2007
zeit- und kostenintensive Recherchen angestellt.
Für
diese Dokumentation ließ die Beklagte den Domainnamen
„schloss-eggersberg.de“ für sich
registrieren. Unter der Domain ist bislang kein Inhalt abrufbar.
Mit
Schreiben vom 16.02.2007 mahnte der Kläger die Beklagte ab
(Anlage K 6). In ihrem Antwortschreiben vom 27.02.2007 teilte die
Beklagte mit, sie sei im Bereich Film- und Fernsehproduktionen
tätig und habe die Domain registriert, um sie für
eine Produktion zu nutzen (Anlage K 8). Auf die erneuten Aufforderungen
des Klägers vom 02.04.2007 (Anlage K 9) und 26.06.2007 (Anlage
K 10) zur Abgabe einer Unterlassungserklärung antwortete die
Beklagte mit Schreiben vom 04.07.2007 (Anlage K 11) und
erklärte, es werde keine solche abgegeben.
Der
Kläger trägt vor, die
ordnungsgemäße Bevollmächtigung der den
Kläger vertretenden ... ergebe sich aus der vorgelegten
notariell beglaubigten Generalvollmacht (Anlage K 12).
Er
ist der Auffassung, ihm stehe aus §§ 15 V, 5 II
MarkenG und § 12 BGB ein Unterlassungsanspruch gegen die
Beklagte zu.
Die
geschäftliche Bezeichnung ,,Schloss Eggersberg“
werde seit 1963 zur Kennzeichnung des im Schloss des Klägers
befindlichen Hotel- und Gastronomiebetriebs genutzt, so dass sie Schutz
nach §§ 15 II, 5 II MarkenG genieße. Die
Rechte an dem Namen stünden dem Kläger als
Verpächter des Betriebs zu.
Zudem
sei der Kläger Inhaber der Namensrechte nach § 12 BGB
an dem Gebäudenamen „Schloss Eggersberg".
§
12 BGB sei anwendbar, weil die bloße Registrierung einer
Domain keine rechtsverletzende Benutzung gemäß
§ 15 II MarkenG darstelle und daher das Markengesetz nicht
anwendbar sei.
Namen
von Gebäuden seien schutzfähig, wenn an der
Bezeichnung ein schutzwürdiges wirtschaftliches oder sonstiges
Interesse bestehe. Da es sich vorliegend um ein bekanntes historisches
Bauwerk handele, sei ein solcher Schutz zu bejahen. Dies sei
für den Namen Neuschwanstein bereits entschieden.
Die
Domain-Registrierung durch die Beklagte stelle eine unbefugte
Namensanmaßung gemäß § 12 I Alt.
1 BGB dar.
Eine
Zuordnungsverwirrung trete auch ein, wenn ein Dritter den fremden Namen
namensmäßig im Rahmen einer Internet-Adresse
verwende.
Die
Beklagte sei Nichtberechtigte im Sinn des § 12 BGB, weil sie
vom Kläger nicht autorisiert worden sei und keine eigenen
Rechte an dem Namen „Schloss Eggersberg" habe. Der Verkehr
erwarte, dass hinter dem Domainnamen
„schloss-eggersberg.de“ der Kläger als
Eigentümer des Schlosses oder der Hotelbetrieb ,,Schloss
Eggersberg" stehe und die Verwendung dieses Domainnamens von ihm
autorisiert worden sei.
Zudem
würden die Interessen des Klägers dadurch
beeinträchtigt, dass er die streitgegenständliche
Domain nicht verwenden könne.
Der
Kläger beantragt,
I.
die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR
250.000, -, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten
zu unterlassen, den Domainnamen "schloss-eggersberg.de“
registriert zu halten oder registriert halten zu lassen.
II.
die Beklagte wird verurteilt, den Verzicht auf den Domainnamen
,,schloss-eggersberg.de“ gegenüber der
zuständigen Registrierungsstelle DENIC e.G., Frankfurt a.M.,
zu erklären.
Die
Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Die
Beklagte ist der Auffassung, eine ordnungsgemäße
Bevollmächtigung von ..., die für den Kläger
auftrete, sei nicht nachgewiesen. Die vorgelegte Generalvollmacht
reiche nicht aus, weil sie auf den Fall beschränkt sei, dass
der Vollmachtgeber wegen Krankheit seine Angelegenheitern nicht mehr
besorgen könne.
Dem
Kläger stünden gegen die Beklagte keine
Ansprüche in Bezug auf die streitgegenständliche
Domain zu.
Auch
die Beklagte habe Rechte an der geschäftlichen Bezeichnung,
weil sie die Geschichte des Gebäudes mit hohem
persönlichem und finanziellem Aufwand dokumentiere und dann in
filmischer Aufarbeitung vermarkte. Sie habe sich für diese
Dokumentation den Domainnamen ,,schloss-eggersberg.de“
eintragen lassen, weil sie die Dokumentation dort zur
Verfügung stellen und an wolle. An einer solchen Dokumentation
bestehe, anders als bei dem Gaststättenbetrieb des
Klägers, ein öffentliches Interesse.
Der
Verweis auf die Entscheidung bezüglich des Namens
Neuschwanstein überzeuge nicht, weil das Schloss Eggersberg
weder ein international bekanntes, noch ein im öffentlichen
Eigentum befindliches Gebäude sei. Namensrechte des
Klägers würden nicht verletzt, er heiße
schließlich nicht ,,Schloss Eggersberg". Der Kläger
sei auch weder Architekt noch Bauherr des Schlosses und allein aufgrund
seiner Eigentümerstellung stünden ihm keine
Namensrechte zu.
Zur
Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das
Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2008 Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die
zulässige Klage ist auch begründet.
A.
Der Kläger wird durch seine Generalbevollmächtigte
[…] wirksam vertreten. Insbesondere ist die Vollmacht laut
Ziffer 2 der Vollmachtsurkunde (Anlage K 12) Dritten gegenüber
sofort wirksam. Die Beschränkung auf Krankheit des
Klägers (Ziffer 1) soll nur im Innenverhältnis
gelten, so dass es hierauf nicht ankam.
B.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch (Klageantrag Ziffer I.) des
Klägers gegen die Beklagte ergibt sich aus § 12 S. 2,
S. 1 Alt. 2 BGB. Gleiches gilt für den als
Beseitigungsanspruch zu behandelnden Anspruch auf Erklärung
des Verzichts gegenüber der Registrierungsstelle in
Klageantrag Ziffer II. (Ingerl/ Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, Rz. 145
Nach § 15).
I.
§ 12 BGB ist vorliegend anwendbar, weil die Beklagte unter der
Domain bislang keine Inhalte ins Internet stellt und somit kein Handeln
im geschäftlichen Verkehr vorliegt, das zur Anwendung und zum
Vorrang des Markengesetzes führen würde
(Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, Rz. 44 Nach § 15).
II.
Dem Kläger steht als Eigentümer des
Grundstücks, auf dem sich das Schloss Eggersberg befindet, an
der Bezeichnung „Schloss Eggersberg" ein Namensrecht im Sinn
des § 12 S. 1 BGB zu.
Die
namensartige Kennzeichnung eines Hauses kann - unabhängig von
der Berühmtheit des Gebäudes - den Schutz des
§ 12 BGB dann in Anspruch nehmen, wenn an einer solchen
Bezeichnung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Welcher Art
dieses Interesse ist, ist gleichgültig (BGH GRUR 1976, 311,
312 - Sternhaus). Ein
solch schutzwürdiges Interesse des Klägers ist
vorliegend gegeben. Der Kläger- hat in dem Schloss einen
Gastronomie- und Hotelbetrieb eingerichtet und verpachtet diesen seit
1963. Der Betrieb wird unter der Bezeichnung „Hotel Schloss
Eggersberg" geführt.
III.
Durch die Registrierung der Bezeichnung „Schloss Eggersberg"
als Domain-Name greift die Beklagte in dieses Namensrecht des
Klägers ein.
1.
Verwendet ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als
Domain-Namen, liegt darin eine Namensanmaßung, wenn dadurch
eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst wird und
schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt
werden (vgl. BGHZ 119, 237, 245 - Universitätsemblen m.w.N.).
Im
Falle der Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse liegen
diese Voraussetzungen im Allgemeinen vor. Ein solcher Gebrauch des
fremden Namens führt in der Regel bereits dann zu einer
Zuordnungsverwirrung, wenn der Nichtberechtigte den Domain-Namen
bislang nur hat registrieren lassen. Denn die den Berechtigten
ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines Namens
als Internet-Adresse bereits mit der Registrierung ein (BGH WRP 2002,
694 - shell.de).
In
der Registrierung der Domain durch die Beklagte liegt somit eine
Namensanmaßung.
2.
Die von der Beklagten vorgetragenen entgegenstehenden Interessen
greifen nicht durch.
a)
Die Beklagte führt an, sie habe für ihre geplante
Dokumentation über das Schloss Eggersberg umfangreiche
Recherchearbeiten vorgenommen. Soweit diese nunmehr in einem
nachgelassenen Schriftsatz detailliert dargelegt wurden, kam es hierauf
nicht an. Zum
einen befindet sich das Projekt auch nach eigenem Vortrag der Beklagten
noch in der Planungs- und Vorbereitungsphase, so dass derzeit
jedenfalls kein Titelschutzrecht an der Bezeichnung besteht, zumal auch
nicht vorgetragen wurde, wie die Dokumentation letztendlich
heißen soll.
Zum
anderen wird sich die Beklagte für einen etwaig entstehenden
Werktitelschutz gemäß § 5 I MarkenG
allenfalls auf eine Priorität aus dem Jahr 2006 berufen
können, während der Kläger sich für
die Priorität seines Namensrechts mindestens auf das Jahr
seines Grundstückerwerbs 1962 berufen kann. Jedenfalls
wären etwaige Titelschutzrechte der Beklagten
prioritätsjünger.
b)
Auch ergibt sich aus den Grundrechten kein Rechtfertigungsgrund
für die Beklagte, insbesondere nicht aus der Freiheit der
Meinung und der Berichterstattung, Art. 5 GG.
Die
Beklagte plant, eine kritische Dokumentation über das Schloss
Eggersberg und seine Entwicklung in den letzten Jahren auf der
streitgegenständlichen Domain einzustellen. Bei solch
kritisierenden Domains wird zu verlangen sein, dass schon der
Domain-Name selbst deutlich macht, dass es sich nicht um eine Homepage
des kritisierten Namensträgers, sondern um diejenige eines
Dritten handelt. Das kann zum Beispiel durch Zusätze wie
,,Kritik“ oder „Dokumentation" erreicht werden
(Ingerl/ Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, Rz. 73 Nach § 15).
Solche Zusätze hat die Beklagte ihrer Domain nicht
angefügt.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I 1 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
folgt aus § 709 S. 1 ZPO.