Landgericht Muenchen, Auskunft ebay Pseudonym Identitaet Inhaber Konto Auskunftsanspruch
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Aktenzeichen: 21 O 2793/05
11. Januar 2006

Landgericht München

Urteil

Im Namen des Volkes

Leitsätze:

1. Eine Online-Auktionshaus haftet ab Kenntnis einer Rechtsverletzung als Störer für die auf seiner Website erfolgende Rechtsverletzung.

2. Der Verletzte hat einen Auskunftsanspruch auf Herausgabe der Daten des Rechtsverletzers.


In dem Rechtsstreit

........................................
- Klägerin -
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 


gegen

........................................
- Beklagte -
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt 


Tenor:

In dem Rechtsstreit (...) erlässt das Landgericht München I, 21. Zivilkammer, auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2005 folgendes Endurteil:

1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen am Verwaltungsrat der Beklagten, verboten, deutsche Übersetzungen von lateinischen Texten aus dem Lehrbuch (...) im Internet unter der Domain-Adresse (...) zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen, insbesondere wie durch die Anbieter (...).

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziff. 1 seit 30.09.2004, insbesondere über Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Übersetzungen, der gewerblichen Auftraggeber und/oder Auftragnehmer, über den Umfang und die Zeitdauer des Angebots der Übersetzungen im Internet einschließlich der Anzahl der Zugriffe auf die entsprechenden Internet-Seiten (visits und pageviews), über sämtliche Verkäufe der Übersetzungen unter Übergabe einer 1 geordneten Liste, die den jeweiligen Verkaufstag, das erzielte Höchstgebot/Verkaufspreis sowie Namen und Anschriften der Verkäufer und gewerblichen Käufer enthält, über die erzielten Umsätze in € (unter Einschluss einer durch Werbung/Sponsoren auf den Internet-Seiten erwirtschafteten Einnahmen), über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im Einzelnen sowie die Kontenverbindungen der Anbieter.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert des Verfahrens wird auf € 40.000,- festgesetzt.

Sachverhalt:

Die Parteien streiten über Unterlassungs- und Auskunftsansprüche der Klägerin wegen Verletzung ihrer Rechte an einem Lateinlehrbuch durch die Beklagte.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die aus drei Schulbuchverlagen besteht und gemeinsam unter anderem das Latein-Lehrbuch (...) verlegt, das zahlreiche Lehr- und Aufgabentexte in deutscher und lateinischer Sprache sowie Text- und Grammatikübungen enthält.

Die Beklagte betreibt in Deutschland die Internet-Auktionsbörse (...) und bietet dafür unter der Domain-Adresse (...) ein Internet-Portal an, über das dritte Personen Gegenstände anbieten können, die potentielle Käufer entweder zu einem innerhalb einer Frist abgegebenen Höchstgebot oder sofort zu einem Festpreis kaufen können.

Die Anbieter treten hierbei ausschließlich unter Pseudonymen auf.

Die Klägerin wurde darauf aufmerksam, dass zunächst die Anbieter, die unter den Pseudonymen (...) auftraten, später auch weitere Anbieter auf dem Portal der Beklagten deutsche Übersetzungen der Übungstexte aus dem (...) anboten. Ein Anbieter bewarb das Angebot mit einem Text, der auszugsweise lautete:

"Die 50 Lektionstexte des (...) schülergerecht übersetzt ... Sie bieten hier auf die 50 Übersetzungen, der 50 Lektionen aus dem gängigen Lateinbuch (...) ... Ich bitte Sie zu beachten, dass Sie nicht auf das Buch (...) bieten, sondern lediglich auf die Übersetzungen der Lektionen. Die 50 Lektionsübersetzungen werden in einem praktischen 48-seitigen DIN A 5-Heft geliefert. Alle Übersetzungen sind schülergerecht, d.h.: kein Lehrer dürfte vermuten, dass die Übersetzungen nicht von einem Schüler sind."

Ein anderer Anbieter beschrieb sein Angebot mit den Worten (Auszug):

"(...) Die Lösungen für die kompletten Lektionen (enthalten alle Übersetzungen der Texte und Lösungen der Arbeitsaufgaben). Diese Lösungen sind leider nirgendwo mehr im Internet zu erhalten, weil sich die Betreiber der jeweiligen Seiten durchaus strafbar machen. (...)"

Die Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 02. September 2004 mit der Aufforderung an die Beklagte, die entsprechenden Angebote zu sperren sowie Auskunft über Namen und Anschriften der Anbieter zu erteilen. Sie legte ihre Ansicht dar, dass das Lehrbuch Urheberrechtsschutz genieße und die Verbreitung von Übersetzungen dieses verletze, und wies auf mögliche Schadensersatz-, Auskunfts- und Unterlassungsansprüche hin.

Mit Schreiben vom 10. September 2004 teilte die Beklagte der. Klägerin mit, sie könne die angeforderten Informationen nicht herausgeben, da sie hieran durch § 3 TDDSG gehindert sei. Des Weiteren wies sie auf ihr so genanntes VeRI-Programm zur Verhinderung von Schutzrechtsverletzungen hin.

Mit Schreiben vom 22. September 2004 forderte die Klägerin die Beklagte auf, eine Erklärung zu unterzeichnen, in der sich die Beklagte verpflichten sollte, es bei Meidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen, Übersetzungen von lateinischen Texten aus dem Buch (...) zu verbreiten oder verbreiten lassen, sowie Auskunft über solche Handlungen unter Angabe von - unter anderem - Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Übersetzungen zu erteilen. Sie setzte der Beklagten hierfür eine Frist bis zum 30. September 2004 und begründete ihre Forderung mit der Tatsache, dass sich noch immer Angebote der gerügten Art auf dem Portal der Beklagten befänden.

Die Beklagte teilte daraufhin der Klägerin mit Schreiben vom 30. September 2004 mit, sie habe die von der Klägerin bezeichneten Angebote vorzeitig beendet, zusätzliche Überprüfungen und selbständige Beendigung seien ihr jedoch nicht möglich, da im Urheberrecht zumeist keine offensichtlichen Rechtsverletzungen vorlägen und sie sonst vertragliche Pflichten gegenüber ihren Nutzern durch unberechtigte Auktionsbeendigungen verletze. So sei unklar, ob die Übungstexte die notwendige Schöpfungshöhe aufweisen oder ob es sich um gemeinfreie lateinische Originaltexte handelt. Auch verwies sie die Klägerin erneut auf das von ihr eingerichtete VeRI-Programm hin, das es der Klägerin ermögliche, rechtsverletzende Angebote zu melden und in der Folge unterbinden zu lassen.

Zu mehreren Zeitpunkten während des Rechtsstreits fand die Klägerin weitere Angebote der als ihre Rechte verletzend gerügten Art auf dem Portal der Beklagten vor (Anlagen K 21-23).

Die Klägerin trägt vor, es würden in dem Lehrbuch keine gemeinfreien Originaltexte verwendet, sondern von den Autoren im Hinblick auf die pädagogischen Anforderungen (Grammatik, Vokabular) originär geschaffene Texte. Sie behauptet weiter, sie hätte die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Texten von den Urhebern erworben. Die Klägerin vertritt die Ansicht, ihr stehe gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch nach §§ 97 Abs. 1, 1, 16,17, 19a, 23 UrhG zu. Diese hafte nicht nur als Störerin, sondern auch als Gehilfin, da sie spätestens seit der Abmahnung vom 22. September 2004 die Rechtsverletzungen durch die Anbieter billigend in Kauf nehme. Auch stehe ihr ein Auskunftsanspruch nach §§ 101a, UrhG, 242, 259 f. BGB zu. Die Klägerin beantragt zuletzt:

1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen am Verwaltungsrat der Beklagten, verboten, deutsche Übersetzungen von lateinischen Texten aus dem Lehrbuch (...) im Internet unter der Domain-Adresse (...) zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen, insbesondere wie durch die Anbieter (...).

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziff. 1 seit 30.09.2004, insbesondere über Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Übersetzungen, der gewerblichen Auftraggeber und/oder Auftragnehmer, über den Umfang und die Zeitdauer des Angebots der Übersetzungen im Internet einschließlich der Anzahl der Zugriffe auf die entsprechenden Internet-Seiten (visits und pageviews), über sämtliche Verkäufe der Übersetzungen unter Übergabe einer geordneten Liste, die den jeweiligen Verkaufstag, das erzielte Höchstgebot/Verkaufspreis sowie Namen und Anschriften der Verkäufer und gewerblichen Käufer enthält, über die erzielten Umsätze in € (unter Einschluss einer durch Werbung/Sponsoren auf den Internet-Seiten erwirtschafteten Einnahmen), über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im Einzelnen sowie die Kontoverbindungen der Anbieter.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Sie ist der Ansicht, das streitgegenständliche Lateinlehrbuch genieße keinen Urheberrechtsschutz, da die Übungstexte die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreichten. Da es sich bei dem Lehrbuch um ein Gebrauchswerk handle, seien an die Schutzuntergrenze erhöhte Anforderungen zu stellen.

Die Beklagte vertritt die Meinung, da die Abmahnung nicht ausreichend konkret sei, liege keine ausreichend klare Rechtsverletzung durch die Anbieter vor, sodass die Beklagte weder als Störerin noch, mangels Gehilfenvorsatz, als Teilnehmerin hafte. Darüber hinaus sei sie an der Erteilung der geforderten Auskünfte aus datenschutzrechtlichen Gründen gehindert.

Hinsichtlich des Weiteren tatsächlichen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

I.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 97 Absatz 1 UrhG.

a) Die lateinischen Lektionstexte des (...) genießen urheberrechtlichen Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG.

Die Klägerin hat durch Vorlage des streitgegenständlichen Werkes nachgewiesen, dass es sich bei den Texten nicht um die gemeinfreien lateinischen Originaltexte handelt, sondern um Texte, die entweder von den jeweiligen Autoren selbst verfasst wurden oder zumindest in einer weit gehenden Überarbeitung von lateinischen Originaltexten bestehen. Auch wenn einige Lektionen an klassische Vorlagen angelehnt sind, ist offenkundig, dass diese Texte umfassend in Bezug auf die verwendeten grammatikalischen Konstruktionen und das Vokabular an die Bedürfnisse des Schulunterrichts angepasst wurden: Jeder, der in einer Fremdsprache unterrichtet wurde, weiß, dass unveränderte Originaltexte regelmäßig erst nach mehrjähriger Beschäftigung mit der Sprache beherrscht werden können und daher ohne Anpassung für Schullehrbücher nicht geeignet sind.

Zudem geben die im streitgegenständlichen Lehrbuch enthaltenen Hinweise auf vorbestehende Werke durch Angaben wie "nach Sueton" oder "In Anlehnung an Ovid, ..." geben zudem klar zu erkennen, dass es sich gerade nicht um die Originaltexte selbst, sondern um (unterrechtsgerechte) Neuschöpfungen handelt.

Die Texte erreichen auch die notwendige Schöpfungshöhe. Die von den Autoren selbst verfassten Texte stellen persönliche geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG dar und genießen somit urheberrechtlichen Schutz.

Bei Werken, die nicht rein literarischer Natur sind, kommt es darauf an, dass die schöpferischen Eigenheiten des Schriftwerkes das Alltägliche und Handwerksmäßige deutlich überragen und sich die Leistung des Urhebers nicht auf eine mechanisch-technische Aneinanderreihung des Materials beschränkt (vgl. BGH GRUR 1986, 739, 741 - Anwaltsschriftsatz). Verfassen wie im vorliegenden Fall qualifizierte Autoren wie Lehrer und Professoren neue Übungstexte oder wandeln sie bestehende Originaltexte unter Berücksichtigung von pädagogischen Gesichtspunkten aufwändig in Übungstexte um, so geht dies über rein mechanische oder handwerkliche Tätigkeiten hinaus und verleiht den Werken - durch die diesen eigentümliche Form und Anordnung des dargebotenen Stoffes und durch das Bemühen um einen (trotz Einschränkungen bei Wortschatz und Grammatik) authentischen Stil - einen eigenen geistig -schöpferischen Gehalt.

Auch Einschränkungen, wie sie vom Bundesgerichtshof für wissenschaftliche Schriftwerke entwickelt wurden, um den freien Zugang zur wissenschaftlichen Lehre zu gewährleisten (vgl. z.B. BGH GRUR 1981, 352, 353 - Staatsexamensarbeit), sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da ein für den Schulgebrauch vorgesehenes Latein-Lehrbuch nicht der wissenschaftlichen Lehre zuzuordnen ist.

b) Die Klägerin hat auch durch Vorlage des Autoren- und des Herausgebervertrages (Anlagen K 18 und 19) die Übertragung der Verwertungsrechte durch die Urheber an die Klägerin hinreichend bewiesen.

c) Die Personen, die unter Pseudonym im Internetportal der Beklagten selbst erstellte Übersetzungen der Lektionstexte ohne die Einwilligung der Klägerin als Rechtsinhaberin verkaufen, verletzen deren Rechte gemäß § 23 S. 1 UrhG. Die Beklagte hat insofern nicht bestritten, dass es tatsächlich zu Verkäufen der angebotenen Übersetzungen kam, was nach dem gewöhnlich zu erwartenden Gang der Dinge auch nahe liegt. (vgl. Klageschrift, Bl. 6 der Akte und Seite 4 des Schriftsatzes vom 04.10.2005, Bl. 85 der Akte).

d) Die Beklagte kann schon als Störerin wegen der über ihr Auktionsportal abgewickelten Verletzungshandlungen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

aa) Als Störer haftet bei der Verletzung von absolut geschützten Rechten wie dem Urheberrecht jeder, der willentlich und adäquat kausal zu der Rechtsverletzung beiträgt (BGH MMR 2004, 668, 671 - Internetversteigerung / Rolex).

Um diese Haftung Dritter als Störer nicht ausufern zu lassen, schränkt der Bundesgerichtshof sie auf die Fälle ein, in denen die in Anspruch genommenen mittelbaren Verletzer eine ihnen zumutbare Prüfungspflicht verletzt haben (BGH MMR 2004, 668, 671 - Internetversteigerung /Rolex; BGHI GRUR 1999, 418, 420 - Möbelklassiker). Da bei Unternehmen wie der Beklagten, die ähnlich wie Anzeigenteile von Presseerzeugnissen oder Verkaufsmessen in großem Umfang Angebote Dritter aufnehmen, eine generelle präventive Überprüfung nicht möglich ist, beschränkt sich bei solchen Unternehmen die Verantwortlichkeit darauf, die konkreten Angebote unverzüglich zu sperren und weitere gleichartige rechtsverletzende Angebote zu verhindern, wenn sie auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen werden (BGH MMR 2004, 668, 671 f. - Internetversteigerung / Rolex).

Seit dem Schreiben vom 02. September 2004, in dem die Klägerin die Beklagte auf spezifische rechtsverletzende Angebote auf dem Portal der Beklagten hinwies, waren diese Voraussetzungen erfüllt.

Mit den Hinweisen der Klägerin war es für die Beklagte ohne größeren Aufwand möglich zu erkennen, dass die bezeichneten Angebote das Urheberrecht der Klägerin verletzten. Schon aus dem Schreiben der Klägerin vom 02. September 2004 und den konkret bezeichneten Angeboten konnte die Beklagte erkennen, dass Übersetzungen des von der Klägerin herausgegebenen Lehrbuchs verbreitet wurden. Aus den Anzeigen selbst konnte sie auch schließen, dass diese Übersetzungen in der dargebotenen Form ("DIN A 5 Heft", "DIN A 4 Blätter" teilweise auch mit Abbildungen) und mit den angepriesenen Inhalten („kein Lehrer dürfte vermuten, dass die Übersetzungen nicht von einem Schüler sind"; „nirgendwo mehr im Internet zu erhalten, weil sich die Betreiber der jeweiligen Seiten durchaus strafbar machen") nicht auf die Klägerin zurückgingen. Des Weiteren wurde schon in dem Schreiben der Klägerin vom 02.09.2004 erklärt, dass sie die notwendige Einwilligung für die Bearbeitungen durch die Anbieter nicht erteilt habe.

Alleine diese Tatsachen reichten aus, um eine erkennbare klare Rechtsverletzung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu begründen. Würde man demgegenüber eine klare Rechtsverletzung - wie die Beklagte verlangt - nur dann annehmen, wenn der Verletzte im Rahmen seines Hinweises urkundliche Belege sämtlicher potentiell bestreitbarer Tatbestandsmerkmale der Urheberrechtsverletzung vorlegt, würde dies die Anforderungen überspannen und im Ergebnis einer Rechtsverweigerung gleich kommen: Den Betreibern von Internetverkaufsplattformen würde andernfalls der simplen Hinweis auf potentielle Zweifel an den rechtlichen Voraussetzungen einer Urheberrechtsverletzung genügen, um sich einer Überprüfung der von ihnen verbreiteten Angebote - jedenfalls vorerst - zu entziehen. Der Beklagten ist daher zumindest gehalten, zusammen mit dem Rechteinhaber eine Klärung der konkreten Punkte herbeizuführen, in Bezug auf die - bei vernünftiger Betrachtung - noch Zweifel am Bestehen von dessen Schutzrecht oder der Verletzung dieses Rechts durch den Anbieter bestehen können.

bb) Die Annahme einer ausreichend klaren Rechtsverletzung im vorliegenden Fall steht auch nicht im Gegensatz zu den Vorgaben, die der BGH in der Entscheidung „Internetversteigerung - Rolex" (MMR 2004, 668) gemacht hat. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die Rechtsinhaberschaft und die Rechtsverletzung im Markenrecht häufig leichter nachzuweisen sein werden als im Urheberrecht. Dies ist bei den konkreten Angeboten aber - auch im Vergleich zu dem vom BGH beurteilten Sachverhalt - gerade nicht der Fall.

Angesichts der oben dargelegten Hinweise, die sich für die Beklagte schon aus den Texten der streitgegenständlichen Angebote selbst ergaben, konnte die Beklagte die Bestätigung der Richtigkeit des Hinweises der, Klägerin ohne Weiteres bereits aus diesen selbst entnehmen. Etwa verbleibende Zweifel hätte sie ohne großen Aufwand durch einfache Nachforschungen bezüglich der Tatsachen - die meisten der von der Beklagten als fehlend gerügten Informationen hätten schon durch konstruktive Nachfragen bei der Klägerin ermittelt werden können - und Einholung von rechtlichem Rat zu beseitigen. Derartige Bemühungen erscheinen auch angesichts des eigenen wirtschaftlichen Interesses an der Durchführung der Auktionen der Beklagten auch zumutbar. Insbesondere ist es ihr ohne weiteres zuzumuten, entsprechenden rechtlichen Sachverstand unternehmensintern oder -extern verfügbar zu halten, der ihr die zutreffende Beurteilung klarer Verstöße gegen absolut geschützte Rechtsgüter erlaubt.

Es konnte die Beklagte daher nicht von ihrer Haftung als Störerin befreien, dass sie sich mit fern liegenden Argumenten der Erkenntnis einer weitgehend klaren Rechtsverletzung verschloss und die Rechtsinhaberschaft der Klägerin als leicht zu ermittelnder Herausgeberin des Buches oder die Schutzfähigkeit des Lehrbuches in Zweifel zog.

cc) Diese Auslegung des Erfordernisses einer "klaren Rechtsverletzung" ist auch vereinbar mit den Urteilen des Bundesgerichtshofes, in denen die Anforderungen an die Klarheit von Rechtsverletzungen und die Zumutbarkeit von Prüfungspflichten in Fällen der Haftung als mittelbarer Störer entwickelt wurden. So kann sich die Beklagte im Gegensatz zu der in der Sache "Möbelklassiker" (BGH GRUR 1999, 418, 420) nicht auf die Pressefreiheit berufen. Auch ist im Fall von Werbeanzeigen in Presseorganen die Person, die die unmittelbar verletzende Handlung vornimmt, selbst erkennbar und kann damit auch durch Inhaber von Schutzrechten verfolgt werden, während im vorliegenden Fall die Anbieter selbst nicht unmittelbar greifbar sind, da diese auf dem Portal der Beklagten nur unter Pseudonymen auftreten.

dd) Der Beklagten standen schließlich auch technisch und wirtschaftlich zumutbare Kontrollmöglichkeiten zur Verfügung, um ab dem 02. September 2004 die durch die Klägerin konkret bezeichneten sowie im Wesentlichen gleiche Angebote zu ermitteln und zu unterbinden. Dass dies unproblematisch möglich ist, ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte selbst vorträgt, die Klägerin könne mit "vernachlässigbarem Aufwand" (Schreiben vom 30.09.2004, Anlage K13) möglicherweise verletzende Angebote mit Hilfe der Suchfunktion des Auktionsportals ermitteln. Es ist daher davon auszugehen, dass es gleichermaßen der Klägerin möglich ist, mit geringem Aufwand eine automatische Filterfunktion einzurichten, die möglicherweise verletzende Angebote anhand von Suchworten wie "Cursus Continuus" und "Übersetzung" identifiziert und zur individuellen Beurteilung Mitarbeitern der Beklagten vorlegt. Der damit zusammenhängende Aufwand für die Beklagte, um weitere kerngleiche Verstöße zu vermeiden, ist ihr angesichts ihres finanziellen Interesses an den Verletzungshandlungen, das sie auf Grund der für die Benutzung des Auktionsportales anfallenden Gebühren an den verletzenden Umsätzen hat, auch zuzumuten. Ob auch die noch weitergehende, vom LG Hamburg im Urteil vom 04.01.2005, Anlage K 20, präventive Kontrolle im Rahmen der Einstellung neuer Angebote (statt des bloßen Einsatzes "reaktiver Filter", die bereits eingestellte Angebote scannen) technisch mit vertretbarem Auf wand machbar ist, muss vorliegend nicht entschieden werden.

e) Da die Beklagte nicht bereit ist, eine Unterlassungserklärung abzugeben, besteht Wiederholungsgefahr.

f) Dem Unterlassungsanspruch der Klägerin steht auch nicht die Haftungsprivilegierung nach §§ 8 Abs. 2, 11 TDG entgegen. Wie der Bundesgerichtshof überzeugend dargelegt hat (BGH MMR 2004, 668, 669 -Internetversteigerung / Rolex) und sich auch aus dem 45. Erwägungsgrund der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt), die diesen Vorschriften zu Grunde liegt, ergibt, steht diese Haftungsprivilegierung einer Unterlassungsverpflichtung nicht im Weg.

2.

Die Klägerin hat auch nach § 101a UrhG Anspruch auf Auskunft über die Anbieter der Übersetzungen und deren Umsätze.

a) Die Anbieter handeln im Sinne von § 101 a Abs. 1 UrhG im geschäftlichen Verkehr.

Nach der Rechtsprechung des BGH sind an dieses Merkmal keine hohen Anforderungen zu knüpfen (BGH MMR 2004, 668, 671 - Internetversteigerung / Rolex). Vielmehr ist jedes Handeln als geschäftlich anzusehen, das nicht ausschließlich dem privaten oder amtlichen Bereich zuzuordnen ist. In Anbetracht der Tatsache, dass nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin einzelne Anbieter mehrmals die Übersetzungen verkauft haben, ist von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr auszugehen.

b) Die Anbieter der Übersetzungen verletzen das Urheberrecht der Klägerin, indem sie Vervielfältigungsstücke des geschützten Werkes verbreiten.

Auch Bearbeitungen von urheberrechtlich geschützten Werken wie die streitgegenständlichen Übersetzungen stellen Vervielfältigungsstücke dieser Werke dar (vgl. zum LUG: BGHZ 26, 52, 56 - Sherlock Holmes; BGH GRUR 1963, 441, 443 - Mit Dir allein). Zwar stellt § 23 UrhG für Bearbeitungen gegenüber § 16 UrhG spezielle Regelungen für die Verwertung auf (vgl. Wandtke / Bullinger, UrhR 1. Aufl. 2002, § 16 UrhG Rn. 6), es spricht jedoch nichts im Wortlaut des § 101a UrhG oder des § 23 UrhG dafür, dass der Anspruch auf Drittauskunft bei Herstellung und Verbreitung von Vervielfältigungsstücken durch § 23 UrhG eingeschränkt werden soll.

c) Die Verletzungshandlungen durch die Anbieter sind spätestens seit dem 30. September 2004 der Beklagten als Gehilfin zuzurechnen, sodass diese nach § 830 Abs. 1 S. 1 BGB den unmittelbaren Verletzern gleich steht.

Eine Haftung als Gehilfin ist entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Angebote ihrer Kunden regelmäßig in einem automatisierten Verfahren in das Auktionsportal übernommen werden, ohne im Einzelnen auf ihren Inhalt überprüft zu werden. Der BGH hat vielmehr ausdrücklich offen gelassen, "ob eine Gehilfenstellung dann in Betracht zu ziehen ist, wenn die Pflichten, die sich aus der Stellung der Bekl. als Störerin ergeben, nachhaltig verletzt werden." (BGH MMR 2004, 668, 671 -Internetversteigerung / Rolex)

Vorliegend sind die Voraussetzungen einer Gehilfenstellung erfüllt.

aa) Unstreitig kam es noch bis mindestens 11.08.2005 zur Verbreitung der rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungen der Texte der Klägerin. Für diese war die Beklagte ursächlich, da sie über ihre Plattform den Kauf und Versand vermittelte. Die Einschränkungen, die das OLG München in seiner Entscheidung vom 28.07.2005, „Kopierschutzumgehung" (MMR 2005, 768, 771) angesichts der dort nicht ausreichend nachgewiesenen Ursächlichkeit für tatsächliche Verkäufe des zur Aushebelung des Kopierschutzes geeigneten Softwareprodukts, aufstellte, greifen daher vorliegend nicht.

bb) Aus der in manchen Angeboten zum Ausdruck gebrachten Kenntnis um die Strafbarkeit der Verbreitung der Übersetzungen im Internet ist zu schließen, dass zumindest einzelne Anbieter vorsätzlich das Urheberrecht der Klägerin verletzen. Die Unterstützungshandlung der Beklagten besteht darin, dass sie durch Anbieten der Auktionsplattform im Internet den Anbietern den Vertragsschluss ermöglicht und die Angebote einem großen Kreis potentieller Kunden zugänglich gemacht wird.

cc) Die Beklagte handelte auch mit bedingtem Gehilfenvorsatz, da sie von der Verletzung des Urheberrechts der Klägerin durch konkrete Angebote von nicht autorisierten Übersetzungen des "Cursus Continuus" kannte und sie billigend in Kauf nahm, indem sie die konkreten Verkaufsvorgänge sogar während des bereits anhängigen Zivilprozesses weiter auf ihrem Portal geschehen ließ und diese sowie weitere, im wesentlichen gleiche Angebote nicht unterband.

Der bedingte Vorsatz des Gehilfen muss auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit umfassen (BGH MMR 2004, 668, 671 - Internetversteigerung / Rolex).

Auch diese Voraussetzung war spätestens am 30. September 2004 erfüllt, nachdem die von der Klägerin gesetzte Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung abgelaufen war. Grundsätzlich ist für die Annahme bedingten Vorsatzes erforderlich, dass sich der Gehilfe der Möglichkeit der Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung durch den unmittelbaren Verletzer bewusst ist. Hierfür ist es nicht ausreichend, dass die Beklagte lediglich generelle Kenntnis davon hat, dass auf ihren Marktplatz auch Produkte angeboten werden, die die Schutzrechte Dritter verletzen.

Die Beklagte handelte jedoch auch in Bezug auf solche Angebote mit bedingtem Vorsatz, die kerngleich mit den von der Klägerin bezeichneten Angeboten sind und nach dem 30. September in das Portal der Beklagten eingestellt wurden (vgl. zu übertragbaren Erwägungen im Bereich des Strafrechts zur notwendigen Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes allgemein BGH NStZ 1997, 272, 273, zur Beihilfe durch "neutrale" Handlungen BGH NStZ 2000, 34). Bezüglich solcher Angebote haftet die Beklagte seit dem 02. September 2004 als Störerin.

Indem die Beklagte gegen ihre daraus erwachsenden Prüfungspflichten verstieß, weil sie die auf der Hand liegende Möglichkeit weiterer Rechtsverletzungen durch die bezeichneten Angebote nicht überprüfte und nichts unternahm, um mögliche weitere Rechtsverletzungen zu verhindern, nahm sie billigend in Kauf, dass es zu weiteren Urheberrechtsverletzungen kommen konnte.

d) Die Verpflichtung zur Auskunft über die Anbieter der Übersetzungen stellt keine unverhältnismäßige Belastung der Klägerin im Sinne von § 101a Abs. 1 letzter Halbsatz UrhG dar.

aa) Sie ist geeignet, der Klägerin die Durchsetzung ihrer Ansprüche wegen der Verletzungen ihres Urheberrechts gegenüber den Anbietern als unmittelbaren Verletzern zu ermöglichen.

bb) Die Verpflichtung der Beklagten zur Drittauskunft ist auch erforderlich, da die Klägerin keine weniger in die Rechte der Beklagten eingreifenden Möglichkeiten hat, die Informationen über die Anbieter rechtsverletzender Produkte zu erlangen, die sie benötigt, um ihre Rechte effektiv durchsetzen zu können. Insofern kann sie auch nicht von der Beklagten auf deren VeRI-Programm verwiesen werden, da es nicht von der Gestaltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Internetportals und einer Einwilligung der potentiellen Schädiger abhängen kann, ob der Inhaber eines Schutzrechts seine Rechtsposition wirksam durchsetzen kann.

cc) Schließlich ist die Belastung der Beklagten mit einer Auskunftsverpflichtung auch verhältnismäßig i. e. S., da sie nur Angaben zur Verfügung stellen muss, über die sie schon verfügt, und ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb das Urheberrecht der Klägerin gegenübersteht und mit diesem abgewogen werden muss (vgl. LG Hamburg MMR 2005, 55, 58). Die Belastung der Beklagten mit der Filterung und Überprüfung der von ihr weiterverbreiteten Angebote ist nicht größer, als die, die im Rahmen ihres VeRI-Programmes potentiellen Geschädigten überbürden möchte, siehe hierzu bereits oben I.1.d)dd).

e) Der Auskunftsanspruch ist auch nicht wegen § 11 TDG ausgeschlossen.

Nach § 11 Nr. 1 TDG haften Dienstanbieter wie die Beklagte nur dann nicht wegen durch sie für Dritte gespeicherte Informationen auf Schadenersatz, wenn ihnen "keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird".

Wie oben dargelegt wurde, hatte die Beklagte durch die Schreiben vom 02. und vom 22. September 2004 Informationen von der Klägerin erhalten, die es ihr ermöglichten, ohne unzumutbaren Aufwand von den urheberrechtsverletzenden Angeboten Kenntnis zu nehmen und sich von ihrer Rechtswidrigkeit zu überzeugen (vgl. Spindler / Schmitz /Geis, TDG, 2004, § 11 TDG Rn. 22). Da sich die Haftung der Beklagten nur auf Angebote mit konkreten, einfach zu identifizierenden Schlüsselwörtern beschränkt, verstößt sie auch nicht gegen das Verbot einer allgemeinen Überwachungspflicht nach § 8 Abs. 2 S. 1 TDG.

Da der hier fragliche Auskunftsanspruch unmittelbar der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen dient und auch geringere Belastungen für den Anspruchsgegner mit sich bringt als Schadenersatzansprüche, sind die weniger strengen Voraussetzungen des § 11 Nr. 1 zweiter Alternative TDG anzuwenden und nicht das Erfordernis der positiven Kenntnis der rechtswidrigen Verletzungshandlungen der ersten Alternative.

f) Die Beklagte ist auch datenschutzrechtlich berechtigt, der Klägerin die verlangte Auskunft über die Anbieter zu erteilen. Zwar schließt grundsätzlich § 3 Abs. 1 TDDSG die verlangte Herausgabe von personenbezogenen Daten über Kunden der Beklagte an die Klägerin aus, das LG Hamburg hat jedoch in seinem Urteil vom 07.07.2004 (MMR 2005, 55, 58 f.) ausführlich und in überzeugender Weise dargelegt, dass, obwohl die Vorschriften des spezielleren TDDSG grundsätzlich das BDSG verdrängen (§ 1 Abs. 3 BDSG), in Fällen wie dem vorliegenden eine Ermächtigung der Beklagten zur Auskunft nach dem Rechtsgedanken von § 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG anzunehmen ist.

Diese Anwendung von § 28 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BDSG neben den Erlaubnistatbeständen des TDDSG kann zum einen auf die Tatsache gestützt werden, dass entgegen der in den Gesetzesmaterialien vertretenen Ansicht (BT-Drs. 14/6098 vom 17. Mai 2001, S. 14) die Erlaubnistatbestände des TDDSG (konkret §§ 5 und 6 f DSSG) bezüglich des Umganges mit personenbezogenen Daten insofern nicht abschließend sein können, als sie keine Regelungen zur Frage der Datenermittlung im berechtigten Drittinteresse oder zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit beinhalten (LG Hamburg MMR 2005, 55, 59). Da nach § 1 Abs. 3 BDSG das BDSG nur subsidiär ist, "soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind", ist seine Anwendung daher nicht ausgeschlossen.

Zum anderen ergibt sich die Notwendigkeit, § 28 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BDSG ergänzend heranzuziehen, aus einer Abwägung der nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Rechtsposition der Klägerin mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Anbieter der Übersetzungen (Art. 2 Abs. 1 GG). Inhabern von Schutzrechten ist es nicht möglich, Ansprüche gegen Anbieter, die unter Synonymen auftreten, ohne Informationen, wie sie die Klägerin fordert, zu unterbinden und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Diese Möglichkeit muss jedoch Urheberrechtsinhabern gewährt werden, da der Gesetzgeber nur so seiner Verpflichtung nachkommen kann, eine angemessene Verwertung von Urheberrechten als Rechte i. S. v. Art. 14 GG sicher zu stellen (vgl. BVerfG NJW 1971, 2163, 2164).

In der Abwägung für den konkreten Fall ist auch der Hinweis der Beklagten auf ihr VeRI-Programm aufschlussreich: Dieses dient zwar dem legitimen Interesse der Beklagten, im Massenverkehr häufig auftretende Verletzungen zügig zu unterbinden, zeigt jedoch gerade im Umkehrschluss, dass die geltend gemachten Ansprüche bestehen müssen: Es kann gerade nicht von dem Willen der Betreiber von Auktionsplattformen und den einzelnen Anbietern abhängen, ob Urheberrechtsinhaber durch im Vorhinein erteilte Einwilligungen zur Auskunftserteilung eine Möglichkeit erhalten, ihre den Schutz von Artikel 14 GG genießenden Rechte effektiv durchzusetzen. Auch ist den Inhabern von Schutzrechten nicht zuzumuten, dass ihnen die Beklagte ihre schon weit eingeschränkten Prüfungspflichten sowie das Risiko der irrtümlichen Geltendmachung von Urheberrechtsverletzungen aufbürdet, indem diese ihre Rechtsinhaberschaft an Eides statt versichern müssen und die angeblich verletzenden Angebote selbst auf dem Marktplatz der Klägerin identifizieren müssen, (vgl. zur Funktion des VeRI-Programmes Bl. 77 d. A.)

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BDSG sind auch erfüllt. Der vorrangige § 28 Abs. 1 BDSG ist nicht einschlägig, da die Auskünfte nicht zur Verfolgung von Geschäftszwecken der Beklagten herausgegeben werden sollen. Die Klägerin ist jm Verhältnis zur Beklagten als Daten verarbeitender Stelle, und den Anbietern der Übersetzungen als Personen, auf die sich die zu übermittelnden Daten beziehen, Dritte i. S. v. § 28 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BDSG. Der zivilrechtliche Anspruch auf Auskunft nach § 101a Abs. 1 UrhG stellt ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 28 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BDSG dar. Schließlich liegen keine Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Interesse der Anbieter der Übersetzungen als Betroffenen vor. Das Interesse der Anbieter, wegen ihrer schuldhaft begangenen Urheberrechtsverletzungen nicht belangt zu werden, ist nicht schutzwürdig.

3.

Der Klage auf Auskunftserteilung ist auch insoweit stattzugeben, als die Klägerin über § 101a UrhG hinausgehend auf §§ 101a Abs. 5, 97 Abs. 1 S. 2 UrhG, 242, 259, 260 BGB gestützt Auskünfte verlangt, die für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Beklagte selbst von Bedeutung wären.

a) Dem Grunde nach hat die Klägerin einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte: Seit dem 30. September 2004 haftet die Beklagte als Gehilfin für die durch die Anbieter begangenen Urheberrechtsverletzungen. Wie oben dargelegt wurde, ist diese Haftung der Klägerin auch nicht nach §§ 8 Abs. 2, 11 TDG ausgeschlossen.

Da einzelne Rechtsverletzungen positiv festgestellt werden können, genügt in Bezug auf weitere Verletzungsfälle die Darlegung der Wahrscheinlichkeit solcher Fälle (Möhring / Nicolini, UrhG 2. Aufl. 2000, § 97 Rn. 231, 234). Diesem Erfordernis genügt die Klägerin, indem sie über den Termin der mündlichen Verhandlung hinaus verletzende Angebote geltend macht.

b) Die Klägerin befindet sich in entschuldbarer Ungewissheit über die Höhe ihrer Ansprüche gegen die Beklagte, da sie diese nur anhand der geforderten Informationen ermitteln kann.

c) Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Auskunftserteilung für die Beklagte unzumutbar sein könnte.

d) Die durch die Klägerin geforderten Angaben übersteigen nicht den Umfang dessen, was zur Bezifferung des Anspruchs der Klägerin notwendig ist (vgl. zu diesem Erfordernis Möhring / Nicolini, UrhG 2. Aufl. 2000, § 97 Rn. 233).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wurde gemäß §§ 3 ff. ZPO, 3, 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.
(Unterschriften)