Leitsatz:
Der Anspruch auf Löschung einer Domain gegenüber einem
Domaininhaber als Nichtnamensträger besteht für den
Namensträger dann nicht, wenn Dritte die unter der Domain
abrufbaren Inhalte vertragsgemäß erstellt haben und diese
zutreffend die wirtschaftliche Tätigkeit des
Namensträgers darstellen.
LANDGERICHT
MANNHEIM
IM
NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ...
hat die 7.
Zivilkammer des Landgerichts Mannheim auf die mündliche
Verhandlung vom 13. April 2012 unter Mitwirkung von Vors. Richter am
Landgericht Voß, Richter am Landgericht Dr. Tochtermann,
Richter am Landgericht Schmidt für Recht erkannt:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der
Kläger verlangt vom Beklagten die Löschung der
Domain „autohaus-meinname.de" gegenüber der DENIC eG zu
erklären. Der Kläger betreibt ein Autohaus und
beauftragte das Unternehmen C. XXXX GmbH, dessen
Geschäftsführer der Beklagte ist, die Domain
„autohaus-meinname.de" zu registrieren und eine Homepage zu
erstellen. Die Homepage wurde auftragsgemäß erstellt
und vom Kläger bezahlt. Das Vertragsverhältnis
läuft noch bis zum 24.05.2012. Als Domain-Inhaber ist bei der
DENIC nicht der Kläger eingetragen, sondern der Beklagte (vgl.
Anlage 13). Der Beklagte ist ferner als Admin-C eingetragen. Die C.
XXXX GmbH ist bei der DENIC unter den Domaininhaberdaten als
„Organisation" registriert.
Der
Kläger ist der Auffassung, der Beklagte verstoße
gegen die Unternehmensbezeichnung des klägerischen
Unternehmens „Autohaus MeinName". Deren geschäftliches
Interesse würde durch die Registrierung
beeinträchtigt. Zudem stehe dem Kläger an seiner
Unternehmensbezeichnung auch ein Namensrecht zu, das den Antrag
rechtfertige.
Der
Kläger beantragt,
den
Beklagten zu verurteilen, gegenüber der DENIC eG
Kaiserstraße 75-77, 60329 Frankfurt die Löschung der
Domain „autohaus-meinname.de" zu erklären, sowie den
Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 699,90
nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der
Beklagte beantragt,
die
Klage abzuweisen.
Er
ist der Auffassung, der Kläger wolle sich des geistigen
Eigentums der C. XXXX GmbH bemächtigen, ohne einen
angemessenen Betrag hierfür zu zahlen. Die C. XXXX GmbH sei
mit Zustimmung des Klägers vertragsgemäß
als Inhaberin der Domain eingetragen. Das Landgericht Mannheim sei
nicht zuständig, da die Markenrechtsverletzung nur
vorgeschoben sei und offensichtlich nicht vorliegen würde.
Hinsichtlich
der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll über die
mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die
zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger
stehen gegen den Beklagten weder markenrechtliche Ansprüche zu
(I.), noch Ansprüche aus Vertrag (II).
I.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch darauf,
dass der Beklagte gegenüber der DENIC die Löschung
der Domain „autohaus-meinname.de" erklärt. Unter
kennzeichenrechtlichen Aspekten scheiden Ansprüche bereits
deshalb evident aus, weil der Kläger die Homepage durch die C.
XXXX GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte ist,
erstellen ließ und auf der Homepage ausschließlich
die wirtschaftliche Tätigkeit des Klägers dargestellt
und beworben wird. Ebenso wenig wird hierdurch in das Namensrecht des
Klägers eingegriffen. Der Beklagte ist daher auch in seiner
Eigenschaft als Admin-C nicht zur Löschungsbewilligung
verpflichtet.
II.
Der Kläger hat auch keinen vertraglichen Anspruch gegen den
Beklagten darauf, dass er die Löschungsbewilligung
erklärt. Denn vertragliche Beziehung bestehen unstreitig nicht
mit dem Beklagten, sondern allein mit der C. XXXX GmbH.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO,
diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus
§ 709 S.1 und 2 ZPO.
Unterschriften