wegen Anspruchs auf Unterlassen des Zugänglichmachens einer
1-Sterne-Bewertung im Internet
hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck durch den
Vorsitzenden Richter am Landgericht die
Richterin und den Richter am
Landgericht auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 23.05.2018 für Recht
erkannt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für
jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis
zu 6 Monaten, zu unterlassen, die nachfolgende 1 Sterne-Bewertung eines
„xxxxxxxxxx" abrufbar unter der URL
https://www.google.de/search„xxxxxxxxxx" über das Portal
www.google.de zu verbreiten bzw. öffentlich
zugänglich zu machen und/oder öffentlich
zugänglich machen zu lassen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
II!. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger ist niedergelassener Kieferorthopäde. Er
betreibt eine Praxis in „xxxxxxxxxx"
Die
Beklagte ist ein Unternehmen mit Sitz in den USA. Sie betreibt neben
dem Suchmaschinendienst, erreichbar unter der Internetadresse
„www.google.de“ weitere Dienste, die mit dieser
Suchmaschine verknüpft sind. So bietet sie unter anderem auch
den Geolokalisationsdienst „Google Maps" (Internetadresse
„www.google.de/mapsr) an. Über „Google
Maps" können Unternehmen, Geschäfte, Praxen usw. auf
Karten lokalisiert werden, nach dem diese zuvor im Suchmaschinendienst
als Suchbegriffe eingegeben wurden. Für Gewerbetreibende
besteht die Möglichkeit, sich über den weiter von der
Beklagten angebotenen Dienst „Google+" kostenlos zu
registrieren und ein Profil zu erstellen. In diesem Profil
können Informationen über angebotene Dienstleistungen
wie etwa Öffnungszeiten oder Kontaktdaten sowie Fotos
veröffentlicht werden, Nach der Registrierung wird ein Eintrag
in die unter „Google Maps" veröffentlichten Karten
erstellt und mit einem Symbol auf den Karten unter der betreffenden
Anschrift gekennzeichnet. Durch Anklicken dieses Symbols werden dann
die Profilseite und die vorher vom Nutzer bereitgesteilten
Informationen angezeigt.
Personen, die sich zuvor unter Angabe ihrer E-Mail-Adresse registriert
haben, haben die Möglichkeit, in dem jeweiligen Profil
Bewertungen abzugeben. Die bei der Registrierung verwendete
E-Mail-Adresse wird von der Beklagten verifiziert. Die Nutzer
können kurze Bewertungen in Textform verfassen und/oder den
Profilinhaber auf einer Skala von ein bis 5 Sternen bewerten, Auf der
Startseite des Profils wird jeweils ein Durchschnittswert der
Sterne-Bewertungen angezeigt. Ferner werden Zitate aus einzelnen
Bewertungen angezeigt (vgl. beispielhaft die Abbildung auf Seite 2 des
klägerischen Schriftsatzes vom 21.12.2017 (BL 106 der
Gerichtsakten (GA)).
Der Kläger nutzt solch ein Profil. Er beanstandet mit der
vorliegenden Klage eine in dem Profil veröffentlichte
Bewertung, bei der als Urheber " xxxxxxxx " benannt war und die eine
Bewertung mit einem Stern enthielt. Weiteren Text enthielt die
Bewertung nicht. Einen Bildschirmausdruck der Bewertung hat der
Kläger als Anlage K2 vorgelegt (GA 10). Auf diesen wird
ergänzend Bezug genommen.
Der Kläger wandte sich mit Schreiben seiner
Prozessbevollmächtigten vom 14.07.2016 (Anlage KO GA 11-16) an
die Beklagte. Er beanstandete u.a. die vorgenannte Bewertung und
verlangte deren Löschung bis zum 28.07.2016. Er ließ
u.a. ausführen:
Es liegt auf der Hand, dass sich unser Mandant nicht selbst schlecht
bewertet. Dies würde zudem gegen Ihre Nutzungsrichtlinien
verstoßen, Wir haben es daher vorliegend mit einem
Identitätsdiebstahl zu tun, da eine unbekannte Dritte Person
sich des Namens unseres Mandanten bemächtigt, um diesen zu
schädigen. Strafrechtliche Schritte werden
diesbezüglich in Erwägung gezogen. Im
Übrigen gibt es keinen Patienten mit dem gleichlautenden Namen
unseres Mandanten. Wir haben Sie daher nach Maßgabe der
aktuellen BGH-Rechtsprechung aufzufordern, den Nachweis zu
übermitteln, dass der/die Bewerterin tatsächlich
einmal Patient bei unserer Mandantschaft gewesen ist, vgl. BGH VI ZR
34/15.
Folgende Maßnahme und Auskünfte sind von Ihnen dabei
zwingend zu ergreifen bzw. einzuholen und zu übermitteln:
1. dem Bewerter unsere Beanstandung
zukommen lassen
2. den Bewerter zur Stellungnahme anhalten
3. den Bewerter auffordern, den
Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben
4. den Behandlungskontakt belegen
(Rezepte, Behandlungsnachweise, Rechnungen, Terminkarten-Zettel oder
sonstige Indizien“
Die Beklagte antwortete hierauf zunächst per E-Mail am
21.07.2016 (GA 18-20). Hierin heißt es u.a.:
„Leider konnten wir anhand der von Ihnen angegebenen
Informationen keinen offensichtlichen Verstoß gegen unsere
Richtlinien zur Entfernung von Inhalten bzw. keine unschwer, also ohne
eingehende rechtliche und tatsächliche Prüfung zu
erkennende Rechtsverletzung feststeilen (vgl. BGH, Urt. 25.10.2011, VI
ZR 93/10). Google My Business hostet Inhalte von Drittanbietern, ist
jedoch nicht Ersteller dieser Inhalte. Wir empfehlen Ihnen, strittige
Fragen direkt mit der Person zu klären, die die beanstandete
Bewertung veröffentlicht hat. Falls es zu keiner Einigung
kommt, können Sie rechtliche Schritte gegen die Person
einleiten, die die Bewertung veröffentlicht hat und wenn ein
Gericht sodann zu dem Schluss kommt, dass diese rechtswidrig ist und
entfernt werden muss, senden Sie uns bitte die entsprechende
Gerichtsentscheidung. Falls Sie als Geschäftsinhaber Bedenken
hinsichtlich eines Erfahrungsberichts haben, der Ihrer Ansicht nach
unbegründet ist, besuchen Sie bitte die nachstehende
Internetseite. (...) Es steht Ihnen natürlich frei,
substantiiert darzulegen, weiche konkreten Aussagen Sie beanstanden, wo
genau sich die vermeintliche Rechtsgutsverletzung in Bezug auf die
genannten ULRs befindet, woraus sich diese begründet. Insofern
Sie sich auf Inhalte beziehen, zu welchen bereits eine gerichtliche
Entscheidung ergangen ist, so bitten wir Sie, diese zu kennzeichnen und
uns eine Kopie der Entscheidung zukommen zu lassen. Hinsichtlich der
folgenden Bewertung: vor 2 Wochen Wir haben Ihre Mitteilung zur
weiteren Prüfung an das zuständige Google-Team
weitergeleitet, Auch wenn Sie keine weitere Nachricht von unserem Team
erhalten, können Sie sicher sein, dass die von Ihnen
beschriebenen Probleme untersucht und gegebenenfalls entsprechende
Maßnahmen ergriffen werden. (...) Falls auf einem Google
Profil Ihrer Ansicht nach unerlaubterweise Ihre Identität/die
Identität Ihres Mandanten verwendet wird, reichen Sie bitte
über die folgende Seite eine Beschwerde wegen
Identitätsdiebstahls ein:
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers setzte mit
Schreiben vom 11.08.2016 (Anlage K5, GA 21) eine letzte Frist zur
Löschung der Bewertung bis 16.08.2016.
Ferner mahnte der Prozessbevollmächtigte des Klägers
mit Schreiben vom 24,08.2016 die Beklagte ab und forderte sie unter
Fristsetzung bis zum 14.09.2016 zur Abgabe einer
Unterlassungserklärung sowie Zahlung der vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten auf.
Die Beklagte reagierte zuletzt mit E-Mail vom 24.10.2016 (Anlage B6, GA
103) wie folgt:
„Leider konnten wir anhand der von Ihnen angegebenen
Informationen keinen offensichtlichen Verstoß gegen unsere
Richtlinien zur Entfernung von Inhalten bzw. keine unschwer, also ohne
eingehende rechtliche und tatsächliche Prüfung zu
erkennende Rechtsverletzung feststellen (vgi. BGH, Urt. 25.10.2011, VI
ZR 93/10). Google My Business hostet Inhalte von Drittanbietern, ist
jedoch nicht Erstellen dieser Inhalte. Wir empfehlen Ihnen, strittige
Fragen direkt mit der Person zu klären, die die beanstandete
Bewertung veröffentlicht hat.
Falls es zu keiner Einigung kommt, können Sie rechtliche
Schritte gegen die Person einleiten, die die Bewertung
veröffentlicht hat, und wenn ein Gericht sodann zu dem Schluss
kommt, dass diese rechtswidrig ist und entfernt werden muss, senden Sie
uns bitte die ansprechende Gerichtsentscheidung. Falls Sie als
Geschäftsinhaber Bedenken hinsichtlich eines
Erfahrungsberichts haben, der Ihrer Ansicht nach unbegründet
ist, besuchen Sie bitte die nachstehende Internetseite.
Weitergehend äußerte sich die Beklagte
gegenüber dem Kläger nicht.
Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben, die am 21.02.2017 bei
Gericht eingegangen ist. Der Bildschirmausdruck. aus dem sich die
Bewertung entnehmen lässt, war der Klage beigefügt.
Dieser wies als Zeitpunkt der Anfertigung den 14.02.2017 aus. Die
Beklagte hat erstmalig mit Schriftsatz vom 04.12.2017 auf die Klage
erwidert und darauf hingewiesen, dass die Bewertung nicht abrufbar sei.
Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat in der
mündlichen Verhandlung erklärt, es sei für
die Beklagte nicht mehr nachvollziehbar, wann die Bewertung
gelöscht worden sei. Sie könne auch nicht
nachvollziehen, ob sie selbst es war oder der Nutzer die Bewertung
gelöscht habe. Auch zu dem Zeitpunkt könne sie nichts
sagen.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe ein
Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung seines
Persönlichkeitsrechtes zu. Es handele sich um eine
rechtswidrige „Fake-Bewertung", die den Kläger in
seinem Persönlichkeitsrecht verletze. Es handele sich um eine
unwahre Tatsachenbehauptung und eine unsachliche Schmähkritik,
die nicht durch die Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG geschützt
sei. Die Bewertung diene allein der Verhöhnung und Verspottung
des Klägers. Der Kläger behauptet, eine Person mit
Namen „ "sei nicht Patient in
seiner Praxis gewesen. Die Bewertung sei geeignet, das unternehmerische
Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit massiv zu
beeinträchtigen, mit der Folge, dass seine Dienstleistungen in
der Zukunft nicht mehr oder weniger nachgefragt würden. Der
Kläger sei von Patienten auf die Bewertung angesprochen worden
und habe einen Rückgang neuer Patienten zu verzeichnen. Der
Kläger ist ferner der Auffassung, die Beklagte hafte
jedenfalls als mittelbare Störerin, sie sei ihrer
Prüfungspflicht nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung nicht nachgekommen. Der Kläger behauptet
ferner, die Beklagte mache sich die Bewertungen zu Eigen, indem sie
einzelne aussagekräftige Sätze entnehme und
gesondert/hervorgehoben darstelle. Sie stelle nicht nur eine Plattform
zur Verfügung, sondern nutze die Bewertungen zu eigenen
Zwecken.
Der Kläger beantragt, zu erkennen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei
Vermeidung für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzen
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft
oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die 1
Sterne-Bewertung eines „
(Anlage K2), abrufbar unter der URL https://www.google.de/search?g=
über das Portal www.google.de zu verbreiten bzw.
öffentlich zugänglich zu machen und/oder
öffentlich zugänglich machen zu lassen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den
Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in
Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.09.2016 zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei bereits nach
Maßgabe von § 253 Abs, 2 Nr. 2 ZPO
unzulässig. Der Antrag verfehle die konkrete Verletzungsform.
Er sei so formuliert, als richte er sich gegen den unmittelbar
Handelnden, obwohl der Kläger vortrage, die Beklagte sei nur
mittelbare Störerin. Prozessual handele es sich bei dem
Anspruch aus Störerhaftung nicht um ein
„Minus“ zu, sondern um ein
„Aliud“ gegenüber der Haftung als
Täter bzw. Teilnehmer. Die Beklagte ist weiter der Auffassung,
die streitgegenständliche Bewertung sei eine von Art. 5 Abs. 1
GG geschützte Meinungsäußerung. Sie
beinhalte ein Werturteil. Der Bewertende habe zum Ausdruck gebracht,
dass er mit der Praxis des Klägers in Berührung
gekommen und nicht zufrieden gewesen sei. Mehr lasse sich der Bewertung
nicht entnehmen, insbesondere nicht, dass der Bewertende ein Patient
des Klägers war Die Bewertung nehme nicht Bezug auf einen
Arztbesuch oder bewerte die ärztlichen Fähigkeiten
des Klägers. Allein die klägerische Behauptung, der
Bewertende sei nicht Patient des Klägers gewesen, nehme der
Bewertung nicht die erforderliche Tatsachengrundlage. Der Bewertende
habe auch anders, zum Beispiel über die Präsenz im
Internet, einen Anruf oder den Versuch, einen Termin zu bekommen, mit
der Praxis des Klägers in Berührung gekommen sein
können. Die Bewertung werde auch durch die Verwendung des
Namens des Klägers nicht unzulässig. Ein
Durchschnittsnutzer erkenne, dass sich jemand einen Scherz habe
erlauben und nicht etwa jemand die Identität des
Klägers habe annehmen wollen, Ein Durchschnittsnutzer werde
vielmehr annehmen, dass der Bewertende seine Identität nicht
preisgeben wolle und daher den Namen so gewählt habe. Der
Kläger müsse die negative Bewertung hinnehmen. Die
Beklagte ist weiter der Auffassung, sie treffe keine
Prüfpflicht und auch keine Pflicht zur Kontaktaufnahme mit dem
Rezensenten Es liege nämlich eine zulässige
Meinungsäußerung vor. Jedenfalls sei eine etwaige
Unzulässigkeit nicht ohne weiteres erkennbar. Auch sei die
Rechtsgutsverletzung nicht unschwer erkennbar gewesen. Auch sei eine
Inanspruchnahme der Beklagten im vorliegenden Falle
unverhältnismäßig. Die Beklagte behauptet,
sie stelle die Informationen im jeweiligen Profil nicht selbst
zusammen. Sie nehme keine Vorabkontrolle oder inhaltlich-redaktionelle
Überprüfung der Erfahrungsberichte vor, die die
Nutzer verfassten. Sie wähle diese auch nicht aus. Aufgrund
der großen Anzahl der täglich
veröffentlichen Erfahrungsberichte sei dies auch nicht
möglich. Ausschnitte aus Bewertungen würden
automatisch erstellt, nicht aber redaktionell ausgewählt. Die
hervorgehobenen Sätze seien auch nicht aussagekräftig
und offensichtlich unvollständig, Die Beklagte habe auch keine
erkennbare inhaltliche Verantwortung für die Bewertungen
übernommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig (1.) und hat auch in der Sache Erfolg
(2 )
1. Das angerufene Gericht ist gemäß § 32
ZPO örtlich zuständig. Die beanstandete Bewertung war
bundesweit abrufbar, also auch am Praxissitz des Klägers. Dort
ist auch die behauptete Rechts-gutsverletzung eingetreten, Es handelt
sich insoweit um den Erfolgsort (vgl. allgemein Schultzky, in:
Zöller, ZPO, § 32 Rn. 19 m.w.N.). Auch die
ursprünglich geäußerten Bedenken gegen die
sachliche Zuständigkeit erhält die Kammer nicht mehr
aufrecht. Der Gegenstandswert liegt jedenfalls über 5.000,00
€.
2. a. Auf den vorliegenden Sachverhalt ist deutsches Recht anzuwenden.
Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich aus Art. 40 Absatz 1
Satz 2 EGBGB. Durch die Ausführungen in der Klageschrift hat
der Kläger zumindest konkludent sein Bestimmungsrecht
ausgeübt, in dem er sich auf deutsches Recht beruft. Er hat
zum Ausdruck gebracht, dass er seinen Praxissitz als Erfolgsort im
Sinne der Vorschrift ansieht, Allgemein ist bei Verletzungen des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch
Veröffentlichungen im Internet für die Annahme eines
Erfolgsortes ein über die bloße Abrufbarkeit
hinausgehende Inlandsbezug zu fordern (vgl. allgemein Thorn, in:
Palandt, BGB, Art. EGBGB Rn. 10 m.w.N.). Ein solcher ist hier
unproblematisch anzunehmen, weil sich der Geschäftssitz des
Klägers im Inland befindet. Die beanstandete Verletzung wirkt
sich auch nur hier aus.
b. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch
gemäß den §§ 1004 analog, 823 Abs.
1 u. 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu. Eine
Rechtsgutsverletzung in Gestalt eines rechtswidrigen Eingriffs in das
allgemeine Persönlich-keitsrecht des Klägers ist nach
Meinung der Kammer anzunehmen. Eine solche besteht in einer
unzulässigen Meinungsäußerung. Nach
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt
wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht
seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine
Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich
geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen
Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und
Gewährleistungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) interpretationsleitend zu
berücksichtigen sind Der Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn eine
Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner
Persönlichkeit aus Art, 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8
Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art, 10 EMRK
geschützten Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und
Medienfreiheit ergibt, dass das Schutzinteresse des Betroffenen die
schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt.
Im Streitfall sind das durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs, 1 GG (auch in
Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK
gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner
sozialen Anerkennung und seiner (Berufs)Ehre mit der in Art. 5 Abs. 1
GG und Art, 10 EMRK verankerten Kommunikationsfreiheit der Beklagten
und der Meinungsäußerungsfreiheit des Bewertenden
abzuwägen. Dabei ist zunächst zu
berücksichtigen, dass es sich bei dem angegriffenen Beitrag um
eine Meinungsäußerung und nicht um eine
Tatsachenbehauptung handelt. Tatsachenbehauptungen sind durch die
objektive Beziehung zwischen Äußerung und
Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile
und Meinungsäußerungen durch die subjektive
Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner
Aussage geprägt, Wesentlich für die Einstufung als
Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer
Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des
Beweises zugänglich ist. Das scheidet bei Werturteilen und
Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element
der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und
sich deshalb nicht als wahr und unwahr erweisen lassen. Sofern eine
Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich
vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des
Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als
Meinung von dem Grundrecht aus Art, 5 Abs. 1 Satz 1 GG
geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der
wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der
Äußerung aufhöbe oder verfälschte.
Hat die angegriffene Bewertung keine tatsächliche Grundlage,
überwiegt das von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (auch in
Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK
gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner
sozialen Anerkennung und seiner (Berufs)Ehre die von Art. 5 Abs. 1 GG
und Art. 10 EMRK geschützten Interessen des Be-wertenden an
der Äußerung der dargestellten Meinung im Portal der
Beklagten und der Beklagten an der Kommunikation dieser Meinung. Denn
bei Äußerungen, in denen sich wertende und
tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die
Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist,
fällt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden
Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile
ins Gewicht (grundlegend zuletzt etwa BGH, Urteil vom 01, März
2016-VI ZR 34/15 BGHZ 209, 139-157, Rn. 24, 30-33, 36
(„jameda II")).
Maßgeblich ist dabei zunächst der Aussagegehalt nach
dem Verständnis eines unvoreingenommenen und
verständigen Durchschnittspublikums.
Zunächst wird ein Durchschnittsnutzer vorliegend dazu neigen,
zu glauben, es werde mit dem beanstandeten Eintrag die Leistung des
Klägers bewertet. Bei genauerem Hinsehen würde jedoch
unschwer die Namensgleichheit auffallen, was zu verschiedenen
Schlussfolgerungen führen könnte:
- entweder es handelt sich um einen
Patienten gleichen Namens, der die Leistung des Klägers
schlecht bewertet
- oder es handelt sich um einen
Patienten, der die Leistung schlecht bewertet, aber seinen Namen nicht
preisgeben will
- oder es handelt sich um einen
„Fake“, sodass offenkundig würde, dass der
Urheber der Bewertung dem Kläger Schaden zufügen will
und es auf den Kläger zurückfällt, wenn er
hiergegen nichts unternimmt.
Sämtliche dieser Deutungsvarianten sind nach Meinung der
Kammer geeignet, das Ansehen des Klägers und seiner
Dienstleistung negativ zu beeinflussen. Dabei ist auch in Rechnung zu
stellen, dass die beanstandete Bewertung auch die angezeigte
Durchschnittsbewertung negativ beeinflusst. Gerade diese
Durchschnittsbewertung ist jedoch, noch vor den nach Darstellung der
Beklagten willkürlich ausgewählten und angezeigten
Zitaten aus einzelnen Bewertungen, das erste, was der Nutzer wahrnimmt,
wenn er das Profil des Betroffenen aufruft. Dies ist der Wiedergabe der
Profilseite des Klägers (auf Seite 2 des klägerischen
Schriftsatzes vom 21.12.2017 (GA 106)) eindrucksvoll zu entnehmen. Im
Übrigen ist vorliegend nach Maßgabe von §
138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zugrunde zu legen, dass der Urheber keine
Leistung des Klägers tatsächlich in Anspruch genommen
hat oder mit ihr in Berührung gekommen ist, Es ist zum
jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass kein tatsächlicher
Bezugspunkt für die Bewertung vorhanden ist, auf den sich die
Meinungsäußerung stützen kann. Dies
fällt bei der erforderlichen Abwägung der
widerstreitenden Interessen ins Gewicht und führt zur Annahme
eines rechtswidrigen Eingriffs (BGH, a.a.O., Rn. 36). Die Beklagte traf
vorliegend nämlich eine sekundäre Darlegungslast, der
sie nicht nachgekommen ist. Diese folgt daraus, dass dem
Kläger hinsichtlich eines eventuellen Kontaktes des Bewerters
eine nähere Darlegung nicht möglich ist, die Beklagte
insoweit jedoch Kontakt mit dem Bewerter aufnehmen und Erkundigungen
einholen kann (in diesem Sinne BGH, a.a.O., Rn. 47.). Der
Kläger hat substantiiert dargelegt, dass er keinen Patienten
dieses Namens habe. Die Beklagte hätte indes Kontakt mit dem
Nutzer aufnehmen können, weil dieser sich nach ihren eigenen
Vortrag mit Namen und E-Mail-Adresse hat registrieren müssen,
um die Bewertung abgeben zu können. Der pauschale Hinweis der
Beklagten darauf, dass die Bewertung auch aufgrund anderweitiger
Berührungspunkte mit der Praxis des Klägers erfolgt
sein könne, reicht nach Meinung der Kammer nicht aus. Vielmehr
ergibt sich für die Kammer aus der zitierten
höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass eine
Meinungsäußerung ohne jede Tatsachengrundlage einen
rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
darstellt. Dies rechtfertigt die Annahme einer sekundären
Darlegungslast. Der Betroffene kann zur Begründung seiner
Beanstandung nicht mehr vortragen, als etwa der Kläger im
hiesigen Falle vorgetragen hat. Die Beklagte hat insoweit zur
Untermauerung ihres Rechtsstandpunktes diverse Entscheidungen zitiert.
Die erkennenden Gerichte vertreten dort im Kern die Auffassung, eine
„1-Sterne-Bewertung" ohne weitere Begründung
könne nicht zur Annahme eines rechtswidrigen Eingriffs in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht führen. Dies vermag
aus Sicht der Kammer nicht zu überzeugen. Die von der
Beklagten zitierten Entscheidung berücksichtigen die vom
Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung aufgestellten
Grundsätze, sofern sie sich mit dieser Rechtsprechung
überhaupt befassen, nur unzureichend. Im Übrigen
lassen sie unberücksichtigt, dass jede solcher Bewertungen die
Durchschnittsbewertung des Betroffenen negativ beeinflusst. Dies
stellt, wie bereits ausgeführt, eine schwerwiegende
Beeinträchtigung für den Betroffenen dar. Die von den
Beklagten zitierte Rechtsprechung ließe eine derart negative
Einwirkung auf die Außendarstellung des Betroffenen, selbst
wenn sie vielfach und grundlos erfolgte, ohne jede Sanktion. Letztlich
kommt es nicht darauf an, ob man einer ,,1-Sterne-Bewertung'* ohne
Kommentar nicht - wie in der bereits zitierten
„Jameda-H"-Entscheidung des BGH (Urteil vom 01. März
2016- VI ZR 34/15) — die Behauptung eines Patientenkontakts
entnehmen will. Denn eine schlechte Bewertung bei Fehlen einer wie auch
immer gearteten Tatsachengrundlage stellt letztlich immer eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Es wird nämlich
ein worauf auch immer bezogenes Werturteil gefällt, jedoch
ohne Berechtigung, den Betroffenen, hier den Kläger in seiner
Funktion als Inhaber einer Arztpraxis, negativ erscheinen zu lassen.
bb. Aus Sicht der Kammer dürfte die Klägerin nicht
als unmittelbare Störerin in Anspruch zu nehmen sein.
Unmittelbare Störerin könnte sie nämlich nur
dann sein, wenn es sich bei der vom Kläger angegriffenen
Bewertung um einen eigenen Inhalt der Beklagten handelte, wobei zu den
eigenen Inhalten eines Portalbetreibers auch solche Inhalte
gehören, die zwar von einem Dritten eingestellt wurden, die
sich der Portalbetreiber aber zu Eigen gemacht hat. Von einem
Zu-Eigen-Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber
nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung
für die auf seiner Internetseile veröffentlichten
Inhalte übernommen hat, was aus Sicht eines
verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer
Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist.
Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten
grundsätzlich Zurückhaltung geboten (BGH, a.a.O., Rn.
17). Die Parteien haben insoweit widerstreitend vorgetragen. Nach dem
äußerlichen Anschein des Bewertungsportals hat die
Kammer erhebliche Zweifel, dass die Beklagte sich die Bewertungen zu
Eigen macht.
cc. Letztendlich kommt es hierauf jedoch abschließend nicht
an. Die Beklagte ist nämlich nach Ansicht der Kammer nach
jedenfalls als mittelbare Störerin verantwortlich.
Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer
verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in
ir-gendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur
Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann
als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der
Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen,
sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und
tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser
Handlung hatte. Die Haftung als mittelbarer Störer darf nach
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aber
nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche
die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen
haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten,
insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt
sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in
Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine
Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist. Danach ist ein Hostprovider
zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer
grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das
Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf
eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist
aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung
erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung
seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots
hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig
derartige Störungen zu verhindern. Wird eine Verletzung von
Persönlichkeitsrechten behauptet, wird sich eine
Rechtsverletzung allerdings nicht stets ohne Weiteres feststellen
lassen. Denn sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht
des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1
Abs, 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs, 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs.
1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht jedenfalls des Providers
auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung
eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der
Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des
Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und
Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung
einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag
Verantwortlichen erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn die
beanstandete Äußerung nicht als Tatsachenbehauptung,
sondern als Werturteil zu qualifizieren ist, das Werturteil vom
Betroffenen aber mit der schlüssigen
Behauptung als rechtswidrig beanstandet wird, der tatsächliche
Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung
aufbaue, sei unrichtig, dem Werturteil fehle damit jegliche
Tatsachengrundlage (BGH, a.a.O., Rn. 22-24). Diese Voraussetzungen sind
hier erfüllt. Die Beklagte gibt zunächst selbst an,
die Möglichkeit für die Abgabe der Bewertungen zu
eröffnen und so adäquat kausal zur
Rechtsgutsverletzung beizutragen. Nach Auffassung der Kammer bestanden
im hier zu entscheidenden Fall auch Prüfpflichten, die die
Beklagte verletzt hat. Die durch das Anwaltsschreiben vom 14.07.2016
(Anlage K3, GA 13) erhobene Beanstandung war ausreichend konkret. In
ihr ist die DLR der beanstandeten Bewertung bezeichnet, auf die
Namensgleichheit hingewiesen sowie darauf hingewiesen worden, dass ein
Patient dieses Namens beim Kläger nicht in Behandlung ist. Auf
Grundlage dieser Angaben war aus Sicht der Kammer nahe liegend, dass es
sich um ein Werturteil ohne tatsächliche Grundlage handelt und
deshalb ein Rechtsverstoß vorliegt (so auch LG Hamburg,
Urteil vom 12. Januar 2018 - 324 O 63/17 juris Rn. 30ff. - zum hier
gegenständlichen Dienst Google und einer dort
veröffentlichten Bewertung). Die Beklagte ist ihrer
Prüfpflicht nicht nachgekommen. Sie vertritt insofern
weiterhin die Auffassung, zur Überprüfung nicht
verpflichtet zu sein. Soweit die Prozessbevollmächtigte der
Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Meinung vertreten
hat, dass es für die Darlegung einer die
Prüfungspflichten des Hostproviders auslösenden
offensichtlichen Rechtsverletzung notwendig gewesen wäre,
nicht einen Arzt-Patientenkontakt zu leugnen, sondern aufgrund der
Vieldeutigkeit der „1-Sterne-Bewertung" ohne Kommentar
darüber hinaus die Behauptung erforderlich gewesen
wäre, dass überhaupt kein Kontakt zur Praxis des
Klägers, der etwa auch in dem vergeblichen telefonischen
Erreichen der Praxis liegen könnte, gegeben war,
überspannt dies die Anforderungen an die Abmahnung.
Der Kläger hat die Behauptung aufgestellt, die er
redlicherweise machen konnte, nämlich, dass er keinen
Patienten desselben Namens wie er selbst habe. Eine Behauptung ins
Blaue hinein, dass es auch sonst keinen Kontakt gegeben habe, etwa -
was der Kläger gar nicht wissen kann - durch ein vergebliches
Versuchen, seine Praxis telefonisch zu erreichen, kann von ihm
angesichts der Wahrheitspflicht aus § 138 Abs. 1 ZPO, die auch
für eine Abmahnung
gelten muss, nicht gefordert werden Dies gilt umso mehr, als dass es
sich bei dem verwendeten Namen offenkundig um ein Pseudonym handelt.
Ein Pseudonym bringt es aber schlechterdings immer mit sich, dass der
bewertete Arzt nicht wissen kann, ob es einen Kontakt gegeben hat.
dd. Die besonderen Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) stehen dem
streitgegenständlichen Anspruch nicht entgegen. Die
Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, der seine Grundlage - wie
hier - in einer vorangegangenen Rechtsverletzung findet, wird durch das
Haftungsprivileg des § 10 TMG nicht eingeschränkt.
Auf eine nach § 7 Abs, 2 Satz 1 TMG unzulässige
Begründung einer allgemeinen Überwachungs- oder
Nachforschungspflicht der Beklagten zielt der
streitgegenständliche Anspruch nicht ab (vgl. allgemein BGH,
Urteil vom 01. März 2016, a.a.O., Rn 19, m.w.N.).
ee. Die Beklagte hat auch schuldhaft, nämlich jedenfalls
fahrlässig gehandelt.
ff. Es besteht auch eine Wiederholungsgefahr.
Diese ergibt sich freilich vorliegend nicht bereits aus der allgemeinen
Erwägung, wonach die Gefahr weiterer Rechtsgutsverletzung in
gleicher Art aufgrund der erstmaligen Begehung der Rechtsgutsverletzung
vermutet wird (so BGH, Urteil vom 08. Februar 1994-VI ZR 286/93 Rn. 27,
juris m.w.N. (StRspr)); so auch LG Hamburg a.a.O., Rn. 49 (ohne
nähere Begründung)). Im vorliegenden Fall hat die
Beklagte nämlich, wie dargestellt, nicht eine allgemein
bestehende Handlungspflicht verletzt. Vielmehr ist ihre Verpflichtung
zur Prüfung und ggf. Entfernung der
streitgegenständlichen Bewertung als mittelbare
Störerin erst aufgrund des Einstellens der Bewertung durch
einen Dritten und deren Beanstandung durch den Kläger
entstanden, Die Beklagte war nämlich als mittelbarer
Störer nicht verpflichtet, sämtliche Bewertungen und
Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle
Rechtsverletzungen zu überprüfen. Für
derartige Fälle, In denen eine Handlungs- bzw.
Prüfpflicht des mittelbaren Störers erst durch die
erstmalige Rechtsverletzung ausgelöst wird, ist
höchstrichterlich entschieden, dass es nach Entstehen der
Prüfungspflicht mindestens noch zu einer weiteren
Rechtsverletzung gekommen sein muss, um die Annahme einer
Wiederholungsgefahr zu rechtfertigen (vgl BGH, Urteil vom 12.07.2007 -
I ZR 18/04 BGHZ 173, 188-210, juris Rn 39, 53
(„Jugendgefährdende Medien bei Ebay“);
ferner Urteil vom 17. August 2011 I ZR 57/09 BGHZ 191, 19-35, juris,
Rn. 39 („Stiftparfüm“)). Eine solche
weitere Rechtsverletzung kann darin liegen, dass der Provider einen
beanstandeten Beitrag auch nach Ablauf einer angemessenen
Prüffrist nicht entfernt (vgl. OLG Köln, Urteil vom
08,04.2014 - 15 U 199/11 juris, Rn. 81 - dort zur
Suchwortergänzungsfunktion einer Suchmaschine). Die Beklagte
war nämlich verpflichtet, die beanstandete Bewertung
unverzüglich zu löschen (so BGH, Urteil vom 12. Juli
2007, a.a.O., Rn. 43; Urteil vom 17. August 2011, a.a.O., Rn. 39)).
Nach diesem Maßstab ist eine weitere, die Wiederholungsgefahr
begründende Rechtsverletzung der Beklagten anzunehmen. Der
Kläger hat die Bewertung am 14.07,2016 und 11.08.2016
beanstandet. Die Beklagte hat sich hierauf zuletzt mit E-Mail vom
24.10.2016 geäußert. Noch am 14.02.2017 war die
Bewertung abrufbar. Eine angemessene Prüffrist war zu diesem
Zeitpunkt nach Meinung der Kammer selbst bei
großzügiger Bemessung lange abgelaufen. Die Beklagte
hat die vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsverpflichtung
auch zu keinem Zeitpunkt - insbesondere nicht etwa durch
Löschung der beanstandeten Bewertung - rechtlich bindend
anerkannt und hierdurch eine Wiederholungsgefahr
beseitigt. Nach den Angaben ihrer Prozessbevollmächtigten in
der mündlichen Verhandlung ist offen, ob sie
überhaupt dafür verantwortlich ist, dass die
Bewertung gegenwärtig nicht mehr abrufbar ist.
gg. Einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Gestalt
vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten vermag die Kammer unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt zu erkennen. Insoweit ist entscheidend, dass
die Rechtsverletzung, die allein Anknüpfungspunkt für
einen Ersatzanspruch sein kann, erst in der unzutreffenden Reaktion auf
die anwaltliche Aufforderung vom 14.07.2016. nämlich dem
Unterlassen einer weiteren Prüfung, liegt. Zu diesem Zeitpunkt
war der Schaden in Gestalt der Verbindlichkeit des Klägers
gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten bereits
entstanden. Vor diesem Hintergrund scheidet insbesondere ein Anspruch
aus den §§ 677, 683, 670 BGB aus. Im Zeitpunkt der
Beauftragung des Rechtsanwalts durch den Kläger bestand noch
kein „Geschäft" der Beklagten i.S.v. § 677
BGB. Der hier zu entscheidende Fall liegt damit grundlegend anders als
etwa in der vom Kläger zitierten Entscheidung (BGH. Urteil vom
17. Juli 2008 -I ZR 219/05 in: GRUR 2008, 996ff.). Im dort
entschiedenen Fall wurde der dortige Beklagte wegen eines bereits
vollendeten Verstoßes gegen § 95a Abs. 3 UrhG
abgemahnt. Eines Hinweises an den Kläger bedurfte es
diesbezüglich gemäß § 139 Abs. 2
S. 1 ZPO nicht, da der Anspruch als Nebenforderung geltend gemacht
worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.