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LANDGERICHT KREFELD, Urteil , 1 S 32/07 Zuständigkeit Rechtsverletzung Internet

Aktenzeichen: 1 S 32/07 14. September 2007

LANDGERICHT KREFELD

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL


In dem Rechtsstreit

.........

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt ..........................

gegen

.........

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt ..........................


hat die ... Kammer des Langerichts Krefeld durch den Vorsitzenden ...

für  R e c h t  erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 14.02.2007, 4 C 305/06, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für die Berufungsinstanz: bis EUR 1.500,00

Gründe:

I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung ihm entstandener Abmahnkosten im Hinblick auf zwei Meldungen, die über die von der Beklagten betriebenen Internetadresse X im Internet abrufbar waren. So hieß es dort am 06.07.2006 unter der Überschrift "Ausverkauf bei X":

"X verkauft sein "komplettes SEO Business" und nervt auch noch mal wieder, wie man es von ihm kennt mit Emails...

Langweilig. Die Scripte sind sicher alle Müll, die Domains zu 90% nicht mehr im Google Index – wer will das haben? Wenn der Mist wirklich noch den genannten Umsatz einbringen würde, warum verkauft er dann? Will er sich zur Ruhe setzen? Hoffentlich."

Und am 14.07.2006 folgte unter der Überschrift "X Ausverkauf gescheitert" die Meldung:

"X"SEO-Business" wäre gerade für 65.051 Euro über den virtuellen Ladentisch gegangen. Wenn das gebot den Mindestpreis erreicht hätte. Wohl besser so für den Käufer. Jeder 5-stellige Betrag wäre wohl zu hoch gewesen für diese kranke Katze im Sack."

Der Kläger behauptet, die entsprechenden Meldungen seien unwahr gewesen, hätten massiv in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen und seien geeignet gewesen, den Wert aller seiner Unternehmungen erheblich zu beeinträchtigen. Unter dem 06.09.2005 mahnte der Kläger die Beklagte durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung der insoweit entstandenen Abmahnkosten auf. Als Gegenstandswert für die Abmahnung geht der Kläger insoweit von EUR 100.000,00 aus, was seinem wirtschaftlichen Interesse an der begehrten Unterlassungserklärung entspreche. Die Beklagte übermittelte unter dem 20.09.2006 dem Kläger ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die begehrte Unterlassungserklärung, zahlte die Kosten für die Abmahnung aus einem Streitwert von EUR 10.000,00 in Höhe von EUR 651,80 und zahlte ihm zudem unter dem 26.09.2006 weitere EUR 208,00. Der Kläger begehrt die Zahlung weiterer Abmahnkosten entsprechend eines Gegenstandswertes in Höhe von EUR 100.000,00.

Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Krefeld vom 14.02.2007, Az.: 4 C 305/06, unter Berücksichtigung des den Tatbestand berichtigenden Beschlusses des Amtsgerichts Krefeld vom 29.03.2007 Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, sie sei weder zulässig noch begründet. So sei das angerufene Amtsgericht Krefeld bereits örtlich unzuständig. Eine Zuständigkeit ergebe sich insbesondere nicht aus § 32 ZPO. Der ebenfalls als Ort der Begehung der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO in Betracht kommende Erfolgsort sei jeder Ort, an dem der Geschädigte tatsächlich, sei es unmittelbar oder mittelbar, von der Verletzungshandlung betroffen werde. Dies sei nach Auffassung des Amtsgerichts jedoch bei Veröffentlichungen im Internet deshalb aber nicht etwa jeder Ort in Deutschland bzw. weltweit, an dem die entsprechende Meldung abgerufen werden könne, da die Annahme eines solchen für den Geschädigten weltweit wählbaren Gerichtsstandes gegen das Willkürverbot und das Gebot des gesetzlichen Richters aus Art. 101 GG verstoße. Daher müsse der Geschädigte selbst am Ort des von ihm gewählten Gerichtsstandes von der Veröffentlichung entweder unmittelbar oder zumindest dergestalt mittelbar getroffen werden, dass ein Dritter die Veröffentlichung zur Kenntnis genommen und hierdurch veranlasst in einer sich auf den Geschädigten auswirkenden Weise reagiert hat. Entsprechendes habe der Kläger nicht vorgetragen. Die bloße Möglichkeit, dass jemand am Ort des angerufenen Gerichts von der Veröffentlichung Kenntnis nehmen und sich in einer für den Geschädigten relevanten Weise verhalten könnte, stelle keinen tatsächlichen Erfolg im Sinne des § 32 ZPO dar.

Die Klage sei darüber hinaus auch unbegründet, da zwar weder gegen die Aktivlegitimation des Klägers noch gegen die Passivlegitimation der Beklagten Bedenken bestünden, es aber an Vortrag des Klägers dazu fehle, dass ihm ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden sei, weil sein wirtschaftliches Interesse an der begehrten Unterlassungserklärung mit EUR 100.000,00 zu bemessen sei. Trotz entsprechender Rüge durch die Beklagte habe der Kläger hierzu keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, die es dem Amtsgericht ermöglicht hätten, den Ansatz der Höhe nach nachzuvollziehen. Es sei möglich, dass der gesamte wirtschaftliche Wert des Unternehmens des Klägers EUR 100.000,00 nicht übersteige. Da das Interesse gegenüber der Beeinträchtigung häufig mit nicht mehr als 10 Prozent des gesamten Unternehmenswert anzusetzen sei, sei der Ansatz der Beklagten von 10.000,00 daher nicht fernliegend.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der entstandenen Abmahnkosten weiterverfolgt. Allerdings begehrt er mit der Berufung nunmehr die Verurteilung zur Zahlung von EUR 1.413,23 statt wie bisher EUR 1.205,23. Entgegen der Annahme des Amtsgerichts liege im "fliegenden Gerichtsstand" der Presse kein Verstoß gegen Art. 101 GG. Es sei nicht einsichtig, zwischen Online- und Offlinemedien zu unterscheiden. Entscheidend sei vielmehr, dass die bestimmungsmäßige Verbreitung auch im Bezirk des angerufenen Amtsgerichts erfolgt sei und nicht bloß eine zufällig Kenntnisnahme vorgelegen habe. Die Ausführungen des Amtsgerichts zum anzusetzenden Gegenstandswert für die außergerichtlich geltend gemachten Unterlassungsansprüche erschöpften sich in Mutmaßungen ins Blaue. Entscheidend sei insoweit nicht auf einen dem Kläger entstandenen Schaden, sondern auf den wirtschaftlichen Wert des verfolgten Interesses abzustellen, wobei seine Angaben in der Regel ein gewichtiges Indiz darstellten. Es sei hierbei auch zu berücksichtigen gewesen, dass er und die Beklagte im selben Marktsegment tätig seien. Mit der wahrheitswidrigen Behauptung, er "ausverkaufe" sein gesamtes "Business", das weitgehend "Müll" sei, habe die Beklagte deshalb durchaus wettbewebsrechtlich relevante Ziele verfolgt.

Er beantragt,

das Urteil des AG Krefeld vom 14.02.2007 – 4 C 305/06 – aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 1.413,23 nebst Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Sie tritt dem Vortrag des Klägers entgegen und nimmt ergänzend und vertiefend auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug.

II.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der ihr durch Einschaltung ihres Prozessbevollmächtigten entstandenen außergerichtlichen Kosten in Höhe der Klageforderung.

1.
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist die Klage jedoch im konkreten Fall zulässig, da das Amtsgericht Krefeld nach § 32 ZPO örtlich zuständig gewesen ist.

Nach Auffassung der Kammer geht das Amtsgericht im Ansatz allerdings zu Recht davon aus, dass einer uferlosen Ausdehnung des "fliegenden Gerichtsstandes" im Hinblick auf das Willkürverbot durch einschränkende Kriterien Einhalt gegeben werden muss. Auch die Kammer ist daher der Ansicht, dass die in der überwiegenden Kommentarliteratur - zumeist ohne Auseinandersetzung mit der genannten Problematik - vertretene Meinung, der örtliche Gerichtsstand sei bei Verstößen im Internet dort, wo das Medium bestimmungsgemäß abrufbar ist und damit grundsätzlich überall (vgl. Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 32, Rn. 34; Kayser, in: Saenger, HK-ZPO, § 32, Rn. 15; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 32, Rn. 32, wobei dies unter Berufung auf die hierzu ergangenen Entscheidungen (vgl. KG NJW 1997, 3321; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.07.2007, Az.: I – 20 W 13/07; LG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 979 ff.; LG Hamburg, GRUR-RR 2002, 267; LG München RIW 2000, 466) teilweise ausdrücklich (nur) auf die durch die Verwendung von Domain-Namen im Internet begangene Kennzeichenrechtsverletzung bezogen wird (Putzina, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 32, Rn. 26; Heinrich, in: Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 32, Rn. 17), zu weit geht, wie dies nunmehr auch von Teilen der auch von der Beklagten zitierten und vom Amtsgericht herangezogenen Instanzgerichte vertreten wird (vgl. OLGR Celle 2003, 47; LG Hannover, Beschluss vom 28.04.2006, Az.: 9 O 44/06; LG Potsdam, MMR 2001, 833 f.; AG Charlottenburg MMR 2006, 254 f.). Zu weitgehend ist jedoch der danach anzusetzende und vom Amtsgericht herangezogenen Maßstab, wonach es im Hinblick auf das Willkürverbot darauf ankomme, wo sich die behauptete unerlaubte Handlung in dem konkreten Verhältnis der Prozessparteien ausgewirkt hat. Insbesondere kann nach Auffassung der Kammer dem Amtsgericht nicht gefolgt werden, in dem es deshalb Vortrag des Klägers dazu fordert, dass ein Dritter die streitbefangene Veröffentlichung auch tatsächlich zur Kenntnis genommen und hierdurch veranlasst in einer sich auf den Geschädigten auswirkenden Weise reagiert hat. Hierbei übersieht das Amtsgericht, dass die streitbefangene, nach Ansicht des Klägers unwahre und ihn schädigende Äußerung ihren "Erfolg" nicht bloß durch Kenntnisnahme durch den Kläger selbst, sondern durch die Kenntnisnahme durch jeden bestimmungsgemäßen Empfänger der Mitteilung erreicht. Der eingerichtete und ausgeübte Geschäftsbetrieb des Klägers kann auch dann verletzt sein, wenn der Kläger von einer konkreten Kenntnisnahme der vermeintlich falschen Äußerung durch einen Dritten nichts mitbekommt. Wer jedoch die Nachricht im einzelnen gelesen hat und vor allem, wo dies geschehen ist, kann in den ganz überwiegenden Fällen durch den betroffenen Kläger gerade nicht dargelegt und schon gar nicht nachgewiesen werden. Noch viel weniger lässt sich von ihm nachweisen, dass hierauf gar in ihn schädigender Weise durch den Dritten reagiert worden ist. Falsch ist es nach Auffassung der Kammer daher, für die Fälle einer durch das Internet begangenen unerlaubten Handlung, bei denen der Geschädigte eine konkrete Kenntnisnahme durch einen Dritten und eine entsprechende schädigende Reaktion nicht nachweisen kann, nur noch entweder den Gerichtsstand am Wohnort (Sitz) des jeweiligen Schädigers, weil davon auszugehen sei, dass dort die beanstandeten Äußerungen in das Internet eingestellt worden sind, oder den Wohnort (Sitz) des Klägers zu bejahen, da er dort die Äußerungen betreffend seiner Person abrufen konnte. Zur Beachtung des Willkürverbotes ist es vielmehr ausreichend, aber auch erforderlich, der Ausuferung des "fliegenden Gerichtsstandes" dergestalt Einhalt zu geben, dass zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit darauf abgestellt wird, ob sich die Verletzungshandlung, das heißt die Internetseite mit dem rechtsverletzenden Inhalt, im Bezirk des angerufenen Gerichts im konkreten Fall bestimmungsgemäß habe auswirken sollen (vgl. für den Fall eines Wettbewerbsdelikts OLG Bremen EwiR 2000, 651 f. sowie Danckwerts, Örtliche Zuständigkeit bei Urheber-, Marken- und Wettbewerbsverletzungen im Internet – Wider einen ausufernden "fliegenden Gerichtsstand" der bestimmungsgemäßen Verbreitung", in: GRUR 2007, 104 ff. bei Verletzungen von Urheber- und Markenrechten). Demnach kommt es darauf an, den entsprechenden Wirkungskreis nach objektiven Kriterien anhand Darstellung und Inhalt der einzelnen Internetseite zu bestimmen. Dass es auch hierbei zu einer Vervielfältigung der Gerichtsstände kommen kann, ist vertretbar, weil dem Schädiger das erhöhte Gefährdungspotential durch Nutzung des Mediums Internet bekannt ist und er sich schließlich auch dessen Vorteile zunutze macht (vgl. Stein/Jonas, a. a. O.). Die allein technische Abrufbarkeit der Internetseite, die eine derartige Rechtsverletzung enthält, reicht aber zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit nicht aus.

Im konkreten Fall ist daher zu berücksichtigen, dass sich die streitbefangene Äußerung nicht auf einen örtlich begrenzten Adressatenkreis bezog, sondern jedenfalls an alle im "SEO-Business" tätigen und sich daher auf der Internetseite zu "seo-news" informierenden Leser gerichtet war. Diese Leser können sich tatsächlich überall in Deutschland und daher vor allem auch in Krefeld aufhalten und dort die Seite aufrufen. Demnach sollte die Internetseite mit der streitgegenständlichen Äußerung bestimmungsgemäß auch in Krefeld gelesen werden, so dass sie hier bestimmungsgemäß auch ihren "Erfolg" gehabt haben sollte und daher die Zuständigkeit des Amtsgerichts Krefeld gegeben ist.

2.
Die Berufung hat in der Sache aber gleichwohl keinen Erfolg, weil die Klage aus den vom Amtsgericht dargelegten Gründen jedenfalls unbegründet ist.

Unabhängig davon, ob die vom Kläger beanstandeten Äußerungen tatsächlich eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823, 1004 BGB darstellen, hat der Kläger auch weiterhin keinerlei Vortrag zum von ihm angesetzten Gegenstandswert in Höhe von EUR 100.000,00 erbracht. Zutreffend weist er zwar in der Berufungsbegründung darauf hin, dass insoweit die Angaben des Klägers ein gewichtiges Indiz seien. Konkrete und einlassungsfähige Angaben hat der Kläger aber weder zu seinem wirtschaftlichen Interesse noch zu den vermeintlichen durch die beanstandete Äußerung tatsächlich erlittenen oder damals begründet befürchteten Einbußen gemacht. Der von ihm veranschlagte Gegenstandswert lässt sich also weiterhin nicht nachvollziehen, so dass die Klage vor dem Hintergrund, dass die Beklagte bereits auf einen von ihr angenommenen Gegenstandswert von EUR 10.000,00 einen Betrag in Höhe von knapp EUR 900,00 gezahlt hat, abzuweisen ist.

3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

(Unterschriften)