Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Landgericht
Köln
IM
NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In
der Sache
[…]
Antragsstellerin
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt […]
gegen
[…]
Antragsgegnerin
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt [...],
erkennt die 84. Zivilkammer des Landgerichts Köln durch
[…]
für
Recht:
Die
einstweilige
Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln
vom 8. 2.
2008 - Aktenzeichen 31 O 76/08 - wird bestätigt.
Die
Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die
im Oktober
2005 von vier Studenten gegründete Antragstellerin betreibt
seit
Oktober 2005 unter dem Zeichen "T-VZ" und seit Februar 2007 unter dem
Zeichen "T1-VZ" Online-Netzwerke. "T-VZ", das derzeit über 4,8
Mio. registrierte Mitglieder aufweist, richtet sich primär an
Studierende, "T1-VZ", das derzeit etwa 2,7 Mio. registrierte Mitglieder
aufweist, richtet sich im wesentlichen an Schüler. Es erfolgen
ca.
4,5 Mrd. Seitenaufrufe pro Monat; nach den Angaben der Antragstellerin
loggen sich täglich im Schnitt ca. 50 % bzw. 60 % der
registrierten Mitglieder in die Netzwerke ein.
Die
Bezeichnungen "T-VZ" und "T1-VZ" sind beim Deutschen Patent- und
Markenamt als Wortmarken mit Priorität vom 16. 5. 2006 bzw.
vom 4.
9. 2006 eingetragen worden. Die Antragstellerin, die nach ihrem Vortrag
ähnliche weitere Angebote plant, ist ebenfalls Inhaberin der
Wortmarke "B-VZ", die mit Priorität vom 4. 9. 2006 als Marke
eingetragen wurde. Der Markenschutz besteht u.a. für
Telekommunikation, insbesondere die Bereitstellung von interaktiven und
elektronischen Plattformen zur Kommunikation und zum Austausch von
Daten und Informationen aller Art sowie Bereitstellen von Informationen
im Internet.
Die
Antragsgegnerin betreibt seit 8. 1. 2008 eine ebenfalls
zielgruppenorientierte Plattform im Internet, die sich an
Hochschulabsolventen, die einen Einstiegsjob suchen, oder an Studenten,
die Interesse an einem Praktikum haben, richtet, die dort die
für
potentielle Arbeitgeber relevanten Daten hinterlegen können.
Die
von der Antragsgegnerin bisher unter der Bezeichnung C-VZ"
geführte Datenbank war unter den Domains C-VZ.net" und
C-VZ.de" im
Internet aufrufbar.
Wegen
Verwendung
der Bezeichnung C-VZ" mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin
mit Schreiben vom 22. 1. 2008 ab und erwirkte gegen sie, nachdem die
Abgabe einer Unterlassungserklärung abgelehnt worden war, im
Beschlusswege die nachfolgende einstweilige Verfügung:
"31
O 76/08 - Landgericht Köln - BESCHLUSS (einstweilige
Verfügung)
hat
die
Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende
einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von
Markenunterlagen, Internetausdrucken, einer eidesstattlichen
Versicherung sowie weiterer Unterlagen. Die vorgerichtliche
Korrespondenz hat vorgelegen.
Auf
Antrag der
Antragstellerin wird gemäß §§ 14,
15 MarkenG, 91,
890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar
wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes
angeordnet:
1.
Die
Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für
jeden
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes
bis zu
250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der
Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
im
geschäftlichen Verkehr (Es folgt eine Darstellung der
Domainnamen).
2.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Streitwert:
275.000,00 Euro
Köln,
den 8.2.2008, Landgericht, 31. Zivilkammer"
Die
Antragstellerin trägt vor:
Durch
Verwendung
der Kennzeichnung C-VZ" reihe sich die Antragsgegnerin in die bekannte
Kennzeichenfamilie der Antragstellerin ein und beute so neben dem
Hervorrufen einer Verwechslungsgefahr die Wertschätzung und
Unterscheidungskraft der Zeichenserie "T-VZ" und "T1-VZ" aus. Dass sie
dies bewusst tue, werde dadurch besonders augenfällig, dass
sie
weitreichend das Layout und die farbliche Gestaltung der Netzwerke der
Antragstellerin übernommen habe und sich ihr Angebot an
dieselbe
Zielgruppe wie "T-VZ", namentlich an Studenten und
Hochschulabsolventen, richte.
Nach
Widerspruch beantragt die Antragstellerin,
die
einstweilige Verfügung vom 8. 2. 2008 zu bestätigen.
Die
Antragsgegnerin beantragt,
die
einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass
gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Die
Antragsgegnerin stellt eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr in
Abrede.
Der
Bestandteil
"VZ" sei für sich genommen schutzunfähig, weil er
beschreibend und deshalb freihaltebedürftig sei; denn bei "VZ"
handele es sich um eine anerkannte Abkürzung für das
Wort
"Verzeichnis". Einer solchen beschreibenden oder freizuhaltenden Angabe
könne ein bestimmender Einfluss auf den Gesamteindruck einer
aus
mehreren Bestandteilen gebildeten Marke nicht zukommen.
Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die
einstweilige
Verfügung war aufrechtzuerhalten, weil ihr Erlass auch
angesichts
des weiteren Vorbringens der Parteien gerechtfertigt war.
Der
Unterlassungsanspruch der Antragstellerin ist aus §§
4, 14
Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz begründet, weil die von der
Antragsgegnerin verwendete Bezeichnung C-VZ" geeignet ist,
Verwechslungen mit dem Betreiber von "T-VZ" und "T1-VZ" hervorzurufen.
Die
von der
Antragstellerin für die von ihr zur Verfügung
gestellten
Netzwerke gewählten Bezeichnungen "T-VZ" und "T1-VZ", die
binnen
kurzer Zeit bei den angesprochenen Verkehrskreisen, nämlich
Studenten und Schülern, einen hohen Grad an Beliebtheit und
Bekanntheit gewonnen haben, sind nach dem Prinzip gebildet, dass der
Buchstabengruppe VZ die angesprochene Personengruppe vorangestellt ist.
Ihre Kennzeichnungskraft beruht gerade darauf, dass am Ende der
Bezeichnung die Buchstabenkombination VZ steht, die in Deutschland
keineswegs als Abkürzung für "Verzeichnis" bekannt
und
geläufig war und ist; der Duden führte jedenfalls bis
in
jüngere Auflagen hinein "Vz." nicht als Abkürzung
für
dieses Wort auf.
Wenn
die
Antragsgegnerin selbst etwa darauf verweist, dass bei der Domain
www.... "pennerVZ" für "Pennerverzeichnis" steht und dies eine
gutgemachte und witzige Verhohnepipelung von "T-VZ" sei, belegt dies,
welchen Bekanntheitsgrad die Antragstellerin mit ihrem
Zeichenbildungsprinzip erlangt hat: Es ist bereits zum Gegenstand von
Parodien geworden, wobei eine "Verhohnepipelung" für den
hiervon
Angesprochenen eben nur dann Sinn macht, wenn er auch den Ursprung
hierin wiedererkennt.
Die
Bezeichnung
C-VZ" ist eben nach diesem Prinzip gebildet und richtet sich zudem an
die Verkehrskreise, die von "T-VZ" und auch "T1-VZ" angesprochen werden
bzw. worden sind und denen die beiden letzteren Bezeichnungen im
besonderen Maße ein Begriff sind. Wenn unter der Bezeichnung
C-VZ" für Studenten und Hochschulabsolventen eine
Möglichkeit
zur Verfügung gestellt wird, dort die persönlichen
Daten zu
hinterlegen, damit potentielle Arbeitgeber hierauf im Hinblick auf ein
Praktikum oder eine Anstellung Zugriff nehmen können, ist die
Gefahr gegeben, dass derjenige, den die Antragsgegnerin unter dieser
Bezeichnung mit ihrer Dienstleistung ansprechen will, aufgrund des
identischen Zeichenbildungsprinzips mit dem kennzeichnenden "VZ" am
Ende dem Irrtum unterliegt, dass es sich um eine Leistung handelt, die
von den Betreibern von "T-VZ" und "T1-VZ" zusätzlich angeboten
wird.
Dass
diese
Assoziation mit den Seiten der Antragstellerin von der Antragsgegnerin
durchaus beabsichtigt war und die Ähnlichkeit der von ihr
gewählten Bezeichnung mit den zugunsten der Antragstellerin
geschützten Marken kein Zufall war, folgert die Kammer auch
daraus, dass die Antragsgegnerin sich in der Gestaltung ihrer Seite
hinsichtlich Farbe und Layout an diejenige der Seiten der
Antragstellerin ebenfalls angelehnt hat. Die Mitglieder der Netzwerke
der Antragstellerin sollen eben durch eine ganz ähnliche
Benennung
angelockt werden und sich gleich auf der Seite der Antragsgegnerin
heimisch fühlen.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung
über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus dem Zweck der
einstweiligen Verfügung.