Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar
gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120% desjenigen
Betrages, dessentwegen vollstreckt wird.
Tatbestand:
Der
Kläger bietet Dienstleistungen im Internet an, u.a. auch die
Vermarktung von Domains, die er als beschreibend ansieht. U.a. ist er
Inhaber der hier streitgegenständlichen Domain www.welle.de,
die derzeit so gestaltet ist wie dies aus dem Widerklageantrag
ersichtlich ist: sie enthält eine Vielzahl diverser Links.
Die
Beklagte ist eine Gebietskörperschaft und trägt den
Gemeindenamen "Welle" in Niedersachsen mit ca. 1.300 Einwohnern. Sie
hält die Inhaberschaft des Klägers an der Domain
"welle.de" für einen unbefugten Namensgebrauch und sieht sich
als in wettbewerblicher Hinsicht unlauter behindert an. Sie hat deshalb
bei der E einen sog. Dispute-Eintrag bewirkt, der dazu führt,
dass sie bei einer Veräußerung der Domain als
Inhaberin eingetragen werden wird.
Der
Klägerin hält dies seinerseits für eine
Behinderung, denn er wisse noch nicht so genau, was mit der Domain
geschehen werde; wenn er sie verkaufen und an den Erwerber
übertragen wolle, werde er wegen des Dispute-Eintrages nicht
in der Lage sein, dem Erwerber die Inhaberschaft zu verschaffen.
Er
beantragt,
wie
erkannt.
Die
Beklagte beantragt,
die
Klage abzuweisen
und
beantragt widerklagend,
den
Kläger zu verurteilen, gegenüber der E e.G.,
L-Straße 75/77, ... G, die Einwilligung in die
Löschung der Domain "welle.de" zu erklären, die wie
nachfolgend wiedergegeben gestaltet ist:
[Es
folgt eine mehrseitige Darstellung.]
Sie
hält sich im Verhältnis zum Kläger
für die besser berechtigte Rechtspersönlichkeit, denn
sie führe den Namen berechtigterweise schon sehr lange und
jedenfalls deutlich länger als der Kläger Inhaber der
fraglichen Domain ist, zumal der Klägerin über
keinerlei eigenen Rechte an der Bezeichnung "Welle" verfüge.
Es handele sich auch nicht um die Nutzung der Domain für
Angebote, die sich unter den Begriff "Welle" subsumieren lassen, denn
die gegenwärtige Vermarktung diene nur der Vorbereitung eines
Verkaufs und stelle bis dahin nur eine Platzierungsmöglichkeit
für Werbung im Internet dar für beliebige Angebote
dar und zwar insbesondere auch für solche, die nichts mit der
Sachangabe "Welle" zu tun haben. Durch die Nutzung der Domain durch den
Kläger finde eine Zuordnungsverwirrung statt, denn der
Interessierte suche unter www.welle.de die Beklagte, weil eine derart
aufgebaute Domain so üblich sei bei Städten und
Gemeinden; der Nutzer werde annehmen, die Links beträfen von
der Beklagten in irgend einer Weise geförderte Anbieter.
Umgekehrt werde sie daran gehindert, ihrerseits die fragliche Domain
für ihre Interessen zu verwenden, etwa die Förderung
des Tourismus.
Auf
eine Priorität bezüglich der Domain könne
sich der Kläger mangels eines materiellen Namensrechts nicht
berufen.
Der
Kläger beantragt,
die
Widerklage abzuweisen.
Er
sieht sich als der besser Berechtigte an, weil er schon seit langem
Inhaber der Domain sei; die gewerbliche Nutzung und gegebenenfalls
Verwertung der Domain sei kein unlauterer Geschäftszweck; eine
Zuordnungsverwirrung scheitere schon daran, dass die Beklagte in der
Allgemeinheit unbekannt sei.
Beide
Parteien haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung
durch den Vorsitzenden einverstanden erklärt.
Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die
Klage ist begründet und die Widerklage ist
unbegründet.
Der
Kläger kann von der Beklagten Einwilligung in die
Löschung des Dispute-Eintrages verlangen, weil diese Sperre
ihn in der Nutzung und der Verwertung seiner zu seinem
Betriebsvermögen gehörenden Rechten behindert;
umgekehrt hat die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass der
Kläger die fragliche Domain aufgibt, weil er die Idee, eine
solche Domain zu nutzen, zeitlich vor der Beklagten umgesetzt hat und
der kennzeichnende Teil der Domain aus einem Wort besteht, welches eine
Sachbezeichnung darstellt und mangels Bekanntheit der Beklagten in
erster Linie auch als solche verstanden wird.
Ausweislich
der Darstellung in Wikipedia hat "Welle" in sachlicher Hinsicht
folgende Bedeutungen:
Welle
(von althochdeutsch wellan , "wälzen") steht für:
-
Wasserwelle , eine spezielles Wellenphänomen an der
Wasseroberfläche
-
Welle (Physik), eine Form der Energieausbreitung in Zusammenhang mit
Schwingungen
-
Welle (Mechanik), ein stabförmiger Maschinenteil zur
Übertragung mechanischer Energie
-
elektrische Welle, eine Schaltung von mehreren Drehmeldern
(Schleifringläufermotoren), die ohne mechanische Verbindung
synchrone Drehbewegungen zwecks Anzeige oder auch zur
Übertragung mechanischer Energie ausführen
-
Welle (Tanz), eine Schrittkombination in Standardtänzen
-
Leewellen, kurz auch Wellen genannt, eine meteorologische Erscheinung
-
La ola, eine besondere Form der Zuschauerbeteiligung im Stadion
-
eine Metapher für die Ausbreitung eines Trends, z. B. in der
Mode, oder einer Erscheinung, siehe Trend (Soziologie)
-
Grüne Welle, das Antreffen von Grünphasen bei
hintereinanderfolgenden Ampelanlagen (Lichtsignalanlagen) bei
geeigneter Fahrgeschwindigkeit.
Es
handelt sich mithin – was die Beklagte letztlich auch nicht
bestreitet – um ein Wort der Umgangssprache, unter dem ohne
eine bestimmte, ergänzende Eigenschaftsbeschreibung ("Herr
…", "Gemeinde …"; weitere Beispiele wie Die Welle
(2008), ein deutscher Kinofilm oder Die Welle (Gebäude), ein
Geschäftszentrum in G am Main bei Wikipedia) eine Sache
verstanden wird. Insbesondere wird ohne einen besonderen Hinweis bei
Nennung des Wortes "Welle" nicht etwa ein Bezug zur Beklagten
hergestellt, denn in der Allgemeinheit ist dieser Ort –
anders als etwa die Städte Kiel und Essen, die beide ebenfalls
eine Sachbezeichnung als Namen führen - nicht bekannt;
Entgegenstehendes hat die Beklagte in konkreter Form selbst nicht
vorgetragen.
Auch
Personen, die die Beklagte kennen, ist die allgemeine Bedeutung von
"Welle" geläufig, sodass auch bei ihnen nicht schon die
bloße Nennung der Domain den Bezug zur Beklagten
auslöst; vor diesem Hintergrund scheidet die Annahme der
Beklagten aus, die allgemeine Verwendung der Domain www.welle.de
führe zu einer Zuordnungsverwirrung und bedeute eine
Verletzung ihres Namensrechtes.
Vor
diesem Hintergrund bedeutet der Umstand, dass die Beklagte den Namen
"Gemeinde Welle" führt, als solcher keine gegenüber
dem Kläger bessere Rechtsposition in Bezug auf die
streitgegenständliche Domain, denn in Bezug auf die Domain
gilt in einem solchen Fall schlicht die Priorität. Dies gilt
insbesondere ohne besondere weitere Erwägungen, weil nicht
einmal die Beklagte geltend macht, der Kläger betreibe
"Domain-Grabbing", habe sich also die Domain gesichert, um aus dem zu
erwartenden Wunsch der Beklagten finanzielle Vorteile zu ziehen.
Umgekehrt ist es angesichts der Unbekanntheit der Beklagten unmittelbar
glaubhaft, wenn der Kläger vorträgt, sich die Domain
gesichert zu haben, um sie gegebenenfalls an einen Interessenten weiter
zu veräußern: eine solche Tätigkeit
dürfte unter keinem Aspekt zu beanstanden sein; sie gibt aber
jedenfalls der Beklagte keinen Anspruch gegenüber dem
älteren Recht des Klägers.
Die
Eintragung der Dispute-Vormerkung behindert den Kläger im Kern
seiner gewerblichen Betätigung, denn er erzielt seine
Einnahmen u.a. mit der Veräußerung von Domains; ein
Recht hierzu hat die Klägerin nach allem nicht.
Die
Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert:
€ 25.000,-.