Landgericht Köln Abmahnung filesharing Abmahnkosten haftung
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Aktenzeichen: 28 O 763/10
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Verkündet am:
11.05.2011
|
LANDGERICHT
KÖLN
IM
NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In
dem
Rechtsstreit
...
-
Klägerin -
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ...
g e
g e n
...
- Beklagte
-
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ...
...
Tenor:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für
jeden
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR
250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im
Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
den Film „Z“ oder Teile davon im Internet
öffentlich
zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen oder
diese
Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.
2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin EUR
1.379,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2010 zu zahlen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 20%
und die Beklagte 80%.
4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die
Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung. Die
Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des
Unterlassungstenors
zu 1) EUR 10.000,00 und im Übrigen 110% des zu vollstreckenden
Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die
Beklagte
abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu
vollstreckenden Betrages, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in
Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen
Nutzungs-
und Verwertungsrechte an dem Filmwerk "Z". Sie beauftragte die Firma M.
mit der Überwachung, ob dieses Filmwerk in sogenannten
Peerto-Peer-Netzwerken unerlaubt zum Download angeboten wird. Mit Hilfe
der von ihr entwickelten Software "Observer" stellte die M. fest,
daß das Filmwerk "Z" in dem Peerto-Peer-Netzwerk D u.a. zu
den
folgenden Zeitpunkten über die nachfolgend genannten
IP-Adressen
zum Download bereitgehalten wurde: 25.09.2009, 01:16:02 Uhr,
IP-Adresse: ...... 26.09.2009, 01:41:51 Uhr, IP-Adresse: ......
26.09.2009, 12:45:48 Uhr, IP-Adresse: ...... 27.09.2009, 11:04:13 Uhr,
IP-Adresse: ...... 28.09.2009, 15:09:26 Uhr, IP-Adresse: ...... Die U
AG als zuständiger Internet-Service-Provider erteilte der
Klägerin auf eine entsprechende Gestattungsanordnung des
Landgerichts Köln vom 27.10.2009, 9 OH 1563/09 die Auskunft,
dass
diese IP-Adressen zu den angegebenen Zeitpunkten sämtlich der
Beklagten zugewiesen gewesen seien. Daraufhin ließ die
Klägerin die Beklagte durch ihre jetzigen
Prozeßbevollmächtigten abmahnen und zur Abgabe einer
Unterlassungserklärung sowie zur Erstattung der Abmahnkosten
und
zum Ersatz des materiellen Schadens nach den Grundsätzen der
Lizenzanalogie auffordern. Unter dem 14.04.2010 erhielten die
Prozeßbevollmächtigten der Klägerin sodann
ohne Angabe
eines konkreten Aktenzeichens und ohne sonstigen Bezug eine von den
Prozeßbevollmächtigten der Beklagten unterzeichnete
und im
Namen von 9 Unterlassungsschuldnern, darunter der Beklagten, abgegebene
Unterlassungserklärung des Inhalts, daß diese sich
bei
Meidung einer Vertragsstrafe, deren Höhe für jeden
Fall
Zuwiderhandlung von der Gläubigerin nach billigem Ermessen
festzusetzen und von der zuständigen ordentlichen
Gerichtsbarkeit
überprüfbar ist, verpflichteten, es zu unterlassen,
"geschützte Filmwerke der Unterlassungsgläubigerin
oder Teile
daraus, ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin
öffentlich zugänglich zu machen und/oder
öffentlich
zugänglich machen zu lassen." Wegen der Einzelheiten dieser
Unterlassungserklärung wird auf Bl. 124 d.A. Bezug genommen.
Die
Klägerin hält diese Unterlassungserklärung
nicht
für ausreichend, da sie einerseits zu weitgehend und zu
unbestimmt
sei und andererseits auch die Verletzungshandlung der
Vervielfältigung nicht erfasse. Sie verfolgt ihr
Unterlassungsbegehren deshalb mit der vorliegenden Klage weiter. Die
Klägerin hat dabei neben dem auf Erstattung der
außergerichtlichen Abmahnkosten gerichteten und
zunächst
auch die Umsatzsteuer beinhaltenden und auf EUR 1.641,96 lautenden
Zahlungsantrag ursprünglich den Antrag angekündigt,
die
Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu
verurteilen, es zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte
Werke
der Klägerin, insbesondere den Film "Z" im Internet oder auf
sonstige Art und Weise öffentlich zugänglich zu
machen, zu
verbreiten und/oder wiederzugeben oder diese Handlungen durch Dritte
vornehmen zu lassen. Mit Schriftsatz vom 19.01.2011 sowie im Rahmen der
mündlichen Verhandlung vom 20.04.2011 hat sie den
Unterlassungsantrag abgeändert.
Die Klägerin beantragt
nunmehr, die Beklagte zu verurteilen,
a) es bei Meidung eines für
jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu
EUR
250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im
Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, den
Film "Z" oder Teile davon im Internet öffentlich
zugänglich
zu machen oder zu vervielfältigen oder diese Handlungen durch
Dritte vornehmen zu lassen;
b) an die Klägerin EUR 1.379,80 nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte
beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie rügt zunächst die
örtliche Zuständigkeit und bestreitet in der Sache
für
ihre Person, die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen zu
haben; sie nutze keine Tauschbörsenprogramme. Weiterhin
bestreitet
sie mit Nichtwissen, daß über ihren
Internetanschluß
die behauptete Verletzungshandlung überhaupt erfolgt sei. Sie
unterhalte ein entsprechend dem Stand der Technik
verschlüsseltes
drahtloses Netzwerk, zu dem nur die im Haushalt wohnenden erwachsenen
Familienangehörigen, namentlich ihr erwachsener Sohn Zugang
hätten. Ob dieser Tauschprogramme nutze, wisse sie nicht. Es
sei
ihr auch nicht zumutbar, ihren Sohn auf das Verbot
urheberrechtswidriger Verhaltensweisen hinzuweisen und sein Verhalten
zu überwachen, zumal ohnehin keine technischen
Möglichkeiten
bestünden, die Nutzung von Tauschbörsen durch
Familienmitglieder sicher zu unterbinden. Überdies fehle es an
der
erforderlichen Wiederholungsgefahr. Denn sie habe schon unter dem
16.02.2010 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
abgegeben,
nach welcher sie sich bei Meidung einer Vertragsstrafe, deren
Höhe
für jeden Fall Zuwiderhandlung von der Gläubigerin
nach
billigem Ermessen festzusetzen und von der zuständigen
ordentlichen Gerichtsbarkeit überprüfbar ist,
verpflichtet
habe, es zu unterlassen, "geschützte Werke der
Unterlassungsgläubigerin oder Teile daraus, ohne Einwilligung
der
Unterlassungsgläubigerin öffentlich
zugänglich zu machen
und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen."
Wegen der
Einzelheiten dieser Unterlassungserklärung, deren Existenz und
Zugang die Klägerin bestreitet, wird auf Bl. 126f d.A. Bezug
genommen. Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung,
daß Abmahnkosten auch deshalb nicht zu ersetzen seien, weil
die
Abmahnung zum einen
rechtsmißbräuchlich sei, da die
Klägerin im reinen Gebührenerzielungsinteresse
massenhaft die
Nutzer der Tauschbörsen abmahne, nicht jedoch gegen die
Erstanbieter vorgehe und zum anderen davon auszugehen sei,
daß
die Klägerin mit ihren
Prozeßbevollmächtigten eine
abweichende Gebührenvereinbarung getroffen habe. Jedenfalls
aber
liege ein Fall von § 97a Abs. 2 UrhG vor. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und mit den zuletzt gestellten
Anträgen auch begründet.
I. Die Klage ist zulässig,
insbesondere ist das Landgericht Köln örtlich
zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32
ZPO. Die
Verletzungshandlung ist überall dort begangen, wo das
urheberrechtlich geschützte Werk öffentlich
zugänglich
gemacht wird, ein Download also erfolgen kann. Insoweit besteht
Begehungsgefahr jedenfalls auch im Bezirk des Landgerichts
Köln,
in dem der Download auch bestimmungsgemäß
möglich war
und künftig erfolgen könnte. Soweit die Beklagte in
diesem
Zusammenhang die Auffassung vertritt, § 32 ZPO
begründe eine
Zuständigkeit nur insoweit, als das angegangene Gericht das
sachnächste sei, läßt sich diese
Einschränkung
weder dem Gesetz noch der in Bezug genommenen Entscheidung BGH VI ZR
217/08 v. 10.11.2009 entnehmen. Insbesondere aus letzterer
läßt sich - ungeachtet des Umstandes, daß
sich diese
Entscheidung im Unterschied zum vorliegenden Fall mit der
internationalen Zuständigkeit,
Persönlichkeitsrechtsverletzungen und der Begründung
und
nicht der Verneinung der Zuständigkeit befaßte - nur
entnehmen, daß die bloße Abrufbarkeit einer Website
nicht
genügt. Daran hat auch die Kammer keinen Zweifel; entscheidend
ist
vielmehr, daß sich die Website
bestimmungsgemäß auch
an im Bezirk des angerufenen Gerichts ansässige Nutzer richtet
und
die Rechtsverletzung daher auch in diesem droht. Dies ist bei der hier
streitgegenständlichen Verletzung von Urheberrechten im Rahmen
von
Tauschbörsen schon nach dem Wesen derselben, die auf der Basis
der
Vernetzung ihrer Nutzer funktionieren, der Fall.
II. Die Klage ist mit
den zuletzt gestellten Anträgen auch begründet.
1. Der
Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 97 Abs. 1, 2, 16,
19a
UrhG. Die Klägerin ist unstreitig Inhaberin der
ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte im Sinne der
§§ 15, 31 UrhG an dem Filmwerk (§ 2 Abs. 1
Nr. 6, Abs. 2
UrhG) "Z". In diese Rechte hat die Beklagte rechtswidrig eingegriffen,
indem über ihren Internetanschluß das Filmwerk ohne
Zustimmung der Klägerin über das Peerto-Peer-Netzwerk
D zu
den genannten fünf Zeitpunkten zum Download bereitgehalten und
damit vervielfältigt (§ 16 UrhG) und
öffentlich
zugänglich gemacht (§ 19a UrhG) wurde.
a) Die Beklagte ist
passivlegitimiert. Zwar trifft grundsätzlich die
Klägerin die
Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Rechtsverletzung
durch die Beklagte. Nach den Grundsätzen der Entscheidung BGH
v.
12.05.2010, I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens (GRUR 2010, 633ff)
besteht jedoch eine tatsächliche Vermutung dafür,
daß
diejenige Person, der die IP-Adresse zugeordnet war, von welcher aus
die Rechtsverletzung begangen wurde, auch für die
Rechtsverletzung
verantwortlich ist. Die Klägerin hat den Vermutungstatbestand
dargetan und die Beklagte ist diesem weder ausreichend
entgegengetreten, noch ist es ihr nach ihrem Verteidigungsvorbringen
gelungen, die tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Sie ist
daher
auf der Grundlage ihres eigenen Verteidigungsvorbringens bereits als
aktive Täterin bzw. unmittelbare Handlungsstörerin
anzusehen;
jedenfalls aber wäre sie als Zustandsstörerin
anzusehen.
aa)
Die tatsächliche Vermutung für die
Täterschaft des
Anschlußinhabers, die dessen sekundäre
Darlegungslast
begründet, setzt voraus, daß feststeht,
daß das
geschützte Werk von einer IP-Adresse aus zugänglich
gemacht
wird, die zum fraglichen Zeitpunkt der Beklagten zugeordnet war. Hierzu
hat die Klägerin die Ermittlungsprotokolle der Firma M sowie
die
Auskünfte der DTAG als Internet-Service-Provider vorgelegt.
Dem
ist die Beklagte nicht ausreichend entgegengetreten. Sie hat
insbesondere nicht bestritten, daß die IP-Adressen zutreffend
ermittelt und zugeordnet wurden, was allein den Vermutungstatbestand
erfüllt und die Vermutungsfolge begründet. Sie hat
lediglich
mit Nichtwissen bestritten, daß über ihren
Internetanschluß eine Rechtsverletzung erfolgt sei. Das aber
liegt zum einen sowohl sie selbst betreffend als auch
bezüglich
der Familienmitglieder, die sie zur Not befragen muß, in
ihrem
eigenen Erkenntnis- und Verantwortungsbereich und kann deshalb nicht
mit Nichtwissen bestritten werden. Die Beklagte hätte vielmehr
ausdrücklich bestreiten müssen, daß weder
sie, noch die
Familienmitglieder die Rechtsverletzung begangen haben. Zum anderen
kommt hinzu, daß dieses Bestreiten nicht den
Vermutungstatbestand
sondern die Vermutungsfolge betrifft.
bb) Demnach ist davon auszugehen,
daß das geschützte Werk "Z" von IP-Adressen aus, die
zu den
fraglichen Zeitpunkten der Beklagten zugeordnet waren, der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Nach der
Entscheidung BGH I ZR 121/08 v. 12.05.2010 - Sommer unseres Lebens -
besteht die tatsächliche Vermutung dafür,
daß diejenige
Person, der die IP-Adresse zugeordnet war, von welcher aus die
Rechtsverletzung begangen wurde, auch für die Rechtsverletzung
verantwortlich ist. Diese Vermutung kann der Anschlußinhaber
nur
entkräften, indem er im Rahmen der ihn treffenden
sekundären
Darlegungslast Umstände dartut, die einen abweichenden
Geschehensablauf nahelegen. Ein bloß einfaches Bestreiten der
eigenen Täterschaft genügt daher nicht. Vorliegend
hat sich
die Einlassung der Beklagten indes zunächst in einem
bloß
einfachen Bestreiten der eigenen Täterschaft und dem Hinweis,
daß noch andere erwachsene Familienmitglieder Zugang zu dem
Internet gehabt hätten, erschöpft. In der Duplik
konkretisierte die Beklagte ihren Vortrag dahingehend, daß
auch
ihr im Haushalt lebender erwachsener Sohn Zugang zu dem
Internetanschluß gehabt habe, sie aber nicht wisse, ob dieser
Tauschbörsen genutzt habe. Nach Auffassung der Kammer
genügt
dieser Vortrag den Anforderungen an die sekundäre
Darlegungslast
nicht. Zwar hat das OLG Köln in einer Entscheidung 6 W 42/11
vom
06.04.2011 hieran keine hohen Anforderungen gestellt und bereits in dem
Umstand, daß der zwischenzeitlich verstorbene Ehemann der
Beklagten unstreitig ebenfalls Zugriff auf das Internet gehabt habe,
die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablauf
erkannt, weil auch der Ehemann die Rechtsverletzung begangen haben
könnte. Hieraus kann nach Auffassung der Kammer indes nicht
der
Schluß gezogen werden, daß bereits jeder Hinweis
auf die
Zugangsmöglichkeit einer dritten Person ohne weitere
Nachforschung
und Darlegung zu deren Tätigkeit ausreichend wäre, um
die
sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Denn
würde man den
schlichten Hinweis auf eine dritte Person als ausreichend ansehen,
fiele die vom BGH in der Entscheidung Sommer unseres Lebens
aufgestellte tatsächliche Vermutung für die
Verantwortlichkeit des Anschlußinhabers, die ihren Grund in
der
Beweisnot des Rechteinhabers findet, im Ergebnis in sich zusammen. Denn
dann bestünde für den Rechteinhaber das Risiko,
daß der
Anschlußinhaber durch Bestreiten der eigenen
Täterschaft und
den bloßen Verweis auf die Möglichkeit einer
Tatbegehung
durch einen Dritten die tatsächliche Vermutung widerlegt und
sich
hinsichtlich seiner dann nur noch in Betracht kommenden
Störereigenschaft entlastet, umgekehrt aber der in Bezug
genommene
Dritte wiederum die Verantwortlichkeit unter Hinweis auf den
Anschlußinhaber abstreitet. Nimmt man die sekundäre
Darlegungslast und die sie tragenden Erwägungen ernst,
muß
daher nach Auffassung der Kammer zumindest "Roß und Reiter"
genannt und mitgeteilt werden, wer die Tat begangen hat. Denn nur dann
kann der Kläger, zu dessen Gunsten und wegen dessen Unkenntnis
der
tatsächlichen Umstände die Vermutung
überhaupt besteht,
den Prozeß sachgerecht fortführen, da eine
Störereigenschaft an unterschiedliche Voraussetzungen
anknüpft, je nachdem ob die Tat durch
Haushaltsangehörige
(unterbliebene Belehrung/Kontrolle) oder durch außenstehende
Dritte begangen sein soll (unterbliebene Sicherung des Anschlusses).
Das setzt voraus, daß die Beklagte mitteilt, ob und wenn ja
welcher Haushaltsangehörige die Tat begangen hat oder dass sie
auch für diese eine Tatbegehung substantiiert bestreitet, so
daß nur eine Tatbegehung durch außenstehende Dritte
in
Betracht kommt. Die Beklagte muß sich deshalb zur
Erfüllung
ihrer sekundären Darlegungslast entscheiden, ob sie in einem
ersten Schritt in Zweifel zieht, daß die Rechtsverletzung
überhaupt über ihren Internetanschluß
erfolgte und dann
in einem zweiten Schritt entweder für ihre Person die
Rechtsverletzung unter Verweis auf andere Familienmitglieder und unter
Darlegung der getätigten Kontrollmaßnahmen
bestreitet oder
aber insgesamt eine Täterschaft in der Familie bestreitet und
auf
einen Dritten verweist, was indes Darlegungen zu den getroffenen
Sicherheitsvorkehrungen erfordert. An einem solchen Vortrag fehlt es
hier, so daß die tatsächliche Vermutung gegen die
Beklagte
streitet.
cc) Aber selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre
die Beklagte jedenfalls als Störerin haftbar. Störer
ist
grundsätzlich jeder, der in irgendeiner Weise adäquat
kausal
zu Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Um
eine
ausufernde Haftung zu vermeiden, ist allerdings die Verletzung von
Prüfpflichten erforderlich, deren Umfang sich danach bestimmt,
ob
und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den
Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH v. 12.05.2010 -
Sommer unseres Lebens). Eine solche Verletzung von
Prüfpflichten
liegt zum einen vor, soweit der W-Lan Anschluß nicht
ordnungsgemäß gesichert ist. Auch hierzu hat die
Beklagte im
Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vorzutragen. Dem ist
sie
nicht nachgekommen: sie hat lediglich unsubstantiiert erklärt,
eine dem Stand der Technik eingesetzte Verschlüsselung
eingesetzt
zu haben, weswegen Fremden der Zugang zu ihrem Anschluß
unmöglich gewesen sei. Weitere Ausführungen zur Art
der
Verschlüsselung macht sie nicht. Für eine
Verletzungshandlung
durch Dritte würde die Beklagte daher als Störerin
auf
Unterlassung haften. Dies gilt ebenso, wenn die Verletzungshandlung
nicht durch Dritte, sondern durch die grundsätzlich zur
Nutzung
des Internetanschlusses berechtigten Familienmitglieder erfolgt
wäre. Zwar mag man erwägen, daß eine
Aufklärungs-
und Überprüfungspflicht gegenüber dem
Ehegatten
unzumutbar ist, denn auch wenn der Telefon- und
Internetanschluß
- wie häufig - nur auf einen der Ehegatten angemeldet ist,
werden
die Ehegatten entsprechend dem gesetzlichen Leitbild der Ehe als
Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft doch von einem gemeinsamen
Anschluß ausgehen, zumal sie nach § 1357 BGB auch
beide
wirtschaftlich dafür einzustehen hätte. Dies bedarf
indes
vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, denn dieses
Argument überzeugt nicht gegenüber
sämtlichen anderen
Familienmitgliedern, Lebensgefährten oder sonstigen
Hausgenossen
(vgl. OLG Köln, GRUR RR 2010, 173). Denn diese sind nicht Teil
einer Wirtschaftsgemeinschaft, sondern ihnen wird Teilhabe lediglich
gestattet. In diesen Fällen aber ist es nach Auffassung der
Kammer
nicht unzumutbar, auf die Einhaltung der Grenzen
ordnungsgemäßer Nutzung zu drängen.
b) Die
Wiederholungsgefahr wird durch die Verletzungshandlung indiziert. Sie
ist auch weder durch die Unterlassungserklärung vom 14.04.2010
noch durch diejenige vom 16.02.2010 entfallen. Diese
Unterlassungsverpflichtungserklärungen sind einerseits schon
inhaltlich unbestimmt, indem sie sich ohne Konkretisierung und ohne
Rücksicht auf den konkreten Gegenstand der Abmahnung auf
sämtliche "geschützte Werke" der Klägerin
beziehen.
Überdies begründet die darin liegende Weite der
Erklärung auch durchgreifende Zweifel an deren Ernsthaftigkeit.
c)
Für die Annahme eines Rechtsmißbrauchs bestehen
keine
Anhaltspunkte. Die Rechteinhaber dürfen grundsätzlich
frei
entscheiden, gegen welche Verletzer sie vorgehen. Im Übrigen
fehlt
auch jeder greifbare Vortrag dazu, daß die Klägerin
gerade
nicht gegen die Erstverletzer vorgeht.
2. Aus den vorgenannten
Gründen war zugleich die Abmahnung berechtigt, so
daß auch
der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten besteht (§ 97a
Abs. 1
S. 2 UrhG). Dieser ist - so wie er mit der Klagebeschränkung
geltend gemacht wird, nämlich ohne Umsatzsteuer -
grundsätzlich zutreffend berechnet. Gegen den zugrunde
gelegten
Streitwert von EUR 50.000,00 bestehen bei einem Kinofilm der
vorliegenden Art keine Bedenken. Auch der Ansatz einer 1,3fachen
Geschäftsgebühr ist nach der ständigen
Rechtsprechung
der Kammer grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es liegt auch
kein
Fall des § 97a Abs. 2 UrhG vor, denn angesichts des Umstandes,
daß die Rechtsverletzung an einem Kinofilm erfolgte, ist die
Schwelle der Unerheblichkeit überschritten, zumal wenn man
berücksichtigt, daß dieser Film nach den Darlegungen
der
Klägerin zu fünf Zeitpunkten angeboten wurde. Soweit
die
Beklagte schließlich behauptet, die Klägerin habe
mit ihren
Anwälten ein unzulässiges Erfolgshonorar vereinbart,
erfolgt
dies erkennbar ins Blaue hinein und ist deshalb unbeachtlich. Ob nach
einer außergerichtlichen Einigung weniger verlangt wird, kann
dahinstehen, da nachträgliche Einigungen über die
Gebührenhöhe nicht per se untersagt sind.
III. Die
Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 ZPO. Soweit
die
Klägerin die Klage eingeschränkt hat, liegt hierin
eine
teilweise Klagerücknahme, die zur Auferlegung des hierauf
entfallenden Kostenanteils führt. Die Klägerin hat
den
Antrag, der ursprünglich auf sämtliche ihrer
urheberrechtlich
geschützten Werke lautete, zum einen auf das konkrete Werk "Z"
beschränkt und stützt sich zudem auch nicht mehr auf
die
Verletzungshandlung des Verbreitens. Weiterhin hat sie den Antrag
dahingehend eingeschränkt, daß als Tatmedium allein
das
Internet erfaßt ist und die unbestimmte Verletzungshandlung
eines
öffentlich zugänglich Machens "auf sonstige Art und
Weise"
nicht weiter verfolgt wird. Diese Beschränkung des
ursprünglichen Klageantrages ist mit einer Kostenquote von 20%
zu
bemessen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 709, 708 Nr. 11,
711 ZPO.
IV. Streitwert: a) bis zum 21.01.2011: 50.000,00 EUR b) danach:
40.000,00 EUR
Unterschriften